II R 103/84
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Zweibrücken 05. Mai 2004 3 W 80/04 KostO § 24 Abs. 3 Kein Kostenprivileg für Verwandte in GbR Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Die Stellungnahme der Notarin zu den tatsächlichenVorgängen bei der Beurkundung vom 25.1.2001 beschränkt sich bislang darauf, neben der „Abtretungserklärung“ sei „in Gegenwart“ der Beteiligten zu 2 und 3 auch die Treuhandvereinbarung von dem Beteiligten zu 4 unterzeichnet worden. Die weitergehenden tatsächlichen Behauptungen des Beteiligten zu 4, bei der Beurkundungsverhandlung hätten sich die Beteiligten zu 2 und 3 ausdrücklich damit einverstanden erklärt, über den Inhalt des notariell beurkundeten Geschäftsanteilübertragungsvertrages hinaus die persönliche Verpflichtung zur Freistellung des Beteiligten zu 4 und seiner übertragenden Mitgesellschafter von Bürgschaft- und Garantieverpflichtungen zu übernehmen, auch die Grundschuldabtretung habe von der Herbeiführung dieser Freistellung abhängig sein und diese Verknüpfung durch die nur von dem Beteiligten zu 4 und der Notarin unterzeichnete Treuhandvereinbarung sichergestellt werden sollen, finden in der bisherigen Begründung der Entscheidung der Notarin keine hinreichende Stütze. Wegen der erforderlichen Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zu dem in erster Linie verfolgten Beschwerdeziel der Beteiligten zu 1 bis 3 kommt es derzeit auf ihr Hilfsbegehren nicht an. Wenngleich die Einlegung der Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO bzw. § 54 BeurkG lediglich die Bedeutung einer Voraussetzung für die Einleitung des Verfahrens, nicht jedoch diejenige eines den Verfahrensgegenstand eingrenzenden Sachantrags hat, sieht der Senat keine durchgreifenden Bedenken, unterschiedliche Beschwerdeziele im Hinblick auf dieArt der begehrten notariellenAmtstätigkeit in der Art eines Hilfsantrages in einem Verhältnis der Abhängigkeit von der gerichtlichen Entscheidung über ein vorrangiges Beschwerdeziel verfolgen zu können. Unabhängig von dem Erfolg oder Misserfolg des erstrangigen Beschwerdeziels kann jedoch das Hilfsbegehren der Beteiligten zu 1 bis 3, die Notarin zur Herausgabe der in ihrer Verwahrung befindlichen privatschriftlichen Urkunde vom 25.1.2001 mit dem Beglaubigungsvermerk anzuweisen, bereits nach ihrem eigenen Vorbringen keinen Erfolg haben: Ein Anspruch auf Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn die Urkunde nach den Vorschriften des BeurkG von der Notarin weiter zu verwahren ist. Nach § 45 Abs. 3 BeurkG ist die Urschrift einer Urkunde, die in der Form eines Vermerks verfasst ist, auszuhändigen, wenn nicht die Verwahrung verlangt wird. Die Vorschrift betrifft Vermerkurkunden im Sinne des § 39 BeurkG , also die Beglaubigung einer Unterschrift unter einer privatschriftlichen Urkunde. Da in diesen Fällen die Urschrift der Urkunde für den Rechtsverkehr bestimmt ist, ist sie grundsätzlich herauszugeben, es sei denn, die Beteiligten verlangen die Verwahrung. Um ein solches Verwahrungsverlangen handelt es sich aber gerade dann, wenn die Beteiligten die Notarin um den Vollzug im Grundbuch ersuchen, bei dem die Urkunde vorgelegt werden muss. Das Verwahrungsverlangen im Sinne des § 45 Abs. 3 BeurkG ist zwar widerruflich (vgl. Winkler, § 45 Rdnr. 15; von Schuckmann/Preuß, BeurkG, 4. Aufl., § 45 Rdnr. 4). Da das Verwahrungsverlangen hier aber nach der Darstellung der Beteiligten jeweils auf einem beiderseitigen Ersuchen um eine notarielle Vollzugstätigkeit beruht, kommt ein einseitiger Widerruf des Verwahrungsverlangens nicht in Betracht, unabhängig davon, welche ihrer Darstellungen zu den inhaltlichen Voraussetzungen der Vollzugstätigkeit ggf. als die richtige festgestellt werden kann. 468 MittBayNot 6/2004Kostenrecht Kostenrecht 23. KostO § 24 Abs. 3 (Kein Kostenprivileg für Verwandte in GbR) Die Kostenprivilegierung des § 24 Abs. 3 KostO findet auch dann keine Anwendung auf die Eintragung einer Grunddienstbarkeit an einem im Eigentum einer (Außen-)Gesellschaft des bürgerlichen Rechts stehenden Grundstück, wenn sämtliche Gesellschafter zu dem Begünstigten in verwandtschaftlicher Beziehung stehen. Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschluss vom 5.5.2004, 3 W 80/04; mitgeteilt vom 3. Zivilsenat Mit notarieller Urkunde vom 2.10.2003 hat die Beteiligte zu 4 ihren Kindern, den Beteiligten zu 1 bis 3 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ein Grundstück übertragen und sich selbst ein lebenslanges unentgeltliches Nießbrauchsrecht vorbehalten, das nach ihrem Ableben dem Beteiligten zu 4 auf dessen Lebensdauer zustehen soll. Der Jahreswert des Nießbrauchrechtes wurde mit 24.000 € angegeben. Für den Vollzug der Eintragung der jeweiligen Rechte hat die Landesjustizkasse mit Kostenrechnung vom 10.11.2003 von den Beteiligten zu 1 bis 3 als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts Gebühren in Höhe von insgesamt 1.711 € angefordert. Für die Eintragung der Nießbrauchsrechte wurde gemäß § 24 Abs. 2 KostO jeweils ein Gegenstandswert von 360.000 € (= fünfzehnfacher Jahreswert des Nießbrauchsrechtes) zugrunde gelegt. Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind der Auffassung, dass sich der Wert der Nießbrauchsrechte infolge der verwandtschaftlichen Beziehungen der Beteiligten nach § 24 Abs. 3 KostO berechne und lediglich das Fünffache des einjährigen Bezuges betrage. Die von ihnen gegen die Kostenrechnung eingelegte Erinnerung und die Erstbeschwerde sind ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde. Aus den Gründen: (…) II. Das Rechtsmittel, über welches nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 b GerOrgG das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken zu entscheiden hat, ist infolge seiner Zulassung durch das Landgericht als Rechtsbeschwerde statthaft (§ 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 KostO), nicht an eine Frist gebunden ( § 14 Abs. 4 KostO ) und auch im Übrigen verfahrensrechtlich bedenkenfrei. In der Sache hat die weitere Beschwerde keinen Erfolg. Denn die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts ( § 14 Abs. 3 KostO i.V. m. § 46 ZPO ). Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht, wie zuvor das Amtsgericht, die Anwendung der Kostenprivilegierung des § 24 Abs. 3 KostO auf die Eintragung einer Grunddienstbarkeit an dem im Eigentum einer (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts stehenden Grundstück verneint. Die Kammer vertritt dieAuffassung, dass die Kostenprivilegierung des § 24Abs. 3 KostO auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch dann keine Anwendung findet, wenn sämtliche Gesellschafter zu dem Begünstigten in verwandtschaftlicher Beziehung stehen. Dies sei aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu der Frage der Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vom 29.1.2001 ( MittBayNot 2001, 192 ) zu folgern. Danach könne die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Rechtsleben grundsätzlich jede Rechtsposition einnehmen, soweit nicht spezielle rechtliche Gesichtspunkte entgegenstehen. Die daraus resultierenden Parallelen zur offenen Handelsgesellschaft (OHG) und zur Kommanditgesellschaft (KG) führten dazu, dass die für diese aufgestellten Grundsätze auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsprechend anzuwenden seien. Der Senat