Urteil
1 U 72/20
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2021:0309.1U72.20.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 20.03.2020 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Duisburg – 10 O 111/19 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 20.03.2020 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Duisburg – 10 O 111/19 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall am 00.00.0000 in Duisburg geltend. Am Unfalltag gegen 10:08 Uhr befuhr er mit seinem Pkw A. mit dem amtlichen Kennzeichen B. die linke Fahrspur auf der Brücke der Solidarität in Fahrtrichtung Duisburg-Hochfeld. Mit im Fahrzeug saß seine schwangere Frau, die Zeugin C. Am Ende der Brücke kollidierte das Klägerfahrzeug mit der vorderen rechten Seite mit dem durch den Beklagten zu 1) geführten und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Lkw der Beklagten zu 2) mit dem amtlichen Kennzeichen D., welcher zu diesem Zeitpunkt einen Spurwechsel von der rechten Fahrspur auf die linke Fahrspur durchführte. Der Kläger ließ sein Fahrzeug nach dem Unfall durch den Kfz-Sachverständigen E. begutachten. Dieser stellte Schäden an dem Fahrzeug fest, deren Reparaturkosten er mit 16.522,21 Euro netto (Brutto: 19.661,43 Euro) ermittelte. Darüber hinaus gab der Sachverständige einen Wiederbeschaffungswert von 19.500,00 Euro und einen Restwert von 7.019,00 Euro an. Vorschäden wurden dem Sachverständigen durch den Kläger weder benannt, noch konnte er solche auf der Grundlage einer Inaugenscheinnahme des Fahrzeugs ohne Zerlegung und Freilegung feststellen. Für die Erstellung des Gutachtens stellte der Sachverständige dem Kläger 1.544,03 Euro in Rechnung. Der Pkw A. war bereits vor dem Erwerb durch den Kläger, nämlich am 10.03.2018, in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen, bei dem das Fahrzeug am linken Kotflügel sowie an der linken Seite des vorderen Stoßfängers beschädigt worden war. Der Kläger hatte das Fahrzeug mit Kaufvertrag vom 22.05.2018 in beschädigtem Zustand für einen Preis von 11.000,00 Euro erworben. Der Kaufvertrag enthält zu Unfallschäden folgende Eintragung: „Unfallschäden vorne Links Blechschaden Kotflügel Beschädigt und Schtosstange zerkratz Scheibe Hinten Links geht nicht runter AMG Fahrwerk fährt nicht Hoch Schlauch defekt“ Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.12.2018 forderte der Kläger die Beklagte zu 3) zur Zahlung eines Betrages in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands, mithin 12.481,00 Euro, der Sachverständigenkosten in Höhe von 1.544,03 Euro und einer Kostenpauschale von 25,00 Euro auf und setzte ihr mit weiterem Schreiben vom 18.12.2018 eine Frist bis zum 02.01.2019. Durch die anwaltliche Tätigkeit sind dem Kläger Kosten in Höhe von 1.029,35 Euro entstanden. Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, der Beklagte zu 1) habe plötzlich von der rechten Fahrspur auf die linke gewechselt und dabei das Klägerfahrzeug übersehen. Auch sei der Beklagte zu 1) dabei über eine durchgezogene Linie gefahren. Ein Betätigen des Blinkers des Beklagtenfahrzeugs habe er von seiner Position aus nicht wahrnehmen können, weswegen er es mit Nichtwissen bestritten hat. Für ihn sei der Unfall unvermeidbar gewesen, obwohl er wegen seiner schwangeren Frau im Fahrzeug besonders umsichtig gefahren sei. Durch den Unfall vom 29.11.2018 sei sein Fahrzeug in dem durch den Sachverständigen E. festgestellten Umfang beschädigt worden. Auch der durch den Sachverständigen ermittelte Wiederbeschaffungswert sei zutreffend. Im Hinblick auf den Vorschaden hat der Kläger behauptet, er habe den Schaden an dem linken Kotflügel und der linken Stoßstange, der auf dem zur Akte gereichten Foto Nr. 1 (Bl. 52 d. A.) zu sehen sei, im Juli durch die auch unter der Bezeichnung „F.