Urteil
8 O 117/24
LG Flensburg 8. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFLENS:2024:0906.8O117.24.00
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Leitsätze
Klauseln, die von einem Zeitungsverlag in einer „Vereinbarung über Honorarpauschalen“ zur Verwendung in Verträgen mit freien hauptberuflichen Journalistinnen und Journalisten gestellt werden, stellen eine unangemessene Benachteiligung dar und sind daher unwirksam, wenn sie nicht klar und verständlich sind. Das ist der Fall, wenn
- sie nicht hinreichend erkennen lassen, wer zu welchem Zeitpunkt Nutzungsrechte an Beiträgen und Fotos erhält,(Rn.39)
- sie offen lassen, in welchem Fall eine Leistung einen besonderer Aufwand darstellt und entsprechend zu vergüten ist,(Rn.40)
- unklar ist, wie die Vergütung bei Abweichungen von pauschalierten Leistungspaketen bestimmt wird,(Rn.42)
- unklar ist, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf eine volle oder anteilige Pauschalvergütung besteht,(Rn.46)
- sie dazu berechtigen, Beiträge oder Fotos über die durch §§ 14, 39 UrhG gezogenen Grenzen hinaus zu verändern oder zu bearbeiten(Rn.49)
, oder
- unklar ist, welche Nutzungen abgegolten sind und welche Nutzungen einen zusätzlichen Vergütungsanspruch begründen.(Rn.50)
Tenor
Der Verfügungsbeklagten wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - letztere zu vollziehen am Geschäftsführer
v e r b o t e n,
Vergütungsvereinbarungen nach Anlage PBP_A mit Ausnahme des Anhangs (Honorar für Mehrfachnutzungen von Fotos) mit freien hauptberuflichen Journalistinnen und Journalisten zu vereinbaren.
Im Übrigen wird der Antrag der Verfügungskläger vom 21. Juni 2024 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Klauseln, die von einem Zeitungsverlag in einer „Vereinbarung über Honorarpauschalen“ zur Verwendung in Verträgen mit freien hauptberuflichen Journalistinnen und Journalisten gestellt werden, stellen eine unangemessene Benachteiligung dar und sind daher unwirksam, wenn sie nicht klar und verständlich sind. Das ist der Fall, wenn - sie nicht hinreichend erkennen lassen, wer zu welchem Zeitpunkt Nutzungsrechte an Beiträgen und Fotos erhält,(Rn.39) - sie offen lassen, in welchem Fall eine Leistung einen besonderer Aufwand darstellt und entsprechend zu vergüten ist,(Rn.40) - unklar ist, wie die Vergütung bei Abweichungen von pauschalierten Leistungspaketen bestimmt wird,(Rn.42) - unklar ist, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf eine volle oder anteilige Pauschalvergütung besteht,(Rn.46) - sie dazu berechtigen, Beiträge oder Fotos über die durch §§ 14, 39 UrhG gezogenen Grenzen hinaus zu verändern oder zu bearbeiten(Rn.49) , oder - unklar ist, welche Nutzungen abgegolten sind und welche Nutzungen einen zusätzlichen Vergütungsanspruch begründen.(Rn.50) Der Verfügungsbeklagten wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - letztere zu vollziehen am Geschäftsführer v e r b o t e n, Vergütungsvereinbarungen nach Anlage PBP_A mit Ausnahme des Anhangs (Honorar für Mehrfachnutzungen von Fotos) mit freien hauptberuflichen Journalistinnen und Journalisten zu vereinbaren. Im Übrigen wird der Antrag der Verfügungskläger vom 21. Juni 2024 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. A Der Antrag der Verfügungskläger ist zulässig und auch begründet, soweit die Verfügungskläger eine Unterlassung der Einbeziehung der „Vereinbarung über Honorarpauschalen“ in Verträgen mit Journalisten für die Zukunft begehren (hierzu unter I. und II.). I. Die Verfügungskläger haben gegen die Verfügungsbeklagte einen Anspruch auf Unterlassung aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4, 3 Abs. 1, 3a UWG. 1. Die Verfügungskläger sind aktivlegitimiert. Der Verfügungskläger zu 1) ist laut § 3 Abs. 1 seiner Satzung eine Gewerkschaft und ein Berufsverband. Die Verfügungsklägerin zu 2) ist nach § 1 Nr. 1 ihrer Satzung eine Gewerkschaft. Da beide Verfügungskläger an der Aufstellung der GVR Text und GVR Foto beteiligt waren, nehmen beide Gewerkschaften die streitgegenständlichen Ansprüche im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 4 UWG wahr (OLG Schleswig, Urteil vom 07.03.2024, Az. 6 U 28/23, nicht veröffentlicht). 