Leitsatz: §§ 935, 940 ZPO Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist mit Blick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Verfügungsverfahrens als summarisches Erkenntnisverfahren nur unter besonderen, engen Voraussetzungen zulässig. Deshalb setzt der Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, eine im Rahmen eines Energielieferungsvertrages (hier: Gas) von dem Lieferanten nach Ablauf einer Preisgarantie einseitig erklärte Preisanpassung für unwirksam zu erklären, eine anderenfalls eintretende existentielle, irreparable Schädigung des Antragstellers voraus. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 14.10.2022 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld – Einzelrichterin – vom 13.10.2022 (Az. 5 O 229/22) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf (bis zu) 10.000 € festgesetzt. I. Der Antragsteller hat mit der Antragsgegnerin (seinerzeit firmierend unter S. GmbH) einen Energielieferungsvertrag über die Belieferung mit Gas ab dem 01.10.2020 abgeschlossen. Der Vertrag sah im Tarif G. ursprünglich eine Laufzeit von 24 Monaten mit einer Kündigungsfrist von 3 Wochen zum Laufzeitende vor. Ohne Kündigung verlängert er sich um 12 Monate. Das Entgelt ist aufgeteilt in einen Arbeitspreis, der ursprünglich 3,92 ct/kWh betrug, und einen Grundpreis von 109,04 €/Jahr; der Preis war für 24 Monate ab Lieferbeginn garantiert. Der Arbeitspreis enthält Netznutzungsentgelte, Energiesteuer, Konzessionsabgaben und Regelenergieumlage als variable Komponenten, die dem Antragsteller in ihrer jeweiligen aktuellen Höhe in Rechnung gestellt werden sollen. Gegenstand des Vertrages sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin (Stand 02/2020) (Bl. 20 ff.). Diese regeln in Ziff. 5 die Zusammensetzung des Entgelts für die Gaslieferung und enthalten in Ziff. 6 Regelungen über gesetzliche Preisänderungen, Preise und Preisanpassungen. Preisänderungen – außerhalb des Zeitraums einer Preisgarantie – erfolgen danach durch die Antragsgegnerin im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB, wobei ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen sein sollen, die für die Preisermittlung maßgeblich sind. Die Antragsgegnerin ist berechtigt, Kostensteigerungen weiterzugeben, und verpflichtet, Kostensenkungen vollumfänglich bei der Preisermittlung zu berücksichtigen. Eine Überprüfung der Kostenermittlung soll mindestens alle 12 Monate vorgenommen werden. Die Regelungen sollen auch gelten, wenn künftig weitere Steuern/Belastungen wirksam oder bestehende Steuern etc. geändert werden. Der Vertrag wurde von beiden Seiten nicht gekündigt. Unter dem 19.08.2022 übersandte die Antragsgegnerin dem Antragsteller ein mit „Preisänderung“ überschriebenes Schreiben (Bl. 12 f.), mit dem sie ihn über die „dramatischen Entwicklungen auf den Energiemärkten“ informierte. Darin hieß es unter anderem, dass sich auf dem Gasmarkt die Beschaffungskosten bereits vervielfacht hätten und voraussichtlich weiter steigen würden. Auch als starker Energielieferant könne die Antragsgegnerin diese Marktentwicklung leider nicht beeinflussen und müsse deshalb die Preise des Antragstellers anpassen. Weiterhin wurde in dem Schreiben auf die Einführung einer Gasspeicherumlage i.H.v 0,059 Ct/kWh und einer Gasbeschaffungsumlage i.H.v. 2,419 Ct/kWh sowie eine Anhebung der SLP-Bilanzierungsumlage von aktuell 0,00 Ct/kWh auf 0,57 Ct/kWh hingewiesen, die Bestandteil der Preisanpassung und damit im Arbeitspreis des Antragstellers enthalten sein könnten. Sodann heißt es: „Für Ihren Tarif G. ergeben sich dadurch folgende Änderungen: Ihr Energiepreis … ab dem 01.10.2022 … netto brutto Grundpreis (EUR/Monat) … 7,83 EUR/Monat 9,32 EUR/Monat Arbeitspreis (Ct/kWh) … 6,93 Ct/kWh 8,25 Ct/kWh“ Abschließend teilte die Antragsgegnerin mit, wenn der Antragsteller den Vertrag ab dem 01.10.2022 zum angepassten Preis fortsetzen wolle, müsse er nichts tun. Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben weise sie ihn darauf hin, dass er seinen Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen beenden könne. Unter dem 14.09.2022 übersandte die Antragsgegnerin dem Antragsteller ein inhaltlich gleich lautendes Schreiben (Bl. 14 f.) mit einer Preisänderung zum 01.11.2022, in dem es nunmehr heißt: „Für Ihren Tarif G. ergeben sich dadurch folgende Änderungen: Ihr Energiepreis … ab dem 01.11.2022 … netto brutto Grundpreis (EUR/Monat) … 19,02 EUR/Monat 22,63 EUR/Monat Arbeitspreis (Ct/kWh) … 36,55 Ct/kWh 43,50 Ct/kWh“ Mit Anwaltsschreiben vom 23.09.2022 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin auf, die Preiserhöhungen bis zum 30.09.2022 zurückzunehmen und ihn weiter zum ursprünglichen Preis zu beliefern, außerdem stelle er anheim, ihm in transparenter Weise eine Preisänderung mitzuteilen. Hierauf reagierte die Antragsgegnerin nicht. Unter dem 11.10.2022 beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, die Preiserhöhung der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 14.09.2022 zum 01.11.2022 für unwirksam zu erklären. Er hat geltend gemacht, die Preiserhöhung sei nicht nachzuvollziehen und intransparent, da die identischen Schreiben vom 19.08./14.09.2022 zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen führten. Die Antragsgegnerin habe im zweiten Schreiben die Preise kreativ zu ihren Gunsten in astronomische Höhen geschraubt und sich diesbezüglich erneut auf Gasspeicherumlage, die Gasbeschaffungsumlage und die SLP-Bilanzierungsumlage berufen, was eine Täuschung darstelle. Die Preisänderungsklausel in Ziff. 6 der AGB der Antragsgegnerin sei bereits wegen fehlender Klarheit und Verständlichkeit gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Im Übrigen sei die Preiserhöhung wegen Sittenwidrigkeit nichtig, da es sich bei einer Preiserhöhung um 900 % aufgrund eines auffälligen Missverhältnisses um Wucher handele. Der Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung sei notwendig, da eine rechtzeitige Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht möglich wäre. Es drohten für ihn grundlegende Beeinträchtigungen in der gesamten Lebensführung, wenn er die drastische Preisanpassung durch die Nichtausübung des Sonderkündigungsrechts akzeptiere. Kündige er, drohten ihm ebenfalls Nachteile, da er nachträglich nicht mehr die Unwirksamkeit feststellen lassen könne. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Dieser sei unzulässig, da die verlangte Maßnahme eine Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen würde. Hiergegen richtet sich der Antragsteller mit seiner unmittelbar beim Oberlandesgericht eingelegten sofortigen Beschwerde, mit der er das Ziel verfolgt, die Preiserhöhung zum 01.11.2022 bis zur Entscheidung in der Hauptsache für unwirksam zu erklären. Er macht geltend, das Landgericht habe verkannt, dass es Ausnahmen von dem Grundsatz gebe, dass eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen werden dürfe. Dies sei der Fall, wenn auf andere Weise kein effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gewährleistet werden könne und ohne ihn schwere, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nachträglich nicht mehr beseitigt werden könnten. Er habe dargelegt, dass es ihm schlechthin unzumutbar sei, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, und auch die überwiegenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache glaubhaft gemacht. Insoweit wäre es ausreichend gewesen, den Antrag – wie nunmehr begehrt – bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu begrenzen. Müsste er eine