Urteil
5 U 46/14
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2014:1201.5U46.14.00
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Leitsätze
Der Antrag eines Nichtberechtigten auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens und die Klage eines Nichtberechtigten hemmen die Verjährung nicht.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.02.2014 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist jetzt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Antrag eines Nichtberechtigten auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens und die Klage eines Nichtberechtigten hemmen die Verjährung nicht. Die Berufung des Klägers gegen das am 13.02.2014 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist jetzt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : A. Die Ehefrau des Klägers ist Eigentümerin des Hausgrundstücks G-straße 7 in C. Das Haus ist ein 2-geschossiges Wohngebäude, welches teilweise an das ehemalige Schulgebäude G-straße 5 angebaut worden ist. Dieses Gebäude steht im Eigentum der Beklagten. Der Baukörper des Hauses G-straße 7 ist massiv errichtet. Die Außenwände sind gemauert und beidseitig verputzt. Die flach geneigte Dachfläche des Pultdaches ist mit Dachsteinen gedeckt. Sie schließt an die Giebelseite des ehemaligen Schulgebäudes an und weist eine Neigung von ca. 13 Grad auf. Zur Ansicht der in Rede stehenden Gebäude wird auf die Fotografien Bl. 12 f. d. A. verwiesen. Der Kläger hat zunächst behauptet, im Januar 2012 sei über das Dach des Gebäudes der Beklagten (ehemaliges Schulgebäude) in das Dach seines Hauses Wasser übergetreten und habe den Dachstuhl seines Hauses erheblich beschädigt. Der Eintritt des Wassers sei deshalb erfolgt, weil an dem Objekt der Beklagten sich ein Fallrohr gelöst habe und dadurch Wasser unmittelbar an die Hausanschlüsse zwischen den beiden Häusern abgeleitet worden sei. Hierdurch sei der Dachstuhl seines Hauses schwerwiegend geschädigt und vollständig durchnässt worden. Das Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. N2 vom 03.05.2013 im Rahmen des von ihm im August 2012 eingeleiteten selbständigen Beweisverfahrens (Az.: 2 OH 19/12 Landgericht Bochum) sei nicht zu einem abschließenden Ergebnis gekommen, da es den Verlauf des Wassereintrittes nach dem Schadensbild nicht mit ausreichender Sicherheit habe feststellen können. Der Sachverständige habe die unmittelbaren Schadensspuren ebenso wenig berücksichtigen können wie den vormals ordnungsgemäßen Zustand des Unterdaches. Tatsächlich hätten aber die von ihm, dem Kläger, nach Schadenseintritt hinzugezogenen Handwerker das Schadensbild und die Schadensursache an seinem Hause zweifelsfrei feststellen können, insbesondere die Verursachung durch das vom Schulgebäude überströmende Wasser (Beweis: 1. Zeugnis Q; 2. Zeugnis I). Die im selbständigen Beweisverfahren durchgeführte Rekonstruktion der Schadensursache habe nicht mehr erfolgreich verlaufen können, da zu diesem Zeitpunkt bereits Reparaturarbeiten durchgeführt gewesen seien, die ein unmittelbares Eintreten von Feuchtigkeit auf dem von ihm behaupteten Wege verhindert hätten. Zuvor - nämlich am 26.03.2012 - sei jedoch mit einem Sachverständigen ein Bewässerungsversuch an der Außenfassade der Schule durchgeführt worden, bei dem man nach kurzer Zeit habe feststellen können, dass das Wasser auf dem beschriebenen Weg in die abgehängte Decke des Treppenhauses und des Dachgeschosses seines Hauses eingedrungen sei (Beweis: Zeugnis I). Der ebenfalls zur Ermittlung der Schadensursache hinzugezogene Dachdeckermeister Q habe festgestellt, dass die Dacheindeckung sowie das darunter liegende Unterdach, welches zum Zeitpunkt des Beweissicherungsverfahrens bereits entfernt gewesen sei, sich in einem guten Zustand befunden habe. Nach einer ersten provisorischen Abdichtung der Wandanschlussschiene seien ein zweiter Termin und eine Bewässerungsprobe durch den Dachdeckermeister Q durchgeführt worden. Der