Urteil
I-6 U 99/15
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2016:0428.I6U99.15.00
9Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.06.2015 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen.
Die Beklage wird ihrer gegen das vorgenannte Urteil eingelegten Berufung für verlustig erklärt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das landgerichtliche Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.06.2015 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen. Die Beklage wird ihrer gegen das vorgenannte Urteil eingelegten Berufung für verlustig erklärt. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das landgerichtliche Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e: I. Die Klägerin ist zu 37,48 % an der Beklagten beteiligt. Sie greift mit der Nichtigkeits-feststellungs- und Anfechtungsklage Beschlüsse an, die in den Gesellschafterversammlungen der Beklagten vom 04.08.2014 und vom 27.10.2014 gefasst worden sind. Hinsichtlich der Satzung der Beklagten wird auf die Anlage K1 und hinsichtlich der Gesellschafter der Beklagten und ihre Beteiligungshöhen auf die in der Anlage K3 vorgelegte Gesellschafterliste verwiesen. Unter dem 30.01.2014 bevollmächtigten die Mitgesellschafter der Klägerin A…, B... und C… (im Folgenden: „Mitgesellschafter“) die Rechtsanwälte D… und E… umfassend, sie gegenüber der Klägerin und bei der Einberufung und Durchführung von Gesell-schafterversammlungen der Beklagten zu vertreten. Mit dem in der Anlage K5 vor-gelegten Schreiben vom 26.06.2014 forderte Rechtsanwalt D… im Namen der Mitgesellschafter den durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertretenen Geschäftsführer der Beklagten, Herrn F…, der auch Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin ist, auf, bis spätestens zum 30.06.2014 eine Gesellschafterversammlung der Beklagten einzuberufen, um über die Einziehung der Geschäftsanteile der Klägerin, die Abberufung des Herrn F… als Geschäftsführer der Beklagten, die Bestellung des Herr G… als Geschäftsführer der Beklagten und dessen Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu beschließen. In dem Schreiben hieß es weiter, falls die Klägerin auch auf die Einhaltung der La-dungsfristen verzichte, würden die Mitgesellschafter gleichfalls auf die Einhaltung der Ladungsfristen verzichten und falls der Geschäftsführer F… die Gesellschafterversammlung nicht in der geforderten Frist einberufe, werde vorsorglich im Namen der Mitgesellschafter zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 15.07.2014 eingeladen. Dieses Schreiben ging den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin als den seinerzeitigen Vertretern der Klägerin und des Geschäftsführers F… am 27.06.2014 per Telefax zu. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.06.2014 teilte der Geschäftsführer F… den Mitgesellschaftern mit, dass die ihm gesetzte Frist zu kurz sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.07.2014 wies er ferner das Einberufungsverlangen, u.a. wegen unzureichender Bevollmächtigung des Rechtsanwalts D…, zurück. Mit anwaltlichem Einschreiben vom selben Tag lud er außerdem die Mitgesellschafter zu einer Gesellschafterversammlung am 11.07.2014, 10 Uhr ein, in der außer über die von den Mitgesellschaftern beantragten Tagesordnungspunkte auch über die Einziehung der Geschäftsanteile der Mitgesellschafter und über den Ausschluss des Rechtsanwalts D… von der Vertretung von Gesellschaftern in Gesellschafterversammlungen Beschlüsse gefasst werden sollten. Diese Einschreiben gingen den Mitgesellschaftern erst nach dem Ende der Gesellschafterversammlung zu. Da in der Gesellschafterversammlung vom 11.07.2014 wegen der nicht teilnehmenden Mitgesellschafter das in § 10 (4) der Satzung vorgesehene Quorum von 75 % der vorhandenen Stimmen nicht erreicht wurde, berief der Geschäftsführer F… eine zweite Gesellschafterversammlung auf den 16.07.2014 ein. Aufgrund des vorgenannten Schreibens vom 26.06.2014 fand am 15.07.2014 eine weitere Gesellschafterversammlung der Beklagten statt, an der nur die Mitgesellschafter teilnahmen. Da wegen der Abwesenheit der Klägerin nicht das Quorum von 75 % der vorhandenen Stimmen erreicht wurde, luden die Mitgesellschafter mit anwaltlichem Schreiben vom 18.07.2014 zu einer zweiten Gesellschafterversammlung am 04.08.2014 ein. In der von dem Geschäftsführer F… anberaumten Gesellschafterversammlung vom 16.07.2014 wurde beschlossen, dass Rechtsanwalt D… und die Mitarbeiter seiner Kanzlei nicht mehr als Vertreter von Gesellschaftern in den Gesellschaftsversammlungen zugelassen und die Anteile der B… und von Frau C… eingezogen werden. An dieser