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V ZR 252/87

ag, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 06. April 1989 BReg. 3 Z 10/89 BGB § 21 Entgeltliche Vergabe sog. Ferienwohnrechte als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eines Vereins Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau trages ist ( BGHZ 14, 26 , 30/31; Senatsurt. v. 8.11.1968, V ZR 60/65, WM 1969, 163 ff.). Was die Revision dazu vorträgt, belegt diesen Zweck nicht, sondern ergibt nur, daß die Beteiligten eine mit dem Steuerrecht zu vereinbarende Vertragsgestaltung herbeiführen wollten. 2. BGB § 21 (Entgeltliche Vergabe sog. Ferienwohnrechte als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eines Vereins) Ein Verein mit dem (Haupt-)Zweck, sog. Ferienwohnrechte an Ferienwohnungen gegen Entgelt zu vergeben, wobei mit einem solchen Recht zugleich die Vereinsmitgliedschaft erworben werden muß, ist auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, auch wenn der Verein satzungsgemäß (für sich) keinen Gewinn erstrebt. BayObLG, Beschluß vom 6.4.1989 — BReg. 3 Z 10/89 — mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand: 1. Am 12.7.1988 wurde der Verein ,,..: gegründet. Die Vereinssatzung enthält u. a. folgende Bestimmungen: „§ 2 Vereinszweck 2.1 Der Zweck des Vereins ist es, seine Mitglieder bei der Nutzung von deren Ferienwohnrechten zu betreuen. Der Verein soll dazu beitragen, seinen Mitgliedern eine optimale Urlaubsgestaltung in den dem Verein zur Nutzung und zur Verfügung stehenden Appartements zu ermöglichen. Als förderungswürdig erachtet der Verein u. a. die Geselligkeit, Unterhaltung, sportliche Aktivitäten, das Kennenlernen der Landschaft der Ferienregion ... und deren Kultur und Brauchtum. Der Verein verwaltet das ihm zustehende Nießbrauchrecht an der Ferienanlage .. . 2.2 Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.... § 3 Ferienwohnrecht an Ferienwohnungen 3.1 Das Ferienwohnrecht an Ferienwohnungen, nachstehend kurz als Ferienwohnrecht bezeichnet, ist das Recht, eine bestimmte Ferienwohnung in einer bestimmten Woche eines jeden Jahres unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des Vereins, insbesondere dessen Satzung sowie der Clubordnung und der Hausordnung zu bewohnen oder bewohnen zu lassen, dies auf die Dauer des Bestehens des Vereins. 3.2 Der Besitz eines Ferienwohnrechts ist unteilbar mit der Vereins. mitgliedschaft verbunden. Ein Ferienwohnrecht kann nur ungeteilt von einer Person erworben werden. Eine Person kann auch mehrere Ferienwohnrechte erwerben. 3.3 Im Verein ... werden von den 52 Wochen im Jahr 51 als Ferien. wochen, hinsichtlich der bestehenden 170 Ferienwohnungen, demnach 8670 Ferienwohnrechte vergeben. Soweit dem Verein weitere Nutzungsrechte an Ferienwohnungen dort in Zukunft zustehen werden, können die insgesamt verfügbaren Ferienwohnrechte sich entsprechend erhöhen. § 4 Vereinsmittel 4.1 Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch: a) Entgelte für den Erwerb der Vereins-Mitgliedschaft b) Jahresbeiträge c) Subventionen und Spenden d) Darlehensaufnahme 4.2 Entgelt ist der einmalige Preis zum Erwerb der Mitgliedschaft; damit verbunden ist der Erwerb eines Ferienwohnrechtes. Jahresbeiträge sind die zur Deckung der laufenden Betriebs-, Heizungs- und Stromkosten, Wasser- und Abwasserkosten, ferner die vom Verein zu tragenden Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten, öffentliche Abgaben, Versicherungsprämien, Verwaltungs-, Hausbetreuungskosten, etc, von den Mitgliedern aufzubringenden notwendigen Beiträge.... § 6 Mitgliedschaft 6.1 Mitglied ist, wer im Mitglieds- und Ferienwohnrechtsregister eingetragen ist und sich gleichzeitig über den Besitz eines Ferienwohnrechtes ausweisen kann. Eine Vereinsmitgliedschaft ohne Besitz eines Ferienwohnrechtes oder ein Besitz eines Ferienwohnrechtes ohne Vereinsmitgliedschaft ist nicht möglich. 6.2 Der Besitz von Ferienwohnrechten wird erlangt entweder nach den Bestimmungen des in Form und Antrag und Annahme zwischen Verein einerseits und Antragsteller andererseits geschlossenen Vertrages oder aber durch Übertragung von Ferienwohnrechten von einem Mitglied durch Veräußerung, Schenkung, Erbgang etc. (Rechtsübertragung). 6.3 Wer den rechtsgültigen Erwerb von Ferienwohnrechten schriftlich nachweisen kann, hat Anspruch darauf, in den Verein als Mitglied aufgenommen zu werden. Der Vorstand prüft diese Voraussetzung; der Registerführer nimmt den Antragsteller auf Anweisung des Vorstandes ins Register auf... § 7 Mitgliedschafts-Rechte Die Rechte der Mitglieder sind insbesondere: 7.1 Genuß der erworbenen Ferienwohnrechte, entsprechend den Bestimmungen der Satzung, der Clubordnung und der Hausordnung. 7.2 Ausschließliches Verfügungsrecht über die erworbenen Ferienwohnrechte, inkl. des Rechtes, sie abzutreten, zu verschenken, zu vermieten und zu vererben. 7.3 Anspruch auf anteiligen Liquidationserlös bei Auflösung des Vereins. § 8 Mitgliedschafts-Pflichten Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet: 8.1 Die von der Delegiertenversammlung zur Deckung der Unkosten und zur Bildung eines Reparaturfonds zur Instandhaltung der dem Nießbrauchsrecht unterliegenden Gebäulichkeiten vorgeschriebenen Jahresbeiträge zu leisten... § 10 Vorstand 10.1 Der Vorstand besteht aus drei bis höchstens sieben Personen. Vorstandsmitglieder können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die nicht der Delegiertenversammlung angehören. . 10.4 Der Gründungsvorstand besteht aus 3 Mitgliedern (Vorsitzender, Stellvertreter und ein weiteres Mitglied) und seine Amtszeit endet 4 Jahre nach Gründung des Vereins. § 11 Vorstand, Aufgaben 11.1 Die Vorstandsmitglieder bilden den Vereinsvorstand i. S. des § 26 BGB; ihnen obliegt die Geschäftsführung mit der Sorgfalt ordentlicher Kaufleute. 11.3 Der Vorstand ist zuständig: a) für die Festlegung der jeweiligen Bedingungen des Erwerbs von Ferienwohnrechten an Ferienwohnungen, (so u. a. für Preise, je nach Appartementkategorie und Ferienwoche), sowie für den Entscheid, weitere Ferienwohnungen gemäß § 3, Ziffer 3 Abs. 2 hinzunehmen... § 13 Delegiertenversammlung, Organisation 13.1 Die Rechte der Mitglieder des Vereins in den Angelegenheiten des Vereins werden von Delegierten in der Delegiertenversammlung ausgeübt...:' 2. Die Beteiligten meldeten den Verein dem Registergericht zur Eintragung in das Vereinsregister an. Der Rechtspfleger des Registergerichts wies die Anmeldung kostenpflichtig zurück, da es sich bei dem angemeldeten Verein nicht um einen Idealverein i. S. des § 21 BGB handle, sondern um einen Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sei. Gegen die Entscheidung des Registergerichts legten die Beteiligten befristete Erinnerung ein. Der Registerrichter hielt die Erinnerungen nicht für begründet und legte sie dem Landgericht zur Entscheidung vor. Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde der Anmelder zurück. 204 MittBayNot 1989 Heft 4 3. Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die sofortige weitere Beschwerde, mit der die Aufhebung der amts- und landgerichtlichen Entscheidungen und die Eintragung des angemeldeten Vereins in das Vereinsregister beantragt wird. Aus den Gründen: Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 27, 29 Abs. 1, 2 und 4, § 160 a Abs. 1 und § 22 Abs. 1 FGG ), sachlich aber nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, daß der Verein nicht in das Vereinsregister eingetragen werden kann, weil sein Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist ( § 21 BGB ). a) Unter einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. des § 21 BGB ist — wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat — das planmäßige und auf Dauer angelegte Auftreten des Vereins am Markt (also nach außen gerichtet) in unternehmerischer Funktion durch Einschaltung in wirtschaftliche Umsatzprozesse mit einer regelmäßig entgeltlichen Tätigkeit zu verstehen ( BayObLGZ 1985, 283 /284 [= MittBayNot 1985, 183 ] m. w. Nachw.; vgl. auch BGHZ 85, 84192 ). Das unternehmerische Moment, das die Betätigung des Vereins zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stempelt, ist in seiner planmäßigen Betätigung als Anbieter von Wirtschaftsgütern im weitesten Sinn gegen Entgelt zu sehen (BayObLGZ aaO m. w. Nachw.). Der angemeldete Verein erfüllt diese Merkmale: (1) Aus der Satzung, zu deren selbständiger Auslegung das Rechtsbeschwerdegericht befugt ist ( BGHZ 96, 245 /250 [= MittBayNot 1986, 66 = DNotZ 1986, 276 ]; vgl. Jansen FGG 2. Aufl. § 27 Rdnr. 22), ergibt sich, daß der Verein unter Nutzung seines Nießbrauchsrechts an der Ferienanlage Ferienwohnrechte selbst verkauft, wobei die Mitgliedschaft im Verein vom Erwerb eines Ferienwohnrechts abhängig gemacht ist (§ 6.1, 6.2 d. S.). Nach § 2.1 Abs. 3 d. S. verwaltet der Verein das ihm zustehende Nießbrauchsrecht an der Ferienanlage. § 3.1 d. S. definiert das Ferienwohnrecht an Ferienwohnungen als das Recht, eine bestimmte Ferienwohnung in einer bestimmten Woche eines jeden Jahres zu bewohnen oder bewohnen zu lassen, wobei eine Person auch mehrere Ferienwohnrechte erwerben kann (§ 3.2 Abs. 2 d. S.; zum sog. Time-Sharing vgl. Schaaff ZIP 1984, 908 ). Zum Erwerb der Mitgliedschaft und damit verbunden zum Erwerb eines Ferienwohnrechts wird ein Entgelt als einmaliger Preis erhoben (§ 4.1 a, 4.2 d. S.). § 6.1 d. S. sieht vor, daß Mitglied ist, wer im Mitglieds- und Ferienwohnrechtsregister eingetragen ist und sich gleichzeitig über den Besitz eines Ferienwohnrechts ausweisen kann. Eine Vereinsmitgliedschaft ohne Besitz eines Ferienwohnrechts oder ein Besitz eines Ferienwohnrechts ohne Vereinsmitgliedschaft ist nicht möglich. Nach § 6.2 d. S. wird der Besitz von Ferienwohnrechten erlangt entweder nach den Bestimmungen des in Form von Antrag und Annahme zwischen Verein einerseits und Antragsteller andererseits geschlossenen Vertrags oder aber durch Übertragung von Ferienwohnrechten von einem Mitglied durch Veräußerung, Schenkung, Erbgang etc. (Rechtsübertragung). Nach § 11.3 a d. S. ist der Vorstand, dessen Mitgliedern die Geschäftsführung mit Sorgfalt ordentlicher Kaufleute obliegt, zuständig für die Festlegung der jeweiligen Bedingungen des Erwerbs von Ferienwohnrechten (so u. a. für Preise, je nach Appartementskategorie und Ferienwoche) MittBayNot 1989 Heft 4 sowie für den Entscheid, weitere Ferienwohnungen hinzuzunehmen. Es steht somit außer Zweifel, daß der Verein selbst Ferienwohnrechte gegen Entgelt vergibt. Daß er nach außen gerichtet am Markt als Anbieter auftritt, entfällt nicht dadurch, daß der geworbene Kunde zugleich mit dem Ferienwohnrecht auch die Vereinsmitgliedschaft erwerben muß. Gleichzeitig ermöglicht er die Veräußerung und Verpachtung von Ferienwohnrechten durch Mitglieder und verschafft diesen dadurch — gegen Entgelt — eine Anlagemöglichkeit. § 2.1 Abs. 1 d. S. führt als Zweck des Vereins an, die Mitglieder bei der Nutzung von deren Ferienwohnrechten zu betreuen. Nach § 3.1 d. S. umfaßt ein Ferienwohnrecht auch das Recht, die Ferienwohnung bewohnen zu lassen. § 6.2 d. S. spricht die Möglichkeit des Erwerbs von Ferienwohnrechten durch Rechtsübertragung von einem Mitglied an. § 7.2 d. S. schließlich bezeichnet als Mitgliedsrecht das ausschließliche Verfügungsrecht über die erworbenen Ferienwohnrechte inklusive des Rechts, sie abzutreten, zu verschenken, zu vermieten und zu vererben. r Sein Angebot unterstützt der Verein durch seine verwaltende Tätigkeit, die lediglich für sich betrachtet bloßen lnnenbezug hat. Nach § 4.1 b, 4.2 Abs. 2 und § 8.1 d. S. werden Jahresbeiträge zur Deckung der laufenden Unkosten und zur Bildung eines Reparaturfonds zur Instandhaltung der dem Nießbrauchsrecht unterliegenden Gebäulichkeiten erhoben. Die angeführten Satzungsbestimmungen zeigen, daß die vom Landgericht getroffene Wertung zutrifft, der Verein solle Nutzungsrechte an Ferienwohnrechten nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten vermarkten. Daß der Verein nach § 2.2 d. S. (für sich) keinen Gewinn anstrebt, schließt die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nicht aus. Es kommt auch nicht darauf an, ob sich die Veräußerung der Ferienwohnrechte innerhalb des Nutzungsziehungsrechts des Nießbrauchsberechtigten ( § 1030 BGB ) hält. (2) Die wirtschaftliche Betätigung des Vereins ist auch auf Dauer angelegt. Das Landgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß dem Verein derzeit immerhin 8670 Ferienwohnrechte zur Verfügung stehen und die Schaffung weiterer solcher Rechte ausdrücklich vorgesehen ist (§ 3.3 d. S.). (3) Die vorgesehene entgeltliche Vergabe von Ferienwohnrechten ist (auch) Zweck des Vereins, obwohl dieser Zweck in der Vereinssatzung nicht genannt ist. Danach soll der Verein dazu beitragen, seinen Mitgliedern eine optimale Urlaubsgestaltung in den dem Verein zur Nutzung zur Verfügung stehenden Appartements zu ermöglichen. Als förderungswürdig erachtet der Verein dabei u. a. die Geselligkeit, Unterhaltung, sportliche Aktivitäten, das Kennenlernen der Landschaft der Ferienregion und deren Kultur und Brauchtum. Für die Bestimmung des Vereinszwecks kommt es jedoch auf den tatsächlichen Zweck an, sofern dieser von der satzungsmäßigen Zwecksetzung abweicht (BayObLGZ aaO m. w. Nachw.). Wie sehr hier die wirtschaftliche Betätigung des Vereins gegenüber der in § 2.1 d. S. genannten ideellen Zwecksetzung im Vordergrund steht, ergibt sich daraus, daß in der Satzung keine Bestimmungen