teilt diese Rechtsauffassung. Rechtsprechung Nachdem die Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft seit Erlass des BGB umstritten war, haben neuere Entwicklungen zunehmend die rechtliche Verselbständigung der BGBGesellschaft betont. Nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit im Steuerrecht (BFH, Urteil vom 11.2.1987, II R 103/84), der Insolvenzfähigkeit durch den Gesetzgeber in § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO und der Anerkennung der Wechsel- und Scheckfähigkeit (BGH, Urteil vom 15.7.1997, XI ZR 154/96) folgte die umfassende Anerkennung der Rechtsfähigkeit der BGBGesellschaft durch die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29.1.2001 (a. a. O.). Damit hat sich die moderne Gesamthandslehre durchgesetzt, die die BGBGesellschaft als ein von den Gesellschaftern zu trennendes Rechtssubjekt begreift, das Träger des Gesellschaftsvermögens ist. Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann also Inhaberin eigener Rechte sein, insbesondere Eigentümerin an beweglichen und unbeweglichen Sachen, an Forderungen oder sonstigen Rechten. Sie kann Verbindlichkeiten eingehen. Sie ist aktiv und passiv parteifähig und kann – vertreten durch ihre Geschäftsführer – ihre Ansprüche vor Gericht durchsetzen und in Anspruch genommen werden (vgl. Staudinger/Habermeier, BGB, 2003, Vorbem. zu §§ 705–740 Rdnr. 10, 16). Der Bundesgerichtshof hat damit im Ergebnis die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in ihrer dogmatischen Konstruktion auf ein neues Fundament gestellt und sie weitgehend der OHG angenähert. Die rechtliche Verselbständigung der (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts, verbunden mit der rechtlichen Absonderung des Gesellschaftsvermögens vom Privatvermögen der Gesellschafter, rechtfertigt auch ihre kostenrechtliche Gleichstellung mit der KG und der OHG. Das BayObLG hat die Anwendung des § 24 Abs. 3 KostO auf eine KG, die an ihrem Grundbesitz eine Reallast zur Sicherung einer Leibrente für ihre ausgeschiedenen Kommanditisten (ein Ehepaar) bestellt hat, auch in dem Fall verneint, in dem die in der Gesellschaft verbleibenden persönlich haftenden Gesellschafter Söhne der durch die Leibrente abgefundenen Kommanditisten waren (BayObLG, Rpfleger 1966, 217 ). Zur Begründung hat es darauf hingewiesen, dass die gesamthänderische Bindung des Gesellschaftsvermögens und seine rechtliche Lösung von der Person und dem Vermögen der einzelnen Gesellschafter so stark sei, dass sich sowohl die OHG als auch die KG im Rechtsverkehr mit Dritten einem selbständigen Rechtssubjekt annähern und eine „Übergangsform zur juristischen Person“ darstellen. Die erhebliche Stärke der Geschlossenheit eines Verbandes erlaube es nicht, die vermögensrechtlichen Beziehungen der KG zu Dritten im Durchgriff auf die Person ihrer Gesellschafter nach deren familienrechtlichen Verhältnissen zu eben diesen Dritten zu werten. Dieser Ansicht hat sich das OLG Hamm ( Rpfleger 1967, 87 ) für die OHG angeschlossen (ebenso Rohs/Wedewer, KostO, § 24 Rdnr. 21). Das Gleiche gilt nach Auffassung des Senats heute auch für die (Außen-)Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Der Frage, ob die BGB-Gesellschaft ebenso wie OHG und KG als grundbuchfähig anzusehen ist, kommt insoweit keine Bedeutung zu (die Grundbuchfähigkeit bejahen bspw. Eickmann, ZfIR 2001, 433, 436; Dümig, Rpfleger 2002, 53 ; Rpfleger 2003, 80 m. w. N.; Wertenbruch, NJW 2002, 324 , 329; Ulmer/Steffek, NJW 2002, 330 ; Oft, NJW 2003, 1223 ; verneinen bspw. BayObLGZ 2002, 330 ; Demharter, Rpfleger 2002, 538 ; Stöber, MDR 2001, 544 ; Heil, NJW 2002, 2158 ; Schöpflin, NZG 2003, 117 und 606). Denn diejenige