Gesellschafterversammlung nahmen die Mitgesellschafter nicht teil, weil ihnen die Einladungseinschreiben erst am 17.07.2014 zugingen. In der Gesellschafterversammlung vom 04.08.2014, an der die Klägerin nicht teilnahm, wurden sinngemäß die Beschlüsse gefasst, den Geschäftsanteil der Klägerin einzuziehen, Herrn F… als Geschäftsführer abzuberufen und Herrn G… als von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten, alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer zu bestellen. Wegen des Ablaufs der Gesellschafterversammlung und des genauen Wortlauts der Beschlüsse wird auf das in Anlage B3 vorgelegte Protokoll vom 04.08.2014 verwiesen. Mit Schreiben vom 26.08.2014 forderten die durch Rechtsanwalt D… vertretenen Mitgesellschafter den Geschäftsführer F… auf, spätestens am 16.09.2014 eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, um über die Abberufung des Herrn F… als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung und die Bestellung des Herrn G… als von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten, alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer zu beschließen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.09.2014 (Bl. 170 ff GA) wies der Geschäftsführer F… die Bevollmächtigung des Rechtsanwalts D… zurück und machte seine Entscheidung, ob er zu einer Gesellschafterversammlung einlade, davon abhängig, dass die Mitgesellschafter ihm darlegten, dass die Vermögensverhältnisse des Herrn G… geordnet seien, die Anteilsübertragung an Frau C… nicht der Vermögensverschiebung zu Lasten von Gläubigern gedient habe und Herr Rechtsanwalt D… bestimmte Angaben gegenüber der Landesbank H… berichtige. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.09.2014 wiesen die Mitgesellschafter die Rüge der unzureichenden Vollmacht zurück und verlängerten die Frist für die Einberufung der Gesellschafterversammlung bis zum 25.09.2014. Mit anwaltlichem Einschreiben vom 25.09.2014 luden dann die Mitgesellschafter zu einer Gesellschafterversammlung vom 10.10.2014 ein. Da in dieser Gesellschafterversammlung das Quorum von 75 % der vorhandenen Stimmen wegen der Nichtteilnahme der Klägerin nicht erreicht wurde, luden die Mitgesellschafter mit anwaltlichem Einschreiben vom 10.10.2014 zu der Gesellschafterversammlung vom 27.10.2014 ein. Zum Verlauf dieser Gesellschafterversammlung und dem Inhalt der darin gefassten Beschlüsse wird auf das in der Anlage K12 vorgelegte Protokoll verwiesen. Die ursprünglich nur gegen die am 04.08.2014 gefassten Beschlüsse gerichtete Klage ist beim Landgericht am 19.08.2014 eingegangen und der Beklagten am 30.09.2014 zugestellt worden, nachdem die Klägerin den unter dem 26.08.2014 ab-gerechneten Vorschuss am 05.09.2014 eingezahlt hatte. Mit beim Landgericht am 27.11.2014 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage hat die Klägerin auch die in der Gesellschafterversammlung vom 27.10.2014 gefassten Beschlüsse angefochten und die förmliche Zustellung des Schriftsatzes beantragt. Trotz des gedeckten Kostenvorschusses (vgl. Bl. 179R/180 GA), ist von Seiten des Landgerichts eine förmliche Zustellung dieser Klageerweiterung unterblieben, ohne dass dies für die Klägerin erkennbar war (vgl. Bl. 180f und 194f GA). In der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2015 hat jedoch die Klägerin die Anträge aus der Klageschrift und dem Schriftsatz vom 27.11.2014 gestellt, und die Beklagte hat deren Abweisung beantragt. Ergänzend wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils insoweit Bezug genommen, als diese den Feststellungen des Senats nicht widersprechen. Das Landgericht hat die Klage für zulässig und teilweise begründet erachtet. Es hat nur die in der Gesellschafterversammlung vom 04.08.2014 gefassten Beschlüsse für nichtig erklärt. In dieser Versammlung seien nicht die notwendigen 75 % der vorhandenen Stimmen vertreten gewesen seien, da es sich der Sache nicht um eine „neue Gesellschafterversammlung“ im Sinne des § 10 (4) der Satzung gehandelt habe, weil eine wirksame Einladung zu der „ersten“ Gesellschafterversammlung am 15.07.2014 nicht feststellbar sei. Die Mitgesellschafter seien dazu nicht befugt gewesen, weil sie mit Schreiben vom 26.06.2014 dem Geschäftsführer F… eine viel zu kurze Frist zur Einberufung der Gesellschafterversammlung gesetzt hätten. Entgegen der Meinung der Klägerin seien allerdings die in der Gesellschafterversammlung vom 27.10.2014 gefassten Beschlüsse wirksam. Die Mitgesellschafter hätten mit ihrem anwaltlichen Schreiben vom 26.08.2014 den Geschäftsführer F.. ordnungsgemäß zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung aufgefordert. Die wirksame Bevollmächtigung des