Leitsatz: 1. Der für die Gefährdungshaftung gemäß § 7 StVG erforderliche Zurechnungszusammenhang ist zu verneinen, wenn ein Schützenfestbesucher über die Zugdeichsel eines auf dem Festplatz abgestellten Imbisswagens stolpert. Diese Gefahr steht in keinem Zusammenhang zu den vom Fahrbetrieb des Anhängers ausgehenden typischen Betriebsgefahren. 2. Der Betreiber eines Imbisswagens ist nicht verpflichtet, im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten eine gut erkennbare Zugdeichsel, mit deren Existenz aufgrund der Beschaffenheit des Wagens zudem zu rechnen ist, besonders zu markieren oder sonst abzusichern. Jedenfalls aber führt das erheblich überwiegende Mitverschulden bzw. Eigenverschulden eines Schützenfestbesuchers, der mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,4 Promille hierüber stolpert, zu einem Ausschluss etwaiger Schadensersatzansprüche. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen oder gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen. Gründe: I. Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Unfall, der sich am 30.07.2011 gegen 23.00 Uhr auf dem Schützenfest in S ereignete. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage nach Anhörung des Klägers und Vernehmung des Zeugen Y abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 11 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG scheitere daran, dass der Schaden nicht beim Betrieb des Imbisswagens entstanden sei. Der Wagen sei auf dem Festplatz außerhalb des öffentlichen Straßenraums abgestellt gewesen und nur noch als Imbissbude genutzt worden. Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB scheitere daran, dass dem Beklagten zu 2) in Bezug auf die Zugdeichsel des Imbisswagens keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen sei. Eine vollkommene Verkehrssicherheit, die jeden Unfall ausschließe, könne nicht verlangt werden. Vielmehr müsse der Betreiber die Festplatzbesucher nur vor solchen Gefahren schützen, die über das übliche Risiko hinausgingen, von den Besuchern nicht vorhergesehen und nicht ohne Weiteres erkannt werden könnten. Danach sei eine weitere Absicherung der Deichsel nicht erforderlich gewesen. Dabei sei u.a. zu beachten, dass die Deichsel nicht in den regulären Durchgang für normale Festplatzbesucher hereingeragt habe. Vielmehr sei in diesem Bereich lediglich der Durchgang zum Personaleingang des Festzeltes gewesen. Darüber hinaus sei die Deichsel auch aufgrund ihrer Ausgestaltung gut wahrnehmbar und leicht zu umgehen gewesen. Jedenfalls aber sei dem Kläger aufgrund seiner Alkoholisierung und der Erkennbarkeit der Deichsel ein erhebliches Eigenverschulden zuzurechnen, hinter das eine etwaige Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten zu 2) zurücktrete. Eine Urteilsausfertigung ist dem Klägervertreter zugestellt worden. Insoweit wird auf das von diesem per Telefax übermittelte Empfangsbekenntnis (Bl. 83) Bezug genommen, das augenscheinlich das Datum 05.11.2012 trägt. Mit der am 06.12.2012 per Telefax beim Oberlandesgericht Hamm eingegangenen Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiter. Er greift die rechtliche Bewertung des Landgerichts an. Der Anhänger des Beklagten zu 2) habe sich – entgegen der Entscheidung des Landgerichts – bei Beachtung der für § 7 StVG gebotenen weiten Auslegung noch im Betrieb im Sinne dieser Vorschrift befunden. Mit dem Abstellen des Verkaufswagens auf dem Schützenfest habe der bestimmungsgemäße Gebrauch nicht geendet, weil der Wagen beim anschließenden Verkauf im Rahmen seiner bestimmungsgemäßen Verwendung eingesetzt worden sei. Es habe sich eine typische und mit der Nutzung eines Kraftfahrzeugs verbundene Gefahr verwirklicht, denn von einem mobilen Verkaufswagen gehe typischerweise die Gefahr aus, dass Kunden über eine mit dem Fahrzeug verbundene verkehrsrelevante Einrichtung, wie die Zugdeichsel, stolpern könnten. Der Wagen habe sich auch im Verkehrsraum befunden, denn er habe gerade viele Kunden anlocken sollen. Zudem habe das Landgericht zu Unrecht die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht verneint. Die Besucher des Festes hätten erwarten können, gefahrlos um den Verkaufswagen herumgehen zu können. Jedenfalls aber hätten die Besucher erwarten können, dass die Betreiber der Verkaufswagen die Deichsel entfernen oder zumindest so sichern, dass nicht passieren könne, was hier passiert sei. Der Durchgang, in den die Deichsel hineingeragt habe, sei zudem für den allgemeinen Publikumsverkehr nicht gesperrt gewesen. Bestehe Publikumsverkehr, gälten besonders strenge Sicherheitsstandards. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass auf Volksfesten viel Alkohol getrunken werde, worauf sich auch die Standbetreiber einstellen müssten. Aus diesem Grunde dürfe auch der Alkoholkonsum dem Kläger nicht vorgeworfen werden. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 30.10.2012 aufzuheben und 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in angemessener Höhe zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung des Protokolls der mündlichen Verhandlung zu verurteilen, 2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung einer monatlichen Schmerzensgeldrente in Höhe von 100,00 € seit Rechtshängigkeit zu verurteilen, 3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm allen weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall vom 30.07.2011 gegen 23.00 Uhr auf dem Schützenplatz in S noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist. II. 1. Es bestehen bereits Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung. So ist zweifelhaft, ob diese innerhalb der Monatsfrist des § 517 ZPO beim Oberlandesgericht eingelegt worden ist. Die Berufung ist per Telefax am 06.12.2012 beim Oberlandesgericht Hamm eingegangen. Zwar ist das Telefax, mit dem das Empfangsbekenntnis des Klägervertreters bzgl. der Urteilsausfertigung übermittelt wurde, schlecht lesbar. Dem Anschein nach ist es jedoch mit dem Datum 05.11.2012 versehen. Danach wäre die Berufung nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Urteilsausfertigung eingelegt worden. Zur abschließenden Klärung dieser Frage wird dem Kläger aufgegeben, innerhalb der Stellungnahmefrist das Original des Empfangsbekenntnisses vorzulegen. 2. Sollte die Berufung zulässig sein, liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vor. Die Berufung hat nach einstimmiger Ansicht des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die gemäß §§ 529, 531 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere – für den Kläger günstigere – Entscheidung (§ 513 ZPO). Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch steht dem Kläger – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. a) Insbesondere folgt er gegen den Beklagten zu 2) nicht aus § 7 Abs. 1 StVG und gegen die Beklagte zu 1) nicht aus § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Der Unfall hat sich nicht bei dem Betrieb des Anhängers im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG ereignet. Dies setzt voraus, dass sich bei dem Unfall die Gefahr realisiert hat, die mit dem Fahrzeug als Verkehrsmittel verbunden ist (vgl. Burmann in: Burmann / Heß / Jahnke / Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. 2012, § 7 StVG Rdn. 7). Zwar ist der Begriff „bei dem Betrieb“ weit zu fassen. Jedoch geht die vom Kläger vertretene Rechtsauffassung über die gebotene Auslegung hinaus. Kraftfahrzeuge oder Anhänger sind nur so lange im Betrieb, wie sie sich im Verkehr befinden und andere Verkehrsteilnehmer gefährden können (vgl. Burmann, a.a.O., § 7 StVG Rdn. 7). Der Betrieb eines Kraftfahrzeugs endet jedoch, wenn das Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Verkehrsbereichs abgestellt wird (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.11.2009, Az.: 4 U 238/09; OLG Hamm, NZV 1992, 115; Burmann, a.a.O., § 7 Rdn. 9). Insoweit bestehen bereits Zweifel daran, ob es sich bei der Festwiese, auf der der Imbisswagen stand, nach den Darlegungen des Klägers um eine öffentliche Verkehrsfläche in diesem Sinne handelt. Grundsätzlich dürfte diese Wiese nicht für den öffentlichen Verkehr bestimmt sein. Ob sich dies bereits dadurch ändert, dass dort während des Schützenfestes Imbisswagen etc. abgestellt werden und Besucher zu Fuß unterwegs sind, ist zweifelhaft. Im Ergebnis kann diese Frage jedoch offen bleiben. Es fehlt jedenfalls an dem für eine Haftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG erforderlichen Zurechnungszusammenhang. Dieser setzt voraus, dass das Schadensereignis dem Betrieb des Kraftfahrzeugs oder Anhängers nach dem Schutzzweck der Gefährdungshaftung zugerechnet werden kann. Dies ist nicht der Fall, wenn sich ein gegenüber der Betriebsgefahr eigenständiger Gefahrenkreis verwirklicht hat. Der Zurechnungszusammenhang ist daher zu verneinen, wenn bei einem Kraftfahrzeug oder Anhänger die Fahrzeugeigenschaft gegenüber der Verwendung als Arbeitsmaschine keine Rolle mehr gespielt hat (vgl. BGH NZV 1995, 185f, 186; OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.11.2009, Az.: 4 U 238/09; OLG Hamburg, Urteil vom 23.07.1999, Az.: 14 U 91/98; Burmann, a.a.O., § 7 Rdn. 13). Dies ist hier der Fall. Der Imbisswagen des Beklagten zu 2) ist während der Dauer des Schützenfestes nicht als Transport- oder Fortbewegungsmittel genutzt worden, sondern nur als Verkaufsstand. Die von dem Fahrbetrieb des Anhängers ausgehenden typischen Betriebsgefahren sind in dieser Situation vollständig zurückgetreten. Von dem Imbisswagen gingen in dieser Situation nur die mit dem Betrieb eines Verkaufsstandes verbundenen Gefahren aus. Die von dem Kläger in der Berufungsbegründung beschriebene Gefahr, dass Kunden über Einrichtungen des Wagens - wie z.B. die Deichsel - stolpern können, stellt eine Gefahr dar, die nicht in Verbindung mit dem Fahrbetrieb des Anhängers steht, sondern allein mit dem Verkaufsbetrieb. b) Ein Schadensersatzanspruch des Klägers folgt auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Die Verletzungen des Klägers sind nicht durch eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten zu 2) verursacht worden. Der Beklagte zu 2) hat die ihm als Betreiber des Imbisswagens obliegenden Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt. Zwar ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, grundsätzlich dazu verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine Schädigung anderer Personen möglichst zu verhindern. Da eine jeden Schadensfall ausschließende Verkehrssicherung nicht erreichbar ist, sind Vorsorgemaßnahmen jedoch nur dann geboten, wenn die naheliegende Möglichkeit einer Rechtsgutverletzung besteht. Dies ist dann zu bejahen, wenn eine Gefahrenquelle trotz Anwendung der von den anderen Personen zu erwartenden eigenen Sorgfalt nicht rechtzeitig erkennbar ist oder diese Personen sich nicht rechtzeitig auf die Gefahrenlage einstellen können. Dabei wird die Grenze zwischen abhilfebedürftigen Gefahren und hinnehmbaren Erschwernissen ganz maßgeblich durch die sich im Rahmen des Vernünftigen haltende Sicherheitserwartung des Verkehrs bestimmt, die sich wesentlich an dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsfläche und der Verkehrsbedeutung orientiert (vgl. dazu OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.11.2011, Az.: 2 U 90/11; OLG Koblenz, Urteil vom 04.12.2009, Az.: 2 U 565/09; OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2006, Az.. 9 U 143/05). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann dem Beklagten zu 2) im Hinblick auf den abgestellten Imbisswagens und die hiervon ca. 50 cm abstehende Deichsel kein Vorwurf gemacht werden. Die Deichsel ist – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – aufgrund ihrer Gestaltung mit hellem Metall gut sichtbar gewesen. Dies gilt insbesondere, weil während des Festbetriebes der geöffnete Imbisswagen selbst sowie auch der Bereich um das Festzelt und die Kasse ausgeleuchtet waren. Dementsprechend war die Deichsel als Hindernis auch für angetrunkene Besucher des Schützenfestes gut zu erkennen. Es war deshalb nicht erforderlich, sie zusätzlich z.B. mit einer Fahne in Signalfarbe zu kennzeichnen. Der Kläger gibt in der Berufungsbegründung auch nicht an, welche konkreten Sicherungsmaßnahmen seines Erachtens erforderlich waren. Das von ihm vorgeschlagene Entfernen der – nach Angaben der Beklagten, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist – festgeschweißten Deichsel war nicht möglich. Hinzu kommt, dass Zugwagen wie der Imbisswagen des Beklagten zu 2) mit einer Deichsel ausgestattet sein müssen, damit sie gezogen werden können. Dies ist allgemein bekannt. Dementsprechend konnten und mussten die Besucher des Schützenfestes sich auf diese Gefahr einstellen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Deichsel nach den eigenen Angaben des Klägers sowie auch nach der von diesem angefertigten Skizze nicht in den Raum hineinragte, in dem sich der allgemeine Besucherstrom zum Festzelt bewegte, sondern in einen weniger genutzten Bereich. Selbst wenn der Bereich nicht für Besucher gesperrt war, konnten die Besucher sich hier aufgrund der Gestaltung des Platzes nicht darauf verlassen, dass keine Hindernisse im Weg waren. Da deshalb die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten zu 2) gemäß § 823 Abs. 1 BGB bereits nicht vorliegen, sei nur ergänzend darauf hingewiesen, dass auch die Hilfserwägung des Landgerichts im Hinblick auf das Mitverschulden des Klägers nicht zu beanstanden ist. Die nachfolgenden Untersuchungen des Klägers ergaben eine Blutalkoholkonzentration von 1,4 Promille. Der Kläger hat selbst im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angegeben, er habe zur Zeit des Unfalls schon einige Bier getrunken gehabt und würde seinen Alkoholisierungsgrad als „angetrunken“ beschreiben. Für eine alkoholbedingte Beeinträchtigung des Klägers spricht auch, dass er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung nicht mehr genau angeben konnte, wo er gestanden hat, wie er gegangen ist und wie er über die Deichsel gefallen ist. Diese Angaben des Klägers deuten darauf hin, dass seine Wahrnehmungsfähigkeit und Körperbeherrschung alkoholbedingt bereits erheblich beeinträchtigt waren, was für den Unfall mitursächlich war. Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat keine neuen Erkenntnisse, so dass diese nicht geboten ist.