Zeuge habe dann unmittelbar danach auftretende Feuchtigkeit im Innenbereich seines Hauses festgestellt. Diese sei auf eine mangelnde Versiegelung der Wandanschlussschiene zurückzuführen gewesen, die sich wieder abgelöst habe. Das Ablösen der Wandanschlussschiene sei wiederum darauf zurückzuführen gewesen, dass die Außenwand des Schulgebäudes durch das defekte Fallrohr bereits sehr viel Wasser gezogen gehabt und sich dadurch verformt habe. Auf der verformten Außenwand habe die Wandanschlussschiene nicht halten können. In der mündlichen Verhandlung am 13.02.2014 hat der Kläger weiter behauptet, der Feuchtigkeitsschaden in dem Dachstuhl seines Hauses sei auf Arbeiten der Beklagten an der Wandanschlussschiene zurückzuführen (vgl. Bl. 78 unten). Der Kläger hat die Höhe seines Schadens unter Bezugnahme auf das im selbständigen Beweisverfahren eingeholte Gutachten mit 18.103,00 € netto beziffert. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.103,00 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basisdiskontsatz seit dem 04.07.2013 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 492,54 € freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf das Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens den Klageanspruch nach Grund und Höhe bestritten. Insbesondere hat sie bestritten, dass die Giebelwand am Schulgebäude durch das angeblich defekte Fallrohr so viel Wasser gezogen habe, dass sie sich dadurch verformt habe. Vielmehr sei das Fallrohr umgehend im Januar 2012 wieder repariert worden. Zu einer Verformung der Giebelwand durch eine erhöhte Aufnahme von Wasser sei es nicht gekommen. Im selbständigen Beweisverfahren sei eine Simulation mittels eines Wasserschlauches durchgeführt und ein konzentrierter Wasserstrahl auf die betroffene Giebelfassade im Bereich der Außenecke des Gebäudes G-straße 5 gerichtet worden. Dieser Wassertest habe ca. 20 Minuten gedauert, ohne dass eindringendes Wasser in die Dachkonstruktion bzw. in den darunter befindlichen Dachraum des klägerischen Hauses habe festgestellt werden können. Ein weiterer Test, der außerhalb des Beweissicherungsverfahrens bereits im März 2012 auf diese Art erfolgt sei, habe ebenfalls nicht zum Eindringen von Wasser in die Dachkonstruktion des klägerischen Hauses geführt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage ohne Durchführung einer eigenen Beweisaufnahme als unbegründet abgewiesen. Nach dem Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens könne weder festgestellt werden, dass der Zustand der Giebelwand des Schulgebäudes, noch das ‑ wie zuletzt vom Kläger behauptet ‑ Arbeiten der Beklagten an der Wandanschlussschiene für Feuchtigkeitsschäden in der Dachkonstruktion des benachbarten Hauses des Klägers ursächlich geworden seien. Der Sachverständige Dr.-Ing. N2 habe sich im Rahmen seines Gutachtens vom 03.05.2013 äußerst sorgfältig mit der Frage auseinandergesetzt, welche Ursache der Feuchtigkeitsschaden im Dach des Hauses G-straße 7 haben könne. Danach lasse sich im Ergebnis nicht zuverlässig feststellen, dass der Zustand des Gebäudes der Beklagten, insbesondere eine marode Giebelwand, für Feuchtigkeitsschäden in der Dachkonstruktion des Nachbarhauses ursächlich sei. Vielmehr habe nach einem im Ortstermin am 21.12.2012 durchgeführten „Wassertest“ an der betreffenden Giebelfassade kein Eindringen von Wasser in den darunter befindlichen Dachraum des Hauses G-straße 7 festgestellt werden können. Konkrete Anknüpfungstatsachen, insbesondere konkrete Sanierungsmaßnahmen zwischen dem Schadenseintritt und dem Ortstermin, die das Testergebnis zu seinen Ungunsten beeinflusst hätten, habe der Kläger weder dargelegt noch unter Beweis gestellt. Hinzu komme, dass der Sachverständige in seinem Gutachten festgestellt habe, dass das Unterdach des Hauses G-straße 7 nicht wasserdicht ausgeführt worden sei, so dass Feuchtigkeit über die Dachfläche in die Dachkonstruktion eingedrungen sein könne. Schließlich fehle es auch an einem substantiellen Vorbringen des Klägers, welche, wann und wo durch die Beklagte durchgeführten Arbeiten schadensursächlich geworden sein könnten. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung . Das Landgericht habe die Klage zu Unrecht, gestützt auf die Feststellungen des im Beweissicherungsverfahren tätigen Gutachters, abgewiesen. Der Auffassung des Sachverständigen sei bereits in erster Instanz durch ihn ‑ den Kläger ‑ substantiiert und unter Beweisantritt entgegengetreten worden. Er habe dargestellt, warum der im selbständigen Beweisverfahren tätige Gutachter die eigentlichen Schadensursachen wegen der Arbeiten der Beklagten und den Zustand ihres Hauses nicht mehr habe beweissicher feststellen können und deshalb zu Unrecht unterstellt habe, die Dachkonstruktion seines Hauses sei nicht ausreichend wasserdicht ausgeführt worden. So sei insbesondere darauf hingewiesen worden, dass unmittelbar nach Eintritt des Schadensfalles durch zwei unabhängige Dachdeckermeister, die auch als Sachverständige tätig seien, Bewässerungsversuche angestellt worden seien und zu einem entsprechenden Ergebnis geführt hätten. Es sei danach nämlich Feuchtigkeit in der von ihm geschilderten Art in die Giebelwand und unter die Dachkonstruktion seines Hauses eingedrungen. Das Landgericht habe sich insoweit mit seinem Sachvortrag nicht weiter auseinandersetzen wollen und insbesondere die von ihm angebotenen Beweise nicht ausgeschöpft. Auch habe er - der Kläger - nicht unsubstantiiert oder nicht ausreichend substantiiert die Arbeiten der Beklagten an dem Dach des Schulgebäudes beschrieben. Vielmehr seien diese in seinem Schriftsatz vom 07.01.2014 (Bl. 73 ff d. A.) ausreichend klar und nachvollziehbar und einer Beweisaufnahme zugänglich dargestellt worden. Naturgemäß könne er tiefergehende oder weitergehende Darlegungen zu den exakten Arbeiten der Beklagten nicht machen, da er während der Arbeiten nicht mit auf dem Dach anwesend gewesen sei. Jedenfalls sei der Kammer anhand der Lichtbilder des Sachverständigengutachtens der Hergang der Schadensverursachung durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung wie folgt dargelegt worden: Im Jahre 2007 sei im Zuge einer Sanierung des Daches an der G-straße 5 ein Gerüst aufgestellt worden, um an der hinteren Schulwandseite die Ablaufrinnen und das Regenfallrohr zu erneuern. Hierbei seien durch das Gerüst die Bleiummantelungen an dem Gebäude G-straße 7 beschädigt und nicht vorschriftsmäßig instandgesetzt worden. Dies sei bis zum Wasserschaden im Dezember 2011/Januar 2012 unbemerkt geblieben. Bei dem Sturm im Dezember 2011 sei ein Stück im Bereich des oberen Fallrohres am Gebäude G-straße 5 beschädigt und das Fallrohr verdreht worden. Während eines Zeitraums von sechs bis acht Wochen sei daher das gesamte „Abwasser“ des Daches des Hauses Nr. 5 auf das Gebäude des Hauses G-straße Nr. 7 geprasselt. Als er ‑ der Kläger ‑ dann den Wasserschaden bemerkt habe, sei die Firma Q von ihm beauftragt worden, die Ursachen zu finden und auf dem Dach etwaige Reparaturarbeiten vorzunehmen. Die Firma Q habe dann festgestellt, dass der Schaden an den Bleiummantelungen vorgelegen habe und durch das verdrehte Fallrohr das Wasser an die völlig vergammelte Hauswand des Hauses Nr. 7 geleitet und von dort aus in das Dach des Hauses Nr. 5 gelangt sei (offensichtlich hat der Kläger hier die Hausnummern vertauscht). Dies sei an der Gebäudeanschlussschiene geschehen, wie sich aus den in der Anlage beigefügten Lichtbildern ergebe (Beweis: Zeugnis I und Q). Mit Schriftsatz vom 13.08.2014 (Bl. 147 f.) behauptet der Kläger nunmehr, es seien neue Regenablaufrinnen und Wasserabflussrohre im Jahre 2007 nach dem Cyrill-Sturm verlegt worden. Dabei sei zunächst lediglich der untere Bereich des Daches der Schule saniert worden. Der obere Dachbereich, wo eine senkrechte Verschieferung angebracht worden sei, sei nicht saniert worden. Hier sei das alte Regenabflussrohr belassen worden. Das obere Abflussrohr habe sich, nachdem es dann im Jahre 2007 nicht saniert worden sei, nach jedem stärkeren Sturm erneut gelöst. Dieses Rohr sei dann auch der Auslöser des jetzt streitgegenständlichen Schadens. Es habe sich wieder einmal gelöst gehabt und habe das gesamte Wasser des Schuldaches auf das Dach des Gebäudes G-straße 7 bzw. die dortige Anschlusswand abgeleitet. Der Zeuge N, seinerzeit Hausmeister der Schule und im Jahre 2012 in Rente gegangen, habe diesen Sachverhalt der Stadt „immer wieder“ mitgeteilt und darauf hingewiesen, dass dringend Sanierungsarbeiten vorgenommen werden müssten. Den Zeugen N habe der Kläger allerdings erst jetzt recherchieren können. Eine Benennung in erster Instanz sei deshalb nicht möglich gewesen. Der Name des Zeugen sei ihm ‑ dem Kläger ‑ erst jetzt zugänglich gewesen, nachdem er im Bereich der Schule herumgefragt habe. Nach Vorhalt des Grundbuchauszuges des Amtsgerichts Bochum, Grundbuch von M, Blatt ### hat der Kläger eingeräumt, dass das Hausgrundstück nicht in seinem Eigentum steht, sondern seiner Frau Y gehört. Diese - so der Kläger weiter - habe die ihr zustehenden Schadensersatzansprüche jedoch an ihn abgetreten. Zum Beweis hat der Kläger eine schriftliche Abtretungsvereinbarung vom 08.11.2014 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 10.11.2014 vorgelegt (vgl. Bl. 163 d.A.). In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger weiter ausgeführt, dass er den Schaden und seine angebliche, vorbeschriebene Ursache nicht erst zur Jahreswende 2011/2012, sondern erstmals bereits zur Jahreswende 2009/2010 festgestellt habe. Im nachgelassenen Schriftsatz vom 20.11.2014 (vgl. Bl. 192 d.A.) hat der Kläger auf den Verjährungseinwand der Beklagten erwidert, dass seine Ehefrau ihm schon zur Einleitung des Beweissicherungsverfahrens die Geltendmachung der Ansprüche genehmigt habe. Diese Genehmigung sei aus versicherungstechnischen Gründen erfolgt. Eine Hemmung der Verjährung sei deshalb bereits zu diesem Zeitpunkt eingetreten. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.103,00 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.07.2013 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 492,54 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil, indem sie auf ihren gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag nebst der unerledigten Beweisantritte Bezug nimmt. Der Sachverständige Dr.-Ing. N2 habe den vom Kläger in erster Instanz dargestellten Schadenshergang nicht verifizieren können. Demgegenüber habe er sehr dezidiert dargelegt, welche anderen Ursachen den Schaden am Dach des Klägers verursacht haben könnten. Dies führt die Beklagte im Einzelnen aus. Soweit der Kläger behaupte, sie - die Beklagte - habe nach dem Schadenseintritt umfangreiche Schadensbeseitigungs- und Ursachenbeseitigungsmaßnahmen an ihrem Dach durchgeführt, handele es sich um neuen Vortrag, der in der Berufungsinstanz nicht zu berücksichtigen sei. Gleiches gelte für die Behauptung, durch ein im Jahr 2007 aufgestelltes Gerüst sei die Bleiummantelung (welche?) am klägerischen Haus beschädigt worden. Ein solcher Sachvortrag fände sich weder in den erstinstanzlichen klägerischen Schriftsätzen noch im Tatbestand des angefochtenen Urteils. Ebenso unzulässig sei die Berufung auf den Zeugen N, der erstmals in der Berufungsinstanz benannt werde. Es sei nicht ersichtlich, warum dieser Zeuge nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren durch entsprechende Nachfrage ermittelbar gewesen sein sollen. Der diesbezügliche Sachvortrag des Klägers werde bestritten. Ebenso bleibe die Behauptung des Klägers bestritten, auf Grund eines gelösten Fallrohres sei es zu einem Eindringen von Wasser in das Dach des klägerischen Hauses gekommen. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 17.11.2014 (vgl. Bl. 186 f. d.A.) hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Q und ergänzende Anhörung des Sachverständigen Dr.-Ing. N2. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf den Berichterstattervermerk vom 11.11.2014 (Bl. 174 ff. d.A.). Die Akte des Beweissicherungsverfahrens 2 OH 19/12 LG Bochum hat vorgelegen. B. Die Berufung ist zurückzuweisen. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit im Kern zutreffender Begründung abgewiesen. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. I. Der Kläger verlangt die Herstellung des früheren Zustandes seines Daches durch Beseitigung der Folgen der vom Nachbarhaus ausgegangenen Störung in Höhe fiktiv berechneter Schadensbeseitigungskosten (vgl. zur Berechnung S. 41 ff des Sachverständigengutachtens Dr.‑Ing. N2 = Bl. 44 ff d. A.). Diesen Anspruch vermag der Kläger lediglich auf §§ 823 Abs. 1 und 2, 249 Abs. 2 BGB i. V. m. 50, 27 Abs. 1 NachbarRG NRW zu stützen. Ein denkbarer Anspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 812 Abs. 1 BGB setzt eine Beseitigung der eingetretenen Beeinträchtigung voraus, richtet sich also gegen die Beseitigung der Störung als solche und gewährt zudem keinen Anspruch auf Vorschuss (vgl. BGH NJW 2004, 1035 - Rdn. 8 zitiert nach Juris; BGH NJW 1996, 845 f. - Rdn. 10 ff zitiert nach Juris und Palandt-Bassenge, 73. Aufl. 2014, § 1004 BGB, Rdn. 28 ff). Aus dem zweiten Gesichtspunkt kommt auch kein Anspruch aus §§ 683, 684 BGB in Betracht. 1. Der Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB setzt einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in das Eigentum des Klägers voraus. Dieser könnte darin gelegen haben, dass die Beklagte Niederschlagswasser von ihrem Gebäude (ehemaliges Schulgebäude G-straße 5) auf das Nachbargebäude G-straße 7 abgeleitet und damit dort einen Feuchtigkeitsschaden herbeigeführt hat. Zugleich läge darin der Verstoß gegen § 27 Abs. 1 NachbarRG NRW und damit die Verletzung eines Schutzgesetzes i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB (vgl. BGH NJW 1985, 1774 f. - Rdn. 14 zitiert nach Juris). Denn nach § 27 Abs. 1 NachbarRG NRW sind bauliche Anlagen so einzurichten, dass Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft, auf dieses abgeleitet wird oder übertritt. 2. Die Beklagte bestreitet sowohl die Ableitung von Wasser von ihrem Gebäude auf das Nachbargebäude durch ein defektes Fallrohr (jedenfalls über einen längeren Zeitraum - vgl. Bl. 11 d. BA), als auch die Ursächlichkeit von angeblich von ihrem Gebäude abgeleiteten Wassers für die vom Kläger dargestellten Schäden an dem Dachstuhl des Hauses G-straße 7. Das Bestreiten der Beklagten hat zur Folge, dass der Kläger sowohl die Ableitung des Wassers auf das Grundstück bzw. das Gebäude G-straße 7 als auch die Ursächlichkeit für den behaupteten Schaden zu beweisen hat. Stützt sich der Verletzte auf eine deliktische Haftung des angeblichen Schädigers wegen Verletzung eines Schutzgesetzes (hier § 27 Abs. 1 NachbarRG NRW), so hat er die Umstände zu beweisen, aus denen sich objektiv der Pflichtverstoß gegen das Schutzgesetz ergibt, die Ursächlichkeit des Verstoßes für den eingetretenen Schaden und das Verschulden des in Anspruch Genommenen. Beweiserleichterungen können je nach Lage des Einzelfalles auch die Ursächlichkeit der festgestellten Schutzgesetzverletzung für den eingetretenen Schaden betreffen (vgl. BGH NJW 1985, 1774 f. - Rdn. 17 ff zitiert nach Juris). 3. Den ihm obliegenen Beweis hat der Kläger letztendlich nicht zu führen vermocht. Zwar hat er den Feuchtigkeitsschaden im Dachstuhl des Hauses G-straße 7 mit dem Gutachten Dr.-Ing. N2 im selbständigen Beweisverfahren (vgl. dort S. 44 = Bl. 47 d.A.) bewiesen. Der Sachverständige hat festgestellt, dass sichtbare Sparren und die Dachschalung Feuchteschäden und Schwammbefall aufwiesen. Die Feuchteschäden im Dachstuhl des Hauses G-straße werden von der Beklagten auch nicht mehr bestritten, weshalb es der Vernehmung des Zeugen I auch nicht mehr bedurfte. Auch hat der Kläger durch vorgelegte Fotos und die Aussage des Zeugen Q bewiesen, dass sich ein Leitungsstück des Fallrohrs der angrenzenden Gaube des Objekts G-straße 5 zwischenzeitlich gelöst hatte. Mithin dürfte das in dem Fallrohr abgeführte Wasser zum Teil an der Grenzwand und über den Dachabschluss abgelaufen sein (vgl. S. 44 und die Fotografien auf S. 26 f. des Sachverständigengutachtens = Bl. 47 und 29 f. d.A.). Es konnte aber nicht mit der hinreichenden Sicherheit festgestellt werden, wie lange dieser Zustand gewährt hat und ob in dieser Zeit Wasser über die Wand bzw. den Wandanschluss in den Dachstuhl des Hauses G-straße 7 eingedrungen ist und den hier geltend gemachten Schaden verursacht hat. Bereits in seinem schriftlichen Gutachten vom 03.05.2013 im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens hat der Sachverständige Dr.-Ing. N2 auf mögliche Alternativursachen für die festgestellten Feuchtigkeitsschäden hingewiesen. Danach kann ein Eindringen von Wasser über die äußere Pultdachfläche des klägerischen Hauses nicht ausgeschlossen werden, da das Dach nicht wasserdicht ausgeführt worden ist. Weiter hat er festgestellt, dass sich die Dichtfuge der Anschlussleiste zur Außenwand des Schulgebäudes teilweise von dieser abgelöst hatte. Auch sei die Bitumendichtbahn nicht fachgerecht bis zur Anschlussleiste bzw. Abschlussleiste hochgeführt und fixiert worden. Aufgrund der vorgeschriebenen, nicht fachgerechten Ausführung hat prinzipiell die Gefahr bestanden, das Wasser hinter die nicht ausreichend hochgeführte und nicht fixierte Abdichtung gelangen konnte. Des Weiteren hat der Sachverständige festgestellt, dass die unbelüftete Dachkonstruktion des klägerischen Hauses schadensträchtig ist. Im besonderen Maße hätte darauf geachtet werden müssen, dass die verbauten Baustoffe keine erhöhten Baufeuchten aufwiesen und dass innenseitig keine Undichtigkeiten vorlägen. Da der Kläger in dem betroffenen Dachbereich jedoch die Dämmung und die Dammsperrfolie komplett entfernt gehabt hat, hat der Sachverständige hierzu keine weiteren Feststellungen mehr treffen können. Bei den vorskizzierten Feststellungen ist der Sachverständige Dr.-Ing. N2 im Rahmen seiner ergänzenden Anhörung durch den Senat geblieben und hat - auch unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen Q - zusammengefasst, dass er weiterhin nicht sagen könne, auf welche Ursache der festgestellte Schaden beruht und in welchem Verhältnis zueinander etwaig zusammenwirkende Ursachen, zu denen auch das vom Kläger behauptete, verrutschte Fallrohr gehören kann, den Schaden herbeigeführt haben. Dies alles - so der Sachverständige - bewege sich im Bereich der Spekulation. Dieses Ergebnis seiner gutachterlichen Untersuchung hält der Senat für nachvollziehbar und plausibel, zumal ausweislich der vom Kläger vorgelegten Fotos (vgl. Umschlag Bl. 163 d.A.) auch Abdichtungsarbeiten am Blech der Abschlussleiste im Dachbereich des Hauses G-straße 7 stattgefunden haben müssen und die Anschlusswand nach Norden - also zur Schlagwetterseite - gerichtet und daher ohnehin anfällig für Feuchtigkeitsschäden ist. Der Senat sieht daher als Ergebnis der Beweisaufnahme den vom Kläger zu führenden Beweis einer schadensverursachenden Ableitung von Regenwasser durch die Beklagte als nicht erbracht an. II. Etwaige Schadensersatzansprüche wären zudem verjährt. Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift. 1. Nach dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, welchs zudem vom Zeugen Q bestätigt worden ist, kannte er den in Rede stehenden Schaden und seine angebliche Ursache und damit auch die angebliche Schädigerin bereits zur Jahreswende 2009/2010. Damit lief die 3-jährige Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruches ab dem 31.12.2010 um 24.00 Uhr und endete am 31.12.2013 um 24.00 Uhr, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Die Zustellung des klägerischen Antrages auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens (2 OH 19/12 LG Bochum) am 30.08.2012 hat ebenso wenig zur Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB geführt wie die Zustellung der Klage im vorliegenden Verfahren am 27.09.2013 gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Denn der Antrag eines Nichtberechtigten auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens und die Klage eines Nichtberechtigten hemmen die Verjährung nicht (vgl. BGH NJW 2011, 2193 ff. - Rdn. 9 zitiert nach Juris; Palandt-Ellenberger 73. Aufl. 2014, § 204 BGB, Rdn. 9 und Rdn. 22 m.w.N.). Der Kläger war sowohl bei seinem Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens wie auch bei Erhebung der Klage als Nichteigentümer Nichtberechtigter. Erst nachdem ihm seine Ehefrau die streitgegenständliche Schadensersatzforderung abgetreten hatte, war er Inhaber und damit Berechtigter der geltend gemachten Forderung. Diese Abtretung erfolgte aber erst am 08.11.2014 (vgl. Bl. 163 d.A.) und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist. 2. Die vom Kläger vertretene Auffassung, eine angebliche Genehmigung seiner Prozessführung durch seine Ehefrau als Berechtigte führe gleichwohl zu einer Hemmung der Verjährung im Sinne des § 204 BGB, überzeugt nicht. Zunächst ist § 185 BGB auf eine Prozessführung nicht entsprechend anwendbar (vgl. Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 204, Rdn. 11); eine angebliche Genehmigung der Prozessführung durch die berechtigte Ehefrau wirkt also nicht zurück, sondern nur „ ex nunc “. Denn der Kläger hat die Verfahren nicht etwa als Vertreter ohne Vertretungsmacht eingeleitet (vgl. dazu Palandt a.a.O. m.w.N), sondern im eigenen Namen. Zudem steht die Behauptung des Klägers, seine Ehefrau habe ihm schon im Zeitpunkt der Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens die Geltendmachung der Ansprüche genehmigt, in Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben. Tatsächlich hat der Kläger sowohl seinen Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens vom 09.08.2012 wie auch seine Klagebegründung im vorliegenden Verfahren damit eingeleitet, dass er Eigentümer des Hauses G-straße 7 sei. Noch nach Hinweis des Senats auf die tatsächliche Eigentumslage mit Verfügung vom 04.11.2014 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 06.11.2014 (vgl. Bl. 159 d.A.) behauptet, das streitgegenständliche Objekt stehe im gemeinschaftlichen Eigentum der Eheleute Y. Wenn aber der Kläger sowohl bei Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens als auch bei der Begründung der vorliegenden Klage und auch noch im November 2014 davon ausgegangen ist, Eigentümer oder zumindest Miteigentümer des geschädigten Hauses G-straße 7 zu sein, gab es aus seiner Sicht überhaupt keinen Grund, sich die Führung der beiden Verfahren durch seine Ehefrau genehmigen zu lassen, §§ 903, 1011 BGB. Auf § 138 Abs. 1 ZPO muss an dieser Stelle hingewiesen werden. Danach haben sich Parteien über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß zu erklären. Der Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 20.11.2014 ist schon wegen der aufgezeigten Widersprüche unsubstantiiert und daher einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Selbst wenn aber die Ehefrau des Klägers dessen Vorgehen bereits bei Einleitung des Beweisverfahrens genehmigt hätte, bestünden Bedenken gegen die Wirksamkeit der Genehmigung. Diese soll nach Klägervortrag „aus versicherungstechnischen Gründen“ erfolgt sein, weshalb es möglich erscheint, dass die Verfahren allein deshalb vom KLäger und nicht von seiner Ehefrau betrieben worden sind, weil (nur) der Kläger über eine Rechtsschutzversicherung verfügt. Derartige Absprachen dürften indessen gem. § 134 BGB (Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot) unwirksam sein. Letztendlich ist auch aus den Gründen unter B. I. dem Beweisantritt des Klägers in seinem Schriftsatz vom 20.11.2014 auf Vernehmung der Zeugin Y nicht nachzugehen. C. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist (§ 543 ZPO).