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Leitsatz

XII ZB 563/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:070525BXIIZB563
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:070525BXIIZB563.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 563/24 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein BGB §§ 1603 Abs. 1, 1606 Abs. 3 Satz 1; SGB XII § 94 Abs. 1a Zur Bemessung des angemessenen Selbstbehalts des Unterhaltspflichti- gen beim Elternunterhalt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse BGHZ 242, 123 = FamRZ 2025, 167 und vom 22. Januar 2025 - XII ZB 148/24 - NJW 2025, 1272). BGH, Beschluss vom 7. Mai 2025 - XII ZB 563/24 - OLG Hamm AG Gelsenkirchen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2025 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterinnen Dr. Krüger und Dr. Recknagel für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Okto- ber 2024 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Von Rechts wegen Gründe: I. Die Antragstellerin macht als Sozialhilfeträgerin gegen den Antragsgegner Elternunterhalt aus übergegangenem Recht geltend. Die Antragstellerin erbrachte der 1937 geborenen Mutter des Antragsgeg- ners (im Folgenden: Hilfeempfängerin) für die Zeit von Januar bis Dezem- ber 2020 Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) von insgesamt 6.972 €. Der verheiratete Antragsgegner erzielte im Jahr 2020 ein Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit von rund 118.000 € (monatlich netto rund 5.800 €). Seine Ehefrau verfügte über ein Einkommen in ähnlicher Größenordnung. Die 1 2 3 - 3 - unterhaltsberechtigte volljährige Tochter lebte im elterlichen Haushalt, einem las- tenfreien Einfamilienhaus. Der Antragsgegner hat zwei Geschwister, die von der Antragstellerin nicht auf Unterhalt in Anspruch genommen werden. Die Antragstellerin hat beantragt, den Antragsgegner für die Zeit von Ja- nuar bis Dezember 2020 zur Zahlung von 6.232 € zu verpflichten. Das Amtsge- richt hat den Antrag abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Antragsgegner auf die von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde antragsgemäß zur Zah- lung verpflichtet. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, der sein Abweisungsbegehren weiterverfolgt. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2025, 176 veröffentlicht ist, kann sich der Antragsgegner nicht mit Erfolg auf eine Leistungsunfähigkeit gemäß § 1603 Abs. 1 BGB berufen. Der Umstand, dass durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 10. Dezember 2019 der Übergang von Ansprüchen unterhaltsberechtigter Eltern auf den Träger der Sozialhilfe gemäß § 94 Abs. 1a SGB XII auf Fälle begrenzt wurde, bei denen das Bruttoeinkommen des zum Unterhalt verpflichteten Kindes die Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € übersteigt, rechtfertige den vom Antragsgegner vertretenen Ansatz eines Selbstbehalts in Höhe von 4.850 € für ihn und weiteren 3.880 € für seine Ehefrau nicht. Aus Wortlaut und Zielsetzung des Angehörigen-Entlastungsgesetzes folge, dass es dem Gesetzgeber lediglich um den sozialhilferechtlichen Rückgriff auf dem Grunde nach zum Unterhalt ver- pflichtete Angehörige gehe, ohne dass sich an dem Umstand der zivilrechtlichen 4 5 6 7 - 4 - Unterhaltsverpflichtung als solcher etwas ändere. Daher sei nicht etwa auf ein aus dem Grenzbetrag nach § 94 Abs. 1a SGB XII zu errechnendes Nettoeinkom- men, sondern entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs auf die individuellen Verhältnisse abzustellen und für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit von dem um die finanziellen