Urteil
I-12 U 158/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2013:0425.I12U158.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.09.2010 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 I. 2 Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche nach dem Anfechtungsgesetz wegen Eigentumsübertragungen von der Beklagten zu 3) auf die Beklagten zu 1) und 2) gemäß notariellem Übergabe- und Erbauseinandersetzungsvertrag vom 31.08.2007 (Bl. 29 ff. GA) geltend. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die Feststellungen und Anträge in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. 3 Das Landgericht hat die Beklagten zu 1) und 2) verurteilt, wegen der titulierten Forderung der Klägerin gegen die Beklagte zu 3) die Zwangsvollstreckung in den streitgegenständlichen Grundbesitz zur Befriedigung aus dem Teil des Versteigerungserlöses zu dulden, welcher der Beklagten zu 3) als Miteigentümerin des Grundstücks und Mitglied der Erbengemeinschaft zugestanden hätte. Die Beklagte zu 3) hat es verurteilt, wegen der streitgegenständlichen Forderung der Klägerin keinen Gebrauch von den zu ihren Gunsten eingetragenen dinglichen Rechten zu machen und der Klägerin den Vorrang vor diesen Rechten einzuräumen. Es hat die Grundstücksübertragung als anfechtbar gemäß § 4 Abs. 1 AnfG angesehen, wobei es insgesamt von einer unentgeltlichen Leistung der Beklagten zu 3) ausgegangen ist. Die Anfechtungsvoraussetzungen seien gegeben, da die Vollstreckungsmaßnahmen der Klägerin erfolglos geblieben seien; eine Zwangsvollstreckung in den der Beklagten zu 3) bestellten Nießbrauch sei ausgeschlossen, da dieser nach dem Inhalt des Vertrages nicht einem anderen zur Ausübung überlassen werden könne. Eine wertausschöpfende Belastung habe im Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabe- und 4 Erbauseinandersetzungsvertrages nicht vorgelegen, da das Grundstück einen Verkehrswert von rund € 173.000 gehabt habe, von dem lediglich die Forderungen der Sparkasse in Höhe von € 137.862,90 abzusetzen seien. Die zugunsten der Beklagten zu 3) bestellten dinglichen Rechte seien bei der Wertbemessung schon deshalb nicht zu berücksichtigen, da die Klägerin die Bestellung dieser Rechte wirksam angefochten habe. Die Beklagte zu 3) sei in diesem Zusammenhang analog § 15 Abs. 2 AnfG als Rechtsnachfolger der Beklagten zu 1) und 2) auch insoweit zu behandeln, als sie sich den Nießbrauch in dem Übergabevertrag vorbehalten habe. 5 Mit ihrer Berufung wenden sich die Beklagten gegen ihre Verurteilung. Sie tragen vor, die Anfechtung sei schon deshalb unzulässig, weil die Klägerin nicht alle ihr zur Verfügung stehenden Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten gegen die Schuldnerin ausgeschöpft habe, insbesondere nicht versucht habe, in das Nießbrauchrecht zu vollstrecken. Dieses sei entgegen der Annahme des Landgerichts pfändbar, da es einer Gestattung der Übertragung des Nießbrauchrechts nicht bedürfe; abgesehen davon sei der Ausschluss einer Ausübungsüberlassung im Vertrag auch nicht ausdrücklich geregelt. Die vom Landgericht angenommenen Anfechtungsvoraussetzungen seien darüber hinaus nicht gegeben: so habe sich das Landgericht nicht damit auseinandergesetzt, dass gar keine unentgeltliche Zuwendung der Beklagten zu 3) vorgelegen habe, sondern eine Ausstattung der Kinder. Soweit das Landgericht den Wert der übernommenen Verpflichtung zur Hege und Pflege der Beklagten zu 3) geschätzt habe, sei die Schätzung nicht nachzuvollziehen; abgesehen davon hätte über den von ihnen – den Beklagten – behaupteten Wert Beweis erhoben werden müssen. Tatsächlich sei der Wert mit mindestens € 1.800 monatlich zu berücksichtigen, wobei eine Beschränkung auf 5 Jahre jeglicher Grundlage entbehre, da die Verpflichtung in gesunden und kranken Tagen bestehe. Von daher handele es sich bei der Übernahme dieser Verpflichtung um eine echte Gegenleistung. Bei der Frage der wertausschöpfenden Belastung des Grundstücks sei das Landgericht fälschlich davon ausgegangen, dass in der Zwangsvollstreckung ein Wert in Höhe des Verkehrswertes erzielt werden könne, obwohl die in der Zwangsversteigerung erzielbaren Werte erfahrungsgemäß niedriger seien. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hätte der Wert des Nießbrauchrechts bei der Bewertung berücksichtigt werden müssen, da sich die vom Landgericht vorgenommene Gleichsetzung des Nießbrauchvorbehalts mit der nachträglichen Einräumung des Nießbrauchrechts verbiete. Schließlich habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass im Grundbuch nachträgliche Belastungen in Höhe von € 109.638,19 eingetragen seien, die den in der Zwangsversteigerung erzielbaren Erlös minderten. Hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zu 3) sei das Landgericht in unzulässiger Auslegung über den Klageantrag hinausgegangen und habe der Klägerin mehr zugesprochen, als diese verlangt habe. Abgesehen davon, dass die Beklagte zu 3) nicht als Rechtsnachfolgerin der Beklagten zu 1) und 2) zu behandeln sei, fehle es auch an einer Kenntnis der Anfechtbarkeit des Geschäfts, da die Beklagte zu 3) – wie unter Beweis gestellt – 2007 noch über eine werthaltige Firma und Einkünfte von jährlich ca. € 70.000 verfügt habe. 6 Die Beklagten beantragen, 7 das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. 8 Die Klägerin beantragt, 9 die Berufung zurückzuweisen. 10 Sie macht geltend, eine Zwangsvollstreckung in das Nießbrauchrecht der Beklagten zu 3) sei ihr, der Klägerin, nicht zuzumuten, da diese – wenn überhaupt – erst nach Jahren zu einer Befriedigung führen würde. Abgesehen davon müsse sich die Beklagte zu 3) aufgrund der erfolgten Anfechtung ohnehin so behandeln lassen, als stünde ihr das Recht nicht zu. Das Landgericht sei mit Recht von einem unentgeltlichen Geschäft ausgegangen; jedenfalls wäre ein entgeltliches Geschäft nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AnfG anfechtbar, da es sich um ein Geschäft zwischen nahestehenden Personen handele. Bei der Beurteilung, ob das Grundstück wertausschöpfend belastet sei, sei das Landgericht von zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen; insbesondere habe der Sachverständige ausdrücklich bestätigt, dass ein Wert in Höhe des Verkehrswertes in der Zwangsversteigerung erzielt werden könne. Die dinglichen Rechte zu Gunsten der Beklagten zu 3) habe das Landgericht zutreffend nicht berücksichtigt, da der Rechtserwerb ebenso wie die Grundstücksübertragung anfechtbar sei. Die nachträglichen Belastungen des Grundstücks hätten schon deshalb außer Betracht zu bleiben, weil für die Frage der objektiven Gläubigerbenachteiligung auf den Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung abzustellen sei; im Übrigen sei zu bestreiten, dass die den eingetragenen Rechten zugrundeliegenden Forderungen noch bestünden. 11 Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 12 Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines ergänzenden Gutachtens des Sachverständigen S . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens vom 31.08.2012 (Hefter) verwiesen. 13 II. 14 Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagten zu 1) und 2) mit Recht zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück S straße in D verurteilt (A.) und ausgesprochen, dass die Beklagte zu 3) von den zu ihren Gunsten eingetragenen Rechten gegenüber der Klägerin keinen Gebrauch machen darf sowie ihr insoweit den Vorrang einzuräumen hat (B). 