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Beschluss

10 W 43/13 (Abl), 10 W 43/13

Oberlandesgericht Naumburg, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 5. Juli 2013 wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 42.000,- € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Klägerin nimmt die Beklagten auf die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung in Anspruch, die sie im Jahre 2007 zu einem Preis von 116.200,- € erwarb. Gestützt auf die Behauptung, die Wohnung habe zum Zeitpunkt des Erwerbes einen Marktwert von 30.000,- € gehabt, vertritt sie die Ansicht, der Kaufvertrag sei gem. § 138 Abs. 2 BGB nichtig. Mit Beweisbeschluss der 5. Zivilkammer ist die Beweiserhebung über die klägerische Behauptung zum Wert des Grundstücks durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet und der Dipl. Ing. A. S. zum Sachverständigen bestimmt worden. Ihm ist aufgegeben worden, bei der Wertermittlung die Vergleichswertmethode anzuwenden. 2 Der Sachverständige hat sein Gutachten unter dem 12. März 2013 erstattet und ist darin nach Ausführungen zum Ertrags-, Sach- und Vergleichswert zu dem Ergebnis gekommen, dass die Wohnung zum Wertermittlungsstichtag einen Wert von 50.000,- € aufgewiesen habe. 3 Durch Schriftsatz vom 21. Mai 2013 haben die Beklagten ein gegen den Sachverständigen gerichtetes Ablehnungsgesuch angebracht. Gestützt auf 14 näher bezeichnete Beanstandungen und das Ansinnen, ein „Obergutachten“ einzuholen, vertreten sie die Ansicht, dass das Gutachten Ausdruck einer parteiischen Wertermittlung sei. Unter anderem beanstanden die Beklagten, dass der Sachverständige das Gutachten unter Verstoß gegen von der Rechtsprechung vorgegebene Bewertungsgrundsätze nach dem Ertragswertverfahren ermittelt habe. 4 Durch den angefochtenen Beschluss vom 5. Juli 2007 hat die Einzelrichterin der 11. Zivilkammer das Gesuch zurückgewiesen, nachdem sie eine Stellungnahme des Sachverständigen eingeholt hatte. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die gegen einen Sachverständigen gerichtete Besorgnis der Befangenheit dann begründet sein könnte, wenn gerichtliche Anordnungen, etwa die hier erteilte Anweisung zur Ermittlung nach der Vergleichswertmethode ignoriert würden. Dies habe der Sachverständige jedoch nicht getan. Vielmehr habe er die von ihm praktizierte Vorgehensweise, die darin bestanden habe, den Vergleichswert zur Plausibilisierung des im Ertragswertverfahren erzielten Ergebnisses heranzuziehen, mit der geringen Zahl der Vergleichsobjekte begründet. Die darüber hinaus erhobene Beanstandung der Beklagten, das Gutachten sei inhaltlich unzutreffend, rechtfertige die Besorgnis der Befangenheit nicht. Die rügende Partei sei gehalten, auf die - gegebenenfalls auch mündliche - Ergänzung des Gutachtens hinzuwirken. 5 Gegen diese ihnen am 11. Juli 2013 zugestellte Entscheidung haben die Beklagten mit am 25. Juli 2013 angebrachten Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Die Beklagten stützen die Beschwerde weiterhin auf die zur Unterstützung des Ablehnungsgesuchs vorgebrachten inhaltlichen Einwendungen gegen das Gutachten. Sie vertiefen das Vorbringen zu der von ihnen geltend gemachten Fehlerhaftigkeit des angewendeten Wertermittlungsverfahrens. Endlich vertreten sie die Ansicht, die Kürze der Stellungnahme des Sachverständigen zum Ablehnungsgesuch sei geeignet, sie in der Besorgnis der Befangenheit zu bestärken. 6 Die 11. Zivilkammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht vorgelegt. II. 7 Da die angefochtene Entscheidung durch die Einzelrichterin getroffen wurde, entscheidet das Oberlandesgericht als Beschwerdeinstanz ebenfalls durch eines seiner Mitglieder als originären Einzelrichter (§ 568 Satz 1 ZPO). 8 Die gem. § 406 Abs. 5 ZPO in Verb. mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Beklagten ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 569 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO). 9 Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. 10 Nach § 406 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 42 ZPO kann ein Sachverständiger abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Für die Besorgnis der Befangenheit ist es nicht erforderlich, dass der vom Gericht beauftragte Sachverständige parteiisch ist oder das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Dieser Anschein muss sich auf Tatsachen oder Umstände gründen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (BGH, NJW-RR 1987, 893; Musielak/Huber, 8. Aufl., § 406 ZPO, Rn. 4 m. w. N.). Subjektive und unvernünftige Gedankengänge der ablehnenden Partei haben dabei außen vor zu bleiben. Mehrere Tatsachen, die für sich alleine genommen eine Befangenheit (noch) nicht begründen, können in ihrer Gesamtheit aus der Sicht der ablehnenden Partei den Anschein der Parteilichkeit des Sachverständigen begründen (OLG München, Beschluss vom 04.07.2005, Az. 1 W 1010/05, zit. nach juris; Musielak/Huber, 8. Aufl., § 406 ZPO, Rn. 4, 11 a. E.; vgl. auch der erkennende Senat, OLG Naumburg, Beschluss zu 10 W 14/12 vom 02.05.2012, zit. nach juris, Rn. 18). 11 Soweit die Beklagten ihr Gesuch darauf stützen, dass der Sachverständige mit der Wahl des Wertermittlungsverfahrens von gerichtlicher Vorgabe abgewichen sei, und dies in der Beschwerdebegründung mit dem Argument vertiefen, der Sachverständige habe sich zu einer Position aufgeschwungen, die dem Richter vorbehalten sei, weil er keinesfalls ein Gutachten erstatten durfte, das vom Auftrag abweicht, vermag dies die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen. Diese Sichtweise kann dann angebracht sein, wenn der Sachverständige ohne sachlichen Grund von der gerichtlichen Vorgabe abweicht, für seine Abweichung keine Begründung liefert oder gar sein Vorgehen nicht offen legt. Ist der Sachverständige jedoch der Auffassung, dass eine gerichtliche Vorgabe auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls nicht zu einem tragfähigen Ergebnis führen würde, so ist es nicht zu beanstanden, wenn er statt der von den Beklagten angesonnenen Rückgabe des Gutachterauftrages eine alternative Methode wählt und dies offen legt. Hier hat der Sachverständige unter 4.2.1 (Seite 31 des Gutachtens) ausgeführt, aus welchen Gründen er das Vergleichswertverfahren nicht für ausreichend zuverlässig hält, um den Wert der Wohnung zu ermitteln. Unter 4.2.4 (Seite 45 ff. des Gutachtens) hat er das Vergleichswertverfahren durchgeführt und das Ergebnis zur Überprüfung des im Ertragswertverfahren erzielten Ergebnisses herangezogen. Dieses Vorgehen unter Offenbarung der Methodik und hilfsweiser Anwendung der vom Gericht vorgegebenen Verfahrensweise ist nicht geeignet, die gegen den Sachverständigen gerichtete Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Da der Sachverständige die gerichtlich vorgegebene Methodik nicht ignoriert, sondern angewendet und unter Angaben von Gründen für nachrangig gehalten hat, hat er sich nicht an die Stelle des Gerichts gesetzt. Vielmehr hat er dem Leser und auch dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, sich mit der von ihm gewählten Methodik auseinander zu setzen und im Ergebnis der Prüfung eine eigene Tatsachenfeststellung zu treffen. 12 Auch die übrigen gegen die Richtigkeit des Gutachtens gewendeten Beanstandungen vermögen die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen. 13 Handwerkliche Fehler des Sachverständigen vermögen einen Ablehnungsantrag in aller Regel nicht zu stützen, weil diese das Gutachten allenfalls entwerten. Hiermit werden sich Gericht und Parteien ggf. bei der Anhörung des Sachverständigen auseinanderzusetzen haben. Eventuelle Unzulänglichkeiten treffen beide Parteien und können lediglich dazu führen, die Rechte des Prozessrechts in Anspruch zu nehmen, insbesondere ein neues Gutachten einzuholen (vgl. § 412 ZPO). Die inhaltliche Bewertung des Gutachtens obliegt dem entscheidenden Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) und kann nicht in ein Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit vorgezogen werden (OLG Naumburg, a.a.O., Rn. 23). Wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, bietet die mündliche Anhörung des Sachverständigen das von der ZPO vorgesehene Forum, um fachliche Einwendungen gegen ein Gutachten geltend zu machen. Es ist nicht Sinn und Zweck des Befangenheitsverfahrens zu klären, ob fachliche Einwände gegen die Begutachtung begründet sind oder nicht. Entsprechende Beweisaufnahmen sind nicht vorgesehen und würden auch der Aufgabenverteilung zwischen den Instanzen widersprechen (OLG München, Beschluss zu 1 W 1768/11 vom 18.11.2011, zit. nach juris, Rn. 9). 14 Gemessen an diesen Grundsätzen sind auch die von den Beklagten erhobenen Beanstandungen nicht geeignet, die gegen den Sachverständigen gerichtete Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Es ist auch hier nicht die Aufgabe des Befangenheitsverfahrens, die Berechtigung der Beanstandungen zu prüfen und - möglicherweise gar im Wege der Beweisaufnahme durch Einholung eines weiteren Gutachtens - Feststellungen dazu zu treffen, ob das beanstandete Gutachten zutrifft. Daran ändert auch die Vielzahl der von den Beklagten erhobenen Rügen nichts. Andernfalls läge es in der Hand der Partei, zu deren Nachteil das Gutachten ausgefallen ist, das in Form der Entfernung des Sachverständigen erstrebte Ergebnis allein dadurch zu erzielen, dass sie eine erhebliche Anzahl von Vorwürfen erhebt, die sich nicht auf den ersten Blick und ohne eigene Sachkunde widerlegen lassen. Vielmehr muss sich auch die Partei, die eine Vielzahl von Fehlern in einem Gutachten zu entdecken vermeint, darauf verweisen lassen, die Berechtigung ihrer Einwände in dem vorstehend geschilderten Verfahren in der kritischen Auseinandersetzung mit dem einmal bestellten Sachverständigen zu verteidigen. 15 Aus diesem Grund führt auch der im Zusammenhang mit der Wahl des Bewertungsverfahrens erhobene Vorwurf, der Sachverständige habe sein Abweichen von der gerichtlich vorgegebenen Bewertungsmethode nicht zutreffend begründet, nicht zu dem von den Beklagten erstrebten Ergebnis. Sie treten der Ausführung des Sachverständigen, die Vergleichswertmethode erziele kein zuverlässiges Ergebnis, weil es an einer tragfähigen Vergleichsgrundlage fehle, entgegen und bringen vor, der Sachverständige habe eine unzureichende Zahl von Vergleichspreisen ermittelt und herangezogen. Auch mit diesem Einwand berufen sich die Beklagten auf einen vermeintlichen handwerklichen Mangel des Gutachtens, der allein im Verfahren der Erörterung des bisher erzielten Beweisergebnisses überprüft und gegebenenfalls auch noch beseitigt werden kann. 16 Schließlich vermag die von der Zivilkammer des Landgerichts eingeholte Stellungnahme des Sachverständigen die Besorgnis der Befangenheit nicht zu tragen. Da - wie ausgeführt - die Berufung auf die Mangelhaftigkeit des Gutachtens das Ablehnungsgesuch in der Regel nicht zu tragen vermag, ist der Sachverständige nicht gehalten, zur Berechtigung der gegen das Gutachten erhobenen Beanstandungen Stellung zu nehmen. Gerade um den Eindruck der Voreingenommenheit auch im Verfahren über das Ablehnungsgesuch zu vermeiden ist es angebracht, wenn der Sachverständige jede inhaltliche Auseinandersetzung mit der Kritik am Gutachten dem weiteren Verfahren der Beweiserhebung und damit einem möglicherweise angeordneten Ergänzungsgutachten vorbehält. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 18 Der Beschwerdewert wird nach den §§ 47, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO auf etwa 1/3 des Hauptsachestreitwertes festgesetzt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2011, 10 W 21/11, zitiert nach juris; BGH Beschluss vom 15. Dezember 2003, II ZB 32/03; OLG Dresden, Beschluss vom 18. Dezember 2009, 4 W 1282/09, jeweils m.w.N.; sämtlichst zitiert nach juris). 19 Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.