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Beschluss

1 Ws 8/21

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGNAUM:2021:0210.1WS8.21.00
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Leitsätze
Zur Frage der Zuständigkeit für eine Entscheidung über eine sofortige Beschwerde gegen einen den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 74 Abs. 4 OWiG verwerfenden Beschluss.(Rn.4)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Haldensleben – Zweigstelle Wolmirstedt – vom 20. Juli 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben hat. Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Zuständigkeit für eine Entscheidung über eine sofortige Beschwerde gegen einen den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 74 Abs. 4 OWiG verwerfenden Beschluss.(Rn.4) Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Haldensleben – Zweigstelle Wolmirstedt – vom 20. Juli 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben hat. Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Von einer Begründung wird abgesehen. Gleichwohl wird Folgendes angemerkt: Zutreffend hat das Landgericht im Beschluss vom 04. Dezember 2020 – 26 Qs 30/20 – seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den den Wiedereinsetzungsantrag des Betroffenen verwerfenden Beschluss des Amtsgerichts Haldensleben vom 17. September 2020 angenommen. An der vom Einzelrichter im Senatsbeschluss vom 29. April 2020 (Az. 1 Ws 73/20) vertretenen Rechtsansicht zur gerichtlichen Zuständigkeit für eine Entscheidung über eine sofortige Beschwerde gegen einen den Wiedereinsetzungsantrag nach § 74 Abs. 4 OWiG verwerfenden Beschluss des zuständigen Gerichts wird nicht festgehalten. Hat die Hauptverhandlung ohne den Betroffenen stattgefunden, weil der Betroffene – wie hier – unentschuldigt nicht erschienen ist (§ 74 Abs. 2 OWiG) oder der Betroffene von der Pflicht zum Erscheinen entbunden war und nicht zu erscheinen brauchte (§ 74 Abs. 1 OWiG), kann er gegen das Urteil binnen einer Woche nach Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist nachsuchen (§ 74 Abs. 4 OWiG). Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Amtsgericht. Wird der Antrag auf Wiedereinsetzung vom (zuständigen) Amtsgericht verworfen und dagegen die sofortige Beschwerde erhoben (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 46 Abs. 3 StPO), ist das Landgericht für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde sachlich zuständig, ungeachtet, dass der Betroffene neben dem Wiedereinsetzungsantrag gegen das amtsgerichtliche Urteil auch – wie hier – die Rechtsbeschwerde erhoben hat und für eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 121 Abs. 1 Nr. 1 GVG das Oberlandesgericht zuständig ist. Rechtsprechung anderer Obergerichte zu dieser Frage liegt ersichtlich nicht vor. Das BayObLG hat die Frage ausdrücklich dahinstehen lassen (Beschluss vom 04. Mai 1993, Az. 3 ObOWi 37/93, Rn. 6; – zitiert nach juris; näher Graalmann-Scheerer, in Löwe/ Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2016, § 46, Rn. 21 m.N.). Die allein auf prozessökonomischen Erwägungen beruhenden Auffassung, dass das Rechtsbeschwerdegericht zuständig sei, hält der Senat nicht aufrecht. Es ist kein überzeugendes Bedürfnis erkennbar, dass das Rechtsbeschwerdegericht auch über die sofortige Beschwerde gegen den die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 74 Abs. 4 OWiG versagenden Beschluss des (zuständigen) Amtsgerichts befinden sollte, zumal über die Rechtsbeschwerde ohnehin erst entschieden werden darf, wenn über die sofortige Beschwerde entschieden ist, und damit feststeht, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird oder nicht. Eine Vorlage des Verfahrens an den Senat in der Besetzung von drei Richtern nach § 80a Abs. 3 OWiG war nicht veranlasst, weil die angemerkte Rechtsauffassung für den konkreten Fall nicht entscheidungserheblich war und zur Fortbildung des Rechts ein obiter dicta nicht klärungsbedürftig ist (Seitz/ Bauer, in: Göhler, OWiG, 18. Aufl. 2021, § 80, Rn. 3). Gleichwohl liegt der Meinungsbildung ein senatsinterner Meinungsaustausch zugrunde. Der Betroffene wird auf Folgendes hingewiesen: Die Bußgeldentscheidung ist mit Erlass dieses Beschlusses rechtskräftig geworden (§ 25 Abs. 2 S. 1 StVG). Der Betroffene macht sich deshalb des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar, wenn er gleichwohl im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Das gilt auch für führerscheinfreie Kraftfahrzeuge. Die Fahrverbotsfrist wird erst von dem Tage an gerechnet, an dem der Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben wird (§ 25 Abs. 5 S. 1 StVG).