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Urteil

11 K 6505/95

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:1997:1028.11K6505.95.00
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Tenor

für R e c h t erkannt:

1. Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 15. März 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 1995 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
für R e c h t erkannt: 1. Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 15. März 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 1995 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie betreibt den ambulanten Pflegedienst "Mobiles Pflegeteam Lamik & Taubitz GbR" in Witten. Mit Schreiben vom 28. Oktober 1994 forderte der Beklagte die Klägerin auf, zum Zwecke der Berechnung des von der Klägerin zu zahlenden Umlagebetrages nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege vom 19. Juni 1994 - AltPflG - bis spätestens zum 30. November 1994 die Summe der Leistungsstunden (umgerechnet in Vollzeitstellen) mitzuteilen, die vom Pflegedienst der Klägerin im Jahr 1995 voraussichtlich für die Pflege alter Menschen erbracht werden würden. Mit am 6. Dezember 1994 beim Beklagten eingegangenen Schreiben erklärte die Klägerin, daß ihre Mitarbeiter im Jahr 1995 voraussichtlich 5264,7 Leistungsstunden im Bereich der Altenpflege erbrächten. Bei einer zugrunde zu legenden Jahresarbeitsstundenzahl von 1.553 Stunden ergebe sich, daß ihr Unternehmen über insgesamt 3,4 Vollzeitkräfte im Altenpflegebereich verfüge. Mit Heranziehungsbescheid vom 15. März 1995 veranlagte der Beklagte die Klägerin zur Zahlung einer Umlage in Höhe von 3.019,20 DM. Zur Begründung führte er aus: Aufgrund der Gesamtkosten in Höhe von 19.756.000,- DM für die Ausbildungsvergütung für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Fachseminaren der Altenpflege und 22.240,20 Vollzeitstellen, die von den Einrichtungen und Diensten für das Jahr 1995 gemeldet worden seien, ergebe sich für das Jahr 1995 ein Umlagebetrag in Höhe von 888,- DM pro Vollzeitstelle. Dementsprechend sei für die klägerische Einrichtung bei 3,4 Vollzeitkräften von einer Umlage in Höhe von 3.019,20 DM auszugehen. Mit Schreiben vom 29. März 1995 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Heranziehungsbescheid vom 15. März 1995, den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 1995 als unbegründet zurückwies. Am 29. Dezember 1995 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage rügt sie die Verfassungsgemäßheit des AltPflG, sie hält u.a. die in der Vorschrift des § 7 Abs. 3 AltPflG normierte Erstattungsumlage für eine unzulässige Sonderabgabe und die für die Berechnung dieser Umlage geltende Verordnung über die Erhebung einer Umlage nach dem AltPflG - UmlageVO - für rechtswidrig. Die Klägerin beantragt, den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 15. März 1995 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 4. Dezember 1995 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er u.a. aus, es sei nicht zu beanstanden, daß sich aus der in § 3 Abs. 1 UmlageVO vorgesehenen getrennten Berechnung der Umlage durch die beiden Landschaftsverbände für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich unterschiedliche Umlagebeträge für die Einrichtungen und Dienste ergäben, je nach dem, ob sie im Zuständigkeitsbereich des Landschaftsverbandes Rheinland oder Westfalen-Lippe ansässig seien, denn die Landschaftsverbände führten die Erhebung und Berechnung der Umlage im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts durch, so daß sie diese Aufgabe in eigener Verantwortung und lediglich unter Berücksichtigung der speziellen in ihren Bezirken gegebenen Verhältnisse zu erfüllen hätten. Der Beteiligte stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogene Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1, 1. Alternative der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- zulässig. Der Klägerin ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch beteiligtenfähig im Sinne des § 61 VwGO. Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind zwar grundsätzlich nicht als juristische Person (§ 61 Nr. 1 VwGO) und in der Regel auch nicht als Vereinigung im Sinne des § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig. Ausnahmsweise kommt die Beteiligung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß § 61 Nr. 2 VwGO in Betracht, soweit ihr Rechte zustehen können. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. November 1992 - 1 C. 9.91, Deutsches Verwaltungs- blatt (DVBl) 1993, Seite 721; Oberverwaltungsgericht Saarlouis, Beschluß vom 25. November 1992 - 8 W 108/92 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1993, S. 902. Denn auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann in Teilbereichen des öffentlichen Rechts Trägerin von Rechten und Pflichten sein. Das setzt indessen jeweils eine gesetzliche Anordnung voraus und ist namentlich auf dem Gebiet der Betriebssteuern der Fall. In solchen Fällen sind Verpflichtungsbescheide an die Gesellschaft zu richten. Vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 11. Februar 1987 - II R 103/84 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1987, S. 1720. Vergleichbares ist vorliegend der Fall. Der angefochtene Bescheid konkretisiert eine Verpflichtung, die nach den ihm zugrunde gelegten gesetzlichen Vorschriften auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solche treffen kann. Die mit dem angefochtenen Bescheid geforderte Umlage hat ihre Grundlage in § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege vom 19. Juni 1994 (GVBl. NW S. 335ff) - AltPflG-. Eine Verpflichtung zur Zahlung einer solchen Umlage kann sich auch an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts richten. Das wäre hingegen dann ausgeschlossen, wenn die Verpflichtung zur Entrichtung der Umlage an die Eigentümerstellung oder eine sonstige dingliche Berechtigung des Umlageverpflichteten anknüpfte, denn die Rechtsordnung eröffnet der Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine Möglichkeit, eine derartige Position einzunehmen. Die Verpflichtung zur Zahlung der streitgegenständlichen Umlage richtet sich aber weder nach der Eigentümerstellung noch einer sonstigen dinglichen Berechtigung, so daß die danach umlagenpflichtige Klägerin eine beteiligtenfähige Vereinigung im Sinne des § 61 Nr. 2 VwGO ist. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Heranziehungsbescheid vom 15. März 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 1995 ist mangels ausreichender Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlagen des angefochtenen Heranziehungsbescheides sind § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AltPflG und die §§ 2 und 3 der Verordnung über die Erhebung einer Umlage nach dem AltPflG vom 28. September 1994 (GVBl. NW S. 843) -UmlageVO-. Die letztgenannte Verordnung steht mit höherrangigem Recht nicht in Einklang und ist deshalb nichtig. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergeben sich allerdings keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das AltPflG, namentlich auch nicht deshalb, weil der Landesgesetzgeber damit die Zulassung zum Altenpflegeberuf an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und eine Ausbildung für diesen Beruf geregelt hat. Die Gesetzgebungskompetenz für ein Gesetz über die Berufe in der Altenpflege ergibt sich aus Art. 74 Nr. 19 des Grundgesetzes -GG- und für Regelungen über das arbeitsrechtliche Ausbildungsverhältnis aus Art. 74 Nr. 12 GG. Nach der Vorschrift des Art. 74 Nr. 19 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz auf das Gebiet der Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe einschließlich der Regelungen über die Ausbildung und nach Art. 74 Nr. 12 GG auf das Arbeitsrecht einschließlich der arbeitsrechtlichen Gestaltung der Ausbildung. Dabei umschließt der Begriff des Heilberufs auch Heilhilfsberufe, denen der nach dem AltPflG ausgestaltete Altenpflegeberuf zuzuordnen ist. Vgl. hierzu Maier, Gesetzgebungskonflikt in der Altenpflege, DVBl 1991, S. 249 ff. Der Bundesgesetzgeber hat von seiner Gesetzgebungszuständigkeit insoweit keinen Gebrauch gemacht, eine bundesgesetzliche Regelung über die Zulassung zu Altenpflegeberufen und ihre Ausbildung existiert nicht. Aus diesem Grunde hat der Landesgesetzgeber die Befugnis zur Gesetzgebung für ein Gesetz über die Zulassung von Berufen in der Altenpflege und für die Regelungen über die Ausbildung, wobei die Kompetenz zur Ordnung der Ausbildung in der Schule ohnehin schon kraft Kulturhoheit in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers fällt. Die in der Vorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 1 AltPflG vorgesehene Umlage zur Erstattung der Ausbildungsvergütung für die Ausbildung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Fachseminaren für Altenpflege ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden; es handelt sich hierbei um eine verfassungsrechtlich zulässige Sonderabgabe. Hingegen steht die für die Berechnung des Umlagebetrages herangezogene UmlageVO nicht im Einklang mit den zum Erlaß dieser Verordnung ermächtigenden Vorschriften des AltPflG. Die Umlage nach § 7 Abs. 3 AltPflG ist nicht den klassischen Rechtsformen des Abgabenrechts - den Steuern, Gebühren oder Beiträgen - zuzuordnen. Sie ist keine Steuer, da sie nicht unabhängig von Staatsleistungen zur Finanzierung allgemeiner Staatsausgaben erhoben wird. Die Umlage ist auch keine Gebühr, da sie sich nicht als Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme einer staatlichen Einrichtung darstellt. Auch die Voraussetzungen eines Beitrages sind nicht gegeben, da dieser für die Vorteile, die durch eine staatliche Anlage oder Einrichtung gewährt werden, oder für sonstige staatlich gewährte Vorteile erhoben wird. Es sind keine Leistungen der öffentlichen Hand ersichtlich, zu deren Ausgleich die Umlage dienen könnte. Die Erstattungsumlage nach § 7 Abs. 3 AltPflG erfüllt hingegen die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen das Bundesverfassungsgericht die Erhebung von Sonderabgaben als verfassungsgemäß angesehen hat und die gleichermaßen für landesrechtliche Abgaben gelten. Vgl. zu den Kriterien der Sonderabgabe grundlegend: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil des Zweiten Senats vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77-, Entschei- dungen des BVerfG (BVerfGE) 55, S. 274ff, ("Berufs- ausbildungsabgabe" nach dem Ausbildungsplatzförde- rungsgesetz vom 7. September 1976), und jüngere Entscheidungen: Beschluß des Zweiten