“ auftretenden Firma G. in Bottrop reparieren lassen. Dabei sei das Fahrzeug mit einem Priordesign PD Black Edition V 4 Airo-Kit/W 216 versehen worden, was bedeute, dass die Frontstoßstange, beide Seitenschweller und die Heckstoßstange in eine Sportvariante umgebaut worden seien. Das Ergebnis des Umbaus sei auf den am 22.07.2018 aufgenommenen Fotos Nrn. 2 – 4 (Bl. 53 – 55 d. A.) zu sehen. Das Fahrzeug sei ohne Rechnung repariert worden. Bei der Reparatur seien durch ihn selbst beschaffte Neuteile fachgerecht verbaut worden. All dies ergebe sich aus einer Bescheinigung der Firma G. vom 08.11.2019 mit folgendem Inhalt: „Reparatur bestätigung Hiermit bestätigen wir die Reparatur für das Fahrzeug A. FIN-Nr. 00000000000000000 für Herr H. J.-strasse in K.-Stadt.. Reparaturdatum 20.07.2018.. Schadenreparatur vorne links, Kotflügel instand gesetzt Stoßstange vorne und hinten incl. Seitenschweller umgebaut auf Prior Design. Teile hat der Kunde selber mitgebracht…“ Einen weiteren Schaden des Fahrzeugs am Fensterheber habe er selbst mit einem bei Ebay erworbenen Ersatzteil behoben. Gegenüber dem Sachverständigen E. habe er angegeben, er habe keinen Unfallschaden mit dem Fahrzeug erlitten, weil sich das Fahrzeug aus seiner Sicht durch den Tuningumbau in einem unfallfreien Zustand befunden habe. Erstinstanzlich hat der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 14.050,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2019 zu zahlen, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.029,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben behauptet, der Beklagte zu 1) habe auf der rechten Spur fahrend eine ausreichend große Lücke von etwa 80 Metern auf der linken Spur ausgemacht, sich im Rückspiegel vergewissert, dass die Fahrbahn für einen Fahrstreifenwechsel frei war, habe dann den Blinker gesetzt und sei langsam auf die linke Spur gefahren, wobei er sich auch bei Einleitung des Fahrstreifenwechsels vergewissert habe, dass dieser gefahrlos möglich ist. Als er den Fahrstreifenwechsel zu etwa zwei Dritteln abgeschlossen gehabt habe, sei das klägerische Fahrzeug von hinten aufgefahren. Der Unfall sei allein darauf zurückzuführen, dass der Kläger gegen das Sichtfahrgebot verstoßen und unaufmerksam gewesen sei. Für den Beklagten zu 1) habe dagegen keine Möglichkeit bestanden, die Kollision zu verhindern. Die Beklagten haben behauptet, dass der Widerbeschaffungswert des Fahrzeugs bereits altersbedingt und ungeachtet des Vorschadens nur 16.000,00 Euro betrage. Mit Beschluss vom 03.09.2019 hat das Landgericht den Kläger darauf hingewiesen, dass er den Vortrag zu den Vorschäden und deren Reparatur zu ergänzen habe. Er müsse den Kaufvertrag über den Erwerb des Fahrzeugs sowie die Rechnung über die Reparatur des Fahrzeugs bei der Firma F. vorlegen. Aus den vorgelegten Fotos des Fahrzeugs gehe nicht hervor, welcher Zustand welchem Zeitpunkt zuzuordnen sei. Auch bleibe unklar, welche konkreten Reparaturen zur Schadensbeseitigung vorgenommen worden seien – insoweit sollten alle neuen eingebauten Teile und die konkreten Reparaturmaßnahmen mitgeteilt werden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.01.2020 hat das Landgericht ausgeführt, dass kein unfallbedingter Schaden festzustellen sei, da sich der behauptete aktuelle Schaden und der frühere Schaden überlappten. Der Kläger habe den Umfang des Vorschadens sowie dessen fachgerechte Reparatur nicht dargelegt und bewiesen. Eine Beweisaufnahme hierzu stelle eine unzulässige Ausforschung dar. Durch den Kläger gestellte Anträge auf Erteilung eines gerichtlichen Hinweises zu der Vorschadensproblematik sowie auf Gewährung einer Schriftsatzfrist hat das Landgericht nicht beschieden. In der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen mit seinen Erwägungen aus dem Termin vom 17.01.2020 begründet. Eines gerichtlichen Hinweises an den Kläger auf den unzureichenden Vortrag zum Vorschaden habe es nicht bedurft, weil sowohl die Beklagten bereits den Klägervortrag gerügt hätten als auch das Gericht mit Verfügung vom 05.09.2019 dem Kläger weiteren Vortrag abverlangt habe, ohne dass dieser in den folgenden Schriftsätzen in entscheidendem Umfang ergänzend vorgetragen habe. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er ist der Ansicht, das Landgericht habe die Anforderungen an eine hinreichende Substantiierung überspannt und zu Unrecht die durch ihn angebotenen Beweise nicht erhoben. Er habe den Umfang des Vorschadens und dessen ordnungsgemäße und vollständige Reparatur durch eine Reparaturbestätigung der Firma G. und unter Zeugen- und Sachverständigenbeweis dargelegt. Über weitergehende Informationen verfüge er nicht. Die Reparatur des Vorschadens sei mit Neuteilen erfolgt, die er selbst mitgebracht habe. Über diesbezügliche Rechnungen verfüge er nicht mehr und auch eine Reparaturrechnung habe er nicht erhalten. Zu detaillierteren schriftlichen Angaben sei die Firma G. nicht bereit, allerdings sei der Zeuge G. bereit, als Zeuge auf konkrete Fragen zu antworten. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 20.03.2020, Az.: 10 O 111/19, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Duisburg zurückzuverweisen sowie hilfsweise im Falle der eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichts, das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20.03.2020, Az.: 10 O 111/19, abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 14.050,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2019 und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.029,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung und beantragen, die Berufung zurückzuweisen. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Dabei bedarf es keiner Aufklärung des zwischen den Parteien umstrittenen Unfallhergangs und keiner Klärung der Frage, ob und inwieweit die Beklagten für etwaige bei dem Unfall entstandene Schäden haften, da es bereits an einer schlüssigen Darlegung des Klägers fehlt, dass ihm durch den Unfall überhaupt ein ersatzfähiger Fahrzeugschaden entstanden ist; angesichts der Ungewissheit des Umfangs der Reparatur der Vorschäden des Pkw A. ist der unfallbedingte Schadensumfang nicht feststellbar. Das Fahrzeug hatte unstreitig noch vor dem Erwerb durch den Kläger im Rahmen eines früheren Unfalls eine Beschädigung des linken Kotflügels und des Stoßfängers erlitten. Zudem hat die Beklagte unbestritten vorgetragen, dass auch der aus dem Kaufvertrag hervorgehende Umstand, dass das AMG-Fahrwerk nicht hochfährt, auf den früheren Unfall zurückzuführen ist, ohne dass der Kläger hierzu Stellung genommen und Näheres zu Art und Umfang eines diesbezüglichen Schadens am Fahrzeug vorgetragen hat. Zwar ist der frühere Schaden an dem linken Kotflügel von dem behaupteten Unfallschaden abgrenzbar, weil sich aus dem Gutachten des Sachverständigen E. insoweit kein aktueller Reparaturbedarf ergibt. In Bezug auf den Stoßfänger, dessen Austausch in dem Gutachten des Sachverständigen E. vorgesehen ist, besteht indes eine Schadensüberlappung, genau wie hinsichtlich des früheren Schadens an dem AMG-Fahrwerk und den durch den Sachverständigen festgestellten Schäden am Federlenker und am Querlenker. Der Kläger ist seiner Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich einer sach- und fachgerechten Behebung dieser Schäden nicht nachgekommen. Der Senat sieht sich gehindert, von einem Schätzungsermessen gem. § 287 Abs. 1 ZPO Gebrauch zu machen und dem Kläger einen Betrag als ersatzfähigen Mindestschaden zuzusprechen, da der unzureichende Vortrag zu dem Vorschaden und dessen sach- und fachgerechter Reparatur die Bestimmung eines solchen Mindestschadens unmöglich macht. Die für die Einholung des Gutachtens des Sachverständigen E. angefallenen