Rechtsanwalts D… für dieses Schreiben stehe gemäß § 84 ZPO fest. Diese Aufforderung habe der Geschäftsführer F… mit anwaltlichem Schreiben vom 16.09.2014 zurückgewiesen. Die Mitgesellschafter seien daher gemäß § 50 Abs. 3 GmbHG befugt gewesen, zunächst zu der Gesellschafterversammlung vom 10.10.2014 und sodann zu der Gesellschafterversammlung vom 27.10.2014 einzuladen. In dieser Versammlung sei es möglich gewesen, auch ohne Vertretung von 75 % der vorhandenen Stimmen wirksam Beschlüsse zu fassen. Entgegen der Meinung der Klägerin werde das Selbsteinladungsrecht der Gesellschafter nicht schon dadurch verbraucht, dass sie einige Male vergeblich versucht hätten, gegenüber dem Geschäftsführer ihr Recht durchzusetzen, selbst darüber zu entscheiden, wer Geschäftsführer sein solle. Es könne dem Vorbringen der Klägerin auch nicht entnommen werden, dass Herr G… für das Amt des Geschäftsführers ungeeignet sei. Allein der Umstand, dass er Differenzen mit dem Finanzamt habe, spreche nicht gegen seine Eignung. Unabhängig davon würde seine Ungeeignetheit nicht zur Nichtigkeit seiner Bestellung führen, die allein Gegenstand der Klage sei. Diese rechtliche Würdigung haben beide Parteien mit dem Rechtsmittel der Berufung angegriffen. Die Beklagte hat in ihrer Berufungsbegründung den Antrag angekündigt, dass im Wege der Abänderung die Klage insgesamt abgewiesen werden solle. Mit ihrem am 04.03.2016 eingegangenen Schriftsatz vom 04.03.2016 hat sie diese Berufung zurückgenommen. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihr Begehren weiter, die in der Gesellschafterversammlung vom 27.10.2014 gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären. Sie meint, das Landgericht habe ein Überraschungsurteil gefällt, weil nach den gescheiterten Vergleichsgesprächen die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet worden sei. Außerdem habe das Landgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es ihren Vortrag zu der Gesellschafterversammlung vom 16.07.2014 übergangen habe. Diese Gehörsverletzung sei auch entscheidungserheblich, da das Landgericht ansonsten das Verfahren bis zur Entscheidung der gleichfalls beim Landgericht Kleve anhängigen Parallelverfahren 8 O 74/14, 8 O 75/14 und 8 O 77/14 hätte aussetzen müssen, da Gegenstand dieser Verfahren die Anfechtung der in der Gesellschafterversammlung vom 16.07.2014 gefassten Beschlüsse sei. Sollte sich in diesen Verfahren herausstellen, dass diese Beschlüsse rechtswirksam seien, wären die Beschlüsse vom 27.10.2014 schon deshalb unwirksam. Des Weiteren habe das Landgericht übersehen, dass das Verfahren des § 50 Abs. 3 GmbHG für jede Versammlung wieder neu eingehalten werden müsse. Nach den Feststellungen des Landgerichts hätten jedoch die Mitgesellschafter zu der Versammlung vom 27.04.2014 eingeladen, ohne zuvor den Geschäftsführer F… aufzufordern, diese Versammlung einzuberufen. Abgesehen davon habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass die Mitgesellschafter gemäß § 50 Abs. 3 GmbHG berechtigt gewesen seien, selbst zu der Versammlung vom 10.10.2014 einzuladen. Tatsächlich hätten sie ihr Selbsthilferecht verbraucht bzw. missbraucht. Erstens habe der außergerichtliche Vertreter ihrer Mitgesellschafter, Rechtsanwalt E…, u.a. im Namen von I… im September 2013 unter Verwendung einer ihrer Meinung nach falschen eidesstattlichen Versicherung des Herrn G… einen ungerechtfertigten Arrest beantragt. Zweitens hätten ihre Mitgesellschafter im Januar 2014 ohne jede Einladung einen Mehrheitsgesellschafterbeschluss gefasst, der inzwischen für nichtig erklärt worden sei. Drittens hätten ihre Mitgesellschafter Anfang Februar 2014 an den Geschäftsführer F… das Verlangen gestellt, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Obwohl dieser ihrem Verlangen nachgegeben und zu einer Gesellschafterversammlung Ende Februar eingeladen gehabt habe, wie sich aus seinem anwaltlichen Schreiben vom 10.02.2014 (Anlage K13) ergebe, hätten ihre Mitgesellschafter diese Gesellschafterversammlung dann wieder abgeladen. Viertens hätten ihre Mitgesellschafter mit Schreiben vom 26.06.2014 dem Geschäftsführer F… eine viel zu kurze Frist gesetzt, um eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Vor dem Hintergrund dieser Ereignisse habe der Geschäftsführer F… das Schreiben vom 25.09.2014 als reine Schikane verstehen müssen und daher unbeachtet lassen dürfen. Schließlich sei für sie die Bestellung des Herrn G… als Geschäftsführer unzumutbar, da Herr G… verschiedentlich versucht habe, ihr den Geschäftsanteil vorsätzlich rechtswidrig zu entziehen. Auf die in der Berufungsbegründung der Mitgesellschafter vom 07.08.2015, S. 3f, dargestellte