OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 UF 92/23

OLG Frankfurt 3. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0703.3UF92.23.00
13Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. In einer Doppelverdienerehe sind die Ehegatten anteilig entsprechend dem Verhältnis der beiderseitigen Einkünfte am Familienunterhalt zu beteiligen. Die Berücksichtigung erfolgt dergestalt, dass die Bedarfe der Kinder nach dem gemeinsamen Einkommen zu ermitteln sind und die Haftungsanteile der Eltern sich nach dem verfügbaren Einkommen ermitteln. 2. Im Mangelfall ist der Kindesunterhalt nicht in dynamischer Form, sondern grundsätzlich als Festbetrag zuzusprechen.
Tenor
Für den Zeitraum von Februar bis einschließlich Dezember 2022 hat der Antragsgegner an den Antragsteller einen monatlichen Kindesunterhalt von 345,50 Euro abzüglich monatlich geleisteter 219,- Euro, monatlicher Differenzbetrag 126,50 Euro, insgesamt also einen noch ausstehenden Betrag von 1.391,50 Euro zu Händen der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers zu zahlen. Für das Jahr 2023 hat der Antragsgegner an den Antragsteller einen monatlichen Kindesunterhalt von 310,- Euro abzüglich monatlich bis einschließlich Mai gezahlter 219,- Euro, von Juni bis einschließlich Dezember monatlich jeweils gezahlter 272,- Euro, insgesamt einen noch ausstehenden Betrag von 721,- Euro zu Händen der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers zu zahlen. Für den Zeitraum Januar bis einschließlich Juni 2024 hat der Antragsgegner an den Antragsteller einen monatlichen Kindesunterhalt von 290,- Euro abzüglich gezahlter 272,- Euro, insgesamt also einen noch ausstehenden Betrag von 108,- Euro zu Händen der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers zu zahlen. Ab Juli 2024 hat der Antragsgegner an den Antragsteller einen monatlichen, im Voraus fälligen, zu Händen der Kindesmutter zu leistenden Kindesunterhalt von 363,- Euro zu zahlen. Im Übrigen werden die Beschwerde des Antragstellers und dessen Antrag sowie die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 4.399,- Euro festgesetzt. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung zum laufenden Unterhalt wird angeordnet. In Abänderung der amtsgerichtlichen Wertentscheidung wird der Wert des amtsgerichtlichen Verfahrens auf 4.399,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In einer Doppelverdienerehe sind die Ehegatten anteilig entsprechend dem Verhältnis der beiderseitigen Einkünfte am Familienunterhalt zu beteiligen. Die Berücksichtigung erfolgt dergestalt, dass die Bedarfe der Kinder nach dem gemeinsamen Einkommen zu ermitteln sind und die Haftungsanteile der Eltern sich nach dem verfügbaren Einkommen ermitteln. 2. Im Mangelfall ist der Kindesunterhalt nicht in dynamischer Form, sondern grundsätzlich als Festbetrag zuzusprechen. Für den Zeitraum von Februar bis einschließlich Dezember 2022 hat der Antragsgegner an den Antragsteller einen monatlichen Kindesunterhalt von 345,50 Euro abzüglich monatlich geleisteter 219,- Euro, monatlicher Differenzbetrag 126,50 Euro, insgesamt also einen noch ausstehenden Betrag von 1.391,50 Euro zu Händen der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers zu zahlen. Für das Jahr 2023 hat der Antragsgegner an den Antragsteller einen monatlichen Kindesunterhalt von 310,- Euro abzüglich monatlich bis einschließlich Mai gezahlter 219,- Euro, von Juni bis einschließlich Dezember monatlich jeweils gezahlter 272,- Euro, insgesamt einen noch ausstehenden Betrag von 721,- Euro zu Händen der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers zu zahlen. Für den Zeitraum Januar bis einschließlich Juni 2024 hat der Antragsgegner an den Antragsteller einen monatlichen Kindesunterhalt von 290,- Euro abzüglich gezahlter 272,- Euro, insgesamt also einen noch ausstehenden Betrag von 108,- Euro zu Händen der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers zu zahlen. Ab Juli 2024 hat der Antragsgegner an den Antragsteller einen monatlichen, im Voraus fälligen, zu Händen der Kindesmutter zu leistenden Kindesunterhalt von 363,- Euro zu zahlen. Im Übrigen werden die Beschwerde des Antragstellers und dessen Antrag sowie die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 4.399,- Euro festgesetzt. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung zum laufenden Unterhalt wird angeordnet. In Abänderung der amtsgerichtlichen Wertentscheidung wird der Wert des amtsgerichtlichen Verfahrens auf 4.399,- Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um Mindestkindesunterhalt. Der Antragsteller ist der Sohn des Antragsgegners aus dessen nicht ehelicher Beziehung mit der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers. Der Antragsteller wird von seiner Mutter betreut. Der Antragsgegner hat einen weiteren volljährigen Sohn und drei weitere, zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung minderjährige Kinder, A, geb. XX.XX.2005, B, geb. XX.XX.2007, und C, geb. XX.XX.2010. Diese drei letztgenannten Kinder werden vom Antragsgegner und dessen Ehefrau in deren gemeinsamem Haushalt betreut. A hat bis zum Ende des Schuljahres 2023/24 die Abschlussklasse seiner Schule besucht und Mitte 2024 Abitur gemacht. Den weiteren, erwachsenen Sohn, der in der Musikbranche tätig ist, begleitet der Antragsgegner - nach eigenen Angaben unentgeltlich - als dessen Manager. Mit seinen eigenen Einkünften als Musiker könne dieser Sohn gerade einmal seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten. Der Antragsgegner hat nach eigenem Vortrag ein monatliches Nettoeinkommen im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung von 2.293,19 Euro. Er nutzt seit Juli 2022 einen Dienstwagen, der in der Gehaltsabrechnung mit 445,- Euro monatlich angesetzt ist. Die Gehaltsabrechnung des Antragsgegners seit Nutzung des Dienstwagens weist in den Basisbezügen im Bruttoentgelt den PKW-Wert mit 445,- Euro geldwertem Vorteil auf, bei den Abzügen wird der PKW-Wert wieder mit 445,- Euro abgezogen. Beispielhaft im September 2022 hat der Antragsgegner von seinem Arbeitgeber eine Auszahlung von 2.018,19 Euro erhalten. Der Antragsgegner zahlte in der Vergangenheit monatlich 219,- Euro an Kindesunterhalt an den Antragsteller. Der Antragsteller meint, dass dem Antragsgegner eine Nebentätigkeit zumutbar sei bzw. ihm aus der Managertätigkeit für den erwachsenen Sohn sowie aus seiner Tätigkeit als DJ Nebeneinkünfte zuzurechnen seien. Zudem seien die erheblichen Einkünfte von dessen Ehefrau zu berücksichtigen und ein Steuerklassenwechsel zumutbar. Nach Erledigung der Auskunftsstufe beantragte der Antragsteller in der Leistungsstufe zuletzt: 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, für den Antragsteller ab dem 01.10.2022 jeweils monatlich im Voraus 100% des Mindestunterhalts der jeweiligen Düsseldorfer Tabelle entsprechend der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind, dies sind derzeit 455,- Euro abzüglich 109,50 Euro, somit 345,50 Euro, zu Händen der Kindesmutter zu zahlen. 2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, für den Antragsteller rückständigen Unterhalt in Höhe von 1.012,- Euro zu Händen der Kindesmutter zu zahlen. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sein Selbstbehalt sei aufgrund monatlicher Wohnkosten von 1.569,07 Euro zu erhöhen. Er sei gesundheitlich aufgrund der noch bestehenden Auswirkungen einer Corona-Infektion nicht in der Lage, mehr als 40 Stunden pro Woche zu arbeiten und könne daher keine Nebentätigkeit ausüben. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antragsgegner verpflichtet, ab Mai 2023 monatlich 272,- Euro zu zahlen. Weiter hat es den Antragsgegner zur Zahlung von Unterhaltsrückständen von Oktober 2022 [aus der Berechnung in den Entscheidungsgründen geht hervor, dass Februar 2022 gemeint ist] bis April 2023 in Höhe von 1.334,- Euro verpflichtet. Im Übrigen wurde der Antrag zurückgewiesen. Das Amtsgericht ist dabei von einem monatlichen Nettoeinkommen nebst Dienstwagenvorteil von insgesamt 2.718,- Euro ausgegangen (ursprüngliches Nettoeinkommen zuzüglich Gebrauchtwagenvorteil von 445 Euro) und hat davon pauschale berufsbedingte Aufwendungen abgezogen. Es sah den Antragsgegner nicht als verpflichtet an, neben seiner Vollzeittätigkeit noch eine Nebentätigkeit ausüben zu müssen. Bei der Deckung des Bedarfs der im Haushalt des Antragsgegners lebenden Kinder hat es das Einkommen von deren Mutter nicht berücksichtigt. Der Beschluss wurde beiden Beteiligten am 22.05.2023 zugestellt. Der Antragsteller erhob mit Schriftsatz vom 02.06.2023 Beschwerde, der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 19.06.2023, eingegangen beim Amtsgericht jeweils am Tag der Datierung des Schriftsatzes. Mit seiner Beschwerdebegründung vom 04.07.2023 verfolgt der Antragsteller seinen zuletzt gestellten erstinstanzlichen Leistungsantrag auf vollen Mindestkindesunterhalt weiter. Er macht geltend, dass zwar das Einkommen und Hinzurechnung des Dienstwagenvorteils beim Antragsgegner zutreffend seien, jedoch hätten dem Antragsgegner fiktive Einkünfte zugerechnet werden müssen. Das Amtsgericht habe auch die Haushaltsersparnis durch das Zusammenleben mit der Ehefrau nicht berücksichtigt. Außerdem fehle Vortrag des Antragsgegners zu dessen Vermögen. Die Beweislast für eine (teilweise) Leistungsunfähigkeit liege beim Antragsgegner. Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben und den Antrag bis auf einen Unterhaltsbetrag von 89,- Euro monatlich zurückzuweisen. Seine Ehefrau habe ihr Arbeitsverhältnis mit ihrem Arbeitgeber einvernehmlich zum 31.12.2022 aufgrund ihrer dauernden Erkrankung beendet und danach Arbeitslosgengeld I, seit 12.07.2023 wieder Krankengeld, jeweils in Höhe von 102,87 Euro täglich netto erhalten. Er müsse sich deswegen mehr um die Betreuung der anderen Kinder kümmern. Mit der Anrechnung des Dienstwagenvorteils wie vom Amtsgericht vorgenommen sei er doppelt belastet, richtigerweise sei von einem Einkommen von 2.050,31 Euro auszugehen (Auszahlungsbetrag 1.804,31 Euro plus Dienstwagenvorteil abzüglich Steuern 246 Euro). Sein Sohn As sei falsch mit Geburtsjahr 2015 statt richtig 2005 angesetzt, es wären im Jahr 2022 für ihn 115 Euro monatlich zu zahlen. Seit Zustellung der amtsgerichtlichen Entscheidung zahlt der Antragsgegner monatlich 272,- Euro an den Antragsteller. Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 31.01.2024 auf den Einzelrichter übertragen. Der Einzelrichter hat mit den Beteiligten am 03.07.2024 verhandelt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll des Termins vom 03.07.2024 Bezug genommen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. II. Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Unterhalt gemäß § 1601 BGB in der titulierten Höhe. In dieser Höhe ist der Antragsgegner auch leistungsfähig gemäß § 1603 BGB. Hinsichtlich des Regelunterhalts bestimmt sich der Bedarf eines Unterhaltsberechtigten nach seiner Lebensstellung, § 1610 Abs. 1 BGB. Da der Antragsteller minderjährig ist, verfügt er über keine eigene Lebensstellung, sondern leitet diese von seinen Eltern ab (vgl. v. Pückler, in: Grüneberg, BGB, 83. Auflage 2024, § 1610 BGB, Rn. 3). Für die Bedarfsbemessung kommt es grundsätzlich auf die zusammengerechneten Einkünfte beider Eltern an (vgl. BGH, Beschluss vom 18.05.2022 - XII ZB 325/20, Rn. 50 = NJW 2022, 2470; BGH, Beschluss vom 16.09.2020 - XII ZB 499/19, Rn.14 = FamRZ 2021, 28; BGH, Beschluss vom 15.07.2017 - XII ZB 201/16, Rn. 11 = NJW 2017, 1881). In der Regel sind aber allein die Einkommensverhältnisse des barunterhaltspflichtigen Elternteils maßgeblich, weil dessen Unterhaltspflicht auf den Betrag begrenzt ist, den er bei alleiniger Unterhaltshaftung auf der Grundlage seines Einkommens zu zahlen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 18.05.2022 - XII ZB 325/20, Rn. 50 = NJW 2022, 2470; BGH, Beschluss vom 16.09.2020 - XII ZB 499/19, Rn.14 = FamRZ 2021, 28; BGH, Beschluss vom 15.07.2017 - XII ZB 201/16, Rn. 13 = NJW 2017, 1881; BGH, Beschluss vom 11.01.2017 - XII ZB 565/15, Rn. 24 = NJW 2017, 1676). Die Bemessung des Unterhalts nur nach der Höhe des Einkommens des Barunterhaltspflichtigen stellt also der Sache nach eine abgekürzte Unterhaltsermittlung dar, indem der geschuldete Unterhalt sogleich nach der individuellen Leistungsfähigkeit des Barunterhaltspflichtigen festgesetzt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 11.01.2017 - XII ZB 565/15, Rn. 25 = NJW 2017, 1676). Vorliegend konnte auch hinsichtlich des Bedarfs des Antragstellers keine Berechnung nach den zusammengerechneten Einkünften der Eltern des Antragstellers stattfinden. Die Darlegung, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des betreuenden Elternteils sowie die sonstigen Umstände dessen - zumindest teilweise - Heranziehung zum Barunterhalt rechtfertigen, ist allein Sache des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Unterhaltsschuldners (vgl. Klinkhammer, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Auflage 2019, § 2 Rn. 417; Haidl, in: BeckOGK, Stand 01.02.2024, § 1603 Rn. 429). Entsprechende Darlegung durch den Antragsgegner ist nicht erfolgt. Hinsichtlich des Einkommens des Antragsgegners sind die Zeiträume zu unterscheiden, in denen der Antragsgegner einen Dienstwagen hatte (seit Juli 2022) und die Zeit davor, als er keinen Dienstwagen hatte (Februar bis Juli 2022). Für die Zeit Februar bis Juni 2022 ist von einem Einkommen des Antragsgegners von 2.293,19 Euro netto monatlich auszugehen. Dies folgt aus seinem eigenen Vortrag. Eine Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen von 5% ist nicht abzuziehen, weil der Antragsgegner nicht geltend gemacht hat, dass berufsbedingte Aufwendungen tatsächlich angefallen sind. Insoweit fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten für berufsbedingte Aufwendungen (vgl. Ziffer 10.2.1 der Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt). Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass dem Antragsgegner keine fiktiven Einkünfte aus einer Nebentätigkeit zuzurechnen sind. Zwar ist mit dem Bundesgerichtshof grundsätzlich davon auszugehen, dass neben einer vollschichtigen Tätigkeit regelmäßig auch ein Einkommen aus einer fiktiven Nebentätigkeit zugerechnet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 24.09.2014 - XII ZB 111/13, Rn. 18 f. = FamRZ 2014, 1992; BGH, Beschluss vom 22.01.2014 - XII ZB 185/12, Rn. 18 = FamRZ 2014, 637). Dies gilt aber nur, wenn eine mögliche Nebentätigkeit nicht im Einzelfall unzumutbar ist (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 12.01.2015 - 10 UF 171/14, Rn. 31 = NJW 2015, 1538). Von einer derartigen Unzumutbarkeit ist vorliegend nach den Umständen des Einzelfalles auszugehen. Aufgrund des Umstandes, dass der Antragsgegner zusammen mit seiner Ehefrau zunächst drei, nach Volljährigkeit seines Sohnes noch zwei minderjährige Kinder in seinem Haushalt betreut sowie aufgrund seiner mit Attest nachgewiesenen gesundheitlichen Einschränkungen geht der Senat davon aus, dass ihm es nicht zumutbar ist, neben einer vollschichtigen Tätigkeit eine weitere Nebentätigkeit auszuüben. Es war nicht fiktiv das Einkommen des Antragsgegners nach einer anderen Steuerklasse zu berechnen. Insoweit gab es bei Wahl der Steuerklasse aufgrund des höheren Einkommens der Ehefrau des Antragsgegners nachvollziehbare Gründe für die Steuerklassenwahl. Im Übrigen würde ein Steuerklassenwechsel jetzt auch dazu führen, dass die dem