enthalten sind, wie der ideelle Zweck erreicht oder gefördert werden soll. Die Satzung befaßt sich vielmehr neben der Organisation des Vereins fast ausschließlich mit der Vergabe und Verwaltung von Ferienwohnrechten. (4) Den Verkauf von Ferienwohnrechten hat das Landgericht zu Recht als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. von § 21 BGB gewertet. Er erfüllt alle oben dargelegten Merkmale dieses Begriffs. Der Verein betätigt sich am Markt planmäßig als Anbieter, indem er Ferienwohnrechte für beliebige Dritte bereithält und die Vereinsmitgliedschaft lediglich an den Erwerb eines solchen Rechts knüpft. In dem Verkauf kann auch keineswegs nur eine — interne — Verwaltung des Vereinsvermögens gesehen werden, weil er nicht zum Zweck der Erreichung (besonders Finanzierung) ideeller Vereinsziele vorgenommen wird, sondern Selbstzweck ist. b) Aus dem gleichen Grund kann die unternehmerische Betätigung des Vereins auch nicht als Nebentätigkeit beurteilt und toleriert werden (sog. Nebentätigkeitsprivileg, vgl. BGHZ 85, 84 /93; 15, 315/319). Eine unternehmerische Betätigung des Vereins wird nur dann nicht als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne von § 21 BGB beurteilt, wenn sie im Vergleich zu seiner ideellen Betätigung nur eine untergeordnete Rolle spielt ( BayObLGZ 1985, 2831285 ). Im vorliegenden Fall kann die umfängliche unternehmerische Betätigung des Vereins nicht als Nebentätigkeit angesehen werden, weil sie Selbstzweck ist. Aus diesem Grund treffen auch die von den Beschwerdeführern vorgenommenen Vergleiche mit Sportvereinen etc. nicht zu. Die wirtschaftliche Betätigung derartiger Vereine dient der Verwirklichung der ideellen Zielsetzung, dem Sport- und Spielbetrieb. Hier dagegen ist nach der Satzung die Vergabe von Ferienwohnrechten der eigentliche Zweck des Vereins, während die Förderung der Urlaubsgestaltung nur die Verwirklichung dieses Zwecks unterstützt. Aus dem Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 6.1.1983 übertrug die Klägerin „im Wege vorweggenommener Erbfolge" dem Beklagten, ihrem Sohn, den im Grundbuch von W. ... sowie den im Grundbuch von R. ... verzeichneten Grundbesitz Flur 3 Flurstücke 107 und 108. Der Beklagte nahm die Übertragungen „hiermit dankend an". Unter § 2 heißt es: . Mitübernommen werden die Belastungen Abt. II Nr 9 sowie die Abt. III Nr. 48, 49 und 60 (Grundbuch von W....)" Dabei handelt es sich um ein Wohnungsrecht für die Schwester der Klägerin und um Grundpfandrechte zum Gesamtbetrage von 277.058,73 DM. Der Beklagte räumte der Klägerin weiter ein lebenslängliches und unentgeltliches Altenteil ein, bestehend aus Wohnungsrecht unter Ausschluß des Eigentümers, Verpflegung, einer monatlichen Rente sowie Zahlung von Beiträgen zur landwirtschaftlichen Alterskasse. Das Altenteil wurde entsprechend der Bewilligung auf Flur 20 Flurstück 7 des Grundbesitzes von W., bebaut mit einer Gaststätte nebst Wohnräumen, eingetragen. Den in R. gelegenen Grundbesitz verkaufte der Beklagte zum Preise von 280.000 DM, mit dem die übernommenen dinglichen Belastungen abgelöst wurden. Mit Schreiben vom 18.7.1983 forderte die Klägerin Rückgabe der „übertragenen Grundbesitzung wegen groben Undanks': Sie hat (zunächst hilfsweise) beantragt, den Grundbesitz an sie rückaufzulassen; bei der Übertragung des Grundbesitzes habe es sich um eine gemischte Schenkung gehandelt, die sie nach § 530 BGB wirksam widerrufen habe. Der Beklagte sei nämlich seiner Zahlungspflicht aus dem Vertrag nicht nachgekommen; er habe sie zudem beleidigt, bedroht und geschlagen. Das Landgericht hat der Klage, bis auf einen Teil der Zinsen, nach dem Hauptantrag stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen; hilfsweise hat sie den Klaganspruch auf „Rücktritt vom Vertrage bzw. Schenkungswiderruf" gestützt. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Revision führte zur Zurückverweisung. Aus den Gründen: 1. Das Berufungsgericht führt aus: 3. BGB §§ 530, 531, 818 Abs. 2 (Zur Behandlung der Übernahme von dinglichen Belastungen und der Einräumung eines Altenteils im Schenkungsrecht) a) Die Übernahme dinglicher Belastungen bei Schenkung eines Grundstücks stellt in der Regel keine Gegenleistung des Beschenkten dar, sondern mindert lediglich den Wert des Geschenks. b) Die in einem Übergabevertrag dem Übernehmer auferlegte Versorgung des Übergebers ist in der Regel nicht Gegenleistung, sondern Auflage (Bestätigung von BGHZ 3, 206, 211). c) Kann beim Widerruf einer gemischten Schenkung wegen groben Undanks der Schenker den geschenkten Gegenstand zurückfordern, weil der unentgeltliche Charakter des Geschäfts überwiegt ( BGHZ 30, 120 , 122 f.), ist dieser Anspruch in dem Sinne eingeschränkt, daß er — auch ohne Erhebung einer Einrede — nur Zug um Zug gegen Wertausgleich des entgeltlichen Teils der gemischten Schenkung geltend gemacht werden kann (Fortführung von BGH Urt. v. 2.10.1987, V ZR 85186, WM 1987, 1533 , 1534 [= DNotZ 1988, 3641). BGH, Urteil vom 7.4.1989 — V ZR 252/87 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Schuldrechtliche Ansprüche auf Rückgewähr der Besitzung ständen der Klägerin nicht zu. Zwar sei zu ihren Gunsten davon auszugehen, daß sich der Vertrag vom 6.1.1983 als eine gemischte Schenkung darstelle, auf die die §§ 530, 531 BGB anwendbar seien. Die Klägerin habe mit Rücksicht auf die behaupteten tätlichen Angriffe des Beklagten den Tatbestand des § 530 BGB auch schlüssig dargetan. Das Vorbringen der Klägerin sei aber deshalb unschlüssig, weil bei einer gemischten Schenkung der Schenker nur den geschenkten Gegenstand herausverlangen könne, wenn der unentgeltliche Charakter des Geschäfts überwiege. Anderenfalls habe er bloß einen Anspruch auf den die Gegenleistung des Beschenkten übersteigenden Mehrwert. Daß hier der unentgeltliche „Charakter des Übertragungsvertrages" überwiege, habe die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Nach dem von ihr überreichten Privatgutachten stünden einer Leistung im Wert von 600.000 DM von ihr nicht substantiiert bestrittene Gegenleistungen des Beklagten in Höhe von ingesamt 410.258,73 DM (dingliche Lasten in Form von Grundpfandrechten, Wohnungsrecht sowie Altenteilsrechte der Klägerin) entgegen. Der Klägerin könne danach allenfalls Herauszahlung des Mehrwertes zustehen, was sie aber nicht fordere. II. Die Revision hat Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat die angebotenen Beweise für den von ihm zu Recht als schlüssig angesehenen Vortrag der Klägerin, der Beklagte habe durch tätliche Angriffe auf MittBayNot 1989 Heft 4 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 06.04.1989 Aktenzeichen: BReg. 3 Z 10/89 Erschienen in: MittBayNot 1989, 204-206 Normen in Titel: BGB § 21