Entscheidung in der Hauptsache herbeiführen, entstünde ihm eine Mehrbelastung durch die Preiserhöhung der Antragsgegnerin in Höhe von 7.602,00 € im Vergleich zu einem Tarif in der Grundversorgung bei den Stadtwerken W. Hierzu bezieht er sich auf eine eigene eidesstattliche Versicherung. Die Belastung mit Mehrkosten wäre existenzgefährdend, da dies gegenüber den ursprünglichen 135 €/Monat einer Teuerung um 633,50 € entspräche, und wer könne schon zusätzliche Energiekosten von fast 500 % stemmen? II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gem. §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. 1. Der Senat ist befugt, unmittelbar selbst zu entscheiden, ohne die Sache zunächst zur Durchführung des Abhilfeverfahrens (§ 572 Abs. 1 S. 1 ZPO) an das Landgericht abzugeben. Wird die Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz direkt beim Beschwerdegericht eingelegt, muss die erste Instanz nicht zwingend über die Abhilfe befinden (OLG Naumburg, Beschl. v. 02.07.2014 – 1 W 17/14, juris Rn. 7; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 18.01.2002 – 13 W 4/02, BeckRS 2002, 17417 Rn. 20; BeckOK ZPO/Mayer, 46. Ed. 1.9.2022, § 922 Rn. 14; Zöller/Vollkommer, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 922 Rn. 19). Mit der unmittelbaren Einlegung der Beschwerde bei dem Beschwerdegericht gibt der Beschwerdeführer zu erkennen, dass er auf die in seinem Interesse liegenden Regelungsziele, ihm die Instanz zu erhalten und das Verfahren durch die Selbstkontrolle des iudex a quo zu verkürzen, verzichtet. In eilbedürftigen Fällen ist dem Beschwerdeführer mit der Abgabe an das Gericht 1. Instanz zudem nicht gedient, wenn das Beschwerdegericht bereit und in der Lage ist, sofort zu entscheiden (vgl. MüKoZPO/Hamdorf, 6. Aufl. 2020, § 572 Rn. 5). Hier ist eine unmittelbare eigene Entscheidung des Senats mit Blick auf die für den Antragsteller am 31.10.2022 ablaufende Frist zur Ausübung des Sonderkündungsrechts (§ 41 Abs. 5 S. 4 EnWG) angezeigt. 2. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel indessen keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht es abgelehnt, im Wege der einstweiligen Verfügung die Preiserhöhung der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 14.09.2022 zum 01.11.2022 für unwirksam zu erklären, weil die strengen Voraussetzungen, die an eine solche, die Hauptsache vorwegnehmende Maßnahme zu stellen sind, nicht vorliegen. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, das Landgericht habe verkannt, dass von dem Grundsatz, die Hauptsache nicht vorwegzunehmen, eine Ausnahme zu machen sei, weil ihm anderenfalls schwere, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, und es ihm schlechthin unzumutbar sei, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. 2.1. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist mit Blick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Verfügungsverfahrens als summarisches Erkenntnisverfahren grundsätzlich unzulässig, wie das Landgericht in seiner – allerdings sehr knappen – Begründung zutreffend ausgeführt hat. Insofern fehlt der nach §§ 935, 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund (KG, Urt. v. 28.08.1987 – 5 U 3581/87, GRUR 1988, 403). Zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen effektiven Rechtsschutzes kommt allerdings dann eine Leistungs- oder Befriedigungsverfügung in vorweggenommener Erfüllung des Hauptsacheanspruchs in Betracht, wenn das Unterbleiben der einstweiligen Verfügung zu einer existenziellen Notlage oder zu irreparablen Schädigungen des Antragstellers führt und keine vergleichbaren Nachteile zulasten des Antragsgegners einzutreten drohen (MüKoZPO/Drescher, a.a.O., § 938 Rn. 38; BeckOK ZPO/Mayer, a.a.O., § 938 Rn. 