Auffassung, die die Grundbuchfähigkeit der BGB-Gesellschaft verneint, begründet ihre Auffassung im Wesentlichen mit der mangelnden Kostenrecht Registrierung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in einem speziell hierfür vorgesehenen Register. Da die BGB-Gesellschaft aber – wie die OHG und die KG – Inhaberin des eingetragenen Rechtes sein kann, steht dies der kostenrechtlichen Gleichbehandlung nicht entgegen. Der (nicht begründeten) Auffassung von Schwarz (in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 15. Aufl., § 24 Rdnr. 70), der die Kostenprivilegierung des § 24 Abs. 3 auf die BGB-Gesellschaft anwenden will, vermag der Senat schon deshalb nicht zu folgen, weil diese Auffassung nicht mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29.1.2001 in Einklang zu bringen ist und eine Auseinandersetzung mit dieser vermissen lässt. Der Einwand der Beschwerdeführer, aus der Vorschrift des § 61 Abs. 1 und Abs. 3 KostO lasse sich entnehmen, dass die Familiengesellschaft bürgerlichen Rechts im Kostenrecht nicht mit der OHG oder KG gleichgesetzt werden dürfe, verfängt nicht. Vielmehr stellt sich auch hier im Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rechtsfähigkeit der (Außen-)Gesellschaft des bürgerlichen Rechts die Frage der kostenrechtlichen Gleichbehandlung mit OHG und KG. Auch die von den Beschwerdeführern für die Privilegierung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts herangezogenen Grundsätze des Schenkungs- und Erbschaftsteuerrechts und die zitierte Entscheidung des BFH vom 14.9.1994 (II R 95/92, BStBI II 1995, 81) verhelfen dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Der BFH hat dort aufgrund einer schenkungsteuerrechtlichen Prüfung ausgeführt, dass in Fällen, in denen eine Gesamthandsgemeinschaft zivilrechtlich als Beschenkte am Schenkungsvorgang beteiligt ist, nicht die Gesamthand, sondern die Gesamthänder durch die freigebige Zuwendung schenkungsteuerrechtlich als bereichert anzusehen sind. Ob sich dieser speziell für das Schenkungsteuerrecht aufgestellte Grundsatz ohne weiteres auf die KostO übertragen lässt, erscheint bereits fraglich. Der Entscheidung ist aber auch zu entnehmen, dass der BFH in diesem Bereich BGBGesellschaft, OHG und KG gleichbehandelt, was der Senat – wie oben dargelegt – auch im Rahmen des Kostenrechts für sinnvoll erachtet. Anmerkung: Das Pfälzische Oberlandesgericht hatte in seinem Beschluss über die kostenrechtliche Bewertung einer Grundstücksüberlassung durch eine Mutter auf ihre drei Kinder in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) unter Nießbrauchsvorbehalt zu entscheiden. Das entscheidende Rechtsproblem lag in der Frage, ob auf die Bewertung des Nießbrauchsrechts die kostenrechtliche Privilegierung des § 24 Abs. 3 KostO Anwendung findet. Nach dieser Vorschrift ist der Geschäftswert von wiederkehrenden oder dauernden Nutzungen bzw. Leistungen, wie etwa eines Nießbrauchsrechts, u. a. dann lediglich höchstens das Fünffache des einjährigen Bezugs, wenn das Recht einer Person zusteht, die mit dem Verpflichteten in gerader Linie verwandt ist. Dieses Kostenprivileg wäre den Beteiligten unstreitig dann zu Gute gekommen, wenn das Grundstück im vorliegenden Fall auf die Kinder als Bruchteilseigentümer übertragen worden wäre. Für die Übertragung auf die drei Kinder als Gesellschafter bürgerlichen Rechts lehnt das Gericht die Anwendung des § 24 Abs. 3 KostO ab. Als zentrales Argument stützt sich der Beschluss auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.1.20011 zur Rechtsfähigkeit einer (Außen-)gesellschaft bürgerlichen Rechts. 1 BGHZ 146, 341 = MittBayNot 2001, 192 . Rechtsprechung MittBayNot 6/2004 Kostenrecht In der kostenrechtlichen Literatur ist zu der hier vorliegenden Konstellation keine einheitliche Linie auszumachen. Zum Teil wird vertreten, die Privilegierung des § 24 Abs. 3 KostO sei auch auf die GbR anzuwenden, wenn zwischen allen Gesellschaftern und dem Verpflichteten das in der Vorschrift vorausgesetzte Verwandtschaftsverhältnis bestehe.2 Weitere Rechtsprechung und Kommentarliteratur existiert, soweit ersichtlich, lediglich zur Anwendbarkeit auf OHG und KG. Für diese Gesellschaftsformen wird das Kostenprivileg des § 24 Abs. 3 KostO unter Hinweis auf die Rechtsfähigkeit der genannten Personengesellschaften durchweg abgelehnt.3 Grundsätzlich sind zwei argumentative Ansatzpunkte denkbar. Zum einen kann der letztlich personenrechtliche Hintergrund des § 24 Abs. 3 KostO betont werden. Regelungsgehalt dieser Norm ist, dass Personen, die sich persönlich nahe stehen und in der Regel auch durch dieses persönliche Näheverhältnis zum Abschluss des betreffenden Rechtsgeschäftes motiviert sein werden, kostenrechtlich geringer belastet werden sollen, als wenn der Vertrag zwischen fremden Dritten geschlossen worden wäre. Insofern ist der dem Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts zugrunde liegende Sachverhalt einer Grundstücksüberlassung auf die Kinder unter Nießbrauchsvorbehalt geradezu paradigmatisch. Zum anderen kann, wie es das Gericht getan hat, unter Rückgriff auf die geänderte Rechtsprechung zur Rechtsnatur der GbR darauf abgestellt werden, dass der zur Erbringung der sich aus dem Nießbrauch ergebenden Leistungen verpflichtete Grundstückseigentümer zweifellos die Gesellschaft als solche ist. Insoweit ist die von dem Beschluss ins Feld geführte Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs eindeutig. Danach kann die (Außen-)gesellschaft des bürgerlichen Rechts als Gesamthandsgemeinschaft grundsätzlich jede Rechtsposition einnehmen, soweit nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen.4 Dies bedeutet, dass die GbR insbesondere auch Grundstückseigentümer sein kann. Dem steht die nach wie vor herrschende Auffassung, wonach die GbR keine Grundbuchfähigkeit besitzt,5 wie das Pfälzische Oberlandesgericht richtig argumentiert, nicht entgegen. Denn dieser Standpunkt beruht im Grunde auf der fehlenden Publizität der personellen Zusammensetzung einer GbR, die Folge des Fehlens eines GbR-Registers ist. Insoweit ist auch eine unterschiedliche Behandlung der GbR im Vergleich zu den anderen Personengesellschaften gerechtfertigt. Eine strikt rechtstechnische Betrachtung der Problematik wird aufgrund der Rechtsfähigkeit der GbR daher zu dem Ergebnis des vorliegenden Beschlusses kommen müssen. Diese Betrachtungsweise wird jedoch dem oben dargestellten inhaltlichen Rechtfertigungsgrund für die Privilegierung des § 24 Abs. 3 KostO nicht ausreichend gerecht. Gewollt ist in Konstellationen wie der vom Gericht entschiedenen doch im Grunde eine Grundstücksübertragung auf die Kinder als natürliche Personen. Die GbR-Lösung wird als äußere Konstruktion dieses Vorgangs in erster Linie aus steuerlichen Gründen gewählt. Für das persönliche Näheverhältnis zwischen den Beteiligten, das den eigentlichen Grund für das Privileg des § 24 Abs. 3 KostO darstellt, ist es vollkommen unerheblich, ob auf eine Bruchteilsgemeinschaft oder eine Gesamthandsgemeinschaft überlassen wird. 2 So z. B. Schwarz in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 15. Aufl. 2002, § 24 Rdnr. 70. 3 Vgl. etwa BayObLG, Rpfleger 1966, 217 ; OLG Hamm, Rpfleger 1967, 87; Rohs/Wedewer, KostO, § 24 Rdnr. 21. 4 BGHZ 146, 341 ; zuvor bereits BGHZ 116, 86 /88. 5 So etwa BayObLGZ 2002, 330 ; Demharter, Rpfleger 2002, 538 ; Heil, NJW 2002, 2158 . MittBayNot 6/2004 Der Durchgriff durch die GbR als Gesamthandsgemeinschaft und das Abstellen auf die dahinter stehenden natürlichen Personen findet auch in verschiedenen Bereichen des Steuerrechts statt. Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht wird vom Pfälzischen Oberlandesgericht selbst erwähnt. Hier gilt, dass bei einer Schenkung an Kinder in Gesellschaft bürgerlichen Rechts dennoch die Kinder als durch die Zuwendung bereichert gelten und die entsprechenden Freibeträge ausgenutzt werden können.6 Ähnlich verhält es sich im Grunderwerbsteuerrecht. Bei der Übertragung eines Grundstücks auf eine Gesamthand kommt es hier nach herrschender Meinung zu einer interpolierenden Betrachtung. Dies bedeutet, dass etwa in die Vorschrift des § 5 Abs. 2 GrEStG die persönlichen Befreiungsvorschriften wie § 3 Nr. 6 GrEStG hineinzulesen sind.7 Grunderwerbsteuerlich würden im Fall des Pfälzischen Oberlandesgerichts also die persönlichen Beziehungen zwischen dem Übergeber und den Kindern zur Grunderwerbsteuerfreiheit führen, unabhängig davon, ob die Kinder in Gesellschaft bürgerlichen Rechts erwerben. In den dargestellten steuerrechtlichen Konstellationen wird im Übrigen immer eine Gleichbehandlung der GbR mit KG und OHG vertreten. Der Ansatz des Pfälzischen Oberlandesgerichts, wonach auch im Rahmen des § 24 Abs. 3 KostO eine solche Gleichbehandlung stattzufinden habe, überzeugt zwar zunächst, gerade aufgrund der Annäherung der GbR an die Personenhandelsgesellschaften durch die jüngste Rechtsprechung.8 Allerdings sollte dies Anlass sein, über eine Ausdehnung der Kostenprivilegierung des § 24 Abs. 3 KostO auch auf KG und OHG nachzudenken, immer unter der Prämisse, dass sämtliche Gesellschafter das erforderliche Verwandtschafts- oder sonstige persönliche Näheverhältnis zum Berechtigten aufweisen. Eine Verweigerung der Privilegierung zugunsten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Kinder eines Übergebers aber widerspricht der ratio legis des § 24 Abs. 3 KostO . Notarassessor Tobias Fembacher, Greding 6 BFH, BStBl II 1995, 81; Meincke, ErbStG, § 7 Rdnr. 74 b. 7 Vgl. etwa die Darstellung bei Gottwald, Grunderwerbsteuer, S. 113 f. 8 Vgl. etwa auch das Urteil des BGH vom 7.4.2003, II ZR 56/02, zur Haftung des Neugesellschafters einer GbR für deren Altverbindlichkeiten; dazu Anm. Eigner, MittBayNot 2004, 50 ff. 24. KostO § 145; BGB § 133 (Voraussetzungen für den Ansatz einer Entwurfsgebühr) Die Entwurfsgebühr nach § 145 Abs. 3 KostO setzt sowohl einen rechtsgeschäftlichen Auftrag auf vorherige Aushändigung des Entwurfs für ein Rechtsgeschäft, das der Beurkundung bedarf, voraus als auch einen Beurkundungsauftrag, der im Zeitpunkt der Aushändigung noch vorgelegen haben muss. (Leitsatz der Schriftleitung) LG Mainz, Beschluss vom 1.4.2004, 3 T 40/03; mitgeteilt von Notar Alfred Fuchs, Ingelheim Die Beschwerdeführer ließen einen Grundstückskaufvertrag beurkunden. Ob im Anschluss hieran durch den Notar eine erbrechtliche Beratung oder, wie die Beschwerdeführer behaupten, ein „unverbindliches Informationsgespräch über erbrechtliche Fragen“ erfolgte, ist streitig. Der Notar händigte den Beschwerdeführern den Entwurf eines Erbvertrags aus, wies jedoch nicht auf eventuell entstehende Kosten hin. Ob die Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit auf fehlende Liquidität hingewiesen haben, ist ebenfalls streitig. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Zweibrücken Erscheinungsdatum: 05.05.2004 Aktenzeichen: 3 W 80/04 Rechtsgebiete: Kostenrecht Erschienen in: MittBayNot 2004, 468-470 FGPrax 2004, 255-256 Rpfleger 2004, 652 ZNotP 2005, 199-200 Normen in Titel: KostO § 24 Abs. 3