XII ZR 54/04
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Jena 17. August 2012 1 UF 219/12 BGB § 1610; BGB § 1360; BGB § 1606; BGB § 1612; BGB § 1360a; BGB § 1601; BGB § 1603; BGB § 1602 Vorrang des Bedarfs des Ehegatten; kein Vorwegabzug der Unterhaltszahlungen an volljähriges, nicht privilegiertes Kind bei Berechnung des Bedarfs des Ehegatten Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotIDeutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 1uf219_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Thüringen, 17.8.2012 - 1 UF 219/12 BGB §§ 1601, 1602, 1603, 1606, 1610, 1612, 1360, 1360a Vorrang des Bedarfs des Ehegatten; kein Vorwegabzug der Unterhaltszahlungen an volljähriges nicht privilegiertes Kind bei Berechnung des Bedarfs des Ehegatten 1. Uneingeschränkte Dispositionsfreiheit im Rahmen der Ausgestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse. 2. Die Ehegatten vereinbaren in freier Entscheidung, ob einer von ihnen oder ob beide zum Familieneinkommen durch Erwerbstätigkeit beitragen. 3. Anforderungen an die Ausbildungsobliegenheit. 4. Der Unterhaltsanspruch eines volljährigen nicht privilegierten Kindes ist zwar grundsätzlich ehe- und damit auch bedarfsprägend. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Ehegatte nicht den ihm zustehenden Selbstbehalt gegenüber dem volljährigen Kind von 920,- € (Thüringer Tabelle, Stand 01.01.2011, Ziffer 22.1.b. und 22.2.b.) verwirklichen kann, da ansonsten der in §§ 1609 Nr. 3, 1603 Abs. 2 S. 1, 2 BGB geregelte Rangunterhalt unterlaufen würde. 5. Den vorrangigen Bedarf eines Ehegatten gegenüber einem nach § 1609 Nr. 4 BGB nachrangigen volljährigen Kind bemessen die Thüringer Leitlinien (Ziffer 22.2.b.) spiegelbildlich mit dem Selbstbehalt des Pflichtigen von 1150,- €, vermindert um die beiderseitigen Vorteile des Zusammenlebens (von 10% + 10% = 20% =) auf 920,- €. 6. Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt besteht dann nicht (mehr), wenn der Unterhaltsberechtigte nach Schulabbruch bis zur Aufnahme seiner Ausbildung drei Jahre weitgehend tatenlos hat. Gründe: I. Die Antragstellerin hat den Antragsgegner vor dem Amtsgericht auf Kindesunterhalt in Höhe von 400,- € monatlich ab Mai 2011 in Anspruch genommen. Die Antragstellerin, geboren 1987, ist das volljährige Kind des Antragsgegners. Sie befindet sich seit Dezember 2010 in einer Berufsausbildung zur Hotelfachfrau. Sie erhält eine monatliche Bruttoausbildungsvergütung ab dem 01.12.2010 in Höhe von 595,- €, ab dem 01.12.2011 in Höhe von 650,- € und ab dem 01.12.2012 in Höhe von 719,- €. Die Antragstellerin hat verdient: Monat Mai 2011 Juni 2011 Auszahlung 485,03 € 627,45 € Juli 2011 485,03 € August 2011 485,03 € September 2011 530,13 € Oktober 2011 530,13 € November 2011 621,12 € Dezember 2011 530,13 € Januar 2012 Essensabzug 23,55 531,14 € Der Antragsgegner hat verdient Januar 2011 Februar 2011 März 2011 April 2011 Mai 2011 Juni 2011 Juli 2011 August 2011 September 2011 Oktober 2011 November 2011 Dezember 2011 Summe: 22746,54 €: 12 = 2054,82 € 1968,20 € 1505,35 € 1892,84 € 1909,97 € 1958,74 € 1881,79 € 1650,62 € 1623,69 € 2123,56 € 2317,72 € 1859,24 € 1895,55 € Nettoeinkommen 470,79 € Aufwendungen: 120 Fahrten zum Ausbildungsbetrieb à 64 km x 0,30 € 2304,- € 50 Fahrten zur Berufschule nach K. à 90 km x 0,30 € 1350,- € 12 Fahrten zur Landesberufsschule nach K. à 90 km x 0,30 € 504,- € 58 Tage Unterbringungskosten (Internat) à 24,70 € 1432,60 € Berufsbekleidung Schulbücher Summe: Monatlich: 400,- € 100,- € 6090,60 € 507,55 € Es ergebe sich folgende Berechnung: Bedarf eines Kindes mit eigenem