Beschluss
1 Ws 22/23 REHA
KG Berlin Beschwerdesenat für Rehabilitierungssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2023:0517.1WS22.23REHA.00
4Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die von einem DDR-Gericht (hier: dem ostdeutschen Stadtbezirksgericht Berlin-Köpenick im Februar 1976) gegen den Betroffenen verhängte Rechtsfolge der Einweisung in ein Jugendhaus kann sich auch unter Berücksichtigung der harten Spruchpraxis der Gerichte der ehemaligen DDR unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als untragbar erweisen, wenn diese Sanktion des DDR-Jugendstrafrechts in einem groben Missverhältnis zu dem zu Grunde liegenden Tatgeschehen steht.(Rn.18)
2. In einem solchen Fall kann die Einweisung in das Jugendhaus nach dem StrRehaG aufzuheben sein. Es kann außerdem festgestellt werden, dass der Betroffene durch die Verbüßung von Jugendhaft in dem Jugendhaus zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat.(Rn.37)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Rehabilitierungskammer – vom 28. März 2022 mit Ausnahme der Entscheidung über die Versagung der Rehabilitierung bezüglich der Verurteilung des Betroffenen zu Schadensersatzleistungen im Urteil des Stadtbezirksgerichts Berlin-Köpenick vom 2. Februar 1976 geändert und wie folgt neu gefasst:
Das Urteil des Stadtbezirksgerichts Berlin-Köpenick vom 2. Februar 1976 (Aktenzeichen: ... / ...) wird in Bezug auf die Rechtsfolgenentscheidung für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben, soweit darin die Einweisung des Betroffenen in ein Jugendhaus angeordnet worden ist.
Es wird festgestellt, dass der Betroffene durch die Verbüßung von Jugendhaft im Jugendhaus ... „...“ im Zeitraum vom 27. November 1975 bis zum 24. November 1977 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat.
2. Kosten für das Rehabilitierungsverfahren werden nicht erhoben. Die Landeskasse Berlin hat die dem Betroffenen in beiden Instanzen entstanden notwendigen Auslagen zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die von einem DDR-Gericht (hier: dem ostdeutschen Stadtbezirksgericht Berlin-Köpenick im Februar 1976) gegen den Betroffenen verhängte Rechtsfolge der Einweisung in ein Jugendhaus kann sich auch unter Berücksichtigung der harten Spruchpraxis der Gerichte der ehemaligen DDR unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als untragbar erweisen, wenn diese Sanktion des DDR-Jugendstrafrechts in einem groben Missverhältnis zu dem zu Grunde liegenden Tatgeschehen steht.(Rn.18) 2. In einem solchen Fall kann die Einweisung in das Jugendhaus nach dem StrRehaG aufzuheben sein. Es kann außerdem festgestellt werden, dass der Betroffene durch die Verbüßung von Jugendhaft in dem Jugendhaus zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat.(Rn.37) 1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Rehabilitierungskammer – vom 28. März 2022 mit Ausnahme der Entscheidung über die Versagung der Rehabilitierung bezüglich der Verurteilung des Betroffenen zu Schadensersatzleistungen im Urteil des Stadtbezirksgerichts Berlin-Köpenick vom 2. Februar 1976 geändert und wie folgt neu gefasst: Das Urteil des Stadtbezirksgerichts Berlin-Köpenick vom 2. Februar 1976 (Aktenzeichen: ... / ...) wird in Bezug auf die Rechtsfolgenentscheidung für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben, soweit darin die Einweisung des Betroffenen in ein Jugendhaus angeordnet worden ist. Es wird festgestellt, dass der Betroffene durch die Verbüßung von Jugendhaft im Jugendhaus ... „...“ im Zeitraum vom 27. November 1975 bis zum 24. November 1977 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat. 2. Kosten für das Rehabilitierungsverfahren werden nicht erhoben. Die Landeskasse Berlin hat die dem Betroffenen in beiden Instanzen entstanden notwendigen Auslagen zu tragen. I. 1. Der Rat des Stadtbezirks Berlin-Mitte – Abteilung Volksbildung/Referat Jugendhilfe/Jugendhilfeausschuss – hat durch zeitlich nicht mehr genau feststellbare Entscheidungen – vermutlich aus dem September 1970 und aus dem August 1975 (Geschäftszeichen sowie Beschlussregisternummer oder Verfügungsregisternummer jeweils unbekannt) – die Einweisung und Unterbringung des Betroffenen - im Spezialkinderheim „...“, ... in ... und - im Spezialkinderheim „...“, ... in ... angeordnet. 2. Der zu diesem Zeitpunkt erst 14-jährige Betroffene entwich zusammen mit zwei älteren Jugendlichen zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Oktober 1975 aus dem Spezialkinderheim „...“ in ... und machte sich auf den Weg nach Berlin (Ost). Auf dieser Flucht beging das Trio auf dem Weg nach Berlin (Ost) diverse Einbrüche in Gartenlauben, um dort zu übernachten, sowie Diebstähle, um sich zu ernähren und um die Flucht fortsetzen zu können, und weitere Straftaten. 3. Nachdem der Betroffene am 27. November 1975 in Berlin (Ost) festgenommen wurde, wurde gegen ihn wegen der auf der Flucht aus dem Spezialkinderheim ... bis zu seiner Verhaftung in Berlin (Ost) begangenen Straftaten zum Aktenzeichen: ... / ... Anklage zum Stadtbezirksgericht Berlin-Köpenick erhoben. Das Stadtbezirksgericht Berlin-Köpenick verurteilte den Betroffenen mit Urteil vom 2. Februar 1976, rechtskräftig seit dem 10. Februar 1976, wegen versuchten und mehrfachen vollendeten Diebstahls zum Nachteil sozialistischen und persönlichen Eigentums – teils allein und teils gemeinschaftlich als Mittäter beziehungsweise in Beihilfe handelnd –, wegen gemeinschaftlicher vorsätzlicher Sachbeschädigung, wegen mehrfacher – teils allein und teils gemeinschaftlich begangener – vollendeter und versuchter unbefugter Benutzung von Kraftfahrzeugen sowie wegen mehrfachen Betruges zum Nachteil sozialistischen Eigentums gemäß den §§ 158 Absatz 1, 161, 117 Absatz 1, 180, 183, 201 Absatz 1 und Absatz 3, 159 Absatz 1, 22 Absatz 2 Nr. 2 und Nr. 3, 63 Absatz 2, 64, 65, 66 StGB/DDR zu einer Einweisung in ein Jugendhaus gemäß § 75 StGB/DDR. Das Gericht verurteilte den Betroffenen ferner als Gesamtschuldner zu Schadensersatzleistungen. 4. Mit seinem Antrag vom 3. März 2020 begehrt der Betroffene zum einen die Rehabilitierung bezüglich seiner Einweisung und Unterbringung im Spezialkinderheim „...“ in ... und im Spezialkinderheim „...“ in .... Diesbezüglich hat die Rehabilitierungskammer des Landgerichts Berlin durch einen ersten Beschluss vom 2. Dezember 2021 – (551 Rh) 152 Js 495/20 Reha (180/20 [181/20, 182/20, 183/20, 184/20] ) – die durch zeitlich nicht mehr genau feststellbare Entscheidungen des Rates des Stadtbezirks Berlin-Mitte – vermutlich aus dem September 1970 und aus dem August 1975 (Geschäftszeichen sowie Beschlussregisternummer oder Verfügungsregisternummer jeweils unbekannt) –angeordneten Einweisungen und Unterbringungen des Betroffenen im Spezialkinderheim „...“ in ... und im Spezialkinderheim „... in ... für rechtsstaatswidrig erklärt und den Betroffenen insoweit rehabilitiert. Ferner hat die Rehabilitierungskammer des Landgerichts Berlin in diesem Beschluss festgestellt, dass der Betroffene für diese Einweisungs- und Unterbringungsverfahren in den vorgenannten Spezialkinderheimen in der Zeit vom 28. September 1970 bis zum 30. Juni 1972 und in der Zeit vom 28. August 1975 bis zum 26. November 1975 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat. Dieser Beschluss ist rechtskräftig. 5. Darüber hinaus strebt der Betroffene die Rehabilitierung bezüglich seiner oben genannten Verurteilung durch das Stadtbezirksgericht Berlin-Köpenick vom 2. Februar 1976 an. Durch einen weiteren Beschluss vom 28. März 2022 hat die Rehabilitierungskammer des Landgerichts Berlin den Antrag des Betroffenen auf strafrechtliche Rehabilitierung im Hinblick auf das Urteil des Stadtbezirksgerichts Berlin-Köpenick vom 2. Februar 1976 als unzulässig verworfen, soweit sich der Antrag gegen seine Verurteilung zu Schadensersatzleistungen richtet, und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Rehabilitierungskammer des Landgerichts Berlin u.a. ausgeführt, dass es sich bei einer Verurteilung zu Schadensersatzleistungen um eine zivilrechtliche Annexentscheidung