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Beschluss

10 W 21/11

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Der Streitwert im Fall einer Sachverständigenablehnung bemisst sich mit einem Drittel des Wertes des zugrunde liegenden Verfahrens.(Rn.23)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 24. Juni 2010 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 15. Juni 2010 - Geschäftsnummer: 10 O 1348/08 (299) - betreffend das Ablehnungsgesuch gegen den gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. med. P. wird auf Kosten der Beklagten zurück-gewiesen. Der Streitwert für dieses Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 6.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Streitwert im Fall einer Sachverständigenablehnung bemisst sich mit einem Drittel des Wertes des zugrunde liegenden Verfahrens.(Rn.23) Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 24. Juni 2010 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 15. Juni 2010 - Geschäftsnummer: 10 O 1348/08 (299) - betreffend das Ablehnungsgesuch gegen den gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. med. P. wird auf Kosten der Beklagten zurück-gewiesen. Der Streitwert für dieses Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 6.000,00 EUR festgesetzt. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 15. Juni 2010, durch welchen ihr Ablehnungsgesuch gegen den gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. med. P. zurückgewiesen worden ist, hat in der Sache keinen Erfolg. A. In dem auch diesem Ablehnungsverfahren zugrundeliegenden Ausgangsrechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung des auf einen angeblich unwirksamen Gebrauchtwagenkaufvertrag geleisteten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Chrysler PT Cruiser in Anspruch. Ferner begehrt er die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkw in Annahmeverzug befindet, sowie die Freistellung von ihm vorprozessual entstandenen Anwaltskosten. Der Kläger trägt vor, dass er sich bei Abschluss des Gebrauchtwagenkaufvertrages am 08. Februar 2006 in einem Zustand der vorübergehenden Störung seiner Geistestätigkeit befunden habe und dementsprechend geschäftsunfähig gewesen sei. Die Beklagte ist der Behauptung einer Geschäftsunfähigkeit des Klägers entgegengetreten. Der mit der Sache befasste Einzelrichter der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg hat mit Beweisbeschluss vom 12. November 2009 die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens über den seinerzeitigen Geisteszustand des Klägers angeordnet und zugleich Herrn Dr. med. P. zum Sachverständigen bestellt. Der Sachverständige hat dem Landgericht am 10. Mai 2010 sein forensisch psychiatrisches Gutachten vorgelegt. Mit Beschluss vom 11. Mai 2010 hat der abgelehnte Einzelrichter den Prozessparteien nach § 411 Abs. 4 ZPO eine Stellungnahmefrist zu dem Gutachten binnen drei Wochen gesetzt und zugleich Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 17. Juni 2010 anberaumt. Zugleich mit diesem Beschluss ist das Sachverständigengutachten der Beklagten am 17. Mai 2010 zugegangen. Am 21. Mai 2010 hat der abgelehnte Einzelrichter zur prozessleitenden Vorbereitung des Fortsetzungstermins im Hinblick auf die weitere Terminplanung bei dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten fernmündlich angefragt, ob eine Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen beantragt werde, da der Beweisaufnahmetermin in diesem Fall mit dem Sachverständigen noch abgestimmt werden müsse. Er bat den Beklagtenvertreter, bis spätestens 28. Mai 2010 mitzuteilen, ob der Sachverständige zu mündlichen Erörterung seines Gutachtens geladen werden solle. Mit Schriftsatz vom gleichen Tage beantragte dieser für die Beklagte daraufhin, den Sachverständigen zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung zu laden. Mit innerhalb der Stellungnahmefrist eingegangenen weiteren Schriftsatz vom 31. Mai 2010 hat sich die Beklagte mit dem Gutachten inhaltlich auseinandergesetzt, sachliche Einwendungen gegen die gutachterlichen Ausführungen erhoben und den Sachverständigen zugleich wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Einzelrichter hat mit Beschluss vom 15. Juni 2010 dieses Ablehnungsgesuch der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen und seinen Beschluss u.a. darauf gestützt, dass die Beklagte ihren Befangenheitsantrag nach § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO verspätet angebracht habe: Da sie bereits unter dem 21. Mai 2010 die Ladung des Sachverständigen zum Zwecke der Erläuterung seines Gutachtens beantragt habe, sei davon auszugehen, dass sie sich bereits seinerzeit mit dem Gutachten inhaltlich auseinandergesetzt habe und es ihr deshalb auch schon zu diesem Zeitpunkt möglich gewesen sei, Gründe für die Besorgnis der Befangenheit vorzutragen. Im Übrigen sei das Ablehnungsgesuch aber auch sachlich nicht gerechtfertigt. Die vorgetragenen Ablehnungsgründe hat der Einzelrichter nicht für geeignet angesehen, um begründetes Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Sachverständigen aufkommen zu lassen. Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 24. Juni 2010 sofortige Beschwerde eingelegt und in ihrer Beschwerdeschrift zugleich den erkennenden Einzelrichter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit Beschluss vom 11. August 2010 hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg zunächst das gegen den Einzelrichter gerichtete Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen. Über die sofortige Beschwerde hiergegen und eine anschließende Gehörsrüge hat der erkennende Senat mit Beschlüssen vom 29. Dezember 2010 und 31. März 2011 entschieden. Nunmehr ist der sofortigen Beschwerde der Beklagten betreffend das Ablehnungsgesuch gegen den gerichtlich bestellten Sachverständigen mit Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 15. April 2011 nicht abgeholfen und der Rechtsstreit erneut dem Senat zur Entscheidung vorgelegt worden. B. Die statthafte sowie frist- und formgerecht eingelegte, mithin gemäß §§ 406 Abs. 5, 492 Abs. 1, 567 Abs. 1, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Dabei entscheidet der Senat gemäß § 568 Satz 1 ZPO hierüber durch den Einzelrichter. Das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 31. Mai 2010 war im Ergebnis zulässig, insbesondere noch fristgerecht gestellt (§ 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Auch nach der dienstlichen Äußerung des ursprünglich abgelehnten Einzelrichters vom 28. Juni 2010 zum Inhalt seines Telefonats mit dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten soll es dieser nicht zum Nachteil gereichen, dass ihr Prozessbevollmächtigter der richterlichen Bitte nachgekommen ist, sich bereits vor Ablauf der eigentlichen Stellungnahmefrist nach § 411 Abs. 4 ZPO zur Frage einer mündlichen Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen zu äußern. Im Übrigen kann die von der Beklagten letztendlich in Anspruch genommene Zwei-Wochen-Frist gerade noch als eine angesichts der Sach- und Rechtslage angemessene Prüfungs- und Überlegungszeit angesehen werden. Allerdings verhilft dies der sofortigen Beschwerde nicht zum Erfolg, sondern führt nur zur weiteren sachlichen Prüfung der Begründetheit. Hierzu ist jedoch festzustellen, dass das Ablehnungsgesuch der Beklagten in der Sache selbst unbegründet war, so dass das Landgericht dieses im Ergebnis zu Recht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen hat. Dabei rechtfertigt das Beschwerdevorbringen der Beklagten insoweit keine abweichende Beurteilung. Ein Sachverständiger kann grundsätzlich gemäß § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO wie ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Diese Ablehnung ist nach § 42 Abs. 2 ZPO begründet, wenn vom Standpunkt einer Partei aus objektiv und vernünftig betrachtet ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Entscheidend ist damit insoweit, ob eine Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Abgelehnten zu zweifeln (so zutreffend u.a. BGH, Beschluss vom 17.12.2009 - III ZB 55/09 - zitiert nach juris). Folglich kommt es auch hier im Streitfall darauf an, ob die von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen nach Meinung einer ruhig und besonnen urteilenden Partei geeignet scheinen, berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit und Objektivität des Sachverständigen zu begründen. Dabei ist - wie ausgeführt - nicht vom rein subjektiven Standpunkt einer Partei auszugehen, sondern eine objektive und vernünftige Betrachtungsweise an den Tag zu legen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fehlen jedoch hinreichende Anhaltspunkte für eine Befangenheit des gerichtlich bestellten Sachverständigen im Streitfall, wozu auf die zutreffenden Erwägungen unter Ziffer II. im angefochtenen landgerichtlichen Beschluss Bezug genommen werden kann. Ergänzend ist auszuführen, dass bei einer Gesamtschau des Sachverständigengutachtens vom 07. April 2010 ein auch nur subjektives Misstrauen der Beklagten in die Unparteilichkeit des Sachverständigen vernünftigerweise nicht gerechtfertigt werden kann. Insbesondere beruhen die Schlussfolgerungen des Sachverständigen nicht allein - wie es die Beschwerde formuliert - „durchgängig auf der Darstellung des Klägers“. Nahezu selbstverständlich ist die eigene Darstellung des Klägers in die sachverständige Begutachtung eingeflossen, der Sachverständige ist dieser Darstellung aber nicht gleichsam blind gefolgt. Vielmehr hat er nachvollziehbar namentlich auch die Klinikaufenthalte des Klägers im Fachkrankenhaus H. vor und nach dem Fahrzeugkauf in seine Begutachtung einbezogen, nämlich einerseits die akut psychiatrische stationäre Behandlung des Klägers bis zum 15. Dezember 2005 und andererseits nach seinem Suizidversuch wieder ab dem 07. bzw. 08. März 2006. Diese sind ausdrücklich auf den Seiten - 8 - und - 9 - des Sachverständigengutachtens zitiert und auf den Seiten - 22 - ff. ebenso gewürdigt worden wie die seinerzeitigen manischen Realitätsverkennungen des Klägers. Weitere Fragestellungen der Beklagten mögen der noch ausstehenden Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen vorbehalten bleiben. Insgesamt sind damit aber auch bei einer nochmaligen Gesamtbetrachtung des Sachverständigengutachtens weder aus hier allein entscheidender medizinisch-psychiatrischer Sicht unvertretbare Auffassungen vertreten noch lässt das Sachverständigengutachtens eine sachfremde, ergebnisorientierte und/oder einseitige Haltung zu Gunsten oder auch zu Lasten einer Partei erkennen. Nach alledem konnte die sofortige Beschwerde damit im Ergebnis keinen Erfolg haben. C. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO liegen nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Dabei war der Streitwert im vorliegenden Fall der Sachverständigenablehnung mit etwa einem Drittel des Wertes des zugrunde liegenden Verfahrens zu bemessen (vgl. schon BGH, Beschluss vom 15.12.2003 - II ZB 32/03; OLG Dresden, Beschluss vom 18.12.2009 - 4 W 1282/09, jeweils m.w.N.; sämtlichst zitiert nach juris).