Auf die Berufung der Klägerin wird das am 3. September 2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:Das Versäumnisurteil des Landgerichts Duisburg vom 6. Mai 2015 wird in Höhe eines Betrages von € 3.535,89 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. September 2013 aufrechterhalten; im Übrigen wird es aufgehoben und die Klage abgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Klägerin zu 44% und dem Beklagten zu 56% auferlegt. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt der Beklagte.Die teilweise Berufungsrücknahme der Klägerin in Höhe von € 208,33 hat den teilweisen Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe A. Von einem Tatbestand wird nach Maßgabe von §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen. Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. September 2015 Bezug genommen. B. Die Berufung der Klägerin ist zulässig; insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519 und 520 ZPO). In der Sache hat die Berufung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen hat sie die Klagen zurückgenommen. I. Der Beklagte hat gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Duisburg vom 6. Mai 2015 form- und fristgerecht Einspruch eingelegt, so dass seitens des Landgerichts über die Klage erneut zu entscheiden war. Die Klage ist zulässig; der Frage, ob das Erstgericht seine örtliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat, hat das Berufungsgericht gemäß § 513 Abs. 2 ZPO nicht nachzugehen. Die Klage ist, soweit sie mit der Berufung weiterverfolgt wird, in Höhe von € 3.535,89 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. September 2013 begründet; im Übrigen ist die Klage unbegründet. 1. Die Klägerin kann den Beklagten auf der Grundlage von § 535 Abs. 2 BGB auf Zahlung einer Grundmiete in Höhe von € 3.535,89 brutto in Anspruch nehmen. a) Bereits aus dem Einleitungssatz im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils geht hervor, dass das Landgericht fälschlicherweise davon ausgegangen ist, der Rechtsstreit habe (ausschließlich) „eine Vergütung für gefahrene Mehrkilometer“ zum Gegenstand. Tatsächlich bildete die in der Rechnung der Klägerin vom 2. Mai 2014 (Bl. 11 d. GA) ausgewiesene Forderung in Höhe von € 6.543,37 abzüglich einer seitens der Klägerin zugunsten des Beklagten berücksichtigten Gutschrift über € 208,33 (vgl. Bl. 9 d. GA) den erstinstanzlichen Streitgegenstand. Die in der klägerischen Rechnung vom 2. Mai 2014 ausgewiesene Gesamtforderung setzt sich zusammen aus einer Grundmiete für 60 Tage der Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen MA-HT 660 und einer Vergütung für 21.383 gefahrene Mehrkilometer. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin nach teilweise Berufungsrücknahme nunmehr ausschließlich die in der Rechnung ausgewiesene Grundmiete abzüglich der Gutschrift weiter. b) Zwischen der Klägerin und dem Beklagten ist ein Vertrag über die entgeltliche Überlassung des Gebrauchs an dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … zustande gekommen, auf Grundlage dessen der Beklagte bei einem 60-tägigen Nutzungszeitraum zur Entrichtung einer täglichen Grundmiete von € 52,44 netto, mithin zur Zahlung von jedenfalls € 3.744,22 brutto verpflichtet ist. aa) Wie die Klägerin mit der Berufung zu Recht geltend macht, ist unstreitig, dass zwischen der Klägerin und dem Beklagten ein Mietvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug, amtliches Kennzeichen …, zustande gekommen ist. (1) Soweit der Beklagte im Rahmen der Berufungserwiderung vorträgt, bereits erstinstanzlich „den kompletten Inhalt der Anlage K1 und der dortigen Behauptungen mit Nichtwissen bestritten“ zu haben, kann ihm hierin nicht gefolgt werden. Vielmehr hat der Beklagten die einvernehmliche Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs im streitgegenständlichen Zeitraum unstreitig gestellt. Er hat anlässlich seiner persönlichen Anhörung am 14. August 2015 auf eine von ihm zugleich zur Gerichtsakte gereichte, von ihm sogenannte Bescheinigung des Fahrers N. Bezug genommen (vgl. Bl. 122 d. GA). Wie sich aus dieser sogenannten Bescheinigung, einem an den Beklagten gerichteten Schreiben des N vom 10. August 2015 (Bl. 116 d. GA), ergibt, hat dieser das streitgegenständliche Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … von November 2012 bis Januar 2013 ausschließlich genutzt und in dieser Zeit mit dem Fahrzeug im Durchschnitt pro Tag auf seiner täglichen Tour in Duisburg 160 km zurückgelegt. Vor dem Hintergrund dieser sogenannten Bescheinigung vermochte sich der Beklagte zwar nicht zu erklären, wie in dem hier maßgeblichen Zeitraum mehr als 20.000 Mehrkilometer entstanden sein sollen (vgl. Bl. 122 f. d. GA). Die tatsächliche einvernehmliche Nutzung des Fahrzeugs hat der Beklagte indes gerade nicht in Zweifel gezogen. So hat der Beklagte erstinstanzlich auch lediglich ausdrücklich behauptet, mit dem streitgegenständlichen Mietfahrzeug keine Mehrkilometer gefahren zu sein (vgl. Bl. 85 d. GA). Dass sich die von der Klägerin benannte Zeugin T anlässlich ihrer erstinstanzlichen Vernehmung außer Stande sah zu sagen, welche genauen Vereinbarungen für den Zeitraum vom 28. November 2012 bis zum 22. Februar 2013 mit dem Beklagten gegolten haben (vgl. Bl. 121 f. d. GA), ist vor dem Hintergrund der Angaben des Beklagten unerheblich. Die Zeugin ist zu den dem landgerichtlichen Beschluss vom 2. Juni 2015 (Bl. 99 f. d. GA) zu entnehmenden Beweisfragen vernommen worden. Die dortigen Beweisfragen bezogen sich ersichtlich auf die Vereinbarung einer Mehrkilometervergütung und den tatsächlichen Anfall der Mehrkilometer. (2) Auch ist der Beklagte - wie die Klägerin - davon ausgegangen, dass ihm das streitgegenständliche Fahrzeug entgeltlich zum Gebrauch überlassen werde. Dies ergibt sich zwanglos aus den weiteren Angaben des Beklagten im Rahmen seiner informatorischen Anhörung. So hat der Beklagte eingeräumt, dass die Mehrkilometervergütung „tatsächlich so“ vereinbart worden sei (vgl. Bl. 123 d. GA). Hieraus folgt, dass der Beklagte um die Entgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung und damit auch um die Verpflichtung zur Entrichtung einer Grundmiete wusste. Dass die Parteien, wie der Beklagte im Rahmen der Berufungserwiderung einwendet, keine Vereinbarung über eine Grundmiete in Höhe von € 3.146,40 netto getroffen haben sollen, ist unerheblich. Denn zum Abschluss eines Mietvertrages gehört nicht notwendig die Einigung über einen Mietzins bestimmter Höhe. Vielmehr genügt es, wenn sich die Parteien auf einen bestimmbaren Mietzins einigen. Selbst ohne jegliche Vereinbarung über einen Mietzins kann ein Mietvertrag zustande kommen, sofern sich die Parteien - wie hier - bindend über eine entgeltliche Überlassung des Gebrauchs einigen. Alsdann gilt eine angemessene oder ortsübliche Miete als vereinbart, sei es im Wege ergänzender Vertragsauslegung oder entsprechend § 612 Abs. 2 BGB, § 632 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1997, Az. V ZR 39/96, zitiert nach juris, Rdnr. 9). bb) Dass der Mietvertrag nicht in einer unterzeichneten Urkunde festgehalten ist, ist unschädlich. Denn der Vertrag über die entgeltliche Überlassung des Gebrauchs an einem Fahrzeug unterliegt keinem Formzwang. cc) Die angemessene oder ortsübliche