Chronologie der Versuche, ihre Geschäftsanteile einzuziehen, werde verwiesen. Wie zudem das in Anlage K5 vorgelegte Schreiben vom 26.08.2014 belege, führe Herr G… gegen ihren Gesellschafter, Herrn F…, einen „Privatfeldzug“. Keiner der in dem Schreiben vom 26.08.2014 erhobenen Vorwürfe sei berechtigt. Wie sich außerdem aus dem Urteil der Rechtbank Gelderland vom 21.10.2015 ergebe, sei nach Abrechnung aller wechselseitigen Ansprüche nicht sie, sondern die I… zum Schadensersatz in Höhe von € 410,- verpflichtet. Die Klägerin beantragt abändernd, nicht nur die Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung vom 04.08.2014, sondern auch die Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 27.10.2014 für nichtig zu erklären, insbesondere die folgenden Beschlüsse: a) „Her F… wird mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abberufen.“ b) „Herr G…, geboren am 13.05.1955, wohnhaft J…, K…, Niederlande, ist mit sofortiger Wirkung zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der L… bestellt.“ c) „Der neue Geschäftsführer Herr G… ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.“ Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die rechtliche Würdigung des Landgerichts insoweit vor den Angriffen der Berufung der Klägerin, als auch sie die in der Gesellschafterversammlung vom 27.10.2014 gefassten Beschlüsse für wirksam hält. Entgegen der rechtlichen Würdigung des Landgerichts meint sie aber, auch die in der Gesellschafterversammlung vom 04.08.2014 gefassten Beschlüsse seien wirksam. Angesichts der auf S. 3f ihrer Berufungsbegründung dargestellten Chronologie der Ereignisse sei die in dem Schreiben vom 26.06.2014 dem Geschäftsführer F… für die Einberufung einer Gesellschafterversammlung bis zum 30.06.2014 gesetzte Frist nicht zu kurz bemessen gewesen. Aus der Vorgeschichte ergebe sich nämlich, dass erstens der Geschäftsführer F… mit der gesamten Thematik schon seit längerem befasst gewesen sei, zweitens er bislang stets die von ihnen verlangte Einberufung einer Gesellschafterversammlung verweigert habe und drittens er sehr wohl in der Lage gewesen sei, sehr kurzfristig zu Gesellschafterversammlungen einzuladen. Folglich sei auch ihre Ladung zur Gesellschafterversammlung vom 15.07.2014 rechtmäßig gewesen. Da in dieser Gesellschafterversammlung das für die Beschlussfähigkeit erforderliche Quorum von 75 % der vorhandenen Stimmen nicht erreicht worden sei, sei auch die weitere Ladung zu der Gesellschafterversammlung vom 04.08.2014 rechtmäßig gewesen. Nach wie vor seien auch die wichtigen Gründe zur Einziehung des Geschäftsanteils der Klägerin gegeben. Wie sich aus dem Urteil der Rechtbank Gelderland vom 01.10.2014 ergebe, hätten die Klägerin und Herr F… in betrügerischer Weise ihre Informationspflichten gegenüber der dortigen Klägerin Windpark M… verletzt. Ein weiteres betrügerisches Verhalten des Herrn F… ergebe sich aus der Anlage BV1. Ergänzend wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat den Parteien mit Beschluss vom 01.03.2016 ausführliche Hinweise zur Sach- und Rechtslage erteilt. II. Die Berufung der Klägerin ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin hat, soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse, gegen die in den Gesellschafterversammlungen der Beklagten vom 27.10.2014 gefassten Beschlüsse nach dem Wortlaut ihrer Anträge zwar nur eine Anfechtungsklage erhoben, da sie entsprechend der Formulierung von § 248 AktG begehrt, diese Beschlüsse „für nichtig zu erklären.“ Da der Streitgegenstand der Anfechtungsklage mit dem der Nichtigkeitsklage analog § 249 AktG identisch ist (BGH, Urteil vom 17.02.1997 - II ZR 41/96, Rz. 12), kommt es jedoch auf die tradierten Unterschiede in der Formulierung von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage letztlich nicht an (K. Schmidt in Scholz, GmbHG, 11. Auflage, § 45 Rz. 152). Folglich hat das Landgericht zu Recht einerseits die mit der Klage angegriffenen Beschlüsse auf Nichtigkeitsgründe im Sinne des § 241 AktG untersucht, jedoch zu Unrecht andererseits eine Überprüfung von Anfechtungsgründen analog §§ 243, 245, 246 AktG unterlassen. Ungeachtet dessen hat jedoch das Landgericht zutreffend entschieden, dass die in der Gesellschafterversammlung vom 27.10.2014 gefassten Beschlüsse wirksam sind. Es liegt weder analog § 241 AktG ein Nichtigkeitsgrund vor (s. hierzu a)), noch bestehen gemäß § 243 AktG Anfechtungsgründe (s. hierzu b) und c)). a) Entgegen den Berufungsangriffen der Klägerin sind die in der „zweiten“ Gesellschafterversammlung vom 27.10.2014 gefassten Beschlüsse nicht analog § 241 Nr. 1 AktG i.V.m. § 121 Abs. 2 AktG deshalb nichtig, weil ihre Mitgesellschafter zu dieser Gesellschafterversammlung durch anwaltliches Schreiben vom 10.10.2014 eingeladen haben. Vielmehr sind gemäß § 50 Abs. 1 und 3 GmbHG die Voraussetzungen für ein Selbsthilferecht der Mitgesellschafter erfüllt gewesen. aa) Gemäß § 50 Abs. 1 und 3 GmbHG sind die Mitgesellschafter befugt gewesen, durch anwaltliches Einschreiben vom 25.09.2014 zu der „ersten“ Gesellschafterversammlung am 10.10.2014 einzuladen, da der Geschäftsführer F… es schon innerhalb der ihm von den Mitgesellschaftern mit Schreiben vom 26.08.2014 bis zum 16.09.2014 gesetzten Frist abgelehnt hat, deren Einberufungsverlangen Folge zu leisten. So hat der Geschäftsführer F… mit anwaltlichem Schreiben vom 16.09.2014 das Einberufungsverlangen der Mitgesellschafter aus verschiedenen Gründen zurückgewiesen. Soweit er dabei Zweifel an der Vollmacht des Rechtsanwalts D… geäußert hat, ist diese Zurückweisung schon unbeachtlich, weil sie gemäß § 171 Satz 1 BGB nicht unverzüglich geschehen ist. Abgesehen davon sind die von dem Geschäftsführer F… wegen der Bevollmächtigung geäußerten Bedenken durch die Erläuterungen in dem anwaltlichen Schreiben der Mitgesellschafter vom 19.09.2014 ausgeräumt worden. Ferner hat für Rechtsanwalt D… ohnehin gemäß §§ 171, 172, 173 BGB eine Duldungsvollmacht bestanden, weil die Mitgesellschafter es ihm auch bei all den vorangegangenen Einberufungsverlangen überlassen hatten, sie zu vertreten. Soweit der Geschäftsführer F… in dem anwaltlichem Schreiben vom 16.09.2014 zudem die Einberufung von einer weiteren Erläuterung der von den Mitgesellschaftern vorgebrachten Gründe abhängig gemacht hat, stellt dies der Sache nach eine Zurückweisung des Einberufungsverlangens dar. Es kann nämlich für ein ordnungsgemäßes Einberufungsverlangen gemäß § 50 Abs. 1 und 3 GmbHG nicht darauf ankommen, ob der Geschäftsführer die von den Gesellschaftern dargelegten Gründe für überzeugend hält, weil andernfalls der von § 50 GmbHG bezweckte Minderheitenschutz leer liefe, da dann die Einberufung der Gesellschafterversammlung letztlich doch von der Zustimmung des Geschäftsführers abhängen würde. bb) Entgegen der Meinung der Klägerin hatten die Mitgesellschafter im September 2014 ihr Selbsthilferecht nicht „verbraucht“. Da das Selbsthilferecht unter den Voraussetzungen des § 50 GmbHG jederzeit neu entstehen kann, handelt es sich nicht um ein Recht, das „verbraucht“ werden kann. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Mitgesellschafter im September 2014 ihr Selbsthilferecht gemäß § 242 BGB missbräuchlich ausgeübt hätten. Bis dahin hatte ihr Ansinnen, den Geschäftsführer F… abzuberufen und Herrn G,,, zum Geschäftsführer zu bestellen insoweit keinen Erfolg gehabt, als die zuvor in diesem Sinne gefassten Beschlüsse Gegenstand von Beschlussanfechtungsprozessen geworden waren, in denen von der Gegenseite insbesondere das Vorliegen formeller Fehler geltend gemacht wurde. In einer solchen Situation besteht ein rechtlich beachtenswertes Interesse daran, durch alsbaldige Wiederholung der Abstimmung unter Einhaltung der gerügten Verfahrensvorschriften rasch zu einer gesicherten Rechtslage in der Gesellschaft zu gelangen. Die Mitgesellschafter haben im September und Oktober 2014 ihr Selbsthilferecht auch nicht gemäß § 242 BGB verwirkt. Soweit die Klägerin geltend macht, die Mitgesellschafter hätten im Februar 2014 zunächst die Einberufung einer Gesellschafterversammlung verlangt und dann wieder abgesagt, ist dies unerheblich. Entgegen der pauschalen Behauptung der Klägerin hatte der Geschäftsführer F… dem seinerzeitigen Einberufungsverlangen der Mitgesellschafter gerade nicht stattgegeben. Wie sich aus dem von der Klägerin in erster Instanz vorgelegten anwaltlichen Schreiben des Geschäftsführers F… vom 10.02.2014 (Anlage K13) ergibt, hatte der Geschäftsführer zwar zu einer Gesellschafterversammlung geladen, jedoch davon abgesehen, die von den Mitgesellschaftern angemeldeten Beschlussvorschläge auf die Tagesordnung zu setzen. cc) Dem Selbsthilferecht der Mitgesellschafter steht, anders als die Berufung der Klägerin meint, nicht entgegen, dass die Mitgesellschafter davon abgesehen haben, vor ihrer mit anwaltlichem Schreiben vom 10.10.2014 bewirkten Ladung zu der Gesellschafterversammlung vom 27.10.2014 den Geschäftsführer F… gemäß § 50 Abs. 1 GmbHG aufzufordern, im Sinne von § 10 (4) Satz 2 der Satzung eine „zweite“ Gesellschafterversammlung mit der gleichen Tagesordnung wie bei der Gesellschafterversammlung vom 10.10.2014 einzuberufen. Nach § 10 (4) Satz 2 der Satzung muss zwar unter Beachtung der „allgemeinen Bestimmungen“ unverzüglich zu einer „zweiten“ Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung eingeladen werden, wenn die „erste“ Gesellschafterversammlung nicht beschlussfähig gewesen ist, weil das gemäß § 10 (4) Satz 1 der Satzung erforderliche Quorum von 75 % der vorhandenen Stimmen nicht erreicht worden ist. Wie sich jedoch aus § 10 (4) Satz 3 und 4 der Satzung ergibt, hat diese „zweite“ Gesellschafterversammlung keine andere Funktion, als die vorhergehende Beschlussunfähigkeit zu beseitigen, da über keine anderen Beschlussgegenstände abgestimmt werden darf, als über die für die „erste“ Gesellschafterversammlung geplanten. Da folglich der Beschlussumfang der „zweiten“ Gesellschafterversammlung nicht über den der „ersten“ Gesellschafterversammlung hinausgeht, wäre es eine überflüssige Formalität, den Geschäftsführer nochmals zu der Einberufung einer Gesellschafterversammlung aufzufordern, deren Zweck und Gründe er kurz vorher bereits abgelehnt hat. Zudem liefe eine solche Verfahrensweise dem in § 10 (4) Satz 2 der Satzung mit den Worten „unverzüglich nach Ablauf der nichtbeschlussfähigen Gesellschafterversammlung“ zum Ausdruck gebrachten Gedanken zuwider, die zweite Gesellschafterversammlung mit größtmöglicher Beschleunigung einzuberufen, um so im Zusammenspiel mit dem für die „zweite“ Gesellschaftersammlung gemäß § 10 (4) Satz 3 geltenden abgesenkten Quorum der anwesenden und vertretenen Stimmen eine zügige Entscheidungsfindung zu ermöglichen. Angesichts dessen muss die in § 10 (4) der Satzung angeordnete Einberufung der „zweiten“ Gesellschafterversammlung „nach den allgemeinen Bestimmungen“ dahin ausgelegt werden, dass die Gesellschafter berechtigt sind, selbst unmittelbar nach Abschluss einer „ersten“ Gesellschafterversammlung eine „zweite“ Gesellschafterversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, wenn sie selbst bereits zu der „ersten“ Gesellschafterversammlung gemäß § 50 Abs. 3 GmbHG ordnungsgemäß eingeladen haben und nur die in der „ersten“ Gesellschafterversammlung entstandene Beschlussunfähigkeit gemäß § 10 (4) Satz 3 der Satzung durch die Einberufung der „zweiten“ Gesellschafterversammlung kompensiert werden soll. Die Gesellschafterversammlung vom 10.10.2014 hat nicht das für ihre Beschlussfähigkeit gemäß § 10 (4) Satz 1 der Satzung erforderliche Quorum von 75 % der vorhandenen Stimmen erreicht, da die mit 37,48 % an der Beklagten beteiligte Klägerin an der Versammlung nicht teilgenommen hat. Anders als die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 18.04.2016 unterstellt, hält der Senat es sehr wohl für erforderlich, dass auch die zweite Einladung der Gesellschafter den gesetzlichen und satzungsmäßigen Anforderungen an die Ladung genügt. Die Ladung vom 10.10.2014 hat den inhaltlichen Anforderungen des § 10 (4) Satz 3 der Satzung genügt, weil in ihr darauf hingewiesen wird, dass die Gesellschafterversammlung vom 27.10.2014 ohne Rücksicht auf die vertretenen Stimmen beschlussfähig sein wird. Schließlich ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Ladung vom 10.10.2014 den formalen und zeitlichen Anforderungen von § 10 (2) der Satzung genügt hat. b) Entgegen dem Berufungsangriff der Klägerin sind die in der Gesellschafterversammlung vom 27.10.2014 gefassten Beschlüsse auch nicht deshalb analog § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar, weil in der Gesellschafterversammlung vom 16.07.2014 beschlossen worden war, erstens die Geschäftsanteile der Mitgesellschafter B… und C… einzuziehen und zweitens Rechtsanwalt D… nicht mehr als Vertreter von Gesellschaftern in der Gesellschafterversammlung zuzulassen. aa) Der erstgenannte Beschluss vom 16.07.2014 ist schon deshalb für die Beschlüsse vom 27.10.2014 unerheblich, weil die Mitzählung von unwirksamen Stimmabgaben bei der Beschlussfeststellung nur dann zur Anfechtbarkeit des Beschlusses führt, wenn die Berücksichtigung der betreffenden Stimme sich auf das Beschlussergebnis ausgewirkt hat (Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Auflage, Anh § 47, Rz. 49 ff, vgl. BGH, Urteil vom 12.11. 