Beschluss
5 B 26/11
VG Halle (Saale) 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHALLE:2011:0315.5B26.11.0A
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Leitsätze
1. Eine Entscheidung dem Grunde nach bindet nur hinsichtlich der entschiedenen Frage.(Rn.27)
2. Es kann offen bleiben, ob § 50 Abs. 1 Satz 4 BAföG auf die Regelung der Förderungsfähigkeit eines Masterstudiengangs analog anwendbar ist. Hierfür sprich die identische Interessenlage. Jedenfalls würde sich die Bindungswirkung auf das Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1a BAföG beschränken.(Rn.26)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Entscheidung dem Grunde nach bindet nur hinsichtlich der entschiedenen Frage.(Rn.27) 2. Es kann offen bleiben, ob § 50 Abs. 1 Satz 4 BAföG auf die Regelung der Förderungsfähigkeit eines Masterstudiengangs analog anwendbar ist. Hierfür sprich die identische Interessenlage. Jedenfalls würde sich die Bindungswirkung auf das Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1a BAföG beschränken.(Rn.26) Die Antragstellerin begehrt die Weitergewährung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG für einen als Teilzeitstudium in Blockform organisierten Masterstudiengang. Nachdem sie in der Zeit vom 19. August 2004 bis Juli 2006 das Kolleg (Schule des 2. Bildungsweges) besucht hatte, studierte die Antragstellerin vom Wintersemester 2006/2007 bis zum Sommersemester 2009 im Bachelorstudiengang „Soziale Arbeit“ an der Hochschule Merseburg (FH). Seit dem Wintersemester 2009/2010 war sie dort im Masterstudiengang „Angewandte Sexualwissenschaften“ immatrikuliert. Hierfür beantragte sie am 24. August 2009 beim Antragsgegner Ausbildungsförderung nach dem BAföG. Dabei gab sie versehentlich an, sie beantrage die Förderung für den Studiengang „Soziale Arbeit“. Auf die Nachfrage des Antragsgegners vom 25. August 2009 teilte die Antragstellerin mit Schreiben vom 10. September 2009 mit, dass sie sich für den Masterstudiengang „Angewandte Sexualwissenschaften“ an der FH Merseburg immatrikuliert habe, bei dem es sich um einen Aufbaustudiengang nach dem Abschluss ihres Bachelorstudiums handele. Nachdem der Antragsgegner mit Bescheid vom 30. Oktober 2009 der Antragstellerin BAföG bewilligt hatte, teilte er ihr mit Schreiben vom 19. Mai 2010 mit, er habe nunmehr festgestellt, dass der Masterstudiengang als Teilzeitstudium in Blockform organisiert sei. Dieser sei nicht förderfähig, da unter anderem die Förderungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 5 BAföG nicht erfüllt seien. Folglich müssten künftige Anträge auf Ausbildungsförderung abgelehnt werden. Die Antragstellerin beantragte beim Antragsgegner am 4. August 2010 erneut Ausbildungsförderung. Unter dem 16. September 2010 erstellte der Antragsgegner ein Schreiben, in dem er zur Vorlage bei Behörden bescheinigt, dass ein Anspruch im Rahmen des BAföG dem Grunde nach nicht feststellbar sei. Die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin legte hiergegen mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 Widerspruch ein. Der Studiengang sei eine weitere Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 2 BAföG. Der Grundbescheid vom 30. Oktober 2009 bejahe die Förderfähigkeit dieser weiteren Ausbildung dem Grunde nach für den gesamten Ausbildungsabschnitt. Diese Grundentscheidung im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BAföG könne nur nach § 45 SGB X zurückgenommen werden. Die Antragstellerin könne sich auf Vertrauensschutz berufen; sie habe weder unrichtige Angaben getätigt noch die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gekannt. Mit den am 23. Dezember 2010 bei Gericht eingegangenen Anträgen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und Prozesskostenhilfe bezieht sich die Antragstellerin im Wesentlichen auf ihre Widerspruchsbegründung. Sie habe die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung (Bachelor- und Masterstudiengang „Soziale Arbeit/Angewandte Sexualwissenschaften“) nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 lit. b) i.V.m. Nr. 4 lit. a) BAföG erlangt. Ihr sei deshalb für das Bachelor-/Masterstudium – eine einzige weitere Ausbildung – Ausbildungsförderung zu bewilligen. Nach § 50 Abs. 1 Satz 4 BAföG gelte die Entscheidung des Antragsgegners für den ganzen Ausbildungsabschnitt, wenn in einem Bescheid dem Grunde nach über eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG entschieden worden sei. Der Antragsgegner habe mit Bescheid vom 30. Oktober 2009 die Förderfähigkeit des Masterstudiengangs bejaht. Unschädlich sei, dass sich die Förderfähigkeit der Ausbildung auch aus § 7 Abs. 1a BAföG ergebe, der lex specialis zu § 7 Abs. 2 BAföG sei. Die Antragstellerin habe sich auf die Feststellungen verlassen dürfen und sich auf diese eingerichtet. Selbst wenn es sich bei dem Schreiben vom 19. Mai 2010 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) um einen Rücknahmebescheid nach § 45 SGB X handeln sollte, wäre dieser rechtswidrig und auf den Widerspruch vom 18. November 2010 aufzuheben. Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er macht geltend, Ausbildungsförderung werde nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG nur geleistet, wenn die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nehme. Der Antragsgegner habe mit Bescheid vom 30. Oktober 2009 aufgrund § 15a Abs. 1 BAföG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 der Rahmenstudien- und Prüfungsordnung der Hochschule Merseburg (FH), die die Regelstudienzeit eines Masterstudiums auf vier Semester festlege, Ausbildungsförderung bewilligt. Erst mit der Veröffentlichung vom 21. April 2010 sei ihm bekanntgeworden, dass der von der Antragstellerin belegte Masterstudiengang als Teilzeitstudium in Blockform organisiert sei. Ein Masterstudiengang stelle nach § 2 Abs. 5 Satz 3 BAföG einen eigenen Ausbildungsabschnitt dar. Die Förderfähigkeit des von der Antragstellerin besuchten Masterstudiengangs richte sich deshalb nicht – wie das zuvor absolvierte Bachelorstudium – nach § 7 Abs. 2 BAföG, sondern ausschließlich nach § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG. Während die Antragstellerin für den Bachelorstudiengang im Rahmen des § 7 Abs. 2 BAföG gefördert worden sei, sei bezüglich des Masterstudiengangs der „Rücksprung“ in den Regelungsbereich des § 7 Abs. 1a BAföG erfolgt. Mithin sei § 50 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BAföG nicht anwendbar; selbst wenn der Bescheid vom 30. Oktober 2009 eine solche Grundentscheidung getroffen hätte, wäre dessen Aufhebung in den Grenzen des § 45 SGB X statthaft. Spätestens ab Oktober 2010 hätte sich die Antragstellerin aufgrund des Schreibens vom 19. Mai 2010 nicht mehr auf Vertrauen berufen können. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X müssten nur bei einer Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit vorliegen, vgl. § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei muss ein Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen, dass ihm dadurch, dass man ihn auf ein Hauptsacheverfahren verweist, Nachteile entstehen, die bei einem Obsiegen in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden können (Anordnungsgrund). Ferner ist zu prüfen, ob der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren voraussichtlich Erfolg haben würde (Anordnungsanspruch). Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie hat voraussichtlich keinen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung für den von ihr belegten Masterstudiengang „Angewandte Sexualwissenschaften“ über die Zeit nach September 2009 hinaus. Einem solchen Anspruch steht § 2 Abs. 5 BAföG entgegen. Nach dieser Vorschrift wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt – hier der Masterstudiengang nach § 2 Abs. 5 Satz 2 und 3 BAföG – mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Nach § 7 Abs. 1 der Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Angewandte Sexualwissenschaft – Bildung und Beratung im Kontext von Sexualität, Partnerschaft und Familienplanung“ vom 8. Juli 2009 (im Folgenden: SPO) i.V.m. den als Anlage 1 verfassten studiengangsspezifischen Bestimmungen zu § 7 dauert der Masterstudiengang zwar sechs Semester. Ihn zu absolvieren nimmt indes nicht die Arbeitskraft der Antragstellerin im Allgemeinen voll in Anspruch. Denn er ist als Teilzeitstudium in Blockform organisiert; es handelt sich mithin nicht um eine Ausbildung in Vollzeitform. Eine Ausbildung nimmt die Arbeitskraft eines Auszubildenden dann voll in Anspruch, wenn sie nach den Ausbildungsbestimmungen oder der allgemeinen Erfahrung insgesamt 40 Wochenstunden (Unterricht, Praktika sowie Vor- und Nachbereitung zusammengenommen) erfordert, was regelmäßig der Fall ist, wenn die Unterrichtszeit mindestens 20 Wochenstunden beträgt (vgl. Tz 2.5.2 BAföG-VwV). Der von der Antragstellerin besuchte Masterstudiengang ist danach nicht als Vollzeitstudiengang ausgestaltet. Denn er ist nach der in der Anlage 2 enthaltenen Modulübersicht dahingehend konzipiert, dass die Studierenden von insgesamt 120 zu erwerbenden Credits durchschnittlich 20 Credits pro Semester erzielen müssen. Dabei wird für den Erwerb eines Credits nach § 7 Abs. 4 Satz 5 SPO ein Arbeitsaufwand von etwa 30 Stunden zugrunde gelegt. Dies ergibt einen wöchentlichen Arbeitsaufwand von 26 Wochenstunden (20 Credits/Semester x 30 Stunden/Credit = 600 Stunden/Semester, das entspricht 1.200 Stunden/Jahr [einem Zeitraum von 46 Wochen unter Zugrundelegung von 52 Wochen abzüglich sechs Wochen Urlaub]). Unerheblich ist insofern, ob die Leistungsfähigkeit der Antragstellerin durch dieses Teilzeitstudium nicht voll ausgelastet wird und sie möglicherweise zu einem Vollzeitstudium in der Lage wäre. Denn der von § 2 Abs. 5 Satz 1 HS 2 BAföG statuierte Leistungsausschluss betrifft nicht die Förderung im konkreten Fall, sondern die abstrakte Förderungsfähigkeit (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Juni 2009, L 13 AS 39/09 B ER; BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2003, 5 B 51.03; BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1994, 11 C 28.93; jeweils zitiert nach juris). Nicht maßgeblich ist es danach, ob der einzelne Auszubildende nach seinen persönlichen Verhältnissen in der Lage ist, seine Arbeitskraft neben der Ausbildung für eine andere Tätigkeit einzusetzen. Vielmehr ist allein darauf abzustellen, ob die Ausbildung in Vollzeit- oder Teilzeitform ausgeführt wird. Wird die Ausbildung in Teilzeitform ausgeführt, ist sie nicht förderungsfähig, da der entsprechende Ausbildungsgang so gestaltet ist, dass es dem Auszubildenden möglich ist, neben dieser Ausbildung eine Berufstätigkeit auszuüben und so den Lebensunterhalt zu sichern. § 50 Abs. 1 Nr. 4 BAföG ergibt vorliegend nichts anderes. Danach gilt die Entscheidung für den ganzen Ausbildungsabschnitt, wenn in einem Bescheid dem Grunde nach über eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2, eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3 oder eine Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 BAföG entschieden worden ist. Eine solche Entscheidung dem Grunde nach hat der Antragsgegner nicht getroffen, als er der Antragstellerin mit Bescheid vom 30. Oktober 2009 Ausbildungsförderung für den Masterstudiengang „Angewandte Sexualwissenschaften“ für den Zeitraum Oktober 2009 bis September 2010 bewilligte. Zum Einen geht die Feststellungswirkung dieses Bescheides zeitlich nicht über die Bewilligungswirkung hinaus. Hierfür müsste der Bescheid nämlich seinem tatsächlichen Regelungsgehalt nach über die Förderungsfähigkeit einer weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2, einer anderen Ausbildung nach § 7 Abs. 3 oder einer Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 eine Entscheidung dem Grunde nach treffen. Vorliegend lassen indes weder der Wortlaut des Bescheides des Antragsgegners noch die Umstände des Einzelfalles erkennen, dass mit ihm eine solche Grundentscheidung im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 4 BAföG getroffen werden sollte. Insbesondere gab die Antragstellerin in ihrem Förderungsantrag vom 24. August 2009 keine Tatsachen an, aus denen für den Antragsgegner ersichtlich geworden wäre, dass eine inzidente Entscheidung über einen der Fälle des § 50 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 bis 3 BAföG notwendig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 1989, 5 C 28.85, zitiert nach juris). Es kann hier offen bleiben, ob § 50 Abs. 1 Satz 4 BAföG nur in den dort abschließend aufgezählten – und hier nicht einschlägigen – Fällen anwendbar ist. In der Literatur wird vertreten, dass eine entsprechende Anwendung der Norm auf andere den gesamten Ausbildungsabschnitt betreffende Förderungsvoraussetzungen aufgrund des entgegenstehenden ausdrücklichen Wortlautes, den der Gesetzgeber seit Einführung des § 7 Abs. 1a BAföG mit dem 19. BAföGÄndG vom 25. Juli 1998 (BGBl. I, S. 1609 ff.) nicht geändert hat, nicht möglich dei (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, 4. Auflage, München 2005, § 50 Rdnr. 20). Der von der Antragstellerin belegte Masterstudiengang ist aber weder eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG noch eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3 BAföG oder eine Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 BAföG. Für den Masterstudiengang gewährte der Antragsgegner Ausbildungsförderung vielmehr nach § 7 Abs. 1a BAföG, da er auf einem Bachelorstudiengang (Soziale Arbeit) aufbaut und die Antragstellerin außer dem Bachelorstudiengang noch keinen Studiengang abgeschlossen hatte. Für eine entsprechende Anwendung auf die Fälle des § 7 Abs. 1 a BAföG spricht aber die identische Interessenlage. Auch hier bedarf es der Klärung, ob das weitere Studium die Fördervoraussetzungen erfüllt. Ein Student in einem Masterstudiengang ist genauso wie in den genannten Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 4 BAföG darauf angewiesen, dass nicht bei bereits fortgeschrittenem Studium einer Weiterförderung entgegensteht, dass die besonderen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 a BAföG in seinem Falle doch nicht gegeben sind. Die Frage muss hier aber nicht entschieden werden. Denn auch wenn man zu Gunsten der Antragstellerin von einer analogen Anwendung ausgehen würde, kann ihr Begehren keinen Erfolg haben. Denn § 50 Abs. 1 Satz 4 BAföG befindet jedenfalls nur hinsichtlich der zu entscheidenden Frage. Das wäre hier aufgrund der Annahme, eine Analogie wäre möglich, ob der von der Antragstellerin aufgenommene Masterstudiengang die besonderen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 a BAföG erfüllt. Über andere Voraussetzungen der Förderungsfähigkeit – wie die hier fehlende Ausbildung in Vollzeit – kann dagegen nicht mit Bindungswirkung entschieden werden (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O., § 50 Rdnr. 20). Genau das entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 50 Abs. 1 Satz 4 BAföG, die dort genannten besonderen Voraussetzungen nicht ständig neu zu prüfen, sondern Vertrauensschutz zu gewähren. Angewandt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass selbst unterstellt § 50 Abs. 1 Satz 4 BAföG wäre auch auf § 7 Abs. 1a BAföG anwendbar, damit lediglich ausgeschlossen wäre, dass der Antragsgegner in folgenden Bewilligungszeiträumen mit Erfolg geltend machen kann, die dortigen Voraussetzungen der Norm des § 7 Abs. 1a BAföG (auf Bachelorstudiengang aufbauender Masterstudiengang; Auszubildender schloss bislang ausschließlich Bachelorstudiengang ab) lägen nicht vor. Diese Einwände gegen die Weitergewährung von Ausbildungsförderung macht der Antragsgegner hier jedoch nicht geltend. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.