XI ZR 454/07
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Nürnberg 17. August 2010 14 U 892/09 BGB §§ 138,139, 366, 367, 488 Auch bei einem Verbraucherkredit kann es am Eigeninteresse des mithaftenden Ehegatten fehlen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotIDeutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14u892_09 letzte Aktualisierung: 11.11.2010 OLG Nürnberg, 17.8.2010 - 14 U 892/09 BGB §§ 138,139, 366, 367, 488 Auch bei einem Verbraucherkredit kann es am Eigeninteresse des mithaftenden Ehegatten fehlen 1. Zur Frage der Teilunwirksamkeit einer Darlehensrückzahlungsverpflichtung wegen Sittenwidrigkeit der Mithaftung eines nahen Angehörigen für Darlehensschulden des anderen Ehegatten bei krasser finanzieller Überforderung. 2. Ein Eigeninteresse des mithaftenden Ehegatten an einem gemeinsam mit dem anderen Ehegatten aufgenommen Darlehen kann auch dann fehlen, wenn es sich um einen Verbraucher- und nicht um einen Betriebsmittelkredit des anderen Ehegatten handelt. 3. Für eine krasse finanzielle Überforderung des mithaftenden Ehegatten ist es nicht erforderlich, dass der andere Ehegatte den Kredit zur Finanzierung seines Unternehmens verwendet und der Mithaftende einem Unternehmensrisiko ausgesetzt ist. 4. Auch ein Verbraucherdarlehen über knapp 13.000 Euro stellt einen "nicht ganz geringfügigen Bankkredit" dar. 5. Der Mithaftende ist nicht in der Lage (und deshalb krass überfordert), den auf die monatliche Darlehensrate von 415 € entfallenden Zinsanteil von 203 € aus dem über der Pfändungsfreigrenze liegenden Einkommen zu bestreiten, wenn bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.000 € der {im Jahr 2002) pfändbare Betrag 49 € beträgt. 6. Zahlungen, die der Mithaftende bei nur teilweiser Unwirksamkeit der Darlehensrückzahlungsverpflichtung an den Darlehensgläubiger leistet, sind auf seine eigene (teilwirksame) Darlehensschuld anzurechnen. § 366 BGB findet insoweit keine Anwendung. Oberlandesgericht Nürnberg Az.: 14 U 892/09 10 O 3515/08 LG Nürnberg-Fürth IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit … … gegen … … wegen Forderung erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg -14. Zivilsenat- durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Holzberger, die Richterin am Oberlandesgericht Weinland und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Wißmann auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2010 folgendes I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31.3.2009 abgeändert. II. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22.7.2008 wird insoweit aufrecht erhalten, als die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin 460,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.7.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird das genannte Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.626,32 € festgesetzt. A. Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Darlehensrückzahlungsanspruch geltend. Am 28.6.2002 schlossen die Beklagte und deren damaliger Ehemann mit der Klägerin einen Darlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag von 21.200 € sowie einen Restschuldversicherungsvertrag bei der „Deutscher Herold Lebensversicherung-AG“ über 21.200 € mit einem Beitrag von 670,30 € ab (Anl. K 1). Die Laufzeit des Darlehens betrug 72 Monate, der Zinssatz fest 11,5%. Hinzu kamen Bearbeitungskosten in Höhe von 424 €, so dass sich ein effektiver Zinssatz von 12,72% ergab. Die vereinbarte Zins- und Tilgungsrate betrug monatlich 414,86 €, zahlbar erstmals am 18.7.2002. Ebenfalls am 28.6.2002 unterzeichneten die Beklagte und deren damaliger Ehemann einen Überweisungsauftrag (Anl. K 6), wonach der Kreditbetrag in Höhe von 670,30 € an die „Deutscher Herold Lebensversicherung-AG“, in Höhe von 12.888,33 € auf das Konto Nr. 388595182 des damaligen Ehemanns der Beklagten zur Ablösung eines von diesem aufgenommenen Darlehens vom 15.10.2001 und in Höhe von 7.646,37 € auf das gemeinsame Konto Nr. 3822459 der Klägerin und ihres damaligen Ehemannes transferiert wurden. Von diesem letzten Teilbetrag wurden rund 6.000 € zur Ablösung einer eigenen Kreditverbindlichkeit der Beklagten verwendet. Die Beklagte bezog im Zeitpunkt der Darlehenaufnahme gemäß der von ihr abgegebenen Selbstauskunft vom 28.6.2002 (Anl. K 7) ein Nettoeinkommen von 1.000 €. Zunächst entrichtete der damalige Ehemann der Beklagten die monatlichen Raten. Nachdem sich die Eheleute getrennt hatten, zahlte die Beklagte allein ab dem Jahr 2004 die monatlichen Raten weiter, zunächst in voller, ab 18.9.2004 in reduzierter Höhe, so dass bis zur Einstellung der Zahlungen Ende des Jahres 2006 insgesamt 9.991,58 € von der Beklagten geleistet wurden. Da weitere Zahlungen trotz entsprechenden Zahlungsaufforderungen ausblieben, kündigte die Klägerin den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 2.7.2007 (Anl. K 2) mit Wirkung zum 16.7.2002 und forderte die Beklagte auf, die ausstehende Restschuld von 12.626,32 € zu begleichen. die Beklagte der Ansicht, der Klägerin stehe kein Anspruch gegen sie zu, da der Darlehensvertrag sittenwidrig sei. Die Klägerin habe eine Zwangslage ausgenutzt, indem sie von der Beklagten als Ehefrau des bisherigen Darlehensschuldners den Abschluss eines neuen Kreditvertrages verlangt habe, wobei zum überwiegenden Teil bereits aus der Zeit vor der Eheschließung vorhandene Schulden des Ehemannes umgeschuldet worden seien. Sie sei durch den Darlehensvertrag finanziell krass überfordert worden, was der Klägerin bekannt gewesen sei. Mit Versäumnisurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22.7.2008 ist die Beklagte zur Zahlung von 12.626,32 € nebst Zinsen verurteilt worden. Mit Endurteil vom 31.3.2009 (veröffentlicht in WM 2009, 1939 ) hat das Landgericht das Versäumnisurteil vom 22.7.2008 aufrecht erhalten. Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Parteivorbringens sowie der dortigen Anträge wird im Übrigen auf den Tatbestand des genannten Endurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth, auf die Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 3.2.2009 sowie auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. Die Verurteilung der Beklagten hat das Landgericht damit begründet, dass die Beklagte zwar keine echte Mitdarlehensnehmerin, sondern lediglich Mithaftende sei, aber eine krasse finanzielle Überforderung nicht vorliege. Soweit ein Betrag in Höhe von 7.646,37 € auf das gemeinsame Konto der Eheleute ausbezahlt wurde, komme die Nichtigkeitsfolge des § 138 Abs. 1 BGB von vornherein nicht in Betracht, da die Beklagte als im Wesentlichen gleichberechtigter Partner über die Verwendung des Darlehens habe mitentscheiden dürfen. Hinsichtlich des zur Ablösung der Altschulden des Ehemannes erforderlichen Teils des Darlehens in Höhe von 12.883,33 € handele es sich unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls um eine geringfügige Bankschuld, so dass die zur Sittenwidrigkeit der Mithaftung naher Angehöriger erforderlichen Voraussetzungen der krassen finanziellen Überforderung bei nicht ganz geringfügigen Bankschulden nicht gegeben seien. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie sich unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens zur Sach- und Rechtslage vor allem gegen die Annahme des Landgerichts wendet, eine krasse finanzielle Überforderung liege nicht vor. Das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31.03.09 - Az. 10 O 3515/08 Nürnberg-Fürth vom 22.07.08 aufgehoben und die Klage abgewiesen wird. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Ersturteil im Ergebnis als zutreffend. Abweichend hiervon sei die Beklagte jedoch als echte Mitdarlehensnehmerin anzusehen, da sie im Darlehensvertrag als solche bezeichnet werde, so dass bereits deshalb eine Sittenwidrigkeit ausscheide. Sie habe in gleichberechtigter Weise wie ihr Ehemann über die gesamten Darlehensvaluta in Höhe von 21.200 € verfügt und auch den Überweisungsauftrag vom 28.6.2002 mit unterzeichnet, mit dem ein Teilbetrag in Höhe von 12.883,33 € zur Ablösung des früheren Kredits ihres Ehemannes abverfügt wurde. Selbst wenn man die Ansicht vertrete, dass die Beklagte lediglich Mithaftende sei, fehle es an deren krassen finanziellen Überforderung. Der Senat hat keinen Beweis erhoben. Wegen des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Hinweis vom 8.7.2010, auf das Sitzungsprotokoll vom 17.8.2010 und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze samt Anlagen. B. Die nach §§ 511, 519, 520 ZPO zulässige Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen begründet. I. Das Landgericht geht entgegen der Ansicht der Klägerin zu Recht davon aus, dass die Beklagte nicht als Mitdarlehensnehmerin, sondern als bloß Mithaftende anzusehen ist. 1. Die rechtliche Qualifizierung der von der Beklagten mit Vertrag vom 28.6.2002 übernommenen Verpflichtung als eigene Darlehensschuld oder als reine Mithaftung hängt davon ab, ob die Beklagte nach dem maßgeblichen Willen der Beteiligten als gleichberechtigte Vertragspartnerin neben ihrem damaligen Ehemann eigleichgründig zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sein sollte, oder aber ob sie ausschließlich zu Sicherungszwecken mithaften und damit eine sie einseitig belastende Verpflichtung übernehmen sollte. Zu den bei der Ermittlung des wirklichen Parteiwillens zu beachtenden Auslegungsgrundsätzen gehören insbesondere die Maßgeblichkeit des Vertragswortlauts als Ausgangspunkt jeder Auslegung und die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner (BGH, Urt. 16.12.2008 - XI ZR 454/07, NJW 2009, 1494 , Rn. 13 nach juris, m.w.N.). Der Wortlaut des vorformulierten Darlehensvertrages spricht zwar dafür, dass die Beklagte echte Mitdarlehensnehmerin ist. Ihre Bezeichnung als "2. Kreditnehmer“ deutet darauf hin, dass der Darlehensvertrag mit den damaligen Eheleuten gemeinsam geschlossen wurde. Dem Wortlaut ist aber angesichts der Stärke der Verhandlungsposition der kreditgewährenden Bank und der allgemein üblichen Verwendung von Vertragsformularen grundsätzlich weniger Bedeutung beizumessen als sonst (BGH, Urt. 16.12.2008 - XI ZR 454/07, NJW 2009, 1494 , Rn. 14 nach juris, m.w.N.; BGH Urt. 16.6.2009 - XI ZR 539/07, NJW 2009, 2671 , Rn. 15 nach juris). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist als echter Mitdarlehensnehmer daher ungeachtet der konkreten Vertragsbezeichnung in aller Regel nur derjenige anzusehen, der für den Darlehensgeber erkennbar ein eigenes sachliches und/oder persönliches Interesse an der Kreditaufnahme hat sowie im Wesentlichen gleichberechtigt über die Auszahlung bzw. Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf (BGH, Urt. 16.12.2008 - XI ZR 454/07, NJW 2009, 1494 , Rn. 14 nach juris; BGH Urt. 16.6.2009 - XI ZR 539/07, NJW 2009, 2671, Rn. 15, jeweils m.w.N.). Ein solches eigenes sachliches und/oder persönliches Interesse an der Kreditaufnahme kommt der Beklagten hinsichtlich eines Darlehensteilbetrages in Höhe von 7.646,37 € zu, der auf das gemeinsame Konto Nr. 3822459 der Eheleute überwiesen wurde, zumal hiervon rund 6.000 € zur Ablösung einer eigenen Kreditverbindlichkeit der Beklagten verwendet wurden. Ein eigenes Interesse der Beklagten an der Darlehensgewährung fehlt jedoch hinsichtlich des Darlehensteilbetrages von 12.888,33 €, der zur Rückführung eines vom Ehemann allein aufgenommenen Altkredits verwendet wurde. Dieser Verwendungszweck war der Klägerin beim Abschluss des Darlehensvertrags bekannt, da sie selbst Darlehensgläubigerin dieses Altkredits war und die entsprechende Einen Beweis dafür, dass die Beklagte gleichwohl das für eine echte Mitdarlehensnehmerschaft notwendige Eigeninteresse an dieser ihren damaligen Ehemann betreffenden Umschuldung gehabt hätte, hat die insoweit beweispflichtige Klägerin nicht angeboten. Demgegenüber hat die Beklagte vorgetragen, dass es sich hierbei um einen aus der Zeit vor der Eheschließung herrührenden Darlehensbetrag handele, den der Ehemann zu seiner eigenen Lebensführung verwendet habe. Damit hat sie ihrer sekundären Darlegungslast entsprochen (vgl. zum Ganzen BGH, Urt. v. 16.12.2008 - XI ZR 454/07, NJW 2009, 1494 , Rn. 13-18 nach juris). Dieser Sachvortrag ist insoweit eindeutig, als es sich eben nicht um Kosten der gemeinsamen Lebensführung gehandelt habe, sondern um solche der eigenen Lebensführung des Ehemannes, was auch mit den äußeren Umständen in Einklang steht, dass die Ehe erst seit kurzer Zeit bestand und ein früherer Kredit des Ehemannes abgelöst wurde. Angesichts dessen bedurfte es entgegen der Ansicht der Klägerin eines weiteren substantiierten Vortrags der sekundär darlegungsbelasteten Beklagten hierzu nicht. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.12.2008 (XI ZR 454/07) zugrunde liegenden Fall, bei dem die Kreditsumme teilweise auf ein gemeinsames Girokonto überwiesen und teilweise bar ausbezahlt worden war und der klagenden Bank die für die Kreditaufnahme ausschlaggebenden Beweggründe nicht bekannt waren (BGH a.a.O., Rn. 18 nach juris). 2. Für das fehlende Eigeninteresse des einen Ehegatten hinsichtlich des dem anderen Ehegatten zukommenden Darlehensteilbetrags ist es auch nicht entscheidend, ob es sich um einen Kredit handelt, den letzterer zur eigenen Lebensführung oder zur Finanzierung seines Unternehmens verwendet hat, wie folgende Beispiele aus der Rechtsprechung zeigen: Obwohl der Entscheidung vom 23.3.2004 (XI ZR 114/03, NJW-RR 2004, 924 ) kein Betriebsmittel-, sondern ein Konsumentenkredit zugrunde lag, nahm der Bundesgerichtshof das Vorliegen einer echten Mitvertragspartnerschaft nicht bereits aufgrund dieses Umstands an, sondern erst nach einer sachlichen Prüfung, ob ein eigenes Interesse der Ehefrau an der Kreditaufnahme vorlag. Dieses bejahte er, da der Kredit der Anschaffung eines Pkw gedient habe, welcher (als einziges Fahrzeug der Eheleute) zur Gestaltung und Bewältigung des täglichen Lebens, etwa ging es um die Anschaffung einer vermieteten Eigentumswohnung durch den damaligen Lebensgefährten der mithaftenden Partei. Entscheidungserheblich war auch hier die Frage, ob der Mitdarlehensnehmer für den Darlehensgeber erkennbar ein eigenes sachliches und/oder persönliches Interesse an der Kreditaufnahme hatte sowie im Wesentlichen gleichberechtigt über die Auszahlung bzw. Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden durfte, was der Bundesgerichtshof verneinte (a.a.O., Rn. 16 nach juris). Unabhängig von der Kreditart (Privat- oder Betriebsmittelkredit) kann es somit wie hier - an einer im Wesentlichen gleichberechtigten Möglichkeit, insoweit über die Verwendung der Darlehensvaluta mit zu entscheiden, fehlen. Hinsichtlich des Kreditanteils von 12.888,33 €, der allein dem damaligen Ehemann der Beklagten zugute kommen sollte, ist ein Eigeninteresse der Beklagten nicht feststellbar, so dass davon ausgegangen werden muss, dass diesbezüglich der Klägerin von Anfang an nicht zwei gleichberechtigte Darlehensnehmer gegenüber standen. Dieser Teil des Kredits überstieg den Teil von 7.646,37 €, an dem die Beklagte ein eigenes Interesse hatte, nicht unwesentlich (um rund 59%). Ebenso wie in dem vom Bundesgerichtshof am 14.11.2000 entschiedenen Fall (XI ZR 248/99, BGHZ 146, 37 = NJW 2001, 815 ) deutet auch vorliegend nichts darauf hin, dass es ohne die den damaligen Ehemann betreffende Umschuldungsmaßnahme „überhaupt zum Abschluss des Darlehensvertrags gekommen wäre“. II. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist davon auszugehen, dass die Mithaftungsübernahme die Beklagte in finanziell krasser Weise überforderte. 1. Bei der Untersuchung, ob eine krasse Überforderung vorliegt, bestimmt sich der Verpflichtungsumfang, dem die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mithaftenden gegenüber zu stellen ist, nicht nur nach dem Nominalwert der mitübernommenen Hauptschuld, sondern nach der gesamten, den Mitschuldner treffenden Belastung. Da ein Schuldbeitritt die vom Kreditnehmer geschuldeten Zinsen ohne weiteres mit umfasst, kann eine Grenze für das Vorliegen einer krassen finanziellen Überforderung nicht ohne Berücksichtigung anfallender Zinsen festgelegt werden (Gundlach, in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 3. Aufl. § 82 Rn. 101 unter Hinweis auf BGH Urt. v. 11.3.1997 - XI ZR 50/96, BGHZ 135, 64 = NJW 1997, 2584, Rn. 26 f. nach juris). Demgemäß liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine krasse finanzielle Überforderung des Bürgen oder Mithaftenden bei nicht ganz geringen Bankschulden grundsätzlich vor, wenn dieser voraussichtlich nicht einmal die von den Darlehensvertragsparteien festgelegte Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines laufenden Einkommens und Vermögens bei Eintritt des Sicherungsfalles dauerhaft allein tragen kann. In diesem Fall ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Hinzutreten weiterer Umstände widerleglich zu vermuten, dass der dem Hauptschuldner persönlich besonders nahe stehende Bürge bzw. Mithaftende die ihn vielleicht bis an das Lebensende übermäßig finanziell belastende Personalsicherheit allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner gestellt und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (vgl. BGH Urt. 16.6.2009 - XI ZR 539/07, NJW 2009, 2671 , Rn. 18 nach juris; BGH Urt. v. 14.11.2000 - XI ZR 248/99, BGHZ 146, 37 = NJW 2001, 815 , Rn. 21 m.w.N. nach juris). Der Grund dafür, ein krasses Missverhältnis "jedenfalls" dann anzunehmen, wenn noch nicht einmal die Zinsen ganz aufgebracht werden können, liegt darin, dass - bei Eintritt des Sicherungsfalls - die Bürgschaftsverpflichtung zu einer ausweglosen lebenslangen Überschuldung führt, da die Hauptforderung nicht getilgt wird und die Zinsforderung immer weiter anwächst (OLG Köln, Urt. v. 30.1.2002 13 U 93/01, ZIP 2002, 844 , Rn. 8 nach juris; OLG Saarbrücken, Urt. v. 7.8.2008 8 U 502/07, OLGReport 2008, 894, Rn. 24 nach juris; jeweils im Anschluss an Nobbe/Kirchhof, BKR 2001, 5 , 8). Denn nach der Wertung des § 138 BGB ist es so der Bundesgerichtshof - den Kreditinstituten grundsätzlich untersagt, eine erkennbar finanziell überforderte Person über eine Mithaftungsabrede mit dem unternehmerischen Risiko ihres Ehepartners zu belasten und sie damit möglicherweise bis an ihr Lebensende zu ruinieren (BGH, Urt. v. 25.1.2005 - XI ZR 325/03, NJW 2005, 973 , Rn. 27 nach juris; ähnlich BVerfG, Beschl. v. 19.10.1993 - 1 BvR 567/89 und 1044/89, BVerfGE 89, 214 = NJW 1994, 36 , Rn. 50 nach juris). Sinn der genannten Rechtsprechung ist es somit, den Mithaftenden vor einer lebenslangen Überschuldung zu schützen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.10.2006 - 16 W 57/06, FamRZ 2007, 818 , Rn. 20 nach juris). 2. Entgegen der Ansicht der Klagepartei kommt es für die Frage der krassen finanziellen Überforderung nicht darauf an, ob es sich um einen Konsumenten- oder um einen Betriebsmittelkredit handelt. Allerdings lagen der Rechtsprechung häufig ein unternehmerisches Risiko des Ehepartners ab. Auch das Bundesverfassungsgericht nahm eine Unterscheidung zwischen der Übernahme eines hohen und schwer abschätzbaren Unternehmerrisikos und einem Einstehen für einen Konsumkredit, der nicht ungewöhnlich hoch ist, vor. Dennoch ist die Frage, ob ein Betriebsmittelkredit vorliegt und deshalb ein Ehepartner mit dem unternehmerischen Risiko des anderen belastet wird, letztlich für die Prüfung der krassen finanziellen Überforderung nicht entscheidend. Dies ergibt sich aus der bereits unter I.2. zitierten Entscheidung (Urt. v. 16.6.2009 - XI ZR 539/07, NJW 2009, 2671 ), in der der Bundesgerichtshof, obwohl es um die Finanzierung einer Eigentumswohnung ging, ein übernommenes Unternehmerrisiko also keine Rolle spielte, eine krasse finanzielle Überforderung des Mithaftenden annahm. 3. Bei der Prüfung der krassen finanziellen Überforderung ist somit zunächst darauf abzustellen, ob die Beklagte mit ihren monatlichen Einnahmen die in den Monatsraten enthaltenen Zinsen aufbringen konnte. Bei der hier vorzunehmenden Beurteilung werden in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die auf das Gesamtdarlehen entfallenden Zinsen herangezogen und nicht lediglich der Zinsanteil, der auf den Darlehenbetrag fällt, für den nur eine Mithaftung und keine echte Mitdarlehensnehmerschaft besteht (vgl. BGH Urt. v. 14.11.2000 - XI ZR 248/99, BGHZ 146, 37 = NJW 2001, 815 , Rn. 22 nach juris). Somit ist nicht etwa derjenige Zinsanteil abzuziehen, der den im wirtschaftlichen Eigeninteresse aufgenommenen und deshalb teilwirksamen Darlehensteil betrifft. Dies ist auch konsequent. Denn letztlich kommt es darauf an, ob die Mithaftende neben ihren sonstigen gegenüber der betreffenden Gläubigerbank bestehenden Verpflichtungen (das sind diejenige aus der Mitdarlehensnehmerschaft) auch noch die Zinszahlungsverpflichtungen erfüllen kann, die aus der bloßen Mithaftung resultieren. Hierzu war die Beklagte nicht in der Lage. Der auf die monatliche Rate von 414,86 € entfallende Zinsanteil betrug anfänglich 203,17 €. Die Beklagte bezog im Zeitpunkt der Darlehenaufnahme gemäß der von ihr abgegebenen Selbstauskunft vom 28.6.2002 (Anl. K 7) ein Nettoeinkommen von 1.000 €. Der pfändbare Betrag (ohne Unterhaltsverpflichtungen) bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.000 bis 1.009 € belief sich im Jahr 2002 auf 49 € (vgl. Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung, Anl. zu § 850 c ZPO ). Die Beklagte war somit nicht in der Lage, Nichts anderes würde gelten, wenn man nur von dem monatlichen Zinsbetrag (123,47 €) ausginge, der auf den Darlehensteil fällt, mit dem der Altkredit des Ehemannes abgelöst wurde. 4. Auch die weitere Voraussetzung einer krassen Überforderung nach der Rechtsprechung des BGH, dass es sich um "nicht ganz geringfügige Bankkredite" handelt, liegt vor. a) Nach der Rechtsprechung des nunmehr auch für das Bürgschaftsrecht zuständigen XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ist Voraussetzung einer krassen finanziellen Überforderung, dass es sich um nicht ganz geringfügige Bankschulden handelt. Bis zu welchem Schuldbetrag Geringfügigkeit in diesem Sinne vorliegt, hat der XI. Zivilsenat bisher nicht entschieden. In allen von ihm entschiedenen Fällen, in denen der Mithaftende nicht in der Lage war, die Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines laufenden Einkommens und Vermögens dauerhaft allein zu tragen, nahm der Bundesgerichtshof eine krasse finanzielle Überforderung an (vgl. etwa BGH Urt. v. 14.11.2000 - XI ZR 248/99, BGHZ 146, 37 = NJW 2001, 815 , Rn. 21 nach juris; BGH, Urt. v. 28.5.2002 - XI ZR 199/01, NJW 2002, 2634 , Rn. 13 nach juris; BGH Urt. 16.6.2009 - XI ZR 539/07, NJW 2009, 2671 , Rn. 18 nach juris). Ähnlich wie der XI. Zivilsenat nahm der früher für das Bürgschaftsrecht zuständige IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs an, dass eine krasse Überforderung dann in Betracht komme, wenn der Nominalbetrag des Darlehens so hoch ist, dass bereits bei Vertragsschluss nicht zu erwarten ist, der Bürge werde - wenn sich das Risiko verwirklicht - die Forderung des Gläubigers wenigstens zu wesentlichen Teilen tilgen können. Davon sei bei nicht ganz geringfügigen Hauptschulden jedenfalls dann auszugehen, wenn er voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufzubringen vermag (BGH Urt. v. 27.1.2000 - IX ZR 198/98, NJW 2000, 1182 , Rn. 13 nach juris, m.w.N.; so auch OLG Frankfurt, Urt. v. 24.3.2004 - 23 U 65/03, NJW 2004, 2392, Rn. 11 nach juris; G. Fischer, WM 2001, 1049 , 1057). Bankschulden jedenfalls nicht ganz geringfügig im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind. Dies gilt auch, wenn man lediglich den auf den damaligen Ehemann entfallenden Teilbetrag von 12.888,33 € heranzieht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung eines Beschlusses des damals noch für das Bürgschaftsrecht zuständigen IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, mit dem dieser Prozesskostenhilfe für die Revision versagt hat. Dort wird ausgeführt, um von einer krassen Überforderung auszugehen, müsse die Bürgschaftssumme eine gewisse Höhe überschreiten (BGH, Beschl. v. 6.4.2000 - IX ZA 2/00, nur in juris; so auch G. Fischer, WM 2001, 1049 , 1057; Gundlach, a.a.O. § 82 Rn. 101). „Eine Bürgin, die sich in Höhe von nur 20.000 DM (allerdings zzgl. Nebenleistungen) verbürgt, kann nicht ´kraß überfordert´ werden, wenn sie in absehbarer Zeit zumindest halbtägig einem Beruf nachgehen kann.“ Der BGH verneinte die krasse Überforderung, da die Bürgin in einem Halbtagsberuf soviel hätte verdienen können, dass sie monatlich 300 bis 400 DM hätte abführen können; hierdurch wären die Zinsen des besicherten Kredits abgedeckt und der Kredit selbst zu einem nicht ganz unbedeutenden Teil abbezahlt worden (Beschl. v. 6.4.2000 - IX ZA 2/00). Im Anschluss hieran nahm die Literatur an, dass eine Mithaftung für Forderungen in der Größenordnung typischer Konsumentenkredite von dieser auf Ausnahmesachverhalte zugeschnittenen Fallgruppe selbst dann nicht erfasst werde, wenn der Mithaftende keinerlei Einkommen und Vermögen besitzt (G. Fischer, WM 2001, 1049 , 1057; Gundlach, a.a.O. § 82 Rn. 101). Teilweise wurde in der Literatur diskutiert, ob die vom Bundesgerichtshof genannte Grenze auf 20.000 € angehoben werden könne, falls zumindest eine Einkunftserzielung im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung aufgrund der tatsächlichen Umstände nicht auszuschließen sei (Zwade, GmbHR 2003, 141 , 142). In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wurde teilweise angenommen, dass bei 50.000 DM (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 16.3.1999 - 3 U 1343/97, NJWRR 2000, 639, Rn. 24) bzw. bei 40.000 DM und nicht vorhandenem Einkommen (OLG Köln, Beschl. v. 16.5.2001 - 13 W 23/01, WM 2002, 1549 , Rn. 6) noch keine krasse Überforderung vorliege. Es handelte sich jeweils um Fälle, in denen die Mithaftenden keinerlei Vermögen und eigenes Einkommen hatten Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Soweit die genannte Rechtsprechung und Literatur aus dem Prozesskostenhilfebeschluss des Bundesgerichtshofs eine allgemeine starre Betragsgrenze ableitet, steht dem entgegen, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt. Die dort getroffene Aussage, dass die Bürgin durch eine Bürgschaft von „nur 20.000 DM“ nicht krass überfordert werde, stellt der Bundesgerichtshof gerade in Abhängigkeit von der Fähigkeit der Bürgin, zumindest einem Halbtagsberuf nachzugehen und damit soviel zu verdienen, um monatlich 300 bis 400 DM abführen zu können, was zur Deckung der Zinsen des besicherte Kredits und zu dessen nicht unerheblicher Rückführung ausreichen würde. Keinesfalls lässt sich der Entscheidung entnehmen, dass unabhängig von der Möglichkeit, die laufenden Zinsen zu bestreiten, ein Betrag von 20.000 DM eine nur geringfügige Bankschuld darstellt. Der Grundsatz, dass die Entscheidung schwieriger Tatsachen- oder Rechtsfragen nicht ins Prozesskostenhilfeverfahren verlagert werden darf, sondern dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.2.2003 - 1 BvR 1526/02, NJW 2003, 1857 , Rn. 7 f. nach juris; BGH, Beschl. v. 17.3.2004 - XII ZB 192/02, NJW 2004, 2022 , Rn. 7 nach juris; Zöller/Philippi, ZPO 28. Aufl. § 114 Rn 22 m.w.N.), spricht ebenfalls dafür, dass es sich um eine einzelfallbezogene Entscheidung handelt, aus der grundsätzliche Schlussfolgerungen für eine allgemeingültige Statuierung einer Betragsgrenze nicht abgeleitet werden können. b) Auch das OLG Celle hält es zu Recht für sehr bedenklich, insoweit feste Beträge zur Grenzziehung zu nennen. Danach stellen 50.000 DM einen Betrag dar, der nicht nur bei gänzlich fehlendem Einkommen und Vermögen, sondern auch bei fehlendem Vermögen und einem Einkommen nicht über der Pfändungsfreigrenze bei Eintritt des Sicherungsfalles zu einer ausweglosen lebenslangen Überschuldung führen könne (Urt. v. 11.12.2002 - 3 U 69/02, Rn. 13, 16; in juris; zustimmend OLG Frankfurt, Urt. v. 24.3.2004 - 23 U 65/03, NJW 2004, 2392 , Rn. 13). Das OLG Düsseldorf sieht eine Schuld von über 33.000 € in dem genannten Sinne als nicht ganz gering an (Beschl. v. 16.10.2006 - 16 W 57/06, FamRZ 2007, 818 , Rn. 18). bestimmen. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt sich gerade nicht ableiten, dass Bankschulden von 20.000 DM (oder rund 10.000 €) noch als geringfügig anzusehen wären, da auch der IX. Zivilsenat auf die Fähigkeit der Bürgin abstellt, Zins- und Tilgungsbeiträge zu zahlen und insoweit die Höhe der Schulden in Abhängigkeit von der finanziellen Leistungsmöglichkeit steht. Da die monatliche Zinsbelastung regelmäßig in einer prozentualen Abhängigkeit zum Nominalbetrag des Darlehens steht und sich damit die Darlehenshöhe unmittelbar auf die Zinsbelastung auswirkt, bedarf es unter Zugrundelegung der genannten Rechtsprechung (abgesehen von der Ausgrenzung ganz geringfügiger Bankschulden) einer gesonderten Schwelle, die allein auf den Nominalbetrag des Darlehens abstellt, grundsätzlich nicht. Das streitgegenständliche Darlehen über 21.200 € stellt jedenfalls sowohl insgesamt als auch im Hinblick auf den Teilbetrag von 12.888,33 €, für den nur eine Mithaftung der Beklagten besteht, einen nicht mehr ganz geringfügigen Bankkredit dar, zumal wenn man bedenkt, dass sich der zu berücksichtigende Gesamtbetrag des Darlehens (also die Gesamtbelastung einschließlich der „planmäßig“ anfallenden Zinsen) auf 29.869,92 € beläuft. Der Senat steht insoweit hinsichtlich der Größenordnung auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Falles in Einklang mit der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs. In dessen Entscheidung vom 14.11.2000 (XI ZR 248/99, BGHZ 146, 37 = NJW 2001, 815 ), in der "bei nicht ganz geringfügigen Bankkrediten" eine krasse finanzielle Überforderung der dortigen Beklagten bejaht wurde, ging es um einen Darlehensvertrag über 47.000 DM und monatliche Raten von 800 DM, wobei ähnlich wie im vorliegenden Verfahren hinsichtlich eines Darlehensbetrags von 9.190 DM eine Teilwirksamkeit angenommen wurde. In der Entscheidung vom 13.11.2001 (XI ZR 82/01, NJW 2002, 746 ) ging es um eine Mithaftung in Höhe von 35.000 DM. Der Bundesgerichtshof verhält sich mit keinem Wort dazu, dass es sich bei den genannten Größenordnungen etwa um einen Grenzfall handeln könne, so dass davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei „nicht ganz geringfügigen Bankkrediten“ tatsächlich um eine Geringfügigkeitsgrenze handelt, die keinesfalls im fünfstelligen Bereich liegen kann. die Beklagte als Mithaftende die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung gemäß § 286 ff. InsO besteht, wie der BGH nach Ergehen des landgerichtlichen Urteils entschieden hat (Urt. 16.6.2009 - XI ZR 539/07, NJW 2009, 2671 , Rn. 28). e) Die aufgrund der genannten Umstände begründete Vermutung, dass die ihrem damaligen Ehemann persönlich besonders nahe stehende mithaftende Beklagte die sie vielleicht bis an das Lebensende übermäßig finanziell belastende Personalsicherheit allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner gestellt und die Klägerin dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat, hat letztere nicht widerlegt. III. Zu Recht geht das Landgericht allerdings davon aus, dass hinsichtlich des auf das gemeinsame Konto ausgezahlten Teilbetrages von 7.646,37 € auch dann, wenn insgesamt eine krasse Überforderung vorliegt, die Nichtigkeitsfolge des § 138 Abs. 1 BGB nicht in Betracht kommt, da sich das Darlehen gemäß § 139 BGB insoweit in den nichtigen Teil und den von der Nichtigkeit nicht berührten Rest aufteilen lässt (vgl. BGH, Urt. v. 14.11.2000 - XI ZR 248/99, BGHZ 146, 37 = NJW 2001, 815 , Rn. 34 ff.). Der sittenwidrige Teil der unbeschränkten Mithaftungsvereinbarung kann nämlich aufgrund der objektiven Umstände und Verhältnisse (Ablösung des Altkredits des damaligen Ehemannes und entsprechende Überweisung) genau bestimmt und infolgedessen ohne weiteres ausgesondert werden. 1. Dies greift die Beklagte mit ihrer Berufung auch nicht an. Allerdings führen die Sittenwidrigkeit und die hieraus folgende Nichtigkeit der Mitverpflichtung der Beklagten grundsätzlich nicht dazu, dass die vom Ehemann der Beklagten bis Ende des Jahres 2003 auf das Gesamtdarlehen geleisteten Zahlungen zunächst auf den teilwirksamen, gegen die Beklagte bestehenden Darlehensrückzahlungsanspruch anzurechnen wären. Die Anrechnung der Zahlungen auf mehrere Forderungen bestimmt sich nach § 366 BGB . Nach § 366 Abs. 1 BGB kann der Schuldner mehrerer Forderungen, wenn seine Leistung nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden ausreicht, selbst bestimmen, welche Schuld oder Schulden getilgt werden sollen. In Abs. 2 dieser Vorschrift ist eine ergänzende Regelung für den Fall vorgesehen, dass der Schuldner - wie hier - eine solche Bestimmung weder ausdrücklich noch stillschweigend getroffen hat. Diese Tilgungsbestimmung entspricht dem vermuteten Willen vernünftiger und redlicher Vertragsparteien. Widerspricht jedoch ausnahmsweise die gesetzlich normierte Reihenfolge der KateSchuld) ganz offensichtlich dem hypothetischen Parteiwillen, so ist allein dieser maßgebend (BGH, Urteil vom 5.2.1969 - VIII ZR 42/67, NJW 1969, 1846 , 1847). Die mangels anderer Tilgungsbestimmung nach der Vorschrift des § 366 Abs. 2 BGB vorzunehmende Anrechnung der vom damaligen Ehemann der Beklagten geleisteten Zahlungen führt somit dazu, dass der am besten gesicherte Teil der Darlehensforderung (das ist derjenige, für den beide Darlehensnehmer zur Rückzahlung verpflichtet sind) nachrangig getilgt wird (BGH, Urt. v. 14.11.2000 - XI ZR 248/99, BGHZ 146, 37 = NJW 2001, 815 , Rn. 40 f.), so dass die Zahlungen des Ehemannes zunächst auf den Darlehensteil anzurechnen sind, für den die Beklagte wegen Sittenwidrigkeit der Mithaftungsvereinbarung nicht haftet. 2. Anders verhält es sich jedoch für diejenigen Zahlungen, die die Beklagte ab dem Jahr 2004 selbst entrichtet hat (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB 69. Aufl. § 138 Rn. 38e). Zwar hat sie keine Tilgungsbestimmung getroffen. § 366 BGB regelt jedoch den Fall, dass der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen verpflichtet ist. Eine Anwendung des § 366 BGB setzt somit das objektive Bestehen mehrerer Forderungen voraus (Staudinger/Olzen, BGB Neubearbeitung 2006, § 366 Rn. 19). Diese Voraussetzung ist aber im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten nicht gegeben, da letztere wegen der Nichtigkeit der Mithaftungsvereinbarung hinsichtlich des allein ihren Ehemann betreffenden Darlehensteils nur zu Zins- und Tilgungsleistungen hinsichtlich eines Darlehensteilbetrages in Höhe von 7.646,37 € verpflichtet war. Erbringt der Kreditnehmer Zins- und Tilgungszahlungen auf die einzige, ihm gegenüber bestehende Darlehensschuld, sind die Zahlungen unter Berücksichtigung des § 367 BGB auf diese bestehende Schuld anzurechnen. Dass der Darlehensschuldner - wie hier die Beklagte - irrtümlich von einem höheren als dem tatsächlich geschuldeten Gesamtdarlehensbetrag ausgeht, spielt rechtlich keine Rolle, solange er auf eine tatsächlich bestehende Schuld leistet. Erst hinsichtlich eventueller Überzahlungen würde ein Bereicherungsanspruch der Beklagten entstehen. Da somit - anders als nach der noch im Hinweis vom 8.7.2010 vertretenen Auffassung - der Anwendungsbereich des § 366 BGB überhaupt nicht eröffnet ist, stellt sich die Frage einer Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dem zu § 366 BGB ergangenen Urteil vom 14.11.2000 (XI ZR 248/99, BGHZ 146, 37 = NJW 2001, 815 ) nicht. Dieser Entscheidung lag der Fall der mitverpflichteten Ehefrau geleistet worden waren. Als Leistung der Ehefrau konnte lediglich die bei Darlehensvertragsschluss an die Bank zur Sicherheit erfolgte Übertragung einer eigenen Lebensversicherung angesehen werden, die bei Eintritt des Sicherungsfalles verwertet worden war. Der Bundesgerichtshof lehnte es unter Hinweis auf fehlende Tatsachengrundlagen für eine anderweitige Beurteilung ab, den Verwertungserlös auf die eigene Schuld der Ehefrau zu verrechnen. Er stellte darauf ab, dass aufgrund der Leistungsunfähigkeit der mitverpflichteten Ehefrau und der schlechten Zukunftsprognose ein Bestehenlassen der Haftung der