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Urteil

8 O 75/14

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGHA:2014:0903.8O75.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 Tatbestand 2 Der Kläger wehrt sich gegen die Verwendung des Namensbestandteils „Freie Wähler“ durch die Beklagte. Er begehrt mit seiner Klage im Urkundenprozess die Zahlung von 10.000 € aus einer namensrechtlichen Unterlassungserklärung der Beklagten. 3 Der Kläger ist der Landesverband der in Nordrhein-Westfalen organisierten kommunalen Wählergemeinschaften, die an den örtlichen Kommunalwahlen teilnehmen. Als Landesverband ist er Mitglied des Bundesverbandes der Freien Wähler Deutschland e.V., der von der „Bundesvereinigung“ als politische Partei zu unterscheiden ist. Ebenso ist der Landesverband als eingetragener Verein von den Landesvereinigungen rechtlich getrennt. Letztere sind politische Parteien im Sinne des PartG. 4 Gemäß Vereinsregistereintragung vom 21.10.2004 vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam. Durch Delegiertenversammlung vom 10.07.2010 wurden Herr Dr. S2 zum 1. Vorsitzenden und Herr C zum 2. Stellvertretenden Vorsitzenden des klägerischen Vereins gewählt. Dies wurde am 05.05.2014 in das Vereinsregister eingetragen. Bereits durch Mitgliederversammlung vom 10.11.2007 wurde Herr H, der Prozessbevollmächtigte des Klägers, zum 1. Stellvertretenden Vorsitzenden gewählt. Inzwischen ist Herr S3 3. Stellvertretender Landesvorsitzender. 5 Die Beklagte ist eine kommunale Wählergruppe in der Rechtsform des eingetragenen Vereins. Sie trat in der Vergangenheit unter dem Namen „Freie Wähler Kierspe“ bzw. „Freie Wähler“ auf. Nach Abmahnung änderte sie ihren Namen in „Freie Wählergemeinschaft Kierspe“ um. 6 Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.01.2014 forderte der Kläger die Beklagte auf, den Namen „Freie Wähler“ nicht mehr zu verwenden. 7 Mit Datum vom 28.01.2014 unterzeichnete Herr T für die Beklagte die folgende strafbewehrte Unterlassungserklärung: 8 „Hiermit verpflichte ich, T, mich in meiner Eigenschaft als W der bislang bezeichneten Wählergemeinschaft „Freie Wähler Kierspe“, gegenüber dem Landesverband Freie Wähler NRW, vertreten durch den Vorsitzenden Dr. S2, L-Weg, 44287 Dortmund, 9 es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung ggfls. vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von mindestens 10.000,00 € 10 zu unterlassen, im öffentlichen Verkehr über Presse, Internet, Mitteilungsschreiben, E-Mails, Wahlzulassungen, Informationen und Publikationen aller Art sowie bei Wähler- und Mitgliederwerbung unter dem Namen „Freie Wähler“, gleichgültig mit welchem weiteren Zusatz, aufzutreten.“ 11 Die Beklagte wurde in zwei lokalen Presseartikeln vom 10.02.2014 und 17.02.2014 gleichwohl noch mit „Freie Wähler“ bezeichnet. Ferner bediente sich die Beklagte auch noch nach Abgabe der Unterlassungserklärung auf ihrem Briefkopf eines Logos, das aus den vor einer Sonne platzierten Worten „FREIE WÄHLER“ besteht. Unter dem Logo stehen die Worte „Freie Wählergemeinschaft Kierspe“. 12 Der Kläger meint, die Verwendung des Namensbestandteils „Freie Wähler“ stünde ausschließlich dem Bundesverband der Freien Wähler Deutschland e.V. und seiner Mitglieder zu. Der Kläger könne auf Landesebene die Namensrechte gegenüber Nichtmitgliedern geltend machen. 13 Die Beklagte habe sich mit Abgabe der Unterlassungserklärung wirksam verpflichtet, die Verwendung des Namens „Freie Wähler“ zu unterlassen. Sie verstoße dagegen, wenn sie diesen Namen in eine ständige Verbindung zum Namen der Wählergruppe „Freie Wählergemeinschaft Kierspe“ bringe. Da es sich bei der Unterlassungserklärung um eine einseitige Willenserklärung handele, würden die rechtsgeschäftlichen Vertretungsregelungen keine Anwendung finden. 14 Der Kläger beantragt sinngemäß, 15 die Beklagte zu verurteilen, 10.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung an ihn zu zahlen. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Die Beklagte meint, die Klage sei unzulässig. Sie sei nicht ordnungsgemäß erhoben, da der Kläger nicht allein von Herrn Dr. W vertreten werden könne. Der Vorstand bestehe aus dem Vorsitzenden, dem 1. Stellvertretenden Vorsitzenden und dem 2. Stellvertretenden Vorsitzenden. Laut Vereinsregister sei im Zeitpunkt der Klageerhebung Herr I, nicht aber der in der Klageschrift angegebene Herr Dr. W gewesen. Letzterer sei erst ab dem 05.05.2014 W. Jeweils zwei der Vorstandsmitglieder seien vertretungsberechtigt. 19 Die Klage sei außerdem nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, weil sie nur an den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten, Herrn T, zugestellt worden sei. Die Beklagte werde aber durch den gesamten Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden T, dem stellvertretenden Vorsitzenden G und der Schatzmeisterin Z, vertreten. 20 Außerdem sei die Klage im Urkundenprozess unstatthaft. Die von dem Kläger vorgelegten Zeitungsartikel stellten ebenso wenig wie Internetseiten Urkunden im Sinne der ZPO dar. 21 Da Herr T nicht alleinvertretungsberechtigt sei, habe er bei der Unterzeichnung der Unterlassungserklärung die Beklagte nicht wirksam vertreten können. 22 Die Beklagte könne außerdem keinen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung erkennen. Sie könne der Presse keine bestimmte Bezeichnung vorschreiben. Sie selbst bezeichne sich in Pressemitteilungen, Schreiben o.ä. stets mit „Freie Wählergemeinschaft Kierspe e.V.“. Mit Vorstandsbeschluss vom 01.12.2012 sei ihr die Verwendung des Briefbogen-Logos „FREIE WÄHLER“ durch die Inhaberin, die Freie Wähler Bundesvereinigung, gestattet worden. 23 Die Klage wurde der Beklagten am 12.04.2014 zugestellt. Das Gericht hat die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2014 persönlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. 24 Entscheidungsgründe 25 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 26 Der Urkundenprozess ist gemäß § 592 S. 1 ZPO statthaft, da der Kläger die zur Begründung seines Zahlungsanspruchs erforderliche Tatsache der Unterlassungserklärung durch Urkunde beweisen kann. Es genügt, wenn der Kläger bei unstreitigem Tatsachenvortrag im Urkundenprozess wenigstens eine Urkunde vorlegt. 27 Das Landgericht Hagen ist gemäß §§ 12, 17 Abs. 1 S. 1, 32 ZPO örtlich und gemäß § 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich zuständig. 28 Sowohl der Kläger als auch die Beklagte sind als eingetragene Vereine rechtsfähig (§§ 21, 55 BGB) und damit parteifähig im Sinne des § 50 Abs. 1 ZPO. 29 Beide Parteien des Rechtsstreits sind auch prozessfähig. Der zunächst nur durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. S2 vertretene Kläger war zwar in dem Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht prozessfähig gemäß § 51 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 26 BGB. Nach § 26 Abs. 1 S. 2 BGB vertritt der Vorstand den Verein gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Nach unwidersprochenen Angaben des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2014 ist Dr. W schon seit fünf Jahren W des Landesverbands, was nur nicht rechtzeitig beim Registergericht angemeldet worden sei. § 26 Abs. 2 S. 1 BGB ordnet aber an, dass der Verein im Falle eines aus mehreren Personen bestehenden Vorstands durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten wird. Ausweislich der Vereinsregistereintragung vom 21.10.2004 vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam. Der Kläger hat damit das als gesetzlichen Regelfall in § 26 Abs. 2 S. 1 BGB vorgesehene Mehrheitsprinzip umgesetzt, sodass der Kläger nicht durch Herrn Dr. W allein vertreten werden konnte. Der stellvertretende Landesvorsitzende S3 hat aber als zweites Vorstandsmitglied in der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2014 und damit prozessual noch rechtzeitig (§ 282 Abs. 3 ZPO) sein Einverständnis damit erklärt, dass der Prozess geführt werde (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2014, Bl. 60 d. A.). Somit hat er den Mangel der wegen Alleinvertretung zunächst unwirksamen Vertretung durch Genehmigung geheilt (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Auflage, § 52 Rn. 12, 14). 30 Der Einwand der Beklagten, die Klage sei nur an das Vorstandsmitglied T, nicht aber an den gesamten Vorstand zugestellt worden, greift nicht durch. Gemäß § 170 Abs. 3 ZPO genügt nämlich bei mehreren Leitern eines Zustellungsadressaten, der keine natürliche Person ist (§ 170 Abs. 2 ZPO), die Zustellung an einen von ihnen (explizit auch für den Verein, dessen Vorstand nur gesamtvertretungsbefugt ist: Zöller/Stöber, ZPO, 29. Auflage, § 170 Rn. 6). 31 Die Klage ist unbegründet. 32 Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung von 10.000,00 € aus § 12 S. 1 Var. 2 BGB i.V.m. der Unterlassungserklärung vom 28.01.2014 wegen Verletzung des Namens „Freie Wähler“ zu. 33 § 12 S. 1 Var. 2 BGB verschafft unmittelbar bloß einen Anspruch auf Beseitigung der in dem unbefugten Gebrauch eines Namens bestehenden Beeinträchtigung. Nur im Zusammenspiel mit einer Unterlassungserklärung kann dem Namensinhaber auch ein Zahlungsanspruch zustehen. 34 Die Unterlassungserklärung vom 28.01.2014 ist unwirksam. Sie wurde lediglich von Herrn T als Vereinsvorstandsmitglied abgegeben. Nach unbestrittenem Vortrag agiert die Beklagte in der Rechtsform des im Vereinsregister des Amtsgerichts Iserlohn eingetragenen Vereins. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden T, dem stellvertretenden Vorsitzenden G und der Schatzmeisterin Z. Nach dem ebenfalls unbestrittenen Vortrag der Beklagten ist Herr T entsprechend § 26 Abs. 2 S. 1 BGB nicht alleinvertretungsberechtigt. Demzufolge konnte mangels Vertretungsmacht und mangels Genehmigung (§ 180 S. 2 i.V.m. § 177 Abs. 1 BGB) die von ihm abgegebene Unterlassungserklärung keine rechtliche Wirkung für und gegen die Beklagte entfalten (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB). Der klägerische Vortrag, wonach die rechtsgeschäftlichen Vertretungsregeln auf einseitige Willenserklärungen keine Anwendung finden, kann angesichts des § 180 BGB nicht nachvollzogen werden. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 S. 1 und 2 ZPO. 36 Streitwert: 10.000,00 Euro.