Aufwendungen sind aufgrund der Tatsache nicht ersatzfähig, dass der Kläger die Unbrauchbarkeit des Gutachtens für eine korrekte Schadensermittlung zu vertreten hat. Er hat eingeräumt, den Sachverständigen über den Vorschaden nicht aufgeklärt zu haben, sodass dessen Angabe des Wiederbeschaffungswerts keine taugliche Grundlage für die Ermittlung des erstattungsfähigen Fahrzeugschadens ist. Mangels einer begründeten Hauptforderung besteht auch keine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten zu ersetzen. Im Einzelnen: 1. Grundsätzlich kann im Fall von Vorschäden der Geschädigte mit dem späteren Schadensereignis kompatible Schäden dann ersetzt verlangen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemäß § 287 ZPO auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. Dazu muss der Geschädigte grundsätzlich, vor allem aber im Fall von Schadensüberlagerungen, den Umfang des Vorschadens und gegebenenfalls dessen Reparatur belegen, da sich der Ersatzanspruch lediglich auf den Ersatz derjenigen Kosten erstreckt, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes erforderlich sind (Senat, Urteil vom 07.03.2017 – I-1 U 31/16, juris Rn. 20; Urteil vom 06.02.2006 – I-1 U 148/05, DAR 2006, 324). Ist ein unfallgeschädigtes Fahrzeug von massiven Vorschäden betroffen, die den geltend gemachten Schaden überlagern, muss der Kläger zur Begründung seines Ersatzbegehrens nicht nur den Umfang der Vorschäden im Einzelnen darlegen, sondern auch spezifiziert vortragen, welche Reparaturmaßnahmen in der Vergangenheit zur vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigung der Vorbeeinträchtigungen durchgeführt worden sind und ob eventuelle Reparaturmaßnahmen jeweils in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben standen (Senat, Urteil vom 07.03.2017, aaO.; Urteil vom 06.05.2014 – I-1 U 160/13, juris Rn. 13; Urteil vom 02.03.2010 – I-1 U 111/09, Schaden-Praxis 2011, 114). Insoweit muss der Geschädigte geeignete Schätzgrundlagen beibringen, welche Anhaltspunkte für die Einschätzung des Schadens und seiner Höhe bieten. Eine Schätzung ist unzulässig, wenn sie mangels greifbarer, vom Kläger vorzutragender Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen wurde (Senat, Urteil vom 07.03.2017, aaO.; Urteil vom 02.03.2010, aaO.). Nur soweit der geltend gemachte Schaden technisch und rechnerisch eindeutig vom Vorschaden abgrenzbar ist, besteht jedenfalls aufgrund dessen ein Ersatzanspruch des Geschädigten (Senat, Urteil vom 07.03.2017, aaO.; Urteil vom 11.02.2008 – I-1 U 181/07, Leitsatz 2 -; so auch OLG München, NZV 2006, 261). 2. Diesen Grundsätzen wird der Vortrag des Klägers zu dem Vorschaden nicht gerecht. Konkreter Vortrag zu dessen Umfang fehlt. Ein diesbezügliches Schadensgutachten liegt nicht vor. Ein durch den Kläger vorgelegtes Lichtbild zeigt zwar eine äußerliche Beschädigung, lässt aber keine Rückschlüsse auf eventuelle nicht äußerlich sichtbare Beschädigungen zu. Insbesondere ist unklar, welcher Schaden am AMG-Fahrwerk vorlag. Die vollständige und ordnungsgemäße Behebung der Vorschäden mit Schadensüberlagerung hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, weshalb das Landgericht dem Antrag des Klägers auf Vernehmung der Zeugen G. und H. zur vollständigen und ordnungsgemäßen Reparatur der Vorschäden zu Recht nicht nachgegangen ist. Das hiergegen gerichtete Berufungsvorbringen des Klägers ist unbegründet. Der Vortrag des Klägers beschränkt sich auf die Behauptung, dass der Vorschaden im Rahmen eines Tuning-Umbaus sach- und fachgerecht unter Verwendung von durch ihn selbst beschafften Neuteilen beseitigt wurde. Rechnungen legt der Kläger weder hinsichtlich der Reparatur durch die Firma G. noch hinsichtlich der Beschaffung der Ersatzteile vor. Die Reparaturbestätigung der Firma G. vom 08.11.2019 ersetzt eine Reparaturrechnung nicht. Die Bestätigung