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Urteil

22 U 57/15

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2015:1023.22U57.15.00
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Tenor

Auf die Berufung der Kläger und die Anschlussberufungen der Beklagten zu 1., 2. und 3. wird das Urteil der 1. Zivilkammer  des Landgerichts Mönchengladbach vom 02.03.2015 teilweise abgeändert und - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - insgesamt wie folgt neu gefasst:

              1.a.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 3.734,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.03.2009  zu zahlen.

b.

Der Beklagte zu 1. wird darüber hinaus verurteilt, an die Kläger weitere 598,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem  07.03.2009 zu zahlen.

c.

Die Beklagte zu 2. wird darüber hinaus verurteilt, an die Kläger weitere 948,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem  07.03.2009 zu zahlen.

d.

Die Beklagte zu 3. wird darüber hinaus verurteilt, an die Kläger weitere 6.798,81  EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem  07.03.2009 zu zahlen.

              Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

              2.a.

              Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Kläger werden den Klägern zu 59 %, den Beklagten zu 1.-3. als Gesamtschuldnern zu 24 % , dem Beklagten zu 1. zu weiteren 1 %, der Beklagten zu 2. zu weiteren 2 % und der Beklagten zu 3. zu weiteren 14  % auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. werden zu 32 % ihm selbst und zu 68 % den Klägern auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. werden zu 33 % ihr selbst und zu 67 % den Klägern auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. werden zu 53 % ihr selbst und zu 47 % den Klägern auferlegt.

              2.b.

              Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Kläger werden  den Klägern zu  54 %, den Beklagten zu 1.-3. als Gesamtschuldnern zu  27 %, dem Beklagten zu 1. zu weiteren 1 %, der Beklagten zu 2. zu weiteren 2 % und der Beklagten zu 3. zu weiteren 16  % auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. werden zu  37 % ihm selbst und zu  63 % den Klägern auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. werden zu  33 % ihr selbst und zu  67 % den Klägern auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. werden zu  42 % ihr selbst und zu  58 % den Klägern auferlegt.

3.             Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

              4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Kläger und die Anschlussberufungen der Beklagten zu 1., 2. und 3. wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 02.03.2015 teilweise abgeändert und - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - insgesamt wie folgt neu gefasst: 1.a. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 3.734,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.03.2009 zu zahlen. b. Der Beklagte zu 1. wird darüber hinaus verurteilt, an die Kläger weitere 598,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2009 zu zahlen. c. Die Beklagte zu 2. wird darüber hinaus verurteilt, an die Kläger weitere 948,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2009 zu zahlen. d. Die Beklagte zu 3. wird darüber hinaus verurteilt, an die Kläger weitere 6.798,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2009 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 2.a. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Kläger werden den Klägern zu 59 %, den Beklagten zu 1.-3. als Gesamtschuldnern zu 24 % , dem Beklagten zu 1. zu weiteren 1 %, der Beklagten zu 2. zu weiteren 2 % und der Beklagten zu 3. zu weiteren 14 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. werden zu 32 % ihm selbst und zu 68 % den Klägern auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. werden zu 33 % ihr selbst und zu 67 % den Klägern auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. werden zu 53 % ihr selbst und zu 47 % den Klägern auferlegt. 2.b. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Kläger werden den Klägern zu 54 %, den Beklagten zu 1.-3. als Gesamtschuldnern zu 27 %, dem Beklagten zu 1. zu weiteren 1 %, der Beklagten zu 2. zu weiteren 2 % und der Beklagten zu 3. zu weiteren 16 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. werden zu 37 % ihm selbst und zu 63 % den Klägern auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. werden zu 33 % ihr selbst und zu 67 % den Klägern auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. werden zu 42 % ihr selbst und zu 58 % den Klägern auferlegt. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : A. Die zulässige Berufung der Kläger und die zulässigen Anschlussberufungen der Beklagten zu 1., 2. und 3. sind jeweils in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht insoweit auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen insoweit eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). I. Den Klägern stehen Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 1. (als Fenster-/Türen-/Rolladenbauer), die Beklagte zu 2. (als Heizungs-/Sanitär-/Elektro-/Lüftungsbauer) und die Beklagte zu 3. (als Trockenbauer) wegen der diversen nach den Ergebnissen mehrerer sog. Blower-Door-Tests (im Folgenden: BD-Tests) zur Undichtigkeit ihres Neubaus führenden (inzwischen unstreitig behobenen) Mängeln deren Gewerke wie folgt zu: 1. gegen die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner: a. 3.734,62 EUR als Kosten von 5 der 6 sog. BD-Tests, b. 0,00 EUR statt geltend gemachter 4.294,71 EUR als Kosten von nachträglichen Malerarbeiten (d.h. insoweit kein Erfolg der Berufung der Kläger) c. 0,00 EUR statt den Klägern vom LG als Mietausfallschaden (12/2007-07/2008) zuerkannter 3.200 EUR (d.h. insoweit Teilerfolg der Anschlussberufung der Beklagten zu 1./2./3.) d. 0,00 EUR als Mietnebenkosten (vom LG rechtskräftig aberkannt) 3.734,62 EUR 2. gegen einzelne Beklagte: a. gegen den Beklagten zu 1. w eitere 598,20 EUR (als anteilige Kosten der Ersatzvornahme durch Fa. A..) b. gegen die Beklagte zu 2. weitere 948,73 EUR davon 48,73 EUR als ant. Kosten der Ersatzvornahme durch Fa. A.. davon 900,00 EUR als ant. Kosten der Ersatzvornahme durch Fa. B. 948,73 EUR c. gegen die Beklagte zu 3. weitere 6.798,81 EUR davon 2.916,81 EUR als ant. Kosten der Ersatzvorn. durch Fa. B. davon 2.100,00 EUR als Kosten der Ersatzvornahme durch Fa. C.- GmbH davon 1.782,00 EUR als Kosten der Ersatzvornahme durch Fa. D. 6.798,81 EUR (d.h. zu 2.a.-c. insoweit Teilerfolg der Berufung der Kläger) II. Zur Begründung gilt im Einzelnen folgendes: zu 1.a. Den Klägern steht gegen die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner der ihnen vom LG zuerkannte Betrag in Höhe von 3.734,62 EUR als Kosten der von 5 (der insgesamt 6) BD-Tests zu. Die Anschlussberufungen der Beklagten zu 1. und 2. haben insoweit keinen Erfolg. aa. Die diesbezüglichen Ausführungen des LG sind nicht zu beanstanden. Der Anspruch der Kläger folgt aus §§ 280, 634 Nr. 4, 633, 631 BGB, wobei es entsprechend § 830 BGB auf eine genaue Feststellung einzelner Ursachenbeiträge der Beklagten zu 1. bis 3 nicht ankommt, da der Sachverständige E. ausgeführt hat, dass Mängel der Einzelgewerke der Beklagten zu 1., 2. und 3. (jeweils) nicht allein für die Undichtigkeiten verantwortlich gewesen seien (vgl. Seite 9 des Gutachtens bzw. 299 GA). Auch wenn die Parteien keine ausdrückliche Beschaffenheit vereinbart haben, ist den - nach Anerkenntnis der Mangelhaftigkeit ihrer Werkleistungen durch die Nachbesserungsarbeiten - beweisbelasteten Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.1998, X ZR 14/95, NJW-RR 1998, 1268) der Nachweis nicht gelungen, dass ihre Werkleistungen den - auch ohne ausdrückliche vertragliche Erwähnung ohne weiteres zur Sollbeschaffenheit gehörenden (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 02.10.2008, 12 U 92/08, IBR 2008, 724) - Anforderungen der hier einschlägigen EnEV in der seit 01.10.2007 geltenden Fassung (vgl. Seite 6 des Gutachtens E., 296 GA) entsprachen. Die Beklagten haben die Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht entkräftet (vgl. im Einzelnen: Seite 13 des angefochtenen Urteils, dort zu e.). Auf eine Geringfügigkeit der Mängel kommt es bei dem hier geltend gemachten Schadensersatz neben der Leistung nicht an; zudem waren die von den Beklagten als Gesamtschuldnern im Außenverhältnis zu vertretenden Mängel auch nicht geringfügig. Von den insgesamt 6 BD-Tests können die Kläger die Kosten für 5 BD-Tests ersetzt verlangen, da ein BD-Test auch bei Mangelfreiheit der Leistungen der Beklagten ohnehin durchgeführt worden wäre, somit errechnet sich der von den Klägern geltend gemachte Betrag von 3.734,62 EUR (1 von 2 BD-Tests F. 297,50 EUR + 4 x BD-Test G. 4.333,15 EUR, vgl. 4 GA). bb. Die hiergegen gerichteten Einwände der Anschlussberufungen der Beklagten zu 1. bis 3. haben keinen Erfolg. (a) Zu den Einwänden der Anschlussberufung des Beklagten zu 1.: (aa) Der Beklagte zu 1. wendet ohne Erfolg ein, die Ausführungen des LG zur Gesamtschuld seien falsch, da diese nur bei einer auf Erbringung ein und derselben Bauleistung gerichteten Zweckgemeinschaft mehrerer Auftragnehmer anzunehmen sei und hier die Gewerke der Beklagten voneinander völlig getrennt gewesen seien, die möglichen Schadensursachen nach den Feststellungen des Sachverständigen G. indes im jeweiligen Arbeits- und Gefahrenbereich der Beklagten zu 1. bis 3. gelegen hätten und es daher technisch auch ohne weiteres möglich gewesen sei, beim ersten BD-Test die jeweilige Werkleistung jedes einzelnen Beklagten einer isolierten Feststellung und Wertigkeitsprüfung im Hinblick auf die Undichtigkeit zu unterziehen. Bereits nach