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Leitsatz

XII ZR 245/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 245/04 Verkündet am: 23. Mai 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1572 Nr. 2; 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1; EStG § 10 Abs. 1 a) Bemisst sich der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gegen einen wieder verheirateten Ehegatten nach seinem fiktiv ohne den Splittingvorteil der neu- en Ehe errechneten Einkommen, ist auch ein eventueller Realsplittingvorteil auf der Grundlage dieses fiktiv nach der Grundtabelle bemessenen Einkom- mens zu bestimmen. b) Schuldet der wieder verheiratete Unterhaltspflichtige neben dem ohne Be- rücksichtigung eines Karrieresprungs bemessenen nachehelichen Unterhalt auch Kindesunterhalt nach seinen - höheren - tatsächlichen Einkünften, ist der Kindesunterhalt bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nur in- soweit abzusetzen, als er sich aus dem geringeren Einkommen ergibt. c) Zur Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 5 BGB und zur Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Le- bensverhältnissen nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB (im Anschluss an die Se- natsurteile vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793 und vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 203). BGH, Urteil vom 23. Mai 2007 - XII ZR 245/04 - OLG Bamberg AG Obernburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. November 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um nachehelichen Ehegattenunterhalt.1 Sie hatten im Dezember 1980 die Ehe geschlossen, aus der der Sohn J.-U., geboren am 4. Dezember 1982, und die Tochter N.K., geboren am 9. August 1985, hervorgegangen sind. Nach der Trennung im August 1986 wurde die Ehe in der Folgezeit rechtskräftig geschieden. Am 14. Dezember 1995 schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich zum Kindes- und nachehelichen Ehegattenunterhalt. Darin verpflichtete sich der Beklagte u.a. zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von 150 DM über dem angemesse- nen Selbstbehalt bis einschließlich August 2001. Eventuell danach noch beste- hende Ehegattenunterhaltsansprüche sollten nach den dann gegebenen Ver- hältnissen unter Berücksichtigung der Position des Beklagten als leitender Oberarzt und ständiger Chefarztvertreter berechnet werden. Der Beklagte ist 2 - 3 - wieder verheiratet und bezieht Nettoeinkünfte auf der Grundlage des Ehegat- tensplittings seiner neuen Ehe. Inzwischen ist er als Chefarzt tätig. 3 Mit ihrer Klage hat die Klägerin zunächst laufenden Unterhalt für die Zeit ab September 2001 geltend gemacht. Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung monatlichen nachehelichen Unterhalts in Höhe von 783 € verurteilt. Der Beklagte hat mit seiner dagegen gerichteten Berufung weiterhin vollständi- ge Klagabweisung begehrt, während die Klägerin mit ihrer unselbständigen An- schlussberufung höheren Unterhalt, zuletzt ab Januar 2005 in Höhe von 946,44 € monatlich begehrt hat. Im Berufungsverfahren haben die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf die laufenden Zahlungen des Beklagten auf den nachehelichen Unterhalt für die Zeit von September 2001 bis April 2004 über- einstimmend für erledigt erklärt. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verur- teilt, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 930 € für Mai und Juni 2004, in Höhe von monatlich 755 € für die Zeit von Juli bis Sep- tember 2004 und in Höhe von monatlich 750 € für die Zeit ab Oktober 2004 zu zahlen. Dagegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revisi- on des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.4 - 4 - I. 5 Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von Unterhalt we- gen Krankheit und von Aufstockungsunterhalt für die Zeit ab Mai 2004 verurteilt. Die Klägerin sei aus gesundheitlichen Gründen nur zu einer halbschichtigen Erwerbstätigkeit in ihrem Beruf als Krankenschwester verpflichtet. Auch im Falle einer Vollzeittätigkeit sei sie allerdings nicht in der Lage, ihren ehebedingten Unterhaltsbedarf durch eigenes Einkommen zu decken, weswegen ihr ein wei- terer Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zustehe. Auf Seiten des Beklagten sei von einem Gesamtjahreseinkommen in Höhe von 98.606,44 € auszugehen, die dieser als leitender Oberarzt und ständiger Chefarztvertreter sowie durch Nebeneinkünfte aus Gutachtertätigkeit erziele. Aus diesem Jahresbruttoein- kommen errechne sich ohne Berücksichtigung des Splittingvorteils aus zweiter Ehe zunächst ein fiktives Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von 4.063,61 €. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge- richts sei das unterhaltsrelevante Einkommen des Beklagten trotz seiner neuen Ehe auf der Grundlage der Steuerklasse I zu ermitteln. Denn der Vorteil des Ehegattensplittings müsse der neuen Ehe verbleiben. Das Nettoeinkommen des Beklagten erhöhe sich allerdings durch den Vorteil des begrenzten Real- splittings. Weil der Beklagte im Jahre 2004 nachehelichen Unterhalt in Höhe von insgesamt 9.366 € gezahlt habe, sei er verpflichtet gewesen, diesen Betrag steuerlich geltend zu machen, um damit seine steuerliche Belastung zu senken und sein Nettoeinkommen zu erhöhen. Dieser Vorteil des Realsplittings sei e- benfalls fiktiv nach der Steuerklasse I zu ermitteln, da die Klägerin unzulässig benachteiligt werde, wenn das Einkommen des Beklagten zwar nach einem höheren fiktiven Steuersatz ermittelt, der Vorteil des zusätzlich absetzbaren Realsplittings aber nur nach der geringeren tatsächlichen Steuer auf der Grund- lage der Steuerklasse III bemessen werde. Von dem steuerlichen Vorteil des begrenzten Realsplittings sei allerdings der Nachteil abzuziehen, den die Kläge- - 5 - rin durch das höhere zu versteuernde Einkommen erleide. Der verbleibende Vorteil führe zu einer Erhöhung des Nettoeinkommens des Beklagten auf mo- natlich 4.207,83 €. Nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen von 5 % verbleibe ein für Unterhaltszwecke einzusetzendes Einkommen von 3.997,44 €. Von diesem Einkommen sei der vom Beklagten geschuldete Kindesunterhalt nach Einkommensgruppe 11 der Düsseldorfer Tabelle abzusetzen. Zwar schul- de der Beklagte den Kindern Unterhalt stets nach den tatsächlichen Einkom- mensverhältnissen, hier also aus seinem höheren Einkommen als Chefarzt. Werde dieser höhere Kindesunterhalt allerdings von dem fiktiven Nettoeinkom- men auf der Grundlage der Steuerklasse I abgesetzt, führe dieses wiederum zu einem unbilligen Nachteil für die Klägerin. Kindesunterhalt könne deswegen nur in dem Umfang berücksichtigt werden, wie er auf der Grundlage des für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts relevanten fiktiven Nettoeinkommens geschuldet sei. Soweit die Klägerin anteilig für den Barunterhalt der volljährigen Kinder hafte, falle dies wegen des geringen eigenen Einkommens neben dem Einkommen des Beklagten nicht ins Gewicht und könne deswegen unberück- sichtigt bleiben. Für den gemeinsamen Sohn sei ab Oktober 2004 Kindesunter- halt in Höhe von 600 € abzusetzen, weil er ab dieser Zeit als Student in einer eigenen Wohnung lebe. Nach Abzug des Kindesunterhalts sei von dem rele- vanten Einkommen des Beklagten ein Erwerbstätigenbonus in Höhe von 10 % abzusetzen, sodass für die Zeit von Januar bis Juni 2004 ein Einkommen in Höhe von 2.887,59 €, für die Zeit von Juli bis September 2004 ein solches in Höhe von 2.537,49 € und für die Zeit ab Oktober 2004 ein unterhaltsrelevantes Einkommen in Höhe von 2.527,59 € verbleibe. Für die Klägerin sei auf der Grundlage ihrer tatsächlich ausgeübten Halb- tagstätigkeit als Krankenschwester ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.203,34 € zugrunde zu legen, von dem nach Abzug berufsbedingter Aufwen- dungen in Höhe von 5 % sowie eines Erwerbstätigenbonus 1.028,86 € monat- 6 - 6 - lich verbleiben. Dieses Einkommen sei auch für die Zeit ab 2005 zugrunde zu legen, zumal die Auswirkungen der ab diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Einkommenssteuerreform nicht in vollem Umfang abgeschätzt werden könnten und die Klägerin nicht hinreichend dargelegt habe, warum sie verpflichtet sei, die Steuerklasse I zu wählen, obwohl die Tochter noch in ihrem Haushalt lebe. Monatliche Beiträge für eine Lebensversicherung in Höhe von 71,58 € seien nicht absetzbar, weil die Klägerin nicht dargelegt habe, dass diese Ausgaben eheprägend gewesen seien und weil sie die Behauptung des Beklagten nicht widerlegt habe, sie betreibe damit "nur Kapitalbildung". Der Unterhaltsanspruch der Klägerin könne weder nach § 1573 Abs. 5 BGB befristet noch nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB begrenzt werden. Weil die Ehe bereits im Jahre 1980 geschlossen und die Betreuungsbedürftigkeit der jüngsten Tochter frühestens mit Vollendung des 15. Lebensjahres im August 2000 entfallen sei, sei von einer Gesamtdauer von ca. 20 Jahren auszugehen. Bei einer derartigen Ehedauer komme "grundsätzlich eine zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts nicht mehr in Betracht". Eine Begrenzung des ge- samten ehelichen Lebensunterhalts sei aus den gleichen Gründen nicht mög- lich. 7 II. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht der Klägerin dem Grunde nach ei- nen Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit nach § 1572 Nr. 2 BGB und daneben bis zur Höhe des eheangemessenen Unterhalts einen weiteren An- spruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zugesprochen. 8 - 7 - Nach den Feststellungen der sachverständig beratenen Instanzgerichte ist die Klägerin wegen ihrer Erkrankung nur zu einer Halbtagstätigkeit in der Lage, so dass ihr bis zur Höhe einer entsprechenden vollschichtigen Tätigkeit Unterhalt wegen Krankheit zusteht. Denn der Unterhaltsanspruch nach § 1572 BGB findet seinen Rechtsgrund darin, dass der Unterhaltsberechtigte wegen Krankheit oder Gebrechen (teilweise) nicht erwerbstätig sein kann und deswe- gen das nach seinen persönlichen Verhältnissen erzielbare Einkommen nicht erzielt. 9 Erreicht der ihm hiernach zustehende Unterhalt zusammen mit dem Ein- kommen aus der Halbtagstätigkeit nicht den vollen Unterhalt nach den eheli- chen Lebensverhältnissen aus § 1578 BGB, kommt zusätzlich ein Unterhalts- anspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB in Betracht. Diese Unterscheidung findet ih- ren Grund darin, dass es nicht gerechtfertigt ist, den Aufstockungsteil des Un- terhaltsanspruchs in die Privilegien einzubeziehen, die das Gesetz allein für den Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen aus § 1572 BGB ge- währt (vgl. zum Betreuungsunterhalt Senatsurteile vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 798 und vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 79/89 - FamRZ 1990, 492, 494). 10 2. Auch die Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Be- klagten hält den Angriffen der Revision stand. 11 a) Zutreffend hat das Berufungsgericht dem Unterhaltsanspruch der Klä- gerin ein Einkommen des Beklagten aus seiner früheren Tätigkeit als leitender Oberarzt und ständiger Chefarztvertreter sowie weitere Einkünfte von jährlich 25.000 DM aus Gutachtertätigkeit zugrunde gelegt. 12 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats wirkt sich eine nacheheliche Einkommenssteigerung, wie hier die Übernahme der Chefarzttätigkeit durch 13 - 8 - den Beklagten, nur dann bedarfssteigernd aus, wenn ihr eine Entwicklung zugrunde liegt, die schon aus der Sicht zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 795). Entsprechend hatten die Partei- en in dem früheren Unterhaltsvergleich vom 14. Dezember 1995 vereinbart, einen für die Zeit ab September 2001 ggf. neu festzusetzenden Unterhalt auf der Grundlage der seinerzeit ausgeübten Tätigkeit des Beklagten zu bemessen. Dagegen und gegen die weitere Zurechnung von Einkünften aus Nebentätigkeit erhebt die Revision auch keine Einwendungen. b) Ebenso zu Recht hat das Berufungsgericht entschieden, dass der Un- terhaltsanspruch der Klägerin auf der Grundlage eines fiktiv nach der Grundta- belle zu ermittelnden Einkommens des Beklagten zu bemessen ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte inzwischen wieder verheiratet ist und des- wegen lediglich nach der Splittingtabelle versteuert wird. 14 Mit Beschluss vom 7. Oktober 2003 (BVerfGE 108, 351 = FamRZ 2003, 1821, 1823) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass steuerliche Vorteile, die der neuen Ehe eines geschiedenen Unterhaltspflichtigen durch das Ehegattensplitting erwachsen, von Verfassungs wegen nicht schon in der frühe- ren Ehe angelegt sind und deswegen die Lebensverhältnisse dieser Ehe auch nicht bestimmt haben. Diese steuerlichen Vorteile, die in Konkretisierung des Schutzauftrags aus Art. 6 Abs. 1 GG durch das Gesetz allein der bestehenden Ehe eingeräumt sind, dürfen ihr durch die Gerichte nicht wieder entzogen und an die geschiedene Ehefrau weitergegeben werden. Dem hat sich der Senat angeschlossen. Danach ist für den Ehegattenunterhalt bei der Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens eines wiederverheirateten Unterhaltspflichti- gen ein gegebenenfalls vorhandener Splittingvorteil außer Betracht zu lassen und eine fiktive Steuerberechnung anhand der Grundtabelle vorzunehmen (Se- 15 - 9 - natsurteile BGHZ 163, 84, 90 f. = FamRZ 2005, 1817, 1819, vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 796 und vom 14. März 2007 - XII ZR 158/04 - zur Veröffentlichung bestimmt). 