15 A. 16 Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagten zu 1) und 2) auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das streitgegenständliche Grundstück in dem vom Landgericht tenorierten Umfang gemäß § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AnfG zu. 17 1. 18 Die Übertragung des Miteigentumsanteils an dem streitgegenständlichen Grundstück auf die Beklagten zu 1) und 2) sowie die Mitwirkung an der Erbauseinandersetzung stellen anfechtbare Rechtshandlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 AnfG dar. Darunter ist jedes Handeln zu verstehen, das rechtliche Wirkungen zum Nachteil des Vollstreckungszugriffs auslöst (Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Aufl., § 1, Rdnr. 5). Durch die anfechtbare Rechtshandlung muss etwas aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben werden (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG). Der von der Klägerin begehrten Rechtsfolge steht nicht entgegen, dass durch die anfechtbare Übertragung nach Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch das Bruchteilseigentum der Beklagten zu 3) untergegangen ist und dass nach Aufhebung der Erbengemeinschaft auch der Miterbenanteil der Beklagten zu 3) nicht mehr existiert. Hinsichtlich der Übertragung eines Miteigentumsanteils auf einen anderen Miteigentümer, der hierdurch Alleineigentum erwirbt, ist anerkannt, dass der Gläubiger vom nunmehrigen Alleineigentümer als Anfechtungsgegner auch ohne vorherige Pfändung und Überweisung der Ansprüche auf Aufhebung der Gemeinschaft sowie auf Teilung und Auskehrung des Erlöses die Duldung der Zwangsversteigerung des ganzen Grundstücks verlangen kann, allerdings nur zwecks Befriedigung aus dem Teil des Versteigerungserlöses, der dem Schuldner ohne die anfechtbare Rechtshandlung zugestanden hätte; entsprechendes gilt bei der anfechtbaren Übertragung eines Miterbenanteils auf den einzigen anderen Miterben jedenfalls dann, wenn der Nachlass aus einem Grundstück besteht (vgl. BGH, Urt. v. 19.03.1992 – IX ZR 14/91 = NJW-RR 1992, 733, 734; Huber, a.a.O., § 11, Rdnr. 23, 24). Hier ist es zwar so, dass die Beklagte zu 3) ihren Miteigentumsanteil und im Rahmen der Erbauseinandersetzung ihren Miterbenanteil nicht auf einen Miteigentümer und einen Miterben übertragen hat, sondern auf die Beklagten zu 1) und 2), die zuvor lediglich im Rahmen der Miterbengemeinschaft eigentumsmäßig an dem Grundstück beteiligt waren. Da im Falle des Erfolges der Anfechtung diese jedoch gegenüber beiden Beklagten durchgreift, bedarf es auch hier nicht einer vorherigen Pfändung und Überweisung der Ansprüche auf Aufhebung der Gemeinschaft wie auf Teilung und Auskehrung des Erlöses, da in diesem Fall beide verpflichtet sind, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden. 19 2. 20 Die Anfechtungsberechtigung der Klägerin gemäß § 2 AnfG hat das Landgericht im Ergebnis mit Recht bejaht. Die Klägerin hat einen vollstreckbaren Schuldtitel über eine fällige Forderung in Höhe von € 30.998,63 nebst Zinsen erlangt. Die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Schuldnerin hat nicht zu einer vollständigen Befriedigung der Gläubigerin geführt, da die Sachpfändung ergebnislos versucht wurde und die Schuldnerin die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Klägerin zunächst in das der Beklagten zu 3) bestellte Nießbrauchrecht hätte vollstrecken müssen. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung führt zwar ein Ausschluss der Überlassungsbefugnis nicht zur Unpfändbarkeit des Nießbrauchrechts (vgl. BGH, Urt. v. 21.06.1985 – V ZR 37/84 = NJW 1985, 2827 f.). Die Entscheidung des Landgerichts ist insoweit im Ergebnis gleichwohl richtig, ohne dass es in diesem Zusammenhang auf die Anfechtung der Nießbrauchsbestellung ankommt. Denn die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, dass eine Vermietung des Grundstücks aussichtslos sei; damit steht fest, dass die Zwangsvollstreckung in absehbarer Zeit nicht zu einer vollständigen Befriedigung der Gläubigerin führen wird. Abgesehen davon sind mittlerweile weitere Belastungen im Rang vor den zu Gunsten der Beklagten zu 3) bestellten Rechten im Grundbuch eingetragen (Zwangssicherungshypotheken für A B über insgesamt € 63.278; Zusatzheft Anlage zu Bl. 194 ff. GA). Auch insoweit ist anzunehmen, dass eine Zwangsvollstreckung nicht zu einer vollständigen Befriedigung der Klägerin führen würde. 21 3. 22 Das Landgericht ist auch mit Recht von einer unentgeltlichen Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 AnfG ausgegangen, denn die Übertragung des Grundeigentums erfolgte innerhalb der letzten vier Jahre vor der Anfechtung ohne Rechtspflicht und ohne Gegenleistung. 23 a) 24 Dass das Landgericht nicht erörtert hat, ob es sich bei der Zuwendung des Grundstücks um eine Ausstattung der Kinder der Beklagten zu 3) im Sinne des § 1624 Abs. 1 BGB handelt, ist im Ergebnis unschädlich. Zwar gilt die von einem Elternteil dem Kind gewährte, angemessene Ausstattung nach § 1624 Abs. 1 BGB nicht als unentgeltliche Leistung. Umstritten ist jedoch, ob sie, wenn sie ohne besondere Gegenleistung erbracht wird, anfechtungsrechtlich als unentgeltliche Leistung zu behandeln ist (vgl. Kirchhof, in: Münchener Kommentar, InsO, 2. Aufl., § 134, Rdnr. 37; Huber, a.a.O., § 4, Rdnr. 23). Dies bedarf hier jedoch keiner Entscheidung, da die Beklagten schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt haben, dass es sich bei der Zuwendung um eine Ausstattung handelt. Voraussetzung für die Annahme einer Ausstattung ist eine Zuwendung mit Rücksicht auf die Verheiratung oder die Erlangung/Erhaltung einer selbstständigen Lebensstellung. Die Ausstattung muss also aus einem bestimmten Anlass und zu einem bestimmten Zweck gegeben werden (vgl. Coester, in: Staudinger, BGB-Neubearb. 2007, § 1624, Rdnr. 11, 12). Hierzu fehlt jeglicher Sachvortrag der Beklagten, denen insoweit zumindest eine sekundäre Darlegungslast obliegt. Danach kommt es auf die Frage, ob die Zuwendung angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten zu 3) angemessen war, bereits nicht an. 25 b) 26 Die Zuwendung ist auch nicht im Hinblick auf die Übernahme von Belastungen durch die Beklagten zu 1) und 2) als entgeltliche Eigentumsübertragung anzusehen. Hinsichtlich der übernommenen Grundschuld zu Gunsten der Stadtsparkasse O mit nur dinglicher Haftung der Beklagten zu 1) und 2) hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass diese keine Gegenleistung darstellt, sondern lediglich den Wert des Geschenkes mindert (vgl. BGH, Urt. v. 07.04.1989 – V ZR 252/87 = NJW 1989, 2122). Das Gleiche gilt für den Vorbehalt eines Nießbrauchs, der ebenfalls keine Gegenleistung für die Grundstücksübertragung darstellt, weil er den Vorteil für den mit dem Grundstück Beschenkten lediglich mindert, nicht jedoch ausgleicht (BGH, Teilurt. v. 03.05.2007 – IX ZR 16/06 = NJW 2008, 292, 293 Tz.10). Nichts anderes ergibt sich aus der von den Beklagten angeführten Entscheidung des OLG Köln (Urt. v. 16.12.1997 – 3 U 111/97 = NJW-RR 1999, 239). 