allgemeinen haftungsrechtlichen Grundsätzen besteht eine Gesamtschuld auch dann, wenn Schädiger aufgrund verschiedener Verträge für denselben Schaden (hier: fehlende Luftdichtigkeit der Außenhülle gemäß EnEV) verantwortlich sind (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 74. Auflage 2015, § 421, Rn 7 ff./11 mwN). Maßgeblich für die Feststellung einer Gesamtschuld mehrerer Werkunternehmer ist die Abgrenzung, ob sie voneinander völlig getrennte Bauleistungen erbringen, ohne dass eine zweckgerichtete Verbindung ihrer Werkleistungen besteht oder ob sie eine Zweckgemeinschaft im Sinne einer Erfüllungsgemeinschaft (hinsichtlich ihrer primären gleichartigen Leistungspflichten) bilden, die darauf gerichtet ist, eine "einheitliche Bauleistung" zu erbringen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 02.06.2010, 14 U 205/03, BauR 2010, 1613 mit Anm. Schwenker IBR 2010, 1368; OLG Hamm, Urteil vom 14.05.1990, 23 U 7/90, BauR 1990, 643 (Ls); vgl. auch Weise, BauR 1992, 685; Langen, BauR 2011, 381). Dabei ist bei der Abgrenzung, ob "einheitliche" oder "unterschiedliche" Bauleistungen zu erbringen sind, großzügig zu verfahren (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30.03.1995, 17 U 205/93, NJW-RR 1996, 273). Zudem wird in Rechtsprechung und Literatur auch eine gesamtschuldnerische Haftung von mehreren Werkunternehmern (insbesondere bei Vor- und Nachgewerken) angenommen, die wegen Mängeln gewährleistungspflichtig sind, die ihre Ursache zumindest teilweise in mehreren Gewerken haben und die wirtschaftlich sinnvoll nur auf eine einzige Weise beseitigt werden können. Dabei weist der BGH darauf hin, dass das maßgebliche Kriterium in der "gleichstufigen Verbundenheit" der mehreren Werkunternehmer im Rahmen ihrer Gewährleistungspflichten zu sehen ist, gemeinsam und in vollem Umfang für die von ihnen verursachten Mängel einstehen zu müssen, sofern nur eine Sanierungsmöglichkeit in Betracht kommt und die Werkunternehmer verschiedener (Vor-/Nachgewerke) einen "einheitlichen Erfolg" schulden. Ein Gesamtschuldverhältnis liegt hingegen dann nicht vor, wenn sich weder die ursprünglichen Werkleistungen noch die zwecks Nacherfüllung geschuldeten bzw. erbrachten Werkleistungen (im vorgenannten Sinne) "überschneiden" (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2003, VII ZR 126/02, BauR 2003, 1379 mit Anm. Kapellmann IBR 2003, 468; OLG Celle, a.a.O.; OLG Frankfurt, Urteil vom 22.06.2004, 14 U 76/99, IBR 2005, 473, IBR 2005, 473 mit Anm. Kimmnich; OLG Stuttgart, Urteil vom 26.06.2008, 19 U 186/07, BauR 2009, 990 mit Anm. Wellensiek, IBR 2004, 11; OLG Oldenburg, Urteil vom 27.04.2006, 8 U 243/05, NZBau 2007, 104; vgl. zur Abgrenzung aber auch: OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.1997, 22 U 18/97, NJW-RR 1998, 527; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.1997, 21 U 168/96, NJW-RR 1988, 20; OLG Frankfurt, Urteil vom 26.01.1988, 7 U 284/86, BauR 1988, 506 (nur LS); Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Auflage 2015, Rn 2478 mwN; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage 2014, 6. Teil, Rn 90/91 mwN; Vygen/Joussen, Bauvertragsrecht nach VOB und BGB, 4. Auflage 2013, Rn 1310 ff. mwN; Palandt-Sprau, BGB, 74. Auflage 2015, § 631, Rn 11 mwN; § 634, Rn 19 mwN; vgl. auch Langen, BauR 2011, 381; Glöckner, BauR 2005, 251; Soergel, BauR 2005, 239; Stamm, NJW 2003, 2940). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze haben die Beklagten zu 1. bis 3. weder im Rahmen ihrer ursprünglich vertraglich geschuldeten Werkleistungen noch und erst recht nicht im Rahmen der von ihnen im Rahmen der Nacherfüllung geschuldeten Werkleistungen voneinander völlig getrennte Bauleistungen geschuldet bzw. erbracht. Vielmehr bestand eine zweckgerichtete Verbindung ihrer Werkleistungen im Sinne einer Zweck- bzw. Erfüllungsgemeinschaft (hinsichtlich ihrer primär gleichartigen Leistungspflichten), die darauf gerichtet war, eine "einheitliche Bauleistung", nämlich ein vollständiges und mangelfreies Einfamilienhaus zu errichten, dass insgesamt - auch in Bezug auf die Luftdichtigkeit von dessen Außenhülle bzw. auf einen insoweit beanstandungsfreien BD-Test - die Anforderungen der EnEV zu erfüllen hatte. Auch wenn die Beklagten zu 1. bis 3. zu diesem Zwecke in technischer Hinsicht unterschiedliche Werkleistungen zu erbringen hatten, entstand die zur Gesamtschuld notwendige Verklammerung bzw. Gleichstufigkeit der jeweiligen Werkleistungen durch eben den vorgenannten - als solchen auch unstreitigen - gemeinsamen Zweck der Errichtung eines den Anforderungen der EnEV - insbesondere in Bezug auf Luftdichtigkeit der Außenhülle - entsprechendes Einfamilienhaus. Selbst wenn der Senat für die ursprünglich von den Beklagten zu 1. bis 3. vertraglich geschuldeten Werkleistungen - entgegen den vorstehenden Feststellungen - eine solche Zweckgemeinschaft verneinen wollte, wäre eine Zweckgemeinschaft und damit eine Gesamtschuld jedenfalls im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der Beklagten zu 1. bis 3. anzunehmen, da die bei den BD-Tests sachverständig festgestellten Mängel der Luftdichtigkeit der Gebäudehülle ihre Ursachen zumindest teilweise in den verschiedenen Gewerken der Beklagten zu 1. bis 3. hatten und wirtschaftlich sinnvoll nur "einheitlich" bzw. als "einheitlicher Erfolg" bzw. in "gleichstufiger Verbundenheit" bzw. mit erheblichen technischen "Überschneidungen" (im Sinne der o.a. Rechtsprechung des BGH) beseitigt werden konnten. Hinzu kommt, dass andernfalls auch die sog. Symptomtheorie, die der BGH in ständiger Rechtsprechung zugunsten des Bestellers von Werkleistungen vertritt, der regelmäßig nur über einen eher laienhaften technischen Horizont verfügt, ad absurdum geführt würde, wenn der Besteller gleichwohl bei einem Gewährleistungsverlangen für jeden einzelnen Werkunternehmer (der verschiedenen Vor-/Nachgewerke zur Erstellung seines Einfamilienhauses) bereits im Rahmen der Mängelrüge differenzieren und sich dort bereits festlegen müsste, auf welchem konkreten Gewerk bzw. welcher konkreten und gewerkebezogen zu bezeichnenden technischen Ursache die festgestellten Mängel gemäß EnEV (Luftundichtigkeiten der Gebäudehülle) denn wohl tatsächlich beruhen mögen (dazu auch noch unten). (bb) Der Beklagte zu 1. macht ohne Erfolg geltend, er habe bereits in der Klageerwiderung dargelegt, dass etwaige Undichtigkeiten des Objekts im Sinne der EnEV allenfalls in geringfügigem Maße seinen Werkleistungen zuzuordnen seien und selbst diese ihren Grund nicht in Mängeln seiner Werkleistungen fänden, sondern entweder bauseits vorgegeben worden seien oder den Werkleistungen anderer Unternehmer zuzuordnen seien. Entsprechend den vorstehenden Feststellungen des Senats zur Gesamtschuld genügt, dass beweiskräftig i.S.v. §§ 286, 529, 531 ZPO feststeht, dass die sachverständig festgestellten Mängel der Luftdichtigkeit der Gebäudehülle gemäß EnEV ihre Ursachen in Mängeln der Werkleistungen des Beklagten zu 1., der Beklagten zu 2. und auch der Beklagten zu 3. hatten. Auf die Frage, ob Undichtigkeiten nur "geringfügig" den Werkleistungen der jeweiligen Beklagten zuzuordnen sind, kommt es daher im Außenverhältnis der Beklagten zu 1. bis 3. zu den Klägern nicht an. Die Frage, zu welchem konkreten Anteil die sachverständig festgestellten Mängel der Luftdichtigkeit der Gebäudehülle gemäß EnEV jeweils auf einzelnen Werkleistungen der Beklagten zu 1. bis 3. beruhen, ist einem etwaigen späteren Innenausgleich zwischen den Beklagten zu 1. bis 3. vorzubehalten, der im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlich bzw. nicht erforderlich ist. Dies folgt - im Rahmen der Gesamtschuld - auch aus dem auch im (Werk-Vertragsrecht entsprechend anwendbaren § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2001, X ZR 69/99, NJW 2001, 2538; BGH, Urteil vom 20.06.1989, VI ZR 320/88, NJW 1989, 2943; OLG Hamm, Urteil vom 23.10.2008, 21 U 62/08, NZBau 2009, 315; Vygen/Joussen, a.a.O., Rn 1310 mwN; Palandt-Sprau, a.a.O., § 830, Rn 13 mwN) bzw. den allgemeinen Grundsätzen zur sog. Doppelkausalität (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2004, V ZR 77/03, NJW 2004, 2526 mwN in Rn 12; Palandt-Grüneberg, a.a.O., Vor § 249, Rn 33/34 mwN). (cc) Der Beklagte zu 1. macht ebenso ohne Erfolg geltend, etwaige Undichtigkeiten im Bereich der Rolladenkästen hätten ihren Grund darin, dass der bauseits vorgegebene Raum lediglich 25x25 cm betragen habe, bei einem Gesamtdurchmesser des vollständig aufgerollten Rolladenpanzers mit einem Durchmesser von 17,5 cm sei eine dreiseitige Abdichtung mit 3 cm starken Dämmplatten sowie einer Innenfolie von ca. 1 cm (inkl. Klebstoffe) technisch nicht möglich gewesen und hierauf habe er den Kläger zu 2. auch hingewiesen, worauf dieser sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt habe. (aaa) Zum einen ist der Vortrag des Beklagten zu 1. bereits in technischer Hinsicht insoweit nicht nachvollziehbar, als es nicht um Fragen des Platzbedarfs für die Wärmedämmung geht, sondern hier vielmehr die Luftdichtigkeit der Gebäudehülle (bzw. Rolladenkästen) gemäß EnEV in Frage steht. Dies haben die Kläger in erster Instanz auch ausdrücklich und zutreffend geltend gemacht (vgl. 68 GA). (bbb) Zum anderen folgt unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Ergebnisses der Beweisaufnahme erster Instanz und selbst bei Wahrunterstellung des Sachvortrags des Beklagten bzw. der Angaben des Zeugen H. (208 GA) daraus aus mehrfachen Gründen keine Entlastung bzw. Enthaftung des Beklagten zu 1. von seinen Gewährleistungspflichten. (1) Zum einen genügte jedenfalls kein lediglich auf die Platzverhältnisse im Rolladenkasten bezogener Bedenkenhinweis des Beklagten zu 1., da nicht der Raumbedarf der Wärmedämmung im Rolladenkasten, sondern vielmehr die Luftdichtigkeit der Gebäudehülle (insbesondere des Rolladenkastens) gemäß EnEV in Frage stand. (2) Zum anderen musste der Beklagte zu 1. den Klägern unmissverständlich vor Augen führen, dass der Rolladenkasten nach Abschluss seiner Werkleistungen die Anforderungen der EnEV an dessen Luftdichtigkeit nicht erfüllen würde. Den Werkunternehmer trifft insoweit die Pflicht bzw. Obliegenheit, sich - ggf. auch durch ergänzende Erklärungen bzw. Rückfragen gegenüber dem Bauherrn - darüber zu vergewissern, dass der Bauherr die Tragweite seines Bedenkenhinweises - in allen technischen Konsequenzen - in jeder Hinsicht vollständig und zutreffend verstanden bzw. erfasst hat (vgl. Werner/Pastor, a.a.O., Rn 2037 ff., insbesondere 2038 mwN in Fn 497/498; Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 47 ff., insbesondere Rn 50 mwN in Fn 173; Vygen/Joussen, a.a.O., Rn 956 ff./961 mwN). Dass der Beklagte zu 1. so verfahren ist und sein - angeblicher - Bedenkenhinweis diesen strengen Anforderungen genügt haben soll, ist seinem Vorbringen in beiden Instanzen indes nicht ansatzweise zu entnehmen. (dd) Ebenso ohne Erfolg macht der Beklagte zu 1. geltend, soweit der Sachverständige G. Mängel an der Dämmung der Deckenunterseite bzw. deren nicht bündige Anbringung über dem Fensterrahmen festgestellt habe, seien diese Mängel so geringfügig gewesen, dass sie die Anforderungen der EnEV nicht ansatzweise in Frage gestellt hätten und daher im Sinne von § 633 Abs. 1 BGB unbedeutend gewesen seien. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine o.a. Feststellungen zur Gesamtschuld Bezug, wonach es auf eine - angebliche - Geringfügigkeit der Mängel jedenfalls im hier in Rede stehenden Außenverhältnis zwischen den Beklagten und den Klägern nicht ankommt. (ee) Auch der weitere Einwand des Beklagten zu 1. hat keinen Erfolg, etwaig von ihm zu vertretende Mängel im Bereich der Fenster-/Tür-Elemente und der Haustüre hätten vor deren Beseitigung im Verhältnis zu den sonstigen, nicht von ihm zu vertretenden Mängeln im Hinblick auf die Undichtigkeit des Gesamtgebäudes einen Anteil von weniger als 5 % ausgemacht. Auch insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine o.a. Feststellungen zur Gesamtschuld Bezug. (ff) Auch die Einwände des Beklagten zu 1. zur Anspruchshöhe sind nicht gerechtfertigt. (aaa) Soweit der Beklagte zu 1. geltend macht, das Gutachten des Sachverständigen F. sei nicht brauchbar, da es sich allein über die möglichen Luftverhältnisse im Schlafzimmer mit Angabe eines Raumvolumens von 478 cbm verhalte und die Ursache für eine Undichtigkeit nicht ansatzweise begründet werde, hat er damit keinen Erfolg. Denn der Beklagte zu 1. lässt dabei unberücksichtigt, dass sich das Innenvolumen ersichtlich auf das Gesamtobjekt bezieht (vgl. Anlage K 5) und dass beide BD-Tests des Sachverständigen F. wegen offenkundiger Undichtigkeit der Gebäudehülle abgebrochen werden mussten, wobei auch die zweite Messung weiterhin eine Luftwechselrate von 5,48 (statt max. zulässiger 1,5) ergab (vgl. Anlage B1). (bbb) Soweit der Beklagte zu 1. weiter geltend macht, die Kosten des Gutachtens des Sachverständigen G. vom 24.01.2008 (Anlage K 8) könnten nicht in Ansatz gebracht werden, weil ein Teil dessen Arbeiten darauf beruhten, dass die seitens der Kläger unter I.4. zur Verfügung gestellten Unterlagen mangelhaft und z.T. nicht verwertbar gewesen seien, weil die Pläne mit den Örtlichkeiten nicht übereingestimmt hätten und eine neue Volumen- bzw. Flächenberechnung habe erstellt werden müssen, für die er - der Beklagte zu 1. - jedenfalls nicht hafte und die in der Rechnung auch nicht differenziert würden, hat er auch damit keinen Erfolg. Der Sachverständige G. hat - trotz der teilweise nicht verwertbaren Unterlagen zu Ziff. I.4. - gleichwohl Feststellungen im Ortstermin vom 25.01.2008 getroffen, die zeigten, dass - zumindest - die Rolladenkästen, die Fenster, die Folienabdichtung und der Rohrschacht mangelhaft waren (vgl. Anlage K 8, dort zu III.2.). (ccc) Soweit der Beklagte zu 1. zur Höhe schließlich noch geltend macht, für die Kosten der weiteren Messungen des Sachverständigen G. gemäß dessen Berichten vom 23.05./30.09.2008 hafte er nicht, weil sich daraus ergebe, dass er - der Beklagte zu 1. - die von ihm verursachten, geringfügigen Undichtigkeiten inzwischen erfolgreich beseitigt gehabt habe, hat er auch damit keinen Erfolg. Aus beiden Berichten folgt vielmehr mit hinreichender Beweiskraft, dass auch bei diesen beiden Ortsterminen noch Mängel des Gewerks des Beklagten zu 1. zu der weiterhin unzureichenden Luftdichtigkeit beigetragen haben (vgl. Anlagen K 9 und K 10, dort jeweils Anlage B 7), ohne dass es insoweit im hier in Rede stehenden Außenverhältnis darauf ankommt, mit welchem Verursachungsanteil dies der Fall war. Entsprechend den vorstehenden Feststellungen des Senats haften die Beklagten vielmehr als Gesamtschuldner für alle Gutachterkosten bis zur erstmals erfolgreichen Herstellung der Luftdichtigkeit der Gebäudehülle gemäß EnEV. Daher ist es dem Beklagten zu 1. auch insoweit verwehrt, die Kläger im Außenverhältnis darauf zu verweisen, sie würden für die sukzessiv notwendigen bzw. erfolgten mehrfachen BD-Tests - sei es in technischer Hinsicht, sei es in zeitlicher Hinsicht - nur anteilig haften. Auch solche Abgrenzungen sind einem etwaigen späteren Innenausgleich der Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldnern vorzubehalten, der im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlich ist. (b) Zu den Einwänden der Anschlussberufung der Beklagten zu 2.: (aa) Der Einwand der Beklagten zu 2., die entstandenen Gutachterkosten könnten den Beklagten nicht als Gesamtschuldner auferlegt werden, ist nicht gerechtfertigt. (aaa) Soweit sich die Beklagte zu 2. zum einen darauf stützt, die Kläger hätten es versäumt, den Sachverständigen mit einer diesem ohne weiteres möglichen konkreten Zuordnung von Mängeln bzw. Mängelbeseitigungskosten zu den Einzelgewerken der Beklagten zu 1./2./3. zu beauftragen, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine o.a. Feststellungen zur Gesamtschuld der Beklagten zu 1. bis 3. Bezug. (bbb) Soweit sich die Beklagte zu 2. zum anderen darauf stützt, die verschiedenen Gewerke der Beklagten seien nicht auf eine gemeinschaftliche Bauleistung gerichtet gewesen, hat sie auch damit aus den bereits o.a. ausgeführten Gründen keinen Erfolg. (bb) Soweit sich die Beklagte zu 2. dem Vortrag der Beklagten zu 1. zur Unbrauchbarkeit des Gutachtens F. und dazu an, dass im Gutachten G. vom 24.01.2008 Kosten für Arbeiten in Ansatz gebracht worden seien, die die Kläger wegen Vorlage falscher Unterlagen und Angaben zu vertreten hätten, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls auf seine o.a. Feststellungen Bezug. (c) Zu den Einwänden der Anschlussberufung der Beklagten zu 3.: (aa) Der Einwand der Beklagten zu 3., das LG habe fehlerhaft auf § 830 BGB abgestellt, der keinen Freibrief für die Überwindung von Kausalitätszweifeln darstelle, verkennt, dass - wie ausgeführt - § 830 BGB auch auf Werkverträge Anwendung findet. (bb) Der weitere Einwand der Beklagten zu 3., der Sachverständige E. habe zur Ursächlichkeit für die Undichtigkeiten keine eindeutigen Feststellungen treffen können, obgleich solche Feststellungen hätten getroffen werden können, da die drei Gewerke voneinander abgrenzbar seien, hat aus den vorstehenden Gründen ebenfalls keinen Erfolg. Vielmehr hat der Sachverständige E. im Gutachten ausdrücklich ausgeführt hat, dass Mängel der Einzelgewerke (der Beklagten zu 1. bis 3.) nicht (jeweils) allein für die Undichtigkeiten verantwortlich gewesen sein könnten (vgl. Seite 9 des Gutachtens bzw. 299 GA). (cc) Die Beklagte zu 3. macht auch ohne Erfolg geltend, die Kosten der BD-Tests beruhten nicht kausal auf anfangs mangelhaften Gewerken der Beklagten, sondern auf eigenem Fehlverhalten der Kläger , denn diese hätten die Mängelbeseitigung zunächst vollständig abwarten müssen und erst dann einen einzigen abschließenden BD-Test durchführen dürfen. Die Beklagte zu 3. berücksichtigt dabei nicht hinreichend, dass zwischen dem 1. BD-Test G. (bzw. dem insgesamt 3. BD) vom 29.01.2008 und dem 2. BD-Test G. vom 21.05.2008 (bzw. dem insgesamt 4. BD-Test) immerhin ein Zeitraum von etwa vier Monaten lag, in dem von den Beklagten Nacherfüllungsversuche ausgeführt worden waren, diese indes noch keinen hinreichenden Erfolg gezeigt hatten. Nachdem auch im 2. BD-Test G. vom 21.05.2008 die zulässige Luftwechselrate noch nicht erreicht war, sind weitere Nacharbeiten erfolgt, die dann erst gemäß 4. BD G. vom 30.09.2008 insgesamt erfolgreich waren. Dementsprechend ist das Vorgehen der Kläger nicht zu beanstanden. Zudem trifft insoweit das sog. Prognoserisiko - d.h. in Bezug auf solche BD-Tests, die die Kläger zum damaligen Zeitpunkt nach dem ihnen seinerzeit ersichtlichen Sachstand als erfolgsversprechend ansehen durften - die Beklagten als Gewährleistungspflichtige bzw. Schädiger (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 249, Rn 13 mwN; § 251, Rn 9 mwN). (dd) Die Beklagte zu 3. rügt ebenfalls zu Unrecht, das LG habe ihren erstinstanzlichen Vortrag im Schriftsatz vom 25.02.2010 (dort Seite 2 Mitte bzw. 92 GA) nicht berücksichtigt, dass sie - die Beklagte zu 3. - die Kläger nach Anbringung der Folie aufgefordert, vor Durchführung weiterer Arbeiten einen weiteren BD-Test durchführen zu lassen, was die Kläger indes abgelehnt hätten. Zum einen ist das Vorbringen der Beklagten zu 3. insoweit widersprüchlich, als sie einerseits (s.o.) die Kläger für verpflichtet hält, erst nach Abschluss aller Nacharbeiten nur einen (weiteren), abschließenden BD-Test ausführen zu lassen, andererseits indes geltend macht, nach Ausführung ihrer Nacharbeiten hätten die Kläger (zur vermeintlich bereits damals notwendigen Abgrenzung gegenüber den Gewerken der anderen Beklagten, s.o.) sogleich einen ("Zwischen"-)BD-Test ausführen lassen müssen. Da die Beklagten - wie oben vom Senat festgestellt - als Gesamtschuldner haften, waren die Kläger berechtigt, nach Fertigmeldung von Nacharbeiten einen weiteren BD-Test durchführen zu lassen (und bei dessen Nichterfolg - wie geschehen - nach Fertigmeldung erneuter Nacharbeiten dann auch jeweils einen oder ggf. auch mehrere weitere BD-Tests). (ee) Der weitere Einwand der Anschlussberufung der Beklagten zu 3., es könne nicht zu Lasten des Werkunternehmers gehen, wenn der Bauherr auf eine übliche, fachmännische und koordinierende Bauleitung verzichte und gleichzeitig Ratschläge und Aufforderung des Werkunternehmers übergehe, hat aus den vorstehenden Gründen keinen Erfolg. Da ein Koordinationsfehler der Kläger nicht erkennbar ist, kann insoweit dahinstehen, inwieweit sich die Kläger eine etwaig unzureichende (Bau-) Koordination (durch Verzicht auf einen Architekten bzw. Bauleiter) vorwerfen bzw. zurechnen lassen müssten. (ff) Die Beklagte zu 3. macht aus mehrfachen Gründen ohne Erfolg geltend, das LG habe auf Seite 14 des Urteils zudem ihren Vortrag zum Rohrschacht (Ablehnung ihrer Aufforderung durch die Kläger, die Rohrleitungen nochmals demontieren zu lassen (Schriftsatz vom 08.12.2009, dort Seite 2) zu Unrecht als unsubstantiiert erachtet und insoweit jedenfalls seine Hinweispflicht verletzt. (aaa) Zum einen durfte sich die Beklagte zu 3. - ihr zitiertes erstinstanzliches Vorbringen als wahr unterstellt - nicht auf den Hinweis an die Kläger beschränken, durch die bereits eingebauten Rohre sei es ihr nicht mehr möglich, eine ordnungsgemäße Verputzung herzustellen, sondern die Beklagte zu 3. musste dezidiert auf die möglichen Folgen der - hier in Rede stehenden - unzureichenden Luftdichtigkeit des Objekts gemäß EnEV hinweisen. (bbb) Zum anderen oblag der Beklagten zu 3. erst recht bei Wahrunterstellung der Reaktion der Kläger, die Demontage der Rohre sei zu aufwändig und es genüge, wenn die Beklagte zu 3. den Schacht "so gut wie möglich" verputze, bei dem insoweit zugrundezulegenden laienhaften technischen Horizont der Kläger ein für diese unmissverständlicher Risiko- und Bedenkenhinweis. Insoweit nimmt der Senat auf seine o.a. Feststellungen Bezug. Ein derartiger Risiko- und Bedenkenhinweis wird von der Beklagten zu 3. indes in beiden Instanzen nicht hinreichend dargetan und ist für den Senat auch sonst nicht erkennbar. (ccc) Die Rüge einer Hinweispflichtverletzung seitens der Beklagten zu 3. geht schon deswegen fehl, weil sie ergänzenden und hinreichenden Sachvortrag zur Erfüllung ihrer o.a. Bedenkenhinweispflicht auch in zweiter Instanz fällig bleibt und insoweit im Hinblick auf eine - unterstellte - Hinweispflichtverletzung durch das LG jedenfalls der notwendige Kausal-/Zurechnungszusammenhang fehlen würde (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 30. Auflage 2014, § 139, Rn 20 mwN). gg. Der weitere Einwand der Beklagten zu 3., ihren Vortrag zu den Leckagen im Spitzboden und der Ablehnung der Dämmung der obersten Decke durch die Kläger (im Schriftsatz vom 25.02.2010, Seite 2, dort zu 4.2./4.3. und im Schriftsatz vom 08.12.2009, dort Seite 2) habe das LG ebenfalls nicht zutreffend berücksichtigt und auch insoweit gegen seine Hinweispflicht verstoßen, hat aus den vorstehenden mehrfachen Gründen ebenfalls keinen Erfolg. (a) Zum einen unterscheidet die Beklagte zu 3. dabei (insoweit ebenso wie die Beklagte z 2.) weiterhin nicht hinreichend zwischen der "Dämmung" und der - hier in Rede stehenden - "Luftdichtigkeit" (gemäß EnEV). (b) Zum anderen ergänzt die Beklagte zu 3. ihren Sachvortrag auch im Berufungsverfahren insoweit nicht in der notwendigen Weise, so dass auch insoweit im Hinblick auf eine - unterstellte - Hinweispflichtverletzung seitens des LG der notwendige Kausal-/Zurechnungszusammenhang nicht erkennbar ist. zu 1.b. Den Klägern steht der von ihnen geltend gemachte und ihnen vom LG aberkannte Betrag in Höhe von 4.294,71 EUR als Kosten von nachträglichen Malerarbeiten nicht zu. Die Berufung der Kläger hat insoweit keinen Erfolg. aa. Ob die Ausführungen bzw. die Beweiswürdigung des LG, Kosten für den Innenanstrich in Höhe von 4.294,71 EUR könnten die Kläger nicht verlangen (da sie für eine Verursachung der von ihnen behaupteten Verunreinigungen durch die Beklagten insoweit beweisfällig seien, als die Aussage des Zeugen J. unergiebig sei, da er nur im Nachhinein festgestellt habe, dass Verunreinigungen vorhanden gewesen seien bzw. auch aus den Angaben des Sachverständigen G. sich insgesamt seine Verursachung der Verschmutzung gerade durch die Beklagten nicht hinreichend sicher herleiten lasse) unter Berücksichtigung der Einwände der Kläger bzw. von §§ 529, 531 ZPO zutreffen, kann dahinstehen. Die Beklagte zu 2. macht insoweit mit Recht geltend, dass ein Anspruch der Kläger auf Ersatz von Malerkosten schon deswegen - aus anderen Gründen - ausscheidet, da die Kläger insoweit durch mangelhafte Bauplanung bzw. -koordination gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB verstoßen haben, als sie den BD-Test bzw. die BD-Tests viel zu spät durchgeführt haben, denn dieser bzw. diese wird bzw. werden generell nach Fertigstellung der Gebäudehülle durchgeführt. Dies folgt aus der Bezugnahme von § 6 EnEV auf die allgemeinen Regeln der Technik bzw. die DIN EN 13829 (dort zu Ziff. 5.1.3.), wo ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Messung nach Fertigstellung der Gebäudehülle möglich ist und durch eine Luftdichtigkeitsmessung in diesem Zeitpunkt Undichtigkeiten regelmäßig einfacher nachgebessert werden können als nach (vollständiger) Fertigstellung des Gebäudes. Dies leuchtet auch bei laienhafter Betrachtung ohne weiteres ein. Der Sachverständige E. hat hierzu dementsprechend ausgeführt, dass auf jeden Fall, sobald die Innenausbauarbeiten (d.h. Einbau der Wärmedämmung, Folien bzw. GK-Platten) fertig waren, ein Blower-Door-Test durchzuführen war, wie dies auch mittlerweile - so der Sachverständige ausdrücklich - seit einigen Jahren so üblich sei. Der Sachverständige E. hat klargestellt, dass er BD-Tests bereits nach den Putzarbeiten und noch vor Verlegung des Estrichs nicht für sinnvoll hält. Zugleich hat er klargestellt, dass wenn BD-Tests in dem o.a. (frühen) Stadium (bereits nach Fertigstellung der Gebäudehülle) durchgeführt werden, Mängelbeseitigungsarbeiten (zur Herstellung der Luftdichtigkeit nach EnEV) dann (noch) kostengünstig durchgeführt werden können. Wird das Gebäude hingegen (vor erstmaliger Durchführung des BD-Tests) fertiggestellt oder werden - über den o.a. Bauzustand hinaus - weitere wesentliche Arbeitsschritte (vor erstmaliger Durchführung des BD-Tests) erstellt, bedarf es auch nach den Ausführungen des Sachverständigen E. häufig des sehr kostenaufwändigen Abrisses oder Teilabrisses von Baukonstruktionen (vgl. Seite 7 des Gutachtens vom 26.06.2013 (dort zu Beweisfrage 9,. 297 GA). Soweit der Sachverständige E. im Folgenden zu Beweisfrage 11 (Seite 8 unten bzw. 298 GA) - vorbehaltlich des Bautagebuchs mit allen Anlagen - ausgeführt hat, nach seiner Ansicht und den aktuell vorliegenden Unterlagen sei der 1. BD-Test (F. vom 13.08.2007, vgl. Anlage K5) nicht zu spät durchgeführt worden, findet diese Ausführungen des Sachverständigen in den zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen keine hinreichende Stütze. Danach befand sich das Objekt jedenfalls beim 3.BD-Test insgesamt bzw. 1. BD-Test G. vom 24.01.2008 (Anlage K 8, dort Seite 2 unter Ziff. 1.1.) in "komplett fertigem Zustand". Dass die Kläger zwischen dem 1. BD-Test (F. vom 13.08.2007, vgl. Anlage K5) und dem 1. BD-Test G. vom 24.01.2008 (bzw. dem 3. BD-Test insgesamt, vgl. Anlage K 8, dort Seite 2 unter Ziff. 1.1.: in "komplett fertigem Zustand") noch weitere Werkleistungen (zwecks Fertigstellung des Objekts) in den hier fraglichen Bereichen haben ausführen lassen, ist nicht ersichtlich, so dass davon auszugehen ist, dass sich das Objekt auch bereits am 13.08.2007 (d.h. im Zeitpunkt des 1. BD-Tests F.) in komplett fertigem Zustand befand. Anders wäre es zudem auch nicht nachvollziehbar, dass die Kläger in erster Instanz einen Mietausfallschaden ab 08/2007 geltend gemacht haben (vgl. 75/81 GA). Dementsprechend hat der Privatsachverständige G. in seinem Gutachten vom 29.01.2008 (Anlage K 8, dort Seite 3 unten bzw. zu Ziff. III.1.) ausdrücklich festgestellt, dass eine Luftdichtigkeitsprüfung nach Fertigstellung des Rohbaus (d.h. nach Herstellung der Gebäudehülle i.S.v. Ziff. 5.1.3 der DIN EN 13829) - von den Klägern (vorschrifts- bzw. pflichtwidrig, siehe oben) nicht bzw. nicht rechtzeitig durchgeführt worden war. Die diesbezüglichen Ausführungen des LG, die sich auf die - entsprechend der vorstehenden urkundlichen Belege - insoweit vom Sachverständigen E. unzureichend recherchierten Anknüpfungstatsachen stützen (vgl. Urteil Seite 16) ist daher nicht zu folgen. Vielmehr wären die angefallenen Nachdichtungsarbeiten ohne Eingriff in die - bei pflichtgemäß rechtzeitiger Ausführung des BD-Tests - noch nicht vorhandenen Malerarbeiten möglich gewesen und erneute, weitere Malerarbeiten wären überhaupt nicht angefallen. Die gegen die Beweiswürdigung des LG gerichteten Berufungseinwände der Kläger und das diesbezügliche Berufungserwiderungen der Beklagten zu 1. bis d. sind daher im Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich. zu 1.c. Den Klägern steht der ihnen vom LG zuerkannte Teilbetrag in Höhe von 3.200 EUR als Mietausfallschaden für den Zeitraum von 12/2007-07/2008 nicht zu. Die Anschlussberufungen der Beklagten zu 1. und 2. haben insoweit Erfolg. Der den Klägern vom LG aberkannte weitergehende