mitverpflichteten Ehefrau aus den alten Darlehensverträgen ersichtlich keinen Sinn ergeben hätte. Da bei objektiver Betrachtungsweise davon auszugehen sei, dass die Beklagte ihre eigene Lebensversicherung in jedem Falle zur Sicherung des neuen Kredits abgetreten hätte, gebe es auch sonst keinen Grund, der die in § 366 Abs. 2 BGB normierte nachrangige Tilgung des am besten gesicherten Teils der Darlehensforderung als grob unbillig erscheinen lasse (BGH a.a.O., Rn. 41 nach juris). Die Entscheidung beruhte somit auf den besonderen Umständen des Einzelfalles, so dass man selbst dann, wenn man ihr entnehmen wollte, dass § 366 Abs. 2 BGB die Anrechnung einer von der mitverpflichteten Ehefrau gestellten Sicherheit auf eine (alleinige) Schuld des Ehemannes regeln sollte, hieraus keine allgemeingültigen Schlüsse ziehen könnte, die für den hiesigen Fall von Bedeutung wären. Im Übrigen lässt der Bundesgerichtshof ausdrücklich Raum dafür, auf den hypothetischen Parteiwillen abzustellen, wenn ausnahmsweise die gesetzlich normierte Reihenfolge der Kategorien des Abs. 2 diesem ganz offensichtlich widerspricht (BGH a.a.O., Rn. 40 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 5.2.1969 - VIII ZR 42/67, NJW 1969, 1846 , 1847). Dies ist der Fall. Vor allem der Umstand, dass die Beklagte eigene Zahlungen erst erbrachte, als die Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann bereits beendet war, steht der Annahme entgegen, dass sie zunächst auf die alleinigen Verbindlichkeiten ihres Ehemannes hätte leisten wollen, wenn ihr diesbezüglich die Nichtigkeit der eigenen Mitverpflichtung bekannt gewesen wäre. Insoweit ist auch die Klägerin nicht schutzwürdig, da sie in objektiver Hinsicht nicht erwarten konnte, dass die Beklagte bei Kenntnis der Nichtigkeit der Mitverpflichtungsvereinbarung dennoch hierauf Zahlungen leisten würde. Auszugehen ist somit davon, dass der Klägerin rückwirkend betrachtet gegen die Beklagte lediglich ein Rückzahlungsanspruch in Höhe des Nettokreditbetrages von 7.646,37 € zustand. Hinzuzurechnen sind 37% der Restschuldversicherungsprämie von 670,30 €, also 249,60 €. Das ergibt insgesamt eine Darlehensschuld in Höhe von 7.895,97 €, die unter Berücksichtigung einer Laufzeit von 72 Monaten und einem festen Zinssatz von 11,5% p.a. zu verzinsen ist. Hinzu kommt eine Bearbeitungsgebühr von (anteilig) 156,88 €. Auf diese Darlehensschuld sind die von der Beklagten ab 2004 allein geleisteten 9.991,58 € anzurechnen. Unter Berücksichtigung der aus der Anlage K 5 ersichtlichen Daten (Zeitpunkte und Höhe der jeweils geleisteten Zahlungen) ergibt sich nach der von der Klägerin im Schriftsatz vom 30.7.2010 mitgeteilten und von der Beklagten anerkannten Berechnung eine noch offene Zinsschuld der Beklagten in Höhe von 460,20 €. D. 1. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO . Der Beklagten sind die Kosten ihrer Säumnis nicht gemäß § 344 ZPO aufzuerlegen, da das Versäumnisurteil in gesetzeswidriger Art und Weise ergangen ist. Es liegt ein Verstoß gegen § 172 Abs. 1 ZPO vor. Die Beklagte ist bei der Einlegung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid durch die Rechtsanwältin Galina Korzak, Günthersbühler Str. 4 in 90491 Nürnberg, vertreten worden. Dementsprechend hat das Landgericht die Anspruchsbegründung an die damalige Prozessbevollmächtigte der Beklagten zugestellt. Diese hat das Empfangsbekenntnis nicht an das Gericht zurückgeleitet. Das zugestellte Schriftstück ist auch nicht als „unzustellbar“ zurückgekommen. Daraufhin hat das Landgericht die damalige Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schreiben vom 29.5.2008 um Rückleitung des Empfangsbekenntnisses gebeten. Dieses ist unbeantwortet geblieben. Ein Versuch der Geschäftsstelle des Landgerichts am 6.6.2008, die Prozessbevollmächtigte der Beklagten telefonisch zu erreichen, ergab, dass der Anschluss außer Betrieb war. Daraufhin hat der Einzelrichter verfügt, die Anspruchsbegründung sowie den Schriftsatz vom 26.5.2008 auch noch direkt an die Beklagte zuzustellen. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch unklar, ob die Prozessbevollmächtigte der Beklagten unter der bis dahin mitgeteilten Anschrift noch erreichbar war. Das Landgericht hätte gegen Postzustellungsnachweis zuzustellen, anderenfalls hätte es bei der Beklagten vor Zustellung an diese persönlich nachfragen müssen, ob sie noch durch die bisherige oder eine neue Prozessbevollmächtigte vertreten wird. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO . 3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die bei den entscheidungserheblichen Fragen zu beachtenden Grundsätze sind höchstrichterlich entschieden. Die Entscheidung über den vorliegenden Einzelfall erfolgte unter Anwendung dieser Rechtsprechungsgrundsätze. Dr. Holzberger Weinland Dr. Wißmann Richter am Oberlandesgericht Richterin am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Verkündet am 21. September 2010 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Nürnberg Erscheinungsdatum: 17.08.2010 Aktenzeichen: 14 U 892/09 Rechtsgebiete: Allgemeines Schuldrecht Erschienen in: NJW-RR 2011, 265-270 Normen in Titel: BGB §§ 138,139, 366, 367, 488