Beschluss
4 Ws Reha 64/25
KG Berlin Beschwerdesenat für Rehabilitierungssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2025:0718.4WS.REHA64.25.00
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Leitsätze
1. Die in der ehemaligen DDR gegen einen nicht vorbestraften 14-jährigen Jugendlichen wegen des gemeinschaftlichen Diebstahls von insgesamt sechs Fahrrädern verhängte Rechtsfolge, die Androhung einer Freiheitsstrafe in Höhe von sechs Monaten für den Fall der schuldhaften Verletzung der Bewährungspflichten, ist auch unter Berücksichtigung der harten Spruchpraxis der DDR-Gerichte unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten untragbar, weil sie in einem groben Missverhältnis zu dem zu Grunde liegenden Tatgeschehen steht.(Rn.13)
(Rn.14)
2. Der Strafvollzug in einem Jugendhaus in der ehemaligen DDR war für die Betroffenen mit besonders unzumutbaren, rechtsstaatswidrigen Belastungen verbunden. Insbesondere wurden jüngere Gefangene von älteren Gefangenen im Rahmen einer systematischen, als "Selbsterziehung im Kollektiv" tolerierten und gewollten gruppendynamischen Struktur unter den Häftlingen, die den staatlichen Stellen der DDR zuzurechnen war, massiv schikaniert.(Rn.15)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin I – Rehabilitierungskammer – vom 17. April 2025 mit Ausnahme der Ziffern 1., 2. und 4. aufgehoben.
2. Das Urteil des Stadtbezirksgerichts Berlin-Köpenick vom 10. September 1981 (Aktenzeichen: 712 JuS 339.81 / 121-377-81-16) wird in seiner Rechtsfolgenentscheidung hinsichtlich der Betroffenen für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben, soweit der Betroffenen darin für den Fall schuldhafter Verletzung der Bewährungspflichten eine Freiheitsstrafe in Höhe von sechs Monaten angedroht wurde. Ferner wird der Beschluss des Stadtbezirksgerichts Berlin-Köpenick vom 2. Dezember 1981 (Aktenzeichen: 712 JuS 339.81 / 121-377-81-16) über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung und die Anordnung des Vollzugs der Freiheitsstrafe aus dem vorgenannten Urteil aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Betroffene durch die Verbüßung von Strafhaft in Berlin und im Jugendhaus Hohenleuben (auch) im Zeitraum vom 14. Januar 1982 bis zum 13. Juli 1982 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat.
3. Kosten für das Rehabilitierungsverfahren werden nicht erhoben. Die Landeskasse Berlin hat die der Betroffenen in beiden Instanzen entstanden notwendigen Auslagen zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in der ehemaligen DDR gegen einen nicht vorbestraften 14-jährigen Jugendlichen wegen des gemeinschaftlichen Diebstahls von insgesamt sechs Fahrrädern verhängte Rechtsfolge, die Androhung einer Freiheitsstrafe in Höhe von sechs Monaten für den Fall der schuldhaften Verletzung der Bewährungspflichten, ist auch unter Berücksichtigung der harten Spruchpraxis der DDR-Gerichte unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten untragbar, weil sie in einem groben Missverhältnis zu dem zu Grunde liegenden Tatgeschehen steht.(Rn.13) (Rn.14) 2. Der Strafvollzug in einem Jugendhaus in der ehemaligen DDR war für die Betroffenen mit besonders unzumutbaren, rechtsstaatswidrigen Belastungen verbunden. Insbesondere wurden jüngere Gefangene von älteren Gefangenen im Rahmen einer systematischen, als "Selbsterziehung im Kollektiv" tolerierten und gewollten gruppendynamischen Struktur unter den Häftlingen, die den staatlichen Stellen der DDR zuzurechnen war, massiv schikaniert.(Rn.15) 1. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin I – Rehabilitierungskammer – vom 17. April 2025 mit Ausnahme der Ziffern 1., 2. und 4. aufgehoben. 2. Das Urteil des Stadtbezirksgerichts Berlin-Köpenick vom 10. September 1981 (Aktenzeichen: 712 JuS 339.81 / 121-377-81-16) wird in seiner Rechtsfolgenentscheidung hinsichtlich der Betroffenen für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben, soweit der Betroffenen darin für den Fall schuldhafter Verletzung der Bewährungspflichten eine Freiheitsstrafe in Höhe von sechs Monaten angedroht wurde. Ferner wird der Beschluss des Stadtbezirksgerichts Berlin-Köpenick vom 2. Dezember 1981 (Aktenzeichen: 712 JuS 339.81 / 121-377-81-16) über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung und die Anordnung des Vollzugs der Freiheitsstrafe aus dem vorgenannten Urteil aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Betroffene durch die Verbüßung von Strafhaft in Berlin und im Jugendhaus Hohenleuben (auch) im Zeitraum vom 14. Januar 1982 bis zum 13. Juli 1982 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat. 3. Kosten für das Rehabilitierungsverfahren werden nicht erhoben. Die Landeskasse Berlin hat die der Betroffenen in beiden Instanzen entstanden notwendigen Auslagen zu tragen. I. 1. Das Stadtbezirksgericht Berlin-Köpenick verurteilte die damals 14 Jahre alte Betroffene zusammen mit zwei ebenfalls jugendlichen Mittätern am 10. September 1981 (Aktenzeichen 712 JuS 339.81; 121-377-81-16) wegen mehrfachen, teils gemeinschaftlichen Diebstahls zum Nachteil sozialistischen und persönlichen Eigentums (§§ 158 Abs. 1, 161, 177 Abs. 1, 180, 22 Abs. 1 und 2 Ziffer 2, 63, 64, 66 StGB/DDR) zur Bewährung und drohte ihr für den Fall schuldhafter Verletzung der Bewährungspflichten eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten an. Der Betroffenen wurde für die Dauer der Bewährungszeit von einem Jahr aufgegeben, den Abschluss der achten Klasse mit den bestmöglichen Ergebnissen zu beenden, an fünf Tagen gemeinnützige unbezahlte Freizeitarbeit zu leisten und den angerichteten Schaden wiedergutzumachen sowie dem Gericht in jeweils festzulegenden Abständen über die Erfüllung der Bewährungspflichten Bericht zu erstatten. Ausweislich der Urteilsfeststellungen, auf die der Senat Bezug nimmt, entwendeten die nicht vorbestrafte und zur Tatzeit gerade 14 Jahre alte Betroffene und ihre jugendlichen Mittäter am 9. Juni 1981 in Berlin-Müggelheim zunächst drei Klappfahrräder und am darauffolgenden Tag von einem Schulhof ebenfalls in Berlin-Müggelheim nochmals drei Fahrräder im Gesamtwert von circa 1.340,00 Mark/DDR. 2. Mit Beschluss vom 2. Dezember 1981, auf den ebenfalls Bezug genommen wird, ordnete das Stadtbezirksgericht Berlin-Köpenick gemäß § 35 Abs. 5 StGB/DDR für die Betroffene den Vollzug der Freiheitsstrafe in Höhe von sechs Monaten aus dem vorgenannten Urteil an und begründete dies damit, dass die Betroffene bis zum 5. November 1981 bereits an 31 Tagen im neuen Schuljahr unentschuldigt gefehlt habe und seit dem 20. November 1981 den Schulbesuch unentschuldigt ganz eingestellt habe und sich stattdessen im Stadtgebiet von Berlin "herumtreibe". 3. Die Betroffene befand sich sodann als Selbststellerin ab dem 14. Januar 1982 zunächst in der Untersuchungshaftanstalt II in Berlin und sodann – nach der Verlegung am 9. Februar 1982 – bis zur ihrer Entlassung nach Vollverbüßung am 13. Juli 1982 für dieses Verfahren im Jugendhaus Hohenleuben in Strafhaft. 4. Mit Beschluss vom 17. September 1981 (Beschlussregisternummer: 50/23) hatte der Rat des Stadtbezirks Berlin-Köpenick ferner die Heimerziehung der Betroffenen angeordnet, die aufgrund entsprechender Einweisungsentscheidung sodann in der Zeit vom 19. Juli 1982 bis zum 13. Juli 1983 im Jugendwerkhof "Clara Zetkin" in Crimmitschau untergebracht war. 5. Mit ihrem am 7. Juni 2023 bei Gericht eingegangenen Antrag vom 5. Juni 2023 begehrt die Betroffene zum einen die Rehabilitierung bezüglich ihrer Einweisung und Unterbringung im Jugendwerkhof "Clara Zetkin" in Crimmitschau als auch für die Zeit ihrer Strafhaft. 6. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. April 2025, auf den Bezug genommen wird, hat die Rehabilitierungskammer des Landgerichts Berlin I die durch den Beschluss des Rates des Stadtbezirks Berlin-Köpenick vom 17. September 1981 (Beschlussregisternummer: 50/23) angeordnete Einweisung und Unterbringung der Betroffenen in den Jugendwerkhof "Clara Zetkin" in Crimmitschau in der Zeit vom 19. Juli 1982 bis zum 13. Juli 1983 für rechtsstaatswidrig erklärt, die Betroffene insoweit rehabilitiert und festgestellt, dass die Betroffene in der Zeit vom 19. Juli 1982 bis zum 13. Juli 1983 zu Unrecht Freiheitsentzug (richtig: Freiheitsentziehung) erlitten hat. Im Übrigen hat die Rehabilitierungskammer des Landgerichts Berlin I den Rehabilitierungsantrag abgelehnt. 7. Gegen diesen ihr am 7. Mai 2025 zugestellten Beschluss hat die Betroffene mit einem am 19. Mai 2025 bei Gericht eingegangenen Schreiben vom 16. Mai 2025 insoweit Beschwerde eingelegt, als ihre "Unterbringung in der Jugendhaftanstalt Hohenleuben vom 14.01.1982 bis zum 13.07.1982" nicht rehabilitiert wurde. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Die Betroffene hatte Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme, hat davon jedoch innerhalb geräumiger Frist keinen Gebrauch gemacht. II. Die Beschwerde der Betroffenen ist nach § 13 StrRehaG zulässig und begründet. 1. Da die Strafvollstreckung im Zeitraum vom 14. Januar 1982 bis zum 13. Juli 1982 auf dem Urteil des Stadtbezirksgerichts Berlin-Köpenick vom 10. September 1981 und auf dem Beschluss desselben Gerichts vom 2. Dezember 1981 über den Bewährungswiderruf und die Anordnung der Vollstreckung der angedrohten Freiheitsstrafe beruhte, sind gemäß § 12 Abs. 2 StrRehaG (auch) diese gerichtlichen Entscheidungen Gegenstand des Antrags auf strafrechtliche Rehabilitierung. Indem die Betroffene die Entscheidung der Rehabilitierungskammer des Landgerichts Berlin I vom 17. April 2025 ausweislich ihres Schreibens vom 16. Mai 2025 nur noch insoweit angreift, als ihre "Unterbringung in der Jugendhaftanstalt Hohenleuben vom 14.01.1982 bis zum 13.07.1982 nicht" rehabilitiert wurde, hat sie ihre Beschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch ihrer Verurteilung durch das Stadtbezirksgericht Berlin-Köpenick vom 10. September 1981 und auf den Widerrufsbeschluss desselben Gerichts vom 2. Dezember 1981 beschränkt. Den Schuldspruch (d.h. ihre Verurteilung wegen mehrfachen, teils gemeinschaftlichen Diebstahls zum Nachteil sozialistischen und persönlichen Eigentums) und die diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen im Urteil des Stadtbezirksgerichts Berlin-Köpenick greift die Betroffene dagegen nicht (mehr) an. In der Sache hat die Beschwerde nach der dargestellten Beschränkung in vollem Umfang Erfolg. 2. Die vom Stadtbezirksgericht Berlin-Köpenick am 10. September 1981 gegen die Betroffene verhängte Rechtsfolge, die Androhung einer Freiheitsstrafe in Höhe von sechs Monaten für den Fall der schuldhaften Verletzung ihrer Bewährungspflichten, ist auch unter Berücksichtigung der harten Spruchpraxis der Gerichte der ehemaligen DDR unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten untragbar, weil sie in einem groben Missverhältnis zu dem zu Grunde liegenden Tatgeschehen steht (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG). Das Stadtbezirksgericht Berlin-Köpenick hat in seinem Urteil vom 10. September 1981 wegen des gemeinschaftlichen Diebstahls von insgesamt sechs Fahrrädern an zwei aufeinanderfolgenden Tagen im Gesamtwert von circa 1.340,00 Mark/DDR, an denen die Betroffene beteiligt war, für dieses Tatgeschehen gegen die Betroffene von den in § 69 Abs. 1 StGB/DDR vorgesehenen und gestaffelten "Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Jugendlicher" – Beratung und Entscheidung durch ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege; Auferlegung besonderer Pflichten durch das Gericht; Strafen ohne Freiheitsentzug; Jugendhaft; Freiheitsstrafe – mit der