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IX ZR 244/92

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Zweibrücken 13. Juli 2001 3W 62/01 BGB §§ 1113, 1115; ZPO §§ 866 Abs. 3 Satz 2; 867 Abs. 2 Satz 1; BGO § 53 Abs. 1 Satz 2 Bestimmtheit von Zwangssicherungshypotheken Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau behandelt (BGH GmbHR 1991, 311 , 312). Hier hat die Beteiligte, vertreten durch ihren im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer, mit Schreiben vom 11.10.2000 gegenüber dem Registergericht die Übertragung der Geschäftsanteile angezeigt. Beigefügt war der Übertragungsvertrag vom 1.7.1999 nebst den dazu gehörenden Vollmachten. Hieraus ergibt sich, dass die Gesellschaft den Erwerber als neuen Gesellschafter anerkennt und behandelt. Es ist daher von einer ordnungsgemäßen Anmeldung im Sinne des § 16 GmbHG auszugehen. Die Firma K Belgium N.V. ist somit als alleinige Gesellschafterin der Beteiligten anzusehen. Die von den Vorinstanzen zitierte Literatur und Rechtsprechung, inbesondere OLG Köln Rpfleger 1990, 170 stehen dieser Auffassung nicht entgegen, da sie sich nicht mit der ordnungsgemäßen Anmeldung einer Geschäftsanteilsübertragung im Sinne des § 16 GmbHG befassen. Die Vorlagepflicht nach § 28 FGG greift nicht ein. Die Anmeldungen dürfen daher nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, es bestünden Zweifel, ob die Firma K Belgium N.V. als Gesellschafterin der Beteiligten anzusehen ist. Da die Entscheidungen beider Vorinstanzen somit sachlich nicht aufrechterhalten werden können, hat der Senat die Sache zur erneuten Entscheidung über die Anmeldungen der Beteiligten an das Amtsgericht zurückverwiesen. Zwangsvollstreckungs- und Konkursrecht 10. BGB §§ 1113, 1115; ZPO §§ 866Abs. 3 Satz 2; 867Abs. 2 Satz 1; BGO § 53 Abs. 1 Satz 2 (Bestimmtheit von Zwangssicherungshypotheken) Sollen für zwei Geldforderungen, die in zwei notariellen Urkunden tituliert sind, Zwangshypotheken auf vier Grundstücken des Schuldners eingetragen werden, so muss bei jeder Eintragung zum Ausdruck gebracht werden, welcher Teil der Forderung aus dem einen und welcher Teil der Forderung aus dem anderen Vollstreckungstitel gesichert werden soll. Anderenfalls kann die Eintragung inhaltlich unzulässig sein. Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 13.7.2001 – 3W 62/01 –, mitgeteilt vom 3. Zivilsenat des OLG Zum Sachverhalt: Die Beteiligten zu 2) und 3) betreiben die Zwangsvollstreckung gegen den Beteiligten zu 1) aus zwei Urkunden des Notars S., zum Ersten vom 17.10.1983 (UR-Nr. 1885/93) wegen einer Hauptforderung von 15.000 DM, zum Zweiten vom 7.7.1983 (UR-Nr. 1357/83) wegen einer Hauptforderung von 85.000 DM, zuzüglich 859,50 DM Kosten der Zwangsvollstreckung und 35 DM Gebühren für einen Grundbuchauszug. Das Amtsgericht hat auf Antrag der Beteiligten zu 2) und 3) zulasten der eingangs näher bezeichneten Grundstücke inAbteilung III des Grundbuchs für eine zugrunde gelegte Hauptforderung von 100.894,50 DM drei Zwangssicherungshypotheken über je 25.223,63 DM in Blatt 1722, 5249 und 5250 sowie eine Sicherungshypothek über 25.223,61 DM in Blatt 2280 jeweils „aufgrund vollsteckbarer notarieller Urkunden des Notars S. vom 17.10.1983 (UR-Nr. 1885/93) und vom 7.7.1983 (UR-Nr. 1357/83) im Wege der Zwangsvollsteckung“, eingetragen. 56 MittBayNot 2/2002Zwangsvollstreckungs- und Konkursrecht Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1) mit den Anträgen, die vorerwähnten Zwangssicherungshypotheken von Amts wegen zu löschen, hilfsweise einen Amtswiderspruch einzutragen. Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit seiner weiteren Beschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1) sein Begehren weiter. Aus den Gründen: (…) b) Grundbuchamt und Beschwerdekammer hätten der Anregung, die genannten vier Zwangshypotheken von Amts wegen gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO zu löschen, nachkommen müssen. Denn es handelt sich um inhaltlich unzulässige Eintragungen. Inhaltlich unzulässig i.S.d. § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO sind solche Eintragungen, die mit dem eingetragenen Inhalt aus Rechtsgründen nicht bestehen können (BGHZ 136, 283, 287 m.w.N.). Die inhaltliche Unzulässigkeit muss feststehen und sich aus der Grundbucheintragung und den zulässigerweise in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen selbst ergeben; andere Beweismittel dürfen nicht verwertet werden (Senat, Beschluss vom 23.5.2001 – 3 W 32/01 BayObLGZ 1987, 390, 393; BayObLG MittBayNot 1980, 203 ; 1991, 255, 256). Die Eintragung der Zwangshypotheken erweist sich als inhaltlich unzulässig, weil die den dinglichen Rechten zugrunde liegenden Forderungen nicht so bestimmt bezeichnet sind, wie es aufgrund der §§ 1113, 1115 BGB erforderlich ist. Das Grundbuchamt hat bei der Eintragung einer Zwangshypothek sowohl die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung als auch die Erfordernisse der Grundbucheintragung zu prüfen; einzutragen ist die Zwangshypothek mit dem nach §§ 1113, 1115 BGB notwendigen Eintragungsinhalt (Senat, Beschluss vom 23.9.1994 – 3 W 149/94 –; Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht 11. Aufl. Rdnr. 2168 ff., 2186). Gemäß §§ 1113 Abs. 1, 1115 Abs. 1, 1184 BGB ist eine Hypothek die Belastung eines Grundstücks mit dem Inhalt, dass eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist. Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt, dass Gläubiger, Schuldner und Schuldgrund so bestimmt bezeichnet sind, dass die Individualisierung der gesicherten Forderung unverwechselbar gewährleistet ist, mithin auch die sich aus ihrer etwaigen Veränderung ergebenden Folgen für die Hypothek festgestellt werden können. Die Eintragung der Hypothek muss also, wenn sie den gesetzlichen Inhalt haben soll, ergeben, für welche bestimmte Forderung das Grundstück haftet (BGH WM 1972, 786 , 787; NJW 1994, 460 f.; KG JFG 3, 424, 426; Staudinger/Wolfsteiner, BGB 13. Aufl. § 1113 Rdnr. 23; RGRK/Mattern, BGB 12. Aufl. § 1113 Rdnr. 24, 30; Erman/Wenzel, BGB 10. Aufl. § 1113 Rdnrn. 5, 8, 18; Palandt/Bassenge, BGB 60. Aufl. § 1113 Rdnr. 8; Haegele/Schöner/Stöber a.a.O. Rdnrn. 1925, 1935, 1943). Zwar kann im Gegensatz zu dem vom Gesetz vorgesehenen Regelfall, dass jede Hypothek nur eine einzelne bestimmte Forderung sichern soll (vgl. RGZ 126,. 272, 279; KG OLG Bd. 45 S. 238; RGRK/Mattern a.a.O. § 1113 Rdnrn. 34, 38), eine Hypothek auch für mehrere Forderungen desselben Gläubigers bestellt bzw. im Wege der Zwangsvollstreckung eingetragen werden ( RGZ 75, 245 , 247; 126, 272, 278 f.; BayObLGZ 1964, 32 , 35). Im Falle einer Zwangshypothek treffen insoweit die vollstreckungsrechtlichen Vorschriften der §§ 866, 867 ZPO nähere Bestimmungen: Gemäß § 866 Abs. 3 Satz 2 ZPO kann aufgrund mehrerer demselben Gläubiger – auch derselben Gläubigermehrheit – zustehender Schuldtitel gegen denselben Schuldner eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden (vgl. Zöller/Stöber, ZPO 22. Aufl. § 866 Rdnr. 5). Sollen mehrere Grundstücke desselben Schuldners mit der Hypothek belastet werden, ist Rechtsprechung gemäß § 867 Abs. 2 Satz 1 ZPO der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen (vgl. BGH NJW 1991, 2022 für den Fall einer zu vollstreckenden Forderung). Das gilt auch, wenn der Gläubiger aus mehreren Schuldtiteln vollstreckt (vgl. BT.-Drucks. 13/341 S. 36; Zeller/Stöber, ZVG 16. Aufl. Einl. 68.9) In einem solchen Fall muss aber völlig zweifelsfrei sein, welche Forderung aus welchem Titel auf welchem Grundstück gesichert werden soll; bei jeder der Eintragungen muss zum Ausdruck gebracht werden, welcher Teil der Forderung aus dem einen und welcher Teil der Forderung aus dem anderen Vollstreckungstitel durch die jeweilige Zwangshypothek gesichert werden soll. Nur so lässt sich später feststellen, welche Zahlung welche Hypothek tilgt. Diese Anforderungen an die Eintragung von Zwangshypotheken im Grundbuch sind in Rechtsprechung und Literatur unbestritten (LG Lübeck SchlHA 1962, 199 ; Zeller/Stöber a.a.O.; Stein/ Jonas/Münzberg a.a.O. § 867 Rdnr. 39; Löscher JurBüro 1962, 69, 70 f.; 1982, 1791, 1801 m.w.N.; vgl. auch MünchKomm/Eickmann a.a.O. § 867 Rdnr. 60). Lässt die Eintragung hingegen wegen eines Verstoßes gegen die genannten Grundsätze Zweifel darüber offen, inwieweit die eine oder die andere Forderung durch die jeweilige Zwangshypothek gesichert sein soll, so ist die Eintragung als inhaltlich unzulässig zu löschen (KG JFG 3, 424, 427 f.; OLG Band 45, S. 238; LG Lübeck a.a.O.; Löscher JurBüro 1982, 1791 , 1801; RGRK/ Mattern a.a.O. § 1113 Rdnr. 47, § 1115 Rdnr. 3; vgl. auch RGZ 126, 272 , 278; Meikel/Streck, Grundbuchrecht 7. Aufl. § 53 GBO Rdnr. 105; Haegele/Schöner/Stöber a.a.O. Rdnr. 2200). So liegt es hier: Die Beteiligten zu 2) und 3) erstreben ihre dingliche Sicherung für zwei titulierte Geldforderungen. Sie betreiben die Zwangsvollstreckung aufgrund der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 7.7.1983 hinsichtlich eines Teilbetrags von 15.000,– DM und aus der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 17.10.1983 über 85.000,– DM. Da die Eintragung einer Gesamthypothek auf den vier in Anspruch genommenen Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung nicht zulässig ist (BGH a.a.O.; BayObLG Rpfleger 1986, 372 ; OLG Oldenburg Rpfleger 1996, 242 f.), haben die Beteiligten zu 2) und 3) ihre Forderungen aus den beiden notariellen Urkunden zusammengerechnet und sodann in der Weise verteilt, dass auf den vier Grundstücken des Beteiligten zu 1) jeweils ein Viertel der Gesamtsumme gesichert werden soll. Es genügt aber nicht, den einzelnen Grundstücken einfach einen bestimmten Teilbetrag des sich aus zwei getrennten Forderungen zusammensetzenden „Gesamtanspruchs“ zuzuteilen; insoweit ist der hier gegebene Fall von dem Fall zu unterscheiden, in dem Einzelhypotheken zugunsten desselben Gläubigers auf verschiedenen Grundstücken für verschiedene Teilbeträge ein und derselben Forderung begründet werden sollen (vgl. RGZ 113, 223 , 233; Erman/Wenzel a.a.O. § 1113 Rdnr. 7). Bei mehreren Forderungen ist es vielmehr nach allgemeiner Meinung (s.o.) sowohl aus vollstreckungsrechtlichen Gründen als auch mit Rücksicht auf den Bestimmtheitsgrundsatz der Grundbuchführung erforderlich, dass in der Verteilung genau aufgeführt wird, welcher Betrag aus welcher Forderung (nach Schuldgrund gesondert) dem einzelnen Grundstück zugeordnet werden soll. Das Grundbuchamt durfte daher dem Antrag der Beteiligten zu 2) und 3) nicht stattgeben. Denn wie sich das jeweils eingetragene Viertel des „Gesamtanspruchs“ zusammensetzt, d.h. zu welchen Teilen die jeweilige Zwangshypothek die beiden titulierten Geldansprüche aus den notariellen Urkunden sichert, lassen die Eintragungen nicht erkennen. Kommt es etwa zu einer Teilzahlung oder soll eine der gesicherten Forderungen teilweise abgetreten oder gepfändet werden, kann der hiervon betroffene Teil der Zwangshypothek nicht bestimmt werden. Zwangsvollstreckungs- und Konkursrecht Entgegen der Auffassung des Grundbuchamts in der Nichtabhilfeentscheidung vom 9.1.2001 kann in dem hier gegebenen Fall nicht festgestellt werden, dass „sämtliche Forderungsteile zu je einem Viertel auf den einzelnen Grundstücken abgesichert sind“. Dies ist aus dem Grundbuch – und allein darauf kommt es für eine Amtslöschung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO an – gerade nicht ersichtlich (vgl. KG JFG 3, 424, 428). Insoweit ist klarzustellen, dass etwaige Vermerke gemäß § 867 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO auf den vollstreckbaren Titeln über die Eintragung der Zwangshypotheken auch durch die Bezugnahmen auf die notariellen Urkunden in den Eintragungsvermerken nicht zum Inhalt des Grundbuchs geworden sind (BayObLG a.a.O.; Hintzen ZIP 1991, 474 , 480). Durch die Bezugnahme auf die notariellen Urkunden steht lediglich fest, dass zwei titulierte Geldforderungen gesichert werden sollen und diese in der Summe höher sind als der im Grundbuch jeweils eingetragene Geldbetrag. Ob überhaupt weitere Zwangshypotheken für die Forderungen eingetragen wurden, lässt sich dem jeweiligen Eintragungsvermerk – auch im Wege der Auslegung (vgl. RGZ 113, 223 , 231; BGHZ 90, 181, 184) – nicht entnehmen. Denn jedes Grundbuchblatt ist isoliert zu betrachten; für die Frage, ob die Eintragung einer Zwangshypothek inhaltlich unzulässig ist, darf nicht auf die Blätter der belasteten Grundstücke in ihrer Gesamtheit abgestellt werden (BayObLG a.a.O. S. 373). Erst recht kann der einzelnen Eintragung – für sich gesehen – keine Aufteilung „sämtliche(r) Forderungsteile zu je einem Viertel“ entnommen werden. Auch die – nicht weiter begründete – Erwägung des Landgerichts, eine der gesicherten Teilforderungen erstrecke sich „auf die gesamte Forderung über 15.000,– DM“, findet in den Eintragungsvermerken keine Grundlage. Damit geht – anders als in der zitierten Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 27.3.1986 ( Rpfleger 1986, 372 ) – aus den Eintragungen und den zulässigerweise in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen selbst hervor, dass die Zwangshypotheken nicht mit dem gesetzlich gebotenen Inhalt eingetragen wurden; daher sind die Eintragungen inhaltlich unzulässig. Es sind nicht etwa Eigentümergrundschulden entstanden (vgl. BayObLG a.a.O. S. 373; RGRK/Mattern a.a.O.; Löscher a.a.O. S. 1799). Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.11.1993 – IX ZR 244/92 ( NJW 1994, 461 ) steht dem nicht entgegen; denn es betrifft einen anderen Fall. Die im Tenor näher bezeichneten vier Zwangshypotheken müssen daher gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO von Amts wegen gelöscht werden (vgl. Demharter a.a.O. § 53 Rdnr. 45 und die Zitate auf S. 6 a.E. des 1. Abs.). Da die Sache entscheidungsreif ist, hat der Senat das Grundbuchamt hierzu angewiesen. Auf die Frage, ob sich die inhaltliche Unzulässigkeit der Eintragungen außerdem aus dem Umstand ergibt, dass die vorgenommene Verteilung auch nicht erkennbar macht, welcher Betrag aus welcher Nebenleistung (Kosten) dem einzelnen Grundstück zugeteilt ist (so Löscher a.a.O. S. 1801; JurBüro 1962, 69 , 70), kommt es für die zu treffende Entscheidung nicht an. Da der ursprüngliche Antrag der Beteiligten zu 2) und 3) durch die inhaltlich unzulässigen Eintragungen nicht erledigt worden ist, wird das Grundbuchamt nach der von Amts wegen vorzunehmenden Löschung erneut über ihn zu entscheiden haben (BayObLG Rpfleger 1998, 334 ; Demharter a.a.O. § 53 Rdnr. 53). 2. Der Senat hat den Beschluss des Landgerichts vom 7.3.2001 aufgehoben, weil das Gesetz eine solche Nichtabhilfeentscheidung ausschließt ( § 80 Abs. 2 GBO ). (…) Rechtsprechung MittBayNot 2/2002 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Zweibrücken Erscheinungsdatum: 13.07.2001 Aktenzeichen: 3W 62/01 Erschienen in: MittBayNot 2002, 56 MittBayNot 2002, 124-125 Rpfleger 2001, 586-587 Normen in Titel: BGB §§ 1113, 1115; ZPO §§ 866 Abs. 3 Satz 2; 867 Abs. 2 Satz 1; BGO § 53 Abs. 1 Satz 2