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Urteil

10 U 55/17

OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2017:1017.10U55.17.00
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Leitsätze
1. Die Vorausabtretung einer künftigen Forderung - vorliegend von Gewährleistungsansprüchen - ist wirksam, wenn die abgetretene Forderung nach Gegenstand, Umfang und Schuldner hinreichend bestimmt bzw. wenigstens bestimmbar ist.(Rn.39) 2. Ein Bedürfnis für die Verlängerung der Verjährungsfrist kann aufgrund der Eigenart von Dichtungsarbeiten vorliegen, die häufig erst nach 5 Jahren zu einem Mangelerscheinungsbild führen.(Rn.57) 3. Weiß ein Unternehmer im Zeitpunkt der Erstellung eines Abnahmeprotokolls, dass Gewährleistungsrechte abgetreten sind, ist ein Vertrauen darauf, auch dem Neugläubiger eine etwaige, für ihn ungünstige Verjährungsverkürzung aus einer mit dem Altgläubiger bei Abnahme geschlossenen Vereinbarung entgegenhalten zu können, nicht schutzwürdig.(Rn.81)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 14.12.2016, Az.: 3 O 75/15 nebst dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung, Beweisaufnahme und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. 2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.996.244,44 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vorausabtretung einer künftigen Forderung - vorliegend von Gewährleistungsansprüchen - ist wirksam, wenn die abgetretene Forderung nach Gegenstand, Umfang und Schuldner hinreichend bestimmt bzw. wenigstens bestimmbar ist.(Rn.39) 2. Ein Bedürfnis für die Verlängerung der Verjährungsfrist kann aufgrund der Eigenart von Dichtungsarbeiten vorliegen, die häufig erst nach 5 Jahren zu einem Mangelerscheinungsbild führen.(Rn.57) 3. Weiß ein Unternehmer im Zeitpunkt der Erstellung eines Abnahmeprotokolls, dass Gewährleistungsrechte abgetreten sind, ist ein Vertrauen darauf, auch dem Neugläubiger eine etwaige, für ihn ungünstige Verjährungsverkürzung aus einer mit dem Altgläubiger bei Abnahme geschlossenen Vereinbarung entgegenhalten zu können, nicht schutzwürdig.(Rn.81) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 14.12.2016, Az.: 3 O 75/15 nebst dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung, Beweisaufnahme und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. 2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.996.244,44 € festgesetzt. I. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Schadensersatz statt der Leistung wegen mangelhafter Bauleistungen durch die Beklagte am Bauvorhaben Hallen- und Freizeitbad „G. - Bad" in L. / ... . Die Klägerin ist eine kommunale Eigengesellschaft, deren alleinige Gesellschafterin die Stadt L. ist. Die Beklagte ist ein Hochbauunternehmen. Am 26.9.20113 schloss die Stadt L. mit der „x.y.z. GmbH“ (künftig: xyz) einen Erbbaurechtsvertrag (K2) über das Grundstück mit dem darauf befindlichen Hallenbad der Stadt. Darin wird der xyz ein Erbbaurecht an dem Hallenbadgrundstück eingeräumt und gleichzeitig die Verpflichtung auferlegt, das Bad zu sanieren, zu erweitern und anschließend zu betreiben. Die xyz schloss sodann in Ausführung dieser Verpflichtung mit der Beklagten als Auftragnehmerin und der ... BANK einen Generalunternehmervertrag (K1) vom 1./17.6.2001. Vertragsgegenstand war „Umbau, Sanierung und Erweiterung des Hallen- und Freizeitbades „G. -Bad“ in L. / ... “ (§1 Generalunternehmervertrag, künftig: GUV). Vertragsgegenstand ist u.a. die VOB/B (§ 2 Ziff. 2.3. GUV), deren Vorschriften in den einzelnen Vertragsbestimmungen modifiziert sind. So enthält u.a. § 10 Abs. 2 und 3 GUV folgende Regelung der Gewährleistungsfristen: §10 Abs. 2: „Die Gewährleistungsfrist für alle Leistungen des AN beträgt einheitlich 5 Jahre nach BGB und beginnt mit dem Tag der Schlussabnahme.“ § 10 Abs. 3: “Die Gewährleistungsfrist für alle Dichtungsarbeiten - z.B. Dach, Becken, Fußboden - beträgt 10 Jahre ab dem Tag der Schlussabnahme.“ In § 10 Abs. 6 GUV sind die Gewährleistungsansprüche der xyz an die ... BANK abgetreten, die die Abtretung annimmt. Am 30.8.2005 (K8) und nach Mangelbeseitigungsarbeiten erneut am 2.11.2010 (K19) wurde von den Vertragsparteien eine Abnahme durchgeführt. Im Abnahmeprotokoll vom 30.8.2005 ist unter Ziff. 5 „Gewährleistung“ folgendes vereinbart: „Die Gewährleistung nach § 13 VOB/B, § 638 BGB beginnt am 7.9.2005 und endet nach 5 Jahren.“ Die Klägerin behauptet, die von der Beklagten ausgeführten Werkleistungen wiesen vielfache, gravierende Dichtungsmängel auf. Es werden Mangelbeseitigungskosten, ein merkantiler Minderwert des Gebäudes sowie die Kosten für vorgerichtlich tätige Sachverständige und im Rahmen der Begutachtung hinzugezogene Handwerker geltend gemacht. Die Gesamthöhe entspricht dem Klageantrag Ziff. 1. Daneben wird die Feststellung der Erstattungspflicht des gesamten weitergehenden Schadens aufgrund der Mangelhaftigkeit der Werkleistung begehrt. Bzgl. der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Antragstellung der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Ravensburg verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Mangelbeseitigungskosten und Ersatz weiterer mangelbedingter Schäden sei verjährt. Die ursprünglich zwischen den Parteien vereinbarte Gewährleistungsfrist von 10 Jahren für Dichtungsarbeiten und von 5 Jahren für die übrigen Arbeiten sei durch eine Vereinbarung der Vertragsparteien im Rahmen des Abnahmeprotokolls am 30.08.2005 dahingehend abgeändert worden, dass die Verjährungsfrist für alle Mängelrechte einheitlich 5 Jahre betragen solle. Im Hinblick auf die Verjährungsfrist für die Dichtungsarbeiten sei damit die Verjährungsfrist auf 5 Jahre verkürzt worden. Gleichzeitig sei der Verjährungsbeginn auf 07.09.2005 festgelegt worden. Damit sei Verjährung mit Ablauf des 06.09.2010 eingetreten, so dass die Ansprüche bei Klageerhebung im Jahr 2014 verjährt gewesen seien. Die im Abnahmeprotokoll vom 30.08.2015 zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung hinsichtlich der Gewährleistung beziehe sich inhaltlich auf die vertraglich geregelten Gewährleistungsansprüche nach Abnahme und auf den Verjährungsbeginn. Dies sei der Auslegung der genannten Vereinbarung zu entnehmen, auch wenn dort die vertragliche Gewährleistungsfrist nicht mehr selbst ausdrücklich erwähnt oder durch Ankreuzen in Bezug genommen worden sei. Im Übrigen mache eine bloße Vereinbarung über den Beginn der gesetzlichen Gewährleistungsfrist keinen Sinn. Dadurch sei auch die vertraglich vereinbarte Verjährungsdauer für Dichtungsarbeiten i.S.d. § 10 Abs. 3 GUV auf 5 Jahre verkürzt worden. Die genannte Vereinbarung im Abnahmeprotokoll beinhalte eine rechtsgeschäftlich bindende Erklärung. Solche Erklärungen könnten grundsätzlich auch in Abnahmeprotokollen erfolgen. Die Wirksamkeit dieser rechtsgeschäftlichen Erklärung scheitere insbesondere nicht an einem fehlenden Erklärungsbewusstsein oder Rechtsbindungswillen des für die damalige Auftraggeberin handelnden Vertreters. Insoweit komme es darauf an, ob nach dem Horizont eines objektiven, durchschnittlichen Erklärungsempfängers ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein bzw. ein Rechtsbindungswille bei der Abgabe der Erklärungen vorliege. Dies sei vorliegend zu bejahen. Mit der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch den Vertreter der damaligen Auftraggeberin xyz sei das Angebot der Beklagten auf Abkürzung der Verjährungsfrist angenommen worden. Aufseiten der Beklagten als Auftragnehmerin habe, für alle Beteiligten erkennbar, ein Bedürfnis nach einer Bestimmung über die Gewährleistungsfrist und deren Beginn und Ende bestanden. Dies sei auch für die damalige Auftraggeberin erkennbar gewesen. Die Beklagte und die damalige Auftraggeberin xyz seien berechtigt gewesen, eine Vereinbarung über die Verjährungsfrist für Dichtungsarbeiten zu treffen. Einer Zustimmung durch die ... BANK oder die Stadt L. hierzu habe es nicht bedurft. Im Zeitpunkt der Vereinbarung der Verjährungsverkürzung am 30.08.2005 sei die xyz noch Inhaberin der Gewährleistungsrechte und damit noch verfügungsbefugt gewesen. Zwar hätten die Parteien des Generalunternehmervertrages in § 10 Abs. 6 GUV die Abtretung sämtlicher Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagte als Auftragnehmerin an die die Abtretung annehmende ... BANK vereinbart. Da die Gewährleistungsrechte jedoch erst mit Abnahme entstünden, habe es sich insoweit um eine Vorausabtretung von im Zeitpunkt der Vereinbarung noch nicht existenter, künftiger Forderungen gehandelt. Diese Abtretung sei erst mit Erklärung der Abnahme wirksam geworden, da erst in diesem Zeitpunkt die Gewährleistungsrechte überhaupt entstanden seien. Da aber im Zeitpunkt der Abnahme die xyz