Antragsteller über die Bedarfsdeckung der anderen minderjährigen Kinder mittelbar zugutekommenden Einkünfte der Ehefrau des Antragsgegners aufgrund der dann höheren Steuerlast deutlich sinken würden. Mit diesem Einkommen von 2.293,19 Euro netto monatlich wäre der Antragsgegner grundsätzlich in die zweite Gruppe der Düsseldorfer Tabelle einzustufen. Aufgrund des Vorhandenseins von vier Unterhaltsberechtigten hat eine mehrfache Herabstufung zu erfolgen, ist aber - weil der Antragsgegner bereits in der zweiten Gruppe ist - hier nur in die erste Gruppe möglich. Daraus folgt grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch des Antragstellers von monatlich 455,- Euro, nach Abzug des hälftigen Kindergelds (§ 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BGB) ist dies ein Zahlbetrag von 345,50 Euro. Insoweit ist der Antragsgegner für das gesamte Jahr 2022 auch leistungsfähig. Sein notwendiger Selbstbehalt gemäß § 1603 BGB bleibt auch unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen bei ihm lebenden, minderjährigen Kindern gewahrt. Unter Berücksichtigung des notwendigen Selbstbehalts des Antragsgegners von 1.160,- Euro (für das Jahr 2022) hat der Antragsgegner ein verfügbares Einkommen von 1.133,19 Euro. Der Selbstbehalt des Antragsgegners war nicht zu erhöhen, weil er die Wohnkosten nicht alleine trägt, sondern zusammen mit seiner (auch unter Berücksichtigung von ALG- bzw. Krankengeldbezug) leistungsfähigen Ehefrau und zusammen mit seinen Kindern, in deren Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern (dazu sogleich) auch ein nicht unerheblicher Wohnkostenanteil beinhaltet ist. Das verfügbare Einkommen des Antragsgegners über dem Selbstbehalt von 1.133,19 Euro reicht hier auch aus für die Bedienung der Unterhaltsansprüche seiner drei Kinder, weil insoweit das Einkommen der Ehefrau des Antragsgegners für die Bedarfe und die Bedarfsdeckung dieser Kinder zu berücksichtigen ist. Diese Berücksichtigung erfolgt dergestalt, dass die Bedarfe der Kinder nach dem gemeinsamen Einkommen zu ermitteln sind und sich die Haftungsanteile der Eltern sich nach dem verfügbaren Einkommen ermitteln (vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 5.9.2017, JAmt 2017, 540 ). Das bedeutet: Einkommen der Ehefrau netto 3.086,10 Euro (30 Tage x 102,87 Euro). Zusammen mit dem Einkommen des Antragsgegners von 2.293,19 Euro ergibt dies 5.379,29 Euro. Dies wäre grundsätzlich die 10. Gruppe der Düsseldorfer Tabelle. Aufgrund der Tatsache, dass beide Elternteile vier Kindern zu Unterhalt verpflichtet sind (die Mutter noch der studierenden Tochter, die nicht vom Antragsgegner stammt), die Tabelle aber auf zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt ist, erfolgt eine Herabstufung um zwei Gruppen in die 8. Gruppe. Weil die drei Kinder alle 12 Jahre oder älter sind, haben sie danach einen Barunterhaltsbedarf (nach Abzug des Kindergelds) von 658,50 Euro monatlich (die beiden älteren Kinder), aufgrund des höheren Kindergelds das dritte Kind 652,50 Euro. Der Gesamtbedarf der drei Kinder beträgt mithin 1.969,50 Euro. Dieser ist anteilig von den Eltern zu decken. Beim Antragsgegner übersteigt das Einkommen den Selbstbehalt um 1.133,19 Euro. Bei der Ehefrau übersteigt das Einkommen ihren Selbstbehalt von 1.160 Euro um 1.926,10 Euro. Der Gesamtbetrag der verfügbaren Einkünfte über dem Selbstbehalt beträgt mithin 3.059,29 Euro. Der Anteil des Antragsgegners beträgt 1.133,19 Euro durch 3.059,29 Euro gleich gerundet 0,37. Das bedeutet, dass der Antragsgegner bezüglich des Unterhalts seiner bei ihm lebenden minderjährigen Kinder 728,72 Euro zu tragen hat (1.969,50 Euro mal 0,37). Von seinem verfügbaren Einkommen kann der Antragsgegner sowohl diesen Anteil an Unterhalt seiner bei ihm lebenden Kinder als auch den Unterhalt für den Antragsteller von 345,50 Euro ohne Verletzung seines Selbstbehalts