2001 - II ZR 225/99, NZG 2002, S. 130, 132). Da in der Gesellschafterversammlung vom 27.10.2014 gemäß §§ 10 (4) Satz 3, 11 Nr. 1. der Satzung die Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst worden sind, würde eine Nichtberücksichtigung der Stimmen der Mitgesellschafter B… und C… keine Auswirkung auf die Beschlussergebnisse haben, da die verbleibenden Stimmabgaben des Mitgesellschafters A… für die Fassung der streitgegenständlichen Beschlüsse ausgereicht haben, da die Klägerin an der Gesellschafterversammlung vom 27.10.2014 nicht teilgenommen hat. bb) Der zweitgenannte Beschluss wäre zwar im Falle seiner Wirksamkeit für das Beschlussergebnis relevant gewesen, da es dann in der Gesellschafterversammlung vom 27.10.2014 gar keine wirksame Stimmabgabe gegeben hätte. Wenn schon die Stimmabgabe eines vollmachtlosen Vertreters schwebend unwirksam ist (Zöllner, a.a.O., § 47 Rz. 55), dann ist erst recht die Stimmabgabe eines von der Gesellschafterversammlung ausgeschlossenen Vertreters unwirksam, da es in der personalistisch geprägten GmbH möglich ist, die Stimmrechtsausübung durch Vertreter zu beschränken (vgl. a.a.O., Rz. 44). Allerdings ist der zweite (wie auch der erste) Beschluss vom 16.07.2014 analog § 241 Nr. 1 AktG nichtig, so dass er von daher für die in der Gesellschafterversammlung vom 27.10.2014 gefassten Beschlüsse ohne Bedeutung ist. Beschlüsse einer Gesellschafterversammlung sind nichtig, wenn nicht alle Gesellschafter der GmbH zur Gesellschafterversammlung eingeladen worden und nicht sämtliche Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung erschienen sind (BGH, Urteil vom 14.12.1961 – II ZR 97/59, Rz. 9). Dies war bei der Gesellschafterversammlung vom 16.07.2014 der Fall, weil die von dem Geschäftsführer F… nach dem gewöhnlichen Postverkehr zu spät aufgegebenen Einschreiben mit der Einladung zur Gesellschafterversammlung vom 16.07.2017 die Mitgesellschafter unstreitig erst am 17.07.2014 erreicht haben und sie an dieser Gesellschafterversammlung auch nicht teilgenommen haben. Die Klägerin kann nicht damit gehört werden, die Mitgesellschafter hätten durch ihren Verzicht auf die Ladungsfrist und ihren gleichzeitigen Nichtverzicht auf das Formerfordernis eines Einschreibens bewusst das Risiko übernommen, dass ihnen die Ladungen nicht vor der Gesellschafterversammlung zugehen. Wenn ein Gesellschafter auf die in der Satzung ausbedungene Ladungsfrist von zwei Wochen, nicht aber auf das dort für die Einladung vorgesehene Erfordernis eines Einschreibens verzichtet, will er wegen seines besonderen Interesses an den in der Gesellschafterversammlung anstehenden Beschlüssen lediglich die Einberufung der Gesellschafterversammlung beschleunigen, nicht aber auf seine Teilnahme an dieser Gesellschafterversammlung verzichten. Nach Treu und Glauben verzichtet dieser Gesellschafter daher auf die zweiwöchige Ladungsfrist nur insoweit, als sie die Zeit überschreitet, die im gewöhnlichen Postverkehr für die Zustellung eines Einschreibens zu erwarten ist. Hieran hat sich der Geschäftsführer F… nicht gehalten. Hinzu kommt, dass der von den Mitgesellschaftern in dem anwaltlichem Schreiben vom 26.06.2014 ausgesprochene Verzicht auf die Ladungsfrist ohnehin gegenständlich beschränkt war auf die von ihnen verlangte Einberufung einer Gesellschafterversammlung mit der von ihnen vorgeschlagenen Tagesordnung, d.h. Einziehung des Geschäftsanteils der Klägerin, Abberufung des Geschäftsführers F… und Bestellung des Herrn G… als alleinvertretungsberechtigtem und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreitem Geschäftsführers. Die Tagesordnung der von dem Geschäftsführer F… zunächst auf den 11.07.2014 und dann auf den 16.07.2014 einberufenen Gesellschafterversammlungen ging jedoch darüber hinaus, da sie auch die Einziehung der Geschäftsanteile der Mitgesellschafter und den Ausschluss des Rechtsanwalts D… von der Vertretung von Gesellschaftern in der Gesellschafterversammlung vorsah. a) Keinen Erfolg hat schließlich der Berufungsangriff der Klägerin, der zweite und der dritte Beschluss der in der Gesellschafterversammlung vom 27.10.2014 gefassten Beschlüsse seien anfechtbar, weil für sie, die Klägerin, die Bestellung des Herrn G… zum Geschäftsführer unzumutbar sei. Zwar gebietet die gesellschafterliche Treuepflicht allen Gesellschaftern, einen Geschäftsführer zu bestellen, bei dem objektiv berechtigte schwerwiegende Zweifel vorliegen, dass er die Geschäfte der Gesellschaft ordnungsgemäß führen wird und die für die Gesellschaft dessen Tätigkeit in der Organstellung unzumutbar machen (BGH, Urteil vom 12.07.1993 – II ZR 65/92, Rz. 13). Solche treuwidrigen Stimmabgaben sind nichtig und bei dem Beschlussergebnis auch dann nicht mitzuzählen, wenn der zum Geschäftsführer Berufene das Vertrauen der Gesellschaftermehrheit besitzt (BGH, a.a.O.). Dass gegenüber Herrn G… solche objektiv berechtigten schwerwiegenden Zweifel an seiner ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 27.10.2014 bestanden haben, hat die Klägerin weder substantiiert dargelegt noch bewiesen. Soweit die Klägerin behauptet, Herr G… habe eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben, wird dies nicht nachvollziehbar begründet. Die als Anlage K19 vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Herrn G… verhält sich über den beabsichtigten