14; Musielak/Voit/Huber, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 940 Rn. 14; BGH, Beschl. v. 11.10.2017 – I ZB 96/16, NJW 2018, 1317 Rn. 35; Senat, Beschl. v. 10.10.2022 – I-26 W 5/22, zur Veröff. best.; jew. m.w.N.). Nur unter besonderen, engen Voraussetzungen darf die Hauptsache durch eine einstweilige Verfügung vorweggenommen werden (BGH, Beschl. v. 17.10.2019 – I ZB 19/19, WRP 2020, 324 Rn. 15). Es reicht nicht aus, dass die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers ohne den Erlass der beantragten Verfügung vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder dass das Anliegen des Antragstellers darauf gerichtet ist, wesentliche Nachteile abzuwenden, da diese Tatbestandsvoraussetzungen bereits in den §§ 935, 940 ZPO für den Erlass einer vorläufigen Regelung aufgestellt sind (OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.06.1995 – U (Kart) 15/95, NJW-RR 1996, 123, 124). Vielmehr muss der Gläubiger so dringend auf die sofortige Erfüllung seines Leistungsanspruches angewiesen sein oder müssen ihm so erhebliche wirtschaftliche Nachteile drohen, dass ihm ein Zuwarten oder eine Verweisung auf die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Wegfall des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs nicht zumutbar ist. Bei wirtschaftlichen Nachteilen ist insoweit erforderlich, dass der Gläubiger andernfalls in eine existentielle Notlage geriete (Senat, a.a.O.; OLG Brandenburg, Urt. v. 21.07.2022 – 10 U 65/22, Rn. 69 ff.; Beschl. v. 27.09.2018 – 17 Kart 5/18, Rn. 9; OLG Frankfurt, Beschl. v. 02.12.2015 – 5 W 35/15, Rn. 40; OLG Köln, Beschl. v. 20.12.2011 – 13 W 79/11, Rn. 5; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.01.2008 – VI-U (Kart) 23/07, Rn. 10; OLG Naumburg, Urt. v. 11.08.2011 – 2 U 84/11, Rn. 60; OLG Hamm, Beschl. v. 29.11.1991 – 26 W 15/91, Rn. 5; sämtl. juris). Diese Situation, die den Erlass einer Leistungsverfügung rechtfertigt, wird daher auch gemeinhin als „Notlage“ oder „existentielle Notlage“ benannt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.06.1995, a.a.O; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 940 ZPO Rn. 6; MüKoZPO/Drescher; BeckOK ZPO/Mayer; Musielak/Voit/Huber; jew. a.a.O.). 2.2. Auch vorliegend kann die einstweilige Verfügung in Bezug auf den Hauptsacheanspruch nur bei einer andernfalls eintretenden existentiellen, irreparablen Schädigung des Antragstellers ergehen. Denn mit der Erklärung der streitgegenständlichen Preiserhöhung für unwirksam – auch wenn sie, wie nunmehr beantragt, auf den Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache beschränkt wird – träte eine zumindest teilweise Erfüllung des Hauptsacheanspruchs ein, weil die Antragsgegnerin verpflichtet wäre, den Antragsteller vorläufig zu den in ihrem Preisänderungsschreiben vom 19.08.2022 aufgeführten Preisen weiterzubeliefern. Die am 01.11.2022 nochmals erhöhten Preise könnte sie selbst dann nicht rückwirkend verlangen, wenn sich die weitere Preisänderung im Hauptsacheverfahren nach Überprüfung der Billigkeit gem. § 315 BGB – zumindest teilweise – als zulässig erweisen würde. Nach Maßgabe dessen hat der Antragsteller einen Verfügungsgrund nicht mit Substanz dargelegt und glaubhaft gemacht. Weder der pauschale Hinweis auf drohende „grundlegende Beeinträchtigungen in der gesamten Lebensführung“ bei Akzeptieren der Preisanpassung in der Antragsschrift, noch die Geltendmachung einer jährlichen Mehrbelastung i.H.v. 7.602 € im Vergleich zu einem Tarif in der Grundversorgung bei den Stadtwerken W. ist auch nur ansatzweise geeignet, eine existenzielle Notlage des Antragstellers darzulegen. Eine solche Notlage ist etwa anzunehmen, wenn der Lieferant die Energieversorgung wegen Zahlungsrückständen einstellt, der Kunde die Energie für sich (und gegebenenfalls zugleich für ihm nahestehende Personen, wie etwa enge Familienangehörige) jedoch dringend benötigt oder ihm irreparable Nachteile drohen (vgl. etwa OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.08.2010 – 3 W 26/10, juris Rn. 8 m.w.N.; Zöller/Vollkommer, a.a.O. Rn. 8.11; Schuschke/Roderburg, in: Schuschke/Walker/Kessen/Thole, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl. 2020, vor § 935 ZPO Rn. 39). Um eine Einstellung der Versorgung geht es hier jedoch nicht, sondern ausschließlich um finanzielle Belange. Dass die angegebenen Mehrkosten den Antragsteller finanziell überfordern, ist nicht dargetan. Es fehlt bereits jegliche Darstellung seiner finanziellen Verhältnisse. Eine Notlage scheidet unabhängig davon aber auch deshalb aus, weil es dem Antragsteller frei steht, von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen und in den Grundversorgungstarif oder einen im Vergleich zu dem der Antragsgegnerin günstigeren Tarif eines anderen Anbieters mit einer Preisgarantie für 12 oder 24 Monate zu wechseln. Einen Anspruch, von der Antragsgegnerin auf Dauer zu den ursprünglich vereinbarten – im Vergleich zur derzeitigen Situation sehr günstigen – Preisen beliefert zu werden, hat der Antragsteller nach Ablauf der Preisgarantie jedenfalls nicht. Wenn er an dem Vertrag mit der Antragsgegnerin festhalten will, hat er auch die Möglichkeit, unter Vorbehalt zu zahlen, die Preisänderung – außerhalb eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes – gerichtlich überprüfen zu lassen (§ 315 BGB) und den zuviel gezahlten Betrag zurückzufordern, falls es der Antragsgegnerin nicht gelingt, die Billigkeit der einseitigen Leistungsbestimmung zu beweisen (vgl. Becker/Breuer, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 5. Aufl. 2021, § 13 Kontrolle der Energielieferpreise Rn. 108). 2.3. Damit kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die mit Schreiben vom 14.09.2022 angekündigte Preisänderung zum 01.11.2022 in formeller Hinsicht rechtmäßig ist, woran der Senat zumindest erhebliche Zweifel hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann sich die Antragsgegnerin allerdings nach Ablauf der Preisgarantie grundsätzlich auf ihr Recht zur Preisanpassung durch einseitige Leistungsbestimmung in Ziff. 6 (4) ihrer dem Vertrag zugrunde liegenden AGB (Stand 02/2020) stützen. Diese Regelung ist nicht intransparant, denn dort heißt es ausdrücklich, dass bei Preisänderungen ausschließlich Kosten zu berücksichtigen sind, die für die Preisermittlung (s. Ziff. 5) maßgeblich sind. Dabei ist die Antragsgegnerin bei jeder Betrachtung der Kostenentwicklung und bei jeder Preisermittlung verpflichtet, eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. Damit sind mögliche Preiserhöhungen – was insoweit ausreicht – bestimmbar. Entgegen der Behauptung des Antragstellers hat die Antragsgegnerin in beiden Schreiben auch auf sein Sonderkündigungsrecht (§ 41 Abs. 5 S. 4 EnWG) hingewiesen. Nach Ansicht des Senats weist die Preisänderung jedoch einen Begründungsmangel auf und dürfte deshalb unwirksam sein (vgl. zu den Transparenzanforderungen gem. § 5 Abs. 2 S. 2 GasGVV: BerlKommEnR/Busche, 4. Aufl. 2018, § 5 GasGVV Rn. 16). Gemäß § 41 Abs. 5 S. 2 EnWG haben Energielieferanten Haushaltskunden über Preisänderungen spätestens einen Monat vor Eintritt der beabsichtigten Änderung zu unterrichten. Die Unterrichtung hat nach S. 3 der Vorschrift unmittelbar zu erfolgen sowie auf verständliche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen. In Umsetzung von Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2019/944 sollten damit die Verbraucherrechte und der Verbraucherschutz durch mehr Transparenz gestärkt werden (BR-Drs. 165/21, S. 145 f.). Zur Transparenz gehört auch, dass der Kunde weiß, auf der Erhöhung welches Bestandteils des Entgelts die Preiserhöhung beruht (OLG Köln, Urt. v. 26.06.2020 – 6 U 304/19, GRUR-RS 2020, 19234 Rn. 34; krit. Weitner, GRUR-Prax 2020, 456). Durch Transparenz und inhaltliche Konkretisierung in den Preisänderungsschreiben kann auch eine im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht oder nur bedingt mögliche Bestimmung künftiger Preisanpassungen ausgeglichen werden (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 11.12.2006 – U 1426/06 Kart, juris Rn. 77 ff.). An einer diesen Anforderungen genügenden Begründung dürfte es hier insbesondere schon im Hinblick drarauf fehlen, dass die Antragsgegnerin an den Antragsteller im Abstand von nicht einmal vier Wochen zwei gleich lautende Schreiben gesandt hat, in denen jeweils unter allgemeinem Hinweis auf vervielfachte Beschaffungskosten sowie drei näher bezeichnete Umlagen, die „Bestandteil Ihrer Preisanpassung“ bzw. „Teil Ihres neuen Arbeitspreises“ sein „ können “ , Preisänderungen ab dem 01.10.2022 bzw. 01.11.2022 angekündigt werden. Während die Erhöhung des in dem ersten Schreiben angegebenen neuen Arbeitspreises auf 6,93 Ct/kWh (netto) sich immerhin noch aus der Addition der angeführten Umlagen ergibt, wird der Arbeitspreis in dem zweiten – hier streitgegenständlichen – Schreiben nochmals um mehr als 500 % auf 36,55 Ct/kWh (netto) erhöht, ohne dass dies in irgendeiner Weise nachvollziehbar wäre. Der lediglich pauschale Hinweis auf vervielfachte Beschaffungskosten reicht nicht aus, die Voraussetzungen der einseitigen Preisänderung verständlich darzustellen, da es dem Kunden nicht möglich ist, festzustellen, welche gem. Ziff. 6 (4) i.V.m Ziff. 5 der AGB berücksichtigungsfähigen Kosten betroffen sind, ob und in wieweit Kostenerhöhungen durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden und die Antragsgegnerin ihr Ermessen bei der Weitergabe von Kostensteigerungen („… ist dabei berechtigt , Kostensteigerungen weiterzugeben“) ausgeübt hat. Dies zumal die Antragsgegnerin ihr vorbehaltenes Leistungsbestimmungsrecht erst kurz zuvor ausgeübt hatte, ohne zu erkennen zu geben, dass die Leistungsbestimmung nicht endgültig sein sollte. Die aktuell auf ihrer Homepage abrufbaren AGB Gas (Stand 12/2021) sehen jedenfalls eine Beschränkung des Umfangs von Preisanpassungen auf die Veränderung der Kosten seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung bzw. seit Vertragsschluss vor (Ziff. 6.6). Schließlich aber ist das Preisanpassungsschreiben der Antragsgegnerin vom 14.09.2022 auch deshalb intransparent, weil der Eindruck entsteht, dass die - erneut aufgeführten - Umlagen bei der Preisänderung ein weiteres Mal berücksichtigt worden sind, denn in dem Schreiben heißt es im Anschluss an die Aufzählung der Umlagen wiederum: „… ergeben sich dadurch folgende Änderungen:“. Ebenfalls dahinstehen kann, inwieweit es irreführend ist, wenn die Antragsgegnerin in ihren Schreiben ausführt, sie behalte die Situation am Gasmarkt selbstverständlich im Blick und bewerte sie fortlaufend neu, um dem Kunden den „bestmöglichen Gaspreis“ anbieten zu können. Der von ihr zuletzt geforderte Arbeitspreis liegt mit 36,55 Ct/kWh (netto) bzw. 43,50 Ct/kWh (brutto) ausweislich der Angebote bei Check24 (Stand 19.10.2022) jedenfalls nicht nur deutlich über dem derzeitigen Preis in der Grundversorgung bei den Stadtwerken W. (14,46 bzw. 15,47 Ct/kWh), sondern auch über dem von Mitbewerbern (zwischen 20,88/22,34 und 27,44/29,37 Ct/kWh) für Verträge mit einer einjährigen Preisfixierung. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Beschwerdewert entspricht den Mehrkosten, die sich aus der angekündigten Preiserhöhung zum 01.11.2022 im Vergleich zu den seit dem 01.10.2022 geltenden Preisen der Antragsgegnerin ergeben.