Beschluss
3 Ws 148/24
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2024:0416.3WS148.24.00
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Leitsätze
Nach § 67c Abs. 2 S. 1 StPO setzt die Prüfpflicht voraus, dass drei Jahre nach Rechtskraft mit dem Vollzug noch nicht „begonnen“ worden. Die Entscheidung des Gerichts kann erst ergehen, wenn die Dreijahresfrist verstrichen ist. Das Gericht kann bis zum Ablauf der Dreijahresfrist auch keine Entscheidungen für die Zeit nach dem Fristablauf treffen; das Gesetz setzt die Verwertung von Informationen aus dem gesamten Dreijahreszeitraum voraus.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach § 67c Abs. 2 S. 1 StPO setzt die Prüfpflicht voraus, dass drei Jahre nach Rechtskraft mit dem Vollzug noch nicht „begonnen“ worden. Die Entscheidung des Gerichts kann erst ergehen, wenn die Dreijahresfrist verstrichen ist. Das Gericht kann bis zum Ablauf der Dreijahresfrist auch keine Entscheidungen für die Zeit nach dem Fristablauf treffen; das Gesetz setzt die Verwertung von Informationen aus dem gesamten Dreijahreszeitraum voraus. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Staatskasse. Gründe: I. Mit Urteil vom 03.05.2021, rechtskräftig seit dem 11.05.2021, hat das Landgericht Essen den Beschwerdeführer wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei (minder schweren) Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB angeordnet. Der Unterbringungsanordnung lag die Feststellung zugrunde, dass der Verurteilte seit vielen Jahren an einer Cannabinoidabhängigkeit (ICD-10: F12.2) leide, die einen kausalen Zusammenhang zu den Anlasstaten aufgewiesen habe und in deren Folge mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Straftaten, konkret auch solche des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu besorgen seien. Nachdem auch über zwei Jahre und neun Monate nach Rechtskraft des Anlassurteils kein Platz für den Beschwerdeführer im Maßregelvollzug gefunden worden ist und in der Folge weder die Maßregel noch die Freiheitsstrafe vollstreckt worden sind, hat das Landgericht Essen auf Antrag der Staatsanwaltschaft Essen mit der hier angefochtenen Entscheidung vom 28.02.2024 beschlossen, dass die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt nach § 67c Abs. 2 S. 1 StGB weiterhin vollzogen werden dürfe. Die Entscheidung erging nach schriftlicher Anhörung des Beschwerdeführers, der von der Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch machte. Die vollständige Begründung der angefochtenen Entscheidung lautet: „Der Zweck der Maßregel erfordert weiterhin den Vollzug der wegen einer Cannabinoidabhängigkeit erfolgten Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt. Dies dokumentiert bereits seine zwischenzeitliche Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln (Tatzeit: 29.03.22) durch das AG Emmerich.“ Gegen diesen - ihm am 02.03.2024 zugestellten - Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer nunmehr anwaltlich vertreten mit seiner sofortigen Beschwerde vom 11.03.2024. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die sofortige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zu verwerfen. II. Die statthafte sofortige Beschwerde (§ 463 Abs. 6 S. 1 i. V. mit § 462 Abs. 3 S. 1 StPO) ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Gemäß § 67c Abs. 2 S. 1 StPO darf die Unterbringung, wenn ihr Vollzug drei Jahre nach Rechtskraft ihrer Anordnung noch nicht begonnen und ein Fall des § 67c Abs. 1 oder des § 67b nicht vorliegt, nur noch vollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet. Der Beschluss der XXV. großen Strafkammer des Landgerichts Essen unterliegt schon deshalb der Aufhebung, weil ausgehend von dem Gesetzeswortlaut die Voraussetzungen für eine Entscheidung nicht vorlagen. Nach § 67c Abs. 2 S. 1 StPO setzt die Prüfpflicht voraus, dass drei Jahre nach Rechtskraft mit dem Vollzug noch nicht „begonnen“ worden ist (MüKoStGB/Veh, 4. Aufl. 2020, StGB § 67c Rn. 15). Die Entscheidung des Gerichts kann erst ergehen, wenn die Dreijahresfrist verstrichen ist. Vorher ist die Maßregelvollstreckung Sache der Vollstreckungsbehörde. Das Gericht kann bis zum Ablauf der Dreijahresfrist auch keine Entscheidungen für die Zeit nach dem Fristablauf treffen; das Gesetz setzt die Verwertung von Informationen aus dem gesamten Dreijahreszeitraum voraus. Es waren und sind bis heute noch keine drei Jahre nach Rechtskraft der Anordnung der Unterbringung vergangen. Nur ergänzend bemerkt der Senat, dass die angefochtene Entscheidung auch ansonsten keinen Bestand hätte haben können, da es ihr an der erforderlichen Begründungstiefe mangelt. Gemäß § 67c Abs. 2 StPO ordnet das Gericht den Vollzug an, wenn der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. Ist der Zweck der Maßregel nicht erreicht, rechtfertigen aber besondere Umstände die Erwartung, dass er auch durch die Aussetzung erreicht werden kann, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Ist der Zweck der Maßregel erreicht, so erklärt das Gericht sie für erledigt. Die Entscheidung nach § 67c Abs. 2 StGB erfordert eine neue Entscheidung über die Unterbringungsprognose (Veh, in: Müko-StGB § 67c Rn 18; OLG Hamm, Beschluss vom 02.12.2008 - 3 Ws 467/08 , NStZ-RR 2009, 151, beck-online). Maßgeblich ist insoweit eine infolge Zeitablaufs vorzunehmende Neubewertung der (auch) mit dem Hang zum Rauschmittelkonsum verknüpften Gefahrenprognose (OLG Celle, Beschluss v. 2.2.2022 – 2 Ws 26/22, NStZ-RR 2022, 264, beck-online). Dabei ist zwar eine Gutachteneinholung gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, kann aber unter Aufklärungsgesichtspunkten notwendig sein. Insgesamt erfordert die neu zu treffende Prognoseentscheidung eine umfassende Abwägung der - auch unter Berücksichtigung des erheblichen Zeitablaufs seit erstmaliger Anordnung - prognoserelevanten Umstände. Diesen Anforderungen genügt die zitierte Begründung der Entscheidung ersichtlich nicht. Insbesondere wird sie nicht allein durch den Verweis auf eine neue Verurteilung durch das Amtsgericht Emmerich getragen, dessen Feststellungen nicht mitgeteilt werden und dessen Schuldspruch wegen „unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln“ nicht ohne Weiteres den Rückschluss auf eine fortbestehende Cannabinoidabhängigkeit des Verurteilten erlaubt. Schließlich lässt sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen, dass der Kammer bewusst die mit Wirkung zum 01.10.2023 geänderten Anordnungsvoraussetzungen des § 64 StGB i.d.F. vom 26.07.2023 bedacht hat (vgl. zur Anwendbarkeit des in Bezug auf Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 2 Abs. 6 StGB zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechts eingehend OLG Bremen Beschl. v. 8.3.2024 – 1 Ws 17/24, BeckRS 2024, 4757 Rn. 23, beck-online). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren in entsprechender Anwendung von § 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 StPO der Staatskasse aufzuerlegen, da sie diese bei erfolgreicher Beschwerde mangels eines anderen Kostenschuldners trägt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 473, Rn. 2; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. 9. 1999 - 1 Ws 701/99, NStZ-RR 2000, 223, beck-online). Gleiches gilt für die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Beschwerdeverfahren (Meyer-Goßner/Schmidt, a.a.O., § 464, Rn. 11, 11a). Da das Rechtsmittel Erfolg hat, musste die für den Verurteilten laufende Stellungnahmefrist nicht mehr abgewartet werden.