16 c) Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision aber auch insoweit stand, als es einen steuerlichen Realsplittingvorteil des Beklagten wegen des gezahlten nachehelichen Unterhalts nach der Grundtabelle berücksichtigt hat. aa) Das fiktiv errechnete unterhaltsrelevante Einkommen des Beklagten war um einen fiktiven Realsplittingvorteil zu erhöhen, weil der Beklagte in die- sem Umfang tatsächlich nachehelichen Unterhalt geleistet hat und damit die Obliegenheit bestand, einen entsprechenden Steuerfreibetrag in Anspruch zu nehmen. 17 Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätz- lich von den tatsächlich erzielten Einkünften auszugehen. Im Regelfall ist des- wegen auch die Steuerlast in ihrer jeweils realen Höhe maßgebend, unabhän- gig davon, ob sie im konkreten Fall seit der Trennung gestiegen oder gesunken ist und ob das auf einem gesetzlich vorgeschriebenen Wechsel der Steuerklas- se oder auf einer Änderung des Steuertarifs beruht. Berichtigungen der tatsäch- lichen, durch Steuerbescheid oder Lohnabrechnung nachgewiesenen Nettoein- künfte sind nur in besonders gelagerten Fällen vorzunehmen, etwa dann, wenn nicht prägende Einkünfte eingeflossen sind, steuerliche Vergünstigungen vor- liegen, die - wie das Ehegattensplitting - dem Unterhaltsberechtigten nicht zugu- te kommen dürfen, oder wenn erreichbare Steuervorteile entgegen einer inso- weit bestehenden Obliegenheit nicht in Anspruch genommen worden sind (Se- natsurteil vom 31. Januar 1990 - XII ZR 35/89 - FamRZ 1990, 503, 504). Ent- sprechend trifft den Unterhaltspflichtigen grundsätzlich auch eine Obliegenheit, 18 - 10 - mögliche Steuervorteile im Wege des Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu realisieren, soweit dadurch nicht eigene Interessen verletzt werden (Senatsurteil vom 29. April 1998 - XII ZR 266/96 - FamRZ 1998, 953, 954). 19 Die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Inanspruchnahme steu- erlicher Vorteile aus dem Realsplitting geht allerdings nur so weit, wie seine Unterhaltspflicht aus einem Anerkenntnis oder einer rechtskräftigen Verurtei- lung folgt oder freiwillig erfüllt wird. Denn wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, wäre nicht gewährleistet, dass der Unterhaltsschuldner in entspre- chendem Umfang von der Möglichkeit des Realsplittings Gebrauch machen könnte. Der geleistete nacheheliche Unterhalt kann nämlich nur für den Zeit- raum abgesetzt werden, in dem er tatsächlich gezahlt wurde (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG) und nicht für den Zeitraum, für den die Leistung geschuldet war (BFHE 193, 383; 167, 58 und 145, 507). Auf der Grundlage seiner Obliegenheit zur Realisierung aller möglichen Steuervorteile können deswegen nur entweder tatsächlich geleistete Zahlungen oder - auf der Grundlage fiktiver Zurechnung - schuldhaft unterlassene Zahlungen, die aufgrund Verurteilung oder Anerkennt- nis hätten erbracht werden müssen, berücksichtigt werden (Senatsurteile vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 797 und vom 14. März 2007 - XII ZR 158/04 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Hier hat der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Jahre 2004 insgesamt 9.366 € Ehegattenunterhalt an die Klägerin gezahlt. Nach der Rechtsprechung des Senats traf ihn deswegen die Obliegenheit, für diesen zunächst freiwillig gezahlten Unterhalt einen Freibetrag eintragen zu las- sen, um damit die möglichen Steuervorteile voll auszuschöpfen. 20 bb) Den Vorteil des begrenzten Realsplittings hat das Berufungsgericht zu Recht nach der Grundtabelle errechnet. 21 - 11 - Zwar erzielt der Beklagte wegen des Ehegattensplittings aus seiner neu- en Ehe höhere Nettoeinkünfte nach der Splittingtabelle. Wie ausgeführt, ist dem Anspruch der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt aber fiktiv ein geringeres Einkommen nach der Grundtabelle zugrunde zu legen. Denn die Differenz der Einkünfte nach der Grundtabelle (entspricht einem Steuerabzug nach Steuer- klasse I) und der Splittingtabelle (entspricht einem Steuerabzug nach Steuer- klasse III) muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts un- geschmälert der neuen Ehe verbleiben. 22 (1) Wie der steuerliche Vorteil des begrenzten Realsplittings in solchen Fällen der Höhe nach zu bemessen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur um- stritten. Teilweise wird vertreten, dass ein Realsplittingvorteil im Falle einer neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen lediglich auf der Grundlage der tatsächli- chen Steuerlast aus der Splittingtabelle entstehen könne. Sonst werde dem neuen Ehegatten im Ergebnis ein Teil seines Splittingvorteils entzogen, was nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zulässig sei (FA- FamR/Gerhardt 5. Aufl. Kap. 6 Rdn. 69; Borth FamRB 2004, 18). Nach anderer Auffassung ist der Realsplittingvorteil wegen des gezahlten nachehelichen Un- terhalts als Surrogat des Splittingvorteils der alten Ehe aufzufassen. Dieser Vor- teil könne sich nicht dadurch vermindern, dass der Unterhaltspflichtige neu hei- rate. Denn die neue Ehe führe nicht zu einer Einkommensminderung, sondern zu einem höheren verfügbaren Nettoeinkommen und nur diese Erhöhung sei der neuen Ehe vorbehalten. Die Gegenmeinung habe zur Konsequenz, dass der unter Berücksichtigung eines Realsplittingvorteils bemessene nacheheliche Unterhalt absinken würde, wenn der Unterhaltsschuldner neu heirate, obwohl sich das Einkommen des Unterhaltspflichtigen durch die neue Ehe und den Splittingvorteil erhöhe. Das sei weder mit § 1582 BGB vereinbar noch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich (wie das Beru- fungsgericht: Gutdeutsch FamRZ 2004, 501 und im Ergebnis auch 23 - 12 - Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 1 Rdn. 591 b). 24 (2) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss der neuen Ehe le- diglich der Vorteil eines Ehegattensplittings verbleiben. Welche Höhe dieser Vorteil erreicht, hängt im Wesentlichen von dem zu versteuernden Einkommen des Unterhaltspflichtigen ab. Bei geringerem Einkommen des Unterhaltspflichti- gen ist die Differenz des Nettoeinkommens nach der Grundtabelle und der Splittingtabelle nicht so hoch wie im Falle eines höheren Einkommens. Entspre- chend geringer ist der Vorteil des Ehegattensplittings dann, wenn von dem zu versteuernden Einkommen des Unterhaltspflichtigen zunächst der Unterhalt für seine frühere Ehefrau abgezogen wird. Aber auch dann bleibt der neuen Ehe der - lediglich auf der Grundlage eines geringeren steuerpflichtigen Einkom- mens errechnete - volle Vorteil des Ehegattensplittings. Umgekehrt schuldete der Unterhaltspflichtige nach seiner Scheidung zunächst nachehelichen Unter- halt nach der Grundtabelle und kann seine Steuerschuld durch die Möglichkeit des begrenzten Realsplittings auch auf dieser Grundlage reduzieren. Dann ist der Vorteil des begrenzten Realsplittings zweifelsfrei auf der Grundlage der tat- sächlich geschuldeten Steuer nach der Grundtabelle zu berechnen. Geht der Unterhaltspflichtige nun eine neue Ehe ein, kommt ihm künftig zwar das Ehe- gattensplitting zugute, was aber lediglich dazu führt, dass sein verbleibendes und zu versteuerndes Einkommen statt nach der Grundtabelle nunmehr nach der Splittingtabelle versteuert werden muss. Nur dieser Vorteil hat dem neu verheirateten Unterhaltspflichtigen folglich als Vorteil des Ehegattensplittings für seine neue Ehe zu verbleiben. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats muss der Splittingvorteil aus der neuen Ehe grundsätzlich auch die- 25 - 13 - ser Ehe vorbehalten bleiben. Die geschiedene unterhaltsberechtigte Ehefrau darf also nicht davon profitieren, dass ihr unterhaltspflichtiger früherer Ehemann wieder verheiratet ist und wegen der dadurch bedingten geringeren Steuerlast ein höheres Nettoeinkommen zur Verfügung hat. Umgekehrt darf die nach § 1582 Abs. 1 BGB gegenüber der neuen Ehefrau vorrangige geschiedene E- hefrau durch die neue Ehe des Unterhaltspflichtigen aber auch nicht schlechter gestellt werden. Deswegen muss sowohl der Unterhaltsanspruch der geschie- denen Ehefrau als auch der Steuervorteil aus dem begrenzten Realsplitting nach den Verhältnissen ohne Berücksichtigung der zweiten Ehe des Unter- haltspflichtigen bemessen werden. Wie das unterhaltsrelevante Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist somit auch dessen Realsplittingvorteil