2. Nach § 8 Abs. 1 UWG kann derjenige, der eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Unlautere geschäftliche Handlungen sind grundsätzlich unzulässig, § 3 Abs. 1 UWG. Eine unlautere geschäftliche Handlung liegt gem. § 3a UWG vor, wenn gegen gesetzliche Vorschriften zuwidergehandelt wird, die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Marktverhaltensregelungen iSd. § 3a UWG sind auch die Vorschriften der §§ 307ff. BGB (zu § 4 Nr. 11 UWG aF. BGH, Urteil vom 31. 5. 2012, I ZR 45/11, GRUR 2012, 949 Rn. 46, beck-online), womit grundsätzlich die streitgegenständliche Honorarvereinbarung der Verfügungsbeklagten einer Klauselkontrolle und damit der Prüfung auf ihre Unlauterbarkeit unterliegt. a) Durch das Übersenden der Vergütungsvereinbarung an freie hauptberufliche Journalisten hat die Verfügungsbeklagte eine unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG begangen.Denn die Vergütungsvereinbarung, die für eine Vielzahl von Verträgen von der Verfügungsbeklagten vorformuliert worden sind und daher AGB darstellen, sind wegen ihrer konkreten Fassung gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. aa) Eine unangemessene Benachteiligung iSd § 307 Abs.1 BGB liegt gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB dann vor, wenn die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört nicht nur, dass die einzelne Regelung für sich genommen klar formuliert ist; sie muss auch im Kontext mit dem übrigen Klauselwerk verständlich sein. Die Klausel muss die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner so weit erkennen lassen, wie dies unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nach den Umständen gefordert werden kann. Der Vertragspartner des Verwenders muss bereits bei Vertragsschluss erkennen können, was gegebenenfalls „auf ihn zukommt“ (BGH, NJW-RR 2020, 112 Rn. 23; NJW 2020, 986 Rn. 25). Das von dem Transparenzgebot umfasste Bestimmtheitsgebot verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (BGH NJW 2016, 1308 Rn. 18; NJW-RR 2016, 842 Rn. 26). Einseitige Bestimmungsvorbehalte können nur hingenommen werden, soweit sie bei unsicherer Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sind und den Anlass, aus dem das Bestimmungsrecht entsteht, sowie die Richtlinien und Grenzen seiner Ausübung möglichst konkret angeben (BGH NJW 2000, 651; BGH NJW-RR 2005, 1496). Bei der Bewertung der Transparenz einer Vertragsklausel ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGH NJW 2023, 2778). In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Klauselwerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Vertragspartner erkennbar sind (BGH, NJW 2017, 388; BGH NJW 2023, 2040). bb) Gemessen hieran erweisen sich mehrere Klauseln der Vergütungsvereinbarung als nicht klar und verständlich und benachteiligen damit die Vertragspartner der Verfügungsbeklagten unangemessen. Im Einzelnen: (1) Die Vergütungsvereinbarung sieht im Abschnitt Paket-Honorare Digital Print (S. 1 der Vergütungsvereinbarung) sowie in dem Abschnitt Fotografen-Honorare Digital + Print (S. 2 der Vergütungsvereinbarung) vor, dass die Nutzung der Printbeiträge sowie der Fotos neben der Verfügungsbeklagten auch dem RND sowie dessen „Partnern“ zusteht. Die gewählte Formulierung lässt nicht hinreichend erkennen, wer zu welchem Zeitpunkt Nutzungsrechte an Beiträgen und Fotos erhält. Hieran ändert auch der in der Vergütungsvereinbarung enthaltende Hyperlink, der auf eine Internetseite führt, auf der eine Reihe von Zeitungen aufgeführt sind, nichts. Stellt man auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders - hier eines hauptberuflich tätigen, freien Journalisten ab - stellt sich auch nach dem Aufruf der Internetseite die Frage, zu welchem Zeitpunkt, welche Partner Teil des Netzwerks sind und damit eine Berechtigung haben, die Fotos und Beiträge zu nutzen. (2) Die Vergütungsvereinbarung sieht im Abschnitt Paket-Honorare Digital Print (S. 1 der Vergütungsvereinbarung) sowie in dem Abschnitt Fotografen-Honorare Digital + Print (S. 2 der Vergütungsvereinbarung) vor, dass ein „Zuschlag B - für besonderen Aufwand“ gezahlt wird. Auch diese Klausel hält den Anforderungen der Transparenzkontrolle nicht stand und ist damit unwirksam im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.Die Klausel lässt offen, in welchem Fall ein besonderer Aufwand anzunehmen ist und entsprechend vergütet wird. Damit genügt die Klausel den rechtlichen und tatsächlichen Anforderungen an Klauseln - diese so klar und präzise wie möglich zu formulieren - nicht. Die Klausel führt vielmehr zu vermeidbaren Unklarheiten und eröffnet Spielräume, insbesondere für den Auftraggeber, die im Rahmen des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB als unzulässig anzusehen sind. Der Auftragnehmer kann anhand der Vergütungsvereinbarung nicht erkennen, ob für die von ihm geleisteten Arbeiten ein besonderer Aufwand vergütet wird. Hieran ändert auch eine zwischen der Verfügungsbeklagten und dem jeweiligen Journalisten (zusätzliche) Individualvereinbarung nichts. Soweit die Verfügungsbeklagte vorträgt, dass der genaue Umfang des Auftrags vor Auftragsvergabe individuell vereinbart wird, kann diese nachträgliche Konkretisierung nicht zu einer Transparenz der angegriffenen Klausel führen. Zudem spricht bereits der Wortlaut der Vergütungsvereinbarung dagegen, dass eine individualvertragliche Vereinbarung der Zuschläge stattfindet. Die Vergütungsvereinbarung spricht auf Seite 2 lediglich von einer individuellen Vereinbarung der „Pauschalen“. (3) Auch die Regelungen zum Inhalt der Paket-Honorare Digital + Print sowie Fotografen-Honorare Digital + Print (Seite 1 und 2 der Vergütungsvereinbarung) halten den Anforderungen des § 307 Abs.1 Satz 2 BGB nicht stand. Die gewählten Formulierungen zum Inhalt der Paket-Honorare Digital+Print und der Fotografen-Honorare Digital+Print, sind in Inhalt und Umfang zu vage, als dass sie keiner weiteren Erläuterung bedürften. (aa) Das Standard-Paket (XL) sieht vor, dass ein Beitrag mit 3000 Zeichen mit Factbox und mindestens zwei Bildern einzureichen ist. Auch die Erstellung von etwa 15 Kurzmeldungen soll die Vergütung des Standard-Pakets (XL) begründen. Das Große Paket (XXL) sieht einen Beitrag von 4000 Zeichen mit Factbox und mindestens 5 Bildern sowie gegebenenfalls Videoschnipseln vor. Nach dem Wortlaut der Klauseln bleibt unklar, wie die Vergütung bei Abweichungen im Umfang der Pakete bestimmt wird. Für den Vertragspartner ist damit gerade nicht zweifelsfrei ersichtlich, was auf ihn zukommt und womit er rechnen kann. (bb) Bezüglich des Inhalts der Fotografen-Pakete (Seite 2 der Vergütungsvereinbarung) bleibt ebenfalls unklar, wann eine Tagespauschale (FXXL), eine halbe Tagespauschale (FXL) oder ein Einzeltermin (FL) vergütet wird. Eine Tagespauschale (FXXL) ist gar nicht definiert. Eine halbe Tagespauschale (FXL) soll für den Paketumfang Sport 30 Bilder von einer oder zwei Sportveranstaltungen an einem Tag zur Auswahl umfassen. Ein Einzeltermin (FL) soll vier Fotos zur Auswahl umfassen. Auch diese Formulierungen bedürfen weiterer Erläuterung respektive einer Individualvereinbarung, um für den Vertragspartner klar verständlich zu sein. Es bleibt unklar, was eine Tagespauschale umfasst und wie diese im Verhältnis zur halben Tagespauschale sowie dem Einzeltermin steht. Zudem ist nicht ersichtlich, ob es Unterschiede zwischen Sport- und sonstigen Veranstaltungen geben soll. Die Anforderungen des Transparenzgebotes sind vorliegend damit nicht erfüllt. (4) Auch die unbegrenzte Einräumung von Nutzungsrechten zugunsten der Verfügungsbeklagten und Dritten ist infolge der Intransparenz der Klausel gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Die Regelung in Ziffer 1.1 der Vergütungsvereinbarung sieht vor, dass die Verfügungsbeklagte an den Fotos und Beiträgen räumlich und zeitlich unbegrenzte Nutzungsrechte erhält.Es ist wegen des Verweises auf die nicht hinreichend definierten „Partner des RND“ unklar, wem tatsächlich Nutzungsrechte eingeräumt werden (siehe oben, 1. b) aa) (1)). (5) Soweit die Verfügungsbeklagte sich das Recht zur umfangreichen Bearbeitung und Fortentwicklung des Beitrages/der Fotos einräumt (Klausel 1.1 der Vergütungsvereinbarung), verstößt diese Klausel auch gegen die gesetzlichen Regelungen in §§ 14, 39 UrhG und stellt damit eine unangemessene Benachteiligung der Journalisten gem. § 307 Abs.1 Satz 2 BGB dar. Der Verfügungsbeklagten steht nach dem derzeitigen Regelungsgehalt der Klausel das Recht zu, die Beiträge/Fotos in dem über das übliche redaktionelle Bearbeiten hinausgehende Maß zu verändern und sogar fortzuentwickeln. Dies übertrifft das Maß der nach §§ 14, 39 UrhG gesetzlich zugestandenen Möglichkeit, Werke Dritte zu verändern und zu bearbeiten. Der Einwand der Verfügungsbeklagten, dass sich die Klausel ohnehin an den gesetzlichen Vorgaben der §§ 14, 39 UrhG messen lassen müsse, geht fehl, weil es der Regelung in diesem Fall gar nicht bedürfte, da ohnehin die gesetzliche Regelung greifen würde. Darüber hinaus liegt eine Unwirksamkeit der Klausel bereits durch die Einräumung der Rechte an das „RND und seine Partner“ aufgrund eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot vor, siehe hierzu oben, 1. b) aa) (1). (6) Auch der Inhalt der Klausel Ziffer 1.2 der Vergütungsvereinbarung genügt dem Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht und ist damit unwirksam. Die Klausel sieht vor, dass das erneute Einstellen eines Beitrags oder Fotos nach dem Entfernen aus der elektronischen Ausgabe oder den sonstigen digitalen Angeboten als erneute Nutzung angesehen wird, wobei sich das Honorar für die Mehrfachnutzung von Fotos nach der Honorarregelung im Anhang (Honorar für Mehrfachnutzungen von Fotos; vormals Archivpauschale) richten soll. Die Regelung ist für den verständigen Empfänger vor allem in der Gesamtschau mit Ziffer 1.1 der Vergütungsvereinbarung als intransparent zu werten. Nach Ziffer 1.1 der Vergütungsvereinbarung wird der Verfügungsbeklagten an den Beiträgen und Fotos ein räumlich und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht eingeräumt. Diese Regelung steht im Widerspruch mit dem Regelungsgehalt in Ziffer 1.2 der Vergütungsvereinbarung, wonach eine „Erstnutzung“ abgegolten sein soll. In der Gesamtschau ist damit unklar, welche Nutzungen abgegolten sind und welche Nutzungen gegebenenfalls nochmals zu vergüten wären. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verfügungsbeklagte mit dem jeweiligen Journalisten im Wege der Individualvereinbarung vereinbart, welche Nutzungen mit der Vergütung abgegolten sind. Eine nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparente Klausel kann nicht dadurch nachträglich transparent werden, dass die Parteien (zusätzlich) eine Individualvereinbarung treffen (siehe bereits oben). Die Klausel muss vielmehr aus sich heraus und alleinstehend transparent genug gestaltet sein, dass der Vertragspartner keine Zweifel hat, was vereinbart ist. II. Den Verfügungsklägern steht auch ein Verfügungsgrund zu Seite. Ein Verfügungsgrund i. S. d. § 935 ZPO liegt vor, wenn die Angelegenheit derart dringlich ist, dass dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, auf den Weg des Klageverfahrens verwiesen zu werden und er auf einen sofortigen gerichtlichen Titel angewiesen ist, um drohende unersetzlichen Nachteile ausschließen zu können. Das Bestehen eines Verfügungsgrundes wird gem. § 12 Abs. 1 UWG vermutet. Besondere Umstände, die eine Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht rechtfertigen, sind deshalb im Einzelfall festzustellen. Der Wegfall des Verfügungsgrundes kommt somit nur in Sondersituationen in Betracht, wobei eine solche hier nicht anzunehmen ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Verfügungsbeklagte die Vergütungsvereinbarung mit weiteren Journalisten abschließen wird, womit eine Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren gerechtfertigt ist. B. Die weitergehenden Anträge haben keinen Erfolg. I. Die Verfügungskläger können von der Verfügungsbeklagten nicht verlangen, dass sie es unterlässt, den Anhang zur Vergütungsvereinbarung (Honorar für Mehrfachnutzungen von Fotos; vormals Archivpauschale) zu verwenden oder sich bei bereits abgeschlossenen Vereinbarungen darauf zu berufen. Diese Ansprüche stehen den Verfügungsklägern weder nach § 36b UrhG (hierzu unter 1.) noch unter dem Gesichtspunkt etwaiger Intransparenz im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zu (hierzu unter 2.). 1. Die Verfügungskläger haben keinen Verfügungsanspruch aus § 36b UrhG, da die Verfügungsbeklagte die GVR Foto weder als Werknutzerin selbst aufgestellt hat noch Mitglied einer Vereinigung ist, welche die Vergütungsregel mit aufgestellt hätte. Die Verfügungsbeklagte fällt daher nicht in den Anwendungsbereich von § 36b Abs. 1 Satz 1 UrhG (OLG Schleswig aaO.) und ist folglich bereits nicht passivlegitimiert. 2. Ein Anspruch aus §§ 8, 3, 3a UWG oder § 1 UKlaG jeweils in Verbindung mit § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB scheidet aus, da der Anhang zur Vergütungsvereinbarung (Honorar für Mehrfachnutzungen von Fotos; vormals Archivpauschale) nicht intransparent ist und damit keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners darstellt. Die Berechnung der Vergütung im Anhang zur Vergütungsvereinbarung (Honorar für Mehrfachnutzungen von Fotos; vormals Archivpauschale) ist klar verständlich, mit einem Berechnungsbeispiel versehen und damit für den adressierten Empfängerkreis auch nachvollziehbar, womit keine Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit der Regelung ersichtlich sind. Insbesondere wurde der Anhang zur Vergütungsvereinbarung (Honorar für Mehrfachnutzungen von Fotos; vormals Archivpauschale) nach dem Vortrag der Verfügungsbeklagten, insbesondere der Aussage der zuständigen Chefredakteurin T… K…, lediglich an Journalisten versendet, die bereits vor dem 01.07.2021 für die Verfügungsbeklagte tätig geworden sind. Insofern besteht auch keine Unklarheit im Hinblick auf die Vergütung und die Transparenz der Regelung für Journalisten, die erst nach dem 01.07.2021 erstmals für die Verfügungsbeklagte tätig geworden sind. Die für diese Journalisten geltende Vereinbarung ist vielmehr nicht Gegenstand dieses Verfahrens. II. Darüber hinaus kann der Antrag nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg haben, da die an die Verfügungsbeklagte gerichtete Untersagung, sich auf die bereits abgeschlossenen Vergütungsvereinbarungen zu berufen, eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellen würde. 