Verpflichtungen des Unter- haltspflichtigen und eine angemessene Altersversorgung bereinigten Einkom- men auszugehen. Für die Höhe des Selbstbehalts könne nicht ohne Weiteres auf die in den Leitlinien des Oberlandesgerichts von 2020 festgelegten Beträge abgestellt wer- den, da diese offensichtlich nicht im Hinblick auf das Angehörigen-Entlastungs- gesetz angepasst worden seien. Unter Berücksichtigung von dessen Wertung sei es geboten, aber auch ausreichend, den Selbstbehalt des Antragsgegners ge- genüber dem Betrag von 2.000 € für den Unterhaltspflichtigen und 1.600 € für seine Ehefrau moderat - um 30 % - auf 2.600 € und 2.080 € anzuheben. Dies trage einerseits dem gesetzgeberischen Ziel Rechnung, die Solidargemeinschaft stärker in die Verantwortung zu nehmen, schränke aber andererseits den Unter- haltsanspruch der Verwandten in gerader Linie nicht derart ein, dass die Rege- lung in Bezug auf den Anspruch bedürftiger Eltern gegenüber ihren Kindern prak- tisch ins Leere laufe. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend sei zusätzlich zu dem Sockelselbstbehalt des Antragsgegners und seiner Ehefrau in Höhe von 4.680 € die Hälfte des diesen Selbstbehalt übersteigenden bereinigten Familien- einkommens - insgesamt 7.282 € nach Abzug des Kindesunterhalts - unter Be- rücksichtigung von 10 % Haushaltsersparnis aufgrund des Zusammenlebens an- zusetzen. Der Kindesunterhalt sei aufgrund der zusammengerechneten Einkom- men der Eltern zu ermitteln und verteile sich auf diese nach dem Verhältnis ihrer 8 9 - 5 - Einkommen. Da - bei unstreitiger Leistungsunfähigkeit der Schwester des An- tragsgegners - das Einkommen seines Bruders und dessen Ehefrau den für sie ebenfalls anzusetzenden Mindestselbstbehalt von 4.680 € nicht erreiche, sei auch von einer Leistungsunfähigkeit des Bruders auszugehen. Im Ergebnis hafte der Antragsgegner allein für den ungedeckten Bedarf der Mutter. 2. Das hält in weiten Teilen der Begründung und im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand. a) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts lag für den streitbe- fangenen Unterhaltszeitraum ein den geltend gemachten Unterhalt rechtfertigen- der Bedarf der Hilfeempfängerin vor, ebenfalls eine entsprechende Bedürftigkeit. Es ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Anspruchsübergangs nach § 94 Abs. 1a SGB XII nicht vorliegen. b) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Beschwerdegericht den Selbst- behalt des Antragsgegners ausgehend von der bisherigen Rechtsprechung des Senats ermittelt. aa) Der Umstand, dass der Träger der Sozialhilfe für gewährte Hilfen in den Zeiträumen seit dem Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes am 1. Januar 2020 keinen Rückgriff auf die durch die Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € privilegierten Kinder mehr nehmen kann, hat die bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten von Kindern gegenüber ihren Eltern - als Ausdruck der fami- liären Beziehungen und Bindungen - unberührt gelassen. Mit seiner Entschei- dung, das bürgerliche Unterhaltsrecht nicht zu ändern, hat der Gesetzgeber gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass er die rechtsethische Legitimation des Elternunterhalts weiterhin nicht in Frage stellt und ein berechtigtes Unterhaltsin- teresse hilfebedürftig gewordener Eltern anerkennt, welches in einen angemes- senen Ausgleich mit den Interessen der unterhaltspflichtigen Kinder zu bringen 10 11 12 13 - 6 - ist (Senatsbeschlüsse BGHZ 242, 123 = FamRZ 2025, 167 Rn. 30 mwN und vom 22. Januar 2025 - XII ZB 148/24 - NJW 2025, 1272 Rn. 11). Die durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz geschaffene Rechtslage zielt nicht auf eine Be- günstigung von Angehörigen, welche mit ihren Einkünften die Jahreseinkom- mensgrenze von 100.000 € überschreiten (Senatsbeschlüsse BGHZ 242, 123 = FamRZ 2025, 167 Rn. 31 ff. und vom 22. Januar 2025 - XII ZB 148/24 - NJW 2025, 1272 Rn. 11). Der Umfang der sozialhilferechtlichen Rückgriffsmöglichkeiten kann dabei schon im Grundsatz nicht unmittelbar dafür maßgeblich sein, welchen Umfang die zivilrechtliche Unterhaltspflicht hat. Denn der Regress knüpft an das Beste- hen eines Unterhaltsanspruchs an, was umgekehrt nicht der Fall ist. Ordnet das Gesetz daher in § 94 Abs. 1a Satz 1 und 2 SGB XII an, dass Unterhaltsansprü- che gegenüber unterhaltspflichtigen Kindern mit einem Jahreseinkommen von nicht mehr als 100.000 € nicht auf den Träger der Sozialhilfe übergehen, stellt das Sozialhilferecht - ungeachtet der mit dem Regressverzicht verfolgten gesetz- geberischen Ziele - nicht in Frage, dass auch die durch die Einkommensgrenze privilegierten Kinder ihren Eltern gegenüber zivilrechtlich zum Unterhalt verpflich- tet sein können. Es ist dann bereits ein logischer Widerspruch, aus dem gleichen Gesetz die Wertung entnehmen zu wollen, dass der bürgerlich-rechtliche Unter- haltsanspruch der Eltern gegenüber einem privilegierten Kind schon im Vorfeld des Regressverzichts an dessen mangelnder unterhaltsrechtlicher Leistungsfä- higkeit scheitern müsste. Überschreitet das unterhaltspflichtige Kind mit seinen Einkünften die Jahreseinkommensgrenze des § 94 Abs. 1a Satz 1 SGB XII, ge- hen nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes die gesamten Unterhaltsan- sprüche des unterhaltsberechtigten Elternteils nach § 94 Abs. 1 SGB XII auf den Sozialhilfeträger über, also nicht nur der Teil, der sich auf das über 100.000 € liegende Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes bezieht. Die weitgehende 14 - 7 - Unvereinbarkeit zwischen unterhaltsrechtlicher und sozialhilferechtlicher Beurtei- lung der Zumutbarkeit von Unterhaltszahlungen am Maßstab einer festen Ein- kommensgrenze könnte faktisch sogar zu einer deutlichen Erhöhung der den Un- terhaltsrückgriff ausschließenden Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € füh- ren (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 242, 123 = FamRZ 2025, 167 Rn. 35 ff. und vom 22. Januar 2025 - XII ZB 148/24 - NJW 2025, 1272 Rn. 12). Eine Ausrichtung des unterhaltsrechtlichen Mindestselbstbehalts an der Einkommensgrenze des § 94 Abs. 1a Satz 1 SGB XII ist auch nicht geboten, um verfassungsrechtlich bedenkliche Verwerfungen bei der Ungleichbehandlung von Kindern mit steuerrechtlichen Einkünften knapp oberhalb und knapp unter- halb der Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € zu vermeiden (Senatsbe- schlüsse BGHZ 242, 123 = FamRZ 2025, 167 Rn. 40 ff. und vom 22. Ja- nuar 2025 - XII ZB 148/24 - NJW 2025, 1272 Rn. 13). Sind die durch die Einkom- mensgrenze nach § 94 Abs. 1a Satz 1 SGB XII privilegierten Kinder aus der Sicht des Unterhaltsrechts in der Lage, mit ihrem unterhalb des Grenzbetrages von 100.000 € liegenden Bruttoeinkommen zum Unterhalt des hilfebedürftigen Eltern- teils beizutragen, beschränkt sich die zivilrechtliche Unterhaltspflicht des nicht privilegierten Geschwisterkindes bei einer Mehrzahl von leistungsfähigen Unter- haltspflichtigen der Höhe nach von vornherein auf einen nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB bemessenen Haftungsanteil am gesamten Bedarf des Leistungsbe- rechtigten. Schon der Umstand, dass der unterhaltsrechtlich nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB von den privilegierten Geschwistern geschuldete Unterhaltsanteil nicht dem zum Unterhaltsregress herangezogenen Kind, sondern dem Sozialhil- feträger auferlegt wird, trägt wesentlich zur Vermeidung eines innerfamiliären Streits der anteilig haftenden Geschwister untereinander bei (Senatsbeschlüsse BGHZ 242, 123 = FamRZ 2025, 167 Rn. 43 mwN und vom 22. Januar 2025 - XII ZB 148/24 - NJW 2025, 1272 Rn. 13). 