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Urteil

4 U 23/07

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Auftragnehmer haftet für Mängel auch dann, wenn der Mangel auf eine vom Auftraggeber generell vorgeschriebene Stoffart zurückzuführen ist, es sei denn, der Auftragnehmer hat seine Prüfungs- und Hinweispflicht nach § 4 Nr. 3 VOB/B erfüllt. • Gutachterkosten sind Mangelfolgeschäden und nach § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B ersatzfähig, auch wenn ein Dritter das Gutachten eingeholt hat und der Auftraggeber diesen Kosten erstattet hat. • Die Haftungsbeschränkung des § 13 Nr. 3 VOB/B greift nur, wenn der Auftragnehmer die Prüfungs- und Hinweispflicht des § 4 Nr. 3 VOB/B erfüllt hat oder ausnahmsweise nicht erfüllen musste; die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt der Auftragnehmer. • Bei Mitverursachung trifft die haftpflichtige Partei die überwiegende Haftung, sofern sie als Spezialfirma verstärkt zur Prüfung verpflichtet war. • Verzugszinsen auf Schadensersatzansprüche betragen 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB.
Entscheidungsgründe
Haftung für Spontanbruch von ESG-Glas, Prüf- und Hinweispflicht nach § 4 Nr. 3 VOB/B • Der Auftragnehmer haftet für Mängel auch dann, wenn der Mangel auf eine vom Auftraggeber generell vorgeschriebene Stoffart zurückzuführen ist, es sei denn, der Auftragnehmer hat seine Prüfungs- und Hinweispflicht nach § 4 Nr. 3 VOB/B erfüllt. • Gutachterkosten sind Mangelfolgeschäden und nach § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B ersatzfähig, auch wenn ein Dritter das Gutachten eingeholt hat und der Auftraggeber diesen Kosten erstattet hat. • Die Haftungsbeschränkung des § 13 Nr. 3 VOB/B greift nur, wenn der Auftragnehmer die Prüfungs- und Hinweispflicht des § 4 Nr. 3 VOB/B erfüllt hat oder ausnahmsweise nicht erfüllen musste; die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt der Auftragnehmer. • Bei Mitverursachung trifft die haftpflichtige Partei die überwiegende Haftung, sofern sie als Spezialfirma verstärkt zur Prüfung verpflichtet war. • Verzugszinsen auf Schadensersatzansprüche betragen 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB. Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit der Errichtung eines Stahl-Glas-Dachs und einer Stahl-Glas-Fassade; im Leistungsverzeichnis war ESG-Glas vorgegeben. Nach Abnahme kam es zu Spontanbrüchen mehrerer eingebauter ESG-Scheiben. Ein Dritter beauftragte ein Privatgutachten zur Ursachenermittlung, dessen Kosten (850 Euro) die Klägerin der Auftraggeberin erstattete. Die Klägerin forderte von der Beklagten Ersatz dieser Gutachterkosten. Das Landgericht gab der Klage überwiegend statt; auf die Berufung der Beklagten reduzierte das Oberlandesgericht den Ersatzanspruch auf 2/3 der Gutachterkosten und passte den Verzugszins an. Streitpunkt war insbesondere, ob ein Mangel vorliegt, ob die Haftung nach § 13 Nr. 3 VOB/B entfällt und ob die Beklagte ihrer Prüfungs- und Hinweispflicht nach § 4 Nr. 3 VOB/B nachgekommen sei. • Anspruchsgrundlage ist § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B; Gutachterkosten sind Mangelfolgeschäden und ersatzfähig. • Die eingebauten ESG-Scheiben waren mangelhaft i.S.v. § 13 Nr. 1 VOB/B, weil sie auf Grund von Nickelsulfid-Einschlüssen zu Spontanbrüchen neigten und damit für die vertraglich vorausgesetzte Dauerhaftigkeit ungeeignet waren. • § 13 Nr. 3 VOB/B begrenzt die Haftung nur insoweit, als der Mangel auf eine vom Auftraggeber angeordnete Stoffart zurückgeht; bei genereller Vorgabe (ESG-Glas) greift die Haftungsfreistellung, wenn der Auftragnehmer die Prüfungs- und Hinweispflicht nach § 4 Nr. 3 VOB/B erfüllt hat. • Die Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass sie ihre Pflicht zur Prüfung der Anordnung und zur Anmeldung von Bedenken gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B erfüllt hatte oder ausnahmsweise nicht erfüllen musste; sie trug die Darlegungs- und Beweislast hierfür. • Die Parteien stellten unstreitig, dass trotz Heißlagerungstest ein Rest-Risiko im Promillebereich verbleibt; dieses dem Material anhaftende Restrisiko ist nach allgemeinem Stand der Technik nicht vermeidbar und macht den Mangel auf die Anordnung des Auftraggebers zurückführbar. • Die Beklagte als Spezialfirma trifft eine verstärkte Prüfpflicht; ihr Verschulden an der Verletzung der Hinweispflicht liegt nach derzeitiger Beurteilung vor, sodass sie überwiegend haftet. • Die Klägerin trifft ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB, weil die generelle Bruchgefahr in Fachkreisen bekannt war und von ihr als großem Bauunternehmen zumindest teilweise erkannt werden konnte; deshalb ist der Schaden 2/3 zu 1/3 aufzuteilen. • Die Verzugszinsen sind als Schadensersatzverzug nach § 288 Abs. 2 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bemessen statt mit 8 Prozentpunkten. Die Berufung der Beklagten wurde teilweise erfolgreich; das Schlussurteil des Landgerichts wurde insoweit abgeändert, dass die Beklagte die Klägerin zur Zahlung von 567 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.08.2006 verurteilt wurde. Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen. Die Klägerin kann 2/3 der erstatteten Gutachterkosten nach § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B ersetzt verlangen, weil die ESG-Scheiben mangelhaft waren und die Beklagte ihre Prüf- und Hinweispflicht aus § 4 Nr. 3 VOB/B nicht nachgewiesen hat. Die Beklagte haftet überwiegend, trifft jedoch ein Mitverschulden der Klägerin, sodass die Haftung quoteliert wurde. Die weitergehende Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.