Verkauf der Kommanditbeteiligung an der N…, während sich die in der Anlage K20 vorgelegte eidesstattliche Versicherung auf den geplanten Verkauf des Windparks O… bezieht. Auch der Umstand, dass die Mitgesellschafter in den vorhergehenden Gesellschafterversammlungen versucht hatten, den Gesellschaftsanteil der Klägerin einzuziehen, begründet für sich allein keine Zweifel in dem vorgenannten Sinn. Die Klägerin legt schon nicht schlüssig dar, dass Herr G…, der weder selbst Mitgesellschafter ist, noch als deren Geschäftsführer agiert, für die beabsichtigte Einziehung des Geschäftsanteils der Klägerin verantwortlich ist. Außerdem sieht § 14 der Satzung die Einziehung des Geschäftsanteils aus verschiedenen Gründen vor, u.a. auch dann, wenn der Inhaber des Geschäftsanteils aus wichtigem Grund als Geschäftsführer der Beklagten abberufen worden ist. Daher müsste substantiiert dargelegt und bewiesen werden, dass das Einziehungsbegehren rein willkürlich und rechtsmissbräuchlich betrieben wird. Solche Umstände hat die Klägerin schon nicht vorgetragen. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, die von den Mitgesellschaftern in ihrem anwaltlichen Schreiben vom 26.06.2014 für die beabsichtigte Einziehung angeführten Gründe zu bestreiten. Auch vermag der Umstand, dass die Mitgesellschafter bei den vorhergehenden Gesellschafterversammlungen evidente Verfahrensfehler begangen haben, keine objektiv berechtigten schwerwiegenden Zweifel an einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Herrn G… zu rechtfertigen. Auch hier fehlt es an einer Darlegung, dass diese Verfahrensfehler auf Herrn G… zurückzuführen sind, obwohl er kein Geschäftsführer der Mitgesellschafter ist. Zudem haben sich die Mitgesellschafter bei den vorhergehenden Gesellschafterversammlungen nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ständig anwaltlicher Beratung bedient. Wie die Klägerin selbst einräumt, ist daher in Rechnung zu stellen, dass die Verfahrensfehler auf eine fehlerhafte anwaltliche Beratung zurückzuführen sind. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8. EGZPO. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Das Urteil hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Entgegen der Meinung der Klägerin handelt es sich bei der Frage, ob die Gesellschafter gemäß Nr. 10 (4) der Satzung berechtigt gewesen sind, unmittelbar selbst zu einer „zweiten“ Gesellschafterversammlung einzuladen, nicht um eine Rechtsfrage, sondern um eine Einzelfallentscheidung. Der Senat hat seine Entscheidung, wie sich aus der obigen Begründung ergibt, nicht aus einem verallgemeinerungsfähigen Rechtssatz zu § 50 Abs. 3 GmbHG abgeleitet, sondern durch die Auslegung der für die Klägerin geltenden konkreten Satzungsbestimmungen gefunden. Soweit der Senat seine vorläufige rechtliche Würdigung, wie in dem Hinweisbeschlusses vom 01.03.2016 verlautbart, noch anders begründet hat, hält er daran nicht fest. Im Übrigen hat der ständig mit Gesellschaftsrechtsstreitigkeiten befasste Senat einen vergleichbaren Fall bislang nicht entschieden. Auch der von der Klägerin eingeräumte Umstand, dass andere Gerichtsentscheidungen zu dieser Frage, soweit ersichtlich, bislang nicht veröffentlicht worden sind, spricht gegen eine grundsätzliche Bedeutung dieser Auslegungsfrage. Selbst das von der Klägerin zitierte, im Übrigen schon mehr als 20 Jahre alte, Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 29.09.1994 – 7 U 213/94, beschäftigt sich nicht mit der Auslegung einer vergleichbaren Satzungsbestimmung. Soweit sich es den nur auszugsweisen Veröffentlichungen dieser Entscheidung in GmbHR 1995, S. 589f und NJW-RR 1995, S. 235f entnehmen lässt, waren vielmehr in dem dort entschiedenen Fall die Beschlüsse der von den Gesellschaftern am 13.09.1993 einberufenen Gesellschafterversammlung aufgrund einer einstweiligen Verfügung für unwirksam erklärt worden. Gleichwohl haben die Gesellschafter nach dieser Entscheidung am 09.10.1993 zu einer neuen Gesellschafterversammlung am 25.10.1993 eingeladen, ohne zuvor noch einmal den Geschäftsführer zu der Einberufung einer solchen Gesellschafterversammlung aufzufordern. Der Streitwert für den Rechtsstreit erster und zweiter Instanz wird gemäß §§ 43, 47, 48, 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG, 3 ZPO auf bis zu € 10.000,- festgesetzt. Der Nominalwert der Beteiligung der Klägerin an der Beklagten beträgt € 9.370,-. Nach § 15 (2) der Satzung wird der eingezogene Geschäftsanteil zum Buchwert abgefunden. Die Behauptung der Klägerin, der Verkehrswert liege um ein Vielfaches darüber, hat die Beklagte bestritten. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten.