Urteil
3 U 111/97
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Grundstücksübertragung mit gleichzeitigem Vorbehalt eines unentgeltlichen Nießbrauchs ist als Schenkung unter Auflage anzusehen und kann nach § 3 Abs.1 Nr.3 AnfG angefochten werden.
• Bei Wertersatzansprüchen nach dem Anfechtungsgesetz ist für die Bemessung des fiktiven Ersatzes der Zeitpunkt des Schlusses der letzten Tatsachenverhandlung maßgeblich.
• Bei der Ermittlung des Wertes des mit Nießbrauch belasteten Grundstücks sind Verkehrswert, Nießbrauchswert (unter Anwendung eines geeigneten Multiplikators) und zu berücksichtigende Grundschuldforderungen in objektiver Betrachtung zu verrechnen.
• Ein entstandener Wertersatzanspruch kann durch die Leistung des Anfechtungsgegnern an vorrangig berechtigte Gläubiger (hier: Zahlung zur Ablösung von Grundschulden zugunsten der Firma e.) erlöschen, wenn diese Zahlung fiktiv oder tatsächlich zur Befriedigung vorrangiger titulärer Forderungen erfolgt ist.
Entscheidungsgründe
Anfechtung einer Schenkung mit Nießbrauch; Wertersatzbemessung und Erlöschen durch Ablösung vorrangiger Gläubiger • Eine Grundstücksübertragung mit gleichzeitigem Vorbehalt eines unentgeltlichen Nießbrauchs ist als Schenkung unter Auflage anzusehen und kann nach § 3 Abs.1 Nr.3 AnfG angefochten werden. • Bei Wertersatzansprüchen nach dem Anfechtungsgesetz ist für die Bemessung des fiktiven Ersatzes der Zeitpunkt des Schlusses der letzten Tatsachenverhandlung maßgeblich. • Bei der Ermittlung des Wertes des mit Nießbrauch belasteten Grundstücks sind Verkehrswert, Nießbrauchswert (unter Anwendung eines geeigneten Multiplikators) und zu berücksichtigende Grundschuldforderungen in objektiver Betrachtung zu verrechnen. • Ein entstandener Wertersatzanspruch kann durch die Leistung des Anfechtungsgegnern an vorrangig berechtigte Gläubiger (hier: Zahlung zur Ablösung von Grundschulden zugunsten der Firma e.) erlöschen, wenn diese Zahlung fiktiv oder tatsächlich zur Befriedigung vorrangiger titulärer Forderungen erfolgt ist. Die Klägerin verlangt Wertersatz nach dem Anfechtungsgesetz für vollstreckbare Forderungen gegen den verstorbenen Schuldner B. S.; die Beklagten sind dessen Kinder, die die Erbschaft ausgeschlagen haben. B. S. und seine Ehefrau übertrugen 1995 ihr Grundstück zu Gunsten der Beklagten je zur Hälfte als Schenkung, behielten sich jedoch auf Lebenszeit einen unentgeltlichen Nießbrauch vor. Das Grundstück war zu hohen Grundschulden zugunsten der Stadtsparkasse K. belastet; Teile dieser gesicherten Forderungen und weiter abgetretene Grundschulden zugunsten der Firma e. bestanden. Die Beklagten verkauften das Grundstück 1996; aus dem Kaufpreis wurden u.a. 534.000 DM an die Firma e. zur Ablösung von Grundschulden bezahlt und Forderungen der Stadtsparkasse teilweise beglichen. Die Klägerin hält den Verkehrswert des Grundstücks für 1,9 Mio. DM und verlangt Wertersatz für den hälftigen Anteil des verstorbenen Schuldners. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Das Oberlandesgericht hält die Anfechtung der Übertragung durch die Klägerin nach § 3 Abs.1 Nr.3 AnfG für wirksam, da objektive Gläubigerbenachteiligung vorliegt und die Verfügung Schenkungscharakter hat; der Nießbrauch ist keine Gegenleistung sondern eine Belastung (Schenkung unter Auflage). • Die Beklagten haben das Grundstück nur mit dem belastenden Nießbrauch erhalten, weil Übertragung und Nießbrauchsbewilligung in einem Rechtsakt vereinbart wurden; der Nießbrauch ist daher bei der Wertermittlung zu berücksichtigen (§§ 7, 9 AnfG relevant für Wertersatz). • Für die Höhe des Wertersatzanspruchs ist nach herrschender Ansicht der Zeitpunkt des Schlusses der letzten Tatsachenverhandlung maßgeblich; der Ersatzanspruch ist als Schadensersatzanspruch am Erfüllungszeitpunkt zu bemessen. • Der Verkehrswert des Grundstücks wird vom Gericht auf 1,9 Mio. DM festgesetzt; der jährliche Rohertrag und pauschale Bewirtschaftungskostensatz werden zur Ermittlung des Nießbrauchswerts herangezogen. Der Nießbrauchswert wurde kapitalisiert (Multiplikator aus Anlage 9 zu §18 BewG) und mit 632.059 DM angesetzt. Nach Abzug dieses Nießbrauchswerts und der valutierenden Grundschuld der Stadtsparkasse verbleibt ein fiktiver haftungsfähiger Betrag, dessen hälftiger Anteil den möglichen Wertersatz der Klägerin beschreibt. • Die Beklagten haben jedoch durch die Zahlung von 534.000 DM an die Firma e. die entsprechende Verbindlichkeit, die ihren anfechtbaren Wertersatz reduziert hätte, erloschen; die Firma e. hatte vorrangige titulierte Ansprüche, deren Ablösung vorrangig war, sodass die Klägerin im Ergebnis nichts durchsetzbar geblieben ist. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; das landgerichtliche Urteil, das die Klage abwies, bleibt bestehen. Zwar war die Grundstücksübertragung anfechtbar und der Wertersatzanspruch theoretisch zu beziffern (Verkehrswert 1,9 Mio. DM, Nießbrauchswert 632.059 DM, fiktiver Wertersatz hälftig 471.617 DM), jedoch ist dieser Anspruch infolge der von den Beklagten vorgenommenen Zahlung in Höhe von 534.000 DM an die Firma e. erloschen, weil diese Zahlung zur Ablösung vorrangiger titulärer Grundschuldforderungen diente. Daher besteht keine durchsetzbare Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der Klägerin aufzuerlegen.