1. Die Hauptsache darf nur unter besonderen, engen Voraussetzungen durch eine einstweilige Verfügung vorweggenommen werden (BGH, Beschluss vom 17.10.2019, I ZB 19/19, WRP 2020, 324 Rn. 15). Es reicht nicht aus, dass die Verwirklichung des Rechts des Verfügungsklägers ohne den Erlass der beantragten Verfügung vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder dass das Anliegen des Verfügungsklägers darauf gerichtet ist, wesentliche Nachteile abzuwenden, da diese Tatbestandsvoraussetzungen bereits in den §§ 935, 940 ZPO für den Erlass einer vorläufigen Regelung aufgestellt sind (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.199, U (Kart) 15/95, NJW-RR 1996, 123, 124). Vielmehr muss der Verfügungskläger so dringend auf die sofortige Erfüllung seines Leistungsanspruches angewiesen sein oder müssen ihm so erhebliche wirtschaftliche Nachteile drohen, dass ihm ein Zuwarten nicht zumutbar ist. Bei wirtschaftlichen Nachteilen ist insoweit erforderlich, dass der Verfügungskläger andernfalls in eine existentielle Notlage geriete (OLG Brandenburg, Urt. v. 21.07.2022, 10 U 65/22, Rn. 69 ff.; Beschluss vom 27.9.2018, 17 Kart 5/18, Rn. 9; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.12.2015, 5 W 35/15, Rn. 40; OLG Köln, Beschluss vom 20.12.2011, 13 W 79/11, Rn. 5; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2008, VI-U (Kart) 23/07, Rn. 10; OLG Naumburg, Urteil vom 11.08.2011, 2 U 84/11, Rn. 60; OLG Hamm, Beschluss vom 29.11.1991, 26 W 15/91, Rn. 5; jeweils Juris). So liegt es hier nicht. 2. Das Verbot, sich auf bereits abgeschlossene Vergütungsvereinbarungen zu berufen, würde dem Charakter des einstweiligen Verfügungsverfahrens zuwider laufen. Die zwischen den Parteien streitigen und durchaus komplexen Rechtsfragen sind nicht geeignet, im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens mit einem nur summarischen Erkenntnisverfahrens abschließend entschieden zu werden. Richtig ist, dass das „sich auf die bereits abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung berufen“ grundsätzlich lediglich einen Unterfall des Verwendens darstellt. Die Kammer ist allerdings davon überzeugt, dass das Verbot, sich auf die bereits abgeschlossenen Vergütungsvereinbarungen zu berufen, zu einem wirtschaftlichen Nachteil für die Journalisten führen würde, die die Vergütungsvereinbarung abgeschlossen haben und bereits für die Verfügungsbeklagte tätig geworden sind. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Regelungen im Anhang (Honorar für Mehrfachnutzungen von Fotos; vormals Archivpauschale), da die Gefahr besteht, dass die hiernach geschuldete Vergütung ersatzlos wegfiele. Damit wäre der Sinn des einstweiligen Verfügungsverfahrens - Nachteile von den Verfügungsklägern bzw. ihren Mitgliedern abzuwenden - konterkariert. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, S. 1, 1. Var. ZPO. IV. Für die Verfügungsbeklagte ist die Vollstreckbarkeit ihres Kostenerstattungsanspruchs nach § 708 Nr. 6 ZPO anzuordnen. Für die Verfügungskläger ist das Urteil ohne eine solche Anordnung von Gesetzes wegen vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwertbeschluss beruht auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO. Die Verfügungskläger begehren im Wege der einstweiligen Verfügung die Untersagung der Verwendung der „Vereinbarung über Honorarpauschalen“ Anlage PBP_A (im Folgenden: „Vergütungsvereinbarung“) in Vertragsverhältnissen mit freien hauptberuflichen Journalistinnen und Journalisten sowie dass die Verfügungsbeklagte sich auf bereits abgeschlossene Vergütungsvereinbarungen weiterhin beruft. Der Verfügungskläger zu 1) ist ein eingetragener Verein, dessen Zweck es ausweislich § 2 seiner Satzung (Anlage PBP_01) ist, die beruflichen, rechtlichen und sozialen Interessen der hauptberuflich tätigen Journalistinnen und Journalisten wahrzunehmen und zu fördern. Der Verfügungskläger zu 2) ist eine Gewerkschaft, die die wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen, beruflichen und kulturellen Interessen ihrer Mitglieder fördert und vertritt. Auf § 5 ihrer Satzung wird Bezug genommen (Anlage PBP_01a). Die Verfügungsbeklagte ist Verlegerin mehrerer Zeitungen und Verwenderin der Vergütungsvereinbarung. Die Verfügungsbeklagte ist Mitglied im Verband Zeitungsverlage und Digitalpublisher Norddeutschland e.V. (VZN), der wiederum Mitglied im Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e.V. (BDZV) ist. Der BDZV stellte als Vertreter seiner Mitgliedsverbände am 29. Januar 2010 mit den Verfügungsklägern die Gemeinsamen Vergütungsregeln für hauptberufliche Journalisten an Tageszeitungen auf (im Folgenden: GVR Text). Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Anlage PBP03a verwiesen. Auf Vergütungsregeln für Bildbeiträge konnten sich der BDZV und die Verfügungskläger zunächst nicht einigen, so dass die Schlichtungsstelle Fotohonorare beteiligt wurde. Am 1. Februar 2013 stellten die Verfügungskläger mit dem BDZV als Vertreter der einzeln in der dortigen Anlage aufgeführten Zeitungsverleger im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens gemeinsame Vergütungsregeln für Bildbeiträge auf (im Folgenden: GVR Foto, Anlage PBP04). Unter den in der Anlage zu der GVR Foto aufgeführten Zeitungsverlegern war die Verfügungsbeklagte nicht genannt (vgl. Anlage PBP04). Im Mai 2024 erarbeitete die Verfügungsbeklagte die streitgegenständliche Vergütungsvereinbarung, die seit dem 24.05.2024 Verwendung findet. Die Verfügungskläger behaupten, die Vergütungsvereinbarung nebst Anhang (Honorar für Mehrfachnutzungen von Fotos) wurde Ende Mai an alle freien, hauptberuflichen Journalisten zur Unterzeichnung versendet. Die Verfügungskläger meinen, die Vergütungsvereinbarung seien nicht transparent und verstießen daher gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Im Einzelnen: - Intransparent sei, dass die Nutzung der Beiträge und Fotos durch das Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND) sowie dessen Partner stattfinde solle. Es sei weder definiert, was unter RND, noch was unter „Partnern“ zu verstehen sei. Es sei unklar, wem tatsächlich Rechte eingeräumt würden, was ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers indiziere. - Es sei unklar, wann ein Zuschlag für besonderen Aufwand erfolge. Im Ergebnis habe es die Verfügungsbeklagte in der Hand, wann tatsächlich eine höhere Vergütung gezahlt werde, was ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zugunsten der Verfügungsbeklagten darstelle. - Es sei unklar, was das Standardpaket (XL) beinhalte, insbesondere sei nicht erkennbar, was passiere, wenn der bei der Verfügungsbeklagten eingereichte Beitrag kürzer oder länger sei oder nur 13 anstatt 15 Kurzmeldungen erstellt worden seien. - Auch bezüglich der Fotohonorare sei unklar, was eine Tagespauschale und was eine Halbtagespauschale darstelle. Es sei intransparent, was der Inhalt der Halbtagspauschale sei, wenn es sich nicht um eine Sportveranstaltung handle. Auch der Umfang des Einzeltermins, insbesondere in der Abgrenzung zur Tagespauschale bzw. der Halbtagspauschale, sei unklar. - Auch die Einräumung von Rechten zugunsten der Verfügungsbeklagten an Beiträgen und Fotos sei unzulässig, da diese in Ziffer 1.1 der Vergütungsvereinbarung übertragbar eingeräumt würden und somit gegen das gesetzliche Leitbild aus §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 35 Abs. 2 UrhG verstoßen werde. - Soweit die Verfügungsbeklagte sich das Recht zur umfangreichen Bearbeitung und Fortentwicklung des Beitrages/der Fotos einräume, so verstoße dies gegen die gesetzlichen Regelungen in §§ 14, 39 UrhG, die Entstellungen und Änderungen ohne Einwilligung des Urhebers verböten, und stelle damit ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung der Journalistinnen und Journalisten dar. - Es sei nach der Regelung in Ziffer 1.2 der Vergütungsvereinbarung unklar, unter welchen Voraussetzungen das erneute Einstellen eines Fotos vergütet werde. Zudem gebe es keinerlei entsprechende Regelung für Beiträge. - Der Anhang zur Vergütungsvereinbarung (Honorar für Mehrfachnutzungen von Fotos; vormals Archivpauschale) sei intransparent, da die Berechnungsmethode vage und damit (wirtschaftlich) intransparent sei. Die Berechnungsgrundlage sei vom Zufall abhängig und es sei unklar, ob eine Vergütung für Neu-Journalisten überhaupt erfolge. Zudem weiche die Vergütungsvereinbarung so erheblich von den gemeinsamen Honorarvereinbarungen - der GVR Foto und der GVR Text - ab, dass sie auch nach dem Maßstab des § 36b UrhG unzulässig seien. Die Verfügungskläger beantragen: Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder bei Meidung einer Ordnungshaft - letztere zu vollziehen am GF - bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) v e r b o t e n, Vergütungsvereinbarungen nach Anlage PBP_A mit freien hauptberuflichen Journalistinnen und Journalisten zu verwenden oder sich bei abgeschlossenen Verträgen auf die Vergütungsvereinbarung zu berufen. Die Verfügungsbeklagte beantragt, 1. den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kostenpflichtig zurückzuweisen, 2. hilfsweise ein Verbot ausdrücklich auf zukünftige Verwendungen (d. h. Abschlüsse) der Vergütungsvereinbarung zu beschränken. Die Verfügungsbeklagte meint, die Verfügungskläger seien bereits nicht aktivlegitimiert. Dies vor allem in Hinblick auf die auf § 36b UrhG gestützten Ansprüche. Die hier zugrundezulegenden GVR Text bzw. GVR Foto seien nicht von dem Verfügungskläger zu 2) aufgestellt worden, sondern von der eigenständigen dju in ver.di. Die Verfügungskläger seien insofern keine „Vereinigung von Urhebern“ und bereits aus diesem Grund nicht aktivlegitimiert. Auch unterliege die Vergütungsvereinbarung nicht dem AGB-rechtlichen Prüfungsmaßstab, da dies eine unzulässige Überprüfung von Hauptleistungspflichten im Wege der Inhaltskontrolle darstelle. Darüber hinaus seien die Klauseln der Vergütungsvereinbarung hinreichend transparent und damit nicht zu beanstanden. Ein Anspruch aus § 36b UrhG bestehe schon deshalb nicht, weil die Verfügungsbeklagte nicht passivlegitimiert sei, sofern die Antragssteller sich auf die GVR Foto beziehe, da die Verfügungsbeklagte diese weder als Werknutzerin selbst aufgestellt noch Mitglied einer Vereinigung sei, welche die GVR Foto mit aufgestellt habe. Im Übrigen finde § 36 UrhG schon wegen des Wortlauts des § 132 Abs. 3a UrhG vorliegend keine Anwendung. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.