Urteil
4 O 84/24
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAR:2025:0605.4O84.24.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten über etwaige Erb- und Pflichtteilsansprüche des Klägers nach dem Tod der gemeinsamen Mutter X., die in T. erfolgreich eine Brauerei als Familienunternehmen leitete. Die Erblasserin, X., verstarb am 30.04.1994. Sie war zwei Mal verheiratet. In erster Ehe war die Erblasserin mit dem Vater der Parteien, Herrn Y., geb. Q., verheiratet. Diese Ehe wurde später rechtskräftig geschieden. Bis zu ihrem Tod war die Erblasserin mit ihrem zweiten Ehemann, V., verheiratet. Aus dieser Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Herr V. hat aus seiner vorangegangenen Ehe zwei Kinder, Frau S. und Herrn F.. Er verstarb am 28.01.1999. Weitere Kinder sind nicht vorhanden. Der Kläger ist als jüngstes der drei Geschwister aufgewachsen. Ab dem Alter von 10 Jahren besuchte er ein Internat. Die Erblasserin verfasste mit ihrem ersten Ehemann, Herrn Y., am 8. Dezember 1972 ein gemeinschaftliches Testament vor dem Notar A., Nr. 389 der Urkundenrolle mit Amtssitz in K.. Dieses Testament wurde mit gemeinschaftlichem Testament der Erblasserin und Herrn Y. vom 18. Dezember 1973, beurkundet von Notar N., Nr. 459 der Urkundenrolle für 1973/K mit Amtssitz in B. ausdrücklich aufgehoben. Im Rahmen des Testaments vom 18.12.1973 verzichteten die Erblasserin und ihr erster Ehemann gegenseitig auf alle am Nachlass des anderen Ehegatten zustehenden Erb- und Pflichtteilsansprüche. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 02 Bezug genommen. Die Erblasserin räumte im Jahr 1974 dem Kläger schenkweise eine Unterbeteiligung an ihrer Kommanditbeteiligung an der E. ein gemäß Unterbeteiligungsvertrag vom 02.10.1974, UR-Nr. 471/1974/B des Notars L. in Verbindung mit der Genehmigung des für den damals minderjährigen Kläger auftretenden Pflegers vom 17.12.1974, UR-Nr. 610/1974/B des Notars L.. Ob und welche Zuwendungen der Kläger im Übrigen erhielt, ist streitig. Am Tag seines 18. Geburtstages, am Pfingstsamstag, den 24.05.1980, schloss der Kläger mit der Erblasserin einen notariell beurkundeten Pflichtteilsverzichtsvertrag ab. Der Vertrag lautet auszugsweise wie folgt: „Ich P., (…) verzichte mit Rücksicht auf die mir von meiner Mutter, (…) gemachten Zuwendungen auf mein Pflichtteilsrecht am Nachlass meiner Mutter. Ich, Frau X, (…) nehme den Pflichtteilsverzicht meines Sohnes P. an. Wir sind über die Bedeutung des Pflichtteilsverzichts belehrt. Der vorstehende Pflichtteilsverzicht ist unter der auflösenden Bedingung vereinbart, dass er unwirksam wird, wenn nicht auch die weiteren Kinder der Erschienenen zu 2) auf ihr Pflichtteilsrecht verzichten sollten. (…) Vorgelesen, genehmigt, unterschrieben: (…)“ Darunter folgten die Unterschriften des Notars, der Erblasserin und des Klägers. Die Umstände des Pflichtteilsverzichtsvertrags sind streitig. Gleichlautende notarielle Pflichtteilsverzichtsverträge waren zuvor bereits jeweils an ihrem 18. Geburtstag von den Beklagten zu 1) und zu 2) mit der Erblasserin abgeschlossen worden. Auf die Anlage SJ 03, Bl. 257 f. d.A. und Anlage B 2, Bl. 343 f. d.A. wird Bezug genommen. Im Juli des Jahres 1984 begab sich der Kläger in das Haus der Erblasserin und entwendete dort unter anderem Waffen, Munition, Geld und Schmuck. Es kam später zur Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft und zur Verurteilung des Klägers. Kurz darauf, am 27.09.1984, schloss der Kläger mit der Erblasserin zwei notariell beurkundete Vereinbarungen (Anlage SJ 06 und SJ 07, Bl. 269 ff. d.A.), in der die Schenkung der Erblasserin von dieser widerrufen und die Unterbeteiligung des Klägers am Kommanditanteil der Erblasserin wieder zurückübertragen wurde. Die Vereinbarung lautete auszugsweise: (…) Frau X. hat die Schenkung der Unterbeteiligung gemäß § 530 BGB widerrufen. Herr P. erkennt die Berechtigung des Widerrufs an. Demgemäß heben die Vertragsbeteiligten den zwischen ihnen bestehenden Unterbeteiligungsvertrag auf. Die geschenkte Unterbeteiligung von nominell 5.640.000,-- DM einschließlich der damit zusammenhängenden Beträge auf dem Rücklagenkonto des Unterbeteiligten werden hiermit mit Wirkung vom 01.01.1984 auf Frau X zurückübertragen. Die auf dem Privatkonto des Unterbeteiligten bei der Fa. E. stehenden Beträge verbleiben Herrn P. als Nutzungen seiner bisherigen Unterbeteiligung im Sinne des § 29 Abs. 2 des Erbschaftssteuergesetzes. Der Betrag wird verbindlich für alle Teile auf 7.358.692,97 € per 01.01.1984 festgesetzt. (…) Der zwischen den Beteiligten vereinbarte Pflichtteilsverzichts- und Erbvertrag (…) bleiben bestehen. (…)“ In der weiteren Urkunde trafen die Erblasserin und der Kläger Vereinbarungen zu vier verschiedenen Vermögenspositionen des Klägers einschließlich der o.g. Nutzungen der Unterbeteiligung, die sich auf 11.900.312,40 DM summierten. Der Kläger verpflichtete sich u.a., nicht ohne Zustimmung seiner Mutter und nach deren Tode ihrer Testamentsvollstrecker über die ihm zustehenden Ansprüche zu verfügen. Die Erblasserin sicherte für sich und die Testamentsvollstrecker eine monatliche Zahlung von 5.000,-- DM für seine Lebensbedürfnisse zu. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Anlagen Bezug genommen. Zu Beginn der 1990er Jahre erkrankte die Erblasserin an Krebs. Obgleich die Krankheit nach umfangreicher Behandlung zunächst bekämpft werden konnte, bildeten sich Metastasen im Gehirn der Erblasserin. Mit dem notariellen Testament vom 28.05.1993, UKR-Nr. 15/93/B des Notars L. in B., setzte die Erblasserin sodann ihre Töchter, die Beklagten zu 1) und 2), als Erbinnen zu gleichen Teilen ein. Sie ordnete Dauertestamentsvollstreckung bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres der Beklagten zu 2) an. Der Kläger und seine Abkömmlinge wurden von der Erblasserin durch dieses Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausdrücklich ausgeschlossen. Den Kindern des Klägers ließ die Erblasserin im Vermächtniswege durch die Beklagte zu 1) jeweils eine Zuwendung in Höhe von DM 500.000,00 zukommen. Zur Begründung der Enterbung des Klägers führte die Erblasserin unter Ziff. VII.2. im Testament aus, der Kläger habe bereits Zuwendungen in ausreichendem Maße zu Lebzeiten erhalten, so dass unter Berücksichtigung aller Umstände weitere Zuwendungen im Erb- oder Vermächtniswege an ihn nicht gerechtfertigt seien. In der Vorbemerkung des Testaments führte die Erblasserin aus, dass sie in der freien Verfügung über ihren Nachlass in keiner Weise eingeschränkt sei, da ihr Ehemann und ihre Kinder mit ihr Pflichtteilsverzichte vereinbart hätten. In dem Testament vom 28.05.1993 ist folgende einleitende Feststellung des Notars im Hinblick auf die Geschäfts- und Testierfähigkeit der Erblasserin wiedergegeben: „Die Erschienene ist dem Notar persönlich bekannt und wie sich aus der Sacherörterung ergeben hat, voll geschäfts- und testierfähig .“ Wegen der Einzelheiten wird auf das Testament vom 28.05.1993 (Anlage K08, Bl. 55 ff. d.A.) Bezug genommen. Am 10.01.1994 verfasste die Erblasserin zum vorgenannten notariellen Testament vom 28.05.1993 eine notarielle Ergänzung. Unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung der vorangegangenen Verfügung machte die Erblasserin den Abschluss eines Ehevertrages für den Fall einer neuen Verehelichung der Beklagte zu 2), die sich zeitweilen von ihrem Ehemann getrennt hatte, mit entsprechender Regelung für ihren Erbfall als Auflage. Bis ca. zwei Monate vor ihrem Tod leitete die Erblasserin die Brauerei als alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin. Sie verstarb am 30.04.1994. Nach dem Erbfall wurden das gemeinschaftliche Testament vom 18.12.1973 und das Testament vom 28.05.1993 nebst Nachtrag vom 10.01.1994 eröffnet (AG J., Az: 2 IV 114/94). Die Beklagten zu 1) und 2) nahmen die Erbschaft an. Mit Schreiben vom 29.03.1995 erklärte ein Herr Rechtsanwalt D. im Namen des Klägers gemäß § 2081 Abs. 1 BGB die Anfechtung des Testaments vom 28.05.1993 gegenüber dem Amtsgericht J. - Nachlassgericht -, da dem Kläger ohne Rechtsgrundlage der Pflichtteilsanspruch entzogen worden sei. Eine weitere Begründung wurde angekündigt. Am 31.05.1995 gingen beim Nachlassgericht Abschriften zweier anwaltlicher Schreiben vom 16.05.1995 ein, in denen Herr Rechtsanwalt D. für den Kläger die Anfechtung des Pflichtteilsverzichtsvertrags vom 24.05.1980 gegenüber den Beklagten erklärte und dies mit den Umständen der Beurkundung begründete. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 64 ff. der Beiakte AG J., Az: 2 IV 114/94 Bezug genommen. Die Vollmacht von Herrn Rechtsanwalt D. sowie der Zugang dieser Schreiben bei den Beklagten sind streitig. Ebenfalls im Jahr 1995 wurde aufgrund einer Abtretungserklärung des Klägers der inzwischen verstorbene Notar L., der den Pflichtteilsverzichtsvertrag beurkundet hatte, vor dem Landgericht C. (Az: 1 O 251/95) wegen angeblicher Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch genommen, da er vor der Beurkundung weder den Pflichtteilsverzichtsvertrag verlesen noch den hiesigen Kläger über die Rechtsfolgen des Verzichts belehrt habe. Der hiesige Kläger wurde dort uneidlich als Zeuge vernommen, der Notar wurde als Partei angehört. In den Entscheidungsgründen des klageabweisenden Urteils hat die damalige Kammer u.a. folgendes ausgeführt: „Nach der Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer nicht fest, daß der Beklagte die ihm gemäß § 17 BeurkG obliegenden Amtspflichten verletzt hat. Zwar hat der Zeuge P. bei seiner Vernehmung durch die Kammer die Darstellung des Klägers bestätigt. Er hat insbesondere ausgesagt, daß er nach dem Eintreffen mit seiner Mutter beim Beklagten lediglich von diesem gefragt worden sei, ob der zu beurkundende Vertrag zwischen ihm und seiner Mutter vorbesprochen sei. Nachdem er dies bejaht habe, sei ihm die entsprechende Vertragsurkunde zur Unterschrift vorgelegt worden, ohne daß zuvor ein Verlesen des Vertragsinhalts oder eine Belehrung über die Rechtsfolgen des Pflichtteilsverzichts durch den Beklagten stattgefunden habe. (…) So steht der Aussage des Zeugen zunächst die Bekundung des Beklagten in seiner persönlichen Anhörung vor der Kammer entgegen. Bei dieser hat der Beklagte klar und eindeutig bekundet, er habe sowohl den Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 24.05.1980 vor der Beurkundung verlesen als auch bei dem insgesamt etwa 30-minütigen Termin den Zeugen P. auf die sich aus dem Pflichtteilsverzicht ergebenden Rechtsfolgen hingewiesen. (…)“ Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil vom 10.11.1995 (Bl. 249 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Beklagten beantragten im Jahr 2004 vor dem Amtsgericht J. (Az: 2 VI 107/04) die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins mit dem Inhalt, dass beide Beklagte Miterben zu gleichen Teilen geworden waren. Der Erbschein wurde nach Anhörung des anwaltlich vertretenen Klägers am 12.08.2004, der nach Akteneinsicht keine Einwände erhoben hatte, erteilt. Der Kläger meint, er sei Erbe geworden, da das Testament vom 28.05.1993 unwirksam sei. Dazu behauptet er, die Erblasserin sei zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung vom 28.05.1993 krankheitsbedingt testierunfähig gewesen. Sie sei – soweit teilweise unstreitig – kurz vor ihrem Tod im April 1994 sichtlich verwirrt gewesen, habe Personen aus ihrem engsten Familienumfeld verwechselt und sei körperlich von der monatelangen Einnahme schwerster Medikament gezeichnet gewesen. Er behauptet, sie habe sich bereits zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung aufgrund ihrer Krebserkrankung einer Chemotherapie unterziehen müssen und im Zuge dessen bewusstseinsverändernde Medikamente eingenommen. Es sei nicht auszuschließen, dass ein vernünftiger und erforderlicher Abwägungsvorgang, der Ausdruck der Testierunfähigkeit sei, nicht mehr habe stattfinden können. Für eine derartige Beeinträchtigung der Geistestätigkeit spreche zudem die völlig untypische und vorhergesehene Einräumung umfangreicher Rechte hinsichtlich Beteiligungen am Familienkonzern im Rahmen der Testamentsvollstreckung. Dies habe dem von der Erblasserin gelebten Bestreben, die Macht über den Familienkonzern im engsten familiären Kreis zu behalten, widersprochen. Ungeachtet dessen sei das Testament auch sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB, da der Kläger aufgrund seines Geschlechts diskriminiert worden sei. Die Erblasserin habe ihre negativen Gefühle gegenüber ihrem ersten Ehemann, der angeblich fremdgegangen sei, auf ihn projiziert. Die Erblasserin habe alleine entschieden, dass er im Alter von 10 Jahren ein Internat besuchen müsse, um ihn aus dem Familienverbund abzuschieben. Soweit in dem Testament ausgeführt werde, dass er Zuwendungen in ausreichendem Maße zu Lebzeiten erhalten habe, stimme dies nicht. Auch die in den Urkunden vom 27.09.1984 dargestellten Vermögenswerte habe er so nicht erhalten, sondern lediglich ca. 4,5 Mio. DM. Schließlich habe er das Testament wirksam angefochten. Die Erblasserin sei damals einem Inhaltsirrtum unterlegen, da sie zu Unrecht angenommen habe, der vom Kläger erklärte Pflichtteilsverzicht sei wirksam gewesen. Tatsächlich sei aber der von ihm zuvor erklärte Pflichtteilsverzicht gleichfalls sittenwidrig und daher unwirksam. Dazu behauptet er, die Erblasserin habe am Tag der Beurkundung seine Müdigkeit und Unerfahrenheit ausgenutzt. Er, der Kläger, habe in der Nacht vom 23.05.1980 auf den 24.05.1980 seinen 18. Geburtstag gefeiert und sei stark alkoholisiert erst gegen 05:00 Uhr morgens eingeschlafen. Die Erblasserin habe ihn dann am frühen Morgen des 24.05.1980 nach nur wenigen Stunden Schlaf geweckt und zum Notar mitgenommen, um den Pflichtteilsverzicht beurkunden zu lassen. Die Bedeutung und Tragweite seiner Erklärung sei ihm dabei nicht bewusst gewesen. Ein Vertragsentwurf sei ihm vorab nicht zur Verfügung gestellt worden. Bei ordnungsgemäßer anwaltlicher Beratung und Aufklärung hätte er den Verzicht jedenfalls nicht ohne eine Gegenleistung erklärt. Schließlich sei die Beurkundung des Pflichtteilsverzichtsvertrages auch nicht ordnungsgemäß unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften des BeurkG vorgenommen worden. Er sei nicht hinreichend im Sinne des § 17 BeurkG belehrt worden. Die Niederschrift des Pflichtteilsverzichtsvertrages sei ihm entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG vom Notar auch nicht vorgelesen worden. Der Kläger ist der Ansicht, dass er wegen der Unwirksamkeit des Testaments der Erblasserin vom 28.05.1993 neben den Beklagten zu 1) und zu 2) Miterbe zu 1/3 geworden sei. Selbst wenn man dies verneinen sollte, stünde ihm hilfsweise aufgrund er Unwirksamkeit des Pflichtteilsverzichtsvertrages jedenfalls ein Pflichtteil in Höhe von 1/6 des Nachlasswerts gegenüber den Beklagten zu. Die geltend gemachten Ansprüche seien nicht verjährt. Die 30-jährige Verjährungsfrist sei noch nicht abgelaufen gewesen, als die Klage eingereicht worden sei. Die Zustellung sei demnächst erfolgt gem. § 167 ZPO. Pflichtteilsansprüche seien nicht verjährt, da die Kenntnisnahme der beeinträchtigenden Verfügung voraussetze, dass der Pflichtteilsberechtigte ihren wesentlichen Inhalt erkannt habe und nicht nur von ihr erfahre. Hier bestünden bis heute berechtigte Zweifel an der Gültigkeit der letztwilligen Verfügung und die Rechtslage sei bis zur Entscheidung über sein Erbrecht unklar. Der Kläger beantragt auf der ersten Stufe: I. Es wird festgestellt, dass der Kläger Erbe zu 1/3 (in Worten: einem Drittel) nach der am 30. April 1994 in J., Stadtteil T, verstorbenen X. ist. II. Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger über den Bestand des Nachlasses der in Ziffer I. bezeichneten Erblasserin und über den Verbleib der Nachlassgegenstände Auskunft zu erteilen durch Vorlage eines Verzeichnisses. Für die weiteren Stufen hat der Kläger folgende Anträge angekündigt: III. Für den Fall, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden sein sollte, werden die Beklagten weiter verurteilt, an Eides statt zu versichern, dass sie nach besten Wissen die Angaben so vollständig gemacht haben, wie sie dazu imstande sind. IV. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger die nach Erteilung der Auskunft und gegebenenfalls erfolgter eidesstattlicher Versicherung noch zu bezeichnenden Nachlassgegenstände herauszugeben. Hilfsweise beantragt der Kläger auf der ersten Stufe: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, I. dem Kläger Auskunft über Bestand, Umfang, Höhe und Verbleib des realen und des fiktiven Nachlasses der am 30. April 1994 in J., Stadtteil T verstorbenen X. (Erblasserin) zum Zeitpunkt ihres Todes zu erteilen durch Vorlage eines privatschriftlichen Bestandsverzeichnisses gem. § 260 BGB und durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommenen Verzeichnisses, bei dessen Aufnahme der Kläger hingezogen worden ist, und das insbesondere folgende Positionen umfassen muss: 1. Sämtliche - auch international belegene - Aktiva, insbesondere alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen wie Barvermögen, Guthaben bei Kreditinstituten, Wertpapierdepots und Fonds, Grundbesitz und Immobilienvermögen, Wertgegenstände wie Gemälde, Edelmetalle, Schmuck und sonstige Kunstgegenstände, Briefmarken- oder Münzsammlungen, sämtlichen Hausrat, Kraftfahrzeuge sowie Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen; es sind jeweils sämtliche wertbildenden Faktoren mitzuteilen; 2. sämtliche - auch international belegene - Passiva, namentlich alle beim Erbfall vorhandenen oder durch den Erbfall entstandenen Nachlassverbindlichkeiten (Erblasser- und Erbfallschulden); 3. ohne zeitliche Befristung sämtliche möglicherweise nach §§ 2050 ff. BGB ausgleichungspflichtigen Zuwendungen der Erblasserin an Abkömmlinge (Ausstattungen, Zuschüsse sowie Schenkungen, bei denen der Erblasser die Anrechnung auf den Erbteil angeordnet hat) mit jeweiliger Angabe des Datums des Zuwendungsvollzugs, des Wertes und des Namens des Zuwendungsempfängers; 4. sämtliche ergänzungspflichtigen Zuwendungen oder Schenkungen (einschließlich Teil- und gemischter Schenkungen sowie ehebedingte Zuwendungen) der Erblasserin an die Beklagten oder dritte Personen mit jeweiliger Angabe des Datums des Zuwendungsvollzugs, des Wertes der Zuwendung und des Namens des Zuwendungsempfängers, und zwar ohne zeitliche Befristung, soweit es sich handelt um: a) Gegenstände, an denen sich die Erblasserin ein Nutzungsrecht (Wohnungs- oder Nießbrauchrecht) vorbehalten hat, b) Gegenstände, an denen sich die Erblasserin Widerrufs- oder Rückübertragungsrechte vorbehalten hat, c) Gegenstände, die die Erblasserin tatsächlich genutzt hat, d) Leistungen aus Lebensversicherungen an bezugsberechtigte Dritte sowie aus sonstigen Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall, insbesondere aus Unfallversicherungen, Bausparverträgen und Rechtsgeschäften mit Kreditinstituten; bei Lebensversicherungen mit widerruflichem Bezugsrecht ist der Rückkaufswert in der letzten juristischen Sekunde vor dem Tod der Erblasserin anzugeben und zu belegen; e) Zuwendungen an den verwitweten Ehegatten ab Eheschließung, im Übrigen f) ergänzungspflichtige Schenkungen der Erblasserin innerhalb der letzten 10 Lebensjahre vor ihrem Tode, einschließlich solcher, von denen die Beklagten meinen, aa) dass die Zuwendungen nicht oder nur zum Teil unentgeltlich erfolgt seien; hier sind die Vertragsbedingungen und die Gegenleistung anzugeben und zu belegen; oder bb) dass es sich um Anstands- oder Pflichtschenkungen handele; II. dem Kläger ferner Auskunft zu erteilen, 1. in welchem Güterstand die Erblasserin zur Zeit ihres Todes gelebt hat; ggf. ist der Ehevertrag vorzulegen; 2. ob ein gesetzlicher Erbe einen Erbverzicht erklärt hat; ggf. ist die notarielle Urkunde vorzulegen; 3. ob und ggf. wem die Erblasserin Vollmacht erteilt hat, über ihr Vermögen, insbesondere ihre Bankkonten, zu verfügen, und ob in diesem Zusammenhang Forderungen des Nachlasses gegen Bevollmächtigte bestehen; III. dem Kläger im Hinblick auf 1. die E, M.-straße, xxxxx J., Amtsgericht C. HRA xxxx, 2. die H., M.-straße, xxxxx J., Amtsgericht C. HRB xxxx, 3. G., xxxxx I., Amtsgericht R. HRA xxxx, 4. O., Amtsgericht W. (JG.) HRB xxxxx 5. sowie evtl. sonstige Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen der Erblasserin sämtliche Bilanzen (iSd HGB) der letzten fünf Jahre vor dem Tod der Erblasserin mitsamt den jeweiligen Gewinn- und Verlustrechnungen mit Anhängen, Anlagespiegeln, Kontenübersichten sowie den zugrunde liegenden Geschäftsbüchern und Belegen vorzulegen; falls eine Abschlussbilanz erstellt wurde, auch diese. Für die weiteren Stufen hat der Kläger hilfsweise folgende Anträge angekündigt: IV. Für den Fall, dass die im Rahmen dieses Verfahrens erteilten Auskünfte nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden sind, an Eides Statt zu versichern, dass die Beklagten die Auskünfte zum Bestand des realen und fiktiven Nachlasses der am 30. April 1994 in J., Stadtteil T, verstorbene X. (Erblasserin) nach bestem Wissen so vollständig angegeben haben, wie sie dazu in der Lage waren; V. die Werte der zum Nachlass gehörenden sowie der dem Nachlass aufgrund einer Ausgleichungs- oder Ergänzungspflicht hinzuzurechnenden, nach Auskunftserteilung näher zu bezeichnenden Gegenstände durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, hilfsweise durch unabhängige und unparteiische Sachverständige, zu ermitteln und dem Kläger je eine Ausfertigung der erstellten Sachverständigengutachten vorzulegen; VI. an den Kläger einen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsbetrag in nach Auskunftserteilung und Wertermittlung näher zu bestimmender Höhe nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten bestreiten die Testierunfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung am 28.05.1993. Die Beklagte zu 2) behauptet, geistige Ausfallerscheinungen habe die Erblasserin nach ihrer Wahrnehmung lediglich im Rahmen des Sterbevorgangs im Jahr 1994 gezeigt. Die Erblasserin habe am 14.02.1994 noch in großer Runde ihren Geburtstag gefeiert. Ihr körperlicher und geistiger Zustand bei dieser Feier habe keine Zweifel an einer – selbst zu diesem Zeitpunkt noch – bestehenden Testierfähigkeit begründet. Das Testament sei nicht sittenwidrig. Aufgrund der Testierfreiheit habe es der Erblasserin zudem freigestanden, die Beklagten zu 1) und zu 2) jeweils als Erbinnen einzusetzen und zugleich den Kläger zu enterben. Die Motive der Erblasserin seien ihnen zwar nicht im Einzelnen bekannt, es habe jedoch zumindest objektiv nachvollziehbare Gründe für die Entscheidung der Erblasserin gegeben. Eine Diskriminierung des Klägers aufgrund seines Geschlechts sei damit nicht verbunden gewesen. Die Darlegungen des Klägers hierzu seien unschlüssig. Der Kläger habe das Testament auch nicht wirksam angefochten, da die Erblasserin dabei keinem Irrtum unterlegen sei. Der vom Kläger zuvor erklärte Pflichtteilsverzicht sei wirksam gewesen und im Übrigen durch spätere Erklärung nochmals bestätigt worden. Ein etwaiger Irrtum der Erblasserin wäre auch nicht kausal für die testamentarischen Verfügungen gewesen. Der Erblasserin sei es nämlich gerade darauf angekommen, den Kläger zu enterben, da er nach ihrer Ansicht bereits zu Lebzeiten ausreichend bedacht worden sei. Mithin sei der Kläger weder Erbe geworden, noch stehe ihm ein Pflichtteilsanspruch zu, da der Kläger wirksam auf Pflichtteilsansprüche verzichtet habe. Ungeachtet dessen seien sämtliche vermeintlichen Ansprüche des Klägers inzwischen verjährt oder jedenfalls verwirkt. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen sowie das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 05.06.2025 Bezug genommen. Entscheidungsgründe : I. Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus § 27 Abs. 1 ZPO. Die Erblasserin hatte ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in J. und damit im hiesigen Landgerichtsbezirk. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts C. ergibt sich aus § 71 GVG. Das für die Feststellungsklage gem. § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers besteht. Eine Feststellungsklage kommt nämlich vor allem dann in Betracht, wenn Streit hinsichtlich der Testierfähigkeit, der Erbunwürdigkeit, der Wirksamkeit eines Erbverzichts, der Formwirksamkeit eines Testaments oder der Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, besteht. Bestreiten die anderen Erben – wie hier - ernstlich das Bestehen eines Miterbrechts des Klägers, ist das für eine Feststellungsklage gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse gegeben (Burandt/Rojahn/Kroiß, 4. Aufl. 2022, ZPO § 256 Rn. 2, beck-online). II. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Hauptanträge sind unbegründet. Der Kläger ist nicht neben den Beklagten zu 1) und zu 2) Erbe der Erblasserin zu 1/3-Anteil geworden. Die Erblasserin hat den Kläger im Testament vom 28.05.1993 enterbt. Erbinnen sollten danach ausschließlich die Beklagten werden. Das Testament ist auch wirksam. a) Insbesondere hat der Kläger nicht bewiesen, dass die Erblasserin gemäß § 2229 Abs. 4 BGB zum maßgeblichen Zeitpunkt der Testamentserrichtung am 28.05.1993 testierunfähig war. Nach § 2229 Abs. 4 BGB kann ein Testament nicht errichten, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Eine Testierunfähigkeit setzt danach voraus, dass die freie Willensbildung der Erblasserin/des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung aufgrund einer geistigen Erkrankung ausgeschlossen gewesen ist. Da die Störung der Geistestätigkeit und damit die Testierunfähigkeit die Ausnahme und die Testierfähigkeit der Regelfall ist, muss derjenige die Testierunfähigkeit beweisen, der sich auf die Nichtigkeit eines Testaments wegen Testierunfähigkeit beruft (MüKoBGB/Sticherling, 9. Aufl. 2022, BGB § 2229 Rn. 81, beck-online). Dazu müssen im Zivilprozess Tatsachen dargelegt und bewiesen werden, aus denen sich ergibt, dass der Erblasser bzw. die Erblasserin im maßgeblichen Zeitpunkt testierunfähig im Sinne des § 2229 Abs. 4 BGB gewesen ist. Dabei gilt der Beibringungsgrundsatz, nach dem die Beschaffung des dem Gericht zu unterbreitenden Tatsachenstoffs Sache der Parteien ist und das Gericht grundsätzlich nur das von den Parteien vorgetragene Tatsachenmaterial seiner Entscheidung zugrunde legen darf (MüKoBGB/Sticherling, 9. Aufl. 2020, BGB § 2229 Rn. 75). Der Kläger hätte mithin Tatsachen vortragen und unter Beweis stellen müssen, aus denen sich Anhaltspunkte für eine entsprechende geistige Erkrankung der Erblasserin zu dem hier relevanten Zeitpunkt ergeben. Dies ist dem Kläger jedoch – auch nach Hinweis der Kammer – nicht gelungen. Der Verweis auf die schwere Krebserkrankung der Erblasserin genügt hierfür nicht, da eine Krebserkrankung als körperliche Erkrankung – selbst bei Vorliegen eines Hirntumors – keine Rückschlüsse auf die Geistestätigkeit zu einem bestimmten Tag zulässt. Auch ein Ereignis kurz vor ihrem Tod am 30.04.1994 lässt aufgrund der möglichen Gabe von Medikamenten keine Rückschlüsse auf die Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung am 28.05.1993 zu. Gegen die Testierunfähigkeit der Erblasserin spricht insbesondere, dass der beurkundende Notar am 28.05.1993 nach der ihm obliegenden Prüfung festgestellt hat, dass die Erblasserin voll geschäfts- und testierfähig ist. Diese Feststellung beruht auf § 28 BeurkG und bringt die persönliche Überzeugung des Notars auf der Grundlage des mit der Erblasserin geführten Gesprächs zum Ausdruck. Die Überzeugungsbildung des Notars hat durchaus gewichtige Bedeutung und stellt jedenfalls ein Indiz für die Testierfähigkeit des jeweiligen Erblassers dar, auch wenn damit keine Bindungswirkung für ein gerichtliches Verfahren verbunden ist (vgl. OLG München MittBayNot 2015, 221; OLG Hamm, BeckRS 2014, 22437). Der Kläger hat nach alledem nicht schlüssig dargelegt, dass die Erblasserin bereits am 28.05.1993 testierunfähig war, insbesondere da sie bis ca. zwei Monate vor ihrem Tod in der Brauerei als alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin gearbeitet und in dieser Funktion auch Entscheidungen getroffen, Beschlüsse und auch notarielle Urkunden unterzeichnet hat. Mangels Vortrags konkreter Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit der Erblasserin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Testamentserrichtung war auch kein Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens einzuholen, da dies einem unzulässigen Ausforschungsbeweis gleichgekommen wäre. Konkrete Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit fehlen bereits deshalb, weil der Kläger nach seinen Angaben im Termin mindestens ein Jahr vor dem Tod der Erblasserin und damit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung keinen Kontakt zu dieser hatte. Ein Indiz stellt auch nicht die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung dar, da diese bereits in den notariellen Urkunden aus September 1984 erwähnt ist. b) Das Testament vom 23.05.1993 ist auch nicht sittenwidrig gemäß § 138 Abs. 1 BGB. Die Darlegungs- und Beweislast für eine derartige behauptete Unwirksamkeit trägt der Kläger (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008, XI ZR 454/07, NJW 2009, 1494, Rn. 16; Armbrüster, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2021, § 138 Rn. 298). Die Testierfreiheit ist von Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützt (BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 1994, 1 BvR 720/9091, NJW 1995, 2977 f.; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1998, IV ZB 19/97, NJW 1999, 566, 568). Die Testierfreiheit gestattet es dem Erblasser, nach freiem Ermessen über sein Vermögen zu verfügen (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1998, IV ZB 19/97, NJW 1999, 566, 568). Selbst wenn eine demnach getroffene erbrechtliche Regelung andere grundrechtlich geschützte Belange beeinträchtigt, führt dies nicht automatisch zu deren Sittenwidrigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1998, IV ZB 19/97, NJW 1999, 566, 568 f.). Denn die Sittenwidrigkeit einer Verfügung von Todes wegen kann nur in besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen angenommen werden (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1998, IV ZB 19/97, NJW 1999, 566, 568; BGH, Urteil vom 21. März 1990, IV ZR 169/89, NJW 1990, 2055, 2056; BGH, Urteil vom 10. November 1982, IV a ZR 83/81, NJW 1983, 674, 675). Die Entscheidung der Erblasserin, ihre beiden Töchter zu alleinigen Erben einzusetzen und den Kläger zu enterben, ist vorliegend von der Testierfreiheit gedeckt und als freie Ermessensentscheidung zu respektieren. Eine unzulässige Diskriminierung des Klägers ist damit nicht verbunden. Mögen die Motive der Erblasserin den Parteien auch nicht im Einzelnen bekannt sein, so gab es jedenfalls objektiv nachvollziehbare Gründe für diese Entscheidung. Der Kläger hat sich zu Lebzeiten der Erblasserin eines Diebstahls zu ihrem Nachteil schuldig gemacht. Er hat ferner einen unsteten Lebenswandel geführt und sich verschuldet. Ob und inwieweit diese Gründe letztlich ausschlaggebend für die Motivation der Erblasserin waren, lässt sich nicht weiter aufklären, kann aber auch dahinstehen. Dass die Erblasserin einen Groll speziell gegenüber dem Kläger gehegt und ihre Abneigung gegenüber seinem Vater und ihrem ersten Ehemann in ihn projiziert haben soll, wie der Kläger behauptet, lässt sich anhand der objektiven Umstände ebenfalls nicht nachvollziehen. Die Tatsache, dass der Kläger im Alter von 10 Jahren ein Internat besuchen sollte und besucht hat, stellt noch nicht einmal ein Indiz für die klägerische Behauptung dar. Es liegen mithin keine vom Kläger dargelegte und unter Beweis gestellte Tatsachen vor, die die Annahme einer Sittenwidrigkeit des Testaments rechtfertigen könnten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Kläger unstreitig 4,5 Mio. DM zugewandt worden waren und nach den vom Kläger unterzeichneten notariellen Urkunden von September 1984 auch nach Rückübertragung der Unterbeteiligung ein Vermögen von ca. 11 Mio. DM an den Kläger geflossen war. c) Der Kläger hat das Testament schließlich auch nicht wirksam gem. § 2078 ff. BGB angefochten. Selbst wenn sich die Erblasserin bei Testamentserrichtung im Jahr 1993 tatsächlich in einem Irrtum darüber befunden hätte, dass der Kläger noch pflichtteilsberechtigt gewesen wäre, dann wäre dieser Irrtum jedenfalls nicht kausal dafür gewesen, dass die Erblasserin den Kläger in ihrem Testament nicht bedacht hat. Die Voraussetzung der Kausalität zwischen Irrtum und Erklärung ergibt sich aus dem Wortlaut des § 2079 BGB und entspricht bei dem vorgetragenen Irrtum nach § 119 Abs. 1 BGB der allgemeinen Rechtslehre (vgl. Brox/Walker, BGB AT, 39. Aufl. 2015, Rn. 431 f.). Danach kann die Irrtumsanfechtung nur geltend gemacht werden, wenn anzunehmen ist, dass der Irrende die Erklärung „bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde“ (MüKoBGB/Armbrüster, 10. Aufl. 2025, BGB § 119 Rn. 150, beck-online). Da es der Erblasserin aber gerade darauf ankam, den Kläger zu enterben, weil sie diesen - nach ihrer im Testament selbst zum Ausdruck gebrachten Begründung - zu Lebzeiten bereits ausreichend bedacht hat, wäre ein etwaiger Irrtum über das Bestehen seines Pflichtteilsanspruchs nicht kausal für seine Enterbung gewesen. Ob Herr Rechtsanwalt D. von dem Kläger zur Abgabe der Anfechtungserklärungen bevollmächtigt war und ob die Erklärungen den Beklagten zugegangen sind, kann aus den vorgenannten Gründen dahinstehen. Zudem kann dahinstehen, ob bei Unwirksamkeit des Testaments auch der zweite Ehemann im Rahmen gesetzlicher Erbfolge Erbe neben den Parteien geworden wäre, in dessen Rechtsstellung nunmehr gegebenenfalls dessen Kinder infolge Erbfalls eingetreten wären. 2. Auch die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht. Dem Kläger stehen keine Pflichtteilsansprüche gegenüber den Beklagten aus § 2303 Abs. 1 BGB zu. a) Etwaige Pflichtteilsansprüche des Klägers sind – ungeachtet ihres Bestehens – jedenfalls verjährt. Gemäß § 2332 Abs. 1 BGB in der vom 01.01.1964 bis zum 31.12.2009 und damit zum Zeitpunkt des Erbfalls geltenden Fassung verjährt ein Pflichtteilsanspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an. Die Kenntnisnahme der beeinträchtigenden Verfügung setzt dabei voraus, dass der Pflichtteilsberechtigte ihren wesentlichen Inhalt erkannt hat und nicht nur von ihr erfährt. Sie liegt nicht vor, wenn berechtigte Zweifel an der Beeinträchtigung des Erbrechts - etwa Zweifel an der Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung - bestehen bzw. nicht von der Hand zu weisen sind. Es ist insofern nicht erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte die ihn beeinträchtigende Verfügung in allen Einzelheiten selbst geprüft und in ihrer juristischen Natur zutreffend bestimmt hat. Wesentlich ist aber, dass er richtig erkannt hat, er sei durch die Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen (OLG Rostock Urt. v. 11.11.2010 – 3 U 59/10, BeckRS 2011, 1476, beck-online). aa) Der Kläger erklärte bereits im Jahr 1995 mit Schreiben des nach seinen Angaben von ihm bevollmächtigten Herrn Rechtsanwalt D. vom 29.03.1995 die Anfechtung des streitgegenständlichen Testaments. Dem Kläger war also das streitgegenständliche Testament der Erblasserin vom 28.05.1993 im Jahr 1995 und damit die sein Erbrecht beeinträchtigende Verfügung bekannt. bb) Nach § 2332 BGB a.F. ist von der notwendigen Gewissheit des Klägers im Hinblick auf die ihn als Erben ausschließende Wirkung des streitgegenständlichen Testaments der Erblasserin jedenfalls spätestens im Jahr 2004 auszugehen. Das Amtsgericht J. – Nachlassgericht – teilte dem Kläger in der Nachlasssache, Az. 2 VI 107/04, mit Schreiben vom 01.06.2004 mit, dass die Beklagte zu 2.) aufgrund des notariellen Testaments der Erblasserin vom 28.05.1993 mit der Ergänzung vom 10.01.1994 die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragt hat, der die Beklagten zu 1.) und zu 2.) als Erben zu gleichen Teilen ausweist. Daraufhin ließ sich der Kläger anwaltlich vertreten und begehrte über seinen damaligen Bevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt Z., mit Schreiben vom 18.06.2004 Akteneinsicht beim Nachlassgericht. Ausweislich eines handschriftlichen Aktenvermerks wurde dem Bevollmächtigten des Klägers die Akteneinsicht am 14.07.2004 im Nachlassgericht durch persönliche Einsichtnahme gewährt. Da in der Folgezeit keine Stellungnahme des Klägers mehr erfolgte und insbesondere auch keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Erteilung des gemeinschaftlichen Erbscheins erhoben wurden, erfolgte am 12.08.2004 dessen antragsgemäße Erteilung. Der Kläger berief sich auch im Erbscheinsverfahren nicht mehr auf die zuvor bereits im Jahr 1995 erklärte Anfechtung des Testaments. Es ist damit davon auszugehen, dass der Kläger spätestens mit Abschluss des Erbscheinsverfahrens keine relevanten Zweifel mehr an der Wirksamkeit des Testaments hatte. Entscheidend ist nämlich, ob der Kläger davon ausgehen konnte, einen Anfechtungsgrund erfolgreich geltend machen, insbesondere auch im Erbscheinsverfahren darlegen zu können (OLG Rostock Urt. v. 11.11.2010 – 3 U 59/10, BeckRS 2011, 1476, beck-online). Dies war hier offensichtlich nicht der Fall. cc) Mithin hatte der Kläger spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erbscheinsverfahrens mit Erteilung des gemeinschaftlichen Erbscheins im August 2004 Kenntnis von dem Erbfall und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung der Erblasserin. Seine vermeintlichen Pflichtteilsansprüche waren daher spätestens im Jahr 2007 bereits verjährt. Ob die Ansprüche darüber hinaus auch verwirkt wären, kann dahinstehen. dd) Selbst wenn man eine Kenntnis des Klägers aber nicht bejahte, wären nach der Änderung des Erb- und Verjährungsrechts zum 01.01.2010 jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2013 etwaige Pflichtteilsansprüche verjährt. Ab dem 01.01.2010 gelten auch für Pflichtteilsansprüche die allgemeinen Verjährungsregelungen des BGB. Ab dem Zeitpunkt war keine positive Kenntnis mehr erforderlich, sondern es reichte gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch, wenn der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Insoweit löst auch grob fahrlässige Unkenntnis der Tatbestandsvoraussetzungen den Beginn der Verjährungsfrist aus (BeckOGK/A. Schindler, 1.2.2025, BGB § 2332 Rdn. 2-4, beck-online). Angesichts der oben dargestellten Kenntnis des Klägers von dem Testament und dem Erbscheinsverfahren ist jedenfalls von einer grob fahrlässigen Unkenntnis auszugehen. Der Verjährungsbeginn ist auch nicht deswegen hinausgeschoben, weil hier die Rechtslage unübersichtlich oder zweifelhaft war und der Kläger damit in Unkenntnis des Erben und Anspruchsgegners gewesen wäre. Eine Rechtsunkenntnis liegt dann vor, wenn selbst ein rechtskundiger Dritter die Rechtslage nicht einzuschätzen vermag, weil es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn fehlt (BGH NJW 1999, 2041, beck-online). So wie der Kläger aber heute Klage erhoben hat, hätte er dies damals auch tun können. Geänderte Umstände außer seiner Finanzierungsmöglichkeiten sind nämlich nicht ersichtlich. b) Insoweit kann dahinstehen, ob der Pflichtteilsverzicht aufgrund von Sittenwidrigkeit oder aufgrund formeller Mängel der Beurkundung unwirksam war. Angesichts der damals von der Erblasserin an den Kläger übertragenen Unterbeteiligung von erheblichem Wert, der entsprechend unterzeichneten Pflichtteilsverzichte durch die Beklagten, der Zeugenaussage des Klägers und der Anhörung des beurkundenden Notars in dem Verfahren LG C., Az: 1 O 251/95, sprechen allerdings gewichtige Gründe gegen eine Nichtigkeit des Pflichtteilsverzichts, denn für die von den Beklagten zulässigerweise mit Nichtwissen bestrittenen Umstände des Pflichtteilsverzichts trägt der Kläger darüber hinaus die Beweislast. Als Beweis hat er insoweit nur die eigene Parteivernehmung angeboten, deren Voraussetzungen gem. § 447 BGB nicht vorliegen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2 ZPO.