Beschluss
11 UF 159/18
OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2018:1122.11UF159.18.00
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Leitsätze
1. Die zu den sogenannten Abitur-Lehre-Studium entwickelte Rechtsprechung zum Anspruch auf Ausbildungsunterhalt ist nicht entsprechend auf den Fall der Aufnahme eines Studiums nach Mittlerer Reife und anschließender Berufsausbildung anzuwenden.(Rn.20)
2. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund einer Entscheidung der Kultusministerkonferenz die Erlangung der Fachhochschulreife oder eine praktische Berufserfahrung für das aufgenommene Studium nicht erforderlich ist.(Rn.29)
Tenor
1. Die Beschwerde des ... gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Mergentheim vom 29.06.2018 - 1 F 196/17 - wird zurückgewiesen.
2. ... trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
4. Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 16.674,76 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die zu den sogenannten Abitur-Lehre-Studium entwickelte Rechtsprechung zum Anspruch auf Ausbildungsunterhalt ist nicht entsprechend auf den Fall der Aufnahme eines Studiums nach Mittlerer Reife und anschließender Berufsausbildung anzuwenden.(Rn.20) 2. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund einer Entscheidung der Kultusministerkonferenz die Erlangung der Fachhochschulreife oder eine praktische Berufserfahrung für das aufgenommene Studium nicht erforderlich ist.(Rn.29) 1. Die Beschwerde des ... gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Mergentheim vom 29.06.2018 - 1 F 196/17 - wird zurückgewiesen. 2. ... trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 4. Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 16.674,76 € I. Die Beteiligten ... und ... sind die Eltern ihres am ... geborenen Kindes ... . Der Antragsteller gewährte dem Kind ... im Zeitraum Dezember 2014 bis September 2017 Vorausleistungen von Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 16.674,76 € und nimmt die Antragsgegner in diesem Umfang in Regress. Die Vorausleistungen überschreiten unstreitig im gesamten Bewilligungszeitraum den jeweiligen monatlichen Elementarbedarf des Kindes nicht. Die Antragsgegner haben sich hinsichtlich der Höhe der Vorausleistungen für leistungsfähig erklärt und für den Fall der Annahme einer Unterhaltsverpflichtung eine jeweils hälftige Anteilshaftung unstreitig gestellt. ... schloss im Sommer 2010 die Schulausbildung mit der Mittleren Reife ab, nachdem sie die letzten 4 Jahre Nachhilfeunterricht in Anspruch nehmen musste. Die Anregung der Antragsgegner, zur Erlangung einer vom Kind als attraktiv angesehenen Ausbildungsstelle im Tourismusbereich die Fachoberschule zur Erlangung des Fachabiturs anzuschließen, lehnte sie ab. Als ihr bereits eine Ausbildungsstelle als Fachangestellte für Medien zugesagt war, entschloss sie sich ohne Absprache mit den Antragsgegnern zu einer 4-jährigen Ausbildung zur Erzieherin an der ... Schule in ... . Die Antragsgegner akzeptierten die Entscheidung der Tochter und bezahlten die Schulkosten in Höhe von insgesamt 8.500,00 €, den Nachhilfeunterricht im Studienkreis und den Lebensunterhalt während der Ausbildung, für die lediglich im letzten Jahr (praktisches Anerkennungsjahr) ein geringes Ausbildungsentgelt bezahlt wurde. Zum Ende der Ausbildung im Sommer 2014 erhielt ... auf ihre Anfrage hin eine Zusage für eine Arbeitsstelle als Erzieherin in dem Kindergarten, in welchem sie während des Studiums das Praktikum absolviert hatte. Diese Zusage wurde jedoch kurz vor Beginn des Arbeitsverhältnisses zurückgezogen, da ein besonders betreuungsbedürftiges Kind entgegen der getätigten Anmeldung nicht in den Kindergarten kam und die vorgesehene Erzieherstelle nicht besetzt werden konnte. Trotz Meldung beim Arbeitsamt und mehrerer Bewerbungen auf Arbeitsstellen als Erzieherin erhielt ... keine Zusage. Zufällig erlangte sie im September 2014 über einen Bekannten Kenntnis davon, dass die Kultusministerkonferenz am 31.03.2014 in Abänderung der bis dahin geltenden Zulassungsvoraussetzungen beschlossen hatte, dass Absolventen der 4-jährigen Erzieherausbildung mit einem Schulabschluss Mittlere Reife bei Bestehen einer Aufnahmeprüfung ein Studium der Sozialen Arbeit ohne Fachabitur und ohne Berufspraxis aufnehmen können. Sie absolvierte daraufhin ohne vorherige Benachrichtigung der Antragsgegner erfolgreich die Aufnahmeprüfung und unterschrieb einen Studienvertrag für ein 6-semestriges Bachelor-Studium (monatliche Studiengebühren 590,00 €) und ein anschließendes 4-semestriges Master-Studium (monatliche Studiengebühren 527,00 €) in ... . Nach Vertragsunterzeichnung informierte sie die Antragsgegner, die ihr die Studiengebühren für das erste Semester darlehensweise bezahlten, im Übrigen jedoch jegliche Unterhaltszahlungen verweigerten. Im September 2017 schloss sie das Bachelor-Studium erfolgreich ab, derzeit befindet sie sich im 3. Semester des Master-Studiums. Die ... geborene Antragsgegnerin ... ist zu 70 % schwerbehindert, jedoch vollschichtig erwerbstätig. Der ... geborene Antragsgegner ... ist derzeit nach einer Herzoperation im Krankenstand. Beide Antragsgegner wohnen zusammen in einem in ihrem Eigentum stehenden Haus. Der Antragsteller ist der Auffassung, die Antragsgegner seien unterhaltsrechtlich dem Kind ... zur Bezahlung des Studiums der Sozialen Arbeit verpflichtet und nehmen sie aus übergegangenem Recht auf Erstattung der erbrachten Leistungen in Anspruch. Der Antragsteller hat in erster Instanz beantragt, die Antragsgegner zur Bezahlung von jeweils 7.353,75 € nebst gesetzlicher Zinsen für den Zeitraum von Dezember 2014 bis September 2017 zu verpflichten. Die Antragsgegner haben Antragsabweisung beantragt. Das Familiengericht hat den Antrag nach Anhörung der Beteiligten und Vernehmung der Tochter ... als Zeugin kostenpflichtig abgewiesen. Mit der Beschwerde erweitert der Antragsteller seinen Zahlungsantrag auf jeweils 8.337,38 € nebst gesetzlicher Zinsen, nachdem er aufgrund eines rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe den unterhaltsrechtlichen Elementarbedarf des Kindes in voller Höhe über Vorauszahlungen abdecken musste und sich nicht, wie noch in erster Instanz verfahrensgegenständlich, lediglich auf Teilzahlungen hierauf beschränken konnte. Die Antragsgegner beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Senat hat im Verhandlungstermin die Antragsgegner persönlich angehört. II. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingereicht und begründet. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da die Antragsgegner ihrer Tochter ... gegenüber nicht gemäß §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB zur Bezahlung des Studiums der Sozialen Arbeit als Zweitausbildung verpflichtet sind, so dass kein Unterhaltsanspruch besteht, welcher gemäß § 37 BAföG auf den Antragsteller hätte übergehen können. Gemäß § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt eines Kindes die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Geschuldet wird danach eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Eltern, die ihrem Kind eine solche Berufsausbildung gewährt haben, sind grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Ausnahmen hiervon bestehen nur unter besonderen Umständen, etwa wenn der Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden kann. Ferner kommt eine fortdauernde Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg anzusehen ist und von vornherein angestrebt war, oder während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wurde. Diese Grundsätze hat die Rechtsprechung wegen des zunehmend geänderten Ausbildungsverhaltens der Studienberechtigten für die Fälle modifiziert, in denen ein Kind nach Erlangung der Hochschulreife auf dem herkömmlichen schulischen Weg (Abitur) eine praktische Ausbildung (Lehre) absolviert hat und sich erst danach zu einem Studium entschließt (sog. Abitur-Lehre-Studium-Fälle). Für Ausbildungsabläufe, in denen nach einem Realschulabschluss zunächst eine Lehre, dann die Fachoberschule und später die Fachhochschule absolviert wird, sind die einzelnen Ausbildungsabschnitte hingegen nur dann als einheitliche, von den Eltern zu finanzierende Berufsausbildung anzusehen, wenn schon bei Beginn der praktischen Ausbildung erkennbar eine Weiterbildung einschließlich des späteren Studiums angestrebt wurde. Hinter dieser Differenzierung steht der Gedanke, dass die Unterhaltspflicht der Eltern von der Frage mitbestimmt wird, inwieweit sie damit rechnen müssen, dass ihr Kind nach einem Schulabschluss und einer zu Ende geführten, in sich geschlossenen Berufsausbildung noch eine berufsqualifizierende