Urteil
15 U 72/18
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei unveränderter Weiterverwendung von Produktbezeichnungen und Werbung kann das Anbieten früherer, patentverletzender Ausführungsformen trotz Produktumstellung Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche begründen.
• Anspruch 1 des Klagepatents verlangt für Komponente (B) einen Gehalt von 3–35 Gew.-%, setzt für Komponente (D) und das gemeinsame Vorliegen von (B) und (D) jedoch keine ausdrückliche Mindestmenge voraus; maßgeblich ist das Funktionieren der Komponenten zur Erreichung des erfindungsgemäßen Erfolgs.
• Der Inhaber des Patents ist aktivlegitimiert, und auch solche Beteiligten, die objektiv das Zustandekommen von Geschäften mit patentgeschützten Produkten fördern (z. B. als ‚Ansprechpartner‘, auf Verpackung genannt oder in technischen Datenblättern genannt), können wegen Angebots und Förderung passivlegitimiert sein.
• Ein Aussetzungsbegehren wegen anhängiger Nichtigkeitsklage ist nur bei hoher Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Patents zu bejahen; ein Hinweisbeschluss des BPatG, der keinen gravierenden Fehler zeigt, rechtfertigt keine Aussetzung.
Entscheidungsgründe
Weiterverwendung unveränderter Werbung begründet Unterlassungs- und Schadensanspruch bei Patentverletzung • Bei unveränderter Weiterverwendung von Produktbezeichnungen und Werbung kann das Anbieten früherer, patentverletzender Ausführungsformen trotz Produktumstellung Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche begründen. • Anspruch 1 des Klagepatents verlangt für Komponente (B) einen Gehalt von 3–35 Gew.-%, setzt für Komponente (D) und das gemeinsame Vorliegen von (B) und (D) jedoch keine ausdrückliche Mindestmenge voraus; maßgeblich ist das Funktionieren der Komponenten zur Erreichung des erfindungsgemäßen Erfolgs. • Der Inhaber des Patents ist aktivlegitimiert, und auch solche Beteiligten, die objektiv das Zustandekommen von Geschäften mit patentgeschützten Produkten fördern (z. B. als ‚Ansprechpartner‘, auf Verpackung genannt oder in technischen Datenblättern genannt), können wegen Angebots und Förderung passivlegitimiert sein. • Ein Aussetzungsbegehren wegen anhängiger Nichtigkeitsklage ist nur bei hoher Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Patents zu bejahen; ein Hinweisbeschluss des BPatG, der keinen gravierenden Fehler zeigt, rechtfertigt keine Aussetzung. Die Klägerin ist alleinige Inhaberin des europäischen Patents EP 2 383 XXA, das eine UV-härtende Tintenzusammensetzung (Anspruch 1 in beschränkter Fassung) schützt. Die Beklagte zu 1) stellt UV-härtende Tintenserien C702/C703 her; Beklagte zu 2) ist eine britische Tochter und als Ansprechpartnerin genannt; Beklagte zu 3) vertreibt die Produkte über einen deutschen Onlineshop. Die Klägerin behauptet, die alten angegriffenen Ausführungsformen (bis 19.04.2016) enthielten die in Anspruch 1 vorgesehenen Komponenten (u. a. CFTA als Komponente (B) und THFA als Komponente (D)) in ausreichenden Massenanteilen und hat Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung sowie Schadensersatz geltend gemacht. Das Landgericht hat hinsichtlich der alten Ausführungsformen Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadenersatzpflicht seit 01.12.2016 zuerkannt; über die neuen Ausführungsformen wurde die Klage abgewiesen. Die Beklagten legten Berufung ein mit dem Vorwurf falscher Schutzbereichsbestimmung und beantragter Aussetzung bis zur Nichtigkeitsentscheidung; das OLG wies die Berufung zurück. • Aktivlegitimation: Die Klägerin ist als eingetragene Patentinhaberin aktivlegitimiert für die geltend gemachten Ansprüche ab 01.12.2016. • Auslegung des Anspruchs 1: Wortlaut verlangt für Komponente (B) einen Gehalt von 3–35 Gew.-% (Merkmal 3). Für Komponente (D) und einen gemeinsamen Mindestanteil von (B) und (D) enthält der Anspruch keine ausdrückliche Mindestangabe. • Funktionale Auslegung: Beschreibung und Anspruch sind zusammen auszulegen; die Beschreibung nennt zwar einen möglichen Gesamtgehalt von (B)+(D) von 45–95 Gew.-% als bevorzugte Ausführungsform, begründet damit aber keine zwingende Einschränkung des Anspruchs auf diese Spanne. • Substantiierung und Beweislast: Die Klägerin hat schlüssig und substantiiert vorgetragen und Messergebnisse (Anlage K16) vorgelegt; die Beklagten haben dieses Vorbringen nicht substantiiert und ausreichend bestritten, sodass die tatrichterlichen Feststellungen zu Anteilen von CFTA und THFA nicht zu beanstanden sind. • Verwirklichung des Anspruchs: Die alten angegriffenen Ausführungsformen enthalten nach tatrichterlicher Feststellung sowohl Komponente (B) als auch (D) in solchen Anteilen, dass die von Anspruch 1 verfolgten technischen Wirkungen erzielt werden können; daher liegen Benutzung und Verletzung vor. • Passivlegitimation mehrerer Beklagter: Auch die Beklagte zu 2) (als Ansprechpartnerin/auf Verpackung genannt) und Beklagte zu 3) (als Vertreiber/Onlineshop) fördern oder ermöglichen objektiv das Zustandekommen von Geschäften mit patentbenutzenden Produkten und sind damit verletzungsrechtlich verantwortlich. • Weiterverwendung von Werbung: Unveränderte Weiterverwendung von Artikelbezeichnungen und Bewerbung nach Produktumstellung kann den Eindruck erwecken, die alten, patentverletzenden Ausführungsformen seien weiterhin erhältlich; dies rechtfertigt Unterlassung und Schadensersatz, da die angesprochenen Abnehmerkreise auf Klarstellung angewiesen sind. • Deaktivierte Links/Archivseiten: Auch abrufbare Archivseiten bzw. deaktivierte Links können ein Angebot i.S.v. § 9 PatG begründen; das Deaktiviertsein verhindert die rechtliche Relevanz nicht. • Keine Aussetzung: Die Voraussetzungen des § 148 ZPO für eine Aussetzung wegen laufendem Nichtigkeitsverfahren sind nicht erfüllt; das BPatG hat im Hinweisbeschluss keine gravierenden Fehler aufgezeigt, sodass die Vernichtung des Patents nicht wahrscheinlich ist. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die tatrichterlichen Feststellungen, dass die alten angegriffenen Ausführungsformen die technische Lehre des Anspruchs 1 verwirklichen und damit patentverletzend sind, bleiben bestehen. Alle Beklagten sind passivlegitimiert; ihnen wurden Unterlassungs-, Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche sowie die Feststellung der Schadenersatzpflicht zugunsten der Klägerin zuerkannt. Eine Aussetzung des Verfahrens wegen der anhängigen Nichtigkeitsklage wurde abgelehnt, weil das BPatG im Hinweisbeschluss keine gravierenden Anhaltspunkte für eine Vernichtung des Patents geliefert hat. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.