handele, deren Überprüfung und gegebenenfalls Aufhebung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. KG, Beschluss vom 5. Juli 1993 – 5 Ws 152/93 REHA –, VIZ 1993, Seite 516) nicht in Betracht komme und deshalb unzulässig sei. Im Übrigen sei der Antrag des Betroffenen unbegründet, da die Rehabilitierungskammer wegen des Fehlens der Unterlagen des damaligen Strafverfahrens nicht feststellen könne, dass diese Verurteilung gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 1 StrRehaG seiner politischen Verfolgung gedient habe. Wegen des Fehlens der Strafakten lasse sich ferner nicht feststellen, dass die in dem Urteil des Stadtbezirksgerichts Berlin-Köpenick vom 10. Februar 1976 gegen den Betroffenen angeordnete Rechtsfolge in einem solchen Missverhältnis zu den zugrundeliegenden Straftaten gestanden habe, das eine strafrechtliche Rehabilitierung nach § 1 Absatz 1 Nr. 2 StrRehaG rechtfertigen könne. 6. Gegen diesen Beschluss vom 28. März 2022 hat der Betroffene am 4. April 2022 zunächst uneingeschränkt Beschwerde eingelegt, diese aber in der Beschwerdebegründung vom 16. Mai 2022 nachträglich insoweit beschränkt, als er die vom Landgericht Berlin abgelehnte Rehabilitierung bezüglich der Verurteilung zu Schadensersatzleistungen durch das Stadtbezirksgericht Berlin-Köpenick vom 2. Februar 1976 von seinem Rechtsmittel ausdrücklich ausgenommen hat. Der Betroffene hat damit im Beschwerderechtszug zunächst die vollständige Aufhebung dieses Urteils im Übrigen sowie seine Rehabilitierung bezüglich der Einweisung in das Jugendhaus ... „...“ für den Zeitraum vom 27. November 1975 bis zum 24. November 1977 beantragt. Soweit in der Beschwerdebegründung vom 16. Mai 2022 zunächst der 26. November 1975 als Anfangsdatum genannt wurde, ist der Betroffene bereits durch den o. g. Beschluss des Landgerichts Berlin vom 2. Dezember 2021 – (551 Rh) 152 Js 495/20 Reha (180/20 [181/20, 182/20, 183/20, 184/20] ) u.a. für den Zeitraum vom 28. August 1975 bis zum 26. November 1975 rehabilitiert und entschädigt worden. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Der Senat hat den Betroffenen am 16. Mai 2023 mündlich angehört. In dieser mündlichen Anhörung hat der Betroffene die Beschwerde weiter auf die Ablehnung seiner Rehabilitierung bezüglich seiner Einweisung in das Jugendhaus ... „...“ und damit auf den übrigen Rechtsfolgenausspruch seiner Verurteilung durch das Stadtbezirksgericht Berlin-Köpenick vom 2. Februar 1976 beschränkt. Auf die vorgenannten Beschlüsse der Rehabilitierungskammer des Landgerichts Berlin vom 2. Dezember 2021 und vom 28. März 2022 sowie auf das gesamte schriftsätzliche und mündliche Vorbringen der Beteiligten dieses Verfahrens wird im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen jeweils Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Betroffenen ist nach § 13 StrRehaG zulässig und hat in der Sache nach ihrer dargestellten Beschränkung in vollem Umfang Erfolg. Nach dem Ergebnis der mündlichen Anhörung des Betroffenen vor dem Senat am 16. Mai 2023 sowie ausweislich der noch vorhandenen Unterlagen erweist sich die vom Stadtbezirksgericht Berlin-Köpenick am 2. Februar 1976 gegen den Betroffenen verhängte Rechtsfolge der Einweisung in ein Jugendhaus auch unter Berücksichtigung der harten Spruchpraxis der Gerichte der ehemaligen DDR (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. November 2021, – 1 Ws (Reh) 14/21–, Juris Rn. 30) unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als untragbar, weil diese Sanktion des DDR-Jugendstrafrechts im hiesigen Fall in einem groben Missverhältnis zu dem zu Grunde liegenden Tatgeschehen steht (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG). 1. Die Feststellungen zu dem zu Grunde liegenden Tatgeschehen sind im vorliegenden Fall schwierig, weil die Akten des DDR-Strafverfahrens und das Urteil des Stadtbezirksgerichts Berlin-Köpenick vom 2. Februar 1976 trotz der umfassenden und erschöpfenden Ermittlungen der Rehabilitierungskammer des Landgerichts Berlin nicht mehr auffindbar waren. Weitere erfolgversprechende Rechercheansätze, dieses Urteil oder die Strafakten aufzufinden, bestehen nicht mehr, da die Akten vermutlich nach dem Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vernichtet wurden. Die Tatsache der Verurteilung des Betroffenen durch das Stadtbezirksgericht Berlin-Köpenick vom 2. Februar 1976, der Inhalt des Schuldspruches, die in diesem Urteil ausgesprochene Rechtsfolge sowie die Haftzeiten ergeben sich aber aus den noch als Unterlagen vorhandenen Ablichtungen der Strafregisterauszüge zur Person des Betroffenen aus dem Bestand der Staatsanwaltschaft Berlin – Geschäftsstelle der Abteilung 211 AR (VAR)/Archiv Westhafen – und aus dem Bestand des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU). Zusätzlich enthält das beigezogene Strafverfahren ... des Stadtbezirksgerichts Berlin-Mitte aus dem Jahre 1978 Unterlagen und Aussagen auch zu den Straftaten, die der Betroffene im Oktober/November 1975 zusammen mit zwei anderen Jugendlichen auf der Flucht aus dem Spezialkinderheim in ... nach Berlin (Ost) begangen hat und die Gegenstand des Urteils das Stadtbezirksgerichts Berlin-Köpenick vom 2. Februar 1976 waren. Zusammen mit den glaubhaften schriftlichen Angaben des Betroffenen in diesem Verfahren und in seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat am 16. Mai 2023 lässt sich daher zumindest feststellen, dass der Betroffene im Oktober/November 1975 zusammen mit zwei älteren Jugendlichen auf dieser Flucht fremde Gartenlauben aufgebrochen und dort geschlafen hat. Ferner hat der Betroffene eingeräumt, dass es bei den Einbrüchen zum Teil zu Sachbeschädigungen gekommen sei und man auch Diebstähle von kleineren – in den Gartenlauben aufgefundenen – Bargeldbeständen begangen habe. Um nicht in Bussen oder in der Eisenbahn bei möglichen Kontrollen der Volkspolizei aufzufallen, hätten alle drei auch mehrfach unerlaubt fremde Mopeds zur Weiterfahrt benutzt und diese dann stehengelassen, wenn der Kraftstoff aufgebraucht gewesen sei. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass der damals erst 14-jährige Betroffene bei seiner Verurteilung vom 2. Februar 1976 nicht vorbestraft war. Dies ergibt sich zum einen aus dem Urteil des Stadtbezirksgerichts Berlin-Mitte vom 12. Dezember 1978 zu dem schon erwähnten Strafverfahren mit dem Aktenzeichen: ..., ..., das als einzige Vorstrafe nur die Verurteilung des Stadtbezirksgerichts Berlin-Köpenick vom 2. Februar 1976 aufführt. Soweit in diesem Strafverfahren in einem Bericht des Rates des Stadtbezirkes Berlin-Mitte vom 3. Oktober 1978 davon die Rede ist, dass beim Betroffenen die erste Einweisung in ein Spezialkinderheim ihre Ursache in „Verhaltensauffälligkeiten – Bummelei, Lügen, kleinere Diebstähle –“ hatte und die zweite Einweisung in das Spezialkinderheim in ... im August 1975 „wegen der gleichen Auffälligkeiten, diesmal mit verstärkter Herumtreiberei“ erfolgte, so ist daraus zu schließen, dass der Betroffene bis zu der Verurteilung vom 2. Februar 1976 noch nicht vorbestraft war und die erwähnten „kleineren Diebstähle“ von ihm begangen wurden, als er noch strafunmündig war. 2. Wenn das Stadtbezirksgericht Berlin-Köpenick in seinem Urteil vom 2. Februar 1976 angesichts dieses Tatgeschehens dennoch gegen den nicht vorbestraften noch 14-jährigen Jugendlichen von den in § 69 Abs. 1 StGB/DDR vorgesehenen und gestaffelten „Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Jugendlicher“: - Beratung und Entscheidung durch ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege, - Auferlegung besonderer Pflichten durch das Gericht, - Strafen ohne Freiheitsentzug, - Jugendhaft, - Einweisung in ein Jugendhaus, - Freiheitsstrafe, mit der Einweisung in ein Jugendhaus gleich die zweitschärfste Sanktion verhängt, so besteht ein grobes Missverhältnis, da hierfür keine erkennbare Veranlassung bestand (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 2 Ws (Reha) 12/19–, Juris Rn. 11). Die Einweisung in ein Jugendhaus als selbstständige Jugendstrafe ist als vom Strafrecht der DDR vorgesehene Rechtsfolge zwar nicht generell als grob rechtsstaatswidrig oder unverhältnismäßig zu bewerten, setzte jedoch u.a. voraus, dass es gemäß § 75 Abs. 1 StGB/DDR „die Schwere der Tat erfordert“ (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, a.a.O.). Zwar sind auf der Flucht aus dem Spezialkinderheim ... im Oktober/November 1975 vom Betroffenen gleich mehrere Straftaten begangen worden. Dies allein reicht jedoch für die Annahme einer „Schwere der Tat“ im Sinne von § 75 Abs. 1 StGB/DDR nicht aus. Dass es sich jeweils oder zumindest zum Teil um besonders schwerwiegende Straftaten gehandelt hat, ist unter Zugrundelegung der vom Betroffenen in seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat und in seinem schriftlichen Vortrag jeweils glaubhaft geschilderten Umstände der ausgeurteilten Straftaten nicht ersichtlich. Aus all diesen vorgenannten Angaben und Erkenntnissen hat der Senat vielmehr die Überzeugung gewinnen können, dass es sich bei den durch das Stadtbezirksgericht Berlin-Köpenick am 2. Februar 1976 abgeurteilten Straftaten des Betroffenen nur um Vergehen im Bereich der Kleinkriminalität von Jugendlichen und nicht um schwere oder besonders gravierende Straftaten, mithin lediglich um Bagatelldelikte, handelte. Hinzu kommt, dass die im einem Jugendhaus in der DDR vollzogene Strafe für Betroffene mit besonders unzumutbaren, rechtsstaatswidrigen Belastungen verbunden war. In zwei obergerichtlichen Entscheidungen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 2 Ws (Reha) 12/19 –, Juris Rn. 12 und OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. November 2021, – 1 Ws (Reh) 14/21 –, Juris Rn. 33, jeweils m. w. Nachw.) ist in Bezug auf Jugendhäuser zu den dortigen Zuständen jeweils festgestellt worden, dass jüngere Gefangene von älteren Gefangenen im Rahmen einer systematischen, als „Selbsterziehung im Kollektiv“ tolerierten und gewollten gruppendynamischen Struktur unter den Häftlingen, die den staatlichen Stellen zuzurechnen ist, massiv schikaniert wurden. Solche Verhältnisse hat auch der Betroffene schon in seinem schriftlichen Vortrag und ergänzend auch in der mündlichen Anhörung vor dem Senat glaubhaft für das Jugendhaus ... „...“ geschildert, in dem er – unter Anrechnung der Untersuchungshaft – vom 27. November 1975 bis zum 24. November 1977 untergebracht war. Unter Berücksichtigung der von Anfang an angelegten Dauer der Einweisung in das Jugendhaus von bis zu drei Jahren gemäß § 75 StGB/DDR war diese Sanktion bei Kenntnis der staatlichen Stellen von den harten Vollzugsbedingungen in einem Jugendhaus (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, a.a.O.) angesichts der der Einweisung hier zugrundeliegenden Taten des Betroffenen auch unverhältnismäßig. 3. Die den Antragsteller betreffende Rechtsfolgenentscheidung der Einweisung in ein Jugendhaus im Urteil des Stadtbezirksgerichts Berlin-Köpenick vom 2. Februar 1976 war daher – unter entsprechender Abänderung des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 28. März 2022 – gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 StrRehaG aufzuheben. Zugleich war gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 StrRehaG die Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung – wie im Tenor des hiesigen Beschlusses ausgeführt – für den gesamten Zeitraum der Unterbringung im Jugendhaus ... „...“ – unter Anrechnung der Untersuchungshaft – im Zeitraum vom 27. November 1975 bis zum 24. November 1977 festzustellen. 4. Ein Anspruch auf Erstattung etwaiger Kosten nach § 6 Abs. 1 StrRehaG, die dem Betroffenen durch das Verfahren vor dem Stadtbezirksgericht Berlin-Köpenick entstanden sind, besteht dagegen nicht, da im hiesigen Fall nur der Rechtsfolgenausspruch der Verurteilung der Rehabilitierung unterliegt (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. November 2021, – 1 Ws (Reh) 14/21–, Juris Rn. 34). III. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 14 Abs. 1 StrRehaG. Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen folgt aus § 14 Abs. 2 und Abs. 4 StrRehaG.