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1 O 243/21

LG Saarbrücken 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Bei einem Schuldbeitritt zu einem der Verbraucherkreditrichtlinie unterfallenden Verbraucherdarlehensvertrag findet bei der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation und der Pflichtangaben bezogen auf die Beitrittserklärung die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (C-66/19, C-33/20) Anwendung.(Rn.28)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einem Schuldbeitritt zu einem der Verbraucherkreditrichtlinie unterfallenden Verbraucherdarlehensvertrag findet bei der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation und der Pflichtangaben bezogen auf die Beitrittserklärung die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (C-66/19, C-33/20) Anwendung.(Rn.28) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 26.950,53 €, da die Beklagte ihre als Mithaftungserklärung einzuordnende Willenserklärung wirksam widerrufen hat. 1. Die von der Beklagten abgegebene Willenserklärung ist als Schuldbeitritt einzuordnen, mit der Folge, dass die Beklagte als Darlehensnehmerin, sondern als Mithaftende einzustufen ist. a) Zunächst gilt in rechtlicher Hinsicht, dass Mitdarlehensnehmer im Sinne einer paritätischen Vertragspartnerschaft ist, wer ein eigenes – sachliches und/oder persönliches – Interesse an der Kreditaufnahme hat und als im Wesentlichen gleichberechtigter Partner über die Auszahlung und Verwendung der Valuta mitentscheiden darf. Mithaftender ist dagegen jede Person, die, ohne Bürge zu sein, zur Absicherung für einen Kredit, der von einem anderen aufgenommen und verwendet wird, von vornherein oder später im Wege des Schuldbeitritts die Mitverpflichtung für die Zahlung der Zinsen und die Rückzahlung des Darlehens übernimmt (BGH, Urteil vom 16.06.2009 – XI ZR 539/07, NJW 2009, 2671; BGH, Urteil vom 16.12.2008 – XI ZR 454/07, NJW 2009, 1494; MüKoBGB/K. P. Berger, 8. Aufl. 2019, BGB § 488 Rn. 139). Bei der Ermittlung des wirklichen Parteiwillens bildet der Vertragswortlaut der Ausgangspunkt jeder Auslegung. Diesem ist angesichts der Stärke der Verhandlungsposition der kreditgewährenden Bank und der allgemein üblichen Verwendung von Vertragsformularen jedoch grundsätzlich weniger Bedeutung beizumessen als sonst (BGH, Urteil vom 16.06.2009 – XI ZR 539/07, NJW 2009, 2671; BGH, Urteil vom 16.12.2008 – XI ZR 454/07, NJW 2009, 1494). b) Im Rahmen der diesbezüglichen Beweisaufnahme hat die Zeugin ... eingeräumt, dass sie sich nicht mehr an alle Einzelheiten der nun streitgegenständlichen Darlehensvergabe erinnern könne. Jedoch konnte sie den Hergang des Vertragsschlusses dahingehend schildern, dass zunächst lediglich der Zeuge ... einen Kreditbetrag aufnehmen wollte, zu welchem seine Bonität jedoch nicht ausreichend war. Daraufhin habe sie vorgeschlagen, noch einen weiteren Darlehensnehmer in den Vertrag aufzunehmen. Im anschließenden Gespräch auch mit der Beklagten habe sie dann erklärt, dass eine Ratenzahlung maßgeblich durch den Zeugen ... erfolgen soll, aber eine – so die Zeugin wörtlich – Mithaft von beiden vorliege. Als Kontoverbindung von der die Raten eingezogen werden sollten habe sie die Kontoverbindung des Zeugen ... hinterlegt, welche zum damaligen Zeitpunkt im Haus der Bank ... bestanden habe. Warum die in dem Darlehensvertrag angegebene Kontoverbindung auch auf ... lautet, konnte die Zeugin nicht erklären, vielmehr gab sie an, dass das Girokonto allein auf den Zeugen ... gelaufen sei. Die Angaben der Zeugin, an deren Glaubwürdigkeit keine Zweifel bestehen, sind auch glaubhaft. Die Zeugin hat zu Vorgängen bekundet, die sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit für die Bank ... wahrgenommen hatte. Besondere Belastungstendenzen sind nicht erkennbar, vielmehr hat die Zeugin ohne weiteres eingeräumt, wenn sie sich an bestimmte Tatsachen nicht mehr erinnern konnte, was infolge des Zeitablaufs auch unbedingt nachvollziehbar ist. c) Unter diesen Umständen ist die Beklagte lediglich als Mithaftende für die Darlehensschuld des Zeugen ... anzusehen. Ein eigenes Interesse an der Darlehensaufnahme und die Möglichkeit, über die Verwendung der Darlehensvaluta mitzuentscheiden hatte die Beklagte nach den Angaben der Zeugin ... nicht. Vielmehr schilderte die Zeugin ... den Sachverhalt so, dass die Beklagte lediglich daher in den Darlehensvertrag aufgenommen worden sei, da die Bonität des Zeugen ... für die von ihm begehrte Darlehenssumme nicht ausreichend war. Somit diente die Aufnahme der Beklagten in den Darlehensvertrag lediglich dem Sicherungsinteresse der Klägerin, was – wie auch die Zeugin wörtlich und der rechtlichen Einordnung nach zutreffend angab – eine Mithaft darstellt. 2. Die Beklagte hat ihre auf die Erklärung der Mithaftung gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, mit der Folge, dass die von ihr gestellte Sicherheit in Form des Schuldbeitritts entfällt, ohne dass die Klägerin von ihr die Rückgewähr der an den Zeugen ... ausgezahlten Darlehensvaluta verlangen kann (Langenbucher/Bliesener/Spindler, 29. Kap. Rn. 25). a) Ein Widerrufsrecht der Beklagten folgt im vorliegenden Fall aus § 495 Abs. 1 BGB. Diese Vorschrift findet entgegen der mit Schriftsatz vom 10.12.2021 geäußerten Rechtsauffassung der Beklagten auf den streitgegenständlichen Schuldbeitritt Anwendung. Auf einen Schuldbeitritt finden die Vorschriften der §§ 491 ff. BGB über Verbraucherdarlehensverträge entsprechend Anwendung. Der Schuldbeitritt ist seinem Wesen nach zwar kein Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 BGB, weil der Beitretende selbst kein Darlehen erlangt, sondern lediglich die Mithaftung für die Verpflichtung des Darlehensnehmers übernimmt. Er ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einem Verbraucherdarlehensvertrag bei wertender Betrachtung gleichzustellen, wenn es sich bei dem Vertrag, dem der Beitritt erklärt wird, wie hier, um einen von einem Unternehmer gewährten Darlehensvertrag handelt. Die entsprechende Anwendung der Verbraucherschutzvorschriften der §§ 491 ff. BGB beruht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf, dass bei wertender Betrachtung der Beitretende ebenso schutzwürdig ist, als wenn er den Darlehensvertrag selbst abgeschlossen hätte oder im Wege der Vertragsübernahmevereinbarung an die Stelle des ursprünglichen Darlehensnehmers getreten wäre. Aufgrund dessen kann der Schutz des Beitretenden zu einer Verbindlichkeit nicht geringer sein, aber auch nicht weiter gehen als der Schutz desjenigen, der eine solche Verbindlichkeit eingeht. Beide genießen Verbraucherschutz nur in dem Umfang, in dem der Gesetzgeber solchen im Zeitpunkt der Verpflichtung zur Verfügung stellt (BGH, Versäumnisurteil vom 21.09.2021 – XI ZR 650/20, NJW 2022, 190). Aus der entsprechenden Anwendung des Verbraucherdarlehensrechts folgt zugleich, dass sich die Ordnungsgemäßheit der Pflichtangaben und der Widerrufsinformation bezogen auf den Schuldbeitritt beurteilt nach den diesbezüglichen Anforderungen an den besicherten Darlehensvertrag, da nur in dieser Weise ein Gleichlauf des Schutzes des Beitretenden zu dem Schutz des Darlehensnehmers erreicht werden kann. Dies bedeutet insbesondere, dass bei der Beurteilung der Pflichtangaben und der Widerrufsinformation bezogen auf den Schuldbeitritt die aus der Verbraucherkreditrichtlinie folgenden Anforderungen heranzuziehen sind, soweit auf den Darlehensvertrag diese Anwendung findet. Dies ist vorliegend unzweifelhaft der Fall. b) Nach diesen Maßstäben war die Beklagte bei Abgabe der Widerrufserklärung am 18.11.2019 noch zum Widerruf berechtigt, da die Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 2 Satz 1, 356 b Abs. 2 BGB noch nicht abgelaufen war. Die in dem Vertrag enthaltene Widerrufsinformation und die erteilten Pflichtangaben erweisen sich als nicht ordnungsgemäß mit der Folge, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat. aa) Die Widerrufsinformation genügt den Anforderungen nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB a.F. insofern nicht, als sie im Hinblick auf die Verweisung auf § 492 Abs. 2 BGB a.F. als weitere Rechtsvorschrift nicht „klar und verständlich“ ist. Die nationalen Regelungen in § 492 Abs. 2 BGB und Art. 247 § 6 EGBGB a.F. lassen nach ihrem Wortlaut offen, ob und auf welche Weise in der Widerrufsinformation auf die zu erteilenden Pflichtangaben hinzuweisen ist. Nach Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB a.F. muss dies lediglich „klar und verständlich“ sein. Diese Voraussetzung ist auslegungsfähig, sodass bei einer richtlinienkonformen Auslegung eine Verweisung auf weitere Rechtsvorschriften den Anforderungen an Klarheit und Verständlichkeit nicht genügt (EuGH, Urteil vom 26. März 2020 – C 66/19 - ...; BGH, Urteile vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19 - Rn. 13ff. und XI ZR 525/19 - Rn. 15f. Senat, Urteile vom 20. Januar 2021 u.a. - 4 U 68/20 juris). Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 - Rn. 17ff. und Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 - Rn. 6 ff.) berufen, denn die Widerrufsinformation der Klägerin entspricht nicht in vollem Umfang dem Muster in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F, denn sie gibt statt der 14-tägigen Widerrufsfrist des Mustertextes die Widerrufsfrist mit einem Monat an. Die Gesetzlichkeitsfiktion soll nur eintreten, wenn der Darlehensgeber das Muster richtig ausfüllt und wie für den betreffenden Vertrag vorgegeben verwendet (vgl. BT-Drucks. 17/1394, S. 22, linke Spalte). Unterzieht der Unternehmer dagegen das vom Verordnungsgeber entworfen Muster einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung, die über das in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB Erlaubte hinausgeht, verliert er die Schutzwirkung des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 Juris, Rn. 22 ff.). Dies ist vorliegend mit der Angabe der Widerrufsfrist mit einem Monat anstatt von „innerhalb von 14 Tagen“ der Fall. bb) Darüber hinaus erweist sich die gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB erforderliche Angabe des Verzugszinssatzes und der Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallenden Verzugskosten als nicht ordnungsgemäß, was gleichfalls das Nichtanlaufen der Widerrufsfrist zur Folge hat. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der RL 2008/48 (Verbraucherkreditrichtlinie) gilt, dass in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben und der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu beschreiben ist. Haben die Parteien des betreffenden Kreditvertrags vereinbart, dass der Verzugszinssatz nach Maßgabe des von der Zentralbank eines Mitgliedstaats festgelegten und in einem für jedermann leicht zugänglichen Amtsblatt bekannt gegebenen Änderung des Basiszinssatzes geändert wird, reicht ein Verweis im Kreditvertrag auf diesen Basiszinssatz aus, sofern die Methode zur Berechnung des Satzes der Verzugszinsen nach Maßgabe des Basiszinssatzes in diesem Vertrag beschrieben wird. Insoweit sind zwei Voraussetzungen zu beachten. Erstens muss die Darstellung dieser Berechnungsmethode für einen Durchschnittsverbraucher, der nicht über Fachkenntnisse im Finanzbereich verfügt, leicht verständlich sein und es ihm ermöglichen, den Verzugszinssatz auf der Grundlage der Angaben im Kreditvertrag zu berechnen. Zweitens muss auch die Häufigkeit der Änderung dieses Basiszinssatzes, die sich nach den nationalen Bestimmungen richtet, in dem fraglichen Kreditvertrag angegeben werden (EuGH, Urteil vom 09.09.2021 – C-33/20,BeckRS 2021, 25389). Diesen Anforderungen wird die unter Ziffer I. 2. des streitgegenständlichen Vertrages enthaltene Regelung bezüglich des Verzugszinssatzes nicht gerecht. Der streitgegenständliche Vertrag enthält keine absolute Angabe des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Verzugszinssatzes. Zudem wird in dem Darlehensvertrag nicht angegeben, in welcher Regelmäßigkeit eine Änderung des Basiszinssatzes erfolgt. d) Ungeachtet dessen, dass ein entsprechender Einwand durch die Klägerin nicht geltend gemacht wurde, stellt sich der Widerruf der Beklagten nicht als rechtsmissbräuchlich dar, da es der Klägerin im Falle einer fehlerhaften Widerrufsinformation bzw. fehlerhaften Pflichtangaben verwehrt ist, sich auf Rechtsmissbrauch zu berufen (EuGH, Urteil vom 09.09.2021 – C-33/20,BeckRS 2021, 25389). 3. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob die Beklagte auch zur Anfechtung ihrer Willenserklärung berechtigt war bzw. ob die Mitverpflichtung der Beklagten gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig ist. II. Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 91 ZPO, hinsichtlich der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Parteien streiten über die Haftung der Beklagten für Verbindlichkeiten aus einem von der Beklagten und dem Zeugen ..., dem Enkel der Beklagten, unterzeichneten Darlehensvertrag. Mit Vertrag vom 01.04.2019 (Anlage K1 Anlagenband Klägerin) gewährte die Klägerin ein Darlehen über einen Nettokreditbetrag von 31.706,26 €, einen Beitrag für einen ...Schutzbrief von 4.671,26 € beinhaltend, bei einem Sollzinssatz von 4,88 % p.a. Dieses sollte in insgesamt 84 monatlichen Raten zurückgeführt werden, wobei die Raten jeweils 447,00 € und die Schlussrate 380,94 € betragen sollten. Unterzeichnet wurde der Darlehensvertrag von dem Zeugen ... und der Beklagten. Diesem Vertrag ist eine Widerrufsinformation (S. 5 des Darlehensvertrages) beigefügt, die auszugsweise wie folgt lautet: „Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat“. Unter I. 2. des Vertrages wird darauf hingewiesen, dass die Verzugszinsen 5 %-Punkte über dem jeweils geltenden Basiszinssatz betragen, falls die Bank Verzugszinsen fordert. Nach der Auszahlungsanweisung auf Seite 1 des Darlehensvertrages sollte das Darlehen in Höhe von 5.000,00 € auf das Konto 193144014 bei der Bank ... ausgezahlt werden, dessen Kontoinhaber mit ... und ... angegeben waren, in Höhe zweier Teilbeträge von 14.648,00 € und 7.387,00 € auf Konten bei der ... Bank mit angegebenem Kontoinhaber .... Die fälligen Darlehensraten sollten von dem Konto mit den angegebenen Kontoinhabern ... und ... eingezogen werden. Nachdem ein Zahlungsrückstand von 1.788,00 € eingetreten war, mahnte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 15.01.2020 (Anlage K3 Anlagenband Klägerin.). Mit Schreiben vom 17.02.2020 (Anlage K4 Anlagenband Klägerin) kündigte die Klägerin den Darlehensvertrag und stellte die Restforderung in Höhe von 30.785,88 € zur Rückzahlung fällig. Nach Kündigung des Darlehensvertrages wurde auch die Restkreditversicherung gekündigt, nicht verbrauchte Kosten in Höhe von 3.832,85 € wurden dem Darlehenskonto gutgeschrieben. Bereits schon mit Schreiben vom 18.11.2019 (Anlage B1 Anlagenband Beklagte) der Klage erklärte die Beklagte den Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrages, hilfsweise die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, äußerst hilfsweise den Rücktritt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie gesamtschuldnerisch mit dem gesondert verfolgten Herrn ... 26.950,53 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 1.464,98 € für den Zeitraum 17.02.2020 bis 08.06.2021, weitere laufende Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. aus 26.950,53 € ab dem 09.06.2021 sowie Kosten in Höhe von 22,50 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Zeuge ... habe ihr versichert, dass ihre Unterschrift unter den streitgegenständlichen Vertrag keine für sie nachteiligen Folgen habe, insbesondere, dass sie keinen Darlehensvertrag abschließe. Bei dem Termin bei der Bank sei sie nicht in der Lage gewesen, den Gesprächen zwischen dem Bankangestellten und dem Zeugen ... zu folgen. Jedoch habe sie vor der Unterschrift den Bankangestellten auf ihr fortgeschrittenes Alter (im Zeitpunkt des Vertragsschlusses 79 Jahre) hingewiesen und darauf, dass sie keine finanziellen Verpflichtungen mehr eingehen wolle. Daraufhin habe der Bankangestellte geantwortet, dass sie der Vertrag nichts angehe, da er nur den Zeugen ... betreffe. Erst in der Folgezeit, ab dem Moment in dem der Zeuge ... die monatlichen Raten nicht mehr bediente, sei ihr klargeworden, dass sie einen Darlehensvertrag unterschrieben hatte. Über Auszahlung und Verwendung der Darlehensvaluta habe sie nicht mitentscheiden können. Mit dem Darlehen seien Verbindlichkeiten des Zeugen ... bei der ... Bank abgelöst worden und der restliche Betrag sollte diesem zur freien Verwendung gebühren. Der Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages habe ihre krasse finanzielle Überforderung zur Folge. Ausweislich eines von der Klägerin erstellten Finanzkompasses sei ihr verfügbares Einkommen mit 520,00 € ermittelt worden, sodass ihr nach Abzug der Darlehensrate nur noch ein Einkommen von 73,00 € zur Verfügung stünde. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... und .... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2021 (Bl. 71 d. A.) verwiesen. Mit Schriftsätzen vom 09.12.2021 (Bl. 90 d. A.) und vom 13.12.2021 (Bl. 99 d. A.) haben sich die Parteien einverstanden mit einem Übergang ins schriftliche Verfahren erklärt. Das Gericht hat mit Beschluss vom 14.12.2021 (Bl. 100 d. A.) den Übergang ins schriftliche Verfahren beschlossen und eine Einlassungsfrist bis zum 07.01.2022 bestimmt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2021 (Bl. 71 d. A.) verwiesen.