Miete beläuft sich – bezogen auf den unstreitigen 60-tägigen Nutzungszeitraum und unter Zugrundelegung des in der streitgegenständlichen klägerischen Rechnung vom 2. Mai 2014 (Bl. 11 d. GA) ausgewiesenen Tagessatzes von € 52,44 netto – auf einen Betrag in Höhe von (60 Tage x € 52,44 netto = € 3.146,40 netto zuzüglich Mehrwertsteuer) € 3.744,22 brutto. Die Angemessenheit bzw. die Ortsüblichkeit eines Tagessatzes von € 52,44 netto hat der Beklagte erstinstanzlich nicht in Zweifel gezogen. Auch in der Berufungsinstanz beschränkt sich der Beklagte darauf einzuwenden, dass eine - sich aus dem Produkt von 60 Tagen und einem Tagessatz von € 52,44 netto ergebende - Grundmiete in Höhe von € 3.146,40 netto nicht (explizit) vereinbart worden sei (vgl. Bl. 177 d. GA). Für die Angemessenheit eines Tagessatzes von € 52,44 netto spricht, dass der Beklagte die klägerische Rechnung zum Mietvertrag mit der Nummer 38021239 vom 28. November 2012 (Bl. 65 d. GA) - wie aus der vom Beklagten vorgelegten Email des Niederlassungsleiters der Klägerin R an den Beklagten vom 12. April 2013 (Bl. 117 d. GA) hervorgeht - beglichen hat. Die Rechnungsnummer korrespondiert mit der Mietvertragsnummer, der entsprechende nicht unterzeichnete Mietvertrag(sentwurf) Nr. 38021239 (Bl. 63 d. GA) hatte die Anmietung des streitgegenständlichen Fahrzeugs in der Zeit vom 29. Oktober bis 28. November 2012 zum Gegenstand und die mit diesem Mietvertrag(sentwurf) korrespondierende Rechnung vom 28. November 2012 (Bl. 65 d. GA) beinhaltete eine tägliche Grundmiete in Höhe von € 50,63 netto. Hierzu steht der in der streitgegenständlichen Rechnung vom 2. Mai 2014 ausgewiesene Tagessatz nicht außer Verhältnis. c) Die somit dem Grunde nach entstandene Mietzinsforderung der Klägerin in Höhe von € 3.744,22 brutto ist um einen Betrag in Höhe von € 208,33 zu reduzieren. Diesen Betrag muss sich die Klägerin entgegen halten lassen. Denn sie hat ein entsprechendes Guthaben des Beklagten bereits im Rahmen der erstinstanzlichen Anspruchsbegründung unstreitig gestellt und von der streitgegenständlichen Rechnungsforderung in Abzug gebracht. Auf den entsprechenden Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2016 hat die Klägerin die Berufung in Höhe des Betrages der Gutschrift zurückgenommen. d) Die seitens des Beklagten am 9. April 2013 veranlasste und von ihm selber so bezeichnete „ABSCHLAGSZAHLUNG FÜR OFFENE RECHNUNGEN“ (vgl. Bl. 71 d. GA) hat nicht – wie vom Beklagten erstinstanzlich eingewandt (vgl. Bl. 31 d. GA) – zu einem Erlöschen auch der streitgegenständlichen Forderung geführt. Denn der Beklagte hat der ihm insoweit obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht entsprochen. Grundsätzlich trägt der Schuldner nach der allgemeinen Beweislastregel, wonach jede Partei die tatbestandlichen Voraussetzungen der für sie günstigen Rechtsnorm darzutun und – nötigenfalls – den entsprechenden Beweis zu erbringen hat, die Darlegungs- und Beweislast für das Erlöschen eines Schuldverhältnisses durch Erfüllung als anspruchsvernichtende Tatsache. Nur wenn der Schuldner die Befriedigung einer bestimmten Forderung des Gläubigers schlüssig dargetan hat und die behauptete Erfüllungshandlung als solche unstreitig ist, hat der Gläubiger zu beweisen, dass zwischen ihm und dem leistenden Schuldner mehrere Schuldverhältnisse bestehen, dass ihm also noch weitere Forderungen zustehen. Nur bei einem Streit darüber, ob eine Zahlung auf eine bestimmte Forderung anzurechnen ist, hat demnach zunächst der Gläubiger darzulegen und zu beweisen, dass ihm noch eine weitere Forderung zusteht. Gelingt ihm dies, so hat der Schuldner seinerseits darzulegen und zu beweisen, warum gerade die streitige Forderung getilgt sein soll (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2015, Az. 5 U 46/14, zitiert nach juris, Rdnr. 41). Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Ansatzes ist hier der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Denn der Beklagte hat nicht einmal schlüssig darlegt, dass die am 10. April 2013 erfolgte Zahlung zu einem Erlöschen der streitgegenständlichen Mietzinsforderung geführt hat. Im Rahmen der Klageerwiderung hat der Beklagte eingangs zunächst vortragen lassen, die Klägerin besitze keinen Anspruch auf Mietzahlung, da er, der Beklagte, sämtliche Forderungen erfüllt habe (vgl. Bl. 31 d. GA). Mit gleichem Schriftsatz hat der Beklagte sodann vortragen lassen, zwischen den Parteien sei in der Niederlassung der Klägerin in Düsseldorf bereits am 21. Mai 2013 ein Vergleich geschlossen worden. In dem an diesem Tag zwischen den Parteien im Beisein des Niederlassungsleiters R und der Zeugin T geführten Gespräch seien die offenen Posten des Beklagten bei der Klägerin diskutiert und in Höhe von etwa € 8.000,00 zum 21. Mai 2013 festgestellt worden (vgl. Bl. 33 d. GA). Die Parteien hätten sich sodann darauf verständigt, dass er, der Beklagte, € 6.000,00 an die Klägerin zahle und damit alle Forderungen (OPOS) ausgeglichen seien (Bl. 34 d. GA). Die Vergleichssumme habe er, der Beklagte, gezahlt, dies mit unstreitigem Geldeingang am 10. April 2013 (vgl. Bl. 34, 85 d. GA). Nach diesem Vortrag will der Beklagte die unstreitige Zahlung also nicht zur Tilgung der streitgegenständlichen Forderung, sondern zur Begleichung der vereinbarten Vergleichssumme geleistet haben, mag die streitgegenständliche Rechnungsforderung nach dem Vortrag des Beklagten auch vom Vergleich umfasst sein. Dieser Vortrag des Beklagten indes ergibt bereits aufgrund des zeitlichen Ablaufs keinen Sinn. Der Beklagte will am 10. April 2013 eine Leistung bewirkt haben, zu der er sich erst in einem Gespräch am 21. Mai 2013 verpflichtet haben will. Davon, dass die streitgegenständliche Rechnungsforderung im Zeitpunkt des angeblichen Vergleichsschlusses bereits getilgt war, geht selbst der Beklagte nicht aus. Zudem hat der Beklagte seine Zahlung ausweislich der „Detailansicht Kontoumsätze“ vom 9. April 2013 (Bl. 71 d. GA) als „ABSCHLAGZAHLUNG FÜR OFFENE RECHNUNGEN“ bezeichnet, was zu einem angeblichen Erledigungsvergleich in Widerspruch steht. Die Klägerin ihrerseits hat bereits im Rahmen der Anspruchsbegründung vorgetragen, dass der Beklagte am 10. April 2013 „zur Begleichung ausstehender, anderweitiger Rechnungen“ eine Zahlung in Höhe von € 6.000,00 geleistet hat (vgl. Bl. 9 d. GA). Ergänzend hat sie vorgetragen, das nach Verrechnung auf die Außenstände verbleibende Guthaben von € 208,33 auf die streitgegenständliche Forderung aus ihrer Rechnung vom 2. Mai 2014 (Bl. 11 d. GA) angerechnet zu haben (vgl. Bl. 9 d. GA). Ihren Sachvortrag ergänzend hat die Klägerin Bezug genommen auf einen der Anspruchsbegründung als Anlage K4 (Bl. 17 d. GA) beigefügten, den Beklagten betreffenden, sogenannten OPOS-Kontoauszug. Diesem substantiierten Vortrag ist der Beklagte nach den vorstehenden Ausführungen nicht in ebenso substantiierter und schlüssiger Form entgegen getreten, so dass es bei der grundsätzlichen Darlegungs- und Beweislastregel zum Nachteil des Beklagten bleiben muss. Soweit der Beklagte in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 22. Februar 2016 (Bl. 186 d. GA) erstmals behauptet, das Gespräch über den Vergleich mit Erledigungsklausel habe am 9. April 2013 stattgefunden, dem Tag, an dem er den Betrag von € 6.000,00 – wie vereinbart – auch sofort überwiesen habe, am 21. Mai 2013 habe ein zweites Gespräch nur mit der Zeugin T stattgefunden, in dem es um den Einsatz zusätzlicher Fahrzeuge gegangen sei, er habe diese Termine schlichtweg verwechselt, ist er mit diesem Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Denn es handelt sich insoweit um streitigen (vgl. Bl. 187 d. GA), neuen Vortrag. Von einem neuen Vorbringen ist auszugehen, wenn ein in erster Instanz erfolgter Vortrag erstmals in zweiter Instanz substantiiert wird, nicht jedoch, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2005, Az. VI ZR 270/04, BGHZ 164, 330, 333; Urteil vom 8. Juni 2004, Az. VI ZR 199/03, BGHZ 159, 245, 251; Beschluss vom 21. Dezember 2006, Az. VII ZR 279/05, zitiert nach juris, Rdnr. 7). Hier hat der Beklagte seinen Vortrag nicht lediglich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert, sondern er hat ihn – auf den berechtigten Einwand der Klägerin im Schriftsatz vom 9. Februar 2016 (vgl. Bl. 185 d. GA) – erstmals in der Berufungsinstanz gravierend geändert, indem er den Gesprächstermin verlegt hat, was sich angesichts der Präzision des erstinstanzlichen Vortrags (vgl. Bl. 33, 79, 85 d. GA) und auch des ursprünglichen zweitinstanzlichen Vortrags (vgl. Bl. 176 d. GA) mit einer Verwechslung kaum begründen lässt. Ungeachtet dessen bleibt die vom Beklagten persönlich gewählte Bezeichnung seiner Zahlung als „ABSCHLAGZAHLUNG FÜR OFFENE RECHNUNGEN“ mit einer angeblich vereinbarten Erledigungszahlung unvereinbar. e) Aus den vorstehenden Gründen war das Landgericht auch nicht gehalten, im Wege der Beweisaufnahme der zwischen den Parteien streitigen Frage nachzugehen, ob die Parteien am 21. Mai 2013 - oder am 9. April 2013 - einen Vergleich mit Erledigungsklausel geschlossen haben. Denn zu einer „Erledigung“ der vom Vergleich angeblich umfassten streitgegenständlichen Rechnungsforderung hätte es - den Abschluss eines entsprechenden Vergleichs unterstellt - nur kommen können, wenn der Beklagte – wie ersichtlich nicht – auf den Vergleich die vereinbarte Zahlung von € 6.000,00 geleistet hätte. Nur am Rande sei angemerkt, dass die Umstände dieses Falles den Abschluss eines Erledigungsvergleiches als zweifelhaft erscheinen lassen. So hat der Beklagte erstinstanzlich vortragen lassen, nach dem 21. Mai 2013 seien keine Forderungen der Klägerin gegen ihn mehr entstanden bzw. offen geblieben (vgl. Bl. 34 d. GA). Doch noch in einer Email des Beklagten an den Niederlassungsleiter der Klägerin, Herrn Sascha Ranz, vom 16. Juni 2013 (Bl. 73 d. GA) heißt es unter anderem wörtlich: „Bitte sorgen Sie dafür, dass ich die Rechnung über 6000 € bekomme. Ich kann bis dahin keine Rechnungen mehr an Sie überweisen.“, Rechnungen, die es nach dem angeblichen Erledigungsvergleich und dem schriftsätzlichen Vortrag im landgerichtlichen Verfahren mangels Forderung ohnehin nicht mehr hätte geben dürfen. 2. Die Zinsforderung basiert auf §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 2 BGB. Mit Schreiben der Creditreform D KG vom 12. September 2013 (Bl. 18 d. GA) wurde der Beklagte unter Fristsetzung zum 18. September 2013 erfolglos zur Begleichung der Klageforderung aufgefordert. Dass der Beklagte bereits zuvor in einen Zahlungsverzug begründender Weise gemahnt worden ist, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. II. Die Kostenentscheidung basiert auf §§ 92 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 344, 516 Abs. 3 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO. III. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Gegenstandswert der Berufung wird auf bis € 4.000,00 festgesetzt.