15 - 8 - Schließlich findet eine Ausrichtung der Mindestselbstbehalte an der Ein- kommensgrenze des § 94 Abs. 1a Satz 1 SGB XII auch in der Rechtsprechung des Senats zum (vermuteten) Verbrauch des Familieneinkommens durch Ehe- gatten bei besonders guten Einkommensverhältnissen keine Stütze (Senatsbe- schlüsse BGHZ 242, 123 = FamRZ 2025, 167 Rn. 44 ff. mwN und vom 22. Ja- nuar 2025 - XII ZB 148/24 - NJW 2025, 1272 Rn. 14). Der Senat hält daran fest, dass ein Ausgleich zwischen den Unterhaltsin- teressen des hilfebedürftigen Elternteils und dem Interesse des unterhaltspflich- tigen Kindes an der Aufrechterhaltung seines berufs- und einkommenstypischen Lebensstandards nur gefunden werden kann, indem der angemessene Eigenbe- darf anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichti- gung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruchnahme auf El- ternunterhalt vorliegen, ermittelt wird (zur aA vgl. Schürmann FF 2025, 145). Das setzt voraus, dass zum einen von den Einkünften des Kindes die vorrangigen Unterhaltsverpflichtungen sowie die - nach den großzügigen Maßstäben des El- ternunterhalts - berücksichtigungswürdigen Belastungen und vermögensbilden- den Aufwendungen abgezogen werden und dass zum anderen dem Kind von dem auf diese Weise bereinigten Einkommen ein individuell bemessener Betrag belassen wird, der sich aus einem Mindestselbstbehalt und einem Bruchteil des diesen Freibetrag übersteigenden Einkommens zusammensetzt. Auch für Unter- haltszeiträume nach dem Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes am 1. Januar 2020 bleibt es dabei, dass beim Elternunterhalt durchschnittliche Ein- kommensverhältnisse den Bezugspunkt für die Bemessung des Mindestselbst- behalts bilden. Der Mindestselbstbehalt kann nicht in einer Weise angehoben werden, dass dies eine weitgehende Nivellierung unterschiedlicher Verhältnisse bei den unterhaltspflichtigen Kindern zur Folge hätte, bei denen es (von sehr we- nigen Spitzenverdienern abgesehen) auf die tatsächliche Höhe des Einkommens 16 17 - 9 - und auf das Bestehen von vorrangigen Unterhaltspflichten oder sonstigen Ver- bindlichkeiten praktisch nicht mehr ankommt (Senatsbeschlüsse BGHZ 242, 123 = FamRZ 2025, 167 Rn. 48 mwN und vom 22. Januar 2025 - XII ZB 148/24 - NJW 2025, 1272 Rn. 15). bb) Hinsichtlich der Höhe des Mindestselbstbehalts hat der Senat darauf hingewiesen, dass der in Anmerkung D I. zur Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Ja- nuar 2020) für den Elternunterhalt noch ausgewiesene Betrag von 2.000 € rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden sein dürfte. Der Mindestselbst- behalt beim Elternunterhalt muss zwar gegenüber dem Selbstbehalt beim (Aus- bildungs-)Unterhalt für volljährige Kinder einen konstanten Zuschlag aufweisen, darf zu diesem allerdings auch nicht außer Verhältnis stehen. Die Ermittlung des Anteils des den Mindestselbstbehalt übersteigenden bereinigten Einkommens, der vom Unterhaltspflichtigen für Zwecke des Elternunterhalts einzusetzen ist, hat der Senat der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters überlassen. In An- betracht des in § 94 Abs. 1a SGB XII bestimmten Regressverzichts und des darin enthaltenen Grundgedankens dürfte es aus Rechtsgründen allerdings grundsätz- lich nicht zu beanstanden sein, wenn der Tatrichter für Zeiträume nach dem In- krafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes dem Unterhaltspflichtigen ei- nen über die Hälfte hinausgehenden Anteil - etwa 70 % - des seinen Mindest- selbstbehalt übersteigenden bereinigten Einkommens zusätzlich belässt (vgl. Se- natsbeschlüsse BGHZ 242, 123 = FamRZ 2025, 167 Rn. 50 ff. mwN und vom 22. Januar 2025 - XII ZB 148/24 - NJW 2025, 1272 Rn. 17). Bei verheirateten Unterhaltspflichtigen richtet sich die Bemessung der Leistungsfähigkeit nach den vom Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung ent- wickelten Grundsätzen, insbesondere hat sie unter Anwendung eines Familien- selbstbehalts und Berücksichtigung einer Haushaltsersparnis zu erfolgen 18 19 - 10 - (vgl. Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 39 ff. und Senatsbe- schluss BGHZ 200, 157 = FamRZ 2014, 538 Rn. 26 ff.). cc) Nach § 1609 BGB vorrangige Unterhaltspflichten, insbesondere ge- genüber Kindern, sind vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2017 - XII ZB 201/16 - FamRZ 2017, 711 Rn. 14; Staudinger/Klinkhammer BGB [2022] § 1603 Rn. 200 mwN). Mithin ist insbesondere bei volljährigen Kindern aufgrund der Verpflichtung beider Eltern der vom Unterhaltspflichtigen nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB zu tragende Anteil in die Berechnung einzustellen. Dieser ist bei hinreichender Leistungsfähigkeit beider Eltern aufgrund der Quote des den angemessenen Selbstbehalt überstei- genden (verteilungsfähigen) Einkommens des Unterhaltspflichtigen am gesam- ten verteilungsfähigen Einkommen der Eltern zu bemessen (vgl. Wendl/Dose/ Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 2 Rn. 567, 574 mwN). 3. Der angefochtene Beschluss entspricht im Wesentlichen diesen Grundsätzen. Soweit das Beschwerdegericht in einzelnen Punkten davon abge- wichen ist, hat sich dies im Ergebnis nicht zum Nachteil des Antragsgegners als Rechtsbeschwerdeführer ausgewirkt. Die im Ausgangspunkt gegenüber der Senatsrechtsprechung (und der dementsprechenden Festlegung in den Leitlinien der den Selbstbehalt bislang schon fortschreibenden Oberlandesgerichte) erhöhte Veranschlagung des So- ckelselbstbehalts führt rechnerisch - im Vergleich zum Ansatz eines unveränder- ten Sockelselbstbehalts und eines auf 70 % erhöhten Satzes für das diesen Be- trag übersteigende Einkommen - jedenfalls nicht zu einer Unterschreitung der von der Antragstellerin geltend gemachten Unterhaltsbeträge. Dass das Be- schwerdegericht bei der Bemessung der Haftungsanteile des Antragsgegners 20 21 22 - 11 - und seiner Ehefrau für den Kindesunterhalt deren Selbstbehalte unberücksichtigt gelassen hat, wirkt sich allein zugunsten des Antragsgegners aus. Denn nach Abzug von Kredit- und Leasingraten verfügte er über ein geringeres bereinigtes Einkommen als seine Ehefrau, so dass bei insoweit zutreffender Berechnung seine Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt sogar erhöht wäre. Schließlich ergibt sich auch aus dem für den Bruder des Antragstellers zu veranschlagenden (geringen) Anteil am Elternunterhalt keine Unterschreitung der von der Antragstellerin geltend gemachten Beträge, zumal diese bei Berech- nung der Antragsforderung bereits einen entsprechenden Haftungsanteil des Bruders abgezogen hat. Guhling Günter Nedden-Boeger Krüger Recknagel Vorinstanzen: AG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 07.12.2023 - 108 F 72/23 - OLG Hamm, Entscheidung vom 24.10.2024 - II-2 UF 12/24 - 23 - 12 - XII ZB 563/24 Verkündet am: 7. Mai 2025 Zimmermann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle