XI ZR 24/99
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 12. Oktober 1999 XI ZR 24/99 BGB §§ 151, 398 Annahme eines Angebotes auf Forderungsabtretung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 3. Die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts ergibt sich aus der Verfassungswidrigkeit der Regelung der §§ 62; 55 FGG, die diesen Beschlüssen zugrunde liegt. Die Beschlüsse sind demgemäß aufzuheben. III. Die Verfassungswidrigkeit der §§ 62, 55 FGG führt nicht zur partiellen Nichtigkeit der Bestimmungen. Diese sind vielmehr lediglich für unvereinbar mit Art. 19 Abs. 4 GG zu erklären. 1. Steht eine Norm mit dem Grundgesetz nicht in Einklang, so ist sie grundsätzlich für nichtig zu erklären (§95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG). Etwas anderes gilt jedoch, wenn der verfassungswidrige Teil der Norm nicht klar abgrenzbar ist, wenn die Verfassungswidrigkeit darin besteht, dass eine Personen- oder Fallgruppe nicht einbezogen worden ist, oder wenn der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten hat, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 92, 158 ). Im vorliegenden Fall scheidet eine Nichtigerklärung aus, weil dem Gesetzgeber unterschiedliche Möglichkeiten zur Beseitigung der Verfassungswidrigkeit offen stehen. So kann er etwa vom Rechtspfleger getroffene Entscheidungen aus dem Anwendungsbereich der §§ 62, 55 FGG herausnehmen und auf diese Weise eine richterliche Kontrolle der Entscheidung in der Beschwerdeinstanz ermöglichen. Er kann auch durch geeignete Regelungen dafür sorgen, dass in Fällen wie dem vorliegenden die zum faktischen Rechtswegausschluss führenden Rechtsfolgen der §§ 62, 55 FGG nicht eintreten, bevor den Betroffenen Gelegenheit gegeben worden ist, eine Überprüfung durch den Richter herbeizuführen. Dies könnte durch die Einführung eines Rechtsinstituts geschehen, das dem in der Rechtsprechung der Fachgerichte im Erbscheinsverfahren und im Verfahren zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses seit langem anerkannten so genannten Vorbescheid entspricht (vgl. BGHZ 20, 255 ff.; BayObLGZ 1965, 86 ff.; OLG Hamm, OLGZ 1970, 117 ff.). Hierbei handelt es sich um eine Zwischenentscheidung, mit der der Erlass der beabsichtigten Entscheidung – im Erbscheinsverfahren die Erteilung eines bestimmten Erbscheins – angekündigt wird, wenn nicht innerhalb einer gesetzten Frist ein Rechtsmittel eingelegt wird. Ein solcher Vorbescheid wird im vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungsverfahren bislang allgemein zwar für unzulässig erachtet (vgl. BayObLGZ 1958, 171 ff.; BayObLG, FamRZ 1983, S. 92 ff.; Jansen, FGG, 2. Bd., 2. Aufl. 1970, §55 Rdnr. 5; Engelhardt, a.a.O., Rdnr. 9 m.w.N.). Sofern er gesetzlich eingeführt würde, wäre jedoch auch er ein geeignetes Mittel, um in Fällen der vorliegenden Art die bestehende verfassungswidrige Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. 2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG Rechnung tragende Regelung zu schaffen. Bis zu einer Neuregelung ist in Verfahren der vorliegenden Art der zuständige Rechtspfleger von Verfassungs wegen verpflichtet, vor Erlass einer in den Anwendungsbereich der §§ 62, 55 FGG fallenden Verfügung diese durch einen beschwerdefähigen Vorbescheid anzukündigen, wenn erkennbar ist, dass die beabsichtigte Entscheidung Rechte Dritter berührt, denen sonst der Rechtsweg gegen die Entscheidung selbst – jedenfalls faktisch – versperrt wäre. 2. BGB §§139, 313 Satz 2 (Heilung bei formnichtigem Kaufvertrag über mehrere Grundstücke) Werden mehrere Grundstückskaufverträge als einheitliches Geschäft abgeschlossen, ohne dass die Verknüpfung der einzelnen Verträge beurkundet wird, tritt die Heilung des Formmangels erst ein, wenn der Erwerber hinsichtlich aller Verkaufsflächen als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden ist. BGH, Urteil vom 7.4.2000 – V ZR 83/99 – mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH 3. BGB, §§139, 313 Satz 1 (Formbedürftigkeit einer Verrechnungsabrede) a) Eine Vereinbarung, dass der Grundstückskaufpreis durch „Verrechnung“ mit bestimmten Forderungen des Käufers erbracht werden soll, ist urkundungsbedürftig. b) Die Formnichtigkeit einer Kaufpreisverrechnungsabrede lässt die Wirksamkeit des übrigen Kaufvertrages unberührt, wenn der Käufer die Belegung des Kaufpreises zu beweisen vermag. BGH, Urt. v. 17.3.2000 – V ZR 362/98 – mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH 4. BGB §§ 151, 398 (Annahme eines Angebotes auf Forderungsabtretung) a) Für die Annahme eines lediglich vorteilhaften Angebots reicht es nach § 151 Satz 1 BGB gewöhnlich aus, dass dieses zugeht und nicht durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung des Begünstigten abgelehnt wird. b) Zur Bestimmbarkeit der Vorausabtretung nachrangiger Teile einer Forderung ohne namentliche Benennung der vorrangigen Gläubiger und ohne betragsmäßige Bezeichnung der an sie abgetretenen Forderungsteile in der Abtretungsurkunde. BGH, Urteil vom 12.10.1999 – XI ZR 24/99 – mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Zum Sachverhalt: Die Kläger gewährten nach ihren Angaben unabhängig voneinander dem Arzt Dr. M. mehrere Darlehen. In vier fast gleichlautenden notariellen Urkunden vom 29.11.1995 erkannte dieser ohne Angabe eines Rechtsgrundes an, den Klägern bestimmte unterschiedliche Beträge zu schulden. Gleichzeitig unterwarf er sich der sofortigen Zwangsvollstreckung, ließ den Klägern durch den Notar jeweils eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen und trat zur Sicherung einen dem Schuldanerkenntnis entsprechenden Teil der Kaufpreisforderung aus dem geplanten Verkauf seiner Kassenarzt-Praxis an die Kläger ab. Die Abtretung der Forderungsteile erfolgte dabei jeweils zu einem unterschiedlichen Rang ohne namentliche Bezeichnung der vorrangigen Gläubiger und der an sie abgetretenen Forderungsteilbeträge. Nach Abschluss des Kaufvertrages wurde die Kaufpreisforderung von der beklagten Sparkasse gepfändet. Mit der Klage nehmen die Kläger die Beklagte auf Freigabe des vom Käufer hinterlegten Kaufpreisbetrages in Höhe von insgesamt 119.500 DM zuzüglich Zinsen in Anspruch. Die Beklagte begehrt im 314 MittBayNot 2000 Heft 4 Wege der Widerklage von den Klägern die Freigabe des gesamten Kaufpreises. Die Beklagte, die sich im ersten Rechtszug hauptsächlich auf die Unwirksamkeit der Abtretungsverträge insbesondere wegen fehlender Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderungsteile berufen hat, hat im Berufungsverfahren vorgetragen, die Abtretungsangebote seien jedenfalls nicht vor der Pfändung der Kaufpreisforderung angenommen worden. Das Landgericht hat der Klage Zug um Zug gegen Freigabe des restlichen hinterlegten Kaufpreisbetrages an die Beklagte stattgegeben und deren Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die von den Klägern eingelegte Revision hatte Erfolg. Aus den Gründen: (...) a) Nach der Vorschrift des § 151 Satz 1 BGB kommt ein Vertrag durch die Annahme des Antrages zustande, ohne dass die Annahme gegenüber dem Antragenden erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet hat. Eine derartige Verkehrssitte besteht – nach dem Vorbild des § 516 Abs. 2 BGB – im allgemeinen bei unentgeltlichen Zuwendungen und für den Antragsempfänger lediglich vorteilhaften Rechtsgeschäften. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist daher etwa für die Annahme eines selbständigen Garantieversprechens ( BGHZ 104, 82 , 85 m.w.N.), eines Schuldbeitritts (BGH, Urteil vom 28.10.1993 – VII ZR 192/92, WM 1994, 303, 305 f.) oder einer Bürgschaft (BGH, Urteil vom 6.5.1997 – IX ZR 136/96, WM 1997, 1242 ) eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung gegenüber dem Antragenden nicht erforderlich. Für das mit einem abstrakten Schuldanerkenntnis verbundene Angebot zur Abtretung einer Forderung kann nichts anderes gelten. b) Allerdings bedarf es für das Zustandekommen des Vertrages auch in den Fällen des § 151 Satz 1 BGB der Annahme, d.h. eines als Willensbetätigung zu wertenden, nach außen hervortretenden Verhaltens des Angebotsempfängers, aus dem sich dessen Annahmewille unzweideutig ergibt (BGHZ 74, 352, 356; 111, 97, 101; BGH, Urteil vom 6.5.1997, a.a.O. m.w.N.). In welchen Handlungen eine ausreichende Betätigung des Annahmewillens zu finden ist, kann grundsätzlich nur in Würdigung des konkreten Einzelfalles entschieden werden. Dabei ist mangels Empfangsbedürftigkeit der Willensbetätigung nicht auf den Empfängerhorizont ( § 157 BGB ), sondern darauf abzustellen, ob das Verhalten des Angebotsadressaten vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aufgrund aller äußeren Indizien auf einen „wirklichen Annahmewillen“ ( § 133 BGB ) schließen lässt (BGHZ 111, 97, 101). Ein solcher Schluss ist entsprechend den Regelungen des § 516 Abs. 2 BGB gewöhnlich gerechtfertigt, wenn der Erklärungsempfänger das für ihn lediglich vorteilhafte Angebot nicht durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung abgelehnt hat. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in dem zitierten Urteil vom 6. Mai 1997 (IX ZR 136/96, a.a.O.) entschieden, dass es als Betätigung des endgültigen Annahmewillens in aller Regel ausreicht, wenn dem abwesenden Gläubiger die Bürgschaftsurkunde zugeschickt wird und er sie behält. Nichts spricht dafür, die Rechtslage bei einem den Sicherungsinteressen des Gläubigers dienenden Angebot des Schuldners zur Abtretung einer offenbar werthaltigen Forderung anders zu beurteilen. c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist hier von einer erkennbaren Betätigung des Annahmewillens der MittBayNot 2000 Heft 4 Kläger auszugehen. Der beurkundende Notar hat ihnen, wie den vorgelegten Urkundenablichtungen zu entnehmen ist, bereits einen Tag nach der Beurkundung der abstrakten Schuldanerkenntnisse und der Abtretungsangebote auf Veranlassung von Dr. M. vollstreckbare Ausfertigungen der Urkunden erteilt. Dass diese nicht zugegangen wären oder die Kläger ihnen widersprochen hätten, hat auch die Beklagte nicht behauptet. In dem Behalten der vollstreckbaren Ausfertigungen durch die Kläger liegt danach die Betätigung ihres Annahmewillens auch hinsichtlich der Abtretungsangebote. III. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar ( § 563 ZPO ). Mit dem Einwand, die Vorausabtretungen seien nicht hinreichend bestimmbar und daher nichtig, vermag die Beklagte nicht durchzudringen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGHZ 7, 365 , 368 f.; BGH, Urteil vom 16. März 1995 – IX ZR 72/94, WM 1995, 995 , 996) ist eine Vorausabtretung künftiger Forderungen wirksam, wenn die einzelne Forderung spätestens im Zeitpunkt ihrer Entstehung nach Gegenstand und Umfang genügend bestimmbar ist. Zur Ausräumung von Zweifeln darf bei der Ermittlung der abgetretenen Forderungen oder Forderungsteile grundsätzlich auch auf Umstände außerhalb der gegebenenfalls auslegungsbedürftigen Abtretungsvereinbarungen zurückgegriffen werden. Gemessen an diesen Grundsätzen legen die Abtretungsvereinbarungen zwischen Dr. M. und den Klägern hinreichend fest, welche Forderungsteile an dem künftigen Verkaufserlös abgetreten sein sollten. Allerdings handelt es sich bei den notariellen Abtretungserklärungen sämtlich um nachrangige Teilabtretungen einer bestimmten künftigen Kaufpreisforderung, bei denen die Zessionare der vorrangigen Teilabtretungen nicht namentlich genannt und die ihnen abgetretenen Forderungsteile nicht betragsmäßig bezeichnet sind. Dies steht aber, wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, einer hinreichenden Bestimmbarkeit nicht entgegen, weil die vorrangigen Abtretungserklärungen im Rahmen der Auslegung der nachrangigen berücksichtigt werden dürfen. Hierfür spricht insbesondere, dass die nachrangigen Abtretungserklärungen des Zedenten Dr. M. in allen Urkunden mit dem Satzteil „nach Zahlung von ... (zwei, drei, vier oder fünf) vorrangigen Beträgen an weitere Gläubiger“ auf die vorrangigen verweisen und damit ein unmittelbarer Bezug zwischen den Vorausabtretungen hergestellt ist. Hinzu kommt, dass alle Abtretungserklärungen von Dr. M. am selben Tag vor demselben Notar unmittelbar nacheinander (fortlaufende Urk.-Nummern) abgegeben wurden. Zwar sind bei der Wirksamkeitsprüfung grundsätzlich auch die schutzwürdigen Interessen des Schuldners in angemessener Weise zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 22.9.1965 – VIII ZR 265/63, WM 1965, 1049 ; OLG Dresden NJW-RR 1997, 1070 , 1071 m.w.N.). Dass sich der Schuldner alle notariellen Urkunden vorlegen lassen muss, um zuverlässig feststellen zu können, wem er welche Beträge schuldet, ist aber für ihn mit keinem großen Aufwand verbunden und kann daher nicht als eine unzumutbare Belastung angesehen werden. Dass ein Teil der Forderungen der Kläger, wegen der die Abtretungen erfolgt sind, zu verzinsen ist, stellt ebenfalls kein Wirksamkeitshindernis dar, weil die Urkunden sowohl den Beginn der Zinszahlungsverpflichtung als auch deren Höhe genau bestimmen und der Schuldner daher im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung seiner Verpflichtung in der Lage ist, die Höhe der Zinsforderungen sowie die abgetretenen Teilforderungen zu ermitteln. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 12.10.1999 Aktenzeichen: XI ZR 24/99 Erschienen in: MittBayNot 2000, 314-315 NJW 2000, 276-278 ZNotP 2000, 107-109 Normen in Titel: BGB §§ 151, 398