enthält lediglich pauschale Angaben wie die, dass ein Schaden vorne links repariert wurde, dass der linke Kotflügel instandgesetzt wurde und dass ein Umbau der vorderen und hinteren Stoßstange sowie der Seitenschweller erfolgt ist. Nähere Angaben zur Art und Weise der Instantsetzung bzw. des Umbaus enthält dieses Schriftstück ebenso wenig, wie Angaben zum Zeitaufwand der durchgeführten Arbeiten oder zu den angefallenen Kosten. Die durch den Kläger selbst beschafften Ersatzteile werden zwar erwähnt, jedoch wird weder ausgeführt, um welche Teile genau es sich handelt, noch, von welcher Qualität diese Teile waren. Von dem Kläger vorgelegte Lichtbilder, welche das Fahrzeug nach der Reparatur zeigen sollen, stellen keinen tauglichen Nachweis dar. Sie ersetzen weder substantiierten Vortrag zu den im Einzelnen vorgenommenen Reparaturen, noch ergibt sich aus ihnen, dass die Reparaturen vollständig und insbesondere fachgerecht ausgeführt worden sind. Allein der Umstand, dass sich der Wagen auf den Lichtbildern in einem – jedenfalls für einen Laien – optisch einwandfreiem Zustand präsentiert, lässt nicht den Schluss zu, dass die Vorschäden auch tatsächlich vollständig und insbesondere fachgerecht beseitigt worden sind. Ein lediglich optisch einwandfreier Zustand lässt sich nämlich auch ohne eine vollständige und fachgerechte Reparatur mit einfachen Mitteln kostengünstig herstellen (vgl. Senat, Urteil vom 10.02.2015 – I-1 U 32/14, juris Rn. 7). Mit dem erstmalig in zweiter Instanz gehaltenen Vortrag hinsichtlich einer gemeinsam mit seinem Bruder durchgeführten Reparatur des AMG-Fahrwerks ist der Kläger nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, da die Beklagten diesen Vortrag bestritten haben und der Kläger nicht dargelegt hat, dass der Vortrag nicht aus Nachlässigkeit in erster Instanz unterblieben ist. Auch aus dem vom Kläger vorgelegten Schadensgutachten des Sachverständigen E. ergibt sich nicht, dass die Vorschäden vollständig und fachgerecht beseitigt worden sind. Das Gutachten weist insoweit nur die Angabe aus, dass Vorschäden bzw. Altschäden nicht feststellbar bzw. erkennbar seien, wobei dieser Feststellung lediglich eine Inaugenscheinnahme ohne Zerlegung und Freilegung zugrunde liegt. Dementsprechend ist nicht ersichtlich, dass der Gutachter das Fahrzeug auf die fachgerechte Reparatur von Altschäden näher untersucht hat. Eine Veranlassung für eine solche Untersuchung hatte der Sachverständige nicht, weil der Kläger eingeräumt hat, den Vorschaden gegenüber dem Sachverständigen nicht erwähnt zu haben Die Situation des Klägers ist auch nicht mit der eines Geschädigten vergleichbar, dem kein Vortrag zu Vorschäden und deren Behebung möglich ist, weil er das Fahrzeug in unbeschädigtem Zustand erworben hat und keine Kenntnis hinsichtlich eines Vorschadens hat, was es ihm erlaubt, die nur vermutete fachgerechte Reparatur des Vorschadens zu behaupten und unter Zeugenbeweis zu stellen, ohne dass darin eine Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht oder ein unzulässiger Ausforschungsbeweis gesehen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15.10.2019 – VI ZR 377/18, juris Rn. 9). Stattdessen hat der Kläger das Fahrzeug in beschädigtem Zustand erworben und daher aus eigener Anschauung Kenntnis von dem Vorschaden. Zudem hat er die Reparatur selbst veranlasst. Der Umstand, dass er hinsichtlich der Reparatur nur über begrenzte Informationen verfügt, weil er diese durch die Firma G. ohne Rechnung hat durchführen lassen und weil er vorgetragen hat, dass diese Firma nicht bereit ist, ihm über den Inhalt der Reparaturbestätigung hinaus weitere Informationen zukommen zu lassen, ist unerheblich, weil auch unter Berücksichtigung dieses Umstands der Vortrag des Klägers zur Frage einer Reparatur des Vorschadens hinter seinen Möglichkeiten zurückbleibt. So müsste er auch dann, wenn er die Reparatur ohne Rechnung hat durchführen lassen, zumindest ungefähre Angaben dazu machen können, in welcher Höhe er wegen der Reparatur Zahlungen an die Firma G. erbracht hat. Gleiches gilt hinsichtlich der angeblich für die Reparatur verwendeten Neuteile. Weder macht der Kläger Angaben zu den für die diese Teile aufgewendeten Geldbeträgen noch teilt er mit, auf welchem Wege er diese erworben hat. Damit bietet er keinerlei Grundlage an, seine Behauptung, die an dem Fahrzeug vorgenommenen Arbeiten hätten zu einer Erhöhung des Wiederbeschaffungswert auf 19.500,00 Euro gegenüber dem Anschaffungspreis von 11.000,00 Euro geführt, auf Plausibilität zu prüfen. Aufgrund des Vorstehenden besteht Anlass zu der Annahme, dass wegen der nicht offen gelegten Vorschadenssituation der in dem Gutachten des Sachverständigen E. mit 19.500,00 Euro bezifferte Wiederbeschaffungswert nicht realistisch ist, weil eine sach- und fachgerechte Reparatur unter Verwendung von Neuteilen nicht nachgewiesen ist. Hat aber der Wagen – dies bezieht dann auch eine etwaige Reparatur des linken Kotflügels mit ein – nur eine oberflächliche Instandsetzung unter Verwendung minderwertiger Teile erfahren, lässt sich nicht ausschließen, dass der Widerbeschaffungswert geringer ist. Den Geschädigten trifft indes die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der von ihm behauptete, auf das Gutachten eines Sachverständigen gestützte Wiederbeschaffungswert sachlich zutrifft. Wies das Fahrzeug – wie hier – Vorschäden auf, muss der Geschädigte deren Umfang sowie deren sachgerechte Beseitigung darlegen und im Falle des Bestreitens beweisen, weil ohne detaillierte Kenntnis über den Umfang des Vorschadens und seine ggf. erfolgte Reparatur der aktuelle Wiederbeschaffungswert nicht bestimmt werden kann (Senat, Urteil vom 07.03.2015 – I-1 U 78/14, juris, Rn. 15 mit Hinweis auf OLG Hamburg, Beschluss vom 06.05.2003 – 14 U 12/03, juris, Rn. 4; OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.08.2001 – 10 U 242/00, juris Rn. 3 f.). Auf die Unzulänglichkeit seines Vortrags ist der Kläger sowohl durch die Beklagten als auch durch Beschluss des Landgerichts vom 03.09.2019 hingewiesen worden. Eines weiteren Hinweises des Landgerichts im Termin zur mündlichen Verhandlung sowie der Gewährung einer Schriftsatzfrist bedurfte es daher nicht. Ohnehin hat der Kläger seinen Vortrag weder im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29.01.2020 noch in zweiter Instanz in Reaktion auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil in dem notwendigen Umfang ergänzt. 3. Aus den vorstehenden Gründen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Freistellung bezüglich der Kosten für die Erstellung des Gutachtens E. in Höhe von 1.544,03 Euro. Dem Anspruch steht entgegen, dass der Kläger den Sachverständigen nicht über die unfallfremde Vorschadenssituation in dem gebotenen Umfang unterrichtet hat mit der Folge der Unverwertbarkeit der für die realistische Schadensbemessung wichtigen Wiederbeschaffungswertangabe. Damit ist das Gutachten insgesamt unbrauchbar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat der Geschädigte dann keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für ein eingeholtes Schadensgutachten, wenn dieses unbrauchbar ist und die Unbrauchbarkeit vom Geschädigten zu vertreten ist. Dies ist abgesehen von einem Auswahlverschulden dann der Fall, wenn der Geschädigte durch Falschangaben oder Verschweigen wesentlicher Umstände die Unbrauchbarkeit des Gutachtens selbst herbeigeführt hat (Senat, Urteil vom 07.03.2017, aaO. Rn. 35, Urteil vom 15.01.2013 – I-1 U 153/11, juris Rn. 18). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 544 Abs. 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Der Streitwert für die Berufung wird auf 14.050,03 Euro festgesetzt.