Urteil
2 U 84/11
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der einem Unternehmen zur vorläufigen Sicherung des Alleinvertriebsrechts des Inhabers der EG-Baumusterprüfbescheinigung die Herstellung und/oder der Vertrieb der entsprechenden technischen Ausrüstung untersagt wird.(Rn.39)
(Rn.59)
Tenor
I. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das am 11.05.2011 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg abgeändert:
1. Der Verfügungsbeklagten wird es untersagt, ohne Zustimmung der Verfügungsklägerin selbstfahrende Hubarbeitsbühnen der Typen A. ST-K 800, A. ST-K 1000, A. ST-K 1200/ A. ST-K 1204, A. ST-K 1205, A. XXL 750 und A. XXL 1000 sowie baugleiche und/oder bauähnliche Hubarbeitsbühnen für Dritte herzustellen und/oder an Dritte zu verkaufen und/oder auszuliefern.
2. Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 500.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten, angedroht.
II. Die Kosten des Verfahrens I. und II. Instanz, mit Ausnahme der durch die Anrufung des zuständigen Landgerichts Halle entstandenen Mehrkosten trägt die Verfügungsbeklagte; die durch die Anrufung des Landgerichts Halle entstandenen Mehrkosten werden der Verfügungsklägerin auferlegt. trägt die Verfügungsbeklagte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der einem Unternehmen zur vorläufigen Sicherung des Alleinvertriebsrechts des Inhabers der EG-Baumusterprüfbescheinigung die Herstellung und/oder der Vertrieb der entsprechenden technischen Ausrüstung untersagt wird.(Rn.39) (Rn.59) I. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das am 11.05.2011 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg abgeändert: 1. Der Verfügungsbeklagten wird es untersagt, ohne Zustimmung der Verfügungsklägerin selbstfahrende Hubarbeitsbühnen der Typen A. ST-K 800, A. ST-K 1000, A. ST-K 1200/ A. ST-K 1204, A. ST-K 1205, A. XXL 750 und A. XXL 1000 sowie baugleiche und/oder bauähnliche Hubarbeitsbühnen für Dritte herzustellen und/oder an Dritte zu verkaufen und/oder auszuliefern. 2. Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 500.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten, angedroht. II. Die Kosten des Verfahrens I. und II. Instanz, mit Ausnahme der durch die Anrufung des zuständigen Landgerichts Halle entstandenen Mehrkosten trägt die Verfügungsbeklagte; die durch die Anrufung des Landgerichts Halle entstandenen Mehrkosten werden der Verfügungsklägerin auferlegt. trägt die Verfügungsbeklagte. A. Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Unterlassung der Herstellung und des Vertriebs selbstfahrender Hubarbeitsbühnen. Am 15.03./11.12.2002 (im Folgenden: 15.03.2002) schlossen die Parteien einen „Liefervertrag...über die Lieferung von selbstfahrenden Hubarbeitsbühnen vom Typ A. ST-K 800/1000/1200 und XXL 750/1000“ (Anlage Ast. 1), in dem es u. a. heißt: „§ 1 Z. ist Inhaber der Rechte des A. 98, aus welchem die Typen A. St-K 800/1000/1200 und XXL 750/1000 entwickelt wurden. § 2 Im Fall des A. ST-K 1200 hat sich die S. mbH bereit erklärt, die Konstruktions- und Zertifizierungskosten vorerst zu verauslagen. Zur Absicherung der S. mbH ist der A. ST-K 1200 zunächst auf deren Namen zugelassen worden. § 3 Nach Lieferung der 60. Maschine A. ST-K 1200 und Zahlung der verauslagten Kosten in Höhe von 37.804,67 € erfolgt die Umschreibung der Zertifizierung auf die Fa. Z. § 4 Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien darüber, dass die verauslagten Kosten in Höhe von 37.804,67 € auch durch Umlage in Form von Preisaufschlägen auf weitere Maschinen (z. B. Nr. 61 – 80) getilgt werden können. Die Umschreibung gemäß § 3 erfolgt erst nach vollständiger Bezahlung bzw. Verrechnung des Betrages gemäß § 3. § 9 Technische Grundlagen Grundlage für die technische Ausführung sind die Konstruktionszeichnungen des Ingenieur Büro N. (Ausführung Mai 2001) und die geltenden