Mietausfallschaden für 08-11/2007 in Höhe eines weiteren Teilbetrages von 1.600 EUR wird von ihnen mit der Berufung nicht weiterverfolgt. aa. Das LG hat unzutreffend ausgeführt, die Kläger hätten einen Mietausfallschaden - unter Beweisfälligkeit für den Zeitraum 08-11/2007 bzw. einen Teilbetrag in Höhe von 4 x 400 = 1.600 EUR (insoweit nicht berufungsrelevant) - für den Zeitraum von 12/2007 bis 07/2008 in Höhe von 3.200,00 EUR (8 x 400 EUR) statt geltend gemachter 4.800 EUR (12 x 400 EUR) durch die glaubhaften Angaben der Zeugen K. bewiesen und ein Mitverschulden sei den Klägern nicht anzulasten (vgl. im Einzelnen: Seite 16 ff. des Urteils, dort zu g.). Soweit das LG ein Mitverschulden der Kläger insbesondere insoweit verneint hat, als sie nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt in ihr Haus eingezogen seien (vgl. Seite 17 unten des Urteils) und den Vortrag der Beklagten zu 3. zur Möglichkeit eines früheren Einzugs als "nicht nachvollziehbar" bezeichnet hat, hat das LG unstreitigen Sachverhalt nicht hinreichend berücksichtigt. bb. Der Beklagte zu 1. macht nämlich mit der Anschlussberufung insoweit zu Recht geltend, dass der Sachverständige G. in seinem Gutachten vom 29.01.2008 festgestellt hat, dass das Objekt bereits im Zeitpunkt des zweiten BD-Tests F. vom 29.11.2007 komplett fertiggestellt und bezugsfertig war. Die Beklagten zu 2. macht mit der Anschlussberufung insoweit zu Recht geltend, dass das Objekt sogar bereits im Zeitpunkt des ersten Blower-Door-Tests am 13.08.2007 bezugsfertig gewesen sei, die Beklagten unmittelbar danach eine Reihe von Arbeiten durchgeführt hätten und einem Einzug der Kläger in den Neubau ab 11/2007 bzw. einer Vermietung der bisherigen Wohnung ab 12/2007 jedenfalls nichts im Wege gestanden habe. Diese vom Sachverständigen G. bei der Darstellung der Ausgangssituation der Begutachtung zugrundegelegten Anschluss-/Anknüpfungstatsachen sind von keiner der Parteien - insbesondere nicht von den Klägern (vgl. 65 GA), die eigens vortragen, das Haus sei bereits am 23.08.2007 in einem bezugsfertigen Zustand (376 GA) und sei insbesondere schon fertig gestrichen gewesen (vgl. 330 GA) - hinreichend in Abrede gestellt worden. Der vorstehende Bauzustand am 23.08.2007 folgt auch aus den von den Klägern vorgelegten Lichtbildern (vgl. Anlage K 27 ff.). Zudem haben die Kläger - wie bereits oben ausgeführt - in erster Instanz einen Mietausfallschaden bereits ab 08/2007 geltend gemacht, was denknotwendig voraussetzt, dass sie selbst von einer Bezugsfertigkeit des Objekts in diesem Zeitpunkt ausgegangen sind. bb. Die Beklagten zu 1. und 2. machen mit der Anschlussberufung ebenso zu Recht geltend, dass von den Klägern weder vorgetragen noch sonst erkennbar sei, warum die Kläger den Neubau haben leerstehen lassen (und stattdessen weiterhin in ihrer bisherigen Wohnung geblieben sind), denn die von den Beklagten zu 1.-3. durchzuführenden Mängelbeseitigungsarbeiten konnten auch - wie bei Neubauten nicht ungewöhnlich - in einem von den Klägerin bereits bezogenen bzw. bewohnten Objekt stattfinden bzw. die von den Beklagten noch durchzuführenden Restarbeiten waren nicht so gravierend, als sie den - unterstellt - bereits im Objekt wohnenden Klägern nicht zugemutet werden konnten. Dies gilt insbesondere für die Aufbringung einer Dichtigkeitsfolie nebst weiterer Gipskartonschicht unter der Kehlbalkendecke, bei der ebenfalls nicht ersichtlich ist, dass sie - ggf. auch sukzessive bzw. raumweise - in einem bereits von den Klägern bewohnten Objekt hätte erbracht werden können. Etwas anderes folgt auch nicht aus den von den Klägern vorgelegten Lichtbildern, die während der Ersatzvornahme gefertigt worden sind (vgl. Anlage K 34 ff.). Hinzu kommt, dass bei einem - entsprechend der vorstehenden Feststellungen des Senats - von den Klägern pflichtgemäß bereits zu einem früheren Zeitpunkt (nach Herstellung der Gebäudehülle) vorzunehmenden BD-Test die zur Herstellung der Luftdichtigkeit erforderlichen Arbeiten dementsprechend bereits zu einem früheren Zeitpunkt dann ohne weiteres in dem dann noch unbewohnten Objekt hätten stattfinden können. cc. Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg auf ihren erstinstanzlichen Einwand stützen, der Beklagte zu 1. habe die Haustüre und die Fensterbänke erst zu einem Zeitpunkt eingebaut, als der Rest des Innenausbaus nahezu fertiggestellt gewesen sei (vgl. 65 GA). Ihnen oblag vielmehr nach den Vorgaben der EnEV i.V.m. der DIN EN 13829, für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung eines BD-Tests in dem dort vorgesehenen frühen Zeitpunkt (Fertigstellung der Gebäudehülle) Sorge zu tragen, um - wie auf der Hand liegend - sonst sehr kostenträchtige Eingriffe in bereits vorhandene Gewerke zu minimieren bzw. zu vermeiden. dd. Der Einwand des Beklagten zu 1., zudem sei die Beweiswürdigung des LG fehlerhaft, da ein Mietvertragsentwurf nicht vorgelegt worden sei und die Aussagen der Zeugen vage und unbestimmt und die Kläger insoweit beweisfällig geblieben seien, kann demgemäß im Berufungsverfahren dahinstehen. zu 1.d. Der den Klägern vom LG aberkannte Betrag in Höhe von 277,74 EUR als Mietnebenkosten wird von ihnen mit der Berufung nicht weiterverfolgt. 2. Den Klägern stehen gegen den Beklagten zu 1. weitere 598,20 EUR (als anteilige Kosten der Ersatzvornahme durch Fa. A.), gegen die Beklagte zu 2. w eitere 948,73 EUR und gegen die Beklagte zu 3. weitere 6.798,81 EUR als Kosten der Ersatzvornahme zu. Die Berufung der Kläger hat insoweit Erfolg. aa. Das LG hat insoweit unzutreffend ausgeführt, Ersatzvornahmekosten in Höhe von 598,20 EUR, 948,73 EUR und 6.798,81 EUR könnten die Kläger gemäß § 637 Abs. 1 BGB nicht verlangen, da die diesbezüglichen Schreiben vom 27./30.05.2008 - auch unter Berücksichtigung der Symptomtheorie und des den Schreiben beigefügten Prüfberichts vom 23.05.2008 - keine ordnungsgemäße Nachfristsetzung darstellten, denn dafür sei vorauszusetzen, dass der Unternehmer anhand der in Bezug genommenen Unterlagen problemlos erkennen könne, welche Mängelbeseitigungsarbeiten er durchführen müsse. Ebenso unzutreffend sind die diesbezüglichen Ausführungen des LG, der Prüfbericht vom 23.05.2008 führe Mangelerscheinungen nur pauschal auf und beziehe sich nicht auf die einzelnen Gewerke der Beklagten und selbst wenn die Beklagten einzelne dort aufgeführte Symptome ausschließlich auf ihr eigenes Werk hätten beziehen können, gelte dies nicht für alle aufgelisteten Symptome, da z.B. am Installationsschacht im Bad sowohl der Beklagte zu 1. als auch der Beklagte zu 2. Arbeiten ausgeführt hätten. Schließlich hat das LG zu Unrecht beanstandet, soweit die Kläger ausgeführt hätten, den Beklagten zu 3. mit Schreiben vom 25.04.2008 und 30.06.2008 zur Beseitigung der vom Sachverständigen G. beim BD-Test vom 21.05.2008 festgestellten Mangel an deren Gewerken aufgefordert zu haben, fänden sich diese Mängel in den vorgelegten Schreiben gerade nicht wieder. bb. Die diesbezüglichen Berufungseinwände der Kläger haben Erfolg. (a) Die Berufung der Kläger wendet insoweit mit Erfolg ein, dass der Besteller - nach ständiger Rechtsprechung des BGH - dem Unternehmer nicht vorgeben muss bzw. nicht einmal vorgeben darf, welche konkreten Nacharbeiten er auszuführen hat. Vielmehr ist es Aufgabe und Recht des Unternehmers, die Art und Weise der Mängelbeseitigung zu bestimmen (vgl. Werner/Pastor, a.a.O., Rn 2072 mwN in Fn 28-34; Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 163 mwN in Fn 610/611). (b) Die Berufung der Kläger wendet insoweit ebenso mit Erfolg ein, dass nach der Symptomtheorie der Besteller den Unternehmer auch nicht darauf hinweisen muss, inwieweit die Mangelsymptome gerade auf der Mangelhaftigkeit seiner Leistungen beruht, zumal ein Laie dies bei einem von verschiedenen Unternehmern erstellten Werk oft (bzw. sogar regelmäßig) nicht erkennen kann (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2008, VII ZR 80/07, NJW 2009, 354; vgl. zuvor bereits: BGH, Urteil vom 14.01.1999, VII ZR 185/97, BauR 1999, 899; BGH, Urteil vom 09.10.1986, VII ZR 184/85, NJW 1987, 381; vgl. auch OLG München, Urteil vom 22.02.2006, 27 U 607/05, BauR 2007, 2073; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 1980/2141/2153 mwN; Kniffka/Koeble, a.a.O., 2. Teil, Rn 91/92 und Rn 113 mwN; 6. Teil, Rn 120/162; 12. Teil, Rn 677/678; 18. Teil, Rn 6 mwN). Genügt nach der Rechtsprechung des BGH indes die Beschreibung, wo sich welche Mangelsymptome zeigen, genügte zugleich der mit den jeweiligen an die Beklagten zu 1. bis 3 gerichteten Mängelrügen verbundene Hinweis auf die BD-Berichte (bzw. insbesondere den BD-Bericht vom 23.05.2008) und die darin beschriebenen großen Leckagen an verschiedenen Stellen, an denen die Beklagten zu 1., 2. bzw. 3. zuvor jeweils möglicherweise mangelursächliche Werkleistungen ausgeführt hatten. Weitergehende Anforderungen an die Mängelrüge des Bauherrn zu stellen, würde den Bauherrn, der regelmäßig nur über einen laienhaften technischen Horizont verfügt, - wie bereits oben zur Gesamtschuld vom Senat ausgeführt - im Sinne der ständigen Rechtsprechung des BGH zweifelsfrei völlig überfordern. Denn weitergehende Anforderungen an die Mängelrüge des Bauherrn bei auf verschiedenen Gewerken beruhenden Mängeln würden zugleich voraussetzen, dass der Bauherr zuvor (was ihm regelmäßig - wenn überhaupt - nur mit sachverständiger Hilfe möglich wäre) nicht nur in einem ersten Schritt die konkreten Ursachen der Mangelsymptome intensiv erforschen und hinreichend zuverlässig feststellen müsste, sondern - noch weit darüber hinausgehend - in einem zweiten Schritt nach deren Feststellung diese Mangelursachen dann auch noch konkret einem bestimmten der verschiedenen, zur Errichtung seines (gemäß EnEV luftdicht zu erstellenden) Einfamilienhauses in Zweckgemeinschaft erbrachten Gewerken zuordnen müsste. (c) Insoweit stützen sich die Kläger ergänzend auch zu Recht darauf, dass es - neben den bereits als solchen ausreichenden schriftlichen Mängelrügen - auch noch mündliche Anweisungen des Sachverständigen G. gegeben hat, die die Beklagte zu 2. im Schriftsatz vom 24.02.2011 (dort Seite 2 bzw. 156 GA) zugestanden haben und die der Zeuge J. für alle drei Beklagten bestätigt hat, ohne dass der Senat insoweit - unter Berücksichtigung der Bindungswirkungen von §§ 529, 531 ZPO - Zweifel an der Beweiskraft dieser Aussage hat. (d) Schließlich stützen sich die Kläger insoweit ergänzend auch zu Recht darauf, dass sie in ihrem Schreiben an die Beklagte zu 2. vom 04.07.2008 (Anlage K19) nochmals für jeden einzelnen Raum die zu beseitigenden Mängel aufgeführt haben. (e) Auf den Hilfseinwand der Kläger, jedenfalls habe das LG nicht den gesamten Erstattungsanspruch zurückweisen dürfen, da es nur für einzelne Symptome von einer unzureichenden Konkretisierung ausgegangen sei, kommt es nach alledem für den Erfolg ihrer Berufung nicht an. (f) Die vom Beklagten zu 1. mit der Berufungserwiderung erhobenen Einwände haben keinen Erfolg. (aa) Soweit der Beklagte zu 1. geltend macht, hinsichtlich der Ersatzvornahmekosten hätten die Kläger - unter Durchführung des Bauvorhabens ohne Bauaufsicht durch einen Architekten - ihre Verpflichtung zur Konkretisierung der Mängel grob fahrlässig verletzt, berücksichtigt er dabei zum einen die o.a. Symptomtheorie gemäß ständiger Rechtsprechung des BGH nicht. Zum anderen übersieht der Beklagte zu 1. dabei, dass Bauherrn Bauaufsichtsmängel vom Werkunternehmer nicht entgegengehalten bzw. als Mitverschulden angerechnet werden können (vgl. Werner/Pastor, a.a.O, Rn 2936 mwN in Fn 39/40). Dies begründet sich insbesondere daraus, dass der Bauherr dem Werkunternehmer keine Bauaufsicht schuldet (vgl. BGH, Urteil vom 18.04.2002, VII ZR 70/01, NZBau 2002, 514; Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 56 mwN; Leupertz, BauR 2010, 1999/2007). Vielmehr trifft den Werkunternehmer die eigenständige Pflicht trifft, die Reihenfolge seiner Arbeitsschritte - sei es im Rahmen der Erfüllung, sei es im Rahmen der Nacherfüllung bzw. Mängelbeseitigung - mit anderen, seine Werkleistungen berührenden Gewerken abzustimmen (vgl. OLG München, Urteil vom 03.05.2005, 9 U 1708/05, OLGR 2006, 178). Selbst bei Annahme einer entsprechenden Koordinationspflicht der Kläger als Bauherrn oblag den Beklagten als Werkunternehmern, dem Bauherrn bei entsprechenden Zweifeln an hinreichender Koordination rechtzeitige und - wie oben ausgeführt - inhaltlich hinreichende Bedenkenhinweise zu erteilen (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 27.04.2006, 8 U 243/05, NZBau 2007, 104); solche sind hier indes von allen drei Beklagten weder substantiiert vorgetragen noch sonst für den Senat ersichtlich. (bb) Der weitere Einwand des Beklagten zu 1., entgegen dem Vortrag der Kläger hätten am Installationsschacht im Bad allenfalls die Beklagten zu 2. und 3. Arbeiten erbracht, nicht aber er - der Beklagte zu 1., hat ebenfalls keinen Erfolg. (aaa) Entsprechend der vorstehenden Feststellungen des Senats oblag es - nach hinreichender Bezugnahme der Mängelrüge auf die aus den BD-Berichten ersichtlichen Mangelsymptome - allen drei Beklagten als Gesamtschuldnern, die von ihnen ausgeführten zwecks Errichtung eines hinreichend luftdichten Einfamilienhauses erbrachten Werkleistungen auf nach i.S. der EnEV relevanten Leckagen der Gebäudehülle zu überprüfen und im Rahmen der als Gesamtschuldner zu erbringenden Nacherfüllung alle zur ordnungsgemäßen Luftdichtigkeit notwendigen weiteren Werkleistungen vorzunehmen. (bbb) Soweit die Kläger - insoweit überpflichtgemäß - bei den Ersatzvornahmekosten bereits im Außenverhältnis eine Differenzierung/Abgrenzung bzw. Aufteilung zwischen den Beklagten zu 1. bis 3. vorgenommen haben, haben die Beklagten gegen diese Differenzierung/Abgrenzung bzw. Aufteilung zwischen den Beklagten zu 1. bis 3. im Berufungsverfahren zudem keine hinreichend substantiierten Einwände - auch nicht hilfsweise - erhoben. 3. Zinsen schulden die Beklagten den Klägern in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aus Verzug (§§ 286, 288 BGB). B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 ZPO. C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. D. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird wie folgt festgesetzt: Berufung der Kläger: Beklagter zu 1.-3. als Gesamtschuldner weitere 4.294,71 EUR Beklagter zu 1. weitere 598,20 EUR Beklagte zu 2. weitere 948,73 EUR Beklagte zu 3. weitere 6.798,81 EUR Summe Berufung Kläger weitere 12.640,45 EUR Anschlussberufung der Beklagten zu 1. u.2.: zuerkannte 6.934,62 EUR Gesamtstreitwert Berufungsverfahren 19.575,07 EUR E. Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass.