Entscheidung
I ZB 80/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:191120BIZB80
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:191120BIZB80.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 80/20 vom 19. November 2020 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke sowie die Richter Feddersen und Odörfer beschlossen: Die als "Klage" bezeichnete Eingabe des Schuldners gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. August 2020 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: I. Die Gerichtsvollzieherin hat die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis angeordnet. Den dagegen gerichteten Widerspruch des Schuldners hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Das Landgericht hat den An- trag des Schuldners zurückgewiesen, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zu gewähren und seine sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht hat seine gegen die landgerichtliche Entscheidung gerichtete Eingabe als unzulässig verworfen. II. Der Schuldner hat mit Schreiben vom 18. August 2020 gegen die Ent- scheidung des Oberlandesgerichts beim Bundesgerichtshof "Klage" eingereicht. Dieses Rechtsmittel ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. In Zwangsvollstreckungssachen ist gegen die in der Beschwerdeinstanz ergangenen Beschlüsse als einziges Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof vorgesehen, die aber nur dann statthaft ist, wenn das Be- schwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 1 2 3 - 3 - Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Beschwerdeinstanz war in diesem Fall das Landgericht. Soweit die "Klage" des Schuldners als Rechtsbeschwerde aus- gelegt würde, wäre diese mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht un- zulässig. Soweit die "Klage" gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ge- richtet ist, ist das Rechtsmittel ebenfalls unzulässig, weil in Zwangsvollstre- ckungssachen weder ein Rechtsmittelzug vom Landgericht zum Oberlandesge- richt noch ein solcher vom Oberlandesgericht zum Bundesgerichtshof eröffnet ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 16.06.2020 - 5 T 31/20 - OLG Köln, Entscheidung vom 12.08.2020 - 2 W 10/20 - 4 5