nationalen und europäischen Normen (DIN EN 280)... § 12 Vertriebsgebiet Z. erhält ein exklusives weltweites Alleinvertriebsrecht... § 18 Laufzeit Der Vertrag wird über eine Laufzeit von 10 Jahren abgeschlossen, beginnend mit dem Datum der Unterzeichnung. § 19 Kündigung Der Vertrag ist 6 Monate vor Ablauf durch eingeschriebenen Brief erstmals kündbar. Sofern keine Kündigung erfolgt, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr. Liegen schwerwiegende Gründe vor, d. h. dass einer der Vertragspartner einzelne Punkte des Liefervertrages nicht einhält, ist nach einer zweimaligen Abmahnung eine fristlose Kündigung möglich... Die S. mbH ist nach vertragskonformer Beendigung des Vertrages verpflichtet, weder selbst noch über Dritte Gelenkliftroller des Types A. ST-K 800, 1000 zu konzipieren, zu fertigen und zu vermarkten. Die Rechte an dem A. ST-K 1200 gehen erst mit vollständiger Zahlung der Entwicklungskosten gemäß §§ 2 bis 4, auf Z. über. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die S. mbH Inhaberin sämtlicher Rechte. Nach vollständiger Zahlung und vertragskonformer Beendigung des Vertrages verpflichtet sich S. mbH, weder selbst noch über Dritte, Gelenkliftroller des Typen ST-K 1200 zu konzipieren, zu fertigen und zu vermarkten...“ Mit Schreiben vom 16.06.2010 erteilte die Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) der Klägerin eine Abmahnung und stützte zum einen diese darauf, dass die Klägerin im Zeitraum vom 23.09.2005 bis zum 21.12.2009 24 Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von 52.843,42 EUR sowie mehrere im Jahr 2010 erteilte Rechnungen nicht beglichen habe, und zum anderen darauf, dass die Klägerin die Typenschilder auf den Maschinen des Typs A. ST-K 1205 entfernt und unzulässigerweise eigene Typenschilder befestigt habe (Anlage B 1). Mit Schreiben vom 31.08.2010 erklärte die Beklagte eine weitere Abmahnung, die sie mit der Nichtbegleichung offener Rechnungen aus den Jahren 2009 und 2010 sowie mit dem erneuten Austausch der Typenschilder seit Erteilung der ersten Abmahnung begründete (Anlage B 1). Mit Schreiben vom 11.11.2010 erklärte die Beklagte unter Berufung auf die Nichtzahlung der Rechnungen und den Austausch der Typenschilder die fristlose Kündigung des Liefervertrags mit sofortiger Wirkung gemäß § 19 des Vertrags. In dem Schreiben heißt es u. a. (Anlage B 2): „Weiterhin teilen wir Ihnen namens und in Vollmacht unserer Mandantin mit, dass bei weiteren Bestellungen von Ihnen zukünftig die Lieferung nur gegen Vorkasse erfolgen wird.“ Am 17.12.2010 und am 11.01.2011 stellte der Mitarbeiter der Klägerin, T. H., bei Besuchen in der Montagehalle der Beklagten fest, dass diese Maschinen vom Typ A. ST-K 1205 nicht für die Klägerin, sondern für Drittfirmen produzierte (vgl. den Vermerk des Mitarbeiters H. vom 25.01.2011, Anlage Ast. 4). Kurz vor Weihnachten 2010, als die Klägerin eine – im Rahmen einer Sammelbestellung (Anlage Ast. 3) – in Auftrag gegebene Maschine vom Typ A. ST-K 1205 abholen wollte, teilte der Geschäftsführer der Beklagten den anderweitigen Verkauf dieser Maschine an Dritte mit (vgl. den vom Geschäftsführer der Beklagten unterzeichneten maschinenschriftlichen Vermerk auf der Sammelbestellung: „Maschine ist verkauft“). Die Klägerin hat vorgetragen, dass sich die Beklagte im Jahr 1996 gegenüber der Z. GmbH (im Folgenden: GmbH) vertraglich verpflichtet habe, damals und künftig keine Hubarbeitsbühnen zu konzipieren, zu fertigen oder zu vermarkten. Die Klägerin habe die Rechte der in Insolvenz geratenen GmbH am Gelenkliftroller A. 98 im Februar 2001 vom Insolvenzverwalter für 2.000,00 DM erworben. Durch diesen Erwerb sei gemäß § 401 BGB auch die Verpflichtung der Beklagten übergegangen. An der Rechtsinhaberschaft der Klägerin ändere auch die Regelung in § 2 des Liefervertrags nichts, zumal die Voraussetzungen für eine Umschreibung der