noch Inhaberin der Gewährleistungsrechte gewesen sei, habe sie über die ihr in diesem Moment noch zustehenden Gewährleistungsrechte wirksam als Rechtsinhaberin durch Abkürzung der Gewährleistungsfrist verfügen können und dürfen. Auf die weiteren Rechtsfragen dazu, ob die Verjährung von Gewährleistungsrechten nach ihrer Abtretung noch zwischen Zedent und Schuldner geändert werden könne, oder ob dies ab diesem Zeitpunkt nur noch der Zessionar bewerkstelligen könne, komme es im vorliegenden Fall daher nicht an. Die Vereinbarung über die Verjährungsfristverkürzung verstoße auch nicht gegen das vertragliche Schriftformerfordernis, da von diesem auch konkludent abgewichen werden könne. Im Übrigen sei jedoch das Abnahmeprotokoll auch durch Vertreter des Auftraggebers unterschrieben worden. Während des Laufs der so vereinbarten Verjährungsfrist zwischen 07.09.2005 und 06.09.2010 hätten Verhandlungen zwischen den maßgeblichen Parteien nicht stattgefunden, so dass eine Hemmung der Verjährungsfrist nicht festzustellen sei. Lediglich Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner der Forderung könnten eine Verjährungshemmung herbeiführen. Ein Verhandeln durch Dritte könne diese Wirkung nur herbeiführen, wenn diese Verhandlungsvollmacht für den jeweiligen Gläubiger bzw. Schuldner gehabt hätten. Bis zum 25.01.2010 sei die ... BANK Inhaberin der Gewährleistungsansprüche gewesen. Die Beklagte jedoch habe nicht mit der ... BANK, sondern ausschließlich mit der xyz oder der Stadt L. verhandelt. Weder die Mängelrügen der Beklagten noch insbesondere das Anerkenntnis der Beklagten vom 19.07.2010 hinsichtlich verschiedener Gewährleistungsmängel seien für eine Verjährungshemmung insoweit relevant, da diese Erklärungen gegenüber der xyz bzw. im Falle des Anerkenntnisses gegenüber der B. ges. L. mbH erklärt worden seien. Zu diesem Zeitpunkt sei Letztere jedoch nicht Inhaberin der Gewährleistungsansprüche gewesen. Vielmehr sei Inhaberin der Gewährleistungsansprüche zu diesem Zeitpunkt die Stadt L. aufgrund einer Abtretung vom 15.04.2010 der AB GmbH, einer Rechtsnachfolgerin der xyz, an die Stadt gewesen. Im Übrigen habe die Klägerseite Verhandlungstatbestände vorgetragen, die Zeiträume nach dem 06.09.2010 beträfen und damit keinen Einfluss mehr auf die bereits mit Ablauf des 06.09.2010 eingetretene Verjährung haben könnten. Die xyz habe bei den Verhandlungen über die Mängel auch nicht als Vertreterin der ... BANK gehandelt. Es fehle an einer Vollmacht zugunsten der xyz. Eine solche ergebe sich nicht aus den Bestimmungen des Generalunternehmervertrags. Für die Annahme einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zugunsten der xyz fehle es an Anhaltspunkten. Eine Bevollmächtigung der xyz ergebe sich insbesondere nicht aus dem fiduziarischen Charakter der Abtretung der Gewährleistungsrechte an die ... BANK, da die Parteien gerade keine typische Sicherungsabtretung vereinbart hätten. Schließlich sei der Beklagten eine Berufung auf die fehlende Vollmacht der xyz im Prozess nicht verwehrt. Auf die weitergehenden Fragen, ob die Klägerin überhaupt aktivlegitimiert für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen sei, sowie insbesondere auf die Frage der Wirksamkeit der bestrittenen Abtretungskette komme es nicht an. Da die Gewährleistungsrechte nach alldem verjährt seien, bedürfe es insbesondere keiner weiteren Feststellungen zu Grund und Höhe derselben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird im Übrigen auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie die erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Zu Unrecht sei das Landgericht von einer Verjährung der Mängelgewährleistungsrechte ausgegangen. Die Verkürzung der vertraglichen Verjährungsfrist des GUV im Abnahmeprotokoll vom 30.08.2015 sei unwirksam. Die xyz sei damals nicht mehr Inhaberin der Gewährleistungsrechte gewesen, da diese bereits am 01./17.06.2004 mit Abschluss des Generalunternehmervertrags an die ... BANK abgetreten worden seien. Eine Vorausabtretung werde wirksam mit der Vollendung des Abtretungstatbestandes und nicht erst mit dem Eintritt der Voraussetzungen für die Geltendmachung des abgetretenen Rechts in der Person des Zessionars. Die Entstehung des abgetretenen Rechts gehöre bei der Vorausabtretung nicht zum Übertragungstatbestand. Daher sei der Verlust der Verfügungsbefugnis der xyz nicht erst mit Abnahme der Werkleistung, mit der die Gewährleistungsrechte entstanden seien, eingetreten, sondern schon zuvor mit der Vereinbarung der Abtretung im GUV. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei die Abtretung tatbestandlich voll wirksam gewesen. Insbesondere sei die künftig abzutretende Forderung nach Leistungsinhalt und Schuldner bestimmbar gewesen. Auch könnten Mängelgewährleistungsrechte gesondert und selbstständig abgetreten werden. Die Vorausabtretung im GUV habe die Berechtigung erfasst, Verjährungsregelungen bzgl. der Mängelgewährleistungsrechte zu treffen. Die Verjährungsbestimmungen dienten der Durchsetzung der Forderung und seien damit eng mit der Forderung selbst und ihrer Rechtsinhaberschaft verknüpft. Ein Fortbestehen der Verfügungsbefugnis der xyz ergebe sich insbesondere nicht aus § 407 Abs. 1 BGB. Der Beklagte sei die Forderungsabtretung seit dem Abschluss des Generalunternehmervertrags, an dem sie selbst beteiligt gewesen sei, bekannt gewesen. Im Übrigen stelle sich eine Verkürzung der Verjährungsfrist bzgl. der Mängelgewährleistungsrechte ohne Zustimmung der ... BANK als unwirksamer Vertrag zulasten Dritter dar. Das Landgericht habe außerdem den Inhalt der Vereinbarung im Abnahmeprotokoll falsch ausgelegt. Bereits ihrem Wortlaut nach solle die Verjährungsregelung nicht sämtliche Gewährleistungsrechte erfassen, sondern nur die gesetzlichen. Vertragliche Gewährleistungsrechte seien dort gar nicht genannt bzw. angekreuzt. Im Übrigen habe der Vertreter der xyz, der an der Abnahme teilgenommen habe, keinen Rechtsbindungswillen bzgl. einer verbindlichen Abänderung der Verjährungsfristen für Dichtungsmängel gehabt. Da sich die Vereinbarung ihrem Wortlaut nach insbesondere auf § 13 VOB/B beziehe, stelle sie gerade keine Verkürzung, sondern vielmehr eine Verlängerung der dort geregelten 4-jährigen Verjährungsfrist dar. Für eine Verkürzung der Verjährungsfrist habe bei der Beklagten kein Bedürfnis bestanden. Die Beklagte habe mit ihren Subunternehmern ebenfalls eine 10-jährige Verjährungsfrist für Dichtungsmängel vereinbart. Das Landgericht habe bei der inhaltlichen Auslegung der Vereinbarung im Abnahmeprotokoll seine Auslegungsbefugnisse überschritten, indem es vom ausdrücklichen Wortlaut der Bestimmung zugunsten eines vom Gericht für sinnvoll gehaltenen Alternativinhalts abgewichen sei. Im Übrigen sei eine Vereinbarung über die Verjährungsfrist wegen fehlender Mitwirkung der ... BANK am Abnahmeprotokoll unwirksam. Gleiches gelte für die fehlende Mitwirkung der Stadt L. . Auch hinsichtlich des Umfangs der Mitwirkungsbefugnisse lege das Landgericht den Vertrag falsch aus. Die Abhängigkeit der Verjährungsfriständerungen von der Zustimmung der ... BANK oder der Stadt L. verstoße insbesondere nicht gegen § 137 BGB. Selbst bei Annahme einer Verjährungsfristverkürzung sei eine Verjährung der Gewährleistungsrechte wegen zwischenzeitlicher Verjährungshemmung nicht eingetreten. Bei den Verhandlungen über die Mängel habe die xyz die ... BANK wirksam vertreten. Dass die xyz bei Erhebung der Mängelrügen im Namen der Inhaberin der Gewährleistungsrechte, mithin der ... BANK handle, sei auch der Beklagten bewusst gewesen, da sie die Abtretung der Gewährleistungsrechte gekannt habe. Damit sei aufgrund der äußeren Umstände dem Offenkundigkeitsprinzip genügt. Die xyz habe Vertretungsvollmacht für die ... BANK gehabt. Dies ergebe sich bereits konkludent aus der entsprechenden Regelung des Generalunternehmervertrags. Hilfsweise ergebe sich die Vollmacht aus Rechtscheinsgrundsätzen zur Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht. Im Übrigen habe die ... BANK die Handlungen der xyz nachträglich konkludent genehmigt. Diese Genehmigung liege darin, dass sich die ... BANK bzw. deren Rechtsnachfolgerinnen, u.a. die Klägerin, die von der xyz begonnenen langjährigen Verhandlungen zu eigen gemacht und diese fortgeführt hätten. Außerdem verstoße die Berufung auf die fehlende Vollmacht der xyz gegen § 242 BGB, da die Beklagte spätestens ab dem Jahr 2007 mit der xyz Verhandlungen über Mängelbeseitigungsansprüche geführt habe, ohne zu irgendeinem Zeitpunkt gegenüber xyz oder ... BANK oder der Rechtsnachfolger darauf hinzuweisen, dass sie Zweifel an einer wirksamen Bevollmächtigung habe. Insbesondere mit der Abgabe des Anerkenntnisses gegenüber der Klägerin als letzte und aktuelle Rechtsnachfolgerin der ... BANK habe die Beklagte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, weiterhin über die Beseitigung der Gewährleistungsmängel verhandeln zu wollen, auch wenn es sich bei der Klägerin nicht um die xyz gehandelt habe, mit der zuvor verhandelt worden sei. Insgesamt sei mit verjährungshemmender Wirkung über alle gerügten Mängel verhandelt worden. Auch auf der Grundlage einer 5-jährigen Verjährungsfrist sei damit Klageerhebung bzgl. aller gerügter Mängel in noch nicht verjährter Zeit erfolgt. Die Klägerin sei zur Geltendmachung der Gewährleistungsrechte aktivlegitimiert. Dies ergebe sich aus einer wirksamen Abtretungskette, wonach zunächst die Gewährleistungsrechte von der xyz an die ... BANK, von dort an Herrn M. und von diesem wiederum an die Stadt L. und schließlich von der Stadt L. an die jetzige Klägerin abgetreten worden seien. Selbst wenn man nicht von einer wirksamen Forderungsabtretung an Herrn M. ausgehen wolle, wäre die Klägerin jedenfalls aufgrund der alternativen Abtretungskette ... BANK /AB GmbH/Stadt L. zuletzt Inhaberin der Rechte geworden. Die Werkleistung der Beklagten weise in erheblichem Umfang Mängel in Form von Undichtigkeiten auf. Im Einzelnen werden Mängel im Saunabereich, im Bereich Schwimmhalle / Fitness, im Gastronomiebereich, bei der Außenbereichsabdichtung / Wärmedämmverbundsystem und an der Fassadenkonstruktion gerügt. All diese Mängel seien im Zeitpunkt des Gefahrübergangs entweder bereits entstanden oder zumindest schon angelegt gewesen. Wartungs- oder Betreiberfehler lägen nicht vor. Mit der Abnahme am 30.08.2005 seien die Mängelgewährleistungsrechte entstanden. Jedenfalls jedoch sei auch ohne Abnahme die Voraussetzung eines Abrechnungsverhältnisses gegeben, da von der Klägerin lediglich noch Schadensersatzansprüche statt der Leistung gemäß § 281 Abs. 1 BGB gefordert würden. Sämtliche Mängel seien von der Beklagten verschuldet, da sie nicht den anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen DIN-Normen entsprechend gebaut habe. Ein etwaiges Verschulden der Subunternehmer sei der Beklagten zuzurechnen. Die Beklagte sei mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 09.03.2012 unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung aufgefordert worden. Zur Beseitigung der genannten Mängel seien Aufwendungen in Höhe von 2.996.244,44 € erforderlich. Darin enthalten sei ein merkantiler Minderwert in Höhe von 5% des Gebäudegestehungswertes, mithin in Höhe von 416.000,00 €, sowie für die vorgerichtlichen Begutachtungen und Gebäudeuntersuchungen zur Feststellung des Umfangs der Mangelhaftigkeit Sachverständigen- und Handwerkerkosten in Höhe von 74.240,51 € für Sachverständige und weitere 33.646,93 € für Bauteilöffnungen. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Ravensburg vom 14.12.2016 - Az: 3 O 75/15 - verurteilt, an die Klägerin 2.996.244,44 € nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin den gesamten weitergehenden Schaden aus der Schlechterfüllung des Generalunternehmervertrags vom 01./17.06.2004, soweit dieser den mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten Zahlbetrag übersteigt, zu ersetzen hat. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 13.946,90 € nebst 8%-Punkten p.a. über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt zuletzt: 1. Die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. 2. Den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte macht geltend, etwa bestehende Mängelgewährleistungsansprüche der Klägerin seien verjährt. Es gelte die Verjährungsfrist von 5 Jahren für Dichtungsmängel gemäß Abnahmeprotokoll vom 30.08.2005. Dem stehe die im Generalunternehmervertrag vorgesehene Vorausabtretung der Gewährleistungsansprüche an die ... BANK nicht entgegen. Zwar sei ein Zedent nach einer Vorausabtretung nicht mehr befugt, die Forderung an andere Personen abzutreten, bis zur Entstehung der künftigen Forderung verbleibe ihm aber die Möglichkeit, diese inhaltlich zu gestalten. Da die Gewährleistungsrechte erst im Zeitpunkt der Abnahme des Werks entstanden seien, habe die Klägerin im Zeitpunkt der Erstellung des Abnahmeprotokolls, das der werkvertraglichen Abnahme zeitlich voraus gegangen sei, die Gewährleistungsechte noch inhaltlich modifizieren können. Hierbei handle es sich bei den Vereinbarungen über die Verjährungsfrist um inhaltliche Bestimmungen der Forderung, mithin um eine Festlegung der Leistungsmodalitäten. Dem stehe auch nicht der in den §§ 406, 407 BGB zum Ausdruck gekommene Schuldnerschutz entgegen. Verjährungsregelungen führten nicht dazu, dass der Zessionar in seiner Rechtsposition wesentlich benachteiligt sei. Die Verjährungsregelungen hätten auf die Gewährleistungsrechte keine unmittelbare Auswirkung. Auch nach der Vereinbarung im Abnahmeprotokoll entstünden die Gewährleistungsrechte in ihrem vollen Umfang in der Person des Zessionars, der sie auch uneingeschränkt geltend machen könne. Die Verkürzung der Verjährungsfrist im Abnahmeprotokoll sei auch für den Zessionar nicht unbillig. Er könne sich rechtzeitig durch die Geltendmachung einer Feststellungsklage absichern. Deshalb liege auch kein Vertrag zulasten Dritter vor. Im Übrigen sei es der Vorausabtretung wesensimmanent, dass noch nicht feststehe, wann und in welcher Form die abgetretene Forderung später tatsächlich entstehe. Es sei durchaus möglich, dass die Forderung gar nicht entstehe und die Vorausabtretung dann ganz ins Leere gehe. Insgesamt habe der Zessionar daher die Forderung so hinzunehmen, wie sie im Zeitpunkt ihrer Entstehung tatsächlich gestaltet sei. Auch bei fehlender Verfügungsmacht der xyz sei im Abnahmeprotokoll eine wirksame Vereinbarung über die Verjährungsfrist getroffen worden. Die ... BANK müsse sich als Forderungsinhaberin das Handeln der xyz aufgrund einer Anscheinsvollmacht zurechnen lassen. Daher habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, dass der für die xyz anwesende Verhandlungspartner rechtliche Vereinbarungen treffen dürfe, insbesondere auch für die ... BANK als Inhaberin der Gewährleistungsansprüche. Hilfsweise sei die Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist aufgrund einer Heranziehung der Grundsätze zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben wirksam. Diese Grundsätze seien auf Protokolle über Vertragsverhandlungen, insbesondere auch auf Abnahmeprotokolle anwendbar. Wer zum Abnahmetermin Vertreter schicke und das Protokoll im Nachhinein erhalte, müsse unmittelbar widersprechen, sofern der Inhalt inkorrekt oder die Vertreter bei den Abnahmeverhandlungen ihre Vollmacht überschritten hätten. Dies sei weder durch die xyz noch durch die ... BANK erfolgt, vielmehr habe die Klägerin das Abnahmeprotokoll durch die Unterschrift ihres zuständigen Mitarbeiters und ihren Stempelaufdruck ausdrücklich bestätigt. Inhaltlich sei die Verjährungsregelung des Abnahmeprotokolls vom Landgericht richtigerweise dahingehend ausgelegt worden, dass von der Verkürzung auch die zuvor vereinbarte vertragliche Gewährleistungsfrist erfasst sei. § 638 a.F. habe ausdrücklich die Möglichkeit vertraglicher Fristvereinbarungen vorgesehen. Durch die angekreuzten Normen sei daher mittelbar auch auf die vertraglichen Verjährungsregelungen Bezug genommen worden. Weder am Erklärungsbewusstsein noch am Rechtsbindungswillen habe es den Vertretern vor Ort gefehlt. Das Risiko, unbewusst Erklärungen abzugeben, dürfe nicht dem Erklärungsempfänger angelastet werden. Die Beklagte habe von der Abgabe rechtsverbindlicher Vereinbarungen ausgehen dürfen. Eine Beweisaufnahme über das etwa beim handelnden Vertreter der xyz vorhandene Erklärungsbewusstsein sei zu Recht unterblieben. Da der Generalunternehmervertrag ausdrücklich festlege, wann die ... BANK oder die Stadt L. bei der Durchführung der vertraglichen Pflichten mitzuwirken hätten und dies für den Fall der Abnahme ausdrücklich nicht vorgesehen sei, scheitere die Verjährungsverkürzung nicht an deren fehlender Zustimmung. Schließlich sei der Lauf der Verjährung nicht zugunsten der Klägerin gehemmt worden. Gläubiger und Schuldner der abgetretenen Gewährleistungsforderung hätten nie miteinander verhandelt. Verhandelt habe die Beklagte lediglich mit Vertretern der xyz und der Stadt L., die ihrerseits jedoch nicht zur Vertretung der tatsächlichen Forderungsinhaberin, damals der ... BANK , bevollmächtigt gewesen seien. Die im ursprünglichen GUV vorgesehene Verjährungsfrist von 10 Jahren für Dichtungsmängel sei unwirksam. Der GUV bestehe aus allgemeinen Geschäftsbedingungen der xyz als Verwenderin. Insbesondere die Regelungen zur Verjährungsfrist seien durch die xyz vorgegeben und nicht im Einzelnen ausgehandelt worden. Die Verjährungsfrist von 10 Jahren stelle sich als unangemessene Benachteiligung der Werkunternehmerin dar und sei unwirksam. Dadurch erlangten die gesetzlichen Regelungen an deren Stelle Wirksamkeit, wonach ebenso wie nach der vereinbarten 5-jährige Verjährungsfrist aus dem Abnahmeprotokoll die Verjährungsfrist bereits abgelaufen gewesen sei, als Klageerhebung erfolgt sei. Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Schon eine Abtretung der Gewährleistungsrechte von der ... BANK an Herrn M. sei nicht nachgewiesen, insbesondere fehle ein Nachweis von dessen Zustimmung. Da bereits Herr M. nicht Inhaber der Gewährleistungsrechte geworden sei, habe er diese auch nicht weiterübertragen können. Auch die alternative Abtretungskette sei nicht wirksam. Eine Rückabtretung von Ansprüchen der ... BANK an die xyz habe nicht stattgefunden, es fehle eine entsprechende Annahmeerklärung der xyz. Selbst wenn man - wie nicht - davon ausgehen wollte, dass die Stadt L., auf welchem Weg auch immer, tatsächlich Inhaberin der Gewährleistungsrechte geworden sein sollte, so habe diese die Rechte nicht wirksam an die Klägerin abgetreten. Hierfür fehle es an einem entsprechenden Ratsbeschluss der Gemeinde. Der Bürgermeister allein habe die Forderungen nicht abtreten können, da derartige Geschäfte nicht zu dem ihm übertragenen Aufgabengebiet der laufenden Verwaltung gehöre. Dem Bürgermeister habe die Zuständigkeit zur Forderungsabtretung gefehlt. Schließlich lägen keine von der Beklagten zu vertretenden Mängel vor. Die einzeln aufgeführten Mangelerscheinungen werden bestritten, teilweise wird in Abrede gestellt, dass die Mängel das vertraglich von der Beklagten geschuldete Leistungssoll betreffen. Etwaige Mängel gingen auf eine unzureichende Wartung und Bedienfehler durch die Betreiberin des Schwimmbads zurück oder seien durch nachträgliche Baumaßnahmen erst entstanden. Die behaupteten Sanierungskosten seien überhöht. Auch die in Ansatz gebrachten Kosten für Begutachtungen und Gebäudeuntersuchungen sowie für Bauteilöffnungen werden ebenso bestritten, wie die Höhe des merkantilen Minderwertes. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache insoweit Erfolg, als der Geltendmachung etwaiger Gewährleistungsansprüche durch die aktivlegitimierte Klägerin (1.) nicht die Einrede der Verjährung entgegensteht (2.). Die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung liegen vor (3.). 1. Die Klägerin ist zur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten aus dem GUV aktivlegitimiert. Die Gewährleistungsrechte wurden wirksam an die Klägerin abgetreten. a) Zunächst war Inhaber der Gewährleistungsansprüche derjenige, der den sie begründenden Generalunternehmervertrag mit der Beklagten abschloss, mithin die xyz. Diese hatte bereits mit § 10 Abs. 6 Satz 1 GUV sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagte an die ... BANK abgetreten, die die Abtretung angenommen hat. Ob daneben die in § 10 Abs. 6 Satz 2 GUV erfolgte Abtretung sämtlicher Gewährleistungsansprüche gegen die Subunternehmer der Beklagten einer Inhaltskontrolle standhält, soweit eine allgemeine Geschäftsbedingung der Klägerin vorliegen sollte, kann dahingestellt bleiben, weil dies die vorangegangene Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagte selbst nicht betrifft. Gleiches gilt für spätere Abtretungen der Ansprüche der Beklagten gegen ihre Subunternehmer (§ 139 BGB). Streitgegenständlich sind hier Gewährleistungsrechte nach Abnahme. Ob die Abtretung auch Ansprüche gemäß § 4 Abs. 7 S. 3 VOB/B i.V.m. § 8 Abs. 3 VOB/B umfasst hat, kann deshalb dahingestellt bleiben. Bei der Abtretung der Gewährleistungsansprüche handelte es sich um eine Vorausabtretung von künftig entstehenden, im Zeitpunkt der Abtretungsvereinbarung noch nicht existenten Forderungen, nämlich den (erst) mit Abnahme entstehenden sekundären Mängelrechten der Auftragnehmerin. Eine derartige Vorausabtretung künftig erst entstehender Forderungen ist grundsätzlich möglich (Soergel/Zeiss, Kommentar zum BGB, 13. Aufl. 2009, Schuldrecht Bd. 3/3, § 398 Rn. 7; MüKoBGB/Roth/Kieninger, 7. Aufl. 2016, BGB, § 398 Rn. 78; Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Aufl. 2017, § 398 Rn. 11). Die in § 10 Abs. 6 Satz 1 GUV erfolgte Vorausabtretung speziell der Gewährleistungsansprüche nach Abnahme ist wirksam. Schadensersatzansprüche statt der Leistung aufgrund eines Werkvertrags sind grundsätzlich selbstständig und isoliert abtretbar, auch wenn das Werk nicht mitveräußert oder der zugrundeliegende Vertrag nicht mit übertragen wird (Palandt/Sprau, a.a.O. § 634 Rn. 17 und § 399 Rn. 4). Lediglich die in § 401 Abs. 1 BGB genannten akzessorischen Rechte sowie unselbständige Sicherungsrechte und Hilfsrechte, die zur Durchsetzung einer Forderung erforderlich sind, sind - insoweit als Kehrseite zur Regelung in § 401 BGB - nicht selbstständig abtretbar. Dies gilt jedoch für die werkvertraglichen Mängelrechte nicht. Dass im Zeitpunkt der Abtretungsvereinbarung die künftige Forderung noch nicht entstanden war bzw. sogar offen war, ob sie jemals entstehen wird, ist für die Wirksamkeit der Vorausabtretung ebenfalls unschädlich. Zur Erfüllung des Tatbestands der Abtretung gehört die Existenz der abgetretenen Forderung nicht (BGH, Urteil vom 29.11.2007 - IX ZR 30/07 - Rn. 27 juris; BGH, Urteil vom 20.03.1997 - IX ZR 71/96, Rn. 12 juris), selbst dann nicht, wenn noch nicht einmal ihr Rechtsgrund gelegt ist (MüKoBGB / Roth / Kieninger, 7.Aufl. 2016, BGB, § 398 Rn. 78). Die Vorausabtretung einer künftigen Forderung ist allerdings nur dann wirksam, wenn die abgetretene Forderung nach Gegenstand, Umfang und Schuldner hinreichend bestimmt bzw. wenigstens bestimmbar ist (RGRK-Weber, 12. Aufl. 1976, § 398 Rn. 68; Palandt/Grüneberg, a.a.O. § 398 Rn. 11). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Durch die Bezeichnung „Gewährleistungsansprüche“ sind die Mängelrechte des Auftraggebers inhaltlich hinreichend bestimmt bezeichnet. Es soll sich um diejenigen Mängelansprüche handeln, die sich aus dem vorliegenden Generalunternehmervertrag betreffend das Bauvorhaben „Umbau und Erweiterung des .... Bades G. L. “ ergeben und gegen die Beklagte als Generalunternehmerin richten. Damit ist auch die Schuldnerin ihrer Person nach hinreichend genau bezeichnet. Da die Abtretung einer zukünftigen Forderung bereits selbst alle Merkmale enthält, aus denen der Übertragungs-(Verfügungs-)Tatbestand besteht, war bereits mit Abschluss der Vorausabtretungsvereinbarung im Generalunternehmervertrag das dingliche Verfügungsgeschäft vollzogen. Da der Unternehmer Gewährleistung für Mängel schuldet, die bei Abnahme vorhanden sind, entsteht bei Mangelhaftigkeit des Werks der Nachbesserungsanspruch mit der Abnahmeerklärung. Gewährleistungsrechte wegen Mangelhaftigkeit des Werks sind damit hier bei Abnahme am 30.8.2005 entstanden und zwar aufgrund der wirksamen Vorausabtretung unmittelbar in der Person der ... BANK . b) Nachgewiesen durch Anl. K 44 trat die ... BANK am 25.01.2010 diese Gewährleistungsrechte an die xyz ab (Rückabtretung). Das Schreiben vom 25.01.2010 enthält insoweit lediglich die Abtretungserklärung der ... BANK. Bei einer Forderungsabtretung handelt es sich jedoch um einen Verfügungsvertrag, der grundsätzlich zu seiner Wirksamkeit einer Annahmeerklärung des Zessionars bedarf. Zwar hat die xyz im vorliegenden Fall die Abtretung nicht ausdrücklich durch Willenserklärung gegenüber der ... BANK angenommen. Gemäß § 151 S. 1 BGB kommt ein Vertrag durch die Annahme des Antrags zu Stande, und zwar auch ohne dass diese Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine derartige Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet hat. § 151 S. 1 BGB befreit insoweit zwar nicht von der Abgabe der Annahmeerklärung als solcher, macht jedoch deren Zugang beim Antragenden entbehrlich. Es bedarf insoweit lediglich noch der Feststellung eines tatsächlich vorliegenden und von der Abtretungsempfängerin betätigten Annahmewillens, mithin eines als Willensbetätigung zu wertenden, nach außen hervortretenden Verhaltens des Angebotsempfängers, aus dem sich dessen Annahmewille unzweideutig ergibt (BGHZ 74, 352, 356; BGHZ 111, 97, 101). In welchen Handlungen eine derartige Betätigung des Annahmewillens besteht, wird für den jeweiligen Einzelfall unter Würdigung der konkreten Umstände entschieden. Im vorliegenden Fall ist der Annahmewille im Schreiben der „AB GmbH“ vom 16.4.2010 (Anlage K 46) dokumentiert und nach außen getreten. Dass die „AB GmbH“ früher als xyz firmiert hat, ist durch Handelsregisterauszug vom 12.12.2016 belegt und im unstreitigen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils festgehalten. In dem Schreiben wird auf die weitere Abtretung der Gewährleistungsrechte an die Stadt L. Bezug genommen. Damit hat sie nach außen kundgetan, dass sie diese Abtretung der Forderung an sich durch die ... BANK angenommen hat, weil nur dann eine weitere Abtretung an die Stadt L. möglich war. Im Übrigen hat der BGH ausgehend von der Regelung des § 516 Abs. 2 BGB in ständiger Rechtsprechung für die Annahmeerklärung bei lediglich vorteilhaften Rechtsgeschäften entschieden, dass es einer ausdrücklichen oder konkludenten Erklärung des Annahmewillens nicht bedarf (BGH, Urteil vom 06.05.1997 - IX ZR 136/96 für die Annahme einer Bürgschaft; BGH, Urteil vom 28.10.1993 - VII ZR 192/92 für die Annahme eines Schuldbeitritts; BGHZ 104, 82, 85 für die Annahme eines selbstständigen Garantieversprechens). Diese Grundsätze sind vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12.10.1999 (BGH, Urteil vom 12.10.1999 - XI ZR 24/99 Rn. 15 juris) auf die Vorausabtretung einer Forderung übertragen worden. Als Betätigung des Annahmewillens reicht es insoweit aus, wenn der die Vorausabtretung annehmende Zessionar das an ihn gerichtete Abtretungsangebot nicht durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung abgelehnt hat. c) Mit Anl. K 46 hat die Klägerin den nächsten Schritt der Abtretungskette, nämlich die Abtretung der Gewährleistungsansprüche von der xyz an die Stadt L., bewiesen. In dem Schreiben vom 16.04.2010 wird auf eine vorangegangene Vereinbarung vom 15.04.2010 verwiesen. Diese stellt den Forderungsabtretungsvertrag mit der Stadt L. dar. Diese Forderungsabtretung wird in dem in Anl. K 46 vorgelegten Schreiben lediglich erwähnt und nachträglich bestätigt. Dass die Stadt L. diese Forderungsabtretung angenommen hat, wird durch den in Anl. K 47 vorgelegten (Weiter-)Abtretungsvertrag zwischen der Stadt und der B. ges. L. mbH bestätigt. Im Übrigen dürfte eine ausdrückliche Betätigung des Annahmewillens der Stadt L. in diesem Fall ebenso entbehrlich sein wie im Rahmen des zuvor erwähnten Abtretungsschritts zwischen ... BANK und xyz. d) Zuletzt wurden die Gewährleistungsansprüche von der Stadt L. wirksam an die Klägerin abgetreten, und zwar mit Abtretungsvertrag vom 23.04.2013 (Anl. K 47). Der Vertrag ist vom Bürgermeister der Stadt L. unterzeichnet. Der Bürgermeister handelte insoweit mit Vertretungsmacht. Dass die organschaftliche Vertretungsmacht des Bürgermeisters einer Gemeinde im Außenverhältnis umfassend und unbeschränkt ist und ein von ihm abgeschlossenes Rechtsgeschäft nicht dadurch unwirksam wird, dass es ohne die intern erforderliche Beschlussfassung des nach der Gemeindeordnung oder der jeweiligen Hauptsatzung der Gemeinde hierzu berufenen Beschlussgremiums zu Stande kommt, ist vom Bundesgerichtshof für Baden - Württemberg mit Urteil vom 20.4.1966 - V ZR 50/65, für Rheinland - Pfalz mit Urteil vom 16.11.1978 - III ZR 81/77 und für die Bestimmung des Art. 38 Abs. 1 BayGO mit Urteil vom 18.11.2016 - V ZR 266/14 entschieden und mit Urteil vom 01.06.2017 - VII ZR 49/16 auch für die entsprechenden Regelungen anderer Bundesländer bestätigt worden. Darauf, dass die Klägerin mit Vorlage eines Auszugs aus der Niederschrift der Sitzung des Stadtrates L. vom 10.11.2016 zuletzt urkundenbeweislich (Bl. 739 d.A.) nachgewiesen hat, dass jedenfalls zwischenzeitlich auch ein Zustimmungsbeschluss zur Forderungsabtretung durch den Stadtrat erging, sodass auch bei Annahme einer Handlung des Bürgermeisters als Vertreter ohne Vertretungsmacht das zwischenzeitlich schwebend unwirksame Rechtsgeschäft der Abtretung durch Genehmigung wirksam geworden wäre, kommt es nicht mehr an. e) Die von der Klägerin alternativ vorgetragene Abtretungskette über Herrn E. M. ist danach nicht mehr streitentscheidend. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, Herr E. M. sei mit notariellem Übernahmevertrag vom 15.08.2008 mit Wirkung zum 01.10.2008 nicht nur in den zwischen der Stadt L. und der xyz abgeschlossenen Erbbaurechtsvertrag „eingetreten“, sondern gleichzeitig auch in alle weiteren, mit dem Erbbaurechtsvertrag verbundenen Verträge. Die xyz war im Jahr 2008 nicht (nicht mehr wegen der Vorausabtretung im Generalunternehmervertrag und noch nicht, da die Rückabtretung von der ... BANK erst im Januar 2010 stattfand) Rechtsinhaberin etwaiger Gewährleistungsansprüche. Die im Jahr 2010 erfolgte Rückabtretung der Gewährleistungsrechte erfolgte von der ... BANK an die xyz und ebenfalls nicht an Herrn E. M. oder gar abstrakt den jeweiligen Vertragspartner des Generalunternehmervertrags. Da die Gewährleistungsrechte, wie ebenfalls bereits oben ausgeführt, selbstständig und unabhängig von dem zu Grunde liegenden Werkvertrag als Ganzem abgetreten werden können, kommt es auch nicht darauf an, ob die xyz im Zeitpunkt der Rückabtretung durch die ... BANK noch Vertragspartner des Generalunternehmervertrags war oder ob aufgrund des notariellen Übernahmevertrages vom 15.8.2008 damaliger Vertragspartner tatsächlich Herr E. M. war. Durch die Rückabtretung wurde die xyz jedenfalls wieder Gläubigerin der Gewährleistungsrechte, die sie ihrerseits dann auch wirksam weiter abtreten konnte. Dies ist im Rahmen der „ersten“ Abtretungskette wirksam bis zur Klägerin erfolgt. 2. Die Verjährung des mangelbedingten Schadensersatzanspruches der Klägerin richtet sich nach § 10 Abs.3 GUV und beträgt 10 Jahre. Sie begann nach Ziff. 5 des Abnahmeprotokolls (Anlage K 8) am 7.9.2005. a) Die vertragliche Vereinbarung unter § 10 Abs. 3 GUV ist wirksam. Sie gilt umfassend für alle Dichtungsarbeiten, wobei Dichtungsarbeiten an Dach, Becken und Fußboden lediglich beispielhaft und nicht abschließend genannt sind. aa) Zwar knüpft § 10 Abs. 3 GUV, insoweit abweichend von der gesetzlichen Begrifflichkeit, an eine Schlussabnahme an. Auch wird eine Schlussabnahme im GUV nicht näher definiert. Nachdem unter § 9 des Generalunternehmervertrags im vorletzten Absatz aber Teilabnahmen als möglich angesehen werden, beschreibt § 10 Abs. 2 und Abs. 3 GUV mit dem Begriff der Schlussabnahme die ggf. nach Teilabnahmen letzte Abnahme. Dadurch wird ein Werkunternehmer nicht unbillig benachteiligt, weil nach den Regeln des BGB die Gewährleistungsfrist mit Abnahme und damit nach vollständiger, im Wesentlichen mangelfreier Fertigstellung eines Werkes beginnt und das Anknüpfen an die Schlussabnahme davon keine Abweichung darstellt. bb) Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei den Regelungen unter § 10 Abs. 4 GUV um eine AGB der Auftraggeberin handelt. Selbst wenn diese unwirksam wäre, wäre damit die Gewährleistungsfrist von 10 Jahren für alle Abdichtungsarbeiten nicht unwirksam. Beide Klauseln sind voneinander unabhängig, ihre Wirksamkeit ist ebenfalls voneinander unabhängig zu beurteilen. Auf § 10 Abs. 4 GUV kommt es vorliegend insgesamt nicht an. Im Übrigen entspricht dieser Absatz jedenfalls insoweit dem Recht des BGB, als nach Abnahme der Mangelbeseitigungsarbeiten eine neue Verjährungsfrist gemäß der vertraglichen Vereinbarung zu laufen beginnt. cc) Zwischen den Parteien ist streitig, ob es sich bei der Regelung in § 10 GUV um eine individualvertragliche Vereinbarung oder um von der xyz gestellte, allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Dies kann offenbleiben, da die Vertragsbestimmung nicht wegen Unangemessenheit gemäß § 307 BGB unwirksam ist. Durch Individualvereinbarung kann die gesetzliche Verjährung ohnehin bis zur Grenze von 30 Jahren verlängert werden. Die früher auf die werkvertragliche Gewährleistung beschränkte Möglichkeit des § 638 Abs. 2 BGB a. F. gilt seit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz jetzt generell über § 202 Abs. 2 BGB. Auch als allgemeine Geschäftsbedingung verstößt die Bestimmung nicht gegen § 307 BGB. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil aus dem Jahr 1996 (BGH, Urteil v. 09.05.1996 - VII ZR 259/94, juris) bei Flachdacharbeiten die formularmäßige Verlängerung der Verjährungsfrist auf 10 Jahre und einen Monat im Hinblick auf das erhöhe Bedürfnis des Auftraggebers an einer ausreichenden Bemessung der Verjährungsfrist als wirksam angesehen und zur Begründung darauf verwiesen, dass bei Flachdacharbeiten Ausführungs- und Planungsmängel erfahrungsgemäß häufig vorkommen und aus technischen Gründen oft erst später als 5 Jahre nach der Abnahme auftreten. Eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers liege dann nicht vor, da der Verlängerung besondere und begründete Interessen des Auftraggebers gegenüberstünden, die die Verlängerung rechtfertigten. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Urteil vom 28.07.2016 - 7 U 179/15 - I-7 U 179/15, juris) eine Verjährungsfrist von 123 Monaten für die Dichtigkeit der Glasfassade für wirksam angesehen. Auch an einer Glasfassade seien Probleme hinsichtlich der Dichtigkeit häufig und würden erfahrungsgemäß erst später als 5 Jahre nach der Abnahme überhaupt sichtbar werden (OLG Köln, a.a.O. Rn. 33 Juris). Auch im vorliegenden Fall liegt auf Seiten der Auftragnehmerin ein anzuerkennendes Bedürfnis für eine Verlängerung der Verjährungsfrist aufgrund der Eigenart von Dichtungsarbeiten vor, die häufig erst nach 5 Jahren zu einem Mangelerscheinungsbild führen (Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, 6. Teil, Rn. 158; Werner/Pastor-Dölle, Der Bauprozess, 15. Aufl. 2015, Rn. 2830; Palandt/Ellenberger, a.a.O. § 202 Rn. 14), zumal die aus diesen Arbeiten resultierenden Mängel ein sehr hohes Schadenspotential haben können. Dass möglicherweise einzelne Dichtungsarbeiten dieses Schadenspotential nicht haben, steht dem nicht entgegen. b) Die Dauer der Verjährungsfrist für Dichtungsarbeiten ist nicht durch Ziff. 5 des Abnahmeprotokolls vom 30.8.2005 von 10 auf 5 Jahre verkürzt worden. Im Abnahmeprotokoll wurde lediglich der Beginn der Verjährung abweichend von § 10 GUV von dem Zeitpunkt der Schlussabnahme auf den 7.9.2005 verschoben, eine Regelung, die für die Zessionarin günstig ist. aa) Dem Abnahmeprotokoll lässt sich ein die Verjährungsfrist für Dichtungsarbeiten von 10 auf 5 Jahre verkürzender Inhalt nicht entnehmen. Ob sich die Aufnahme von Verjährungsfristen im Abnahmeprotokoll in einer Wiedergabe des bereits vertraglich Vereinbarten beschränkt oder ob damit eine eigenständige vertragliche Vereinbarung aufgrund neuer Willenserklärungen gewollt ist, ist durch Auslegung der gegenseitigen Erklärungen zu ermitteln, §§ 133, 157 BGB. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Parteien des Werkvertrags bereits eine ausdrückliche Regelung der Verjährungsfrist getroffen hatten. Es ist deshalb unter Berücksichtigung aller Umstände zu ermitteln, ob hier eine eigenständige Regelung gewollt war. Zu den Begleitumständen haben die Parteien nichts vorgetragen und hierzu auch auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keine weiteren Angaben machen können. aaa) Mit Ziff. 5 des Abnahmeprotokolls wollten die Vertragsparteien lediglich die Gewährleistungsfrist nach § 13 VOB/B und § 638 BGB (offensichtlich gemeint: Alter Fassung) regeln. Im Vertrag war jedoch keine Gewährleistungsfrist nach § 13 VOB/B vereinbart, sondern grundsätzlich eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren nach BGB, so dass das angekreuzte Feld zu § 13 VOB/B ins Leere ging. Insoweit wurde die Verjährungsfrist beginnend mit dem 7.9.2005 auf 5 Jahre festgesetzt. Die weitere, außerhalb des § 13 VOB/B oder der gesetzlichen Verjährungsfrist nach BGB vertraglich vereinbarte Gewährleistungsfrist für alle Abdichtungsarbeiten von 10 Jahren wird von der – möglichen – Vereinbarung nach deren Wortlaut nicht umfasst. Dies hat das Landgericht auf Seite 13 unten seines Urteils so auch erkannt, indem es feststellt, dass die vertragliche Gewährleistungsfrist nicht mehr selbst erwähnt oder in Bezug genommen wird. bbb) Inhaltlich enthält Ziff. 5 des Abnahmeprotokolls zwei verschiedene Komponenten der Gewährleistungsfrist: deren Beginn und deren Dauer. Dies ist in der Begründung des landgerichtlichen Urteils nicht nachvollzogen. Das Landgericht übergeht den klägerischen Vortrag zum Regelungsgehalt der Ziff. 5 des Abnahmeprotokolls vollständig und setzt sich nicht mit dem differenzierenden Inhalt von § 10 Abs. 2 und 3 GUV auseinander. Dadurch ist der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt und durch begründungslose Feststellung eines nicht aus einer Vertragsauslegung abgeleiteten, bestimmten Regelungsgehaltes des Abnahmeprotokolls außerdem ein weiterer schwerwiegender Verfahrensverstoß begangen worden. (1) Das Landgericht hat sich in den Urteilsgründen ausführlich mit der Regelung des Verjährungsbeginns auseinandergesetzt. Es hat den Sinn und Zweck der Regelung in Nr. 5 des Abnahmeprotokolls zutreffend darin gesehen, den Verjährungsbeginn für Gewährleistungsansprüche eindeutig und unmissverständlich festzulegen. Dies ist mit der Angabe des Beginndatums vom 7.9.2005 für alle Gewährleistungsfristen des GU-Vertrages bereits geschehen. Eine Verkürzung einer Verjährungsfrist bedurfte es für eine eindeutige Bestimmung des Verjährungsbeginns nicht. Obwohl das Landgericht erkannt hat, dass sich die Ziff. 5 des Abnahmeprotokolls nach seinem Wortlaut nicht auf eine individuell vereinbarte Verjährungsfrist bezieht, hat es die von ihm angenommene Vereinbarung über den Beginn auch auf die Verjährungsfrist von 10 Jahren für Abdichtungsarbeiten erstreckt, weil eine bloße Vereinbarung über die gesetzliche Gewährleistungsfrist sinnlos wäre und deshalb nicht anzunehmen sei. Für den Verjährungsbeginn ist das auch nicht zu beanstanden, weil § 10 GUV den Beginn der Gewährleistungsfrist nach BGB in § 10 Abs. 2 GUV ebenso wie den Beginn der Gewährleistungsfrist für alle Dichtungsarbeiten in § 10 Abs. 3 GUV mit dem Tag der Schlussabnahme beginnen lässt. Es ist deshalb überzeugend, im Rahmen der Auslegung der Ziff. 5 des Abnahmeprotokolls anzunehmen, dass alle Gewährleistungsfristen aufgrund neuer vertraglicher Vereinbarung stattdessen (erst) am 7.9.2005 beginnen sollten. (2) Zur Dauer der Gewährleistungsfrist stellt das erstinstanzliche Urteil lediglich fest: „Dadurch wurde die 10-jährigen Verjährungsfrist für Dichtungsarbeiten i.S.d. § 10 Abs. 3 GUV durch eine nachträgliche Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer abgekürzt“ ( LGU S. 14 oben). Das Landgericht begründet nicht, warum über die vertraglich vereinbarte Festsetzung des Beginns der Gewährleistungsfrist am 7. 9. 2005 (und damit nicht mit dem Zeitpunkt der Abnahme am 30.8.2005) gleichzeitig die Gewährleistungsfrist für Dichtungsmängel von 10 Jahren auf 5 Jahre durch vertragliche Vereinbarung reduziert worden sein soll. Das erstinstanzliche Urteil beschäftigt sich allein mit dem Beginn der Gewährleistungsfrist, die nach seiner nachvollziehbaren Auslegung für alle Gewährleistungsfristen gleichermaßen am 7.9.2005 eintreten soll. Warum durch die Vereinbarung eines Verjährungsbeginns die 10-jährige Verjährungsfrist für Dichtungsarbeiten abgekürzt worden sein soll, bleibt danach offen. Eine Begründung hierfür enthält das landgerichtliche Urteil nicht. Das Landgericht hat damit verkannt, dass unter Nr. 5 des Abnahmeprotokolls zwischen der Vereinbarung des Beginns der Gewährleistungsfristen und deren Dauer zu unterscheiden ist. Letztlich liegt im Hinblick auf die vom Landgericht angenommene Abkürzung einer Verjährungsfrist nur eine Feststellung des Landgerichts ohne irgendeine Begründung vor. Das Landgericht hat nicht berücksichtigt, dass die Parteien des Generalunternehmervertrags zwischen der allgemeinen Gewährleistungsfrist für die Bauleistungen des Auftragnehmers und der Gewährleistungsfrist für die Abdichtungsarbeiten ausdrücklich unterschieden haben und diese Unterscheidung ihren Sinn darin gefunden hat, dass Mängel der Dichtungsarbeiten häufig erst im Laufe der Zeit und damit nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist auftreten können und Mängel von Dichtungsarbeiten ein sehr hohes Schadenspotenzial haben können. Es hat sich nicht damit auseinandergesetzt, dass – anders als beim Verjährungsbeginn – die Dauer der Gewährleistungsfrist im GU-Vertrag für die Dichtungsarbeiten abweichend von allen übrigen Leistungen verabredet wurde und damit eine einheitliche Betrachtungsweise wie beim Verjährungsbeginn im Vertrag gerade nicht angelegt ist. Es hat vor diesem Hintergrund nicht begründet, warum in der Dauer von 5 Jahren gemäß Ziff. 5 des Abnahmeprotokolls eine eigenständige vertragliche Vereinbarung und nicht eine bloße Umsetzung des GU-Vertrags zu sehen sein soll und warum sich diese Regelung auf die ausdrücklich vereinbarte Gewährleistungsfrist von 10 Jahren für alle Dichtungsarbeiten beziehen soll. Damit hat es sich weder mit dem Vortrag der Klägerin noch mit dem Inhalt des Generalunternehmervertrages auseinandergesetzt und damit den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt. ccc) Gemäß dem Wortlaut unter Ziff. 5 des Abnahmeprotokolls liegt unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände gerade keine Vereinbarung über die vertraglich gesondert geregelte Gewährleistungsfrist für alle Dichtungsarbeiten vor. Es sind - auch nach Anhörung der Parteien durch den Senat - keine Begleitumstände oder Umstände aus der Entstehungsgeschichte des Abnahmeprotokolls bekannt, die einen vom Wortlaut abweichenden Vertragswillen der Parteien ergeben würden. Auch eine interessengerechte Auslegung führt zu keiner Verkürzung der vereinbarten Gewährleistungsfrist von 10 Jahren für Dichtungsmängel. Zu berücksichtigen ist der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck und die Interessenlage beider Parteien. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich die Interessenlage der Parteien seit Abschluss des Generalunternehmervertrags geändert hätte. Insbesondere gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass die Auftraggeberin bereit gewesen wäre, auf die vertraglich eingeräumte und damit die Beklagte bindende Gewährleistungsfrist von 10 Jahren ohne Anlass zu verzichten und diese auf 5 Jahre zu verkürzen. Vielmehr bestand zum Zeitpunkt der Abnahme das Interesse der Auftraggeberin, für die häufig erst nach Ablauf von 5 Jahren erkennbar werdenden Dichtungsmängel mit einem hohen Schadensrisiko in den Genuss einer verlängerten Gewährleistungsfrist zu kommen und damit Risiken des Geschäfts zu begrenzen, unverändert fort. bb) Ergänzend und hilfsweise könnte sich die Beklagte selbst dann, wenn sich feststellen ließe, dass die Parteien mit der Bestimmung im Abnahmeprotokoll tatsächlich die Verjährungsfrist für Dichtungsarbeiten auf 5 Jahre verkürzen wollten, der Klägerin gegenüber nicht auf die Verjährungsverkürzung berufen ( § 407 Abs. 1 2. Alternative BGB). Die Berufung hält die im Abnahmeprotokoll getroffene Verjährungsvereinbarung wegen fehlender Verfügungsbefugnis der xyz als Zedentin im Zeitpunkt der Abnahme vom 30.08.2005 für unwirksam. Der Einwand der Beklagten, die Erstellung des Abnahmeprotokolls sei der rechtlichen Abnahmewirkung zeitlich vorausgegangen, weshalb die xyz als Zedentin im Zeitpunkt der Herstellung des Abnahmeprotokolls die Gewährleistungsrechte noch habe modifizieren können ( Bl. 1001 d.A.), ist insoweit schon in der Sache nicht zutreffend. Die Gewährleistungsrechte im Hinblick auf eine bei Abnahme mangelhafte Werkleistung entstehen mit Abnahme. Die Vereinbarung über die Verjährungsfrist geschah nicht vor Abnahme, sondern gleichzeitig mit der Abnahme, nämlich mit Unterzeichnung der Abnahmeerklärung im Abnahmeprotokoll, in dem sich auch die Vereinbarung zur Gewährleistungsfrist befindet. Genau in diesem Zeitpunkt entstand bei der ... BANK wegen der Mängel der Nachbesserungsanspruch und damit deren Gewährleistungsrecht. Eine so genannte juristische Sekunde war nicht dazwischen geschaltet, sondern die Vereinbarung über die Gewährleistung und die Abtretung geschahen gleichzeitig. Im vorliegenden Fall geht es allerdings entgegen der Argumentation der Klägerin nicht darum, ob die xyz als Zedentin im Zeitpunkt der Vereinbarung der Verjährungsverkürzung noch die Rechtsmacht, mithin die Verfügungsbefugnis hatte, derartige Verjährungsvereinbarungen zu treffen. Vereinbarungen über die Verjährung von Forderungen (§ 202 BGB) sind nämlich keine Verfügungen über die Forderung. Verfügungen sind lediglich solche Rechtsgeschäfte, die unmittelbar darauf gerichtet sind, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben, und zwar mit absoluter, dinglicher Wirkung gegenüber jedermann. Wegen letztgenanntem Umstand gibt es im Interesse der Rechtssicherheit einen abschließenden, gesetzlichen „numerus clausus“ von Verfügungen. Rechtsgeschäftliche Vereinbarungen zur Bestimmung von Beginn, Dauer und Ablauf von Verjährungsfristen gehören nicht dazu (Palandt/Ellenberger, a.a.O. Rn. 16 vor § 104). Durch die Regelung des Verjährungslaufs wird nicht unmittelbar und insbesondere nicht mit dinglich-absoluter Rechtswirkung der Inhalt einer Forderung bestimmt, vielmehr ergibt sich daraus nur, wie lange bzw. zu welchen Zeitpunkten gegen die Forderung die Einrede der Verjährung erhoben werden kann. Die Verjährungsfristregelung ist eine schuldrechtliche Vereinbarung im Rahmen des den Gewährleistungsrechten zugrundeliegenden Werkvertrages. Dass von Verjährungsregelungen die Durchsetzbarkeit einer Forderung maßgeblich bestimmt wird, ändert hieran nichts. Auch die Durchsetzbarkeit betrifft den Rechtsbestand der Forderung lediglich mittelbar und stellt insbesondere keine (dingliche) Belastung oder Inhaltsänderung der Forderung dar. Mit dem Hinweis auf eine etwa fehlende Verfügungsbefugnis der Zedentin im Zeitpunkt des 30.08.2005 lässt sich somit die Unwirksamkeit der Verjährungsverkürzung im Abnahmeprotokoll nicht begründen. Vorliegend geht es vielmehr darum, ob und inwieweit die Beklagte Einwendungen und Gegenrechte gegen die Forderung, die ihr der ursprünglichen Gläubigerin der Gewährleistungsrechte gegenüber zustanden, auch gegenüber der Zessionarin mithin zuletzt der Klägerin gegenüber geltend machen kann. Das Gesetz geht hierbei von dem Grundsatz aus, dass die Rechtsposition des Schuldners durch die Abtretung nicht verschlechtert werden soll. Deshalb bestimmt § 404 BGB, dass der Schuldner dem neuen Gläubiger gegenüber auch diejenigen Einwendungen geltend machen kann, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren. Zu „Einwendungen“ i. S. d. § 404 BGB gehören hierbei auch Einreden, insbesondere diejenige der Verjährung (Palandt/Grüneberg, a.a.O. § 404 Rn. 2). Im Falle der Vorausabtretung entsteht weiter die Problematik, dass der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung und der Zeitpunkt der Rechtsentstehung in der Person des Zessionars zeitlich auseinanderfallen. Zwar weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass die in § 404 BGB durch den „Zeitpunkt der Abtretung“ vorgesehene zeitliche Einschränkung im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm, nämlich eine Verschlechterung der Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners infolge der Zession zu verhindern (BGH, Urteil v. 19.10.2005 - XII ZR 224/03; MüKoBGB/Roth/Kieninger, a.a.O., BGB, § 404 Rn. 10), dahingehend interpretiert werden müsse, dass bei der Abtretung künftiger Forderungen als maßgeblich auf den Zeitpunkt abzustellen sei, in dem die Abtretung wirksam wird, also auf den Zeitpunkt des Entstehens der Forderung, da der Zessionar die Forderung stets nur mit dem Inhalt erwerben könne, mit dem sie zur Entstehung gelange (BGH, Urteil vom 05.12.2007 - XII ZR 138/05, Rn. 33 juris). Dies gilt allerdings nur für nachträglich kraft Gesetzes erworbene Einwendungen und damit nicht für den vorliegenden Fall. Bei der im Abnahmeprotokoll vereinbarten Verjährungsregelung handelt es sich um ein Rechtsgeschäft i. S. d. § 407 Abs. 1 2. Alt. BGB. Hierdurch wird auf die Durchsetzbarkeit der abgetretenen Forderung mittelbar eingewirkt, indem eine ihr gegenüberstehende Einrede in zeitlicher Hinsicht geregelt wird. Zwar beziehen sich Regelungen über die Gewährleistungsfrist zunächst unmittelbar auf den den Mängelrechten zugrunde liegenden Werkvertrag und bestimmen den Rahmen, in welchem die Mängelrechte geltend gemacht werden können. Solche Rechtsgeschäfte jedoch, die das der Forderung zugrunde liegende Schuldverhältnis zum Nachteil des Zessionars verändern, sind, ohne dass es sich hierbei wie ausgeführt um Verfügungen über die Forderung handeln würde, nur unter den Voraussetzungen des § 407 wirksam (Palandt/Grüneberg, a.a.O. § 407 Rn. 4; zu dieser Unterscheidung ausdrücklich: BGH, Urteil vom 28.03.1990 - VIII ZR 17/89, Rn. 41 juris). Wenn sich wie hier die nachträglichen Einwendungen gegen die abgetretene Forderung aus nachträglichen Rechtsgeschäften zwischen Schuldner und Zessionar ergeben, ergänzt § 407 BGB die Regelung aus § 404 BGB als lex specialis und erweitert gleichzeitig den Schuldnerschutz in zeitlicher Hinsicht bis zum Zeitpunkt der Kenntnis von der Abtretung. Nachträgliche Vereinbarungen mit dem Schuldner der abgetretenen Forderung können dem neuen Gläubiger erst dann nicht mehr entgegengehalten werden, wenn der Schuldner bei der Vereinbarung die „Abtretung“ kannte. Im Falle der Vorausabtretung soll es insoweit auf den Zeitpunkt der Abtretungsvereinbarung und nicht auf denjenigen der Entstehung der künftigen Forderung ankommen. So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Kenntnis der Vorausabtretung der Kenntnis der Abtretung gleichsteht (Urteil vom 2.6.1976 - VII ZR 267/74 Rn. 18-20 juris; Urteil vom 26.6.2002 - VII ZR 327/00). Im vorliegenden Fall wurde die Abtretung im Generalunternehmervertrag vereinbart, der von der Beklagten unterzeichnet wurde. Von diesem Zeitpunkt an lag bei der Beklagten „Kenntnis der Abtretung“ i. S. des § 407 Abs. 1 BGB vor. Da sie somit im Zeitpunkt der Erstellung des Abnahmeprotokolls wusste, dass die xyz nicht mehr Gläubigerin der Gewährleistungsrechte war, ist ein Vertrauen darauf, auch der Neugläubigerin eine etwaige, für sie ungünstige Verjährungsverkürzung aus einer mit der xyz bei Abnahme abgeschlossenen Vereinbarung entgegenhalten zu können, nicht schutzwürdig. Danach könnte sich die Beklagte, selbst wenn eine Vereinbarung mit Abnahme vorläge, die die Verjährungsfrist für Dichtungsmängel von 10 auf 5 Jahre verkürzt hätte, auf diese Vereinbarung mit der Altgläubigerin gemäß § 407 Abs. 1 BGB nicht berufen. c) Mit der Klage werden Mängel an Dichtungsarbeiten geltend gemacht. Die 10 - jährige Verjährungsfrist für sämtliche geltend gemachten Mängel begann nach alldem am 7.9.2005 und war bei Klageerhebung am 9.4.2014 noch nicht abgelaufen. Auf die Frage der Hemmung einer 5 jährigen Verjährungsfrist kommt es danach nicht an. 3. Der Rechtsstreit ist an das Landgericht zurückzuverweisen. a) Die Streithelferin Ziff. 2, M. GmbH, und zuletzt auch die Beklagte haben die Aufhebung des Urteils des Landgerichts und Zurückverweisung der Sache beantragt. Das vor dem Landgericht geführte Verfahren leidet an einem wesentlichen und entscheidungserheblichen Mangel und infolge dieses Verfahrensfehlers würde vor dem Berufungsgericht eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme darüber nötig, ob und in welchem Umfang der Klägerin Mangelbeseitigungskosten und weiterer mangelbedingter Schadensersatz gegen die Beklagte zusteht, so dass der Zurückverweisungsgrund des § 538 Abs.2 Nr.1 ZPO gegeben ist (b)). Der Senat erachtet es unter diesen Umständen für zweckmäßig, das landgerichtliche Urteil und das zugrundeliegende Verfahren aufzuheben und zur erneuten Verhandlung, Beweisaufnahme und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (c)). b) aa) Eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO scheidet aus, solange nicht alle Feststellungen zum Grund des Anspruchs getätigt worden sind, wozu die Abklärung der einzelnen klägerischen Mängelrügen gehört. Zwar erlaubt § 538 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine Zurückverweisung dann, wenn im Fall einer nach Grund und Betrag streitigen Klage durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist. In Rechtsprechung und Literatur besteht allerdings Einigkeit darüber, dass das Berufungsgericht bei einer Berufung, die sich gegen die Abweisung einer nach Grund und Betrag streitigen Klage richtet, die Verhandlung über den Grund ganz erledigen muss und gegebenenfalls durch Erlass eines Grundurteils den Rechtsstreit anschließend nur hinsichtlich des Betrages an das Landgericht zurückverweisen kann (BGH, Urteil vom 19.4.1978 - VIII ZR 39/77, dort unter 2 c; BGH, Urteil vom 5.6.1995 - III ZR 47/73, RN 36 juris; Zöller/ Heßler, a.a.O. § 538 Rn.44). bb) Eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO erfordert einen Verfahrensmangel und nicht nur eine abweichende materiell-rechtliche Beurteilung. Fehler des Landgerichts bei der Vertragsauslegung stellen grundsätzlich Mängel der Anwendung sachlichen Rechts dar und rechtfertigen daher keine Zurückverweisung der Sache gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 3.11.1992 - VI ZR 362/91; Teilurteil vom 15.2.2017 - VIII ZR 284/15). Ein Verfahrensfehler im Unterschied zu einer materiell fehlerhaften Rechtsanwendung liegt dann vor, wenn das Gericht Vertragsbestimmungen nicht lediglich inhaltlich unzutreffend gewürdigt hat, sondern wenn es erkennbar vertragliche Regelungen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder sprachlich falsch verstanden hat oder wenn ein vergleichbarer Fall der Verkennung des Prozessstoffs vorliegt (BGH, Urteil vom 3. November 1992 VI ZR 362/91; Urteil vom 19.3.1998, VII ZR 116/97 juris Rn. 8). Hier hat das Landgericht die Vereinbarung einer Abänderung der ursprünglich vertraglich vereinbarten Verjährungsfrist von 10 Jahren lapidar ohne jegliche Begründung festgestellt und sich dabei allein auf den Verjährungsbeginn für Gewährleistungsansprüche gestützt. Damit fehlt eine Begründung, warum die 10-jährige Verjährungsfrist für Dichtungsarbeiten nachträglich abgekürzt worden sein soll. Außerdem hat es den schon erstinstanzlich im Schriftsatz vom 7.11.2016 gehaltenen Vortrag der Klägerin, dass das Abnahmeprotokoll die Differenzierung aus dem Generalunternehmervertrag nicht aufgreife (Bl. 719, 720 der Akte), übergangen und damit den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt. Bei der Auslegung des Abnahmeprotokolls wurde die differenzierende Regelung im Generalunternehmervertrag zwar erkannt, aber eine Auseinandersetzung damit vermieden. Es erfolgt damit gar keine Auslegung des Abnahmeprotokolls nach den §§ 133, 157 BGB, sondern eine rein ergebnisorientierte Behauptung eines bestimmten Vertragsinhalts ohne eine den Prozessstoff berücksichtigende Begründung ( siehe dazu oben unter Ziff. 2 b) aa)). Es liegen sowohl im Hinblick auf die Auslegung des Abnahmeprotokolls, dass eine Vereinbarung über die Dauer von Verjährungsfristen vorliegen soll, als auch im Hinblick auf deren sich auf Dichtungsarbeiten beziehenden Inhalt gravierende, sachlich nicht mehr nachvollziehbare Mängel vor. Damit wurde der Prozessstoff so weitgehend verkannt, dass das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt ist und aufgrund dieses Verfahrensmangels eine Zurückverweisung der Sache gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO eröffnet ist, denn aufgrund des Verfahrensmangels muss durch eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme geklärt werden, ob die von der Klägerin behaupteten zahlreichen und schwerwiegenden Mängel des Werks der Beklagten vorliegen. Darüber hinaus wurde in der erstinstanzlichen Entscheidung in einem wesentlichen, entscheidungserheblichen und zwischen den Parteien streitigen Punkt, nämlich der Frage einer nachträglichen Abänderung der Dauer der Gewährleistungsfrist, ohne eine Begründung lediglich eine Feststellung getroffen, was für sich gesehen ebenfalls einen Verfahrensmangel darstellt. cc) Da die Beklagte das Vorliegen der behaupteten Mängel, ihre Verantwortlichkeit und auch die Höhe der geltend gemachten Mangelbeseitigungskosten bestritten hat, ist - nachdem von einer Verjährung der Gewährleistungsrechte nicht auszugehen ist - über die Mängelrügen gemäß dem bereits vom Landgericht gefassten Beweisbeschluss (Hinweis- und Beweisbeschluss vom 7.12.2015, Bl. 414 d.A.) umfangreich Beweis zu erheben. c) Gemäß § 538 Abs. 1 ZPO ist das Berufungsgericht zwar grundsätzlich gehalten, die notwendigen Beweise selbst zu erheben und in der Sache zu entscheiden. Allein die Erforderlichkeit einer Beweiserhebung rechtfertigt daher nicht die Zurückverweisung an das Erstgericht. Zur Vermeidung des sowohl beim Erstgericht als auch beim Berufungsgericht dadurch entstehenden Arbeitsaufwandes sowie weiterer zeitlicher Verzögerungen und den damit für die Parteien einhergehenden Beweisschwierigkeiten ist daher entsprechend § 538 Abs. 2 Nr.1 ZPO bei einem Verfahrensfehler eine Zurückverweisung nur möglich, wenn die Durchführung des Verfahrens in der Berufungsinstanz eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme erfordert und daher angesichts des gleichzeitig eintretenden Verlustes einer Tatsacheninstanz mit noch größeren Nachteilen für die Parteien verbunden ist. Bei der vorzunehmenden Ermessensentscheidung ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass in erster Instanz bislang noch gar keine Beweisaufnahme stattgefunden hat und den Parteien sowie den Streithelfern durch die erstmalige Durchführung der Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz eine zweite Tatsacheninstanz genommen wird. Angesichts des Umfangs, der Vielzahl und der Komplexität der gerügten Mängel und Mangelerscheinungen ist von einer Beweisaufnahme mit einer erheblichen Dauer auszugehen. Nachdem allerdings das Landgericht bereits einen Beweisbeschluss zu den Mängeln verkündet hat, wäre die zeitliche Verzögerung durch eine Zurückverweisung des Verfahrens in die erste Instanz angesichts der voraussichtlichen Gesamtdauer des Verfahrens hinnehmbar. Unter diesen Umständen ist daher eine Zurückverweisung an das Erstgericht zur erneuten Verhandlung, Beweisaufnahme und Entscheidung zweckmäßig. III. Wird von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch gemacht, kann über die Kosten des Berufungsverfahrens nicht entschieden werden, weil der Ausgang des Rechtsstreits noch offen ist. Daher ist dem Landgericht eine Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens vorzubehalten. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist anzuordnen. Zwar tritt das angefochtene Urteil gemäß § 717 Abs. 1 ZPO bereits mit der Verkündung des aufhebenden Urteils außer Kraft. Eine eventuell aufgrund des angefochtenen Urteils bereits eingeleitete Zwangsvollstreckung darf jedoch gemäß §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO erst eingestellt werden und bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufgehoben werden, wenn eine vollstreckbare Ausfertigung des aufhebenden Urteils vorgelegt wird. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichtes ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.