nach der Grundtabelle zu bemessen. Soweit sich die Vertreter der abweichenden Auffassung auf Probleme bei der praktischen Umsetzung berufen, steht dies der Auffassung des Senats nicht entgegen. Die Einkünfte des wieder verheirateten Unterhaltspflichtigen müssen wegen des nicht zu berücksichtigenden Ehegattensplittings ohnehin fiktiv nach der Grundtabelle berechnet werden. Im Rahmen dieser Berechnung lässt sich problemlos ein weiterer Realsplittingvorteil berücksichtigen. Wäre der Realsplit- tingvorteil hingegen auf der Grundlage der tatsächlich nach der Grundtabelle zu zahlenden Steuern zu ermitteln, könnte dieser regelmäßig nicht unmittelbar aus den vorliegenden Einkommens- und Steuernachweisen entnommen werden, weil darin nicht zwischen der Steuerlast mit und ohne Realsplittingvorteil unter- schieden wird. Erst recht gilt dies, wenn tatsächlich kein Freibetrag eingetragen war. Traf den Unterhaltspflichtigen - wie hier - also eine Obliegenheit zur Ein- tragung eines Freibetrags und war er dem nicht nachgekommen, müsste nach der Gegenmeinung eine weitere fiktive Berechnung auf der Grundlage der Split- tingtabelle durchgeführt werden. Gerade das wäre kaum praktikabel. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Unterhaltsrechtsfälle ein Massenphänomen sind und 26 - 14 - deswegen gerade in diesem Bereich der Rechtsprechung praktikable und nicht übermäßig aufwendige Berechnungsweisen notwendig sind. 27 d) Wenn das Berufungsgericht von diesem nach der Grundtabelle fiktiv ermittelten Nettoeinkommen des Beklagten lediglich Kindesunterhalt nach die- sem Einkommen abgezogen hat, beeinträchtigt das den Beklagten jedenfalls nicht. Zwar weist die Revision zu Recht darauf hin, dass der Beklagte den bei- den gemeinsamen Kindern Barunterhalt auf der Grundlage seiner tatsächlich erzielten Einkünfte als Chefarzt schuldet. Denn das Maß des den Kindern ge- schuldeten Unterhalts richtet sich gemäß § 1610 BGB nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien, sondern nach der Lebensstellung der Unter- haltsbedürftigen. Diese Lebensstellung leiten die Kinder regelmäßig aus der gegenwärtigen Lebensstellung des barunterhaltspflichtigen Elternteils ab (Se- natsurteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 4/04 - FamRZ 2006, 612). Nur wenn das Kind - wie hier der ab Oktober 2004 studierende Sohn mit eigener Woh- nung - schon eine eigene Lebensstellung hat, bemisst sich sein Unterhaltsbe- darf danach, was einen festen Unterhaltsbedarf für studierende Kinder rechtfer- tigen kann (Senatsurteil vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - FamRZ 2006, 1100, 1103). Im Rahmen einer Klage auf Kindesunterhalt hätte das Berufungsgericht den Unterhaltsanspruch deswegen grundsätzlich nach den tatsächlichen Ein- kommens- und Vermögensverhältnissen des Beklagten bemessen müssen. Dieser - höhere - Unterhaltsanspruch der Kinder ist dann aber auch von dem höheren tatsächlich erzielten Einkommen des Beklagten abzusetzen. 28 Demgegenüber darf der nacheheliche Unterhalt der Klägerin, der auf der Grundlage eines - ohne den Splittingvorteil aus der neuen Ehe geringeren - fik- tiven Einkommens ermittelt wird, nicht zusätzlich durch die Berücksichtigung 29 - 15 - des höheren Kindesunterhalts reduziert werden. Denn schon die ehelichen Le- bensverhältnisse sind regelmäßig dadurch geprägt, dass ein vorhandenes Ein- kommen in ausgewogenem Verhältnis für die Bedürfnisse aller Familienmitglie- der verwendet wird (Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 366 zu den Einsatzbeträgen im Mangelfall). Wenn das Berufungsge- richt im Interesse dieses ausgewogenen Verhältnisses der Unterhaltsansprüche von Kindern und geschiedenen Ehegatten nur einen Kindesunterhalt als e- heprägend berücksichtigt hat, der sich ohne die nacheheliche Einkommensstei- gerung durch Beförderung des Beklagten zum Chefarzt errechnet, ist dagegen aus Rechtsgründen nichts zu erinnern (Senatsurteil vom 19. Juli 2000 - XII ZR 161/98 - FamRZ 2000, 1492, 1493 zur Reduzierung des Kindesunterhalts nach Bedarfskontrollbeträgen). Der auf der Grundlage des tatsächlichen Einkom- mens geschuldete höhere Kindesunterhalt kann deswegen nur von dem - hö- heren - verfügbaren Einkommen abgesetzt werden und nicht das für die Be- messung des Ehegattenunterhalts maßgebliche Einkommen nach den eheli- chen Lebensverhältnissen beeinflussen (so auch Gutdeutsch FamRZ 2004, 501 ff. und Borth FamRB 2004, 18). Soweit das unterhaltsrelevante Einkommen - wie hier - durch eine Ver- einbarung der Ehegatten auf eine bestimmte berufliche Position festgeschrie- ben oder - allgemein - ein Einkommenssprung als nicht in den ehelichen Le- bensverhältnissen angelegt unberücksichtigt zu lassen ist, ist dies folglich bei der gesamten Bemessung des nachehelichen Unterhalts zu beachten. Andern- falls wäre im Falle einer Einkommenssteigerung beim Unterhaltspflichtigen von seinem nach den ehelichen Lebensverhältnissen festgeschriebenen Einkom- men ein höherer - nach den tatsächlichen Verhältnissen geschuldeter - Kindes- unterhalt abzuziehen. Jede Einkommenssteigerung würde dann sogar zu einer Verringerung des durch den Kindesunterhalt geprägten nachehelichen Ein- kommens führen. Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts kann deswegen 30 - 16 - nur ein Kindesunterhalt nach den festgeschriebenen Verhältnissen als eheprä- gend abgesetzt werden. Eine spätere Einkommenssteigerung kann dann zwar zu einem tatsächlich höheren Kindesunterhalt führen; das muss aber bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts unberücksichtigt bleiben. 31 Diese Auffassung widerspricht auch nicht der neueren Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen. Danach kön- nen zwar auch nacheheliche Veränderungen der unterhaltsrelevanten Verhält- nisse die nach § 1578 BGB für die Bemessung des Unterhalts relevanten eheli- chen Lebensverhältnisse prägen, wie dies etwa bei Erreichen einer höheren Altersgruppe oder bei einer Anhebung der Sätze der Düsseldorfer Tabelle der Fall ist. Soweit allerdings einzelne Umstände, sei es durch Vereinbarung der Parteien oder infolge eines Karrieresprungs, festgeschrieben sind, können spä- tere Veränderungen dieser Umstände die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr prägen (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 795), auch nicht über eine Änderung des tatsächlich ge- schuldeten Kindesunterhalts. 3. Soweit das Berufungsgericht die monatlichen Beiträge der Klägerin für eine Lebensversicherung in Höhe von 71,58 € nicht bei der Ermittlung ihres un- terhaltsrelevanten Einkommens berücksichtigt hat, widerspricht dies zwar der Rechtsprechung des Senats, beschwert den Beklagten als Rechtsmittelführer aber nicht. 32 Nach der neueren Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren ehe- lichen Lebensverhältnissen (Senatsurteile BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683, 685 und BGHZ 153, 358, 364 f. = FamRZ 2003, 590, 591) sind Minderungen des unterhaltsrelevanten Einkommens bei der Bedarfsbemessung grundsätzlich zu berücksichtigen, sofern sie nicht auf einer Verletzung der Erwerbsobliegen- 33 - 17 - heit des Unterhaltsverpflichteten beruhen oder durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des Unterhaltsverpflichteten veranlasst sind und von diesem durch zumutbare Vorsorge aufgefangen werden können. Danach kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Klägerin die Beiträge für ihre Lebensversicherung schon bei Rechtskraft der Ehescheidung gezahlt hat. Denn bei fortbestehender Ehe hätte der Beklagte die zusätzliche Altersvorsorge e- benfalls akzeptieren und mittragen müssen. Dann kann auch die Scheidung ihm das Risiko einer solchen Verringerung des verfügbaren Einkommens nicht ab- nehmen (vgl. auch Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 795 f.). Einer Berücksichtigung steht auch nicht entgegen, dass die monatlichen Beiträge nach der nicht widerlegten Behauptung des Beklagten allein der Kapi- talbildung dienen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats steht es sowohl dem Unterhaltsschuldner als auch dem Unterhaltsberechtigten grund- sätzlich frei, in welcher Weise er von seinen eigenen erzielten Einkünften neben der gesetzlichen Rentenversicherung Vorsorge für sein Alter trifft (Senatsurteil BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511, 1514). Das Berufungsgericht hätte die monatlichen Beiträge der Klägerin für ihre Lebensversicherung deswegen in Höhe von 4 % ihres eigenen Bruttoeinkommens als zulässige zusätzliche Al- tersvorsorge berücksichtigen müssen (Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 211/02 - FamRZ 2005, 1817, 1821 f.). 34 Dieser Rechtsfehler des Berufungsurteils wirkt sich allerdings nur zu Las- ten der Klägerin aus und verhilft der Revision des Beklagten deswegen nicht zum Erfolg. 35 4. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht von einer Begrenzung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin abgesehen. 36 - 18 - Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewie- sen, dass sowohl im Rahmen der Befristung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB als auch im Rahmen der Begrenzung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Be- grenzung in Betracht kommt, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätig- keit eine unbegrenzte Bemessung unbillig wäre. Dabei steht die Zeit der Kin- desbetreuung nach dem Gesetz der Ehedauer gleich. Hier war deswegen zu berücksichtigen, dass die Klägerin infolge der Ehe und der Erziehung der ge- meinsamen Kinder von 1980 zumindest bis zum Erreichen des 15. Lebens- jahres der jüngeren Tochter im Jahre 2000, also für ca. 20 Jahre an einer voll- schichtigen Erwerbstätigkeit gehindert war. 37 Wenn das Berufungsgericht allerdings ausführt, dass bei einer derartigen Ehedauer "grundsätzlich eine zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts nicht mehr in Betracht" komme, was ebenso für eine Begrenzung nach § 1578 Abs. 1 BGB gelte, widerspricht dies der Rechtsprechung des Senats. Das Ge- setz legt in § 1573 Abs. 5 BGB, ebenso wie in § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB, keine bestimmte Ehedauer fest, von der ab eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts- anspruchs nicht mehr in Betracht kommt. Wie der Senat inzwischen mehrfach ausgeführt hat, widerspräche es auch dem Sinn und Zweck des § 1573 Abs. 5 BGB, den Billigkeitsgesichtspunkt "Dauer der Ehe" im Sinne einer festen Zeit- grenze zu bestimmen, von der ab der Unterhaltsanspruch grundsätzlich keiner zeitlichen Begrenzung mehr zugänglich sein kann. Vielmehr stellt das Gesetz die Ehedauer als Billigkeitsgesichtspunkt gleichrangig neben die "Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit". Bei der Billigkeitsabwägung sind zudem die Arbeitsteilung der Ehegatten und die Ehedauer lediglich zu "berück- sichtigen"; jeder einzelne Umstand lässt sich also nicht zwingend für oder ge- gen eine Befristung ins Feld führen. Zudem beanspruchen beide Aspekte, wie 38 - 19 - das Wort "insbesondere" verdeutlicht, für die Billigkeitsprüfung keine Aus- schließlichkeit. Die Abwägung aller danach in Betracht kommenden Gesichts- punkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur darauf- hin überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßge- benden Rechtsbegriffe nicht verkannt und alle für die Einordnung unter diese Begriffe wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (Senatsurteile vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 799 f., vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 203 und vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007). Das Berufungsgericht hätte sich deswegen nicht auf die pauschale Aus- sage beschränken dürfen, dass bei einer Ehedauer von 20 Jahren eine Be- grenzung des Unterhalts ausgeschlossen sei. Auch dieser Rechtsfehler - der von der Revision nicht gerügt wird - wirkt sich hier allerdings nicht zu Lasten des Beklagten aus. Denn hier ist zu berücksichtigen, dass die gemeinsame Tochter der Parteien erst im Jahre 2000 das 15. Lebensjahr erreicht hatte und die Klägerin allenfalls seit diesem Zeitpunkt nicht mehr wegen der Kindererzie- hung an einer vollschichtigen Berufstätig gehindert war. Hinzu kommt, dass sie wegen ihrer Erkrankung auch gegenwärtig nur halbschichtig arbeiten und ein Einkommen erzielen kann, das nur geringfügig über dem Ehegattenselbstbehalt liegt. Demgegenüber lebt der Beklagte als Chefarzt in außergewöhnlich guten finanziellen Verhältnissen und wird durch die ausgesprochene Unterhaltspflicht in Höhe von monatlich 750 € nicht über Gebühr belastet. Weil die Erkrankung der Klägerin einer sicheren Prognose zu ihren künftigen Einkommens- und 39 - 20 - Vermögensverhältnissen entgegensteht, kommt eine Begrenzung des Unter- haltsanspruchs im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in Betracht. Hahne Weber-Monecke RiBGH Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne RiBGH Fuchs ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Dose Vorinstanzen: AG Obernburg, Entscheidung vom 05.04.2004 - 2 F 705/01 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 18.11.2004 - 2 UF 103/04 -