Senats vom 11. Oktober 1994 - 2 BvR 633/86 -, BVerfGE 91, S. 186ff,("Kohlepfennig" nach § 8 des Dritten Ver- stromungsgesetzes vom 17. November 1980), Beschluß des Ersten Senats vom 24. Januar 1995 - 1 BvR 403,569/94 -, BVerfGE 92, S. 91ff ("Feuerwehrabgabe" nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz vom 23. Dezember 1981 und nach dem Feuergesetz des Landes Baden-Württemberg vom 10. Februar 1987). Danach darf eine gesellschaftliche Gruppe nur dann mit einer Sonderabgabe belastet werden, wenn sie durch eine gemeinsame, in der Rechtsordnung oder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist, wenn es sich also um eine homogene Gruppe handelt. Die mit der Erstattungsumlage nach § 7 Abs. 3 AltPflG belastete Gruppe bildet eine derartige homogene Gruppe. Die durch die Umlage belasteten Pflegeeinrichtungen (Heime, stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen, die jeweils der Pflege alter Menschen dienen, § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 - 3 AltPflG) sind nicht erst mit dem AltPflG entstanden, sondern sie gehörten schon vorher zur gesellschaftlichen Wirklichkeit. Sie dürften zudem auch über gemeinsame Interessen verfügen; sie erfüllen jedenfalls inhaltlich und von der Zielsetzung her vergleichbare Aufgaben, nämlich die Betreuung und Pflege alter Menschen. Um diese Aufgaben sachgerecht zu erfüllen und gleichzeitig ihren Gewerbebetrieb funktionstüchtig sowie einträglich zu führen, dürfte es sowohl in ihrem sozialen als auch insbesondere wirtschaftlichen Interesse liegen, über qualifiziert ausgebildetes Fachpersonal in hinreichender Anzahl zu verfügen. Insoweit haben diese Einrichtungen entgegen der Auffassung der Klägerin ein deutlich abgrenzbares Interesse gegenüber der Allgemeinheit, die allenfalls ein soziales, aber wohl kaum ein wirtschaftliches Interesse an einer funktionierende Altenpflege hat. Darüber hinaus scheinen sich jedenfalls die Betreiber der ambulanten Pflegeeinrichtungen selbst als homogene Gruppe anzusehen. Dies zeigt sich daran, daß sie sich zur Darstellung und Durchsetzung gemeinsamer Interessen zu einer Organisation zusammengeschlossen bzw. sich einer Organisation angeschlossen haben, die unter den Namen Landesarbeitsgemeinschaft der privaten ambulanten Pflegedienste NRW (LAG) bzw. Verband Deutscher Alten und Behindertenhilfe - Landesgruppe Nordrhein-Westfalen (VDAB) auftreten. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Gruppe der Krankenpflegeeinrichtungen auch verläßlich von der mit der Erstattungsumlage belasteten Gruppe der Einrichtungen der Altenpflege abzugrenzen. Krankenpflegeeinrichtungen sind auch nicht etwa in das homogene Gebilde der in § 7 Abs. 3 AltPflG benannten Pflegeeinrichtungen miteinzubeziehen. Ihnen obliegen andere Aufgaben als Altenpflegeeinrichtungen; für Krankenpflegeeinrichtungen - wie beispielsweise Krankenhäuser - ist die (Kranken-)Pflege alter Menschen lediglich eine sekundär bei deren Behandlung mitanfallende Aufgabe. Entsprechend haben diese Einrichtungen auch kein vergleichbares Interesse an der Ausbildung von Altenpflegerinnen und -pflegern sowie Altenpflegehelferinnen und -helfern. Würde man diese Einrichtungen hinzuzählen, verwischten sich vielmehr die Konturen des im übrigen homogenen Gebildes der Abgabepflichtigen nach dem AltPflG. Dem Gesetzgeber ist es gerade verwehrt, für eine beabsichtigte Abgabenerhebung beliebige Gruppen zu bilden, ohne an in der Rechts- und Sozialordnung vorgefundene gemeinsame Merkmale anzuknüpfen. Die Krankenhauseinrichtungen und die Altenpflegeeinrichtungen verfügen bis auf den Umstand, daß in einem Krankenhaus auch Altenpfleger und in Altenpflegeeinrichtungen Krankenschwestern bzw. Krankenpfleger beschäftigt seien können, über keine weiteren gemeinsamen Merkmale, die sie zu einer homogenen Gruppe machten. Die Erhebung einer Sonderabgabe setzt weiterhin eine spezifische Beziehung (Sachnähe) zwischen dem Kreis der Abgabepflichtigen und dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck voraus. Die mit der Abgabe belastete Gruppe muß dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck evident näherstehen als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler. Aus dieser Sachnähe muß eine besondere Gruppenverantwortung für die Erfüllung der mit der außersteuerlichen Abgabe zu finanzierenden Aufgabe entspringen. Die Lastengleichheit setzt voraus, daß der Gesetzgeber diese Sachnähe zwischen Abgabepflichtigem und Abgabenzweck real vorfindet; es genügt nicht, daß das Abgabengesetz diese Sachnähe erst herstellt. Vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Dezember 1980 aaO. S. 306ff, Beschluß des Ersten Senats vom 24. Januar 1995 aaO. S. 120. Auch diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die mit der Erstattungsumlage belastete Gruppe der Altenpflegeeinrichtungen steht zu dem Zweck der Umlage in einer spezifisch sachnahen Beziehung; sie trägt eine besondere Verantwortung für die Erfüllung der mit der Umlage zu finanzierenden Aufgabe. Ausdrücklich benannter Zweck der Umlagenerhebung ist es, die Attraktivität der Ausbildung durch die Zahlung einer angemessenen Vergütung zu steigern. Vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung, Landtag NW, Drucksache 11/6873, S. 2. Diesem Zweck ist die mit der Erstattungsumlage belastete Gruppe in besonderer Weise verbunden. Allerdings entspricht die Konzeption der Ausbildung nach dem AltPflG nicht dem überwiegend sonst im Zusammenhang mit der Berufsausbildung vorherrschenden Ausbildungssystem, bei dem die spezifische Sachnähe der ausbildenden Betriebe zur Ausbildung nicht in Frage steht. Üblicherweise findet die Berufsausbildung in der Bundesrepublik im dualen System statt; Lernort für die theoretische Ausbildung ist die berufsbildende Schule, Lernort für die praktische Ausbildung ist der Betrieb (vgl. § 1 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes -BBiG-). Die Ausbildung nach dem AltPflG obliegt hingegen sogenannten Fachseminaren. Gemäß § 5 Abs. 1 AltPflG tragen sie die Gesamtverantwortung für die Ausbildung und die Grundqualifizierung. Dabei haben sie den Unterricht und die berufspraktische Ausbildung aufeinander abzustimmen. Dennoch findet die praktische Ausbildung in den verschiedenen Einrichtungen der Altenpflege statt (§§ 3 Abs. 2 AltPflG, 2 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 bis 5 der Verordnung über die Ausbildung in der Altenpflege vom 28. September 1994 (GVBl. NW S. 336ff) - APO -, wobei die Hälfte der Ausbildung von insgesamt 4.500 Stunden auf die berufspraktische Ausbildung entfällt). Dementsprechend ist die Altenpflegeausbildung nach der Konzeption des AltPflG ohne die Zurverfügungstellung von praktischen Ausbildungsplätzen seitens der (privatwirtschaftlichen) Einrichtungen - wie auch in der herkömmlichen dualen Berufsausbildung - nicht möglich. Mit der spezifischen Verantwortung der Altenpflegeeinrichtungen für die praktische Ausbildung korrespondiert eine solche für ein ausreichendes Angebot an Ausbildungsmöglichkeiten, denn nur die Altenpflegeeinrichtungen verfügen über die Mittel praktische Ausbildung anzubieten. Schon aufgrund der so festgestellten spezifischen Sachnähe der mit der Umlage belasteten Pflegeeinrichtungen zur praktischen Ausbildung der Altenpflege trifft sie auch eine Verantwortung für die Attraktivität der Ausbildung. Die besondere Sachverantwortung der mit der Umlage belasteten Gruppe für die mit der Umlage zu finanzierende Aufgabe ergibt sich schließlich daraus, daß sie hauptsächliche Nutznießer einer sich aus einer Attraktivitätssteigerung dieser Ausbildung resultierenden positiven Entwicklung des "altenpflegerischen" Arbeitsmarktes ist. Die Steigerung der Attraktivität der Ausbildung ist geeignet, die Akzeptanz und Beliebtheit des Altenpflegeberufes unter den Auszubildenden zu erhöhen, so daß sich entsprechend mehr Auszubildende finden und so langfristig gut ausgebildetes Fachpersonal in ausreichender Anzahl zur Verfügung steht. Zwar mag die Allgemeinheit im Hinblick auf die demographische Entwicklung der Bevölkerung ebenfalls ein Interesse an ordnungsgemäß ausgebildeten Fachkräften und - daraus resultierend - einer einwandfrei funktionierenden Altenpflege haben. Gut ausgebildetes Fachpersonal dient aber vornehmlich den Altenpflegeeinrichtungen, die aus einer qualitativ und quantitativ positiven Entwicklung des Arbeitsmarkts hinsichtlich der Altenpflegekräfte als eine wesentliche Voraussetzung künftiger Leistungsfähigkeit unmittelbaren Nutzen ziehen können. Gegenüber diesem Interesse der umlageverpflichteten Altenpflegeeinrichtungen an dem mit der Umlage verfolgten Zweck tritt das Interesse der Allgemeinheit deutlich zurück. Es kommt auch nicht lediglich dem Interesse gleich, das in allen Wirtschaftszweigen an fachlich qualifizierten Mitarbeitern besteht und dem der Bundesgesetzgeber durch die individuelle Förderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG -, die aus Steuermitteln finanziert werden, Rechnung getragen hat. so aber Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluß vom 17. Dezember 1996 - 2 B 1887/96 -. Die Ausbildungsstruktur der durch das BAföG geförderten Ausbildung entspricht nicht derjenigen nach dem AltPflG, die eine Ausbildung "sui generis" ist. Vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf der Landesregierung aaO., S. 20. Der Gesetzgeber hat dabei nicht nur zugunsten der Attraktivität der Altenpflegeausbildung eine Ausbildungsstruktur gewählt, die - wie bei der Berufsausbildung nach dem BBiG - eine Vergütung für den Auszubildenden vorsieht und deswegen keinen Anspruch auf zusätzliche individuelle Förderung nach dem BAföG begründet. Er hat diese an die dual-betrieblich angelehnte Ausbildungsstruktur, bei der - anders als bei den durch das BAföG geförderten Ausbildungen - der praktischen Ausbildung vom ersten Ausbildungsjahr an ein besonderes Gewicht zukommt, gerade auch im Interesse der Pflegeeinrichtungen gewählt, um "die gestiegenen Anforderungen an die spätere berufliche Tätigkeit von vornherein einzubeziehen........und auf ein breites Spektrum unterschiedlicher beruflicher Einsatzmöglichkeiten vorzubereiten." Vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf der Landesregierung aaO., S. 20. Darüber hinaus wollte der Gesetzgeber ausschließlich die bereits vorhandenen Strukturen übernehmen. Denn "die Ausbildung ......hat sich wegen der besonderen Praxisnähe bewährt, deswegen knüpft die Neuregelung an die bewährten Ausbildungsstrukturen in der Altenpflege an." Vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf des Landesregierung aaO., S. 20. Mithin hat der Gesetzgeber