Beschluss
1 Ws (Reh) 14/21
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Senat für Rehabilitierungssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2021:1118.1WS.REH14.21.00
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Leitsätze
1. Die Vermutung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG wird durch pauschal angeführtes delinquentes Verhalten im Heimeinweisungsbeschluss nicht entkräftet. So reicht insbesondere die Nennung von typischen zur Heimunterbringung in den Spezialheimen führenden Verhaltensweisen der Kinder und Jugendlichen wie „Schulbummelei“, Begehen von Straftaten, sich herumtreiben, rüpelhaftes Auftreten gegenüber Klassenkameraden und Lehrern nicht aus, um diese Vermutung zu entkräften (Anschluss an OLG Jena, Beschluss vom 16. November 2020 – 1 Ws Reha 6/17, juris, m.w.N, NJ 2021, 185).(Rn.19)
2. Die Einweisung in ein Jugendhaus kann im Rechtfolgenausspruch rechtsstaatswidrig sein, wenn die verhängte Rechtsfolge - auch unter Berücksichtigung der harten Spruchpraxis der Gerichte der damaligen DDR- in einem groben Missverhältnis zu der zugrundeliegenden Tat steht (Anschluss OLG Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 2 Ws (Reha) 12/19, juris m.w.N., NJ 2020, 134).(Rn.32)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Halle - Rehabilitierungskammer - vom 12. Juli 2021 (12 Reh 43/21 und 12 Reh 44/21) aufgehoben
2. Die mit vorläufiger Verfügung des Rates der Stadt Halle - Abt. Volksbildung Ref. Jugendhilfe - vom 7. Dezember 1967 (Az. 75 III ... , Reg.Nr. .../1967) und die mit Beschluss des Rates der Stadt Halle - Jugendhilfeausschuss - vom 10. Januar 1968 (Az. 75-III- Th. ... , Beschl-Reg.Nr.: .../1968) angeordnete Heimerziehung des Betroffenen und seine daraufhin erfolgte Unterbringung in den Durchgangsheimen in Halle-Saale 4016 am Goldberg und „Ernst Schneller“ in Eilenburg sowie in dem Spezialkinderheim „Adolf Reichwein“ in Pretzsch werden - unter Aufhebung der zugrundeliegenden Anordnungsentscheidungen - für rechtsstaatswidrig erklärt.
3. Das Urteil des Kreisgerichts Halle/Ost vom 29. März 1973 (Az.: Ost 3 S 79/73; Az.StA. 121-255-73) wird für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben, soweit die Einweisung des Betroffenen in ein Jugendhaus angeordnet worden ist.
4. Es wird festgestellt, dass der Betroffene vom 8. Dezember 1967 bis zum 24. Juni 1970 (Kinderheim) und vom 17. April 1973 bis zum 15. Januar 1976 (Jugendhaus) zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat.
5. Verfahrenskosten werden nicht erhoben; die dem Betroffenen in beiden Instanzen entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vermutung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG wird durch pauschal angeführtes delinquentes Verhalten im Heimeinweisungsbeschluss nicht entkräftet. So reicht insbesondere die Nennung von typischen zur Heimunterbringung in den Spezialheimen führenden Verhaltensweisen der Kinder und Jugendlichen wie „Schulbummelei“, Begehen von Straftaten, sich herumtreiben, rüpelhaftes Auftreten gegenüber Klassenkameraden und Lehrern nicht aus, um diese Vermutung zu entkräften (Anschluss an OLG Jena, Beschluss vom 16. November 2020 – 1 Ws Reha 6/17, juris, m.w.N, NJ 2021, 185).(Rn.19) 2. Die Einweisung in ein Jugendhaus kann im Rechtfolgenausspruch rechtsstaatswidrig sein, wenn die verhängte Rechtsfolge - auch unter Berücksichtigung der harten Spruchpraxis der Gerichte der damaligen DDR- in einem groben Missverhältnis zu der zugrundeliegenden Tat steht (Anschluss OLG Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 2 Ws (Reha) 12/19, juris m.w.N., NJ 2020, 134).(Rn.32) 1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Halle - Rehabilitierungskammer - vom 12. Juli 2021 (12 Reh 43/21 und 12 Reh 44/21) aufgehoben 2. Die mit vorläufiger Verfügung des Rates der Stadt Halle - Abt. Volksbildung Ref. Jugendhilfe - vom 7. Dezember 1967 (Az. 75 III ... , Reg.Nr. .../1967) und die mit Beschluss des Rates der Stadt Halle - Jugendhilfeausschuss - vom 10. Januar 1968 (Az. 75-III- Th. ... , Beschl-Reg.Nr.: .../1968) angeordnete Heimerziehung des Betroffenen und seine daraufhin erfolgte Unterbringung in den Durchgangsheimen in Halle-Saale 4016 am Goldberg und „Ernst Schneller“ in Eilenburg sowie in dem Spezialkinderheim „Adolf Reichwein“ in Pretzsch werden - unter Aufhebung der zugrundeliegenden Anordnungsentscheidungen - für rechtsstaatswidrig erklärt. 3. Das Urteil des Kreisgerichts Halle/Ost vom 29. März 1973 (Az.: Ost 3 S 79/73; Az.StA. 121-255-73) wird für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben, soweit die Einweisung des Betroffenen in ein Jugendhaus angeordnet worden ist. 4. Es wird festgestellt, dass der Betroffene vom 8. Dezember 1967 bis zum 24. Juni 1970 (Kinderheim) und vom 17. April 1973 bis zum 15. Januar 1976 (Jugendhaus) zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat. 5. Verfahrenskosten werden nicht erhoben; die dem Betroffenen in beiden Instanzen entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. I. 1. Der Rat der Stadt Halle - Abt. Volksbildung Ref. Jugendhilfe - hat mit vorläufiger Verfügung vom 7. Dezember 1967 (Az. 75 III ... , Reg.Nr. .../1967) die Heimunterbringung des Betroffenen für die Dauer von acht Wochen in ein Spezialheim angeordnet, weil der damals Neunjährige in den Morgenstunden „in einem vollkommen verwahrlosten Zustand“ aufgegriffen wurde, mit zwei anderen Minderjährigen Einbrüche begangen und durch die Verwüstungen einen Sachschaden von 5000 MDN „nach bisher vorliegenden Meldungen“ verursacht hatte und auch schon in der Vergangenheit mit einer „Anzahl von Diebstählen“ aufgefallen und einige Male von zu Hause abgängig gewesen war. Wenige Wochen zuvor, mit Schreiben vom 14. November 2021, hatte der Rat der Stadt Halle (Saale) bereits der Abt. Volksbildung Ref. Jugendhilfe in Halle mitgeteilt, dass der Betroffene nach seiner Einschulung im September 1965 erhebliche Schwierigkeiten durch undiszipliniertes Verhalten bereite. Er sei vom 26. Mai bis zum 10. November 1966 psychiatrisch stationär beobachtet worden. Trotz Befürwortung des Arztes sei die Aufnahme in der P. Schule