nach § 1603 Abs. 2 BGB tragen, so dass für den Zeitraum bis einschließlich Juni 2022 ein Unterhaltsanspruch des Antragstellers in der geltend gemachten Höhe von 345,50 Euro besteht. Hinsichtlich des Zeitraums ab Juli 2022 bis Ende des Jahres 2022 gilt Nachfolgendes: Der Antragsgegner nutzt seit Juli 2022 einen Dienstwagen und erhält einen Auszahlungsbetrag von netto 2.018,19 Euro monatlich. Der Vorteil der privaten Nutzung des Dienstwagens ist unterhaltsrechtlich als Ersparnis von Aufwendungen zu berücksichtigen. Die Bewertung erfolgt mit dem Betrag, der am Verbrauchsort für eine vergleichbare Ware oder Leistung üblicherweise zu zahlen ist. Dieser Wert ist nach § 287 ZPO zu schätzen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.08.2015 - 2 UF 69/15, Leitsatz = NJW-RR 2015, 1411; Dose, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Auflage 2019, § 1 Rn. 91; Holthusen, FamRZ 2020, 71). Dabei ist vorliegend angesichts der etwas angespannten wirtschaftlichen Situation des Antragsgegners mit vier Unterhaltsberechtigten nicht von der steuerlichen Bewertung oder der Grundannahme von einem Prozent des Anschaffungs-Listenpreises auszugehen, weil der Antragsgegner in seiner Situation privat ein weniger teures Fahrzeug angeschafft hätte. Durchschnittliche monatliche Kosten für Kleinst- oder Kleinwagen ergeben sich nach der Veröffentlichung des ADAC (www.adac.de) von etwa 400,- Euro (TOP 10 der beliebtesten Kleinwagen, vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.08.2015 - 2 UF 69/15 = NJW-RR 2015, 1411). Unter Berücksichtigung der steuerlichen Mehrbelastung schätzt der Senat die Ersparnis daher gemäß § 287 ZPO auf 246,- Euro. Insgesamt ergibt sich so ein zu berücksichtigendes monatliches Einkommen des Antragsgegners von 2.264,19 Euro. Hinsichtlich der Berechnung der Belastungen des Antragsgegners mit den Unterhaltsansprüchen der übrigen Kinder sowie des Einkommens der Ehefrau ergibt sich für das Jahr 2022 kein anderes als zuvor, so dass der Antragsgegner auch für den Rest des Jahres 2022 leistungsfähig für den Mindestkindesunterhalt des Antragstellers von 345,50 Euro ist. Im Jahr 2023 ist der Antragsgegner in Höhe von 310,- Euro monatlichem Unterhalt leistungsfähig. Für das Jahr 2023 gibt es keine Veränderungen in den Einkünften. Der Mindestunterhalt des Antragstellers für 2023 beträgt 377 Euro. Der älteste im Haushalt lebende Sohn des Antragsgegners ist im Jahr 2023 volljährig geworden, besuchte aber noch die Schule, so dass er nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegiert volljährig ist und auch im Rang gemäß § 1609 Nr. 1 Var. 2 BGB wie ein noch minderjähriges Kind zu behandeln war. Der notwendige Selbstbehalt im Jahr 2023 betrug 1.370 Euro, 100% des gesetzlichen Mindestunterhalts im Zahlbetrag 377,- Euro, so dass von nachfolgender Berechnung auszugehen ist: Der Bedarf der drei minderjährigen bzw. privilegiert volljährigen Kinder im Haushalt des Antragsgegners beträgt zusammen monatlich 2.093,- Euro (ausgehend von der 8. Gruppe der Düsseldorfer Tabelle nach Herabsetzung: 655 Euro plus 722 Euro plus 716 Euro [erhöhtes Kindergeld für ein drittes Kind] ergibt 2.093 Euro). Der Antragsgegner hat ein Einkommen über dem notwendigen Selbstbehalt von 894,19 Euro, dessen Ehefrau von 1.716,10 Euro, ergibt zusammen 2.610,29 Euro. Der vom Antragsgegner zu tragende Anteil beträgt daher 0,34. 0,34 x 2.093,- Euro ergibt 711,62 Euro. Zusammen mit dem Mindestkindesunterhalt des Antragstellers von 377 Euro übersteigt dies die über dem notwendigen Selbstbehalt liegenden Einkünfte des Antragsgegners, so dass eine Mangelfallberechnung vorzunehmen war. Der Gesamtbedarf der insgesamt vier Kinder (unter Berücksichtigung des Haftungsanteils der Ehefrau des Antragsgegners für die in seinem Haushalt lebenden Kinder) beträgt 1.088,62 Euro (711,62 Euro plus 377 Euro). Das zur Verfügung stehende Einkommen des Antragsgegners über dem Selbstbehalt beträgt 894,19 Euro. Daraus folgt, dass gerundet 0,82 bedient werden können (894,19 Euro geteilt durch 1.088,62 Euro, vgl. Ziffer 24.1 der Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt). 0,82 mal 377 Euro ergibt 309,14 Euro, aufgerundet gemäß Ziffer 25 der Unterhaltsgrundsätze 310 Euro. Im Jahr 2024 ist der Antragsgegner bis Juni 2024 in Höhe eines Betrages von 290,- Euro leistungsfähig, ab Juli in Höhe eines Betrags von 363,- Euro. Für das Jahr 2024 ergibt sich: Die Einkommen bleiben unverändert. Der Bedarf des Antragstellers nach Abzug des hälftigen Kindergelds beträgt 426 Euro. Der notwendige Selbstbehalt des Antragsgegners beträgt 1.450 Euro. Der Bedarf der drei minderjährigen bzw. (bis Juni 2024 noch) privilegiert volljährigen Kinder im Haushalt des Antragsgegners beträgt zusammen monatlich 2.345,- Euro (ausgehend von der 8. Gruppe der Düsseldorfer Tabelle nach Herabsetzung: 743 Euro plus 804 Euro plus 798 Euro [erhöhtes Kindergeld für ein drittes Kind] ergibt 2.345 Euro). Der Antragsgegner hat ein Einkommen über dem notwendigen Selbstbehalt von 814,19 Euro, dessen Ehefrau von 1.636,10 Euro, ergibt zusammen 2.450,29 Euro. Der vom Antragsgegner zu tragende Anteil beträgt daher 0,33. 0,33 x 2.345,- Euro ergibt 773,85 Euro. Zusammen mit dem Mindestkindesunterhalt des Antragstellers von 426 Euro übersteigt dies die über dem notwendigen Selbstbehalt liegenden Einkünfte des Antragsgegners, so dass eine Mangelfallberechnung vorzunehmen war. Der Gesamtbedarf der insgesamt vier Kinder (unter Berücksichtigung des Haftungsanteils der Ehefrau des Antragsgegners für die in seinem Haushalt lebenden Kinder) beträgt 1.199,85 Euro (773,85 Euro plus 426 Euro). Das zur Verfügung stehende Einkommen des Antragsgegners über dem Selbstbehalt beträgt 814,19 Euro. Daraus folgt, dass gerundet 0,68 bedient werden können (814,19 Euro geteilt durch 1.199,85 Euro, vgl. Ziffer 24.1 der Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt). 0,68 mal 426 Euro ergibt 289,68 Euro, aufgerundet gemäß Ziffer 25 der Unterhaltsgrundsätze 290 Euro. Für die Zeit ab Juli 2024 ist zu berücksichtigen, dass der älteste noch im Haushalt des Antragsgegners lebende Sohn mit Ablegung des Abiturs nach Abschluss seiner Schulausbildung nicht mehr als privilegiert volljährig zu behandeln ist und folglich gemäß § 1609 Nr. 4 BGB nachrangig zu den anderen minderjährigen Kindern ist. Das bedeutet, dass bei der Mangelfallberechnung nur der Bedarf der vorrangigen drei minderjährigen Kinder zu berücksichtigen ist, hier also ein Gesamtbedarf von 528,66 Euro für die im Haushalt des Antragsgegners lebenden minderjährigen Kinder ([804 plus 798 Euro] mal 0,33 Haftungsanteil) plus 426 Euro für den Antragsteller besteht, insgesamt also 954,66 Euro. Weil das zur Verfügung stehende Einkommen des Antragsgegners über dem Selbstbehalt 814,19 Euro beträgt, kann der Antragsgegner einen Anteil von 0,85 bedienen (814,19 Euro durch 954,66 Euro), bezüglich des Antragstellers also 362,10 Euro, aufgerundet 363,- Euro. Hinsichtlich der Beschlussformel war kein dynamischer Unterhalt, sondern ein statischer Festbetrag zu titulieren, weil (ab dem Jahr 2023) ein Mangelfall vorliegt. Kann im Mangelfall der Mindestunterhalt gemäß § 1612 a BGB nicht geleistet werden, verändern sich die verfügbaren Mittel nicht automatisch in gleicher Weise wie der Tabellenunterhalt. Daher ist der Kindesunterhalt in diesen Fällen nicht in dynamischer Form, sondern grundsätzlich als Festbetrag zuzusprechen (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2016, 1469; Klinkhammer, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Auflage 2019, § 2 Rn. 365; Grandke, in: Scholz/Kleffmann, Praxishandbuch Familienrecht, Werkstand: 44. EL Januar 2024, Teil K, Rn. 139). Denn die Dynamisierung beruht auf der Annahme, der geschuldete Unterhalt könne laufend unter Anpassung der Einkommensverhältnisse an die veränderten Lebensverhältnisse geleistet werden. Diese Annahme ist im Mangelfall aber nicht berechtigt, da sich der Unterhaltsanspruch von vornherein auf das oberhalb des Selbstbehalts verfügbare Einkommen beschränkt (vgl. Grandke, in: Scholz/Kleffmann, Praxishandbuch Familienrecht, Werkstand: 44. EL Januar 2024, Teil K, Rn. 139). Hinsichtlich der in der Beschlussformel genannten Zahlbeträge war zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner bis zur Entscheidung des Amtsgerichts monatlich 219,- Euro, seit Zustellung der amtsgerichtlichen Entscheidung am 22.05.2023 ab Juni 2023 monatlich 272,- Euro gezahlt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 FamFG mit dem Rechtsgedanken des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Ausgehend von dem Beschwerdewert (dazu sogleich) war die Zuvielforderung des Antragstellers in dem für die Wertberechnung nach § 51 Abs. 1, Abs. 2 FamGKG maßgeblichen Zeitraum (Februar 2022 bis einschließlich März 2023) verhältnismäßig geringfügig. Von dem Gesamtwert von 4.399,- Euro hat der Antragsteller 4.292,50 Euro (253,- Euro für die Rückstände Februar und März 2022, 3.109,50 Euro für den Zeitraum April bis Dezember 2022 und 930 Euro für Januar bis März 2023) zugesprochen bekommen, also 97,58%. Dass in den Zeiträumen danach etwas weniger zugesprochen wurde, rechtfertigt keine abweichende Kostenentscheidung. Entsprechendes gilt für die Abänderung der amtsgerichtlichen Kostenentscheidung. Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit beruht auf § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG. Der Beschwerdewert war auf 4.399,- Euro festzusetzen. Gemäß §§ 40, 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG ist für den laufenden Unterhalt der Jahreswert der nach Eingang der Antragsschrift fälligen Beträge anzusetzen. Bei einem Stufenantrag nach § 254 ZPO wie hier sind nur die bis zur Einreichung des Stufenantrags fällig gewordenen Beträge nach § 51 Abs. 2 FamGKG hinzuzurechnen, nicht die bis zur Bezifferung entstandenen Rückstände (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2022, 1376, Rn. 46; Dürbeck, in: BeckOK Streitwert, 47. Edition, Stand: 01.04.2024, Stichwort Familienrecht - Unterhaltsrecht, Rn. 6). Maßgeblich ist bei Unterhaltsansprüchen hinsichtlich der Frage laufender Unterhalt der Eingang des Antrags in der ersten Instanz. Insoweit kommt es auch hinsichtlich der Rückstände nach § 51 Abs. 2 FamGKG nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerdeschrift an; es werden in allen Instanzen nur solche im Streit stehenden Unterhaltsrückstände werterhöhend berücksichtigt, die es bereits im ersten Rechtszug gewesen sind (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2022, 1376, Rn. 46; Dürbeck, in: BeckOK Streitwert, 47. Edition, Stand: 01.04.2024, Stichwort Familienrecht - Unterhaltsrecht, Rn. 20). Weil der Stufenantrag vorliegend beim Amtsgericht am 28. März 2022 eingegangen ist, gehören die bis März 2022 geforderten Beträge zu den Rückständen im Sinne des § 51 Abs. 2 FamGKG und für den laufenden Unterhalt ist nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG der Zeitraum von April 2022 bis einschließlich März 2023 maßgeblich. Für den laufenden Unterhalt bedeutet dies ein Wert von 4.146,- Euro (12 Monate x den Tabellenbetrag für den Mindestunterhalt der zweiten Altersstufe abzüglich hälftiges Kindergeld, monatlich also 345,50 Euro), für den rückständigen Unterhalt zwei Monate (Februar und März 2022) mal 126,50 Euro (geforderte 345,50 Euro minus gezahlte 219,- Euro), gleich 253,- Euro, zusammen 4.399,- Euro. Aus den vorgenannten Erwägungen war auch der Wert des amtsgerichtlichen Verfahrens auf den vorgenannten Betrag von 4.399,- Euro gemäß §§ 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FamGKG festzusetzen.