sich im Interesse der mit der Umlage belasteten Gruppe entsprechend der bewährten - vorgefundenen - Ausbildungssituation mit Blick auf die Verwendbarkeit des nach der Ausbildung zur Verfügung stehenden Personals für die auch sonst in der Berufsbildung anerkannte praxisorientierte Ausbildung entschieden, mit der eine Arbeitsteilung und eine damit verbundenen Teilung der Sach- und Finanzverantwortung der Ausbildung zwischen Staat und Ausbildern einhergeht, allerdings mit dem Unterschied, daß die finanzielle Last der Ausbildung nicht nur von dem einzelnen auszubildenden Betrieb zu tragen ist, sondern von allen altenpflegerischen Einrichtungen, die Nutznießer des nach der Ausbildung zur Verfügung stehenden Personals in ausreichender Menge sind. Die außersteuerliche Belastung der Angehörigen einer einzelnen Gruppe durch eine Sonderabgabe setzt schließlich voraus, daß das Abgabenaufkommen im Interesse der Gruppe der Abgabepflichtigen, also "gruppennützig", d.h. überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet" wird. Das Merkmal der Gruppennützigkeit verleiht der Sonderabgabe insofern auch ein "Beitragselement" oder eine Art "Entgeltcharakter". Vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 aaO., S. 307f, 316. Auch diesen Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall genügt. Die Umlage nach dem AltPflG wird im Interesse der umlageverpflichteten Einrichtungen verwendet. Die Umlage ist ausschließlich als Erstattung für die an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer gezahlte Vergütung zuzüglich der Kosten der Umlagenerhebung und der Bereitstellung und Auszahlung der Erstattungsbeträge vorgesehen (§ 7 Abs. 3 Satz 1 AltPflG). Damit fließen diese Umlagen auf zweierlei Wegen, jedenfalls mindestens mittelbar, den Pflegeeinrichtungen wieder zu. Zum einen profitieren die Betriebe, denen von den Fachseminaren Auszubildende vermittelt werden, von der praktischen Arbeit der Auszubildenden. Zum anderen wird durch die Zahlung der Vergütung die Attraktivität der Ausbildung gehoben, womit sich das Angebot an qualifiziert ausgebildetem Personal vergrößert, woran wiederum die Pflegeeinrichtungen - wie oben ausgeführt - ein besonderes wirtschaftliches Interesse haben. Mithin wird daher das Umlageaufkommen in erster Linie im Interesse der umlagenverpflichteten Gruppe genutzt. In diesem Sinne erlangt die umlagenpflichtige Gruppe für die Erbringung der Umlage eine "Gegenleistung". Es widerspricht nicht der Gruppennützigkeit, wenn einzelne Gruppenmitglieder zwar umlagenpflichtig sind, aber nicht in den Genuß der Früchte der Umlage kommen. Denn der Nutzen der Abgabenverwendung muß an den Interessen der Gesamtgruppe der Arbeitgeber gemessen werden. Vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 aaO., S. 316. Dieses Gesamtinteresse besteht letztlich - wie dargestellt - darin, zukünftig gut qualifiziertes Fachpersonal in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu haben. Da die Sonderabgabe gegenüber der Steuer die seltene Ausnahme zu bleiben hat, ist der Gesetzgeber bei einer langfristig angelegten Finanzierung einer Aufgabe schließlich gehalten, seine ursprüngliche Entscheidung für den Einsatz des "Ausnahmeinstruments" Sonderabgabe periodisch zu überprüfen und insbesondere festzustellen, ob veränderte Umstände, der Wegfall des Finanzierungszwecks oder die Zielerreichung eine Änderung des Abgabentatbestandes fordern. Die Sonderabgabe ist grundsätzlich nur zulässig, wenn und solange die zu finanzierende Aufgabe auf eine Sachverantwortung der belasteten Gruppe trifft; die Abgabe ist demnach grundsätzlich temporär. Vgl. BVerfG. Urteil vom 10. Dezember 1980 aaO., S. 308. Mit der mit Gesetz zur Änderung des AltPflG vom 5. März 1997 (GVBL. NW. S. 28) mit Wirkung vom 9. Juli 1994 in Kraft getretenen Vorschrift des § 10 a AltPflG hat der Gesetzgeber auch diesem Erfordernis an die Sonderabgabe Rechnung getragen. Nach dieser Vorschrift legt die Landesregierung dem Landtag in jeder Legislaturperiode einen Bericht über die Entwicklung der Berufe in der Altenpflege vor, der es dem Landtag insbesondere ermöglichen soll, die Notwendigkeit der Umlage nach § 7 AltPflG zu überprüfen. Im Hinblick darauf, daß die Ausbildung auf drei Jahre ausgerichtet ist und aus den Erfahrungen eines Ausbildungsdurchgangs wohl noch keine abschließende Bewertung des Finanzierungsmodells gezogen werden kann, erscheint eine Berichtsperiode von fünf Jahren angemessen. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Erstattungsumlage nach § 7 Abs. 3 AltPflG nicht als - außerhalb der Institute der klassischen Abgaben sowie der Sonderabgaben einzuordnende - redistributive Umlage zu qualifizieren. so aber Ipsen, Zur Frage der Vereinbarkeit der in § 7 Abs. 3 und 4 AltPflG getroffenen Umlageregelung mit dem Grundgesetz, Gutachten für das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein- Westfalen vom 6. Februar 1997 (S. 12f.). Die dort vertretene Rechtsauffassung, die vom Landesgesetzgeber in § 7 Abs. 3 AltPflG normierte Umlage lasse sich an den vom Bundesverfassungsgericht in drei Entscheidungen, vgl. BVerfG, Beschluß des Ersten Senates vom 26. April 1978 - 1 BvL 29/76 -, BVerfGE 48, S. 227ff ("Lohnfortzahlungsumlage" nach dem Lohnfortzahlungs- gesetz vom 27. Juli 1969), Beschluß des Zweiten Senates vom 7. Februar 1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, S. 363ff (Krankenhausfinanzierungsumlage nach dem Gesetz zur Reform des Krankenhauswesens in Rheinland- Pfalz vom 29. Juni 1973) und Beschluß des Ersten Senates vom 5. Oktober 1993 - 1 BvL 34/81 -, BVerfGE 89. S. 132ff (Konkursausfallgeldumlage nach dem Arbeitsförderungsgesetz in der Fassung des Gesetzes über das Konkursausfallgeld vom 17. Juli 1974), hierzu aufgestellten Kriterien messen und habe diesen gegenüber auch Bestand, geht fehl. In seiner Entscheidung vom 7. Februar 1991 über die Krankenhausfinanzierungsumlage hat sich der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit dem Umlagenbegriff auseinandergesetzt und festgestellt, daß das Grundgesetz eine Definition des Begriffs der "Umlage" nicht enthalte, diesen vielmehr in Art. 106 Abs. 6 GG voraussetze. Herkömmlich verstehe man darunter Finanzierungslasten, die öffentlichen Gebietskörperschaften von einer anderen öffentlichen Gebietskörperschaft regelmäßig höherer Ordnung auferlegt würden. Danach seien Umlagen als Instrument des Finanzierungsausgleiches unter öffentlichen Körperschaften gebräuchlich. Hiervon ausgehend hat der Zweite Senat zwei Umlagetypen definiert, den der "Zweckumlage", die dem Ausgleich besonderer Aufwendungen diene und den der "Redistributiven Umlage", deren Aufkommen jenseits des eigentlichen Umlagevorgangs den umlagepflichtigen Körperschaften in anderer Verteilung wieder zukomme. Wollte man diese für den Finanzausgleich unter öffentlichen Körperschaften entwickelten Grundsätze auf die Umlage nach dem AltPflG, bei der sich eine juristische Person des öffentlichen Rechts und ein Privatrechtssubjekt gegenüberstehen, übertragen, so führte dies zur Schaffung einer weiteren Abgabenform neben den klassischen Abgaben und den zulässigen Sonderabgaben. Mit Blick darauf, daß das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung zu außersteuerlichen (nichtleistungsbezogenen) Geldleistungspflichten immer wieder deutlich gemacht hat, daß es dem Gesetzgeber versagt sei, im Rahmen der allgemeinen Gesetzgebungskompetenzen nach seinem Ermessen parafiskalische Abgaben einzuführen, weil dies eine Aushöhlung der Ordnungsfunktion der Finanzverfassung zur Folge hätte, vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Dezember 1980 - aaO. S. 300, dürfte sich eine Übertragung der vom Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts zu den Umlagen unter öffentlichen Körperschaften entwickelten Grundsätzen und die damit einhergehende Schaffung einer weiteren außersteuerlichen Geldleistungspflicht ohne Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht zu den Sonderabgaben aufgestellten Zulässigkeitsvoraussetzungen verbieten. Auch soweit Ipsen in dem vorgenannten Gutachten die Auffassung vertritt, daß die Erstattungsumlage nach § 7 Abs. 3 AltPflG die gleichen Merkmale aufweise wie die in den zitierten Entscheidungen des Ersten Senates des Bundesverfassungsgerichtes behandelte Lohnfortzahlungs- bzw. Konkursausfallumlage, ist dem nicht zu folgen. Bei den dort benannten Umlagen handelt es sich um Geldleistungen, für die sich unmittelbar aufgrund Verfassungsrechts, nämlich aus der Regelung in Art. 74 Nr. 12 GG, eine rechtliche Grundlage ergibt. So jedenfalls stellt der Senat in der Entscheidung zur Konkursausfallgeldumlage vom 5. Oktober 1993 fest, daß die Regelung über das Konkursausfallgeld auf der Bundeskompetenz für die Sozialversicherungsbeiträge nach Art. 74 Nr. 12 GG beruhe, die bereits aus sich heraus auch auf die Regelung der Finanzierung gerichtet sei. Gleiches gilt letztlich für die Regelung über die Lohnfortzahlungsumlage, auch wenn der Erste Senat in seiner Entscheidung vom 26. April 1978 eine diesbezügliche Festlegung nicht ausdrücklich getroffen hat. Die Befugnis des Gesetzgebers zur Erhebung derartiger - außerhalb der Institute der klassischen Abgaben, Sonderabgaben oder Umlagen unter öffentlichen Gebietskörperschaften anzusiedelnder - Sozialversicherungsbeiträge steht außer Zweifel, gleichgültig ob sie im jeweiligen Gesetz als (Sonder-)Abgabe oder Umlage bezeichnet sind. Um einen derartigen Sozialversicherungsbeitrag handelt es sich bei der Regelung über die Erstattungsumlage nach § 7 Abs. 3 AltPflG aber gerade nicht. Der Begriff "Sozialversicherung" ist zwar in Art. 74 Nr. 12 GG als weitgefaßter "verfassungsrechtlicher Gattungsbegriff" zu verstehen. Er umfaßt alles, was sich der Sache nach als Sozialversicherung darstellt. Neue Lebenssachverhalte können in das Gesamtsystem "Sozialversicherung" einbezogen werden, wenn die neuen Sozialleistungen in ihren wesentlichen Strukturelementen, insbesondere in der organisatorischen Durchführung und hinsichtlich der abzudeckenden Risiken, dem Bild entsprechen, das durch die "klassische" Sozialversicherung geprägt ist. Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß des Zweiten Senats vom 8. April 1987 - 2 BvR 909, 934, 935, 936, 938, 941, 942, 947/82, 64/83 und 142/84 -, BVerfGE 75, S.109ff (146). Es ist jedoch schon vom Ansatz her nicht ersichtlich, daß durch die hier streitige Umlage irgendwelche sozialversicherungstypischen Risiken abgedeckt werden könnten. Auf der Grundlage des danach von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden Altenpflegegesetzes ist die Klägerin hiernach vom Grundsatz her umlagepflichtig. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 AltPflG sind ambulante Pflegeeinrichtungen, die als selbständig wirtschaftende Einrichtungen unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegekraft alte Menschen in ihrer Wohnung pflegen, zur Zahlung einer Umlage für die Erstattung der von den Fachseminaren zu erbringenden Ausbildungsvergütung für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Altenpflegeausbildung zuzüglich der Kosten der Erhebung der Umlage und der Bereitstellung und Auszahlung der Erstattungsbeträge verpflichtet. Die Einrichtung der Klägerin erfüllt ersichtlich die in dieser Norm genannten Voraussetzungen. Der angefochtene Heranziehungsbescheid ist gleichwohl rechtswidrig, weil die Grundlage für die Berechnung des Umlagebetrages, nämlich die UmlageVO nichtig und damit unwirksam ist. Die UmlageVO steht nicht im Einklang mit den zu ihrem Erlaß ermächtigenden Regelungen in den §§ 7, 8 AltPflG. Gemäß § 7 Abs. 6 AltPflG in der Fassung vom 19. Juni 1994 erfolgt die Berechnung der Ausgleichsbeträge sowie ihre Erhebung durch die zuständige Behörde, die gemäß § 8 Satz 2 AltPflG vom zuständigen Ministerium bestimmt wird. Nach § 8 Satz 1 AltPflG hat das Ministerium durch Rechtsverordnung die Berechnung der Umlage, das Ausgleichs- und Umlageverfahren und die Ausnahmen der Umlagenverpflichtung zu regeln. Die Grundlagen für die Berechnung der auf die Einrichtungen und Dienste der Altenhilfe jeweils entfallenden Umlage sind in § 7 Abs. 4 und 5 AltPflG vorgegeben. Danach ist die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Ausbildung (Abs. 4 Nr. 1), der Gesamtbetrag der Umlage (Abs. 4 Nr. 2), die Zahl der in den stationären und teilstantionären Einrichtungen beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Abs. 4 Nr. 3) sowie die Summe der in ambulanten Einrichtungen erbrachten Leistungsstunden als Berechnungsgrundlage maßgebend (Abs. 4 Nr. 4); der auf die einzelnen Einrichtungen entfallende Umlagebetrag wird entsprechend diesen Vorgaben anteilig ermittelt (Abs. 5). Die letztgenannten Berechnungsmaßstäbe hat der Verordnungsgeber in §§ 1 und 2 UmlageVO umgesetzt. Gleichzeitig hat er indessen in § 3 Abs. 1 UmlageVO vorgegeben, daß die Landschaftsverbände den "umlagefähigen Gesamtbetrag" jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich ermitteln. Damit knüpft der Verordnungsgeber offensichtlich an die oben zitierte Regelung in § 7 Abs. 4 Nr. 2 AltPflG an. Den mit dieser Regelung gesetzten Rahmen hat der Verordnungsgeber durch die Bestimmung in § 3 Abs. 1 UmlageVO jedoch überschritten. Eine Aufsplittung des Umlagebetrages auf den Zuständigkeitsbereich der Landschaftsverbände kommt nämlich nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 4 Nr. 2 AltPflG und nach dem Gesamtzusammenhang, in dem diese Regelung steht, nicht in Betracht. Die - begrifflich nicht ganz geglückte - dortige Wendung "Gesamtbetrag der Umlage" bezieht sich ersichtlich auf die Kostenmasse, zu welcher sich die aus § 7 Abs. 1 und 3 Satz 1 AltPflG resultierenden Erstattungs- und Kostenpflichten summieren, und die es nach Maßgabe der übrigen Parameter in § 7 Abs. 4 AltPflG auf die Zahlungspflichtigen umzulegen gilt. Mit der Einstellung dieser Kostenmasse als maßgeblichem Kriterium für die Berechnung der Umlagebeträge wird deren Summe kostengerecht "gedeckelt" und eine Kostenüberdeckung ausgeschlossen. Gelten aber die in § 7 Abs. 1 und 3 Satz 1 AltPflG normierten und zur Vermeidung einer Kostenüberschreitung betragsmäßig aufzusummierenden Erstattungs- und Kostenpflichten landesweit für den gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gibt es keinen sachlichen Grund, warum die sich insoweit ergebende einheitliche Kostenmasse - eben der "Gesamtbetrag der Umlage" gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 AltPflG - zur Berechnung der einzelnen Umlagebeträge auf mehrere Abrechnungsgebiete aufgeteilt werden sollte. Die Festsetzung unterschiedlicher umlagefähiger Gesamtbeträge, wie sie sich als Konsequenz aus der Bestimmung des Verordnungsgebers in § 3 Abs. 1 UmlageVO ergibt, ist von daher durch die einschlägigen Gesetzesregelungen nicht gedeckt. Diese Konsequenz entspricht letztlich auch nicht dem in den Gesetzesmaterialien dokumentierten Willen des Gesetzgebers. Dieser strebte mit den in § 7 Abs. 4 AltPflG getroffenen Regelungen Berechnungsgrundsätze an, die - wie es in der Gesetzesbegründung heißt - eine "gerechte Belastung der an der Umlage beteiligten Einrichtungen sicherstellen" sollten. Vgl. Landtags-Drucksache 11/6873 S. 24. Die Bildung getrennter Kostenmassen durch unterschiedliche Abrechnungsgebiete zieht indessen geradezu zwangsläufig unterschiedlich hohe Umlagesätze nach sich. Dies belegen die vom Beklagten hierzu vorgelegten Zahlen in eindrucksvoller Weise: So ergab sich nach dessen Angaben für das Jahr 1995 im Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe ein umlagefähiger Gesamtbetrag in Höhe von 19.756.165,30 DM und im Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland ein Betrag in Höhe von 10.160.488,95 DM; dabei entfiel auf die im Bereich des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe ansässigen Einrichtungen pro Vollzeitstelle ein Umlagebetrag von 888,- DM und auf die im Bereich des Landschaftsverbandes Rheinland ansässigen hingegen lediglich ein Betrag von 380,- DM. Bei dieser Sachlage kann von einer "gerechten Belastung der an der Umlage beteiligten Einrichtungen", wie sie dem Wunsch des Gesetzgebers entsprach, ersichtlich nicht die Rede sein. Diesem Befund gegenüber vermag der Beklagte nicht mit Erfolg einzuwenden, der Entwurf der ursprünglichen UmlageVO mit der später in Kraft getretenen Regelung in § 3 Abs. 1 - welche die Erhebung getrennter Umlagen vorsieht - sei bereits Gegenstand der parlamentarischen Gesetzesberatung gewesen, woraus sich ergebe, daß die Festlegung getrennter Umlagegebiete durchaus der gesetzlichen Intention entsprochen habe. Abgesehen davon, daß dies nach dem oben Dargelegten dem Bestreben des Gesetzgebers nach gerechter Belastung der Einrichtungen durchaus zuwidergelaufen wäre, entspricht es allgemeiner Rechtsüberzeugung, daß die Bestimmung des Regelungsinhalts auslegungsbedürftiger Normen nicht an die Materialien der Normsetzung gebunden ist. So sind die Motive derjenigen, die an dem Erlaß der Norm mitgewirkt haben, nicht konstitutiv für den Norminhalt einer solchen Norm, sondern vielmehr das in der Norm zum Ausdruck gebrachte Ergebnis. Vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Dezember 1984 - 7 C. 3., 6., 8., und 13.83, Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 70, S. 319 (335). Selbst wenn also der Entwurf der UmlageVO, der die getrennte Berechnung der in den jeweiligen (Selbstverwaltungs-)Bereichen der Landschaftsverbände anfallenden umlagefähigen Kosten vorsah, Gegenstand der Gesetzesberatung gewesen sein sollte, so ist eine dahingehende Intention des Gesetzgebers jedenfalls dem zum Ausdruck gebrachten objektiven Sinngehalt der zum Erlaß der Rechtsverordnung ermächtigenden Vorschriften der §§ 7, 8 AltPflG nicht zu entnehmen. Diesen ist vielmehr zu entnehmen - wie auch in der Verordnung zur Änderung der UmlageVO vom 12. Dezember 1996 (GVBl. NW S. 520) nunmehr in § 3 Abs. 1 Satz 1 UmlageVO vorgesehen -, daß die umlagepflichtigen Einrichtungen landeseinheitlich nach Maßgabe des umlagefähigen Gesamtbetrages für das ganze Land veranlagt werden sollten. Steht die Regelung in § 3 Abs. 1 UmlageVO in der hier maßgeblichen Fassung nach alledem schon nicht im Einklang mit übergeordnetem Gesetzesrecht, so bedarf es hier keiner weiteren Prüfung, ob sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Die aus der Gesetzeswidrigkeit des § 3 Abs. 1 UmlageVO resultierende Nichtigkeit der betreffenden Bestimmung zieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im vollen Umfang nach sich. Denn die Nichtigkeit dieser Bestimmung infiziert die übrigen Bestimmungen der UmlageVO, auf denen die Berechnung des Umlagebetrages in dem angefochtenen Heranziehungsbescheid beruht, in der Weise, daß deren Tauglichkeit als Rechtsgrundlage insgesamt entfällt. Ob eine teilweise mit höherrangigem Recht unvereinbare Norm insgesamt oder nur teilweise nichtig ist, beurteilt sich analog § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB-. Unter Anlegung des in § 139 BGB zum Ausdruck gebrachten Rechtsgedanken folgt aus der Teilnichtigkeit die Nichtigkeit der gesamten Rechtsnorm, wenn sich aus deren objektiven Sinn ergibt, daß die übrigen Bestimmungen keine selbständige Bedeutung haben; entsprechendes gilt, wenn die höherrangigem Recht widersprechende Vorschrift Teil einer Gesamtregelung ist, die ihren Sinn und ihre Rechtfertigung verlöre, nähme man einen ihrer Bestandteile heraus; wenn also die nichtige Vorschrift mit den übrigen Bestimmungen so verflochten ist, daß sie eine untrennbare Einheit bilden, die nicht in ihre Bestandteile zerlegt werden kann. Vgl. etwa BVerfG, Beschluß vom 12. November 1958 - 2 BvL 4 u.a./56, 1,7/57-, BVerfGE 8, S. 270 (301) Das ist hier der Fall. Ohne die Vorschrift des § 3 Abs. 1 UmlageVO bieten die in den übrigen gültigen Vorschriften der UmlageVO enthaltenen Bemessungsmaßstäbe keine für den Umlagenbetrag taugliche Berechnungsgrundlage mehr. Die nichtige Vorschrift des § 3 Abs. 1 UmlageVO ist nämlich mit den übrigen Bestimmungen derart verflochten, daß sie eine untrennbare Einheit bilden, vergleichbar etwa mit einer mathematischen Formel, die dann nicht mehr zu einem korrekten Ergebnis führen kann, wenn ihr ein Berechnungsfaktor entzogen wird. Vgl. hierzu im übrigen auch die Ausführungen des VG Gelsenkirchen in seinem Urteil vom 20. November 1996 - 7 K 8327/95 -. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozeßordnung -ZPO-. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die Zulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muß das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Vor dem Oberverwaltungsgericht muß sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozeßbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Pendzich Schulte Paul Ferner ergeht der folgende B e s c h l u ß : Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes -GKG- auf 3.019,20 DM festgesetzt. Dies entspricht der Höhe des angefochtenen Umlagebetrages. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluß können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 100,00 DM nicht übersteigt. Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht muß sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozeßbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.