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Urteil

16 U 355/20

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2023:0615.16U355.20.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 27. November 2020 verkündete und durch Beschluss vom 8. Januar 2021 berichtigte Teil-Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (40 O 92/18) unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Parteien teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 25. September 2020 einen vollständigen Buchauszug gemäß § 87c Abs. 2 HGB zu erteilen, der sich auf alle von ihr vermittelten Versicherungs- und Finanzdienstleistungsverträge, bei denen in diesem Zeitraum Abschluss-, Bestandspflege-, Dynamik- und sonstige Provisionen fällig geworden sind, erstreckt, wobei der Buchauszug folgende Angaben in geordneter Zusammenstellung zu enthalten hat:

(1) – Kundenname

(2) – Kundennummer

(3) – Anschrift des Kunden

(4) – Geburtsdatum im Personenversicherungsgeschäft

(5) – Policierungsdatum (im Falle der Vermittlung von Versicherungen)

(6) – Versicherungsscheinnummer bzw. Vertragsnummer

(7) – Art und Inhalt des Vertrages (Sparte, Tarifart)

(8) – Versicherungsbeginn (im Falle der Vermittlung von Versicherungen)

(9) – Laufzeit des Vertrages und Verlängerungszeitraum bei bestehenden Sach-, Haftpflicht- und Unfallversicherungen, ausgenommen Unfallversicherungen mit Beitragsrückzahlung

(10) – Abrufphase

(11) – Nettojahresprämie (Höhe, gegebenenfalls Abweichungen vom Regelprämiensatz, Fälligkeit und Zahlungsweise, Eingang der Prämie)

(12) – bewertete Versicherungsprämie und bewertete Beitragssumme bei Unfallversicherungen mit Beitragsrückzahlung

(13) – bei Dynamisierung des Vertrages:

- Erhöhung der Jahresprämie

- Erhöhung der Versicherungssumme

- Zeitpunkt der Erhöhung

- Anpassungszeitraum

- Steigerungssatz

- ggf. Aussetzungszeiträume

(14) – im Falle der Stornierung:

- Datum der Stornierung

- Gründe für die Stornierung

- Art der ergriffenen Bestanderhaltungsmaßnahmen

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte 40 % und die Klägerin 60 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin hinsichtlich des Buchauszuges gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Hinsichtlich der Vollstreckung wegen der Kosten des Berufungsverfahrens bleibt beiden Parteien nachgelassen, die Vollstreckung des jeweils anderen Teils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugunsten der Klägerin nur insoweit zugelassen, als der Senat ihre Anschlussberufung im Umfang des Antrags zurückgewiesen hat, auch Angaben zu „prämien- oder provisionsrelevanten Sondervereinbarungen“ in den Buchauszug aufzunehmen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 27. November 2020 verkündete und durch Beschluss vom 8. Januar 2021 berichtigte Teil-Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (40 O 92/18) unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Parteien teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 25. September 2020 einen vollständigen Buchauszug gemäß § 87c Abs. 2 HGB zu erteilen, der sich auf alle von ihr vermittelten Versicherungs- und Finanzdienstleistungsverträge, bei denen in diesem Zeitraum Abschluss-, Bestandspflege-, Dynamik- und sonstige Provisionen fällig geworden sind, erstreckt, wobei der Buchauszug folgende Angaben in geordneter Zusammenstellung zu enthalten hat: (1) – Kundenname (2) – Kundennummer (3) – Anschrift des Kunden (4) – Geburtsdatum im Personenversicherungsgeschäft (5) – Policierungsdatum (im Falle der Vermittlung von Versicherungen) (6) – Versicherungsscheinnummer bzw. Vertragsnummer (7) – Art und Inhalt des Vertrages (Sparte, Tarifart) (8) – Versicherungsbeginn (im Falle der Vermittlung von Versicherungen) (9) – Laufzeit des Vertrages und Verlängerungszeitraum bei bestehenden Sach-, Haftpflicht- und Unfallversicherungen, ausgenommen Unfallversicherungen mit Beitragsrückzahlung (10) – Abrufphase (11) – Nettojahresprämie (Höhe, gegebenenfalls Abweichungen vom Regelprämiensatz, Fälligkeit und Zahlungsweise, Eingang der Prämie) (12) – bewertete Versicherungsprämie und bewertete Beitragssumme bei Unfallversicherungen mit Beitragsrückzahlung (13) – bei Dynamisierung des Vertrages: - Erhöhung der Jahresprämie - Erhöhung der Versicherungssumme - Zeitpunkt der Erhöhung - Anpassungszeitraum - Steigerungssatz - ggf. Aussetzungszeiträume (14) – im Falle der Stornierung: - Datum der Stornierung - Gründe für die Stornierung - Art der ergriffenen Bestanderhaltungsmaßnahmen Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte 40 % und die Klägerin 60 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin hinsichtlich des Buchauszuges gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Hinsichtlich der Vollstreckung wegen der Kosten des Berufungsverfahrens bleibt beiden Parteien nachgelassen, die Vollstreckung des jeweils anderen Teils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugunsten der Klägerin nur insoweit zugelassen, als der Senat ihre Anschlussberufung im Umfang des Antrags zurückgewiesen hat, auch Angaben zu „prämien- oder provisionsrelevanten Sondervereinbarungen“ in den Buchauszug aufzunehmen. G r ü n d e . Die Klägerin begehrt von der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen, nach beendeter Handelsvertretertätigkeit im Rahmen einer Stufenklage auf der ersten Stufe die Erteilung eines Buchauszugs und verschiedener Auskünfte sowie eine Provisionsabrechnung und Rechnungslegung. Die Klägerin war für die Beklagte – das ursprünglich mit Unternehmen des A.-Konzerns bestehende Vertragsverhältnis ging später auf die Beklagte über – vom 1. August 1995 bis zum 30. September 2018 auf der Grundlage zunächst eines Agenturvertrags vom 18. August 1995 (Anlage K1) und sodann eines Vertriebspartnervertrags (Anlage C3a, Bl. 346-351 GA) als selbstständige Handelsvertreterin tätig. Ergänzend bestanden zwischen den Parteien eine Diskont-Vereinbarung und Vereinbarung über eine Betreuungs- und Verwaltungsprovisions-Garantie vom 28. August 1997 (Anlage K9) sowie eine Vereinbarung über die Vergütung vom 1. November 2014 / 27. Februar 2015 (Anlage K10). Die Beklagte vergütete die Tätigkeit der Klägerin mit Provisionen. Die Klägerin erhielt Abschlussprovisionen, Betreuungs- und Verwaltungsprovisionen sowie Verlängerungsprovisionen, über welche die Beklagte monatlich abrechnete. Die Klägerin beanstandete diese Abrechnungen, denen Auszahlungsnachweise nach Art der Anlage K3 beigefügt waren, nicht. Mit Schreiben vom 17. Juli 2017 kündigte die Beklagte den mit der Klägerin bestehenden Vertrag zum 30. September 2018. Nach Ende ihrer Tätigkeit forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 11. Oktober 2018 auf, ihr eine Berechnung ihres Ausgleichsanspruchs nach § 89 HGB nach den sogenannten „Grundsätzen“ sowie einen Buchauszug zukommen zu lassen. Die Beklagte antwortete hierauf mit einem Schreiben vom 13. November 2018, mit dem sie mitteilte, dass der Klägerin kein Ausgleichsanspruch zustehe. Auf das Buchauszugsverlangen der Klägerin reagierte die Beklagte zunächst nicht. Erst nach Anhängigkeit der Klage teilte die Beklagte der Klägerin mit einem Schreiben vom 17. Januar 2019 mit, dass der Buchauszug erstellt sei und bei ihr abgeholt werden könne. Die Klägerin holte das erstellte Dokument am 13. September 2019 bei der Beklagten ab. Es handelt sich dabei um ein zur Gerichtsakte gereichtes Konvolut von über 4000 doppelseitig bedruckten losen Blättern bzw. 8108 Seiten, dem eine Legende (Anlage Bb1, Bl. 450-475 GA), ein Sparten-Abkürzungsverzeichnis (Anlage Bb6, Bl. 484-490) und ein Inhaltsverzeichnis (Anlage Bb7, Bl. 491 GA) beigefügt sind. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass ihr Buchauszugsanspruch noch nicht erfüllt worden sei. Weil das Abrechnungssystem der Beklagten fehlerhaft sei und zu fehlerhaften Abrechnungen führe, sei auch der vorgelegte Buchauszug fehlerhaft. Anhand des von der Beklagten als Buchauszug vorgelegten Dokuments sei es nicht möglich, den tatsächlich verdienten Provisionsanspruch zu berechnen. Das Dokument sei, weil nicht ohne Abkürzungsverzeichnis, Indizes und Legende zu verwenden, schon nicht übersichtlich. Die von ihr, der Klägerin, mit den Nummern (9) und (11) bis (18) ihres Klageantrags zu Ziffer II.a) geforderten Angaben seien von der Beklagten nicht in das erstellte Dokument aufgenommen worden. Bei den darin zu den Nummern (5), (6) und (10) zu findenden Angaben handele es sich um willkürlich zusammengestellte Daten. Die von ihr, der Klägerin, geltend gemachten Auskunftsansprüche rechtfertigten sich aus § 87c Abs. 3 HGB, so der Klageantrag zu II.b.(1), und aus § 89b HGB, so die Klageanträge zu II.b.(2) und II.b.(3). Die Beklagte fordere, so hat die Klägerin dazu behauptet, ihre Versicherungsnehmer nach Ausscheiden eines Handelsvertreters zur Umdeckung von Versicherungen auf, welche die Vermittler vermittelt hätten, um diesen dann Rückprovisionen zu belasten. Zum selben Zweck bewege die Beklagte Versicherungsnehmer mithilfe von Rabatten zu vorzeitigen Vertragsverlängerungen. Die Auskunftsanträge nach Ziffer II.b.(2) und (3) dienten dem Zweck, durch die Auskünfte der Beklagten in die Lage versetzt zu werden, zu entscheiden, ob der von ihr geltend gemachte Ausgleichsanspruch nach Gesetz oder den „Grundsätzen“ für sie günstiger sei. Die Beklagte habe, so hat die Klägerin ferner behauptet, seit Oktober 2018 keine Provisionsabrechnungen mehr übermittelt. Sie rechne auch nicht über eine in unzulässiger Weise gebildete Stornoreserve ab. Die Klägerin hat auf der ersten Stufe der Stufenklage in erster Instanz zuletzt beantragt, II. die Beklagte im Rahmen der Stufenklage zu verurteilen, ihr a) einen vollständigen Buchauszug gemäß § 87c Abs. 2 HGB für den Zeitraum vom 01.12.2014 bis zu dem Tag, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren entspricht, über alle Verträge, die in dem Zeitraum vom 01.12.2014 bis zu dem Tag, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, provisionsrelevant waren oder bei denen Streit darüber besteht, ob sie provisionsrelevant waren, zu erteilen, wobei der Buchauszug folgende Angaben in geordneter Zusammenstellung zu enthalten hat: (1) Kundenname (2) Kundennummer (3) Anschrift des Kunden (4) Geburtsdatum/Eintrittsalter im Personenversicherungsgeschäft (5) Antragsdatum (6) Policierungsdatum/Datum der Annahme des Geschäfts (7) Versicherungsscheinnummer bzw. Vertragsnummer (8) Art und Inhalt des Vertrages (Sparte, Tarifart, prämien- oder provisionsrelevante Vereinbarungen) (9) Versicherungssumme / Zeichnungssumme / Versicherungsbeitrag (10) Versicherungsbeginn/Vertragsbeginn (11) Laufzeit des Vertrages (12) Eintritt des Versicherungsfalls (13) Aufschubzeit (14) Abrufphase (15) Nettojahresprämie (Höhe, gegebenenfalls Abweichungen vom Regelprämiensatz, Fälligkeit und Zahlungsweise, Eingang der Prämie) (16) Bewertete Versicherungsprämie / Beitragssumme (17) Bei Dynamisierung des Vertrages: - Erhöhung der Jahresprämie - bewertete Versicherungsprämie I Beitragssumme - Erhöhung der Versicherungssumme - Zeitpunkt der Erhöhung - Anpassungszeitraum - Steigerungssatz - ggf. Aussetzungszeiträume (18) Im Falle der Stornierung: - Datum der Stornierung - Gründe für die Stornierung - Datum der Stornogefahrmitteilung - Adressat der Stornogefahrmitteilung - Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen; b) Auskunft zu erteilen, (1) welche ursprünglich von ihr provisionspflichtig an die Beklagte vermittelten Versicherungsverträge nach der Beendigung des Handelsvertretervertrages der Parteien durch die Versicherungsnehmer gekündigt oder in der Beitragszahlung eingeschränkt worden sind und bei denen der jeweilige Versicherungsnehmer im Anschluss an die Kündigung oder Beitragseinschränkung einen Ersatz- oder Ergänzungsvertrag über das gleiche versicherte Risiko bei den Gesellschaften der B.-Versicherungsgruppe abgeschlossen hat und hierbei insbesondere Folgendes zu beauskunften: - Name und Anschrift des Kunden - Art und Inhalt des Versicherungsvertrages, der gekündigt oder in den Beiträgen reduziert wurde - Versicherungsscheinnummer des Versicherungsvertrags, der gekündigt oder in den Beiträgen reduziert wurde - Datum der Wirksamkeit der Kündigung oder Beitragsreduzierung - im Falle der Beitragsreduzierung Höhe der Beitragsreduzierung - - Versicherungsscheinnummer des Anschluss- oder Ergänzungsvertrages - Laufzeit des Anschluss- oder Ergänzungsvertrages - Höhe und Fälligkeit der Prämie des Anschluss- oder Ergänzungsvertrages; (2) über alle Verträge, die sie während des bestehenden Handelsvertretervertrages an die Gesellschaften der B.-Versicherungsgruppe sowie deren Partnergesellschaften vermittelt hat, für die sie in dem Zeitraum vom 01.10.2013 bis zum 30.09.2018 Provisionen zu erhalten hatte und die sich zum Zeitpunkt der Beendigung des Handelsvertretervertrages am 30.09.2018 jeweils noch im Bestand der jeweiligen Gesellschaft befunden hatten, wobei die Auskunft folgende Angaben in geordneter Zusammenstellung für jeden Versicherungsvertrag unter dessen Benennung zu enthalten hat: - die Höhe der Versicherungssummen der dynamischen Lebens- und Rentenversicherungen zum 30.09.2018, die bei der Beendigung des Handelsvertreter-Vertrages die Voraussetzungen für künftige Erhöhungen erfüllten und zum letzten Erhöhungszeitpunkt tatsächlich angepasst worden waren; - die Beitragssummen der zuvor dargestellten Lebens- oder Rentenversicherungen; - die Höhe der Dynamiksätze; - die Höhe der Provisionen im Sach- und Krankenversicherungsbereich, aufgeteilt nach Sparten, und der prozentuale Anteil hieran an der Abschlussvergütung sowie der Betreuungsvergütung: - im Sachversicherungsbereich (-) die Höhe der Abschlussprovision (erstjährige Provision abzüglich der Inkassoprovision), ausgenommen die Abschlussprovisionen für Versicherungen mit gleichbleibenden laufenden Provisionen: (-) Provision für Versicherungsverträge mit unterjähriger Laufzeit sowie für die einjährigen Versicherungsverträge ohne Verlängerungsklausel, es sei denn, dass die Letzten mindestens dreimal hintereinander verlängert worden sind; (-) Provision für Versicherungsverträge mit unterjähriger Laufzeit sowie für die einjährigen Versicherungsverträge ohne Verlängerungsklausel, die mindestens dreimal hintereinander verlängert worden sind; (-) über die nach dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre der Tätigkeit der Klägerin berechnete Brutto- Jahresprovision; - Angabe zu den jeweiligen Sparten; (3) über die Höhe der durchschnittlichen Jahresprovision der ausgleichspflichtigen vermittelten Verträge, berechnet nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre; III. hilfsweise zu Ziffer II. 1. a) für den Fall, dass der Buchauszug nur unvollständig sein sollte, die Beklagte zu verurteilen, den von ihr für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 30.09.2018 erstellten und ihr übermittelten Buchauszug wie folgt zu ergänzen: a) Für den Zeitraum vom 01.06.2020 bis zu dem Tag, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren entspricht, über alle Verträge, die in dem Zeitraum vom 01.06.2020 bis zu dem Tag, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, provisionsrelevant waren oder bei denen Streit darüber besteht, ob sie provisionsrelevant waren, wobei der insoweit ergänzte Buchauszug folgende Angaben in geordneter Zusammenstellung zu enthalten hat: (1) Kundenname (2) Kundennummer (3) Anschrift des Kunden (4) Geburtsdatum / Eintrittsalter im Personenversicherungsgeschäft (5) Antragsdatum (6) Policierungsdatum / Datum der Annahme des Geschäfts (7) Versicherungsscheinnummer bzw. Vertragsnummer (8) Art und Inhalt des Vertrages (Sparte, Tarifart, Prämien- oder provisionsrelevante Vereinbarungen) (9) Versicherungssumme / Zeichnungssumme / Versicherungsbeitrag (10) Versicherungsbeginn / Vertragsbeginn (11) Laufzeit des Vertrages (12) Eintritt des Versicherungsfalls (13) Aufschubzeit (14) Abrufphase (15) Nettojahresprämie (Höhe, gegebenenfalls Abweichungen vom Regelprämiensatz, Fälligkeit und Zahlungsweise, Eingang der Prämie) (16) Bewertete Versicherungsprämie / Beitragssumme (17) Bei Dynamisierung des Vertrages: - Erhöhung der Jahresprämie - bewertete Versicherungsprämie / Beitragssumme - Erhöhung der Versicherungssumme - Zeitpunkt der Erhöhung - Anpassungszeitraum - Steigerungssatz - ggf. Aussetzungszeiträume (18) Im Falle der Stornierung: - Datum der Stornierung - Gründe für die Stornierung - Datum der Stornogefahrmitteilung - Adressat der Stornogefahrmitteilung - Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen; b) Für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 30.09.2018 um folgende Angaben zu ergänzen: (5) Antragsdatum (6) Policierungsdatum / Datum der Annahme des Geschäfts (8) Art und Inhalt des Vertrages (Sparte, Tarifart, Prämien- oder provisionsrelevante Vereinbarungen) (9) Versicherungssumme / Zeichnungssumme / Versicherungsbeitrag (11) Laufzeit des Vertrages (12) Eintritt des Versicherungsfalls (13) Aufschubzeit (14) Abrufphase (16) Bewertete Versicherungsprämie / Beitragssumme (17) Bei Dynamisierung des Vertrages: - Erhöhung der Jahresprämie - bewertete Versicherungsprämie/ Beitragssumme - Erhöhung der Versicherungssumme - Zeitpunkt der Erhöhung - Anpassungszeitraum - Steigerungssatz - ggf. Aussetzungszeiträume (18) Im Falle der Stornierung: - Datum der Stornierung - Gründe für die Stornierung - Datum der Stornogefahrmitteilung - Adressat der Stornogefahrmitteilung - Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen IV. Darüber hinaus, die Beklagte im Rahmen der Stufenklage zu verurteilen, 1) ihr monatliche Provisionsabrechnungen für den Zeitraum 01.10.2018 bis zu dem Monat zu erteilen, der dem Monat vorausgeht, in den der Schluss der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren fällt; 2) ihr durch Vorlage einer schriftlichen Abrechnung Rechenschaft darüber zu legen, welche Beträge für welche von der Klägerin vermittelten Versicherungsverträge sie wann und aufgrund welcher Provisionsregelungen in ein Stornoreservekonto eingebucht hat und wann sie mit vermeintlichen Gegenansprüchen, in welcher Höhe und, soweit es sich um vermeintliche Gegenforderungen resultierend aus der vermeintlichen Stornierung, Teilstornierung, Beitragsreduzierung oder Beitragsfreistellung von durch die Klägerin vermittelten Verträgen handeln soll, für welchen Vertrag und aufgrund welcher Vertragsbeeinträchtigung (vermeintliche Stornierung, Teilstornierung, Beitragsreduzierung oder Beitragsfreistellung) Verrechnungen mit Guthaben auf dem Stornoreservekonto vorgenommen hat. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte, die mit Schriftsatz vom 20. Juli 2020 eine Ergänzung ihres Buchauszugs für die Zeit vom 30. September 2018 bis zum 31. Mai 2020 vorgelegt hat, hat die Ansicht vertreten, der Buchauszugsanspruch der Klägerin sei erfüllt. Für ihre Auskunftsverlangen fehle der Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis. Provisionsabrechnungen seien der Klägerin seit Oktober 2018 – entsprechend der Anlage B2 – laufend übermittelt worden. Über Provisionsrückforderungen müsse sie, die Beklagte, nicht abrechnen, weil sie Grund und Höhe jeder Rückforderung darlegen und gegebenenfalls beweisen müsse. Das Landgericht hat die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen mit Teil-Urteil vom 27. November 2020, berichtigt durch Beschluss vom 8. Januar 2021, mit folgendem Tenor verurteilt: I. Die Beklagte wird verurteilt, den von ihr für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 30.05.2020 erstellten und ihr übermittelten Buchauszug wie folgt zu ergänzen: (5) Antragsdatum (6) Policierungsdatum / Datum der Annahme des Geschäfts (8) Art und Inhalt des Vertrages (Sparte, Tarifart, Prämien- oder provisionsrelevante Vereinbarungen) (9) Versicherungssumme / Zeichnungssumme / Versicherungsbeitrag (11) Laufzeit des Vertrages (12) Eintritt des Versicherungsfalls (13) Aufschubzeit (14) Abrufphase (16) Bewertete Versicherungsprämie / Beitragssumme (17) Bei Dynamisierung des Vertrages: - Erhöhung der Jahresprämie - bewertete Versicherungsprämie/ Beitragssumme - Erhöhung der Versicherungssumme - Zeitpunkt der Erhöhung - Anpassungszeitraum - Steigerungssatz - ggf. Aussetzungszeiträume (18) Im Falle der Stornierung: - Datum der Stornierung - Gründe für die Stornierung - Datum der Stornogefahrmitteilung - Adressat der Stornogefahrmitteilung - Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen II. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, den Buchauszug zu Ziffer I. wie folgt zu ergänzen: Für den Zeitraum vom 01.06.2020 bis zu dem Tag, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren entspricht, über alle Verträge, die in dem Zeitraum vom 01.06.2020 bis zu dem Tag, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, provisionsrelevant waren oder bei denen Streit darüber besteht, ob sie provisionsrelevant waren, wobei der insoweit ergänzte Buchauszug folgende Angaben in geordneter Zusammenstellung zu enthalten hat: (1) Kundenname (2) Kundennummer (3) Anschrift des Kunden (4) Geburtsdatum / Eintrittsalter im Personenversicherungsgeschäft (5) Antragsdatum (6) Policierungsdatum / Datum der Annahme des Geschäfts (7) Versicherungsscheinnummer bzw. Vertragsnummer (8) Art und Inhalt des Vertrages (Sparte, Tarifart, Prämien- oder provisionsrelevante Vereinbarungen) (9) Versicherungssumme / Zeichnungssumme / Versicherungsbeitrag (10) Versicherungsbeginn / Vertragsbeginn (11) Laufzeit des Vertrages (12) Eintritt des Versicherungsfalls (13) Aufschubzeit (14) Abrufphase (15) Nettojahresprämie (Höhe, gegebenenfalls Abweichungen vom Regelprämiensatz, Fälligkeit und Zahlungsweise, Eingang der Prämie) (16) Bewertete Versicherungsprämie / Beitragssumme (17) Bei Dynamisierung des Vertrages: - Erhöhung der Jahresprämie - bewertete Versicherungsprämie / Beitragssumme - Erhöhung der Versicherungssumme - Zeitpunkt der Erhöhung - Anpassungszeitraum - Steigerungssatz - ggf. Aussetzungszeiträume (18) Im Falle der Stornierung: - Datum der Stornierung - Gründe für die Stornierung - Datum der Stornogefahrmitteilung - Adressat der Stornogefahrmitteilung - Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen; III. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen, (1) welche ursprünglich von ihr provisionspflichtig an die Beklagte vermittelten Versicherungsverträge nach der Beendigung des Handelsvertretervertrages der Parteien durch die Versicherungsnehmer gekündigt oder in der Beitragszahlung eingeschränkt worden sind und bei denen der jeweilige Versicherungsnehmer im Anschluss an die Kündigung oder Beitragseinschränkung einen Ersatz- oder Ergänzungsvertrag über das gleiche versicherte Risiko bei den Gesellschaften der B.-Versicherungsgruppe abgeschlossen hat und hierbei insbesondere Folgendes zu beauskunften: - Name und Anschrift des Kunden - Art und Inhalt des Versicherungsvertrages, der gekündigt oder in den Beiträgen reduziert wurde - Versicherungsscheinnummer des Versicherungsvertrags, der gekündigt oder in den Beiträgen reduziert wurde - Datum der Wirksamkeit der Kündigung oder Beitragsreduzierung - im Falle der Beitragsreduzierung Höhe der Beitragsreduzierung - - Versicherungsscheinnummer des Anschluss- oder Ergänzungsvertrages - Laufzeit des Anschluss- oder Ergänzungsvertrages - Höhe und Fälligkeit der Prämie des Anschluss- oder Ergänzungsvertrages; (2) über alle Verträge, die sie während des bestehenden Handelsvertretervertrages an die Gesellschaften der B.-Versicherungsgruppe sowie deren Partnergesellschaften vermittelt hat, für die sie in dem Zeitraum vom 01.10.2013 bis zum 30.09.2018 Provisionen zu erhalten hatte und die sich zum Zeitpunkt der Beendigung des Handelsvertretervertrages am 30.09.2018 jeweils noch im Bestand der jeweiligen Gesellschaft befunden hatten, wobei die Auskunft folgende Angaben in geordneter Zusammenstellung für jeden Versicherungsvertrag unter dessen Benennung zu enthalten hat: - die Höhe der Versicherungssummen der dynamischen Lebens- und Rentenversicherungen zum 30.09.2018, die bei der Beendigung des Handelsvertreter-Vertrages die Voraussetzungen für künftige Erhöhungen erfüllten und zum letzten Erhöhungszeitpunkt tatsächlich angepasst worden waren; - die Beitragssummen der zuvor dargestellten Lebens- oder Rentenversicherungen; - die Höhe der Dynamiksätze; - die Höhe der Provisionen im Sach- und Krankenversicherungsbereich, aufgeteilt nach Sparten, und der prozentuale Anteil hieran an der Abschlussvergütung sowie der Betreuungsvergütung: - im Sachversicherungsbereich (-) die Höhe der Abschlussprovision (erstjährige Provision abzüglich der Inkassoprovision), ausgenommen die Abschlussprovisionen für Versicherungen mit gleichbleibenden laufenden Provisionen: (-) Provision für Versicherungsverträge mit unterjähriger Laufzeit sowie für die einjährigen Versicherungsverträge ohne Verlängerungsklausel, es sei denn, dass die Letzten mindestens dreimal hintereinander verlängert worden sind; (-) Provision für Versicherungsverträge mit unterjähriger Laufzeit sowie für die einjährigen Versicherungsverträge ohne Verlängerungsklausel, die mindestens dreimal hintereinander verlängert worden sind; (-) über die nach dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre der Tätigkeit der Klägerin berechnete Brutto- Jahresprovision; - Angabe zu den jeweiligen Sparten; (3) über die Höhe der durchschnittlichen Jahresprovision der ausgleichspflichtigen vermittelten Verträge, berechnet nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre; IV. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, a) der Klägerin monatliche Provisionsabrechnungen für den Zeitraum 01.10.2018 bis zu dem Monat zu erteilen, der dem Monat vorausgeht, in den der Schluss der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren fällt; b) der Klägerin durch Vorlage einer schriftlichen Abrechnung Rechenschaft darüber zu legen, welche Beträge für welche von der Klägerin vermittelten Versicherungsverträge sie wann und aufgrund welcher Provisionsregelungen in ein Stornoreservekonto eingebucht hat und wann sie mit vermeintlichen Gegenansprüchen, in welcher Höhe und, soweit es sich um vermeintliche Gegenforderungen resultierend aus der vermeintlichen Stornierung, Teilstornierung, Beitragsreduzierung oder Beitragsfreistellung von durch die Klägerin vermittelten Verträgen handeln soll, für welchen Vertrag und aufgrund welcher Vertragsbeeinträchtigung (vermeintliche Stornierung, Teilstornierung, Beitragsreduzierung oder Beitragsfreistellung) Verrechnungen mit Guthaben auf dem Stornoreservekonto vorgenommen hat. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, dass die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen den Anforderungen an eine geordnete und übersichtliche Zusammenstellung genügten. Etwaige inhaltlich unrichtige Angaben stellten die damit verbundene Erfüllung des Buchauszugsanspruchs nicht in Frage. Wegen der Unvollständigkeit des Auszugs könne die Klägerin jedoch eine Ergänzung verlangen. Die Beklagte schulde den Anspruch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung. Ein Auskunftsanspruch der Klägerin ergebe sich aus § 87c Abs. 3 HGB. Zudem könne die Klägerin monatliche Provisionsabrechnungen verlangen, weil die von der Beklagten vorgelegten Auszahlungsbelege gemäß Anlage B3 keine Provisionsabrechnungen darstellten. Schließlich könne die Klägerin Abrechnung gebildeter und in die Provisionsabrechnung eingestellter Stornoreserven verlangen, um die Abrechnungen und deren Berechtigung nachvollziehen zu können. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. In Reaktion auf dieses Urteil hat die Beklagte der Klägerin zur Erledigung des Rechtsstreits eine vergleichsweise Zahlung in Höhe von 200.000 € angeboten. Die Klägerin hat dies abgelehnt und eine Zahlung von 350.000 € verlangt, wovon 50.000 € als Vergütung an ihren Prozessbevollmächtigten gezahlt werden sollten. Dies lehnte die Beklagte ab. Gegen die rechtliche Würdigung des Landgerichts wendet sich die Beklagte mit der Berufung gegen das landgerichtliche Teil-Urteil. Die Auskunftsbegehren der Klägerin seien schikanös und dienten nur dazu, ihr, der Beklagten, eine Zahlung abzupressen. Einen Buchauszug könne die Klägerin wegen der Verjährung zeitlich vorausgegangener Provisionsansprüche überhaupt erst ab Dezember 2014 verlangen. Das konkrete Verlangen der Klägerin, das darunter leide, dass unklar sei, auf Basis welcher Provisionsvereinbarung es überhaupt formuliert werde, sei – wie die Beklagte näher ausführt – in vielfacher Hinsicht zu unbestimmt und redundant, teilweise fehle ihm das Rechtsschutzbedürfnis. Die Auskunftsanträge seien in der gestellten Form teilweise bereits unzulässig, weil sie zu unbestimmt seien. Teilweise bestünden Auskunftsansprüche dem Grunde nach nicht. Außerdem fehle ihnen teilweise das Rechtsschutzbedürfnis. Die geltend gemachten Rechnungslegungsansprüche bestünden nicht. Sie, die Beklagte, habe die Provisionsabrechnungen für die Zeit nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses mit dem Anlagenkonvolut B2/B3 vorgelegt. Ein Rechnungslegungsanspruch bezüglich eines Stornoreservekontos scheitere daran, dass ein solches nicht existiere. Die Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung des Teil-Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 27. November 2020 die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Im Wege der binnen der Berufungserwiderungsfrist bei Gericht eingegangenen Anschlussberufung beantragt die Klägerin, die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Teil-Urteils des Landgerichts Düsseldorf zu verurteilen, ihr einen vollständigen Buchauszug gemäß § 87c Abs. 2 HGB für den Zeitraum vom 01.12.2014 bis zum 25.09.2020 zu erteilen, der sich auf alle von ihr vermittelten Versicherungs- und Finanzdienstleistungsverträge, bei denen in diesem Zeitraum Abschluss-, Bestandspflege-, Dynamik- und sonstige Provisionen fällig geworden sind, erstreckt, wobei der Buchauszug folgende Angaben in geordneter Zusammenstellung zu enthalten hat: (1) Kundenname (2) Kundennummer (3) Anschrift des Kunden (4) Geburtsdatum/Eintrittsalter im Personenversicherungsgeschäft (5) Antragsdatum (6) Policierungsdatum/Datum der Annahme des Geschäfts (7) Versicherungsscheinnummer bzw. Vertragsnummer (8) Art und Inhalt des Vertrages (Sparte, Tarifart, prämien- oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen) (9) Versicherungssumme / Zeichnungssumme / Versicherungsbeitrag (10) Versicherungsbeginn/Vertragsbeginn (11) Laufzeit des Vertrages (12) Eintritt des Versicherungsfalls (13) Aufschubzeit (14) Abrufphase (15) Nettojahresprämie (Höhe, gegebenenfalls Abweichungen vom Regelprämiensatz, Fälligkeit und Zahlungsweise, Eingang der Prämie) (16) Bewertete Versicherungsprämie / Beitragssumme (17) Bei Dynamisierung des Vertrages: - Erhöhung der Jahresprämie - bewertete Versicherungsprämie I Beitragssumme - Erhöhung der Versicherungssumme - Zeitpunkt der Erhöhung - Anpassungszeitraum - Steigerungssatz - ggf. Aussetzungszeiträume (18) Im Falle der Stornierung: - Datum der Stornierung - Gründe für die Stornierung - Datum der Stornogefahrmitteilung - Adressat der Stornogefahrmitteilung - Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen; hilfsweise für den Fall, dass der Senat der Ansicht ist, der Klägerin stehe kein Anspruch auf vollständige Neuerteilung eines Buchauszuges, sondern nur auf Ergänzung des bereits erteilten Buchauszuges zu, wird beantragt, das Teil-Urteil des Landgerichts Düsseldorf teilweise abzuändern und die Beklagte a) ergänzend zu Ziffer I. des Tenors zu verurteilen, den von ihr für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 30.09.2018 erstellten und der Klägerin übermittelten Buchauszug noch um weitere folgende Angaben zu ergänzen: - Fälligkeit der Prämie - Eingang der Prämie b) ergänzend zu Ziffer II. des Tenors zu verurteilen, den von ihr für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 30.09.2018 erstellten und der Klägerin übermittelten Buchauszug für den Zeitraum vom 01.10.2018 bis zum 25.09.2020 wie folgt zu ergänzen: (1) Kundenname (2) Kundennummer (3) Anschrift des Kunden (4) Geburtsdatum/Eintrittsalter im Personenversicherungsgeschäft (5) Antragsdatum (6) Policierungsdatum/Datum der Annahme des Geschäfts (7) Versicherungsscheinnummer bzw. Vertragsnummer (8) Art und Inhalt des Vertrages (Sparte, Tarifart, prämien- oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen) (9) Versicherungssumme / Zeichnungssumme / Versicherungsbeitrag (10) Versicherungsbeginn/Vertragsbeginn (11) Laufzeit des Vertrages (12) Eintritt des Versicherungsfalls (13) Aufschubzeit (14) Abrufphase (15) Nettojahresprämie (Höhe, gegebenenfalls Abweichungen vom Regelprämiensatz, Fälligkeit und Zahlungsweise, Eingang der Prämie) (16) Bewertete Versicherungsprämie / Beitragssumme (17) Bei Dynamisierung des Vertrages: - Erhöhung der Jahresprämie - bewertete Versicherungsprämie I Beitragssumme - Erhöhung der Versicherungssumme - Zeitpunkt der Erhöhung - Anpassungszeitraum - Steigerungssatz - ggf. Aussetzungszeiträume (18) Im Falle der Stornierung: - Datum der Stornierung - Gründe für die Stornierung - Datum der Stornogefahrmitteilung - Adressat der Stornogefahrmitteilung - Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen weiter hilfsweise für den Fall, dass der Senat davon ausgeht, dass die richtige Bezeichnung nicht „Stornoreservekonto“, sondern Diskontkonto ist, das Teil-Urteil insoweit abzuändern, dass die Bezeichnung „Stornoreservekonto“ durch „Diskontkonto“ ersetzt wird. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Die Klägerin ist der Auffassung, der landgerichtliche Urteilstenor sei an mehreren Stellen nach § 319 ZPO zu berichtigen. Unter I. müsse anstelle des 30.05.2020 der 30.09.2018 genannt werden. Unter II. müsse anstelle des 01.06.2020 der 01.10.2018 genannt werden. Im Übrigen habe sie nicht nur einen Buchauszugsergänzungsanspruch, sondern einen Anspruch auf vollständige Neuerstellung eines Buchauszugs. Bei dem Dokument der Beklagten handele es sich nicht um eine geordnete und übersichtliche Darstellung der Geschäftsvorfälle. Es enthalte zudem eine Vielzahl von Angaben, die in einen Buchauszug nicht einzustellen seien. Viele Angaben seien zudem falsch und unvollständig. Der Senat hat die Parteien mit Vorsitzendenverfügung vom 22. Februar 2022 unter anderem darauf hingewiesen, dass er den Buchauszugsanspruch noch nicht für erfüllt hält, aber teilweise keinen Anspruch der Klägerin auf die verlangten Angaben erkennt. Die Klägerin hat ihre Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2022 daraufhin mit Zustimmung der Beklagten teilweise zurückgenommen und ihren Klageantrag teilweise neu formuliert. Zurückgenommen hat die Klägerin die Klage auf Erteilung eines Buchauszugs, soweit sie Angaben verlangt hat zu - Eintrittsalter des Versicherungsnehmers/Kunden - Antragsdatum des Vertrages - Zeichnungssumme und Versicherungsbeitrag - bewertete Versicherungssumme / Beitragssumme - Datum der Stornogefahrmitteilung - Adressat der Stornogefahrmitteilung. Ihren Klageantrag auf Erteilung eines Buchauszugs hat die Klägerin bezüglich der Angaben zu (6), (10) und (16) zudem wie folgt neu gefasst: - Policierungsdatum (im Falle der Vermittlung von Versicherungen) und Datum der Annahme des Geschäfts (im Falle der Vermittlung von Bausparverträgen) - Versicherungsbeginn (im Falle der Vermittlung von Versicherungen) und Vertragsbeginn (im Falle der Vermittlung von Bausparverträgen) - bewertete Versicherungsprämie bei Unfallversicherungen mit Beitragsrückzahlung und bewertete Beitragssumme. Hinsichtlich der insoweit neu formulierten Klageanträge hat die Beklagte die Klageabweisung beantragt. Im nachgelassenen Schriftsatz vom 6. April 2022 hat die Beklagte vorgetragen, dass die Klägerin keine Bausparverträge vermittelt hat. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2023 hat die Klägerin beantragt, die Beklagte – insoweit abweichend von der bisherigen Antragstellung – zu folgender Fassung der Buchauszugsangaben zu (11) und (16) zu verurteilen: - Laufzeit des Vertrages und Verlängerungszeitraum bei bestehenden Sach-, Haftpflicht- und Unfallversicherung, ausgenommen Unfallversicherung mit Beitragsrückzahlung - bewertete Versicherungsprämie und bewertete Beitragssumme bei Unfallversicherungen mit Beitragsrückzahlung. Die Beklagte hat die Zulässigkeit dieser Klageänderung gerügt, gegenüber den geänderten Anträgen die Einrede der Verjährung erhoben und insoweit beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin sind zulässig, aber jeweils nur teilweise begründet. Sie führen, soweit sie Erfolg haben, in Summe zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung des angefochtenen Teil-Urteils. 1. Die Anschlussberufung der Klägerin hat teilweise Erfolg, soweit die Klägerin mit ihr anstelle der vom Landgericht tenorierten Buchauszugsergänzung die vollständige Neuerteilung eines Buchauszugs begehrt. Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus § 87c Abs. 2 HGB ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs zu, weil die Klägerin für die Beklagte nach den zwischen den Parteien vereinbarten vertraglichen Regelungen und der Vertragspraxis auf Provisionsbasis als Handelsvertreterin tätig geworden ist. Letzteres wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. a) Dem Buchauszugsanspruch der Klägerin steht entgegen der Ansicht der Beklagten nicht das Schikaneverbot entgegen. Der auch im Rahmen von § 87c Abs. 2 HGB zu beachtende Rechtsmissbrauchseinwand (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 1996 – 16 U 172/95, juris, Rn. 21) schließt den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs nur ganz ausnahmsweise aus (Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 41. Aufl., § 87c Rn. 13). Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist dafür Voraussetzung, dass der Handelsvertreter aus Schikane handelt und bei objektiver Würdigung auf den Buchauszug zur Wahrung seiner Rechte nicht angewiesen ist (Senatsurteil vom 31. März 2015 – I-16 U 70/14, juris, Rn. 81). Diese Voraussetzungen lassen sich in Bezug auf die Klägerin nicht feststellen. Das Buchauszugsverlangen steht in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem von der Klägerin erstmals nach Abschluss der ersten Instanz erhobenen Zahlungsverlangen von 350.000 €. Die Erteilung eines Buchauszugs hatte die Klägerin schon lange vorher, nämlich erstmals mit Schreiben vom 11. Oktober 2018 verlangt. Das Verlangen lässt sich daher nicht als schikanöses Druckmittel zur Durchsetzung eines ungerechtfertigten Zahlungsverlangens begreifen. b) Keine Bedenken gegen die Geltendmachung des Buchauszugsanspruchs folgen auch daraus, dass die Klägerin für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2018 neben dem Buchauszug auch Provisionsabrechnungen von der Klägerin verlangt. Der Buchauszugsanspruch entsteht zwar erst in dem Zeitpunkt, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung erteilt. Der Handelsvertreter kann aber, wenn der Unternehmer – wie die Klägerin hier behauptet – die Erteilung einer Abrechnung der Provision verweigert, obwohl er zur Abrechnung verpflichtet ist, die Vorlage eines Buchauszugs zusammen mit der Abrechnung über die Provision gerichtlich geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2017 – VII ZR 32/17, juris, Rn. 18). c) Das Buchauszugsverlangen ist – insofern hat die Berufung gegen den weitergehend tenorierten Buchauszugsergänzungsanspruch Erfolg – nur für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis zum 25. September 2020 – dem Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht – begründet, entgegen der landgerichtlichen Tenorierung zur Buchauszugsergänzung aber nicht auch für Zeiträume vor Dezember 2014. Ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs besteht nicht, soweit Provisionsansprüche, deren Durchsetzung ein Buchauszug dienen soll, nicht (mehr) bestehen oder nicht mehr durchsetzbar sind. Dies gilt hier für den vom Landgericht titulierten Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. November 2014, weil Provisionsansprüche aus dieser Zeit infolge ihrer Abrechnung vor dem Ende des Jahres 2014 mit Ablauf des Jahres 2017 – auch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin – verjährt waren. d) Der Buchauszugsanspruch der Klägerin ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht schon gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. aa) Die Anforderungen an einen Buchauszug beschreibt § 87c Abs. 2 HGB nicht näher. Ein Buchauszug muss allerdings nach allgemeiner Auffassung alles enthalten, was sich aus allen dem Unternehmer verfügbaren Unterlagen zum Zeitpunkt der Ausstellung des Buchauszugs über die fraglichen Geschäfte ergibt und für die Provisionsberechtigung von Bedeutung sein kann (BGH, Urteil vom 21. März 2001 – VIII ZR 149/99, juris, Rn. 21). Der Buchauszug muss die im Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit der Provisionen relevanten Geschäftsverhältnisse vollständig widerspiegeln, soweit sie sich den Büchern des Unternehmers entnehmen lassen (BGH, Urteil vom 21. März 2001 – VIII ZR 149/99, juris, Rn. 18). Eine bestimmte Form der Darstellung ist nicht vorgegeben. Aus dem Anspruchszweck folgt aber, dass der Buchauszug die geschäftlichen Vorgänge klar und übersichtlich darstellen muss. Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 21. März 2001 – VIII ZR 149/99, juris, Rn. 31) formuliert diese Grundsätze wie folgt: „In welcher Form dies zu erreichen ist, hängt von Art und Umfang der im Einzelfall anzugebenden Tatsachen ab. Dabei kommen neben der tabellarischen auch andere geordnete Darstellungsweisen in Betracht. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, den Unternehmer auf eine bestimmte Form zu verpflichten und ihm damit die Freiheit zu nehmen, unter mehreren gleich geeigneten Darstellungsweisen die für ihn kostengünstigere zu wählen.“ Das Recht des Unternehmers, die für ihn kostengünstigere oder weniger lästige Darstellungsform zu wählen, ist danach noch wiederholt betont worden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2009 – I ZB 67/09, juris, Rn. 9, und vom 20. Januar 2011 – I ZB 67/09, juris, Rn. 13). Dabei hat der Bundesgerichtshof aber darauf hingewiesen, dass der Buchauszug aus sich heraus verständlich sein muss. Zudem muss es sich um eine klare, geordnete und übersichtliche Form der Darstellung sämtlicher relevanter Geschäftsvorfälle handeln (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 – I ZB 67/09, juris, Rn. 13). Eine solche Darstellung kann auch dadurch erreicht werden, dass einer Aufstellung Unterlagen beigefügt werden, die ohne Schwierigkeiten zugeordnet werden können (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 – I ZB 67/09, juris, Rn. 13). Eine Bezugnahme auf Anlagen genügt aber dann nicht, wenn diese keine geordnete und übersichtliche Darstellung der Geschäftsvorfälle enthalten (BGH, Beschluss vom 17. September 2009 – I ZB 67/09, juris, Rn. 10). Das ist der Fall, wenn die gewählte Form der Darstellung dem Gläubiger eine aufwändige und zeitraubende Suche nach den Angaben abverlangt (BGH, Beschluss vom 17. September 2009 – I ZB 67/09, juris, Rn. 10) und sich der Handelsvertreter die Unterlagen mit den provisionsrelevanten Angaben zu einem einzigen Geschäftsvorfall aus mehreren Ordnern zusammensuchen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 – I ZB 67/09, juris, Rn. 15). bb) Nach diesen Maßgaben fehlt es dem von der Beklagten vorgelegten Ausdruck bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung an der verlangten Übersichtlichkeit und ist der Buchauszugsanspruch der Klägerin damit nicht gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllt worden. Selbst wenn es möglich sein sollte, dem von der Beklagten erstellten Dokument die von der Klägerin verlangten Informationen zu entnehmen, ist dies aufgrund seines Aufbaus und seiner Struktur überhaupt nur mit großen Mühen und Anstrengungen möglich. Aufbau und Struktur führen nämlich dazu, dass die Informationen über eine Vielzahl von Seiten innerhalb des Dokuments verstreut sind und zudem mithilfe einer Legende, eines darin enthaltenen Schlüssel- und eines Abkürzungsverzeichnisses zunächst dechiffriert werden müssen. Es kommt hinzu, dass die gewählten Begrifflichkeiten nicht immer denjenigen entsprechen, die die Klägerin für die von ihr benötigten Angaben verwendet, und dass das Dokument eine große Vielzahl von Informationen enthält, welche die Klägerin nicht benötigt und die die Übersichtlichkeit stark einschränken. Den Schwerpunkt der Darstellung bilden Berechnungen von Provisionen, nicht aber die Angaben, die für die Berechnung erforderlich sind. Gleich die erste Eintragung in der Rubrik „Abschlussprovision für Gesundheit“ zeigt das beispielhaft (Seite 9-11). Der dort wiedergegebene Geschäftsvorfall mit der Versicherungsnehmerin C. weist an der betreffenden Stelle 27 Eintragungsrubriken auf. Die Mehrzahl von diesen lässt sich den von der Klägerin abgefragten Informationskategorien nicht zuordnen. Dass die Angaben zu einem einzigen Geschäftsvorfall aus einer Vielzahl von Blättern zusammengesucht werden müssen, zeigt beispielhaft das Versicherungsvertragsverhältnis 00000, das nicht an einer Stelle zusammengefasst dargestellt wird. Vielmehr werden diese Angaben in der Loseblattsammlung von 4000 doppelseitig bedruckten Blättern breit verstreut aufgeführt. So befinden sich die Informationen zu den Abschlussprovisionen auf S. 1758 ff. beziehungsweise auf S. 3099 ff., die zu den Betreuungs- und Verwaltungsprovisionen auf S. 4027 ff. beziehungsweise 4553 ff., während Angaben zur Stornovermeidung auf S. 6578 und die Zahlungseingänge auf S. 7261 ff. zu suchen sind. Schon deshalb kann die von der Beklagten vorgelegte Blattsammlung nicht als Buchauszug angesehen werden. e) Der Buchauszugsanspruch der Klägerin erstreckt sich jedoch nicht auch auf sämtliche Angaben, die sie nach dem Inhalt ihres Klageantrags in den Buchauszug eingestellt wissen möchte. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Buchauszug besteht nur hinsichtlich solcher Angaben, die provisionsrelevant sind. Soweit die Beklagte insoweit geltend macht, dass die Klägerin unzulässigerweise offen lasse, aufgrund welcher Provisionsvereinbarung sie die Angaben verlange, greift dieser Einwand nicht durch. Das Vorbringen der Klägerin ist in der Gesamtschau vielmehr so zu verstehen, dass sie die von ihr selbst vorgelegten Provisionsbestimmungen (Anlage K2) als für die Provisionsberechnung maßgeblich hinnimmt. Zwar trifft den Anspruchsteller die Darlegungslast für die Provisionsrelevanz der von ihm verlangten Angaben. Dort, wo die Bedeutung der verlangten Informationen für Provisionsansprüche aber auf der Hand liegt, bedarf es hierzu keines näheren Sachvortrags (OLG Hamm, Urteil vom 14. Mai 2018 – I-18 U 85/17, juris, Rn. 121). Bezüglich der Provisionsrelevanz der von der Klägerin in der Berufungsinstanz zuletzt noch verlangten Angaben und eines Anspruchs auf ihre Aufnahme in den Buchauszug verhält es sich im Einzelnen wie folgt: (1) – Kundenname Auf diese Angabe besteht zur Identifizierung des Versicherungsvertrags ein Anspruch. (2) – Kundennummer Auf diese Angabe besteht zur Identifizierung des Versicherungsvertrags ebenfalls ein Anspruch. (3) – Anschrift des Kunden Auch auf diese Angabe besteht zur Identifizierung des Versicherungsvertrags ein Anspruch. (4) – Geburtsdatum im Personenversicherungsgeschäft Auf die Angabe des Geburtsdatums besteht zur Identifizierung sowie zur Nachvollziehbarkeit der Prämienberechnung im Personenversicherungsgeschäft ein Anspruch (vgl. z.B. Nr. B.II.1.1.2 der Anlage K2). (5), vormals (6) – Policierungsdatum (im Falle der Vermittlung von Versicherungen) und Datum der Annahme des Geschäfts (im Falle der Vermittlung von Bausparverträgen) Auf die Aufnahme des Policierungsdatums in den Buchauszug besteht ein Anspruch. Es ist anerkannt, dass selbst bei Versicherungsvertretern, für die die Fälligkeitsregel des § 92 Abs. 4 HGB gilt, das Datum der Policierung zur vollständigen Darstellung der Geschäftsbeziehung gehört (siehe OLG Hamm, Urteil vom 14. Mai 2018 – I-18 U 85/17, juris, Rn. 138; Emde, BB 2019, 2882, 2890). Soweit die Klägerin das „Datum der Annahme des Geschäfts“ demgegenüber zuletzt ausschließlich auf Bausparverträge bezieht, ist ihr Klageantrag nicht begründet, weil die Klägerin nach dem im Berufungsverfahren nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten gar keine Bausparverträge für die Beklagte vermittelt hat. (6), vormals (7) – Versicherungsscheinnummer bzw. Vertragsnummer Auf diese Angabe besteht zur Identifizierung des Versicherungsvertrags ein Anspruch. (7), vormals (8) – Art und Inhalt des Vertrages (Sparte, Tarifart, prämien- oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen) Auf diese Angaben besteht zur Prämienberechnung ein Anspruch, soweit sie sich auf Sparte und Tarifart beziehen. Hingegen besteht nach der Senatsrechtsprechung, an der der Senat festhalten möchte, kein Anspruch auf Angaben zu „prämien- oder provisionsrelevanten Sondervereinbarungen“. Dieser Begriff ist wertungsabhängig und damit für die Zwangsvollstreckung nicht genügend bestimmt. Angaben hierzu können deshalb vom Antragsteller im Rahmen eines Buchauszugs nicht verlangt werden (Senatsurteil vom 2. April 2019 – I-16 U 6/19, juris, Rn. 45). (8), vormals (9) – Versicherungssumme Ein Anspruch auf die Angabe der Versicherungssumme besteht auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin nicht. Maßgeblich für die Provisionsberechnung ist nach der Anlage K2 die Beitragssumme, deren Angabe die Klägerin an anderer Stelle verlangt. Soweit sich die Klägerin dagegen auf Nr. B.III.2. und 3. der Anlage K2 bezieht, wird dort auf die Mehrbeiträge abgestellt. Der Angabe der Versicherungssumme bedarf es zur Provisionsberechnung unmittelbar nicht (wie hier OLG München, Urteil vom 12. Mai 2010 – 7 U 1944/10, juris, Rn. 10). (9), vormals (10) – Versicherungsbeginn (im Falle der Vermittlung von Versicherungen) und Vertragsbeginn (im Falle der Vermittlung von Bausparverträgen) Die Angabe des Versicherungsbeginns gehört zur vollständigen Darstellung der Geschäftsbeziehung (so auch Emde, BB 2019, 2882, 2890), weil die Provisionsregelungen der Anlage K2 teilweise an Vertragslaufzeiten anknüpfen, die für die Provisionsberechnung bekannt sein müssen. Soweit die Klägerin darüber hinaus die Angabe des Vertragsbeginns bezogen auf die Vermittlung von Bausparverträgen verlangt, hat sie hierauf jedoch keinen Anspruch. Es ist in der Berufungsinstanz unstreitig geblieben, dass sie keine Bausparverträge vermittelt hat. (10), vormals (11) – Laufzeit des Vertrages und Verlängerungszeitraum bei bestehenden Sach-, Haftpflicht- und Unfallversicherungen, ausgenommen Unfallversicherungen mit Beitragsrückzahlung Soweit die Klägerin diese Angabe erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2023 wie vorstehend ausformuliert beantragt hat, begegnet das keinen Zulässigkeitsbedenken. Es handelt sich um eine Antragsberichtigung, die das Gewollte lediglich klarer fasst und daher ohne Weiteres zulässig ist (vgl. Becker-Eberhard, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 263 Rn. 8). Wie die Erörterung in dem genannten Termin zur mündlichen Verhandlung ergeben hat, zielte der Antrag mit dem Begriff der „Laufzeit“ schon zuvor auch auf die Verlängerungszeiträume. Infolgedessen gehen der von der Beklagten erhobene Verjährungseinwand und ihre Zulässigkeitsrüge ins Leere. Auf die neu formulierte Angabe zur Laufzeit hat die Klägerin zur vollständigen Darstellung der Geschäftsbeziehung einen Anspruch. Teilweise sind die Laufzeiten wie bei der Lebensversicherung auch unmittelbar provisionsrelevant. Die Provisionsrelevanz des Verlängerungszeitraums ergibt sich für die von der Klägerin angegebenen Versicherungen aufgrund der in den Provisionsbestimmungen geregelten Verlängerungsprovision. Die von der Beklagten gegen den Begriff der „Laufzeit“ erhobenen Bestimmtheitsbedenken greifen nach der Ergänzung der Angabe um den „Verlängerungszeitraum“ nicht mehr durch. Damit ist klargestellt, dass mit der Laufzeit allein die bei Vertragsabschluss vereinbarte Erstlaufzeit gemeint ist. (11), vormals (12) – Eintritt des Versicherungsfalls Auf die Angabe besteht kein Anspruch. Die Information ist nicht provisionsrelevant. Anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht gemäß Nr. B.II.1.1.6 der Anlage K2, wonach Rückforderungsansprüche der Beklagten aufgrund des Eintritts des Versicherungsfalls ausgeschlossen sind. Der Buchauszug dient der Berechnung von Provisionen, nicht der Überprüfung von Rückforderungen des Versicherungsunternehmens. (12), vormals (13) – Aufschubzeit Auf diese Angabe hat die Klägerin keinen Anspruch. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass Provisionsansprüche aus Verträgen, bei denen eine Aufschubzeit eine Rolle spielte, längst verjährt sind. Soweit sich die Klägerin hiergegen in der Berufungsinstanz erstmals auf ein Kontokorrentverhältnis beruft, wird ein solches von der Beklagten bestritten und von der Klägerin nicht weiter dargelegt. (13), vormals (14) – Abrufphase Auf diese Angabe besteht ein Anspruch der Klägerin. Sie hat dargelegt, dass die Information nach Nr. B.II.1.1.3 der Anlage K2 Auswirkungen auf die Provisionsberechnung hat. Die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. (14), vormals (15) – Nettojahresprämie (Höhe, gegebenenfalls Abweichungen vom Regelprämiensatz, Fälligkeit und Zahlungsweise, Eingang der Prämie) Auf diese kumulativ geforderten Angaben hat die Klägerin einen Anspruch. Sie hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Angaben Grundlagen der Berechnung der provisionsrelevanten „Beitragssumme“ sind, nach der sich gemäß Nr. B.II.1.1.1 die Abschlussprovision bemisst. (15), vormals (16) – bewertete Versicherungsprämie und bewertete Beitragssumme bei Unfallversicherungen mit Beitragsrückzahlung Die Klägerin hat auf die Angaben einen Anspruch, weil sie nach den Provisionsbestimmungen Anknüpfungspunkte für die Provisionsberechnung sind. Dem ist die Beklagte zuletzt nicht mehr entgegengetreten. Soweit die Klägerin die Formulierung der Angabe im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2023 geändert hat, liegt darin eine Antragsberichtigung, die das Gewollte lediglich klarer fasst und daher ohne Weiteres zulässig ist. Der von der Beklagte erhobene Verjährungseinwand und ihre Zulässigkeitsrüge gehen daher ins Leere. Soweit die Klägerin ihren Klageantrag bereits im Termin vom 25. Februar 2022 teilweise zurückgenommen hat, hat die Beklagte dem zugestimmt, wie sie im Termin vom 12. Mai 2023 nochmals bestätigt hat. (16), vormals (17) – bei Dynamisierung des Vertrages: - Erhöhung der Jahresprämie - Erhöhung der Versicherungssumme - Zeitpunkt der Erhöhung - Anpassungszeitraum - Steigerungssatz - ggf. Aussetzungszeiträume Auf diese Angaben besteht ein Anspruch. Es ist plausibel, dass es der Informationen zur vollständigen Darstellung des prämienrelevanten Geschäftsvorfalls bedarf (vgl. auch BGH, Urteil vom 21. März 2001 – VIII ZR 149/99, juris, Rn. 29). Die Beklagte trägt hiergegen keine durchgreifenden Argumente vor. (17), vormals (18) – Im Falle der Stornierung: - Datum der Stornierung - Gründe für die Stornierung - Art der ergriffenen Bestanderhaltungsmaßnahmen Auf diese Angaben besteht ein Anspruch. Angaben zu „Datum der Stornierung“, „Gründe der Stornierung“ und „Art der ergriffenen Bestanderhaltungsmaßnahmen“ sind in einem Buchauszug gerechtfertigt, weil sie für die Provisionsberechnung relevant sind (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2001 – VIII ZR 149/99, juris, Rn. 26-27; Senatsurteil vom 25. Januar 2013 – I-16 U 89/11, juris, Rn. 76). 2. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen die vom Landgericht tenorierten Auskunftsansprüche richtet. a) Das gilt zunächst hinsichtlich des vom Landgericht unter Ziffer III. (1) tenorierten Auskunftsanspruchs. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Auskunft entsprechend der Ziffer II.b)(1) ihres Klageantrags zu, den das Landgericht unter Ziffer III. (1) des Urteilstenors tenoriert hat. Zur Begründung ihres Auskunftsanspruchs beruft sich die Klägerin auf § 87c Abs. 3 HGB und den Umstand, dass die Beklagte nach der Beendigung des Handelsvertretervertrags an Versicherungsnehmer herantrete und diese zu ihrem, der Klägerin, Nachteil zur Umdeckung von Versicherungen anhalte. Sie bedürfe daher der verlangten Angaben, um sich gegen unberechtigte Provisionsrückforderungsansprüche der Beklagten zur Wehr setzen zu können. Zwar kann ein Auskunftsanspruch nach § 87c Abs. 3 HGB auch gemeinsam mit einem Buchauszugsanspruch nach § 87c Abs. 2 HGB geltend gemacht werden (vgl. Löwisch, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., § 87c Rn. 11). Die Voraussetzungen eines entsprechenden Anspruchs hat die Klägerin jedoch nicht schlüssig dargelegt. Es geht der Klägerin nicht um Angaben zu Umständen, die für den Provisionsanspruch wesentlich, aber nicht in den Unterlagen der Beklagten verzeichnet und deshalb nicht Gegenstand des Buchauszugsanspruchs sind. Der vermeintliche Auskunftsbedarf der Klägerin zielt auf etwaige Rückforderungsansprüche der Beklagten. Für diese ist aber die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Sie begründen keinen Auskunftsanspruch zum Zweck der Berechnung des Provisionsanspruchs. Da die Klägerin einem ordnungsgemäßen Buchauszug die Kontaktdaten der Versicherungsnehmer entnehmen kann, wäre es ihr im Übrigen ein Leichtes, durch deren Befragung und ggf. Benennung als Zeugen den von ihr behaupteten Sachverhalt gegenüber etwaigen Rückforderungen der Beklagten einzuwenden. Abgesehen davon stellte sich der Vortrag der Klägerin zu den angeblichen Umdeckungen der Versicherungsnehmer bis zum Schluss der Berufungsinstanz als eine unbeachtliche Behauptung ins Blaue hinein dar. b) Hinsichtlich des vom Landgericht unter Ziffer III. (2) und (3) tenorierten Auskunftsanspruchs hat die Berufung der Beklagten ebenfalls Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Auskunft entsprechend der Ziffern II.b)(2) und (3) ihres Klageantrags zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 87c Abs. 3 HGB noch aus § 242 BGB. Die Klägerin macht geltend, der Auskünfte zu bedürfen, um den ihr zustehenden Ausgleichsanspruch aus § 89b HGB berechnen zu können. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats besteht in einem solchen Fall aber weder ein Auskunftsanspruch aus § 87c Abs. 3 HGB noch ein solcher aus § 242 BGB (Senatsurteile vom 25. Februar 2000 – 16 U 38/99, juris, Rn. 122, und vom 27. Januar 2017 – I-16 U 171/15, juris, Rn. 34 und 52). Der Auskunftsanspruch aus § 87c Abs. 3 HGB bezieht sich auf den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB schon grundsätzlich nicht, weil er allein der Durchsetzung von Provisionsansprüchen des Handelsvertreters dient (Senatsurteil vom 27. Januar 2017 – I-16 U 171/15, juris, Rn. 34). Dass und warum es der verlangten Auskünfte nach § 242 BGB bedürfen sollte, hat die Klägerin nicht ausreichend dargelegt. Ein Anspruch auf Auskunft kann sich zwar auch nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ergeben, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchführung seines Zahlungsanspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer zu geben vermag (BGH, Urteil vom 3. April 1996 – VIII ZR 54/95, juris, Rn. 13; zur Herleitung aus § 242 BGB auch BGH, Urteil vom 24. September 2020 – VII ZR 69/19, juris, Rn. 21). Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich aber nicht, dass sie über die Ausgleichsbemessungsgrundlagen unentschuldbar keine Kenntnisse hat. So macht die Beklagte zutreffend geltend, dass die Klägerin wisse, welche Provisionen sie in der Vergangenheit verdient habe. Die mit der Vertragsbeendigung verbundenen Provisionsverluste sind eine für den Ausgleichsanspruch geeignete Berechnungsmethode (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2017 – I-16 U 171/15, juris, Rn. 51 f.). Zu alledem hat sich die Klägerin trotz der Hinweise in der Vorsitzendenverfügung vom 22. Februar 2022 in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr weiter erklärt. In ihrem Schriftsatz vom 24. Februar 2022 beschränkt sie sich auf den Hinweis auf eine Fundstelle in der Kommentarliteratur. 3. Erfolgreich ist die Berufung der Beklagten des Weiteren, soweit sie durch das Teil-Urteil zu weiteren Provisionsabrechnungen verurteilt worden ist. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 87a Abs. 1 HGB auf die von ihr begehrten Provisionsabrechnungen besteht nicht. Zum einen ist der Vortrag der Klägerin zur Erteilung von Provisionsabrechnungen durch die Beklagte bereits widersprüchlich. Sie behauptet einerseits, die Beklagte rechne seit Vertragsbeendigung überhaupt nicht mehr ab, legt andererseits mit der Anlage K13 aber die Abrechnung der Beklagten vom 1. Oktober 2019 vor. Dem Vorbringen der Beklagten, dass auch nach dem 30. September 2018 kontinuierlich weiter abgerechnet werde, ist die Klägerin nicht mehr entgegengetreten, im Gegenteil nimmt sie selber auf aktuelle Abrechnungen der Beklagten Bezug. Zum anderen ist der Vortrag der Beklagten – wie in der Vorsitzendenverfügung vom 22. Februar 2022 ausgeführt – aber auch so zu verstehen, dass sie selbst – ungeachtet einer Abrechnung eines Provisionssatzes von nur 90 % – von einer vollständigen Abrechnung ausgeht, so dass kein Anspruch der Klägerin auf weitere Abrechnung besteht. Der Handelsvertreter hat keinen Anspruch auf die von ihm für richtig oder vollständig gehaltene Abrechnung (siehe Hopt, in: ders., HGB, 41. Aufl., § 87c Rn. 11). 4. Begründet ist die Berufung der Beklagten schließlich im Umfang des vom Landgericht unter Ziffer IV. b) des angefochtenen Teil-Urteils tenorierten Rechenschaftslegungsanspruchs. Dieser besteht nicht. Die Klägerin hat weder substantiiert dargelegt noch bewiesen, dass die Beklagte das vom Landgericht tenorierte Stornoreservekonto führt oder geführt hat, über das sie Rechenschaft ablegen könnte. Soweit die Klägerin mit ihrem mit der Anschlussberufung erhobenen Hilfsantrag Rechnungslegung bezüglich des Diskontkontos verlangt, besteht ein solcher Anspruch nicht, weil die Beklagte – ungeachtet der Abrechnung eines Provisionssatzes von nur 90 % – über das Konto bereits abgerechnet hat. Hierauf ist die Klägerin bereits mit Vorsitzendenverfügung vom 22. Februar 2022 hingewiesen worden, ist hierauf aber nicht mehr weiter eingegangen. III. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO und orientiert sich am Verhältnis des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Für die Höhe der von der Beklagten zu erbringenden Sicherheitsleistung ist die Höhe der von der Klägerin noch erwarteten Provisionszahlungen maßgeblich (siehe OLG Hamm, Urteil vom 14. Mai 2018 – I-18 U 85/17, juris, Rn. 215). Die Klägerin hat diese in der Klageschrift mit 10.000 € beziffert. Soweit der Senat die Anschlussberufung der Klägerin in dem Umfang ihres Antrags auf Erteilung eines Buchauszugs mit der Angabe „prämien- oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen“ zurückgewiesen hat, lässt er zu ihren Gunsten gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zu. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 21. März 2001 – VIII ZR 149/99 – gegen die betreffende Angabe keine Bestimmtheitsbedenken formuliert. Auch andere Oberlandesgerichte teilen sie nicht (vgl. OLG Köln, Urteil vom 12. April 2013 – 19 U 101/12, juris, Rn. 117). Hiervon weicht der Senat mit der vorliegenden Entscheidung zu diesem Punkt ab. Im Übrigen besteht ein Grund zur Zulassung der Revision nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen ansonsten nicht vor. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 48 Abs. 1, 43 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO auf 25.000 € festgesetzt. … … …