XII ZB 201/16
OLG, Entscheidung vom
26mal zitiert
13Zitate
Zitationsnetzwerk
39 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 15. Februar 2017 XII ZB 201/16 Leistungsfähigkeit bei Elternunterhalt Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Leistungsfähigkeit bei Elternunterhalt BGB § 1603 Leitsätze (amtlich): 1. Im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt ist der vom Unterhaltsschuldner an sein minderjähriges Kind geleistete Betreuungsunterhalt nicht zu monetarisieren. 2. Die Leistungsfähigkeit ist jedoch um dasjenige gemindert, was der Unterhaltsschuldner an sein minderjähriges Kind neben der Betreuungsleistung als Barunterhalt in der Form von Naturalunterhalt erbringt. Dieser errechnet sich nach dem Tabellenunterhalt aus dem gemeinsamen Einkommen beider Elternteile unter Abzug des halben Kindergelds und des vom anderen Elternteil geleisteten Barunterhalts. 3. Das dem betreuenden Elternteil zustehende hälftige Kindergeld ist kein unterhaltsrelevantes Einkommen. 4. Trifft die Kinderbetreuung mit einer Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils zusammen, ist nicht ein pauschaler Betreuungsbonus zu gewähren, sondern hängt es von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, inwieweit das erzielte Einkommen ganz oder teilweise als überobligatorisch unberücksichtigt bleibt. BGH, Beschl. v. 15. 2. 2017 – XII ZB 201/16 [1]I. Der Antragsteller begehrt als Sozialhilfeträger von der Antragsgegnerin Elternunterhalt aus übergegangenem Recht. [2]Die Antragsgegnerin und ihre Schwester sind die Töchter des im Jahr 1952 geborenen S, der v. 15.9.2011 – 31.5.2012 in einem Heim untergebracht war, und während dieser Zeit von dem Antragsteller Sozialhilfe nach §§ 61 ff. SGB XII (Hilfe zur Pflege) i.H.v. insgesamt 4.911,44 € bezog. Die vollschichtig erwerbstätige Antragsgegnerin erzielte ein bereinigtes Nettoeinkommen, das sich nach den Feststellungen des OLG nach Abzug zusätzlicher Altersversorgung und weiterer Kreditverbindlichkeiten auf Beträge zwischen 2.685,34 € und 3.165,34 € belief. Die Antragsgegnerin betreute in der hier relevanten Zeit ihren zunächst elf-, später zwölfjährigen Sohn, von dessen Vater sie getrennt lebte und der für das Kind Barunterhalt i.H.v. 235 € monatlich leistete. Die Schwester der Antragsgegnerin verfügte ebenfalls über für den Elternunterhalt einsetzbares Einkommen, und zwar monatlich bis April 2012 i.H.v. 63 € und ab Mai 2012 i.H.v. 130 €. [3]Von der Antragsgegnerin hat der Antragsteller anteiligen Unterhalt i.H.v. 4.357,19 € abzgl. bereits gezahlter 1.275 €, mithin noch 3.082,19 € verlangt. Das FamG hat die Antragsgegnerin zur Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen verpflichtet. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das OLG die Unterhaltspflicht auf 2.983,73 € nebst Zinsen reduziert. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragsgegnerin weiterhin die vollständige Abweisung des Zahlungsantrags. [4]II. Die Rechtsbeschwerde ist nur zu einem geringen Teil begründet. [5]1. Das OLG hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin sei um den Betreuungsunterhalt für das bei ihr lebende Kind gemindert. Dieser sei anhand der Düsseldorfer Tabelle auf der Grundlage ihres bereinigten Nettoeinkommens zu bemessen und um einen Mehrbedarf an Fahrtkosten i.H.v. 50 € zu erhöhen. Abzusetzen seien aber lediglich die um das hälftige Kindergeld geminderten Beträge, weil nach dem Grundsatz der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt das auf das Kind entfallende hälftige Kindergeld zur Bedarfsdeckung zu verwenden sei. Die Anrechnung des vom Kindesvater geleisteten Barunterhalts auf den Betreuungsunterhaltsbetrag habe aufgrund der Gleichwertigkeit von Bar- und Naturalunterhalt zu unterbleiben. [6]Der Antragsgegnerin könne weder ein Betreuungsbonus noch ein Abschlag für überobligatorische Tätigkeit zugerechnet werden, da Anhaltspunkte für einen erhöhten Betreuungsbedarf des Kindes nicht vorlägen. [7]2. Dies enthält bis auf die fehlerhafte Bestimmung des Unterhaltsbeginns keine Rechtsfehler zum Nachteil der Antragsgegnerin als alleiniger Rechtsbeschwerdeführerin. [8]a) Zutreffend hat das OLG dem Grunde nach einen Unterhaltsanspruch des Vaters gegen die Antragsgegnerin gem. § 1601 BGB angenommen, der nach § 94 Abs. 1 SGB XII auf die Antragstellerin übergegangen ist. Die Feststellungen zum Unterhaltsbedarf des Vaters der Antragsgegnerin sowie zu den Einkommen der Antragsgegnerin und deren Schwester sind von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen und auch nicht zum Nachteil der Antragsgegnerin rechtsfehlerhaft. [9]b) Zu Unrecht hat das OLG den von der Antragsgegnerin für ihr Kind geleisteten Betreuungsunterhalt monetarisiert und von ihrem unterhaltsrelevanten Einkommen abgezogen. Die neben dem Barunterhalt (oder dem an dessen Stelle geleisteten Naturalunterhalt; vgl. Senatsbeschl. v. 7.5.2014 – XII ZB 258/13, FamRZ 2014, 1138 Rn. 35) geschuldete Betreuung des Kindes der Antragsgegnerin ist nicht auf Geldleistung gerichtet und lässt sich deswegen auch nicht monetarisieren. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist die Betreuung des Kindes nicht unmittelbar einkommensmindernd, sondern kann sich unter den Voraussetzungen der §§ 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, 1615l Abs. 2 Satz 4 und 5 BGB die daneben geleistete Erwerbstätigkeit als überobligatorisch darstellen (Senatsbeschl. v. 11.11.2015 – XII ZB 7/15, ZNotP 2015, 431 = FamRZ 2016, 199 Rn. 17). Dann wäre das neben der Kinderbetreuung erzielte Einkommen im Rahmen der Unterhaltsbemessung nur anteilig zu berücksichtigen (Senatsbeschluss BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 Rn. 17, 23 und Senatsurteil BGHZ 162, 384 = FamRZ 2005, 1154 , 1156 f.). [10] c) Vom unterhaltsrelevanten Einkommen abzusetzen ist allerdings ein nicht anderweitig gedeckter vorrangiger Barun -----------------------------------112--------------------------------------- terhalt an das Kind (oder ein an dessen Stelle tretender Naturalunterhalt; vgl. insoweit Senatsbeschl. v. 11.1.2017 – XII ZB 565/15, Rn. 24 f., 28 f.). [11] Der Unterhaltsbedarf richtet sich beim Verwandtenunterhalt gem. § 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). Bei minderjährigen Kindern, die noch im Haushalt (mindestens) eines Elternteils leben, handelt es sich dabei um eine abgeleitete Lebensstellung. Sie leitet sich grds. von beiden Elternteilen ab, sodass bei der Bedarfsbemessung auf die zusammengerechneten Einkünfte beider Eltern abzustellen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 11.1.2017 – XII ZB 565/15, Rn. 25 und Senatsurt. v. 17.12.2003 – XII ZR 224/00, FamRZ 2004, 370 , 373). Insoweit besteht auch kein Unterschied zu einem abgeleiteten Barunterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes, der sich ebenfalls nach den zusammengerechneten Einkünften beider Elternteile bemisst (vgl. Senatsurt. v. 2.3.1994 – XII ZR 215/92, FamRZ 1994, 696 , 698). [12] Auf diesen Unterhaltsbedarf des Kindes ist gem. § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BGB das hälftige Kindergeld anzurechnen. Denn nach der gesetzlichen Regelung in § 1612b Abs. 1 Satz 1 BGB entlastet das Kindergeld die Eltern minderjähriger Kinder zur Hälfte von ihrer Barunterhaltspflicht und steht zur anderen Hälfte dem betreuenden Elternteil (im Wechselmodell den betreuenden Elternteilen) zu (vgl. Senatsbeschl. v. 11.1.2017 – XII ZB 565/15, Rn. 47 ff. und v. 20.4.2016 – XII ZB 45/15, FamRZ 2016, 1053 Rn. 23 ff.). [13] Der danach verbleibende Unterhaltsbedarf wird grds. überwiegend durch den Kindesunterhalt des barunterhaltspflichtigen Elternteils gedeckt. Allerdings ist dessen Unterhaltspflicht auf den Betrag begrenzt, den der Unterhaltspflichtige bei alleiniger Unterhaltshaftung auf der Grundlage seines Einkommens zu zahlen hätte (Senatsbeschl. v. 11.1.2017 – XII ZB 565/15, Rn. 24 m.w.N.). Auch dessen Barunterhaltspflicht wäre um das bei minderjährigen Kindern auf den Barunterhalt entfallende hälftige Kindergeld gemindert. Im vorliegenden Fall hat der Kindesvater nach den Feststellungen des OLG monatlich 235 € als Barunterhalt gezahlt. [14] Von den Erwerbseinkünften der Antragsgegnerin ist somit der Barunterhaltsbedarf ihres Kindes nach den gemeinsamen Einkünften der Eltern abzgl. des hälftigen Kindergelds und abzgl. des vom Kindesvater geleisteten Barunterhalts abzusetzen. Denn in dieser Höhe leistet sie neben dem Betreuungsunterhalt den restlichen Barunterhalt in Form von Naturalunterhalt. Danach beträgt der nicht anderweitig gedeckte und deshalb von der Antragsgegnerin zu tragende, ihrem Kind in Naturalien erbrachte Barunterhalt offensichtlich weniger als die vom OLG bereits abgesetzten Beträge, sodass die von ihr allein eingelegte Rechtsbeschwerde insoweit keinen Erfolg hat. [15] d) Demgegenüber ist die andere Hälfte des Kindergelds, die die Antragsgegnerin als betreuender Elternteil erhält, nicht einkommenserhöhend zu berücksichtigen. [16] Zwar hat der Senat für eine weitere Unterhaltspflicht eines zum Kindesunterhalt barunterhaltspflichtigen Unterhaltsschuldners bereits entschieden, dass bei der Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens nicht der Tabellenunterhalt des Kindesunterhalts, sondern der um das hälftige Kindergeld geminderte tatsächliche Zahlbetrag des Kindesunterhalts abzusetzen ist (Senatsurt. v. 24.6.2009 – XII ZR 161/08, ZNotP 2009, 443 = FamRZ 2009, 1477 Rn. 22 ff.), sodass sich der auf ihn entfallende Kindergeldanteil einkommenserhöhend auswirkt. [17] Dieses kann auf die dem betreuenden Elternteil zustehende Kindergeldhälfte jedoch nicht übertragen werden. Denn anders als beim Barunterhaltspflichtigen mindert der auf den betreuenden Elternteil entfallende Kindergeldanteil nicht die von ihm zu erbringende Betreuungsleistung und damit den von ihm zu erbringenden Unterhalt. Das Kindergeld ist als zweckgebundene, existenzsichernde Leistung für das Kind zu verwenden und mindert dessen individuellen Unterhaltsbedarf. Das Wort „verwenden“ bringt dabei zum Ausdruck, dass das Kind Anspruch auf die Auszahlung des Kindergelds oder die Erbringung entsprechender Naturalleistungen gegenüber demjenigen hat, der das Kindergeld ausgezahlt erhält. Die Hälfte des Kindergelds, die dem betreuenden Elternteil zusteht, unterstützt ihn bei der Erbringung der Betreuungsleistung (BT-Drucks. 16/1830, S. 30). Das geschieht bspw., indem sie ihm Ausgaben ermöglicht, die im Zusammenhang mit der Betreuungsleistung entstehen, jedoch nicht zum unterhaltsrechtlichen Bedarf des Kindes zählen, wie etwa ein eigenes Eintrittsgeld des betreuenden Elternteils bei der Begleitung des Kindes zu einer Veranstaltung oder in eine Einrichtung (vgl. Senatsbeschl. v. 27.5.2009 – XII ZR 78/08, FamRZ 2009, 1300 Rn. 54 f. und v. 24.6.2009 – XII ZR 161/08, ZNotP 2009, 443 = FamRZ 2009, 1477 Rn. 31 f.). [18] e) Nichts ist dagegen zu erinnern, dass das OLG der Antragsgegnerin weder einen pauschalen Betreuungsbonus belassen noch einen Abschlag für überobligationsmäßige Tätigkeit vorgenommen hat. [19] Trifft die Kinderbetreuung mit einer Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils zusammen, ist nach neuerer Senatsrechtsprechung nicht ein pauschaler Betreuungsbonus zu gewähren (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 7.11.2012 – XII ZB 229/11, FamRZ 2013, 109 Rn. 29), sondern hängt es von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, inwieweit das erzielte Einkommen ganz oder teilweise als überobligatorisch unberücksichtigt bleibt (Senatsbeschl. v. 11.11.2015 – XII ZB 7/15, ZNotP 2015, 431 = FamRZ 2016, 199 Rn. 17). [20] Eine Erwerbstätigkeit ist unterhaltsrechtlich als überobligatorisch zu bewerten, wenn der betreuende Elternteil erwerbstätig ist, obwohl ein Erwerbshindernis in Form der Kinderbetreuung besteht. Über die Anrechnung ist deshalb nach Treu und Glauben unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. für den Ehegattenunterhalt Senatsbeschl. v. 1.10.2014 – XII ZB 185/13, FamRZ 2014, 1987 Rn. 19 f. m.w.N. und zum Kindesunterhalt Senatsurteil BGHZ 162, 384 = FamRZ 2005, 1154 , 1156 f.). [21] Konkrete Umstände, die eine volle Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin neben der Betreuung ihres zunächst elf- und dann zwölfjährigen Sohnes hinderten, und diese deshalb als überobligatorisch erscheinen ließen, sind im vorliegenden Fall allerdings weder festgestellt noch sonst ersichtlich. [22] f) Erfolg hat die Rechtsbeschwerde lediglich, soweit die Antragsgegnerin zur Unterhaltsleistung für die Zeit v. 15. bis 21.9.2011 verpflichtet worden ist. Gem. § 94 Abs. 4 Satz 1 SGB XII kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt für die Vergangenheit außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Im vorliegenden Fall, in dem nichts zu --------------------------------113----------------------------------- den Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB festgestellt oder ersichtlich ist, kann von einem Zugang der von der Antragstellerin ausgebrachten Rechtswahrungsanzeige v. 19.9.2011 erst am 22.9.2011 ausgegangen werden, sodass rückwirkend erst ab diesem Zeitpunkt übergegangener Unterhalt gefordert werden kann. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 15.02.2017 Aktenzeichen: XII ZB 201/16 Rechtsgebiete: Kindes- und Verwandtenunterhalt Erschienen in: ZNotP 2017, 111-113