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Urteil

8 Sa 274/18

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2019:0122.8Sa274.18.00
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Leitsätze
Voraussetzung für den Aufwendungsersatzanspruch im Sinne des § 670 BGB im Arbeitsverhältnis ist, dass der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber zum Zwecke der Ausführung eines Auftrags Aufwendungen getätigt hat, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte.(Rn.46) Der Arbeitnehmer trägt die Beweislast dafür, dass es sich um solche Aufwendungen handelt.(Rn.65)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 09.05.2018 - Az.: 5 Ca 72/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Voraussetzung für den Aufwendungsersatzanspruch im Sinne des § 670 BGB im Arbeitsverhältnis ist, dass der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber zum Zwecke der Ausführung eines Auftrags Aufwendungen getätigt hat, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte.(Rn.46) Der Arbeitnehmer trägt die Beweislast dafür, dass es sich um solche Aufwendungen handelt.(Rn.65) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 09.05.2018 - Az.: 5 Ca 72/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß begründet worden. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Reisekosten/Aufwandsentschädigung in Höhe von 5.109,51 EUR netto, wie er mit der Berufung noch geltend gemacht wird. 1. Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz in der geltend gemachten Höhe ergibt sich nicht aus § 611a BGB iVm. §§ 675, 670 BGB analog. § 670 BGB enthält nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der auch im Arbeitsverhältnis gilt: Wer im Interesse eines anderen Aufwendungen macht, für die er keine Vergütung erhält, kann Ersatz der Aufwendungen von demjenigen verlangen, für den er tätig geworden ist. Voraussetzung ist, dass es sich um Aufwendungen zum Zwecke der Ausführung des Auftrags handelt, die der Betreffende den Umständen nach für erforderlich halten durfte (vgl. BAG 14. Februar 1996 - 5 AZR 978/94 - zu I 1 der Gründe). a) Soweit der Kläger hierauf gestützt einen Anspruch auf Aufwendungsersatz iHv 5.109,51 EUR (5.862,29 EUR abzüglich gezahlter 572,78 EUR) geltend macht, ist sie unschlüssig, denn die Monatssummen, aus denen sich dieser Gesamtbetrag zusammensetzt, finden sich in der Begründung des Anspruchs durch die Auflistung und Addition der vom Kläger nach seinem Vortrag aufgewandten Einzelbeträge nicht wieder. aa) Der Kläger macht Reisekosten/Aufwandsentschädigung für den Zeitraum Oktober 2016 bis September 2017 geltend. Zur Begründung seines Anspruchs hat er in der Berufungsbegründung eine Auflistung (Bl. 235 - 242 d.A.) aufgeführt, in der Beträge für einzelne Aufwendungen angeführt sind, die zu monatlichen Gesamtbeträgen addiert werden. Hierbei handelt es sich um folgende Beträge: Oktober 2016 - 735,03 EUR, November 2016 - 1.979,85 EUR, Dezember 2016 - 154,40EUR, Januar 2017 - 1.055,30 EUR, Februar 2017 - 1.886,90 EUR, März 2017 - 182,83 EUR, April 2017 - 598,28 EUR, Mai 2017 - 147,20 EUR, Juli 2017 - 596,65 EUR, September 2017 - 619,10 EUR. Diese aufgeführten Monatsbeträge ergeben - wobei die ebenfalls in der Listung aufgeführten Auslagen September und Oktober 2016 in Höhe von 9.903,75 EUR offensichtlich nicht geltend gemacht werden sollen - insgesamt 7.955,45 EUR. Es handelt sich um den Betrag, den der Kläger erstinstanzlich mit seiner Klageerweiterung vom 21. März 2018 geltend gemacht hat, wobei er den entsprechenden Antrag im erstinstanzlichen Kammertermin aber nicht gestellt hat. Die vom Kläger mit der Berufung geltend gemachte Summe von 5.109,51 EUR ergibt sich hingegen aus den Beträgen, die in der Anlage K 9 (Bl. 161 d.A.) aufgeführt sind. Die dort aufgelisteten gemachten Beträge, nämlich Oktober 2016 1.470,03 EUR November 2016 1.147,98 EUR Dezember 2016 141,80 EUR Januar 2017 435,45 EUR Februar 2017 1.429,13 EUR März 2017 109,80 EUR April 2017 506,85 EUR Mai 2017 441,25 EUR stimmen für keinen einzigen Monat mit den in der Auflistung aus der Berufungsbegründung aufgeführten Monatsbeträgen überein. Die Monate Juli und September 2017 finden sich in der Anlage K 9 überhaupt nicht. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, wie sich die vom Kläger in der Berufungsbegründung aufgeführten Einzelbeträge zu den Monatsbeträgen in der Anlage K 9, aus denen sich der mit der Berufung verfolgten Betrag errechnet, verhalten sollen. Die Berufungsbegründung entspricht nicht dem summenmäßigen Berufungsantrag. Die Klage ist daher unschlüssig. Auf diese Problematik hat bereits das Arbeitsgericht in seinem Urteil bereits hingewiesen. Es hat insbesondere ausdrücklich auf die einander widersprechenden vom Kläger vorgelegten Aufstellungen hingewiesen. Nichts anderes gilt im Übrigen für die vom Kläger darüber hinaus noch eingereichten, nach seinem Vortrag von der Beklagten stammenden, Buchungsaufstellungen (Forderungskonto). Unabhängig von der Erheblichkeit der beklagtenseits aufgestellten Behauptung, sie könne mit diesen Unterlagen nichts anfangen, stimmen auch die dortigen Zahlen nicht mit denen der Anlage K 9 und weitestgehend auch nicht mit denen aus der Berufungsbegründung überein; sie ergeben zudem wiederum einen anderen Gesamtbetrag. bb) Auch wenn man annehmen wollte, der Kläger habe - im Wege einer Teilklage - nur den Ersatz eines Teils der durch die Aufstellung in der Berufungsbegründung vorgetragenen Aufwendungen geltend machen wollen, könnte die Klage keinen Erfolg haben. Der Antrag wäre in diesem Fall nicht hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ist bei einer Teilklage nicht erkennbar, welcher Teil des Gesamtanspruchs Gegenstand der Klage sein soll, so ließe sich einem Urteil nicht entnehmen, über welche der Einzelforderungen oder welche Teilbeträge das Gericht entschieden hat (vgl. BGH 18. November 1993 - IX ZR 244/92 - zu B I 1 a der Gründe). Ein derartiges Urteil wäre nicht der materiellen Rechtskraft fähig. cc) Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch dem Antrag des Klägers nach § 421 ZPO nicht stattgegeben. Der Kläger hat mit diesen Antrag nicht, wie dies gesetzlich vorgesehen ist, Beweis angetreten. Vielmehr sollten die vorzulegenden Reisekostenabrechnungen erst die Substantiierung seines Vortrags ermöglichen. Darüber hinaus sind die vom Kläger in Bezug genommenen Reisekostenabrechnungen auch weder konkret nach dem Datum, zu dem sie (jeweils?) bei der Beklagten eingereicht wurden, noch in sonstiger Weise bestimmt, während die Beklagte behauptet hat, sie habe derartige Reisekostenabrechnungen nie erhalten. Soweit der Kläger im Kammertermin vor dem Landesarbeitsgericht nun behauptet hat, er habe "seine Belege" bei der Beklagten eingereicht, handelte es sich um neuen Vortrag, der außerhalb der in § 67 Abs. 4 ArbGG vorgesehenen Möglichkeiten erfolgte. Darüber hinaus wurde die Vorlage dieser Belege nach § 421 ZPO nicht beantragt. b) Die Klage konnte auch keinen Erfolg haben, soweit der Kläger, was das Gericht als Hilfsbegründung versteht, die Auslagen für in der Berufungsbegründung präzisierte einzelne Tage und Kundenbesuche verlangt und insoweit einen Betrag von insgesamt 1.276,03 EUR geltend macht. Die hierin liegende (hilfsweise) Teilklage ist (weitgehend) hinreichend bestimmt, weil sich die Beträge für einzelne Daten, die zusammen den Betrag von 1.276,03 EUR ergeben, durch die Bezugnahme des Klägers auf seine - mit Daten versehene - Gesamtaufstellung (weitgehend) nachvollziehen lassen. aa) Teilweise sind allerdings auch insoweit die vom Kläger für die einzelnen Tage aus seiner Gesamtlistung gebildeten "Tagessummen" nicht nachvollziehbar. So ist aus der Listung der Einzelaufwendungen eine Summe von 180,66 EUR für den 9. Februar 2017 nicht nachvollziehbar. Hierauf hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Der Kläger hat sich hierzu nicht weiter geäußert. bb) Hinsichtlich weiterer Teilbeträge ist der Vortrag - schon allein auf die genannten Beträge bezogen - unschlüssig. So hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung auch darauf hingewiesen, dass sich die vom Kläger vorgelegte Bestätigung des Zeugen B. (Bl. 253 ff. d.A.) auf den 9. Februar 2018 bezieht, während der Kläger Aufwendungen für den 9. Februar 2017 geltend macht. Der Kläger geht insoweit zwar von einer Datumsverwechslung beim Zeugen aus, hiergegen spricht allerdings, dass die Daten in der Erklärung des Zeugen chronologisch geordnet sind. Soweit der Kläger weiter für eine Übernachtung vom 30. auf den 31. Januar 2017 einen Betrag von 174,00 EUR geltend macht (Bl. 243 d.A., enthalten im Gesamtbetrag von 245,38 EUR für den 31. Januar 2017), ergibt sich aus der von ihm eingereichten Anlage A 29 (Bl. 75 d.A.), auf die er selbst in seiner Aufstellung (Bl. 239 d. A.) verweist, dass sich dieser Betrag auf zwei Übernachtungen vom 5. bis 7. Februar 2017 bezieht, die am 30. Januar 2017 online gebucht wurden. cc) Unabhängig davon ist aber der Kläger auch insoweit selbst mit dem ergänzten Vortrag in der Berufungsbegründung der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz setzt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wie bereits dargelegt voraus, dass es sich um Aufwendungen zum Zwecke der Ausführung des Auftrags handelt, die der Betreffende den Umständen nach für erforderlich halten durfte (BAG 14. Februar 1996 - 5 AZR 978/94 - zu I 1 der Gründe). Der Kläger hat zwar - die Richtigkeit des Vortrags zu seinen Gunsten unterstellt - dargelegt, dass er an Tagen, an denen er - unterstellt - Kunden besucht hat, bestimmte Ausgaben getätigt hat. Es fehlt aber weiterhin jeder Vortrag dazu, dass und warum es sich um Aufwendungen zum Zwecke der Ausführung des Auftrags handelte und weshalb der Kläger diese den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Insgesamt ist für das Gericht, das nicht verpflichtet ist, sich den Sachvortrag aus Anlagen selbst zusammenzusuchen (vgl. BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11- Rn. 29 mwN) nicht nachvollziehbar, wie die Auslagen im Einzelnen den Kundenbesuchen zuzuordnen sein sollen und inwiefern der Kläger davon ausgehen durfte, dass die jeweiligen Auslagen erforderlich waren. Beispielhaft wird dies daran, dass sich - bei Nachsuchen in den Anlagen - unter den geltend gemachten Aufwendungen Bewirtungsbelege befinden, bei denen unklar ist, wer und warum bewirtet wurde, oder Parkgebühren in F. und (am selben Tag) Mautgebühren in Frankreich, deren gleichzeitiges Anfallen nicht nachvollziehbar erscheint. 2. Der Kläger kann einen Anspruch auf 5.109,51 EUR auch nicht aus einem "Anerkenntnis" der Beklagten in dem Schreiben vom 31. Mai 2017 herleiten. Zunächst handelt es sich bei dem - streitigen - Anerkenntnis nicht um eine Erklärung, die die Beklagte dem Kläger gegenüber abgegeben hat, sondern um eine Zusicherung, die sie - streitig - gegenüber der Bank des Klägers abgegeben hat. Darüber hinaus ist, worauf bereits das Arbeitsgericht in seinem Urteil hingewiesen hat, aus dem Schreiben vom 31. Mai 2017 selbst der Betrag nicht ersichtlich, den die Beklagte - unterstellt - sich verpflichten wollte zu zahlen. Vielmehr wird auf eine der Bank vorliegende Aufstellung verwiesen, mithin auf eine Aufstellung, die dem Schreiben nicht beigefügt war. Der Kläger behauptet, die Auslegung des Schreibens vom 31. Mai 2017 ergäbe, dass es sich bei dieser Aufstellung um die Anlage K 9 handele. Dies ist aus Sicht der Kammer nicht nachvollziehbar. Die vom Kläger vertretene Auslegung findet im Wortlaut des Schreibens keine Stütze. Weder trägt die Anlage K 9 eine Überschrift, die in dem Schreiben vom 31. Mai 2017 zitiert wäre, noch lässt sich sonst auf irgendeine Weise im Wortlaut des Schreibens ein konkreter Bezug zur vorgelegten Anlage herstellen. Naheliegend wäre im Übrigen die Aufnahme des zu zahlenden Betrages gewesen. Dass dies nicht geschehen ist, verstärkt die Zweifel daran, dass mit dem Schreiben überhaupt eine rechtsverbindliche Erklärung abgegeben und eine Zahlungsverpflichtung eingegangen werden sollte. Dies spricht dafür, dass es sich lediglich um eine Absichtserklärung handelte. Gegen die vom Kläger hergestellte Verbindung des Schreibens vom 31. Mai 2017 mit der Anlage K 9 und insbesondere gegen die Verbindlichkeit des Schreibens spricht weiter, dass in der Anlage K 9 die Rede von Reisekosten ist, die gegenüber der Arbeitgeberin noch nicht abgerechnet wurden. Es ist nicht anzunehmen, dass die Arbeitgeberin sich - verbindlich - verpflichten wollte, noch nicht abgerechnete und damit noch nicht geprüfte Reisekosten zu bezahlen. Nach all dem ist nicht davon auszugehen, dass mit dem Schreiben vom 31. Mai 2017 eine Zahlungsverpflichtung begründet werden sollte, auf die sich der Kläger im Verhältnis zur Beklagten berufen kann. Auf die Echtheit des Schreibens kommt es daher nicht an. 3. Auf die Wirksamkeit der arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfrist, auf die sich die Beklagte in der Berufung auch nicht mehr berufen hat, kommt es daher ebenfalls nicht an. Die Ausschlussfrist dürfte allerdings nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht unwirksam sein, weil sie nach dem 31. Dezember 2014 vereinbart wurde, entgegen § 3 Satz 1 MiLoG auch den gesetzlichen Mindestlohn erfasst und daher gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt (vgl. BAG 18. September 2018 - 9 AZR 162/18 - Rn. 27). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzung einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über einen Anspruch des Klägers auf Erstattung von Reisekosten. Zwischen den Parteien bestand vom 1. August 2016 bis 15. Oktober 2017 ein Arbeitsverhältnis auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 28. Juli 2016 (Bl. 4 - 9 d.A.). Nach § 1 Ziffer 1 des Vertrags war der Kläger als Vertriebsmitarbeiter und kaufmännischer Angestellter eingestellt. In § 12 des Arbeitsvertrages findet sich unter "Verfallsfristen" folgende Regelung: Alle finanziellen Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben sind binnen einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Fall der Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Ausschlussfrist von drei Monaten mit bezifferter Leistungsklage einzuklagen. Ansprüche, die aus einer vorsätzlichen Schädigung resultieren, sind vom Geltungsbereich dieser Ausschlussfristen ausgenommen. Der Kläger hat - soweit für die Berufung noch von Bedeutung - vorgetragen, ihm stünde Fahrtkostenerstattung für folgende Monate zu: Oktober 2016 - 735,03 EUR, November 2016 - 1.727,72 EUR, Dezember 2016 - 143,80 EUR, Januar 2017 - 940,33 EUR, Februar 2017 - 1.510,44 EUR, März 2017 - 150,86 EUR, April 2017 - 604,03 EUR, September 2017 - 589,09 EUR. Die Beklagte habe ihm "Reisekosten September" in Höhe von 572,78 EUR erstattet, die von dem sich hiernach ergebenden Gesamtbetrag abzuziehen seien. Hiernach schulde die Beklagte noch Fahrtkostenerstattung in Höhe von 5.828,52 EUR (Klageschrift). Mit Schriftsatz vom 21. März 2018 reichte der Kläger eine Tabelle (Bl. 32 - 39 d.A.) ein, auf die das Arbeitsgericht ausdrücklich verwiesen hat. In dieser listet der Kläger einzelne Positionen auf und führt aus, es habe sich hierbei um im Interesse der Beklagten von ihm getätigte Aufwendungen gehandelt. In der Tabelle sind, neben einem Betrag vom 9.903,75 EUR für "Gesamt Auslagen September + Oktober 2016", den der Kläger nicht in seine Addition der Einzelbeträge aufgenommen hat, folgende Monatssummen aufgeführt: Oktober 2016 - 735,03 EUR, November 2016 - 1.979,85 EUR, Dezember 2016 - 154,40EUR, Januar 2017 - 1.055,30 EUR, Februar 2017 - 1.886,90 EUR, März 2017 - 182,83 EUR, April 2017 - 598,28 EUR, Mai 2017 - 147,20 EUR, Juli 2017 - 596,65 EUR, September 2017 - 619,10 EUR. Abzüglich der für September 2017 gezahlten Reisekosten in Höhe von 572,78 EUR ergibt sich hieraus ein Gesamtbetrag von 7.382,76 EUR. Der Kläger beruft sich weiter darauf, dass die Beklagte die begehrten Reisekosten anerkannt habe, was sich aus einem Schreiben ihres Geschäftsführers vom 31. Mai 2017 (Bl. 160 d.A.) an seine Bank ergebe. In diesem Schreiben, welches das Arbeitsgericht ausdrücklich in Bezug genommen hat, heißt es auszugsweise: Sehr geehrte Frau M., Im Anschluss an das Persönlich mit Herrn A. geführte Gespräch, sowie in Ergänzung des am heutigen Tage mit Ihnen geführten Telefonats, bestätigen wir Ihnen wie folgt: 1. Die offenen Reisekosten laut der Ihnen vorliegenden Auflistung, werden bis spätestens Ende der nächsten Woche direkt auf das oben Aufgeführte Konto überwiesen. ... Der Kläger hat ferner behauptet, ihm lägen seine Reisekostenabrechnungen nicht mehr vor, weil er diese der Beklagten übergeben hätte. In diesem Zusammenhang hat er beantragt, der Beklagten gemäß § 421 ZPO aufzugeben, die Reisekostenabrechnungen vorzulegen. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt: 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Vergütung für den Monat August 2016 in Höhe von 3.000,00 EUR brutto abzüglich am 01.09.2016 gezahlter 1.927,66 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.09.2016 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.828,52 EUR netto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der in der Berufung noch streitgegenständlichen Reisekosten hat die Beklagte eingewandt, der Kläger habe diese nicht schlüssig dargetan. Es sei aus seinen Auflistungen nicht ersichtlich, welchen Kunden er auf seinen Reisen aus welchem Anlass besucht habe und ob es sich um Dienstreisen gehandelt habe. Die Beklagte bestreitet alle geltend gemachten Reisekosten und hat sich erstinstanzlich auf die in § 12 des Arbeitsvertrags geregelte Ausschlussfrist berufen. Weiter führt sie aus, das Schreiben vom 31. Mai 2017 stamme nicht von ihrem Geschäftsführer. Die Unterschrift unter dem Schreiben stimme nicht mit dessen Unterschrift überein. Zudem sei aus diesem Schreiben auch nicht ersichtlich, in welcher Höhe Reisekosten anerkannt worden sein sollten. Zur Darstellung der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 9. Mai 2018 (Bl. 181 - 184 d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 9. Mai 2018 die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es hinsichtlich der in der Berufung noch streitgegenständlichen Reisekosten ausgeführt, der Kläger habe bereits nicht dargelegt, welche Aufwendungen in welcher Höhe tatsächlich im Interesse des Arbeitgebers entstanden seien und ob es sich überhaupt um Reisekosten anlässlich notwendiger Kundentermine gehandelt habe. Zudem genüge es für einen substantiierten Vortrag nicht, wenn der Kläger schriftsätzlich lediglich Gesamtbeträge der in den einzelnen Monaten entstandenen Aufwendungen angebe und sodann auf umfangreiche Anlagen verweise. Dies gelte insbesondere, da die schriftsätzlich vorgetragenen Beträge im Widerspruch zu den in den Anlagen genannten Beträgen stünden. Der Kläger habe insoweit mehrere Auflistungen vorgelegt, die einander widersprächen. Dem Antrag des Klägers gemäß § 421 ZPO sei nicht zu entsprechen gewesen, da in dieser Vorschrift ein Beweisantritt geregelt sei und kein Mittel für die darlegungspflichtige Partei, ihren Sachvortrag zu substantiieren. Zudem sei der weit überwiegende Teil der begehrten Reisekosten wegen Nichteinhaltung der Ausschlussfrist in § 12 des Arbeitsvertrages verfallen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Schreiben vom 31. Mai 2017. Dessen Authentizität könne dahingestellt bleiben, da aus dem Schreiben nicht ersichtlich sei, welche konkreten Reisekosten in welcher Höhe gemeint seien. Zur weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 8 dieses Urteils (Bl. 184 - 187 d.A.) verwiesen. Gegen das ihm am 12. Juli 2018 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am Montag, den 13. August 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nachdem die Frist zur Begründung der Berufung durch Beschluss vom 12. September 2018 bis 12. Oktober 2018 verlängert wurde - mit am 11. Oktober 2018 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag begründet. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, das Urteil des Arbeitsgerichts sei teilweise unrichtig, weil ihm aus Aufwendungsersatz zumindest ein Zahlungsanspruch iHv. von 5.682,29 EUR abzüglich gezahlter Reisekosten iHv. 572,78 EUR zukomme, was den mit der Berufung weiter geltend gemachten Zahlbetrag von 5.109,51 EUR (netto) ergebe. Dies folge aus dem Schreiben des Geschäftsführers der Beklagten vom 31. Mai 2017 an seine (des Klägers) Bank. Das Schreiben sei "zweifelsohne auslegungsbedürftig". Dort sei die Rede davon, dass die offenen Reisekosten auf sein Konto bei der S.-Bank S. eG gezahlt würden. Die insoweit in Bezug genommene Listung habe er als Anlage K 9 vorgelegt (Bl. 161 d.A.). Hieraus hätten sich zum damaligen Zeitpunkt zumindest Aufwandsentschädigungsansprüche in Höhe von 5.682,29 EUR ergeben. In der Anlage K 9 findet sich (u.a.) folgende Aufstellung: Aufstellung Reisekosten, nicht gegenüber der Firma abgerechnet: Oktober 2016 1.470,03 EUR November 2016 1.147,98 EUR Dezember 2016 141,80 EUR Januar 2017 435,45 EUR Februar 2017 1.429,13 EUR März 2017 109,80 EUR April 2017 506,85 EUR Mai 2017 441,25 EUR Weiter hätte das Arbeitsgericht nach § 139 ZPO auf die fehlende Schlüssigkeit bzw. Substantiierung des Reisekostenanspruches hinweisen müssen. Dann hätte er ergänzend zu Kunden und Kundenbesuchen vortragen können. Der Kläger führt hierzu in der Berufungsbegründung eine Tabelle aus dem Customer Relation Management auf (Bl. 233 - 235 d.A.). Insofern ergebe sich "zumindest größtenteils" im Zusammenhang mit der in der Berufungsbegründung nochmals wiedergegebenen Listung der einzelnen Aufwendungen (Bl. 235 - 242 d.A. = Bl. 32 - 39 d.A.) sehr wohl eine betriebliche Veranlassung, derentwegen er Aufwendungen im Interesse der Beklagten getätigt habe. In der Auflistung Bl. 235 d.A. sind für die einzelnen Monate folgende Summen aufgeführt: Oktober 2016 - 735,03 EUR, November 2016 - 1.979,85 EUR, Dezember 2016 - 154,40 EUR, Januar 2017 - 1.055,30 EUR, Februar 2017 - 1.886,90 EUR, März 2017 - 182,83 EUR, April 2017 - 598,28 EUR, Mai 2017 - 147,20 EUR, Juli 2017 - 596,65 EUR, September 2017 - 619,10 EUR. Der Kläger führt weiter aus, er habe zwischenzeitlich zudem bei drei Kunden der Beklagten Bestätigungen über seine Besuche an bestimmten Daten eingeholt. Diese Kunden könnten auch bestätigen, dass er im November 2016 an einem Kongress in Paris teilgenommen habe. Insoweit mache er für die von den Kunden bestätigten Besuchstermine folgende Beträge geltend: 09.11.2016 131,60 EUR 18.01.2017 178,35 EUR 31.01.2017 245,38 EUR 21.04.2017 79,20 EUR 09.02.2017 180,66 EUR 26./27.11.2016 394,25 EUR (Messe Paris) 07.07.2017 66,59 EUR Zur Ermittlung der Beträge nimmt der Kläger jeweils Bezug auf die Listung der Einzelaufwendungen (Bl. 235 - 242 d.A.), in der für die einzelnen Beträge wiederum Bezug auf die erstinstanzlich eingereichten Anlagen genommen wird. Die Ausschlussfrist in § 12 des Arbeitsvertrages stehe nicht entgegen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 9. Mai 2018 - 5 Ca 72/18 - wird teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.109,51 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Das Arbeitsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Unabhängig von der Wirksamkeit der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist sei die Klage nach wie vor unschlüssig. Das Schreiben vom 31. Mai 2017 stamme wie bereits vorgetragen nicht von ihrem Geschäftsführer. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.