abgelehnt worden. Er besuche die erste Klasse zum dritten Mal, nässe und kote nach Angaben des Vaters ein und scheine sich auch kriminell zu entwickeln „(schlagen, stehlen)“. In dem Schreiben des Rates der Stadt (Halle) wird die Abt. Volksbildung gebeten, den Betroffenen in ein Heim für Schwererziehbare einzuweisen. Mit Beschluss vom 10. Januar 1968 hat der Rat der Stadt Halle (Saale) - Jugendhilfeausschuss - die Heimerziehung für den Betroffenen angeordnet (Az. 75-III- Th. ... , Beschl-Reg.Nr.: .../1968). Der Betroffene bereite seit dem 5. Lebensjahr Schwierigkeiten und sei schon im Kindergarten durch Diebstahlshandlungen aufgefallen. In der „letzten Zeit“ habe er sich „des Öfteren“ unerlaubt aus der elterlichen Wohnung entfernt und sich an gemeinsamen Einbrüchen beteiligt, wodurch ein „erheblicher Sachschaden“ entstanden sei. Aufgrund der Heimunterbringungsanordnungen befand sich der Betroffene vom 8. Dezember 1967 bis zum 24. Januar 1968 im Durchgangsheim in Halle-Saale 4016 am Goldberg, vom 25. Januar 1968 bis zum 3. März 1968 im Durchgangsheim „Ernst Schneller“ in Eilenburg und vom 4. März 1968 bis zum 24. Juni 1970 im Spezialkinderheim „Adolf Reichwein“ in Pretzsch. Die Entlassung erfolgte, da sich der Betroffene positiv entwickelt und seine schulischen Leistungen gut bis sehr gut waren. Nach seiner Entlassung aus dem Spezialkinderheim wohnte der Betroffene wieder bei seinen Eltern. 2. Am 29. März 1973 (Az.: Ost 3 S 79/73) hat das Kreisgericht Halle/Ost den damals 14-jährigen Betroffenen wegen Diebstahls persönlichen Eigentums (§§ 177 Abs. 1, 180, 63 Abs. 2 StGB/DDR) verurteilt und seine Einweisung in ein Jugendhaus angeordnet (§ 75 StGB/DDR). Der Betroffene befand sich aufgrund dieser Verurteilung vom 17. April 1973 bis zum 15. Januar 1976 im Jugendhaus in Luckau. Das Urteil des Bezirksgericht Halle/Ost liegt nicht mehr vor. 3. Mit Beschluss vom 12. Juli 2021 hat das Landgericht Halle den Rehabilitierungsantrag des Betroffenen als unbegründet zurückgewiesen (12 Reh 43/21 und 12 Reh 44/21). Seine Entscheidung in Bezug auf die Heimunterbringung des Betroffenen hat es maßgeblich auf die Delinquenz des Betroffenen seit seinem 5. Lebensjahr sowie seine Verwahrlosung und sein Fernbleiben von zu Hause schon in diesem Alter zurückgeführt. Zudem habe der Betroffene nicht angegeben, durch die Unterbringung politisch verfolgt oder unverhältnismäßig hart behandelt worden zu sein. Der Antrag auf Rehabilitierung aufgrund der Einweisung in ein Jugendhaus sei unbegründet, da die sich aus dem Urteil ergebende Tathandlung auch nach geltendem Recht mit Strafe bedroht sei. Ferner handele es sich bei dem Rechtsfolgenausspruch nicht um eine Übermaßentscheidung, die aufgrund eines groben Missverhältnisses unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten unvertretbar sei. Aufgrund der Schwere der Tat und der Persönlichkeit des Betroffenen sei die Einweisung angemessen gewesen. Gegen den Beschluss des Landgerichts hat der Betroffene Beschwerde eingelegt, mit der er geltend macht, der Diebstahl von 105 DDR-Mark rechtfertige nicht sein „Wegsperren“ für drei Jahre in das Jugendhaus. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Senat hat den Betroffenen mündlich angehört. II. Die Beschwerde des Betroffenen ist nach § 13 StrRehaG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG) vom 29. Oktober 1992 i. d. F. vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1814) liegen vor, weshalb der Betroffene antragsgemäß zu rehabilitieren ist. 1. Die Beschwerde ist begründet, soweit der Betroffene mit dem Antrag die Rehabilitierung der Anordnung seiner Heimerziehung und Unterbringung in den Durchgangsheimen sowie dem Spezialkinderheim für den Zeitraum vom 8. Dezember 1967 bis zum 24. Juni 1970 begehrt. Die Heimunterbringung stellt vorliegend eine rehabilitierungsfähige Maßnahme nach den §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 1 Abs. 1 StrRehaG dar, weil sie sonst sachfremden Zwecken gedient hat. a) Im Falle der Einweisung eines Kindes oder eines Jugendlichen in ein Spezialheim oder einer vergleichbaren Einrichtung wie teilweise den Durchgangsheimen, in denen ein System herrschte, das sich aus strengster Disziplinierung, entwürdigenden Strafen, genauester Kontrolle des Tagesablaufs, Abschottung von der Außenwelt und ideologischer Indoktrination zusammensetzte und in dem das Kind oder der Jugendliche zur bedingungslosen Unterwerfung unter die staatliche Autorität gezwungen werden sollte, wird nach § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG in der seit dem 29. November 2019 geltenden Fassung vermutet, dass die Anordnung der Unterbringung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken diente (vgl. Bundestagsdrucksache Beschlussempfehlung 19/14427, S. 28). Die Vermutungsregel gilt ohne weiteres für den Aufenthalt des Betroffenen in dem Spezialkinderheim „Adolf Reichwein“ in Pretzsch, aber auch für die Einweisung und den Aufenthalt des Betroffenen in dem Durchgangsheim „Ernst Schneller“ in Eilenburg sowie dem Durchgangsheim in Halle (Saale). Die Durchgangsheime waren dem System der Spezialheime zwar nicht direkt zugeordnet, waren aber wie diese den Räten der Bezirke unterstellt und wurden als Zwischenlösung für Kinder verwendet, für die Heimerziehung angeordnet, aber noch kein Heimplatz verfügbar war und dienten bei gefängnisgleich ausgestalteten Sicherheitsbedingungen einer „Erstdisziplinierung“ in Vorbereitung auf die Spezialheime, so dass sie - auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers (Bundestagsdrucksache 19/14427, Beschlussempfehlung, S. 28) - zu den Spezialheimen vergleichbaren Einrichtungen im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 1, 2. Alt. StrRehaG zählen (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. November 2020 - 1 Ws Reha 6/17 -, juris, m.w.N; konkret zu dem Aufnahmeheim in Eilenburg: Bundestagdrucksache 19/14429, Änderungsantrag, S. 6). b) Die Vermutung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG wird vorliegend nicht durch das in den Heimeinweisungsentscheidungen pauschal angeführte delinquente Verhalten des damals neunjährigen Betroffenen entkräftet. Vermutet das Gesetz widerlegbar eine Tatsache - hier eine politische Verfolgung oder sonst sachfremde Zwecke als behördliches Motiv der Einweisung in ein Spezialkinderheim -, so führt dies zu einer Beweislastumkehr, aufgrund derer ein Antragsteller nur die Vermutungsbasis, hier die Einweisung in ein Spezialkinderheim, darlegen, nicht aber die vom Gesetz bei deren Vorliegen vermutete Tatsache beweisen muss (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. November 2020, a.a.O.; KG Berlin, Beschluss vom 8. September 2021 - 7 Ws 6/21 REHA -, juris). Entkräftet ist eine solche gesetzliche Vermutung dabei nicht schon dann, wenn sie durch den Beweis ihrer möglichen Unrichtigkeit nur erschüttert, sondern erst, wenn sie durch den vollen Beweis ihres Gegenteils widerlegt ist, das Gericht also die Überzeugung vom Gegenteil der Vermutung gewinnt (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O.). Widerlegt ist die gesetzliche festgelegte Vermutung einer durch sachfremde Zwecke motivierten Heimeinweisung aus § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG daher nur dann, wenn positiv festgestellt