Ausbildung - gegebenenfalls über weitere Ausbildungsstufen hinweg - anstrebt. Denn die Belange der Unterhaltspflichtigen dürfen insoweit nicht unberücksichtigt bleiben. Die Eltern müssen sich in ihrer eigenen Lebensplanung in etwa darauf einstellen können, wie lange sie mit einer Unterhaltslast zu rechnen haben (BGH Urteil vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 und BGH Beschluss vom 08.03.2017 - XII ZB 192/16). In der erstgenannten Entscheidung hatte der BGH jedoch auch ausgeführt, dass die Eltern ihrem Kind ausnahmsweise auch eine zweite Ausbildung finanzieren müssen, wenn sie es in einen unbefriedigenden, seinen Begabungen nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt haben Dem hat der BGH Fälle gleichgestellt, in denen dem Kind eine angemessene Ausbildung verweigert worden ist und es sich aus diesem Grund zunächst für einen Beruf entschieden hat, der seiner Begabung und seinen Neigungen nicht entspricht. Dabei wurde ausdrücklich ausgeführt, dass die in der bisherigen Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen von dem Grundsatz der Verpflichtung zur Finanzierung nur einer Ausbildung keineswegs als abschließender, andere Fallgruppen ausschließender Katalog verstanden werden können. Eine fortdauernde Unterhaltspflicht der Eltern hat der BGH deswegen auch für die Fälle angenommen, in denen die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruht. Auch in solchen Fällen haben die Eltern ihre Verpflichtung zur Finanzierung einer angemessenen Berufsausbildung noch nicht in rechter Weise erfüllt und sind im Einzelfall verpflichtet, dem Kind ausnahmsweise eine angemessene zweite Ausbildung zu finanzieren. Dabei begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Frage, ob der Erstausbildung des Kindes eine Fehleinschätzung seiner Begabung zugrunde lag, nach den Verhältnissen beurteilt wird, die sich erst nach Beendigung dieser Ausbildung ergeben haben. Zwar ist die Frage der beruflichen Eignung eines Kindes grundsätzlich aus der Sicht bei Beginn der Ausbildung und den zu dieser Zeit zutage getretenen persönlichen Anlagen und Neigungen zu beantworten. Um eine unangemessene Benachteiligung von so genannten Spätentwicklern zu vermeiden, gilt dies aber schon dann nicht, wenn sich später herausgestellt hat, dass die zunächst getroffene Entscheidung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruht. Nur auf diese Weise lässt sich eine unangemessene Benachteiligung des im Rahmen der späteren Ausbildung besonders erfolgreichen Kindes vermeiden. In der Entscheidung von 2006 mit Realschulabschluss war der BGH davon ausgegangen, dass es eine Fehleinschätzung war, die Maurerlehre würde für den Kläger eine angemessene Berufsausbildung im Sinne von § 1610 Abs. 2 BGB darstellen. Zum einen berücksichtigte diese Ausbildung seine Begabung und Fähigkeiten nicht hinreichend. Auch der beklagte Elternteil hatte ihm ursprünglich selbst empfohlen, später noch ein Studium aufzunehmen. Andererseits hatte auch die hier ausnahmsweise zu berücksichtigende weitere Entwicklung unzweifelhaft gezeigt, dass der Kläger mit seiner Maurerlehre und einer Berufstätigkeit auf dieser Grundlage unterfordert gewesen wäre. Er hat in der Folgezeit erfolgreich die Fachoberschule besucht und die Fachhochschulreife erworben. Für seine besonderen Fähigkeiten und seinen Einsatzwillen, denen der Abschluss einer Maurerlehre nicht annähernd gerecht wird, sprach insbesondere der Umstand, dass der Kläger sein Architekturstudium nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jetzt "mit großem Erfolg" betrieb. Unter Zugrundelegung der übereinstimmenden Angaben der Antragsgegner und der Aussage der Tochter als Zeugin lag nach Abschluss der Schulausbildung weder eine erkennbare Begabung des Kindes, noch ein entsprechender Wunsch des Kindes zur Aufnahme eines Studiums vor, aufgrund derer sich die Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt auf eine Unterhaltsverpflichtung hätten einstellen können, welche die Ausbildung zur Erzieherin überdauert. Dies wird vom Antragsteller auch nicht behauptet. Die Entscheidung zu dieser Ausbildung stellt weiterhin keine deutliche Fehleinschätzung der Begabung der Tochter dar, und hat sich auch sich im weiteren Verlauf der Ausbildung nicht entscheidungserheblich abweichend dargestellt. So war die Tochter selbst nach dem Ende ihrer Ausbildung zur Erzieherin davon ausgegangen, dass sie für diesen Beruf geeignet ist und ihn auch ausüben möchte. Sie hatte sich um einen entsprechenden Job bemüht und zunächst auch eine Zusage erhalten. Wäre diese Arbeitsstelle nicht weggefallen, hätte die Tochter die Stelle angetreten und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zukünftig keinen Gedanken an ein Studium verschwendet. Lediglich wegen Nichtantretens der Arbeitsstelle wurde sie überhaupt mit der Möglichkeit des Studiums konfrontiert, welche sich, ohne dass sie es selbst wahrgenommen hätte oder dass es sie auch interessiert hätte, kurz zuvor überhaupt durch äußere Einflüsse - nämlich der Entscheidung der Kultusministerkonferenz - eröffnet hatte. Soweit der Antragsteller darauf abstellt, dass die Besonderheit des Falles darin liegt, dass die Möglichkeit der Aufnahme eines Studiums erstens ohne weiteren Schulbesuch und zweitens erst während der Ausbildung eröffnet wurde, sieht der Senat darin keine entscheidenden Argumente, da auch vor der Entscheidung der Kultusministerkonferenz die Möglichkeit eines Studiums ohne weiteren Schulbesuch eröffnet war, nämlich mit Berufsausbildung und anschließender 3-jähriger Berufserfahrung. Angesichts des bei Ausbildungsbeginn somit nicht bestehenden Unterhaltsanspruchs kann ein solcher nicht ausschließlich auf eine - grundsätzlich ergänzend mögliche - ex post Betrachtung gestützt werden, welche eventuelle besondere Fähigkeiten und Einsatzwillen während des Studiums beurteilt, in welcher Zeit nämlich erkennbar wurde, dass die Tochter in der Lage war, ein Bachelor-Studium in der Mindestzeit von 6 Semestern erfolgreich zu beenden und übergangslos ein Master Studium anzuschließen. Dies hätte nämlich zur Folge, dass die bislang von der Rechtsprechung in den Realschule-Ausbildung-Fachabitur-Fachhochschule berücksichtigten Planungsinteressen der Eltern keine Beachtung mehr finden könnten, da es keinen entscheidungserheblichen Unterschied zu den Abitur-Lehre-Studium Fällen mehr gäbe. Dies gilt umso mehr, als die Tochter ... bereits im Januar 2019 das 25. Lebensjahres vollendet haben wird und danach kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht (BGH Beschluss vom 03.07.2013 - XII ZB 220/12). Im Übrigen würde die Annahme einer Unterhaltsverpflichtung im konkreten Fall die Grenzen der Zumutbarkeit im Hinblick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Antragsgegner überschreiten. Die Tochter ... hatte sich bereits anlässlich der Erstausbildung eigenständig für eine Ausbildung entschieden, welche neben dem Elementarbedarf durch die angefallenen Schulkosten von 8.500,00 € und die für die Strecke ... - ... erforderlichen Fahrtkosten (nach Angabe der Antragsgegner insgesamt ca. 2.000,00 €) einen erheblichen finanziellen Mehraufwand auf Seiten der Antragsgegner verursacht hat. Zu diesen Kosten kämen nun noch fast bis zur Berentung des Antragsgegners ... weitere neben dem Elementarunterhalt zu erbringende Studienkosten von 36 x 590 € (insgesamt 21.240 €) für das Bachelor-Studium und 24 x 527 € (insgesamt 12.648 €) für das Master-Studium, was angesichts des fortgeschrittenen Alters der Antragsgegner eine angemessene und erforderliche Altersvorsorge nicht ermöglichen würde (BGH Beschluss vom 03.07.2013 - XII ZB 220/12 - Rz. 18; Schulz/Hauß/Maier, Familienrecht, 3. Aufl.2018, § 1602 BGB, Rn. 16). Die vom Antragsteller zur Bestätigung seiner Rechtsauffassung zitierte Entscheidung des OLG Oldenburg - 4 UF 135/17 - vom 08.01.2018 (hier einschlägig die Ausführungen im vorhergehenden Hinweisbeschluss vom 22.11.2017) lässt sich für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts nicht heranziehen, da sie sich zwar auf eine auch vom erkennenden Senat als einschlägig angesehene BGH-Entscheidung (XII ZR 54/04) bezieht, diese aber eine Problematik (nämlich Erstausbildung aufgrund deutlicher Fehleinschätzung der Begabung) betrifft, welche das OLG Oldenburg gar nicht anspricht, und das OLG Oldenburg auch die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 243 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zu, da die unterhaltsrechtliche Behandlung des Ausbildungsganges Realschule-Ausbildung-Studium (ohne zwischengeschalteten Schulbesuch oder Berufspraxis) soweit ersichtlich bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist.