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Beschluss

27 U 25/17

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2017:0803.27U25.17.00
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Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Verfügung nach § 935 ZPO zunächst bis zur Entscheidung über den Verfügungsantrag der Antragstellerin einstweilen untersagt, ohne vorherige Durchführung eines transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens Verträge über die Vermietung, Verpachtung    oder unentgeltliche Nutzungsüberlassung von Flächen des ehemaligen Freibads B. in T. zum Betrieb von Beachvolleyballfeldern, eines Schach-/Mühlefelds, einer Sauna, einer Minigolfanlage, eines Grillplatzes, einer Boulebahn, einer Zeltwiese, eines Vereinsheims, eines Wohnhauses und eines Waldkindergartens abzuschließen.

Der weitergehende Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Verfügung nach § 935 ZPO zunächst bis zur Entscheidung über den Verfügungsantrag der Antragstellerin einstweilen untersagt, ohne vorherige Durchführung eines transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens Verträge über die Vermietung, Verpachtung oder unentgeltliche Nutzungsüberlassung von Flächen des ehemaligen Freibads B. in T. zum Betrieb von Beachvolleyballfeldern, eines Schach-/Mühlefelds, einer Sauna, einer Minigolfanlage, eines Grillplatzes, einer Boulebahn, einer Zeltwiese, eines Vereinsheims, eines Wohnhauses und eines Waldkindergartens abzuschließen. Der weitergehende Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Der Erlass der Sicherungsverfügung ist zur Sicherstellung des Primärrechtsschutzes der Antragstellerin unerlässlich. Jedoch besteht keine Veranlassung, der Antragsgegnerin, wie beantragt, einen Vertragsschluss mit der Antragstellerin zu erlauben. Auf eine derartige Bevorteilung hat die Antragstellerin keinen Anspruch.