27 Mit Recht hat das Landgericht schließlich angenommen, dass auch die von den Beklagten zu 1) und 2) übernommene Verpflichtung zur Hege und Pflege der Beklagten zu 3) (Reallast) keine Gegenleistung darstellt, die der Annahme einer Unentgeltlichkeit entgegen steht. Ob es sich bei den in einem Grundstücksübertragungsvertrag vereinbarten Leistungen des Übernehmers zur Versorgung des scheidenden Übergebers um eine Gegenleistung oder um eine Auflage handelt (vgl. BGH, Urt. v. 07.04.1989 - V ZR 252/87 = NJW 1989, 2122 f. einerseits und BGH, Urt. v. 06.02.2009 – V ZR 130/08 = NJW 2009, 1346, 1347 andererseits), hängt letztlich davon ab, was die Parteien gewollt haben. Nach dem Inhalt des Vertrages ist die übernommene Verpflichtung hier ebenfalls nur eine Auflage, die den Wert des Geschenkes mindert. Zum einen ist die Leistung in dem notariellen Vertrag nicht als Gegenleistung bezeichnet, vielmehr sollte die Hege und Pflege ausdrücklich eine kostenlose Leistung der Beklagten zu 1) und 2) sein. Die mit der Verpflichtung übernommene finanzielle Belastung der Beklagten zu 1) und 2) ist nur gering, da Aufwendungen für die Hege und Pflege aus Mitteln der Beklagten zu 3) bestritten werden sollten und da die Verpflichtung bei einem nicht von den Beklagten zu 1) und 2) zu vertretenden Fortzug der Beklagten zu 3), insbesondere auch bei deren Umzug in ein Pflegeheim, ohne Gegenleistung entfallen sollte. Die Beklagte zu 3) selbst ist in ihrem Vermögensverzeichnis zur eidesstattlichen Versicherung vom 05.02.2009 (dort S. 4) in Bezug auf die Übertragung des Miteigentumsanteils von einer unentgeltlichen Leistung ausgegangen. Soweit die Vermögensübertragung im Wege der Erbauseinandersetzung erfolgte, geschieht dies ebenfalls zumindest regelmäßig unentgeltlich (vgl. Kirchhof, a.a.O., Rdnr. 37 a). Dass die Vertragsparteien gleichwohl in der Hege- und Pflegeverpflichtung eine Gegenleistung gesehen haben, ist nicht dargetan. 28 4. 29 Die angefochtenen Rechtshandlungen haben zu einer Gläubigerbenachteiligung (§ 1 Abs. 1 AnfG) geführt, denn durch die Aufgabe des Miteigentumsanteils und des Erbanteils der Beklagten zu 3) wurden die Befriedigungsmöglichkeit aus dem Schuldnervermögen beeinträchtigt. 30 Das Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung hängt davon ab, ob die bei einer Zwangsvollstreckung in den Miteigentumsanteil und den Erbanteil zu erzielenden Erlöse abzüglich der vorrangigen Belastungen und der Kosten der Zwangsvollstreckung zur Befriedigung der Forderung der Klägerin zur Verfügung gestanden hätte. Eine Gläubigerbenachteiligung kommt nicht in Betracht, wenn Grundstücke wertausschöpfend belastet sind und eine Zwangsversteigerung nicht zu einer – auch nur teilweisen – Befriedigung des Gläubigers geführt hätte. Ob eine wertausschöpfende Belastung vorliegt, hängt vom Wert des Grundstücks sowie von der tatsächlichen Höhe derjenigen Forderungen ab, welche durch die eingetragenen Grundpfandrechte gesichert werden (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2005 – IX ZR 276/02 = NJW-RR 2006, 552 f.). 31 a) 32 Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat das Landgericht unzutreffend den Verkehrswert des Grundstücks im Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung und den Valutenstand der zugunsten der Sparkasse eingetragenen Grundschuld am 30.07.2007 zugrunde gelegt. Da die Klägerin keinen Anspruch auf den bei einer freihändigen Veräußerung zu erzielenden Verkehrswert gehabt hätte, kann die Frage der Benachteiligung nicht danach beantwortet werden, welchen Verkehrswert das Grundstück hatte. Maßgeblich muss vielmehr sein, ob bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks ein an den Gläubiger auszukehrender Erlös hätte erzielt werden können (BGH, a.a.O.). Hierzu hatten die Beklagten behauptet, dass der im Wege einer Zwangsversteigerung des Grundbesitzes erzielbare Erlös regelmäßig etwa 40 % unter dem Verkehrswert liege. Das Landgericht hat den Sachverständigen S in der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2010 zwar hierzu befragt und dieser hat erklärt, es sei selten, dass bei Versteigerungen der Verkehrswert erzielt werde, ausschließen könne man das aber nicht; damit hatte die für die tatsächlichen Voraussetzungen der Gläubigerbenachteiligung darlegungs- und beweisbelastete Klägerin jedoch noch nicht den Beweis geführt, dass das Grundstück nicht wertausschöpfend belastet war. Welchen Erlös ein Grundstück bei einer Zwangsversteigerung voraussichtlich erbringen wird oder erbracht hätte, kann in der Regel nur aufgrund besonderer Sachkunde beurteilt werden, wobei die nach § 195 Abs. 1 Satz BauGB zur Kaufpreissammlung mitgeteilten Zuschlagsbeschlüsse im Vergleichsverfahren eine Grundlage für die Beurteilung des erzielbaren Erlöses ergeben können (BGH, a.a.O., 553). Die ersichtlich unvorbereitete Antwort des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht stellte hierzu keine ausreichende Grundlage dar. 33 b) 34 Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme war das Grundstück nicht wertausschöpfend belastet, da im Zeitpunkt der Eintragung des Eigentumsübergangs der voraussichtlich zu erzielende Versteigerungserlös abzüglich der Kosten über den zugunsten der Sparkasse valutierenden Verbindlichkeiten (Bl. 338 f. GA) gelegen hätte. Zwar kommt es, wenn – wie bei § 4 AnfG – eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung genügt, grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz des Anfechtungsprozesses an (BGH, Urt. v. 19.05.2009 – IX ZR 129/06 = NJW-RR 2009, 1567, 1569 Tz. 29); erst recht sind die Anfechtungsvoraussetzungen jedoch erfüllt, wenn eine bereits früher bestehende Befriedigungsmöglichkeit der Gläubiger aus dem Schuldnervermögen durch die angefochtene Rechtshandlung beeinträchtigt worden ist. Insoweit reicht die unmittelbare Gläubigerbenachteiligung zur Begründung des Anfechtungsanspruchs in jedem Fall aus (vgl. BGH, Beschluss vom 09.11.2006 – IX ZA 13/06, zit. nach juris Rdnr. 2; vgl. auch OLG Frankfurt, Urt. v. 07.02.2006 – 14 U 135/04, OLG Report Frankfurt 2007, 561 ff., zit. nach juris Rdnr. 21). 35 aa) 36 Der Sachverständige S hat den zu erzielenden Erlös in der Zwangsversteigerung für den Wertermittlungsstichtag 2007 nachvollziehbar mit rund € 145.000 ermittelt (Ergänzungsgutachten S. 17); dass er in seinem Ausgangsgutachten der Verkehrswertermittlung als Stichtag den 31.08.2007 zugrunde gelegt hat, ist unschädlich, da dieser Tag so nah an dem Zeitpunkt der Eintragung des Eigentumsübergangs (10.09.2007) liegt, dass wesentliche Abweichungen nicht zu erwarten sind. Die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens sind mit rund € 4.500 zwar nur grob geschätzt (Ergänzungsgutachten S. 18), das reicht für die Zwecke der Wertermittlung aber aus. Die Zahlen werden von den Parteien auch nicht konkret angegriffen. Danach lag zu diesem Zeitpunkt der bei einer Zwangsversteigerung voraussichtlich zu erzielende Erlös abzüglich der Kosten rund € 4.900 über den gesicherten Darlehensverbindlichkeiten, was zur Bejahung der Gläubigerbenachteiligung ausreicht. Das Vorliegen einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung setzt nicht voraus, dass zur Zeit der Handlung bereits konkret Gläubiger vorhanden waren, die möglicherweise später ausfallen konnten (vgl. MüKoInsO-Kirchhof, 2. Aufl., § 129 Rdnr. 120). 37 bb) 38 Bei der Bewertung des Grundstückswertes ist der zugunsten der Beklagten zu 3) bestellte Nießbrauch im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen. Zwar erwarben die Beklagten zu 1) und 2) das Eigentum nur belastet mit dem Nießbrauch zugunsten der Beklagten zu 3), wodurch der Wert der Zuwendung gemindert wurde (vgl. BGH, Urt. v. 27.09.1990 – IX ZR 67/90, zitiert nach juris Rdnr. 20; ebenso OLG Köln, Urt. v. 16.12.1997 – 3 U 111/97 = NJW-RR 1999, 239). Der Nießbrauch ist gleichwohl wertmäßig nicht zu berücksichtigen, weil die Beklagte zu 3), wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, sich wegen des vorbehaltenen Nießbrauchs analog § 15 Abs. 2 AnfG wie eine Rechtsnachfolgerin der Beklagten zu 1) und 2) behandeln lassen muss, der gegenüber die Anfechtbarkeit des Eigentumserwerbs mit der Folge geltend gemacht werden kann, dass sie dem Recht der Klägerin Vorrang gegenüber dem Nießbrauch einzuräumen hat. Die mit der Berufung hiergegen erhobenen Bedenken greifen nicht durch. Insbesondere besteht insoweit entgegen der Auffassung der Beklagten eine Regelungslücke, die durch die entsprechende Anwendung des § 15 Abs. 2 AnfG geschlossen werden kann. 39 Eine unmittelbare Anwendung des § 15 Abs. 2 AnfG scheidet in Bezug auf die Bestellung des Nießbrauchs aus, weil diese nicht durch die Beklagten zu 1) und 2), sondern noch vor Umschreibung des Eigentums durch die Beklagte zu 3) selbst erfolgt ist. Das Landgericht ist aber mit Recht davon ausgegangen, dass es keinen Unterschied machen kann, ob die Beklagte zu 3) sich die Bestellung des Nießbrauchs bei der anfechtbaren Eigentumsübertragung vorbehalten hat oder ob die Beklagten zu 1) und 2) sich verpflichtet haben, als „Gegenleistung“ für die anfechtbare Eigentumsübertragung der Beklagten zu 3) einen Nießbrauch zu bestellen. Gerade weil die Wirksamkeit eines Eigentümernießbrauchs nicht von dem Nachweis eines berechtigten Interesses an dessen Bestellung im Einzelfall abhängig ist (vgl. BGH, Beschl. v. 14.07.2011 – V ZB 271/10 = NJW 2011, 3517 f. Tz. 7 ff.), bedarf es aus Gründen eines effektiven Gläubigerschutzes der entsprechenden Anwendung des § 15 Abs. 2 AnfG, weil anderenfalls – worauf das Landgericht mit Recht hingewiesen hat – die Gefahr bestünde, dass der Schuldner sein Grundstück vor der Übertragung noch wertausschöpfend belasten und damit faktisch dem Zugriff seiner Gläubiger entziehen könnte. Soweit der BGH in seiner Entscheidung vom 14.07.2011 (BGH a.a.O. Tz. 11) unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des BFH (Urt. v. 30.03.2010 – VII R 22/09 = NZI 2010, 917 ff. Tz. 25 ff.) auf die Möglichkeit der Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung gemäß § 3 Abs. 1 AnfG hingewiesen hat, steht dies einer entsprechenden Anwendung des § 15 Abs. 2 AnfG jedenfalls dann nicht entgegen, wenn – wie hier – die Anfechtbarkeit der Eigentumsübertragung nicht aus § 3 Abs. 1 AnfG folgt, sondern aus § 4 Abs. 1 AnfG. Der BFH hat in seiner Entscheidung die Frage der entsprechenden Anwendung des § 15 Abs. 2 InsO ausdrücklich offen gelassen, weil nach seiner Auffassung bereits die Anfechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG durchgriff. Eine Anwendung des § 4 Abs. 1 AnfG auf den Fall des vorbehaltenen Nießbrauchs scheidet indessen aus, weil diese Vorschrift eine unentgeltliche Leistung des Schuldners voraussetzt, der Vorbehalt des Nießbrauchs jedoch keine „Leistung“ des Schuldners ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten führt die Analogie auch nicht zu einer „verdoppelten“ Zugriffsmöglichkeit der Gläubigerin, indem sie einerseits in den Nießbrauch und andererseits in das Grundstück vollstrecken kann. Denn die Anfechtungsberechtigung gemäß § 2 AnfG setzt gerade voraus, dass eine erfolgreiche Vollstreckung gegen die Schuldnerin voraussichtlich nicht möglich ist, was aus den unter A. 2. dargelegten Gründen zu bejahen ist. 40 cc) 41 Auch eine Wertminderung durch die zugunsten der Beklagten zu 3) eingetragene Reallast ist nicht eingetreten. Insoweit greift ebenfalls die von der Klägerin erklärte Anfechtung durch. In diesem Fall ist die Bestellung des dinglichen Rechts – anders als bei dem Nießbrauch – durch die Beklagten zu 1) und 2) erfolgt, so dass sich die Anfechtung unmittelbar aus § 15 Abs. 2 AnfG ergibt. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen werden. 42 c) 43 Die angeblichen Nachlasskosten und Nachlassverbindlichkeiten sind trotz des Bestreitens der Klägerin nicht näher dargelegt worden. Ob die Beklagten mit dem Beweisantritt für die angeblichen Nachlassverbindlichkeiten in zweiter Instanz noch zuzulassen sind, bedarf im Ergebnis keiner Entscheidung. Denn diese wären ohnehin nur von dem in den Nachlass fallenden ursprünglichen Miteigentumsanteil des Ehemanns der Beklagten zu 3) in Abzug zu bringen. Abgesehen davon ist vorgetragen, dass die Beklagte zu 3) zum Ausgleich des überzogenen Kontos ein Darlehen bei der Sparkasse O aufgenommen hat, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die Verbindlichkeit – sofern sie noch valutiert – bei den abzuziehenden Belastungen ohnehin berücksichtigt ist. Soweit die Beklagten die Durchführung von Arbeiten am Grundstück bzw. Haus nach der Übertragung des Grundeigentums geltend machen, fehlt es bereits an einer substantiierten Darlegung einer dadurch bewirkten Wertsteigerung. 44 d) 45 Ob die Beklagten zu 1) und 2) nach der Eigentumsübertragung tatsächlich die laufenden monatlichen Raten auf den Kredit der Stadtsparkasse gezahlt haben, kann dahinstehen. Der daraus resultierende Aufwendungsersatzanspruch wäre nicht im Anfechtungsprozess, sondern erst in der Zwangsvollstreckung bei der Verteilung des Erlöses zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 27.03.1984 – IX ZR 49/83 = NJW 1984, 2890, 2893). 46 B. 1. 47 Hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zu 3) machen die Beklagten zwar mit Recht geltend, dass das Landgericht bei seiner Auslegung des Klageantrags gegen § 308 ZPO verstoßen hat. Die Klägerin hatte lediglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr den Vorrang vor den im Grundbuch in Abt. II lfd. Nr. 5 – 7 eingetragenen Rechten einzuräumen. Die tenorierte Verpflichtung, von diesen Rechten gegenüber der Klägerin in der Zwangsvollstreckung keinen Gebrauch zu machen, geht darüber hinaus. Das Landgericht hat es unterlassen, auf eine entsprechende Antragsänderung, die sachdienlich gewesen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 13.07.1995 – IX ZR 81/94, zitiert nach juris Rdnr. 36, 39), hinzuwirken. Der Mangel ist jedoch dadurch geheilt, dass die Klägerin das angefochtene Urteil verteidigt und damit die Antragsüberschreitung genehmigt hat, denn im Sichzueigenmachen der gegen § 308 ZPO verstoßenden Entscheidung liegt eine (noch in der Berufungsinstanz mögliche) Klageerweiterung (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 308 Rdnr. 7). 48 2. 49 In der Sache haben die Angriffe gegen die Verurteilung der Beklagten zu 3) keinen Erfolg. Dass der Nießbrauch und die Reallast anfechtbar sind, wurde bereits unter A. 4. b) ausgeführt. Hinsichtlich der befristeten Rückauflassungsvormerkung gelten die Ausführungen zur Reallast entsprechend. Auch insoweit ist die Beklagte zu 3) als Rechtsnachfolgerin der Beklagten zu 1) und 2) anzusehen (§ 15 Abs. 2 AnfG). Zwar heißt es im notariellen Vertrag, dass die Erschienenen, also die Beklagten zu 1) bis 3), die Eintragung der befristeten Auflassungsvormerkung bewilligen und beantragen. Anders als bei dem Nießbrauch konnte die Beklagte zu 3) eine Rückauflassungsvormerkung aber nicht am eigenen Grundstück bestellen, so dass es sich um eine Bestellung durch die Beklagten zu 1) und 2) handelt. Da die Beklagte zu 3) die Umstände kannte, aus denen sich die Anfechtbarkeit der Eigentumsübertragung ergab, greift die Anfechtung ihr gegenüber auch insoweit durch. 50 III. 51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 52 Die Revisionszulassung ist nicht veranlasst. 53 Die Beschwer der Beklagten liegt über € 20.000. 54 Streitwert: (bis zu) € 40.000.