Einkommen ohne Hausstand 560,- € abzüglich Ausbildungsvergütung 447,24 € abzüglich staatliches Kindergeld 184,- € zuzüglich berufsbedingte Unkosten Unterhaltsbedarf 507,55 € 436,31 €. Die Kindesmutter treffe kein anteiliger Haftungsanteil, da sie aus angestellter Tätigkeit lediglich ein durchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von 654,31 € erziele. Zudem sei die Kindesmutter gegenüber ihrem weiteren minderjährigen Kind A., geboren am 04.02.2003, zum Unterhalt verpflichtet. Der Antragsgegner verfüge über ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 1941,55 €. Er sei somit zu Unterhaltszahlungen in der beantragten Höhe leistungsfähig. Demgegenüber habe seine Ehefrau in dem Zeitraum vom 07.02. bis 30.11.2011 ein Nettoeinkommen in Höhe von 3822,50 € erzielt; dies entspreche einem Nettobetrag in Höhe von 382,25 € monatlich. Der Antragsgegner sei daher zu monatlichen Unterhaltszahlungen leistungsfähig. Aufgrund des Zusammenlebens mit der Ehefrau sei der Selbstbehalt um mindestens 12,5% abzusenken. Nachdem die Ehefrau auch über höhere Einkünfte verfüge, sei sogar im Einzelfall an eine höhere Absenkung zu denken. Unterhaltszahlungen nachgekommen. Nachdem der Antragsgegner trotz außergerichtlichem Schriftwechsel die Unterhaltszahlung nicht wieder aufgenommen habe, sei nunmehr der Antrag auf Unterhaltszahlung geboten. Die Antragstellerin habe einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt. Sie habe bisher noch keine Berufsausbildung abgeschlossen. Sie habe nach Abschluss ihrer allgemeinen Schulausbildung in der Hauptschule S. für zwei Jahre die BFS Gesundheit und Pflege in L. besucht. Während der ersten Ausbildung zur Kauffrau im Einzelhandel beim M. M. in L., die vom 01.09.2007 bis zum 31.08.2010 andauern sollte, habe der Ausbildungsbetrieb ihr während der Ausbildung am 19.11.2007 gekündigt, weil sie durch einen Verkehrsunfall vom 24.10.2007 über mehrere Wochen erkrankt gewesen sei. Hierüber habe die Kindesmutter den Kindesvater Mitte November 2007 in Kenntnis gesetzt (Beweis: Frau C. K. Bl. 41 d A). Daraufhin habe der Antragsgegner die aufgrund des Ausbildungsverhältnisses reduzierte Unterhaltszahlung von 190,- € wieder auf 284,- € erhöht. Sie sei vom 12.10.2007 bis zum 18.08.2010 arbeitsuchend gemeldet gewesen. Sie habe vom 31.03. bis 04.04.2008 ein Praktikum bei der SBL K. als Technische Zeichnerin absolviert und in der Zeit vom 14.09.2009 bis zum 28.07.2010 die Hauswirtschaftliche Schule in L. besucht, um den Realschulabschluss zu erlangen. Sie habe sich von September 2008 bis September 2010 26Mal um eine Ausbildungsstelle bemüht. Ab Vollendung des 25. Lebensjahres ab dem 01.06.2012 gerate das Kindergeld für die Antragstellerin in Wegfall. Der Antragsgegner hat Antragsabweisung beantragt. Er hat angeführt, er sei gegenüber seiner jetzigen Ehefrau unterhaltsverpflichtet, deren Anspruch gegenüber der Antragstellerin Vorrang gemäß § 1609 BGB habe. Seine Ehefrau sei infolge einer Krebserkrankung schwerbehindert; ihr werde ein GdB 80 zuerkannt. Daher sei seine Ehefrau nur eingeschränkt erwerbsfähig; ihr Einkommen aus dem Minijob belaufe sich auf monatlich (3822,50 € : 12 =) 318,- €. Dieser Betrag sei noch um die Fahrtkosten von (10 x 4 x 2 x 0,30 €/km =) 24,- € monatlich zu bereinigen, so dass ihr ein Einkommen von 294,- € verbleibe. Gegenüber der Antragstellerin habe sie gemäß Ziffer 23b der Leitlinien des OLG Jena einen Eigenbedarf in Höhe von 920,- €, so dass nach Abzug ihres Verdienstes ein Betrag von 626,- € als Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ehemann verbleibe. (Beweis: Zeugnis der D. G., Bl. 70 d A). Abgesehen davon, dass es ihr aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung und auch ihres Alters schwer möglich sei, auf dem Arbeitsmarkt eine geeignete Tätigkeit zu finden, könne es ihr aufgrund ihrer Lebensstellung nicht zugemutet werden, um jeden Preis einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Antragsgegner verfüge über kein höheres unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen als 1643,- €. Soweit der Antragsgegner nach den bereits vorgelegten Lohnbescheinigungen auch nicht steuerpflichtige Bezüge, und zwar Nachtschichtzulagen, Sonntagszuschläge 70%, Feiertagszuschläge 150% abzüglich der Sachbezüge erzielte, sei dieses Einkommen zum Ausgleich besonderer Erschwernisse nicht als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen zu berücksichtigen. Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen von 1643,- € sei zu bereinigen um 6 € für Arbeitsbekleidung und Fahrtkosten in Höhe von 264,- € monatlich bei einem Arbeitsweg von insgesamt 48 km. Mithin belaufe sich das Einkommen auf 1373,- € monatlich. Nach Abzug seines gegenüber der Antragstellerin geltenden Selbstbehalts von 1150,- € verblieben dem Antragsgegner nur 400,- €, die er für den Bedarf seiner Ehefrau einzusetzen habe. Selbst wenn der Selbstbehalt des Antragsgegners aufgrund des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau um 10% reduziert werde und nur noch 1035,- € betrage, verbleibe für einen eventuellen Unterhaltsanspruch der Antragstellerin kein einsetzbarer Betrag. Seine Ehefrau erziele seit 2012 kein Einkommen mehr. Zum Nachweis dafür, dass die Ehefrau des Antragsgegners nur eingeschränkt erwerbsfähig sei, werde die Einholung eines ärztlichen Gutachtens angeboten. Unabhängig von der Nachrangigkeit habe die Antragstellerin keinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt. Die Antragstellerin sei am 01.06.1987 geboren. Sie habe bis Juli 2004 die Grund- und Hauptschule und vom 13.09.2004 bis 27.07.2006 die Beruflichen Schulen Hauswirtschaftsschulen - in L. besucht. Erst ein Jahr später am 01.09.2007 habe die Antragstellerin eine Ausbildung zur Kauffrau im Einzelhandel begonnen. Diese Ausbildung sollte am 31.08.2010 enden. Sie habe aber bereits im November 2007 durch Kündigung des Ausbildungsbetriebes geendet. In der Folgezeit sei der Antragsgegner im Unklaren darüber gelassen worden, ob die Antragstellerin eine andere Ausbildung begonnen oder aber eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Dennoch habe er weiter Unterhalt von Januar 2004 bis April 2011 in Höhe von 284,- € monatlich gezahlt. Sie habe erst zum 01.12.2010 eine neue Ausbildung aufgenommen. um eine Ausbildung zu beginnen, die nach drei Monaten beendet war. Danach seien wieder drei Jahre vergangen, bis sie die derzeitige Ausbildung begonnen habe. Die Antragstellerin habe ausweislich ihrer Verdienstabrechnung für März 2011 eine Nettovergütung in Höhe von 470,79 € bezogen. Ab dem 2. Ausbildungsjahr erhalte sie eine höhere Vergütung, was entsprechend zu berücksichtigen wäre. Die ausbildungsbedingten Fahrtkosten seien nicht nachvollziehbar, denn die einfache Entfernung zwischen dem Wohnort der Antragstellerin und O. betrage 27 km, und K. betrage 42 km und V.-S. betrage 65 km. Auch sonst dürften sich die Fahrtkosten jedes Ausbildungsjahr ändern. Insoweit könnte eine detaillierte Aufstellung erfolgen. Aus dem Internatsvertrag ergebe sich, dass Gebührenschuldner auch der Ausbildungsbetrieb sei. Die Antragstellerin sei seit dem 12.10.2007 arbeitsuchend gemeldet; die Kündigung ihres damaligen Ausbildungsbetriebes M.-M. sei erst mit Schreiben vom 19.11.2007 erfolgt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 05.04.2012 die Anträge der Antragstellerin zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Antragsgegner habe seine Verpflichtung gemäß § 1610 Abs. 2 BGB , den Unterhalt während einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf zu gewähren, bereits dadurch erfüllt, dass er der Antragstellerin in der Zeit von September 2004 bis April 2011 einen monatlichen Ausbildungsunterhalt in Höhe von 284,- € gewährt habe. Ein weiterer Ausbildungsunterhalt sei nicht geschuldet, weil die Antragstellerin ihre Verpflichtung, ihre Ausbildung zügig und zielstrebig durchzuführen, nicht erfüllt habe. Die Antragstellerin habe den Antragsgegner von November 2007 bis April 2011 in dem Glauben gelassen, sie absolviere eine Ausbildung und er habe hierfür Unterhalt zu zahlen. Sie habe nur zwölf Bewerbungen jährlich verfasst. Aus welchem Grunde sich die Antragstellerin bei der Berufsaufbauschule im Schuljahr 2009/2010 angemeldet habe, sei nicht ersichtlich. Ein Abschlusszeugnis sei trotz der Hinweise des Gerichts nicht vorgelegt worden. Wenn sie den Ausbildungsunterhalt für einen Zeitraum von 3,5 Jahren in Empfang nehme, ohne eine Ausbildung zu absolvieren, könne sie nicht davon ausgehen, dass der Antragsgegner nach Ablauf eines üblichen Ausbildungszeitraumes weiterhin Ausbildungsunterhalt zahlen werde. Zu allgemeinen Schulausbildung) bis zur Kündigung des Ausbildungsvertrages zum 19.11.2007 monatlichen Unterhalt gezahlt habe. Vorliegend habe die Antragstellerin bereits eine 2-jährige Berufsfachschule in den Jahren 2004 bis 2006 absolviert, die nicht zu einem Berufsabschluss führte, sondern der Orientierung diente. Danach habe es eine 1-jährige Orientierungszeit ohne Schulbesuch bis zu einem Beginn der ersten Ausbildung gegeben. Weitere Orientierungszeiten habe der Antragsgegner nicht hinzunehmen. Die Antragstellerin beabsichtigt, den Beschluss I. Instanz mit der Beschwerde anzugreifen. Sie ersucht um Verfahrenskostenhilfe, um ihre erstinstanzlichen Anträge weiterzuverfolgen. Sie führt an, es sei unrichtig, dass der Antragsgegner die Zahlung im Zeitraum von November 2007 bis April 2011 in der Unkenntnis vornahm, dass die Antragstellerin keine Ausbildung, sondern nur Praktika bzw. die Schule mit dem Ziel des Abschlusses der 10. Klasse absolvierte. Insoweit sei erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 07.02.2012 auf S. 2 unten unter Beweisantritt vorgetragen worden, dass der Antragsgegner auch von der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses der Antragstellerin Mitte November 2007 fernmündlich durch die Kindesmutter C. K. in Kenntnis gesetzt worden sei, Es werde auf die Entscheidung des BGH vom 17.05.2006 (Az. XII ZR 54/04) verwiesen. Demnach müsse der Unterhaltsverpflichtete Verzögerungen der Ausbildung hinnehmen, die nur auf einem vorübergehenden leichten Versagen des Kindes beruhen. Bedingt durch die Ehescheidung und den Umzug der Kindesmutter nach Sch. habe die Antragstellerin den Abschluss der 10. Klasse nicht geschafft, nachdem sie nicht zur Prüfung zugelassen wurde. Wie bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 06.03.2012 vorgetragen und belegt, habe die Antragstellerin für zwei Jahre die BFS für Gesundheit und Pflege in L. besucht, um einen Ausbildungsplatz zu erhalten. Im September 2007 habe sie die Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau beim „M. M.