Androhung von Freiheitsstrafe für den Fall des Bewährungsversagens die schärfste Sanktion verhängt, obwohl hierfür keine erkennbare Veranlassung bestand (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 2 Ws (Reha) 12/19 –, juris Rn. 11). Bei den abgeurteilten Taten handelte es sich nicht um besonders gravierende Straftaten, bei der Betroffenen um eine nicht vorbestrafte 14-jährige Jugendliche. Unter diesen Umständen erscheint die erkannte Rechtsfolge nach rechtstaatlichen Maßstäben nicht mehr hinnehmbar. Zwar wurde die Strafe gemäß § 77 Abs. 1 StGB/DDR (überwiegend) in einem Jugendhaus der DDR (und nicht in einer Haftanstalt des allgemeinen Strafvollzuges) vollzogen. Auch diese Art des Vollzuges war aber für die Betroffene mit besonders unzumutbaren, rechtsstaatswidrigen Belastungen verbunden. Namentlich wurden in den Jugendhäusern der DDR jüngere Gefangene von älteren Gefangenen im Rahmen einer systematischen, als "Selbsterziehung im Kollektiv" tolerierten und gewollten gruppendynamischen Struktur unter den Häftlingen, die den staatlichen Stellen der DDR zuzurechnen ist, massiv schikaniert (vgl. – zu den Zuständen in zwei [anderen] Jugendhäusern der DDR – Brandenburgisches Oberlandesgericht, a. a. O., Rn. 12; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. November 2021 – 1 Ws (Reh) 14/21 –, juris Rn. 33, jeweils m. w. N.). Solche Verhältnisse hat auch die Betroffene in ihrem Schreiben vom 13. September 2025 glaubhaft für das Jugendhaus Hohenleuben geschildert, in dem sie – nach Verlegung aus der UHA II in Berlin – bis zu ihrer Entlassung am 13. Juli 1982 untergebracht war. Dem Senat sind die Verhältnisse im Jugendhaus Hohenleuben im Übrigen aus anderen Rehabilitierungsverfahren bekannt. Unter Berücksichtigung der für den Fall des Bewährungsversagens festgelegten Dauer von sechs Monaten war diese Sanktion bei Kenntnis der staatlichen Stellen von den harten Vollzugsbedingungen in einem Jugendhaus (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, a. a. O.) angesichts der hier zugrundeliegenden Taten der Betroffenen unverhältnismäßig, auch wenn zunächst auf eine Strafaussetzung zur Bewährung erkannt wurde. 3. Die die Antragstellerin betreffende Rechtsfolgenentscheidung im Urteil des Stadtbezirksgerichts Berlin-Köpenick vom 10. September 1981 war daher – unter Abänderung des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses des Landgerichts Berlin I vom 17. April 2025 – gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 StrRehaG für rechtstaatswidrig zu erklären und aufzuheben. Damit war auch dem Beschluss des Stadtbezirksgerichts Berlin-Köpenick vom 2. Dezember 1981 (Aktenzeichen: 712 JuS 339.81 / 121-377-81-16) über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung und die Anordnung des Vollzugs der Freiheitsstrafe aus dem vorgenannten Urteil nachträglich die rechtliche Grundlage entzogen, sodass er ebenfalls aufzuheben war. Zugleich war gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 StrRehaG die Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung – wie im Tenor des hiesigen Beschlusses ausgeführt – für den Zeitraum vom 14. Januar 1982 bis zum 13. Juli 1982 festzustellen. 4. Ein Anspruch auf Erstattung etwaiger Kosten nach § 6 Abs. 1 StrRehaG, die der Betroffenen durch das Verfahren vor dem Stadtbezirksgericht Berlin-Köpenick entstanden sind, besteht dagegen nicht, da im hiesigen Fall nur der Rechtsfolgenausspruch der Verurteilung der Rehabilitierung unterliegt (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, a. a. O., Rn. 34). III. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 14 Abs. 1 StrRehaG. Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen folgt für die erste Instanz aus § 14 Abs. 2 StrRehaG. Die der Betroffenen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse Berlin zu tragen (§§ 14 Abs. 4 StrRehaG, 473 Abs. 3 StPO).