werden kann, dass die Unterbringung nicht auch der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat, sondern durch die üblichen rechtsstaatskonformen Zwecke - wie beispielweise Fürsorgeerwägungen oder zu Vollstreckung einer Jugendstrafe - gedeckt war (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O.). Dabei reicht die Nennung von typischen zur Heimunterbringung in den Spezialheimen führenden Verhaltensweisen der Kinder und Jugendlichen wie „Schulbummelei“, Begehen von Straftaten, sich herumtreiben, rüpelhaftes Auftreten gegenüber Klassenkameraden und Lehrern nicht aus, um die Vermutung aus § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG zu entkräften, da dies verbreitete Anordnungsgründe für eine Spezialheimeinweisung darstellten (vgl. dazu im Einzelnen: Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O., mit weiteren Nachw.). Würde man zur Widerlegung der Vermutung ausreichen lassen, dass es pauschal bzw. kursorisch und ohne Begründungstiefe beschriebene erzieherische Defizite oder Verhaltensmuster bei den jeweiligen Betroffenen gab, die sie als „schwer erziehbar“ im Sinne der damaligen Vorschriften und gelebten Rechtspraxis der DDR einordbar machen, so wäre im Ergebnis jede Einweisung in ein Spezialkinderheim oder in einen Jugendwerkhof bei entsprechend in damaligen Dokumenten erwähnten bzw. beschriebenen Auffälligkeiten nicht durch sachfremde Zwecke, sondern fürsorgerisch motiviert gewesen (vgl. KG Berlin, a.a.O.). Die positive Widerlegung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG und die gerichtliche Entscheidung im Rehabilitierungsverfahren, eine Einweisung in ein Spezialkinderheim im konkreten Einzelfall ausnahmsweise nicht als rehabilitierungswürdiges (System-)Unrecht einzuordnen, setzt daher Feststellungen voraus, die sich nicht in einer pauschal oder kursorisch begründeten Schwererziehbarkeit im Sinne der damaligen Vorschriften und gelebten Rechtspraxis der DDR erschöpfen, sondern die darüber hinausgehen (vgl. KG Berlin, a.a.O.). Gemessen hieran liegen keine ausreichenden Feststellungen vor, dass die Unterbringung des Betroffenen in dem Spezialkinderheim bzw. den Durchgangsheimen anderen als sachfremden Zwecken gedient hat. Aus den Heimunterbringungsanordnungen ergibt sich zwar, dass der Betroffene, teils gemeinsam mit anderen, durch Diebstahlshandlungen und Einbrüche, durch welche es zu einem erheblichen Sachschaden gekommen sei, aufgefallen ist und er offenbar in einem Fall verwahrlost aufgegriffen wurde. Die Beschreibung dieser Sachverhalte geht jedoch über eine nur pauschale, schlagwortartige Darstellung des Fehlverhaltens des damals neunjährigen Kindes nicht hinaus und ist daher nicht geeignet, die Vermutung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG zu widerlegen. Aus den Entscheidungen lässt sich zum einen nicht erkennen, wie häufig der Betroffene - und mit welchem Tatanteil - tatsächlich mit delinquenten Verhalten aufgefallen ist. Die Höhe des noch in der vorläufigen Heimanordnung „nach bisher vorliegenden Meldungen“ genannten Sachschadens von 5000 MDN, welcher durch die Verwüstungen aufgrund der Einbrüche des Betroffenen und Dritter entstanden sein soll, wird in dem Beschluss des Rates der Stadt Halle (Saale) vom 10. Januar 1968 wenig konkret nur noch als „erheblicher Sachschaden“ beschrieben. Ferner sind die in den genannten Heimeinweisungsentscheidungen aufgeführte Schwererziehbarkeit des Betroffenen deshalb zweifelhaft, da die Polytechnische Oberschule W. I bereits mit Schreiben an den Rat des Stadtbezirks Ost vom 13. April 1967 beantragt hatte, den Betroffenen wegen unterschiedlichster Fehlverhaltensweisen (u.a. Angriff auf seine Lehrerin, Weglaufen, Diebstahl von drei Büchsen Saft) in ein Heim für schwererziehbare Hilfsschüler einweisen zu lassen, jedoch die P. I Schule mit Bericht vom 24. Mai 1967 nach der Aufnahmeuntersuchung des Betroffenen eine Heimeinweisung wegen Schwererziehbarkeit mit deutlichen Worten für „unangebracht“ hielt. Nach dem vorgenannten Bericht stellten die Pädagogen der P. Schule nicht nur ein normales Leistungsvermögen des Betroffenen in Bezug auf sein Gedächtnis, sondern auch eine ausreichende Lernbereitschaft fest, die sie auf den „guten Kontakt zwischen Prüfungskommission und Elternhaus sowie der dem Kind von Seiten der Lehrer entgegengebrachten Achtung als Mensch“ zurückführten. Die Schwierigkeiten, die der Betroffene beim Lernen und Einordnen in seine Klasse bereitet, seien „weniger im Kind begründet, sondern vielmehr in den ungünstigen Entwicklungsbedingungen, die er innerhalb dieser Klasse hat. (Herzloses Verhalten der Klassenlehrerein, zeitweiliger Ausschluß von schulischen Veranstaltungen und dadurch bedingter Isolation innerhalb der Klassengemeinschaft. Lt Angaben der Mutter).“ Auch die von der Normalschule und der Klinik für Kinderpsychiatrie mehrfach angeführten schlechten häuslichen Verhältnisse waren nach diesem Bericht lediglich Vermutungen, die auf einer einmal gemachten Äußerung des Betroffenen beruht haben soll. Aufgrund des engen Kontaktes und tieferer Einblicke in die häuslichen Verhältnisse gewannen die Pädagogen der P. Schule den Eindruck, dass es sich bei dem Elternhaus des Betroffenen durchaus um ein erziehungstüchtiges gehandelt hat. In der Gesamtschau steht daher weder eine massive Straffälligkeit des Betroffenen im Kindesalter, noch eine Notwendigkeit seiner Einweisung aus Fürsorgegesichtspunkten in das Spezialkinderheim fest, weshalb die Einweisungsentscheidungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 StrRehaG aufzuheben waren. Eine Änderung der Senatsrechtsprechung tritt hierdurch nicht ein. Der Entscheidung des Senats vom 14. Juli 2020 (1 Ws (Reh) 13/20, Vorinstanz LG Halle, Beschluss vom 20. April 2020, Az.: 12 Reh 111/19), lag ein Sachverhalt zugrunde, der die in § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG festgeschriebene Vermutung entkräftet hat. Der dort antragstellende Betroffene hatte (mehrfach) eine versuchte Vergewaltigung zu Lasten seiner Mitschülerin begangen und jüngere Schüler aufgefordert, ihm dabei zuzusehen und war daher mehrfach massiv strafrechtlich in Erscheinung getreten. 2. Die Beschwerde hat auch Erfolg soweit der Betroffene die Rehabilitierung in Bezug auf den Rechtsfolgenausspruch des Urteils des Kreisgerichts Halle/Ost vom 29. März 1973 begehrt. a) Der angefochtene Beschluss unterliegt insbesondere auch insoweit der Beschwerde als das Landgericht entschieden hat, dass die Rechtsfolgen der angegriffenen Entscheidung nicht in grobem Missverhältnis zu der zugrunde liegenden Tat stehen. Die Statthaftigkeit des Rechtsmittels ist diesbezüglich nicht beschränkt, weil der Beschluss des Landgerichts nicht erkennen lässt, dass die Kammer einstimmig entschieden hat (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 2a StrRehaG). b) Die Verurteilung unterliegt zwar nicht im Schuldspruch der Rehabilitierung, ist jedoch insoweit rechtsstaatswidrig, als gegen den Betroffenen auf Einweisung in ein Jugendhaus erkannt worden ist. Im Ergebnis der mündlichen Anhörung des Betroffenen erweist sich die vom Kreisgericht verhängte Rechtsfolge - auch unter Berücksichtigung der harten Spruchpraxis der Gerichte der ehemaligen DDR - unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als untragbar, denn sie steht in einem groben Missverhältnis zu dem zugrundeliegenden Tatgeschehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG). Der Betroffene hat bereits in seinem Schreiben vom 5. Juli 2021, seiner Beschwerdebegründung und ergänzend in seiner Anhörung glaubhaft geltend gemacht, der Einweisung in das Jugendhaus hätten ein oder zwei Diebstahlshandlungen mit einem Gesamtschaden von 105 DDR-Mark zugrunde gelegen. Danach hat es sich jedenfalls nicht um besonders gravierende Straftaten gehandelt, bei denen die verhängte Rechtsfolge noch nach rechtsstaatlichen Maßstäben hinnehmbar wäre. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene damals erst 14 Jahre alt war, die Diebstahlshandlungen als „Jugendstreich“ in Erinnerung hat und nach seiner Entlassung aus dem Kinderheim im Juni 1970 bis zu seiner Inhaftierung zu Hause bei seinen Eltern gelebt und zur Schule gegangen ist und gleichwohl gegen ihn von den nach dem Recht der damaligen DDR vorgesehenen "Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Jugendlicher" (Beratung und Entscheidung durch ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege, Auferlegung besonderer Pflichten durch das Gericht, Strafen ohne Freiheitsentziehung, Jugendhaft, Einweisung in ein Jugendhaus, Freiheitsstrafe, vgl. § 69 StGB/DDR) die zweitschärfste Sanktion verhängt wurde, ohne dass hierfür eine erkennbare Veranlassung bestand. Die Einweisung in ein Jugendhaus ist als vom Strafrecht der DDR vorgesehene Rechtsfolge zwar nicht generell als grob rechtsstaatswidrig oder unverhältnismäßig zu bewerten (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 Ws Reha 2/14, zitiert nach juris), setzte jedoch u.a. voraus, dass "es die Schwere der Tat erfordert" (§ 75 Abs. 1 StGB/DDR). Dass dies der Fall gewesen sein könnte, ist nicht dokumentiert und unter Zugrundelegung der vom Betroffenen geschilderten Umstände auch sonst nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass die im Jugendhaus Luckau vollzogene Strafe für den Betroffenen nach seinen glaubhaften Angaben in der Anhörung mit besonders unzumutbaren, rechtsstaatswidrigen Belastungen verbunden war und er nach seiner detaillierten Schilderung von älteren Mitgefangenen nach dem im Jugendhaus etablierten System - eine als "Selbsterziehung im Kollektiv" tolerierte und gewollte gruppendynamische Struktur unter den Häftlingen (vgl. hierzu auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 2 Ws (Reha) 12/19 -, juris mw.N.), die den staatlichen Stellen zuzurechnen ist - schikaniert und körperlich gezüchtigt wurde und acht Stunden täglich im 2-Schichtsystem als „billige Arbeitskraft“ bei unzureichender Ernährung missbraucht wurde. Angesichts der von Anfang an angelegten Dauer der Einweisung in das Jugendhaus von maximal drei Jahren (§ 75 StGB/DDR) war diese Sanktion bei Kenntnis der staatlichen Stellen von den harten Vollzugsbedingungen im Jugendhaus angesichts der der Einweisung zugrundeliegenden Tat auch von Anfang an unverhältnismäßig. c) Ein Anspruch auf Erstattung etwaiger Kosten nach § 6 Abs. 1 StrRehaG, die dem Betroffenen durch das Verfahren vor dem Kreisgericht Halle/Ost entstanden sind, besteht nicht, da nur der Rechtsfolgenausspruch der Rehabilitierung unterliegt. 3. Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 StrRehaG war die Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehungen wie im Tenor ausgeführt festzustellen. III. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 14 Abs. 1 StrRehaG; die Entscheidung über die notwendigen Auslagen folgt aus §§ 14 Abs. 2, 4 StrRehaG, § 473 Abs. 4 Satz 1 StrRehaG. Mertens Becker Rogalski