Zertifizierung auf die Klägerin gemäß § 3 des Liefervertrags erfüllt seien. Ferner sei die Kündigung vom 11.11.2010 unwirksam, da sie nicht auf offene Forderungen seit dem Jahr 2007 gestützt werden könne. Schließlich hat die Klägerin hilfsweise die Aufrechnung mit ihr angeblich zustehenden Forderungen erklärt. Die Klägerin hat beantragt, 1. der Verfügungsbeklagten zu untersagen, ohne Zustimmung der Verfügungsklägerin selbstfahrende Hubarbeitsbühnen der Typen A. ST-K 800, A. ST-K 1000, A. ST-K 1200/ A. ST-K 1204, A. ST-K 1205, A. XXL 750 und A. XXL 1000 sowie baugleiche und/oder bauähnliche Hubarbeitsbühnen entsprechend den technischen Merkmalen, dokumentiert in anliegenden CDs sowie den Anlagen K 38 bis 41, herzustellen und/oder an Dritte zu verkaufen und/oder auszuliefern; 2. der Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 500.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten, anzudrohen. Die Beklagte hat beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung eine Vorwegnahme der Hauptsache sei, da sie in diesem Fall die Produktion und den Verkauf einstellen müsse. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in I. Instanz wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle des Landgerichts Halle vom 17.03.2011 (Bl. 53/54, I) und des Landgerichts Magdeburg vom 04.05.2011 (Bl. 140/141, I) Bezug genommen. Mit Beschluss vom 17.03.2011 (Bl. 54, I) hat sich das Landgericht Halle für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Magdeburg verwiesen. Mit am 11.05.2011 verkündeten Urteil hat das Landgericht Magdeburg den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Wegen der Gründe wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen (Bl. 146 – 149, I). Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Auf das Berufungsvorbringen der Parteien wird Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. I. Ein Verfügungsanspruch i. S. d. §§ 935, 940 ZPO ist gegeben. Die Klägerin kann von der Beklagten auf der Grundlage des Liefervertrags vom 15.03.2002 die Unterlassung verlangen, ohne ihre Zustimmung die streitgegenständlichen Hubarbeitsbühnen für Dritte herzustellen und/oder für Dritte zu vertreiben. 1. a) Zwar regeln § 19 Abs. 3 und 4 des Liefervertrags vom 15.03.2002 lediglich eine diesbezügliche nachvertragliche Verpflichtung der Beklagten („nach vertragskonformer Beendigung des Vertrages“ betreffend den A. ST-K 800 und 1000 bzw. „nach vollständiger Zahlung und vertragskonformer Beendigung des Vertrages“ betreffend den A. ST-K 1200). Diese Regelung macht jedoch nur dann einen Sinn, wenn die Vertragsparteien dem Vertrag die Geschäftsgrundlage gegeben haben, dass die vorgenannte Verpflichtung – erst recht – während der Laufzeit des Vertrags bestehen soll. Die Auslegung korrespondiert mit § 12 des Liefervertrags, wonach der Klägerin ein – weltweites – Alleinvertriebsrecht übertragen und dieses Alleinvertriebsrecht mit einem zu Lasten der Beklagten geregelten Vertragsstrafenanspruch im Falle einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung verbunden worden ist. b) aa) Da weder die Einräumung des Alleinvertriebsrechts noch der Vertragsstrafenanspruch mit einer Einschränkung versehen sind, ist die Annahme gerechtfertigt, dass sich die Verpflichtung zum Herstellungs- und Vertriebsverbot nicht nur auf die in § 19 Abs. 3 und 4 ausdrücklich erwähnten Typen, sondern auf sämtliche Typen bezieht. bb) Dies schließt die im Antrag enthaltenen, jedoch nicht im Liefervertrag aufgeführten Typen A. ST-K 1204 und A. ST-K 1205 mit ein, da Maschinen dieses Typs unstreitig von der Beklagten für die Klägerin hergestellt worden sind und nicht erkennbar ist, auf welcher anderen als der vertraglichen Grundlage vom 15.03.2002 diese Herstellung erfolgt sein soll. Das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren, „die aktuell gefertigten Modelle ab 1200 (seien) ausschließlich aus eigenen Konstruktionen und Entwicklung der Verfügungsbeklagten entstanden“ (Seite 3 der Berufungserwiderung), ist, die Annahme seiner hinreichenden Substantiierung und seine Erheblichkeit unterstellt, nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen. Es handelt sich um neues Vorbringen, da sich der Vortrag im Verhandlungstermin am 17.03.2011 (Seite 1 des Sitzungsprotokolls) lediglich pauschal auf sämtliche „von uns vertriebene Maschinen“ bezog. c) aa) Dem Unterlassungsanspruch hinsichtlich des A. ST-K 1200 stehen die in § 2, 3, 4 und 19 Abs. 4 des Liefervertrags enthaltenen Regelungen nicht entgegen. Zwar ist diesen Regelungen die Abtretung der Rechte am A. ST-K 1200 von der Klägerin an die Beklagte zu entnehmen. Jedoch ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der getroffenen Vereinbarungen, dass diese Abtretung nur zur Sicherung des Aufwendungsersatzanspruchs der Beklagten vorgenommen worden ist, hingegen das oben beschriebene Alleinvertriebsrecht der Klägerin und deren sich hieraus ergebenden Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte nicht beeinträchtigen sollte. § 2 spricht insoweit ausdrücklich von einer „Absicherung“. Die §§ 3, 4 Abs. 2 und 19 Abs. 4 Satz 1 und 2 enthalten Regelungen, wie sie typischerweise für den Rücklauf gewährter Sicherheiten auf den Sicherungsgeber getroffen werden. Schließlich behauptet die Beklagte nicht einmal, dass sie bis zum 11.11.2010 den A. ST-K 1200 für Drittfirmen hergestellt hat bzw. habe herstellen dürfen. bb) Daher bedarf es jedenfalls für die Dauer des Bestehens des Vertrags keiner Klärung, ob die Klägerin, wie von der Beklagten in Abrede gestellt (Seite 3 der Berufungserwiderung), die Entwicklungskosten an die Beklagte gezahlt hat. d) Aus diesen Gründen kommt es auch nicht mehr darauf an, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten aus der zwischen der GmbH und der Beklagten unter dem 10.12.1996/27.01.1999 (Anlage K 17) getroffenen Vereinbarung („Die Firma S. verpflichtet sich, weder jetzt noch in der Zukunft, selbst, oder über Dritte, Hubarbeitsbühnen im Sinne der VBG 14 zu konzipieren, zu fertigen und zu vermarkten...“) in Verbindung mit dem im Februar 2001 zwischen ihr, der Klägerin, und dem Insolvenzverwalter geschlossenen Vertrag einen Unterlassungsanspruch herleiten kann. 2. Der Liefervertrag ist zustande gekommen. Dass die am 11.12.2002 erfolgte Annahme des Angebots vom 15.03.2002 nicht rechtzeitig i. S. d. § 147 Abs. 2 BGB erklärt worden sei, hat keine der Parteien vorgetragen. Im Übrigen wäre in der verspäteten Annahme ein neues Angebot i. S. d. § 150 Abs. 1 BGB zu sehen, das der Vertragsgegner angesichts der in der Folgezeit abgewickelten Käufe konkludent angenommen hätte. 3. Der Liefervertrag vom 15.03.2002 ist wirksam. Er ist nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 11.11.2010 vorzeitig beendet worden. a) Das Schreiben vom 11.11.2010 enthält eine Kündigungserklärung. Einer Kündigung als einseitiger Willenserklärung muss der eindeutige rechtsgeschäftliche Wille entnommen werden können, dass das Vertragsverhältnis beendet werden soll. Das ist hier trotz der am Ende des Schreibens vom 11.11.2010 enthaltenen Erklärung, derzufolge bei weiteren Bestellungen der Klägerin zukünftig die Lieferung nur gegen Vorkasse erfolgen werde, der Fall. Zwar hat die Beklagte hiermit zu erkennen gegeben, weiterhin zu Lieferungen gegen Vorleistung der Klägerin bereit zu sein. Entscheidend ist jedoch, dass sie zuvor unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass jedenfalls die zwischen den Parteien am 15.03.2002 geschlossene Rahmenvereinbarung keine Gültigkeit mehr haben sollte. Hierfür spricht neben den gewählten Formulierungen (u. a. „...kündigen wir den Liefervertrag...vom 15.03.2002 fristlos mit sofortiger Wirkung gemäß § 19 des vorgenannten Vertrags“) auch die für die Kündigung angeführte Begründung, dass die Klägerin trotz der Abmahnungen vom 16.06.2010 und 31.08.2010 weiterhin gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen habe. b) Die Kündigung ist jedoch nicht innerhalb einer angemessenen Frist i. S. d. § 314 Abs. 3 BGB erklärt worden. Bei der Bemessung der Frist ist grundsätzlich von dem Zeitraum zwischen dem gerügten Verhalten und der Erklärung der Kündigung auszugehen. Insoweit kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Eine Frist von ca. zwei Monaten dürfte als angemessen angesehen werden können (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 314 Rn. 10). Diese Frist ist vorliegend auch nicht vor dem Hintergrund eingehalten worden, dass die Parteien in § 19 Abs. 2 des Liefervertrags nicht lediglich, wie vom Gesetzgeber in § 314 Abs. 2 BGB vorgesehen, eine - einmalige - Abmahnung, sondern eine zweimalige Abmahnung als Voraussetzung der fristlosen Kündigung vereinbart haben. aa) Die Nichtbegleichung von Rechnungen aus dem Jahre 2010 bleibt außer Betracht, da diese Rechnungen – entgegen dem bestehenden Erfordernis (vgl. Palandt, a.a.O., Rn. 8) – weder bei der ersten Abmahnung („Im laufenden Jahr 2010 gibt es wiederum offene Rechnungen.“) noch bei der zweiten Abmahnung („... die offenen Rechnungen ... aus dem Jahre 2010...“) hinreichend konkret angegeben worden sind. bb) Hinsichtlich der vor dem Jahre 2010 erteilten – und ggf. nicht beglichenen – Rechnungen ist eine angemessene Frist nicht mehr gegeben. Dies gilt auch für die letzte im Jahre 2009 gelegte Rechnung vom 21.12.2009, da auch insoweit ein Zeitraum von fast 11 Monaten bis zur Abgabe der Kündigungserklärung verstrichen ist. Zu dem gleichen Ergebnis gelangte man im Übrigen, wenn man in diesem Zusammenhang auf die Erteilung der ersten Abmahnung – vom 16.06.2010 – abstellte, da auch dann ein Zeitraum von nahezu sechs Monaten abgelaufen wäre. cc) Betreffend den Austausch der Typenschilder hat die Klägerin – mangels Widerspruchs (§ 138 Abs. 3 ZPO) – zwar einen diesbezüglichen Pflichtverstoß eingeräumt. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin nach der zweiten Abmahnung mit Schreiben vom 13.09.2010 gegenüber der Beklagten verpflichtet hat, zukünftig eine Anbringung eigener Typenschilder an den Hebebühnen zu unterlassen (Anlage K 8). Dass sie dies „ohne Präjudiz bis zur Klärung der ... offenen Fragen ...“ erklärt hat, ist hierbei ohne Bedeutung. Einen Verstoß gegen diese Verpflichtungserklärung bis zum Ausspruch der fristlosen Kündigung am 11.11.2010 hat die Klägerin in Abrede gestellt (Seite 2 und 3 des Schriftsatzes vom 28.04.2011; Seite 7 der Berufungsbegründung), wobei nicht einmal festgestellt werden kann, dass die Beklagte einen Verstoß in dem vorgenannten Zeitraum überhaupt hinreichend vorgetragen hat. Im Kündigungsschreiben vom 11.11.2010 („... als auch der Anwendung Ihrer Typenschilder am Eigentum unserer Mandantin festgehalten.“) und im Schriftsatz vom 03.03.2011 (dort Seite 35: „Das ist nach wie vor noch so.“) ist eine hinreichende Substantiierung nicht enthalten. dd) Selbst wenn man als Kündigungsgründe sowohl die Nichtbegleichung der Rechnung vom 21.12.2009 über 1.074,48 EUR (vgl. Bl. 46, I) als auch den Austausch der Typenschilder bei der Bewertung der fristlosen Kündigung einbezöge, fehlte es jedenfalls am Vorliegen eines wichtigen Grundes i. S. d. § 314 Abs. 1 BGB. Insbesondere angesichts der Dauer der Geschäftsbeziehungen von fast 10 Jahren (mit Blick auf die Geschäftsbeziehungen zwischen der Beklagten und der Rechtsvorgängerin der Klägerin von mehr als 10 Jahren), der Anzahl der von der Beklagten für die Klägerin hergestellten bzw. herzustellenden Hebebühnen (vgl. § 3: „Nach Lieferung der 60. Maschine ...“) und der hierfür in § 9 vereinbarten Preise von bis zu 28.121,05 EUR netto pro Hebebühne kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beklagten eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden könnte. Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass für die Beklagte die Möglichkeit bestanden hat, das Vertragsverhältnis, wie zwischenzeitlich geschehen (vgl. Seite 2 der Berufungserwiderung: „zum 31.03.2012“), gemäß §§ 18 und 19 Abs. 1 des Vertrags ordentlich zum 11.12.2012 zu beenden. II. Auch ein Verfügungsgrund ist gegeben. 1. a) Ein Verfügungsgrund i. S. d. §§ 935, 940 ZPO, der eine vorläufige Sicherung oder Regelung im Eilverfahren zu rechtfertigen vermag, besteht anerkanntermaßen im Falle der Dringlichkeit. Eine Eilbedürftigkeit oder Dringlichkeit liegt vor, wenn eine objektiv begründete Besorgnis besteht, dass durch bevorstehende Veränderungen des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder wenn bei dauernden Rechtsverhältnissen die Regelung eines einstweiligen Zustandes zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig ist. Insoweit ist zwar grundsätzlich von einem Interesse des Gläubigers an einer vorläufigen Sicherung oder Regelung auszugehen. Indes fehlt es an einer Dringlichkeit, wenn der Antragsteller in Kenntnis der maßgeblichen Umstände untätig bleibt und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erst nach längerer Zeit stellt. Durch langes Zuwarten wird die gesetzliche Dringlichkeitsvermutung widerlegt (sog. „Selbstwiderlegung“; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 01.10.2007, 5 W 215/07, MDR 2008, 335 m. w. N.; OLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.1984, 6 U 49/84, NJW 1985, 1295; vgl. für den Fall einer fast vollständig ausgenutzten einmonatigen Berufungsbegründungsfristverlängerung: KG Berlin, Beschluss vom 16.04.2009, 8 U 249/08, MDR 2009, 888 m. w. N.). b) Von einer Widerlegung der gesetzlichen Dringlichkeitsvermutung ist im Streitfall nicht auszugehen. Die Klägerin hat bis zur Antragstellung am 10.02.2011 keine überlange Zeitdauer verstreichen lassen. Bei der Bestimmung des Zeitraums ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf die fristlose Kündigung vom 11.11.2010, sondern auf die Vorgänge im Dezember 2010 abzustellen. Denn allein aufgrund des Zugangs der Kündigungserklärung konnte die Klägerin nicht sicher davon ausgehen, dass die Beklagte das der Klägerin zustehende Alleinvertriebsrecht nicht mehr beachten und eine Herstellung für Drittunternehmen vornehmen würde. In dem bereits erwähnten letzten Satz des Kündigungsschreibens hatte die Beklagte die Weiterführung der Geschäftsbeziehung zur Klägerin in Aussicht gestellt. Dass die Beklagte hierüber hinaus Hebebühnen auch für andere Abnehmer herzustellen und an diese zu liefern beabsichtigte, war für die Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbar. Erst am 17.12.2010 hat sie durch ihren Mitarbeiter T. H. bei dessen Besuch in der Montagehalle der Beklagten feststellen können, dass diese Maschinen - vom Typ A. ST-K 1205 - für Drittfirmen produziert. Der Ablauf des Zeitraums vom 17.12.2010 bis zur Antragstellung, mithin von weniger als zwei Monaten, steht jedoch der Annahme einer besonderen Dringlichkeit der Unterlassungsverfügung nicht entgegen. 2. In dem begehrten Erlass der einstweiligen Verfügung liegt keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. a) Es kann, anders als das Landgericht gemeint hat, nicht festgestellt werden, dass die Beklagte bei Erlass der Unterlassungsverfügung gezwungen wäre, ihre Produktion einzustellen. Zwar hat die Beklagte dies mit Schriftsatz vom 03.03.2011 (dort Seite 2 und 3) behauptet. Dieses Vorbringen ist jedoch als nicht hinreichend und daher als prozessual unerheblich zu bewerten. Es lässt völlig unberücksichtigt, dass die Beklagte, wie die Parteien im Rahmen des Verhandlungstermins am 03.08.2011 übereinstimmend vorgetragen haben, weiterhin Hubarbeitsbühnen für die Klägerin herstellt und an diese verkauft. Hinzu kommt, dass die Beklagte im Berufungsverfahren eingeräumt hat, dass sie nicht lediglich Hubarbeitsbühnen produziert, sondern der Anteil der Produktion der Hubarbeitsbühnen an ihrer Gesamtproduktion - ohnehin - lediglich 80 % beträgt (Seite 3 und 4 der Berufungserwiderung). Ob der Produktionsanteil, wie die Klägerin behauptet, sogar nur 25 % ausmacht (Seite 16 der Berufungsbegründung), bedarf letztlich keiner Entscheidung, da die Beklagte hinsichtlich des voraussichtlichen Umfangs der – gegenüber der Klägerin absetzbaren – Maschinen lediglich in den Zustand zurückversetzt wird, wie er bis zu ihrer (unwirksamen) fristlosen Kündigung vom 11.11.2010 bereits bestand hat. Aufgrund der am Ende des Kündigungsschreibens vom 11.11.2010 abgegebenen Bereitschaftserklärung der Beklagten zur Weiterbelieferung der Klägerin und der in der Folgezeit zwischen den Parteien tatsächlich erfolgten Geschäftsabschlüsse liegt es nahe, dass es, sei es auch nur zur Kompensation aufgrund der einstweiligen Verfügung betreffend Drittbelieferungen eintretender Produktionseinbußen, nunmehr zu einem Anstieg der Anzahl von Kaufverträgen zwischen den Parteien kommt. b) Darüber hinaus ist im Hinblick auf die in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes zu beachten, dass die Ablehnung der einstweiligen Verfügung praktisch eine Rechtsverweigerung bedeuten würde, da sie die Klägerin aufgrund des langwierigen Erkenntnisverfahrens und der hierdurch bedingten Unmöglichkeit einer unverzüglichen Durchsetzung ihres Unterlassungsanspruchs weitgehend rechtsschutzlos stellen würde (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.1983, 2 U 6/83, WRP 1983, 410). In diesem Zusammenhang kommt bei der im Rahmen der vom Gericht zu treffenden Ermessensentscheidung vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Interessen dem Umstand entscheidungserhebliche Bedeutung zu, dass zwangsläufig eine Existenzgefährdung der Klägerin herbeigeführt würde, wenn die Beklagte unter Missachtung des Alleinvertriebsrechts der Klägerin, für welche gegenwärtig keine Rechtfertigung erkennbar ist, Drittbelieferungen vornähme (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2008, 6 W 183/08, MDR 2009, 526). III. 1. Der Unterlassungsanspruch erstreckt sich antragsgemäß auf selbstfahrende Hubarbeitsbühnen der Typen A. ST-K 800, A. ST-K 1000, A. ST-K 1200/ A. ST-K 1204, A. ST-K 1205, A. XXL 750 und A. XXL 1000 sowie baugleiche und/oder bauähnliche Hubarbeitsbühnen entsprechend den technischen Merkmalen, wie sie auf der in der Akte befindlichen CD (Bl. 16, I) und in den Anlagen K 38 bis K 41 dokumentiert sind. 2. Der Senat hat klarstellend angeordnet, dass sich die verfügte Unterlassung nicht nur im Hinblick auf den Verkauf und die Auslieferung auf Drittfirmen, sondern auch in Bezug auf die Herstellung auf eine solche für Drittfirmen beschränkt. Die Bewertung des Vorbringens der Klägerin im einstweiligen Verfügungsverfahren ergibt, dass ihr Antrag nicht auf die Untersagung der gesamten Herstellung von Hubarbeitsbühnen durch die Beklagte gerichtet ist, sondern sie sich ausschließlich gegen eine Herstellung für Drittfirmen wendet. Das folgt sowohl daraus, dass sich die Klägerin auf die Wirksamkeit des Liefervertrags beruft, in dem als zentraler Punkt das Alleinvertriebsrecht der Klägerin und der hiermit korrespondierende – streitgegenständliche – Unterlassungsanspruch vereinbart worden ist, als auch daraus, dass die Klägerin auch nach dem 11.10.2010 Aufträge gegenüber der Beklagten erteilt hat. Daher war ihr Antrag entsprechend auszulegen, ungeachtet dessen, dass der Senat nach § 938 Abs. 1 ZPO nach freiem Ermessen zu entscheiden befugt ist, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind. IV. Die Entscheidung über die Androhung von Ordnungsmitteln gemäß Tenor zu Ziff. I.2. beruht auf § 890 Abs. 1 ZPO. C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO.