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Beschluss

7 W 27/20

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Interimsauftrag 1. Der nach § 19 LVG LSA gewährte Primärrechtsschutz für Vergabeverfahren mit einem Nettoauftragswert unterhalb des sog. Schwellenwerts i.S.v. § 106 GWB erfasst nicht die Ausschreibungen eines Sektorenauftraggebers.(Rn.18) Allerdings ist einem Bieter in einem Verfahren eines Sektorenauftraggebers zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags unterhalb der sog. Schwellenwerte zur Erlangung von Primärrechtsschutz grundsätzlich der zivilrechtliche Rechtsweg eröffnet.(Rn.16) 2. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Gewährung eines Primärrechtsschutzes besteht in einem Vergabeverfahren nicht mehr, wenn dieses durch die wirksame Erteilung eines Zuschlags bzw. durch den wirksamen Abschluss eines Vertrages beendet ist.(Rn.25) 3. Schließt der Auftraggeber mit einem Wirtschaftsteilnehmer auf der Grundlage von Direktverhandlungen einen Dienstleistungsvertrag, so fehlt es bezüglich des hieran nicht beteiligten Unternehmens regelmäßig schon an einem vorvertraglichen Schuldverhältnis, aus dem etwaige Schadensersatzansprüche abgeleitet werden könnten.(Rn.34)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 31. Juli 2020 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses der 7. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 21. August 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Kostenwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Interimsauftrag 1. Der nach § 19 LVG LSA gewährte Primärrechtsschutz für Vergabeverfahren mit einem Nettoauftragswert unterhalb des sog. Schwellenwerts i.S.v. § 106 GWB erfasst nicht die Ausschreibungen eines Sektorenauftraggebers.(Rn.18) Allerdings ist einem Bieter in einem Verfahren eines Sektorenauftraggebers zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags unterhalb der sog. Schwellenwerte zur Erlangung von Primärrechtsschutz grundsätzlich der zivilrechtliche Rechtsweg eröffnet.(Rn.16) 2. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Gewährung eines Primärrechtsschutzes besteht in einem Vergabeverfahren nicht mehr, wenn dieses durch die wirksame Erteilung eines Zuschlags bzw. durch den wirksamen Abschluss eines Vertrages beendet ist.(Rn.25) 3. Schließt der Auftraggeber mit einem Wirtschaftsteilnehmer auf der Grundlage von Direktverhandlungen einen Dienstleistungsvertrag, so fehlt es bezüglich des hieran nicht beteiligten Unternehmens regelmäßig schon an einem vorvertraglichen Schuldverhältnis, aus dem etwaige Schadensersatzansprüche abgeleitet werden könnten.(Rn.34) Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 31. Juli 2020 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses der 7. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 21. August 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Kostenwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. A. Die Antragstellerin begehrt im Zusammenhang mit einer EU-weiten Vergabe eines öffentlichen (Unter-) Auftrags im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs durch die Antragsgegnerin die Untersagung der Invollzugsetzung eines bereits abgeschlossenen Auftrags für interimsweise zu erbringende Verkehrsdienstleistungen bis zum Abschluss des bereits eingeleiteten und zurzeit durch ein Nachprüfungsverfahren verzögerten Vergabeverfahrens im Wege einer einstweiligen Verfügung. Die Antragsgegnerin, eine kommunale Verkehrsunternehmung und Inhaberin der Genehmigung verschiedener Verkehrsdienstleistungen nach dem PBefG, veranlasste am 16.04.2020 ein EU-weites Offenes Verfahren zur Vergabe von Aufträgen über Verkehrsleistungen des öffentlichen Linienverkehrs mit Bussen einschließlich Ausbildungsverkehre als Unterauftragnehmer in vier Teillosen auf der Grundlage der Sektorenvergabeverordnung (SektVO). Als Ausführungszeitraum war jeweils die Zeit vom 01.08.2020 bis zum 24.08.2022 vorgesehen (künftig: Haupt-Vergabeverfahren). Die Antragstellerin und die R. GmbH & Co. KG (künftig: Mitbewerberin) gaben fristgerecht Angebote für jeweils alle vier Lose ab. Nachdem die Antragsgegnerin die Antragstellerin vorab darüber informiert hatte, dass sie beabsichtige, den Zuschlag in allen vier Losen jeweils auf das Angebot der Mitbewerberin zu erteilen, leitete die Antragstellerin bei der 2. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt ein Nachprüfungsverfahren ein, welches derzeit andauert (dort geführt unter den Gz. 2 VK LSA 9-12/20). Ein Antrag der hiesigen Antragsgegnerin auf Gestattung des vorzeitigen Zuschlags gemäß § 169 Abs. 2 GWB blieb ohne Erfolg (Gz. 2 VK LSA 15/20). Aufgrund des Herannahens des Beginns der Ausführungsfrist führte die Antragsgegnerin allein mit der Mitbewerberin Verhandlungen über eine interimsweise Vergabe von Teilen der ausschreibungsgegenständlichen Leistungen für einen Monat (August 2020), optional verlängerbar um einen weiteren Monat (September 2020), endend jedenfalls mit der Zuschlagserteilung im o.a. Offenen Verfahren (künftig: Interim-Vergabeverfahren). Im Ergebnis dieser direkten Verhandlungen schlossen die Antragsgegnerin und die Mitbewerberin am 20.07.2020 einen „Vertrag über die interimsweise Gestellung und den Einsatz von Kapazitäten zur Durchführung von Leistungen im Linienverkehr gem. § 42 PBefG“. Die Einzelheiten der vertragsgegenständlichen Leistungen sind nicht vorgetragen. Auf der Grundlage dieses Vertrages erbringt die Mitbewerberin derzeit entgeltliche Verkehrsleistungen. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung letztlich gegen die Durchführung des Verkehrsvertrages vom 20.07.2020. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des streitigen Vorbringens der Beteiligten, wegen des Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens und wegen der wechselseitig gestellten Anträge nimmt der Senat auf den Abschnitt I. der Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug. Das Landgericht hat die Anträge - Haupt- und mehrere gestufte Hilfsanträge - der Antragstellerin nach schriftlicher Anhörung der Antragsgegnerin mit seinem Beschluss vom 31.07.2020 abgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen. Gegen diese ihr laut Empfangsbekenntnis am 05.08.2020 zugestellte Entscheidung hat die Antragstellerin mit einem am 14.08.2020 per beA beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und begründet. Auf den Inhalt der Beschwerdeschrift wird Bezug genommen. Das Landgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache mit seinem Kammerbeschluss vom 21.08.2020 dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt. Die Antragstellerin beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Antragsgegnerin zu verpflichten, innerhalb einer durch das Gericht zu bestimmenden Frist den zwischen ihr und der R. GmbH & Co. KG am 20.07.2020 geschlossenen „Gestellungsvertrag“ außer Vollzug zu setzen und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die interimsweise Vergabe der zur Durchführung der in dem der Nachprüfung durch die 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt (2 VK LSA 09-12/20) unterliegenden Vergabeverfahren ausgeschriebenen Leistungen neu zu entscheiden. Der Senat hat von einer weiteren Anhörung der Antragsgegnerin abgesehen. B. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig; sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. I. Allerdings ist der Antragstellerin der zivilrechtliche Rechtsweg zur Erlangung von Primärrechtsschutz in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags unterhalb der sog. Schwellenwerte (hier: nach § 106 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 GWB i.V.m. Art. 15 RL 2014/25/EU und Art. 1 Abs. 1 VO (EU) Nr. 2017/2364: Nettoauftragswert von mindestens 443.000 €) grundsätzlich eröffnet. Hiervon ist das Landgericht auch zu Recht ausgegangen. 1. Ein Zugang zu dem spezifischen vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren nach §§ 155 ff. GWB besteht nicht, wenn der Nettoauftragswert unterhalb des Schwellenwerts liegt. Das ist hier für das von der Antragstellerin beanstandete Interim-Vergabeverfahren der Fall. 2. Der nach § 19 LVG LSA gewährte Primärrechtsschutz für Vergabeverfahren mit einem Nettoauftragswert unterhalb des Schwellenwertes erfasst nicht die Ausschreibungen eines Sektorenauftraggebers, wie hier der Antragsgegnerin, worauf es auch in anderem Zusammenhang nochmals ankommt. a) Die Nichterfassung von Sektorenauftraggebern ergibt sich aus der Legaldefinition des persönlichen Anwendungsbereiches des Gesetzes in § 2 LVG LSA. Nach dessen Absatz 1 findet das Gesetz unmittelbar nur auf Gebietskörperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts Anwendung, hierzu gehört die Antragsgegnerin nicht. Für juristische Personen des Privatrechts wird in Absatz 2 eine entsprechende Geltung nur für den Fall angeordnet, dass die Voraussetzungen des § 98 Nr. 2 GWB a.F. (jetzt § 99 Nr. 2 GWB) erfüllt sind. Insoweit ist bei der Auslegung des § 2 Abs. 2 LVG LSA zu berücksichtigen, dass der in Bezug genommene § 98 GWB a.F. eine spezielle Regelung für juristische Personen des privaten Rechts beinhaltete, die auf dem Gebiet u.a. des Verkehrs tätig sind, also für privatrechtlich organisierte Sektorenauftraggeber. Diese, in § 98 Nr. 4 GWB a.F. enthaltene Personengruppe ist vom Landesgesetzgeber aber gerade nicht in den subjektiven Anwendungsbereich des Landesvergabegesetzes aufgenommen worden. b) In systematischer Hinsicht spricht für dieses Auslegungsergebnis auch die Regelung in § 1 Abs. 2 LVG LSA, welche für die Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwellenwerte eine dynamische Verweisung auf die jeweils aktuellen Fassungen der VOB/A und der VOL/A enthält. Beide vorgenannten Regelwerke enthielten bereits bei dem Inkrafttreten des Landesvergabegesetzes keine Bestimmungen mehr für die Vergabe öffentlicher Aufträge durch Sektorenauftraggeber (vormalige Abschnitte 3 bzw. SKR der Verdingungs- und Vertragsordnungen). Eine Anordnung, welches Vergaberegime bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwellenwerte durch Sektorenauftraggeber gelten soll, findet sich im Landesgesetz nicht. c) Hat der Landesgesetzgeber für die Vergabeverfahren der Sektorenauftraggeber unterhalb der Schwellenwerte keine vergaberechtlichen Bestimmungen in Kraft gesetzt, so war aus seiner Sicht bei teleologischer Betrachtung auch kein Nachprüfungsverfahren erforderlich. d) Schließlich weist auch die Gesetzgebungsgeschichte in diese Richtung. Im Gesetzesentwurf vom 08.12.2011 hat der Gesetzgeber im Rahmen der Erwägungen für § 19 LVG LSA auch Überlegungen zu den zu erwartenden Fallzahlen der Nachprüfungsverfahren bei Vergaben von Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte angestellt. Darin hat er drei Fallgruppen berücksichtigt: kommunale Auftraggeber (Gemeinden, Landkreise), welche bereits vorher der Fach- oder Rechtsaufsicht der Landkreise bzw. des Landesverwaltungsamtes unterfielen, Auftraggeber aus dem Bereich der Landesverwaltung und öffentliche Auftraggeber kraft Zuwendungsbescheides. Die Auftragsvergaben von Sektorenauftraggeber hat er darin nicht als potenzielle Nachprüfungsfälle angesehen (vgl. LT-Drs. 6/644, S. 29). 3. Auch in einem Vergabeverfahren mit einem Nettoauftragswert unterhalb des maßgeblichen Schwellenwertes bestehen aber subjektive Rechte der beteiligten Wirtschaftsteilnehmer, deren Beachtung gerichtlich geltend gemacht werden kann. Handelt es sich bei dem ausschreibungsgegenständlichen Vertrag um eine dem Privatrecht unterfallende Vereinbarung, so ist der Zivilrechtsweg eröffnet (vgl. BVerwG, Beschluss v. 02.05.2007, 6 B 10/07, BVerwGE 129, 9). Der Primärrechtsschutz „unterhalb der Schwelle“ unterscheidet sich nach Art und Umfang sowie insbesondere im Hinblick auf seine Effektivität grundlegend von dem Primärrechtsschutz „oberhalb der Schwelle“ (vgl. nur Röwekamp in: Kulartz/Kus/Portz/Prieß, GWB, 5. Aufl. 2020, § 106 Rn. 21 ff. m.w.N.). In dieser abweichenden, nur eingeschränkten Rechtsschutzgewährung je nach der Höhe des Auftragswerts hat das Bundesverfassungsgericht keinen Verstoß gegen die Bestimmungen des Grundgesetzes gesehen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 13.06.2006, 1 BvR 1160/03, BVerfGE 116, 135). II. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht darauf erkannt, dass im vorliegenden Fall eine Verletzung von etwaigen subjektiven Rechten der Antragstellerin in dem streitgegenständlichen Interim-Vergabeverfahren nicht bzw. nicht mehr geltend gemacht werden kann. 1. Die Antragstellerin hat schon kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für die Gewährung eines Primärrechtsschutzes bezüglich des Interim-Vergabeverfahrens. Dieses Verfahren wurde bereits abgeschlossen durch den Vertragsschluss vom 20.07.2020. a) Es entspricht auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin zitierten Rechtsprechung allgemeiner Auffassung, dass ein Primärrechtsschutz in einem Vergabeverfahren „unterhalb der Schwelle“ jedenfalls dann nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, wenn der Auftrag, dessen Vergabe Gegenstand der Ausschreibung gewesen ist, bereits erteilt wurde (vgl. OLG Naumburg, Beschluss v. 29.04.2008, 1 W 14/08, OLGR 2008, 957; OLG Oldenburg, Beschluss v. 02.09.2008, 8 W117/08, OLGR 2008, 861; ebenso auch OLG Düsseldorf, Beschluss v. 13.12.2017, I-27 U 25/17 „Freizeitanlage“, VergabeR 2018, 174, in juris Tz. 42). b) Die zivilrechtliche Rechtsprechung hat hiervon Ausnahmen zugelassen, soweit die Beendigung des Vergabeverfahrens nicht wirksam war, weil der Vertrag der Rechtsfolge der Nichtigkeit unterfiel. Dies betraf insbesondere Fälle der Sittenwidrigkeit des Vertrages (§ 138 BGB) bzw. des Verstoßes gegen das beihilferechtliche Durchführungsverbot (Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV). Für beide Konstellationen sind hier hinreichende konkrete Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine Nichtigkeit eines ohne bzw. ohne genügende Beachtung von Vergabevorschriften geschlossenen Vertrages gemäß § 138 BGB ist nicht schon ohne weiteres gegeben, weil es sich nicht von selbst versteht, dass beide Vertragsparteien in der konkreten Situation eine etwaige Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers zur Einhaltung von vergaberechtlichen Vorschriften kannten oder sich dieser Kenntnis grob fahrlässig verschlossen hätten. Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes einer Sittenwidrigkeit gehört neben der Feststellung der Kenntnis oder zumindest grob fahrlässigen Unkenntnis der Auftraggeberin und ihrer Vertragspartnerin von einer Verpflichtung zur Beteiligung der Antragstellerin an der freihändigen Vergabe eines kurzlaufenden Interim-Auftrages auch die Feststellung des bewussten Umgehens dieser Verpflichtung zum Nachteil der Allgemeinheit und anderer am Auftrag interessierter Wirtschaftsteilnehmer durch ein kollusives Zusammenwirken von Auftraggeber und Vertragspartnerin (so schon OLG Naumburg, Beschluss v. 16.04.2004, 1 W 42/03, nicht veröffentlicht). So liegt der Fall hier im Hinblick auf das Verhalten der Antragsgegnerin und der Mitbewerberin nicht. c) Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der am 20.07.2020 geschlossene Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und der Mitbewerberin nach § 134 BGB nichtig ist wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot in Gestalt des Verbotes der Zuschlagserteilung vor Ablauf einer Wartefrist. aa) Die Regelung des § 134 GWB ist bei der Vergabe von Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte nicht einschlägig, wie auch die Antragstellerin einräumt. Insoweit sieht § 135 GWB im Übrigen bei einer Verletzung der Vorabinformations- und Wartepflichten nicht etwa die Rechtsfolge der Nichtigkeit, d.h. einer von jedermann und jederzeit geltend zu machenden Unwirksamkeit, vor, sondern diejenige der in einem formellen Nachprüfungsverfahren durch einen antragsbefugten Wirtschaftsteilnehmer innerhalb vorgegebener Ausschlussfristen von einer Nachprüfungsinstanz angeordneten Unwirksamkeit. bb) Es kann offenbleiben, ob die Spruchpraxis der 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt zur Nichtigkeit eines Vertragsschlusses zutreffend ist, wenn der Vertragsschluss entgegen der in § 19 LVG LSA normierten Wartepflicht erfolgt (vgl. etwa 3. VK Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 13.03.2019, 3 VK LSA 07/19, zitiert nach veris). Der Landesgesetzgeber hat ursprünglich u.U. versäumt, eine den §§ 134, 135 GWB entsprechende Regelung zu treffen; er hat inzwischen jedoch auch Gelegenheiten zu einer entsprechenden Ergänzung der Regelungen ungenutzt verstreichen lassen. Die Vergabekammer hat aus nachvollziehbaren Gründen, insbesondere zur Rechtsdurchsetzung und zur Wahrung der Effektivität des von ihr gewährten Primärrechtsschutzes die landesrechtlichen Vorschriften zur Vorabinformations- und Wartepflicht in § 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA als ein konkludentes Verbotsgesetz i.S.v. § 134 BGB ausgelegt. Darauf kommt es hier aber nicht an. Wie vorausgeführt, ist § 19 LVG LSA auf die beanstandete Interim-Vergabe der Antragsgegnerin nicht anwendbar, weil die Antragsgegnerin als Sektorenauftraggeberin nicht in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Vorschrift fällt. Nur ergänzend wird darauf verwiesen, dass die Antragstellerin das Überschreiten der in § 19 Abs. 4 Alt. 2 LVG LSA angeordneten spezifischen Wertgrenze von 50.000 € weder dargelegt noch glaubhaft gemacht hat; wäre diese Wertgrenze nicht überschritten, wäre die Anwendung von § 19 LVG LSA selbst dann ausgeschlossen, wenn sich seine Geltung auch auf Sektorenauftraggeber erstreckte, welche die Voraussetzungen des § 98 Nr. 2 GWB a.F. (jetzt § 99 Nr. 2 GWB) erfüllten. cc) Der Senat folgt der Antragstellerin schließlich nicht darin, dass hier eine Vertragsnichtigkeit schon daraus resultierte, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin weder über den beabsichtigten Vertragsschluss mit der Mitbewerberin vom 20.07.2020 vorab informierte noch im Anschluss hieran eine angemessene Wartepflicht einhielt. (1) Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat zwar im Rahmen einer seine Entscheidung nicht tragenden Begründung erwogen, dass „gewichtige Gründe“ dafürsprächen, eine allgemeine Verpflichtung eines öffentlichen Auftraggebers zur Einhaltung einer Vorabinformations- und Wartepflicht auch im Unterschwellenbereich ohne eine entsprechende gesetzliche Regelung anzunehmen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 13.12.2017, I-27 U 25/17 „Freizeitanlage“, a.a.O., in juris Tz. 45 ff.). Diese Erwägungen beruhten gerade auf dem Fehlen einer gesetzlichen Regelung. Im hier vorliegenden Fall hat der Landesgesetzgeber eine Vorabinformations- und Wartepflicht ausdrücklich normiert, allerdings - in Ausübung seines gesetzgeberischen Gestaltungsspielraumes - eingeschränkt und, wie vorausgeführt, nicht auf den vorliegenden Fall bezogen. Er hat, wie den Gesetzesmaterialien eindeutig zu entnehmen ist, die hierdurch verursachte eingeschränkte Effektivität des Primärrechtsschutzes „unterhalb der Schwelle“ in seine Abwägung einbezogen und letztlich bewusst in Kauf genommen. Jedenfalls in dieser Konstellation ist für die vom Oberlandesgericht Düsseldorf angestellte Überlegung zur gerichtlichen Rechtsfortbildung kein Raum mehr. Inzwischen haben im Übrigen mehrere Gerichte die Annahme einer generellen Vorabinformations- und Wartepflicht im Unterschwellenbereich entsprechend § 134 GWB abgelehnt (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 09.01.2020, 13 W 56/19, VergabeR 2020, 692; KG Berlin, Urteil v. 07.01.2020, 9 U 79/19, VergabeR 2020, 688). 2. Darüber hinaus fehlt es der Antragstellerin für den Erlass einer einstweiligen Verfügung an einem Anspruchsgrund i.S.v. §§ 935, 940 ZPO. a) Soweit die zivilgerichtliche Rechtsprechung einem Bieter in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags unterhalb der Schwellenwerte im Wege des Primärrechtsschutzes einen subjektiven Anspruch auf Unterlassung der Zuschlagserteilung zubilligt, folgt dieser Anspruch regelmäßig als ein spezifischer Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1 und Abs. 3, 282, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Ein solcher Anspruch setzt ein bereits begonnenes und noch fortdauerndes Vergabeverfahren voraus, welches zivilrechtlich als ein vorvertragliches Schuldverhältnis bewertet werden kann. An einem solchen vorvertraglichen Verhältnis fehlt es hier von Anfang an, hilfsweise ist es bereits beendet. Maßgeblich für das vorliegende Verfahren ist allein die Sicht auf das Interim-Vergabeverfahren. In diesem - nicht förmlich durchgeführten - Vergabeverfahren hat die Antragsgegnerin mit der Mitbewerberin direkte Verhandlungen aufgenommen. Die Antragstellerin wurde von der Antragsgegnerin in dieses Interim-Vergabeverfahren überhaupt nicht einbezogen. Unabhängig davon, ob diese Vorgehensweise rechtmäßig war oder nicht, führte sie jedenfalls dazu, dass ein vorvertragliches Schuldverhältnis zwischen der Antragsgegnerin und der Antragstellerin im Interim-Vergabeverfahren nicht begründet wurde. Keine der in § 311 Abs. 2 BGB aufgeführten Fallgruppen erfasst die Entstehung eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB allein dadurch, dass die Antragsgegnerin ggf. pflichtwidrig unterlassen hat, die Antragstellerin in die Vertragsverhandlungen einzubeziehen. b) Die Antragstellerin hat auch die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus einem anderen Rechtsgrund nicht schlüssig dargelegt. Unabhängig davon, welches Vergaberegime für die Erteilung eines öffentlichen Auftrags unterhalb der Schwellenwerte durch einen Sektorenauftraggeber gilt, so hat es jedenfalls mangels Außenwirkung nicht die Rechtsqualität eines Schutzgesetzes i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB (vgl. nur Röwekamp, a.a.O., § 106 Rn. 22). Die Antragsgegnerin hat, was im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG von Bedeutung sein könnte, substantiiert dargelegt, dass sie ihre Auswahl des Interim-Unterauftragnehmers unter den beiden am Auftrag interessierten Wirtschaftsteilnehmern nach sachgerechten Kriterien getroffen hat. Für eine Binnenmarktrelevanz des Interim-Unterauftrags bestehen keinerlei Anhaltspunkte. c) Schließlich ist darauf zu verweisen, dass selbst dann, wenn ein Anspruch auf Schadensersatz begründet wäre, dieser keinen Anspruch auf Unterlassung der Vertragsdurchführung beinhaltete. Welche (zivilrechtlichen) Rechtsfolgen ein Verstoß gegen das Vergaberecht auslöst, ist nach dem nationalen Schadensersatzrecht zu beurteilen. Im Rahmen von Unterschwellenvergaben wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung, wie dargestellt, ein Anspruch auf Unterlassen anerkannt, solange das Vergabeverfahren nicht abgeschlossen ist. Innerhalb der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung gebührt in diesen Fällen dem Interesse des Bieters an der Vermeidung eines Vergabeverstoßes der Vorrang gegenüber dem Interesse des Auftraggebers an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens. Diese Wertung ist nach der Zuschlagserteilung, wie hier, indes nicht mehr maßgeblich. In diesem Fall ist dem Vertrauensschutz des Vertragspartners des Auftraggebers entsprechend dem Grundsatz, dass einmal geschlossene Verträge einzuhalten und zu erfüllen sind, grundsätzlich der Vorrang zu geben. Der Bieter ist auf den Sekundärrechtsschutz zu verweisen. Ihn trifft gemäß § 1004 Abs. 2 BGB eine Duldungspflicht, den unter dem behaupteten Vergabeverstoß geschlossenen Vertrag hinzunehmen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil v. 29.01.2013, 11 U 33/12 „Wall AG“, VergabeR 2013, 762, in juris Tz. 64 f.). C. I. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. II. Die Entscheidung ist nach §§ 574 Abs. 1 Satz 2, 542 Abs. 2 ZPO unanfechtbar. III. Die Festsetzung des Streitwerts für die Gebührenberechnung im Beschwerdeverfahren (sog. Kostenwert) ergibt sich aus §§ 47, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Der Senat schätzt das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Untersagung der Auftragsausführung auf 5.000 €. Göbel Linsenmaier Wiedemann