II ZR 41/96
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 16. Februar 1997 II ZR 41/96 AktG §§ 241, 242, 243, 248, 249 Nichtigkeit der Beschlüsse einer GmbH-Gesellschafterversammlung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Aus den G威nden: 1.Die Voraussetzungen einer Vorlage nach§28Abs. 2 FGG sind gegeben. Nach dem ange位hrten Beschl叩 des OLG Frankfurt/Main hindert die Vorschrift des §11 S. 1 PartGG , nach der nur Partnerschaften im Sinn des Partnerscha地- gesellschaftsgesetzes die Bezeichnung,, und Partner'‘位hren 面riもn, lediglich andere Personengesellschaften, nicht jedoch Kapitalgesellschaften an der Fhrung dieses Zusatzes. Folglich w如es der beteilig加n Gesellschaft 血 vorliegenden Fall auch nicht verwehrt, den Zusatz, + Partner" in ihre Firma aufzunehmen. Die Frage der Auslegung des§11 S. iPartOGist 山her entscheidungserheblich. II. Die zulおsige weitere Beschwerde ist nicht beg血ndet. 1 . Das vorlegende Gericht nimmt 刀吐reffend an,山13§11 S. 1 PartGG auch Kapitalgesellschaften die F仙rung des Zusatzes ,,und Partner" untersagt Die gegenteilige, vom OLG Frankfurt/Main肥rtretene Ansicht k加n sich insbesonde叱 nicht auf die Ubergangsregelung des§11 S.2und3PartGGs位tzen, nach der andere Gesellschaften, die den Zusatz,, und Partner" bei Inkrafttreten des Gesetzes ge位hrt haben, zur Weiterverwendung berechtigt sind, nach Ablauf von zwei Jahren allerdings nur noch, wenn sie dem Zusatz in ihrem Namen einen Hinweis auf ihre andere Rechtsform hinzu晩en. Dieser Vorschrift, die den gew勤rten Bestandsschutz nach einer zweiJ勤rigen Ubergangszeit zwecks Vermeidung von Verwechslungen relativiert, kommt zwar 所 Kapitalgesellschaften keine eigenst加dige Bedeutung zu, weil die Firma einer Kapitalgesellschaft ohnehin einen Rechtsformzusatz enthalten m郎( §4 Abs. 2 GmbHG ,§§4 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 279 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Ak旧). Daraus kann jedoch nicht der Schl叩gezogen werden, da Kapitalgesellschaften auch dann zur F仙rung des Zusatzes,, und Partner" berechtigt sind, wenn sie nicht unter die Ausnahmevorschrift des§11 S. 2 PartGQ fallen, weil sie diesen Zusル bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht ge位hrt haben. Allen Gesellschaften mit einer anderen Rechtsform als der Partnerschaft, die nach Inkrafttreten des Partnerscha地gesellscha地gesetzes geg血ndet oder umbenannt werden, ist die F仙rung des Zusatzes,, und Partne?' bzw.,, Partnerschaft" vielmehr verwehrt, weil§11 S. 1 PartGG diese Bezeichnungen一 dem Willen des Gesetzgebers entsprechend (vgl. die amtliche Beg血ndung zum Gesetzesen加 urf der Bundesregierung BT-Drucksache 12/6152 S. 23, abgedruckt bei Seibert, Die Partnerschaft S. 121)一所 Partnerschaftsgesellschaften,, reservieげ‘. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen,山Bdas Partnerscha地gesellscha地gesetz eine neue Gesellschaftsform namens Partnerschaft ein位hrt und die Partnerschaften zur FUhrung eines Namens verpflich加t, der den Zusatz,, und Partner" oder,, Partnersch吐‘ enthlt( §2 Abs. 1 PartGG ). Die Bezeichnungen ,,Partnerschaft" bzw.,, und Partner" waren in der Vergangenheit weder nach dem allgemeinen Sprachgebrauch noch in der Rechts- oder Gesetzessprache einer bestimmten Gesellscha地form zugeordnet. Da sie nun als Bezeichnung der neu geschaflもnen besonderen Gesellscha地form 所 die freien Berufe technische Bedeutung erlangen, will das Gesetz ihre untechnische Verwendung durch andere Gesellschaften auch 山im ausschlieBen, wenn wegen eines zwingenden Rechtsformzusatzes keine Verwechslungsgefahr bes加ht, weil die untec面sche Verwendung einer Einbrgerung der Begriffe als spezifische Bezeichnung der neuen Gesellschaftsform entgegens位nde. 2. Die beteiligte Gesellschaft ist auch nicht berechtigt, den Zusatz,,+Partner" in ihrer neuen Firma zu 位hren. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind den Partnerscha地gesellschaften zwar nur die Zus犯e,, und Partner" sowie, Partnerscha什‘,die nach §2 Abs. 1 PartGG wahlweise in ihrem Namen enthalten sein m山sen, zur ausschlieBlichen Verwendung vorbehalten. Das vorlegende Gericht geht mit dem Sc面比tum (vgl. Michalsld/R加一nn, PartOG (1995)§2Rdnr. 11;Salgerin M如chener Handbuch des Gesellschaftsrechts Bd. 1 (1995) §32Rdnr. 18;貝碧町iec)記r, Die Partnerschaftsgesellschaft 所 Freie Berufe (1996) D 2.320 圧;vgl. auch Fedたrsen/MりerLandrut, PartciG (1995)§ 2 Rdnr. 2;ルたilicke in ルたilicんんon 耳旬tphalen/J阿卿ann/Lenz, PartOG (1995)§2 Rdnr. 4; Seibert a.a.O. 5. 49 und Bおert/Brau以Jochem, Leitfaden zur Partnerschaftsgesellschaft (1996) 5. 119 所das Zeichen,, &") davon aus,山Bdem Erforde面5 des §2 Abs. 1 PartGG auch durch die Schreibweise ,,& Partner" oder ,,+Partner" ge通gt wird, und zieht daraus den Schl叩,山13 auch diese Schreibweisen unter den Schutz des§11 5.1 PartOG fallen. Dem ist zuzustimmen. Kmn7eilhnmde Bedeutung kommt dem auch in,, Partnerschaft"enthaltenen Substantiv,, Partner" zu, nicht hingegen dem Bindewort ,,und". Zeichen wie,,&''und,,+'',die dieselbe Bedeutung haben und zudem als,, und" gesprochen werden, sind kein wesentliches Unterscheidungsmerkmal. 17. AktG§§241, 242, 243, 248, 249 (Nichtigkeit der Besch誠sse einer GmbルGeselisch叩erversammん回 1. BeschlUsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH sind nur unter den einschr証nkenden Voraus5血ungen der 位r ILauptversammlungsbeschlsse maBg山enden §§241 f., 249 AktG nichtig. 2. Nichtigkeits- und Anfechtungsklage verfolgen mit der richte山chen玉」証rung der Nichtigkeit von Geseilschafte山eschl五ssen mit V丙rkung 位r und gegen jedermann dass面e materielle Ziel (Abweichung von BGILZ 32, 318, 322). 3. Zur Auslegung einer gesellschaftsvertraglichen 恥gト lungU ber 血e Verwendung des B山nzg四inns. BGH, Urteil vom 17.2.1997 一 II ZR 4 1/96 一, mitgeteilt von Dr ル危njんd 麗ク,斑chter am BGH 18. BGB§164; HGB§54 (Keine Ve功etung einer KG山rch Generalbevollmdchtigten des Komplemen庇り Die von dem pers6面ch haftenden Gesellschafter einer KG erteilte Generalvollmacht zur Vertretung in a恥n perso面chen und Verm6gensangelegenheiten, bei denen eine Stellvertretung zu脱ssig ist, erm証chtigt den Vertreter nicht zur Abg曲e von Erkl証rungen des Vollmachtg山ers als vertretungsberechtigtem Gesellschafter der KG. (Leitsatz der Schr塀eitung) LG Mnchen II, Beschl叩vom 7.4.1997一6 T 1429/97一,mitgeteilt von Notar Dr ル危rtin Schuck, M如chen Aus dem Tatbestand: Am 31.1.1997 leゆder Notar S. seine Urkunde vom 21 .1 . 1997 beim Amtsgericht Starnberg 一 Grundbuchamt 一 zum Vollzug vor. Gegenstand der Urkunde ist die Bestellung einer Hypothek durch die Firma P. KG. Zur \もrtretung der KG ist Herr P. als pers6nlich haftender 246 MittBayNot 1 997 Heft 4 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 16.02.1997 Aktenzeichen: II ZR 41/96 Erschienen in: MittBayNot 1997, 246 BGHZ 134, 364-368 NJW 1997, 1510-1512 NJW-RR 1997, 866 Normen in Titel: AktG §§ 241, 242, 243, 248, 249