“ begonnen. Nachfolgend habe sich die Antragstellerin im Rahmen ihrer Möglichkeiten um eine Lehrstelle bemüht. Leider hätten die Bemühungen nicht zum Erfolg geführt. Der Antragsgegner hat im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren keine Stellungnahme mehr abgegeben. II. Erfolg; ihr war daher Verfahrenskostenhilfe zu verweigern ( §§ 113 Abs. 1, S. 1, 2 FamFG , 114 ZPO). Der Senat geht im summarischen Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren davon aus, dass der Antragstellerin gegen den Antragsgegnerin ein Anspruch auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt gemäß §§ 1601, 1602 Abs. 1, 1603, 1606, 1610, 1612, 1612 b BGB ab Mai 2011 in Höhe von 400,- € monatlich nicht zusteht. Der Antragsgegner ist nach Auffassung des Senates nicht leistungsfähig. Er verfügt ausweislich der vorgelegten Verdienstabrechnungen für 2011 über ein anrechenbares Nettoeinkommen in Höhe von 1895,55 € monatlich. Soweit der Antragsgegner Zuschläge für Schicht-, Sonntags- und Nachtarbeit erhält, stellen diese einen Einkommensbestandteil dar. Zuschläge sind voll anzurechnen, wenn sie berufstypisch sind und in geringem Umfange anfallen (OLG Celle, FamRZ 2004, 1573 ). Davon ist im Falle des Antragsgegners auszugehen. Bei dem Arbeitgeber des Antragsgegners handelt es sich um einen führenden Aluminiumradhersteller weltweit, der eine Vielzahl namhafter Automobilfirmen beliefert und bei dem die Arbeitsnehmer - wie in der Branche üblich - im Schichtbetrieb eingesetzt werden. Das Einkommen reduziert sich um die unterhaltsrechtlich als sekundäre Altersvorsorge zu wertende Erbringung vermögenswirksamer Leistungen in Höhe von 40,- €/Monat (vgl. OLG Hamm, MDR 2012, 920 ); der Abzug ist bereits bei der Ermittlung des o. g. Nettoeinkommens berücksichtigt. Das so ermittelte Nettoeinkommen des Antragsgegners ist um monatliche Fahrtkosten in Höhe von (24 km x 2 x 220 Arbeitstage x 0,30 €: 12 =) 264,- € zu ermäßigen; es verbleiben somit 1631,55 €. Nachgewiesene notwendige Fahrtkosten zur und von der Arbeitsstätte werden mit 0,30 € pro gefahrenem Kilometer berücksichtigt, wobei in der Regel eine einfache Entfernung von mehr als 40 km nicht mehr als angemessen angesehen werden kann (Ziffer 10.2.2. der Thüringer Leitlinien); der Antragsgegner legt aber nur eine einfache Entfernung von 24 km zurück. Der Ersatz von Kraftfahrzeugkosten kann nur verlangt werden, wenn die Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nicht in zumutbarer Weise erlangt werden. Wenn eine solche Notwendigkeit sich aus den Umständen ergibt, sind die Kosten der Benutzung der Fahrt mit dem eigenen Pkw abzugsfähig (BGH, FamRZ 2009, 762 ; Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht der vorgelegten Gehaltsabrechnungen im Schichtbetrieb eingesetzt ist, Spät- und Nachtschichten sowie Sonntagsarbeit ableistet, ist er offensichtlich auf seinen Privat-Pkw angewiesen, um seine Arbeitsstelle zu erreichen. Gegenüber der Ehefrau des Antragsgegners ist die volljährige Antragstellerin, die sich nicht in der allgemeinen Schulausbildung befindet, nachrangig ( §§ 1603 Abs. 2 S. 2, 1609 Nr. 4 BGB ). Die Ehefrau des Antragsgegners verfügte im Jahre 2011 über ein Einkommen von 294,- € monatlich und danach über kein Einkommen mehr. Ihr steht gegenüber dem Antragsgegner ein Anspruch auf Familienunterhalt zu, der zwar nicht auf eine Geldrente gerichtet ist (§§ 1360, 1360 a BGB), aber dennoch in einem Geldbetrag auszudrücken ist, vor allem dann, wenn Unterhaltsansprüche Dritter gegen einen Ehegatten zu berechnen sind (BGH, FamRZ 2009, 762 , 766). Gemäß § 1360 BGB sind beide Ehegatten verpflichtet, die Familie durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen angemessen zu unterhalten. Dabei steht es den Ehegatten frei, ihre Ehe so zu führen, dass ein Partner allein einer Berufstätigkeit nachgeht und der andere sich der Familienarbeit widmet, ebenso wie sie sich dafür entscheiden können, beide einen Beruf ganz oder teilweise auszuüben und sich die Hausarbeit und Kinderbetreuung zu teilen oder diese durch Dritte ausführen zu lassen (BGH, FamRZ 2004, 366 , 369). Da die Ehegatten ihre persönliche und wirtschaftliche Lebensführung frei bestimmen können, steht es ihnen grundsätzlich auch frei, Vereinbarungen über die innerfamiliäre Arbeitsteilung zu treffen, die die Kinderbetreuung und Haushaltsführung durch einen Ehegatten selbst dann vorsehen, wenn es sich nicht um gemeinsame Kinder handelt BGH, FamRZ 2009, 762 , 766). Im Verhältnis zu der volljährigen Antragstellerin muss es bei der uneingeschränkten Dispositionsfreiheit im Rahmen der Ausgestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse bleiben. Die Ehegatten vereinbaren in freier Entscheidung, ob einer von ihnen oder ob beide zum Familieneinkommen durch Erwerbstätigkeit beitragen (Wendl/Scholz, a. a. O., § 3, Rn. 1). Die Ehefrau ist daher nicht verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, damit der Antragsgegner ihr weniger Unterhalt zu leisten hat, um gegenüber der Antragstellerin leistungsfähig zu sein. Für die Berechnung des Bedarfs der Ehefrau ist ein weiterer Vorwegabzug der Unterhaltszahlungen für die volljährige Antragstellerin, deren Unterhaltsanspruch im vorliegenden Verfahren zu klären ist, nicht vorzunehmen. jedoch nicht, wenn der berechtigte Ehegatte nicht den ihm zustehenden Selbstbehalt in Höhe von 1150,- € und den auch dem verpflichteten Ehegatten zustehenden Selbstbehalt gegenüber dem volljährigen Kind von 920,- € (Thüringer Tabelle, Stand 01.01.2011, Ziffer 22.1.b. und 22.2.b.) verwirklichen kann, da ansonsten der in §§ 1609 Nr. 3, 1603 Abs. 2 S. 1, 2 BGB geregelte Rangunterhalt unterlaufen würde (Wendl/Staudigl/Gutdeutsch, a. a. O., § 5, Rn. 137; OLG Celle, NJW-RR 2010, 1371 ). Den vorrangigen Bedarf eines Ehegatten gegenüber einem nach § 1609 Nr. 4 BGB nachrangigen volljährigen Kind bemessen die Thüringer Leitlinien(, a. a. O., Ziffer 22.2.b.) spiegelbildlich mit dem Selbstbehalt des Pflichtigen von 1150,- €, vermindert um die beiderseitigen Vorteile des Zusammenlebens von 10% + 10% = 20% auf 920,- € (Wendl/Staudigl/Gutdeutsch, a. a. O., § 5, Rn. 142). Auf den Bedarf der Ehefrau in Höhe von 920,- € ist im Jahre 2011 ihr erzieltes Monatseinkommen in Höhe von 294,- € anzurechnen. Es verbleibt ein offener Bedarf für 2011 in Höhe von 626,- € und ab dem 01.01.2012 in Höhe von 920,- €. Bei einem Einkommen in Höhe von 1631,55 € ist der Antragsgegner nicht in der Lage, an die Antragstellerin Unterhalt zu zahlen, ohne seinen Selbstbehalt in Höhe von 1150,- € zu gefährden. Da der Antragsgegner somit nicht als leistungsfähig anzusehen ist, scheidet eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe aus. Im Übrigen weist der Senat weiter darauf hin, dass im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit der Antragsgegner nur nach § 1610 Abs. 2 BGB eine optimale begabungsbezogene Berufsausbildung geschuldet wird. Die Ausbildung der Antragsgegnerin muss also ihrer Begabung und ihren Fähigkeiten sowie ihrem Leistungswillen sowie ihren beachtenswerten, nicht nur vorübergehenden Neigungen am besten entsprechen (so u. a. OLG Frankfurt/M. FamRZ 1994, 1611 m. w. N.). Dieser Pflicht des Antragsgegners steht andererseits die Verpflichtung der Antragstellerin gegenüber, ihre Ausbildung mit dem gehörigen Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit zu betreiben, damit sie innerhalb angemessener und üblicher Dauer beendet ist. Bei wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Antragsgegners besteht somit solange ein Anspruch der Antragstellerin auf Ausbildungsunterhalt, wie diese zielstrebig einer solchen Ausbildung nachgeht. Das Vorgericht hat hier ein Entfallen des Unterhaltsanspruches angenommen. Der Senat weist darauf hin, dass das Amtsgericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen ist, dass der aus § Begabung, Neigung und seinem Leistungswillen entsprechenden Berufsausbildung vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt ist. Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners, eine Berufsausbildung zu ermöglichen, steht auf Seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Zwar muss der Verpflichtete nach Treu und Glauben ( § 242 BGB ) Verzögerungen der Ausbildungszeit hinnehmen, die auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen sind. Verletzt dieses aber nachhaltig seine Obliegenheit, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (vgl. BGH, FamRZ 2001, 757 ff.; OLG Jena, NJW-RR 2009, 651 -653). Aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis folgt nicht nur die Obliegenheit des Kindes, die gewählte Ausbildung zügig durchzuführen. Die Rücksichtnahme auf die Belange der mit der Unterhaltszahlung belasteten Eltern erfordert es vielmehr auch, dass sich das Kind nach dem Abgang von der Schule innerhalb einer angemessenen Orientierungsphase für die Aufnahme einer seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Ausbildung entscheidet (BGH, a. a. O.; FamRZ 2006, 1100 ; OLG Jena, a. a. O.). Die Anwendung dieser Grundsätze lässt es im vorliegenden Fall als fraglich erscheinen, ob die Antragstellerin Ausbildungsunterhalt beanspruchen kann. Wie die einem jungen Menschen zuzugestehende Orientierungsphase zu bemessen ist, muss von Fall zu Fall beurteilt werden. Maßgebende Kriterien sind dabei Alter, Entwicklungsstand und die gesamten Lebensumstände des Auszubildenden (BGH, a. a. O.). Der Umstand, dass die Antragstellerin vom 12.10.2007 bis 18.08.2010 als ausbildungssuchend gemeldet war, während dieser Zeit nur ein fünftägiges Praktikum und einen einjährigen Schulbesuch absolviert sowie 26 Bewerbungen in zwei Jahre getätigt hat, lässt es fraglich erscheinen, ob die hier dreijährige Phase angesichts der gesamten Verhältnisse nicht als unangemessen lang anzusehen ist, zumal der Kindesvater ihr während des gesamten Zeitraums der Ausbildungssuche Unterhalt gezahlt hat. Auch hat die Antragstellerin zuvor nach Beendigung des Besuchs der beruflichen Schulen im Juli 2006 ein Jahr gebraucht, um eine Ausbildung zu beginnen, die nach drei Monaten beendet war. Danach sind wieder drei Jahre vergangen, bis sie die derzeitige Ausbildung begonnen habe. Das OLG Köln ( FamRZ 2005, 301 f.) hat in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt auch dann noch bestehen kann, wenn der Jahre weitgehend tatenlos hat verstreichen lassen. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin insgesamt vier Jahre verstreichen lassen, auch wenn sie zwischenzeitlich für ein Jahr eine hauswirtschaftliche Schule besucht hat. Im Ergebnis kann die Frage aber aufgrund der fehlenden Leistungsfähigkeit des Antragsgegners dahinstehen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Jena Erscheinungsdatum: 17.08.2012 Aktenzeichen: 1 UF 219/12 Rechtsgebiete: Ehegatten- und Scheidungsunterhalt Ehevertrag und Eherecht allgemein Normen in Titel: BGB § 1610; BGB § 1360; BGB § 1606; BGB § 1612; BGB § 1360a; BGB § 1601; BGB § 1603; BGB § 1602