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Urteil

7 O 183/21

Landgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKR:2022:1026.7O183.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin stellt den Antrag festzustellen, dass die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 18.11.2021 und 25.02.2022 nichtig sind. Die Beklagte wurde durch notariell beurkundeten Vertrag vom 28.08.2020 gegründet (Anlage, Bl. 6 GA). Gegenstand der Gesellschaft war ausweislich des Handelsregisterauszuges (Anlage, Bl. 20 GA) "das Anbieten von zugelassenen und zertifizierten Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung um Personen an eine selbständige Tätigkeit heranzuführen gem. § 45 Abs. 1 S.1 Nr.4 und Nr. 5 SGB lII sowie darüber hinaus sämtliche Leistungen nach § 45 SGB III, mithin Leistungen im Sinne von Maßnahmen zur beruflichen Integration in den Arbeitsmarkt sowie Beratungs- und Coachingleistungen für Unternehmen zur Verbesserung der betrieblichen Leistungsfähigkeit" . Zu einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführerinnen wurden die Klägerin und Frau X bestellt. Das Stammkapital der Beklagten beträgt 25.000,00 EUR€, wobei die Klägerin Inhaber eines Geschäftsanteils von 12.500,00 EUR ist. Mit einfachem Brief vom 04.11.2020 lud sodann die Geschäftsführerin X mit dem Gesellschafter X1 zu einer Gesellschafterversammlung am 18.11.2021 in das Cafe X2 X3 Straße 000 ,00000 Krefeld. In der Versammlung anwesend waren Herr X1 und Frau X. In dieser Versammlung wurden die Anteile der Klägerin an der Beklagten durch Beschluss eingezogen und auf Herrn X1 übertragen. Die Klägerin wurde als Geschäftsführerin abberufen. Der Geschäftssitz der Beklagten wurden von Krefeld nach Düsseldorf verlegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 18.11.2021 (Anlage, Bl. 108 GA) verwiesen. Das Registergericht Krefeld hat sich im Hinblick auf die hiesigen Streitigkeiten geweigert, eine Eintragung auf Grundlage des Beschlusses vom 18.11.2021 vorzunehmen. Herr X1 und Frau X haben daraufhin erneut eine Gesellschafterversammlung am 25.02.2022 einberufen und den Inhalt des Beschlusses vom 18.11.2022 nochmals wiederholt. Auch auf dieser Grundlage nahm das zuständige Registergericht jedoch keine Eintragung vor. Die Klägerin behauptet, der weitere Gesellschafter der Beklagten, Herr Steuerberater X1, habe für Gesellschaftsrechnungen seine Bankverbindung bei der X5, deklariert als Treuhandkonto, angeben. Von diesem Konto habe er über eingehende Gelder von ca. 30.000,00 EUR €nach eigenem Belieben, überwiegend zu privaten Zwecken, verfügt . Aufforderungen zur Rechnungslegung habe er ignoriert. Mit Ladung vom 12.10.2020 durch eingeschriebenem Brief sei zu einer Gesellschafterversammlung am 04.11.2020 geladen. Auf dieser Gesellschafterversammlung seien alle Gesellschaftsanteile vertreten gewesen. Der Gesellschafter X1 sei aus der Gesellschaft ausgeschlossen, die weitere Geschäftsführerin, Frau X, abgelöst worden. Unstreitig hat sich der angerufene Notar in Düsseldorf geweigert auf dieser Grundlage eine entsprechende Eintragung durch das Registergericht zu veranlassen. Er hat einen Zwischenbescheid hierzu erlassen. Die hiergegen vorgelegte Beschwerde hat er seiner Aufsichtsbehörde, dem Landgericht Düsseldorf vorgelegt. Unstreitig hat die Beklagte gegen den den Beschluss vom 04.11.2022 Nichtigkeitsfeststellungsklage eingereicht, die unter dem Az. 7 O 114/22 bei dem Landgericht Krefeld anhängig ist. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Ladung zur Gesellschafterversammlung am 18.11.2022 nicht wirksam erfolgt, da diese nicht wie gem. § 51 GmbHG gefordert mit eingeschriebenem Brief erfolgt sei. Zudem sei mit der Ladung zu einem vom Gesellschaftssitz abweichenden Ort geladen worden. Die nach § 7 der Satzung dazu erforderliche Zustimmung der Klägerin habe unstreitig nicht vorgelegen und liege nicht vor. Auch der Gesellschafterbeschluss vom 25.02.2022 sei unwirksam, weil die Klägerin bereits zum Termin nicht geladen worden sei. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 18.11.2021 nichtig sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Beschluss vom 18.11.2021 sei nicht nichtig. Die fehlerhafte Ladungsfrist führe allenfalls zur Anfechtbarkeit des Beschlusses. Soweit die Ladung nicht per eingeschriebenen Brief erfolgt sei, sei jedoch die Heilung eingetreten, da die Terminsnachricht auf andere Weise der Klägerin zugegangen ist, hier unstreitig durch den einfachen Brief. Damit gäbe es keine Nichtigkeitsgründe für den Gesellschafterbeschluss vom 18.11.2021. Eine Nichtigkeit sei auch nicht dadurch begründet, dass mit Beschluss vom 04.11.2021 der Gesellschafter X1 aus der Gesellschaft ausgeschlossen und die weitere Geschäftsführerin, Frau X, abgelöst worden seien. Eine solche Gesellschafterversammlung und ein in dieser Versammlung erfolgter Beschluss mit dem vorgenannten Inhalt habe es nicht gegeben. Der Beschluss vom 25.02.2022 stelle eine Wiederholung des Inhalts des Beschlusses vom 18.11.2022 dar und sei rein deklaratorisch, weil bereits der Beschluss vom 18.11.2021 wirksam sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. Der zulässige Klageantrag aus dem Schriftsatz vom 30.12.2021 und der Klageantrag aus dem Schriftsatz vom 21.09.2022 sind unbegründet. 1. Für die Nichtigkeitsklage betreffend den Beschluss über die Einziehung seines Geschäftsanteils steht die negative Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 GmbHG der Klagebefugnis des Klägers nicht entgegen. Es ist vielmehr in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass dem Gesellschafter die Anfechtungsbefugnis für die Klage gegen seinen Ausschluss oder die Einziehung seines Geschäftsanteils trotz sofortiger Wirksamkeit erhalten bleibt, um der verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutzmöglichkeit Geltung zu verschaffen (BGH, Urteile vom 24.01.2012 - II ZR 109/11 - Rn 24 -, vom 19.09.1977 - II ZR 11/76 - zur GmbH, und vom 22.03.2011 - II ZR 229/09 - Rn. 7 ff. zur AG). Fraglich ist bereits, ob die Klägerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse hat, weil sie sich selbst im Außenverhältnis mit E-Mail vom 20.04.2022 nicht mehr als Geschäftsführerin der Beklagten bezeichnet hat (vgl. Anlage, Bl. 151 GA). Letztlich kann die Beantwortung dieser Frage aber dahin stehen, weil die Anfechtungsklage auch in der Sache unbegründet ist. Die gefassten Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 18.11.2021 sind nicht nach § 241 Nr. 1 AktG analog nichtig. Von einer Nichtigkeit auszugehen ist nur bei Ladungsmängeln, die die Teilnahme der Gesellschafter faktisch unmöglich machen: diese sind mit einer Nichtladung vergleichbar und kommen deshalb als Nichtigkeitsgrund in Betracht (BGH, ZIP 2016, 817 Rn. 21). Weniger schwerwiegende Ladungsmängel begründen allenfalls die Anfechtbarkeit, z.B. ein Verstoß gegen besondere Einberufungsvorschriften kraft Satzung (Altmeppen, 10. Aufl. 2021, GmbHG § 51 Rn. 19, 20). a) Zum Versammlungsort bestimmt das GmbH-Gesetz nichts; die Einberufung hat daher in erster Linie an den Ort zu erfolgen, den die Satzung bestimmt. Enthält die Satzung keine Regelung, so soll – so die Maßstäbe des BGH – an den Sitz der Gesellschaft oder an einen anderen zumutbaren Ort eingeladen werden. § 7 Gesellschaftsvertrages sieht hier vor, dass die Versammlung am Sitz der Gesellschaft stattfindet, wenn die Gesellschafter nichts anderes beschließen. Dies ist der Satzungssitz, mithin die politische Gemeinde, in der die Gesellschaft beheimatet ist; fällt dieser mit dem Verwaltungssitz zusammen und sind dort geeignete Räumlichkeiten vorhanden, so wird die Versammlung zweckmäßigerweise dort abgehalten werden. Zwingend ist dies aber nicht. Sofern nicht die Satzung den Ort der Versammlung ausdrücklich auf den Gesellschaftssitz beschränkt, steht es im Ermessen der Einberufungsberechtigten, einen anderen Ort zu wählen, wenn dieser andere Ort für die Teilnahmeberechtigten ebenso leicht oder noch leichter als der Sitz der Gesellschaft zu erreichen ist. Der ausgewählte Versammlungsort darf jedoch nicht für einen Gesellschafter unzumutbar sein (BeckHdB GmbH, § 4 Die Beschlussfassung der Gesellschafter Rn. 33, beck-online). Vorliegend ist die Ladung in das Café X2, X3 Straße 000, 00000 Krefeld, erfolgt. Diese Lokalität liegt nur ca. 3 km von dem Sitz der Gesellschaft entfernt. b) Auch der Verstoß gegen die § 7 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages, wonach eine Ladung zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen hat, führt vorliegend nicht zur Nichtigkeit des am 18.11.2021 getroffenen Beschlusses. Umstritten ist, ob auch die Einladung unter Verstoß gegen die Formvorschrift des § 51 Abs. 1 S. 1, zB mündlich oder nur durch einfachen Brief, zur Nichtigkeit eines Beschlusses führt. Dies wird zum Teil bejaht (NSH/Noack Rn. 28; Henssler/Strohn/Hillmann GmbHG § 51 Rn. 21; MHLS/Römermann Rn. 108; UHL/Hüffer/Schürnbrand, 2. Aufl. 2014, Rn. 27; MüKoGmbHG/Liebscher Rn. 49), andere Vertreter im Schrifttum nehmen hingegen bloße Anfechtbarkeit an (Lutter/Hommelhoff/Bayer Rn. 29; Scholz/Seibt Rn. 26). Im Ergebnis wird man schon aufgrund der entsprechenden Anwendung von § 241 Nr. 1 iVm § 121 Abs. 4 AktG zur Nichtigkeit kommen müssen, wenn die durch das Gesetz vorgeschriebene (und im Gesellschaftsvertrag nicht abbedungene) Form des eingeschriebenen Briefes nicht eingehalten wurde. Da die Einberufungsvorschriften jedoch nur das Recht des Gesellschafters zur Teilhabe an der Willensbildung sicherstellen sollen, nicht hingegen den Anspruch auf eine bestimmte Form der Ladung, ist der Formmangel geheilt, wenn die Ladung in irgendeiner Form mitgeteilt wurde bzw. zugegangen ist. Die Beweislast für den Zugang trägt dann allerdings die Gesellschaft (UHL/Hüffer/Schürnbrand, 2. Aufl. 2014, Rn. 27) (BeckOK GmbHG/Schindler, 52. Ed. 1.3.2022, GmbHG § 51 Rn. 56). Vorliegend hat die Klägerin die Ladung unstreitig erhalten, so dass von einer Heilung des Formmangels auszugehen ist. c) Der Beschluss vom 18.11.2021 ist auch nicht nichtig, weil die Ladung durch nicht mehr befugte Gesellschafter bzw. Geschäftsführer erfolgte. Nach der Rspr. sind Gesellschafterbeschlüsse entsprechend § 241 Nr. 1 AktG nichtig, wenn die Versammlung von einer nicht dazu befugten Person einberufen worden ist (Wicke, 4. Aufl. 2020, GmbHG § 51 Rn. 7). Vorliegend hat die Klägerin jedoch nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass in der Gesellschaftsversammlung vom 04.11.2021 der Gesellschafter X1 aus der Gesellschaft ausgeschlossen und die weitere Geschäftsführerin X abgelöst wurden. Die Beklagte hat ausdrücklich bestritten, dass am 04.11.2021 überhaupt eine Gesellschaftsversammlung stattgefunden hat. Die Klägerin ist dem nicht weiter entgegengetreten. Weder hat sie eine Ladung zum dem Termin, noch ein Protokoll der Versammlung oder die Beschlussfassung vorgelegt. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass die Abberufung der Frau X als Mitgeschäftsführerin oder der Ausschluss des Herrn X1 ordnungsgemäß erfolgt ist. 2. Auch die Anfechtungsklage gegen den Beschluss vom 18.11.2021 hat in der Sache keinen Erfolg. Die Anfechtungsklage erfolgte fristgemäß. Gem. § 7 Abs. 12 des Gesellschaftsvertrages können Gesellschafterbeschlüsse nur innerhalb eines Monats zu erhoben werden, wobei die Frist für alle Gesellschafter mit dem Zugang der Niederschrift beginnt. Vorliegend hat die Klägerin erst im März 2022 das Protokoll der Versammlung vom 18.11.2021 erhalten. Zu diesem Zeitpunkt war die Nichtigkeits-/Anfechtungsklage bereits rechtshängig. Es ist unschädlich, dass die Klägerin in der Klageschrift den angegriffenen Beschluss „nichtig“ genannt hat. Die hinreichende Benennung des Streitgegenstandes setzt keine konkrete Bezeichnung der Mangelhaftigkeit in Antrag und/oder Klagebegründung als entweder „anfechtbar“ oder „nichtig“ voraus. Der Streitgegenstand der Anfechtungs-/Nichtigkeitsklage bestimmt sich entsprechend des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffes nach dem prozessualen Antrag und dem zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt. Er beschränkt sich daher nach dem prozessualen Antrag auf die Mangelhaftigkeit des jeweils konkret prozessual angegriffenen Beschlusses ( Zöller - Vollkommer, ZPO, 32. A., Einleitung, Rn. 80, BGH, Urteil vom 22. Juli 2002 - II ZR 286/01, Rn. 13, 17, juris). Diesbezüglich erfasst er aber alle Mängel, die die Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit des angegriffenen Beschlusses begründen; es gibt keine Beschränkung auf den vom Kläger zur Begründung der Klage vorgetragenen Lebenssachverhalt (Baumbach/Hueck - Zöllner, aaO, Anh. § 47 GmbHG, Rn. 166, 167; BGH, Urteil vom 17. Februar 1997 - II ZR 41/96, Rn. 11, 12, juris; BGH, Urteil vom 01. März 1999 - II ZR 105/97, Rn. 6, 7, juris; BGH, Urteil 22. Juli 2002 - II ZR 286/01, Rn. 11-16, juris). Auf die Anfechtungsklage hin ist der streitgegenständliche Beschluss daher sowohl auf Mängel hin zu überprüfen, die dessen Anfechtbarkeit begründen, als auch auf Mängel, die dessen Nichtigkeit begründen. Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage verfolgen dasselbe materielle Ziel, nämlich die richterliche Klärung der Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses mit Wirkung für und gegen jedermann. Soweit sie sich gegen denselben Gesellschafterbeschluss richten und die Anfechtungsklage nicht verspätet ist, ist es eine vom Gericht durch Subsumtion zu beantwortende Rechtsfrage, ob die Vorschrift des § 248 AktG oder die des § 249 AktG Anwendung findet (BGH, Urteil vom 17. Februar 1997 – II ZR 41/96 –, Rn. 12, juris). Auch der ohne weitere Beschränkung allgemein auf Nichtigerklärung gerichtete Klageantrag ermöglicht dem Gericht umfassend sowohl die Prüfung von Anfechtungs- als auch von Nichtigkeitsgründen; der Klageantrag schließt Nichtigerklärung oder Feststellung nach Maßgabe des § 248 AktG bzw. des § 249 AktG jeweils ein (KG, Urteil vom 11. Februar 2005 – 14 U 193/03 –, Rn. 29, juris). Auch die Anfechtungsgründe, hier Verstoß gegen die Form der Ladung und den Ort der Ladungen, wurden nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles rechtzeitig in den Rechtsstreit eingeführt. Die vorgebrachten Gründe ermöglichen aber auch nicht Anfechtbarkeit. Generell ist nach heute herrschender Auffassung in der Literatur (K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl., § 45 Rn. 100 ff.; Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., Anh. zu § 47 Rn. 50 f.; Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., Anh. § 47 Rn. 126; Raiser, in: GmbHG Großkommentar, 2. Aufl., Anh. § 47 Rn. 111) und auch in der aktienrechtlichen Rechtsprechung (BGHZ 149, 158, 164 f.) anerkannt, dass nicht jeder Formfehler bzw. Verfahrensverstoß zu einer Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse führt. Voraussetzung ist vielmehr, dass der Verfahrensverstoß das Mitgliedschafts- bzw. Partizipationsrecht des Gesellschafters in relevanter Weise beeinträchtigt hat, mit der Folge, dass dem Beschluss nach wertender Betrachtung ein Legitimationsdefizit anhaftet, das die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit analog § 243 Abs. 1 AktG rechtfertigt (sog. Relevanzerfordernis bzw. Relevanztheorie). Vorliegend hat die Klägerin keine Umstände vorgetragen, die ihr Partizipationsrecht durch die Form oder den Ort der Ladung in relevanter Weise beeinträchtigt haben. Der Ladungsmangel ist durch den unstreitigen Zugang der Ladung geheilt. Umstände, die ihr die Teilnahme an der Gesellschaftersammlung am 18.11.2022 unzumutbar erschwert und unmöglich gemacht hätten, hat sie keine vorgebracht. Wird die Einladung nach den vorbeschriebenen Maßstäben an einen zumutbaren Versammlungsort vorgenommen, sind etwaige Beschlüsse weder anfechtbar noch nichtig. 3. Schließlich ist die Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage gegen den Bestätigungsbeschluss vom 25.02.2022 ist ebenfalls unbegründet. Wenn der Anfechtungskläger den Eintritt der Heilungswirkung gem. § 244 S. 1 AktG vermeiden will, muss er auch den Bestätigungsbeschluss (vorbehaltlich seiner Nichtigkeit) durch Anfechtungsklage angreifen, und zwar namentlich auch dann, wenn er geltend machen will, dass beide Beschlüsse unter demselben Mangel leiden. Die Anfechtung erfolgt wie sonst auch durch Klageerhebung (§§ 243, 246 Abs. 1); regelmäßig wird der Kläger die gegen den ersten Beschluss gerichtete Klage um das Begehren erweitern, auch den Bestätigungsbeschluss für nichtig zu erklären. Damit liegt ein zweiter Streitgegenstand vor, also eine nachträgliche objektive Klagehäufung. Die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise ist entweder entsprechend § 264 Nr. 2 ZPO oder gem. § 263 ZPO zu bejahen. Die zuletzt genannte Begründung überzeugt mehr, weil sich mit dem Beschluss auch der Klagegrund ändert, so dass nicht bloß eine Antragsänderung iSv § 264 ZPO vorliegt (MüKoAktG/Schäfer, 5. Aufl. 2021, AktG § 244 Rn. 20). Vorliegend ist bereits die Klage gegen ursprünglichen Beschluss vom 18.11.2021 unbegründet. Nicht auszusetzen, sondern durch Klageabweisung zu entscheiden ist aber, wenn das Gericht des ersten oder zweiten Rechtszugs die Anfechtungsklage ohnehin für unzulässig oder unbegründet hält; dann liegt für die Klage gegen den Bestätigungsbeschluss ein erledigendes Ereignis vor (MüKoAktG/Schäfer, 5. Aufl. 2021, AktG § 244 Rn. 22). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 ZPO Streitwert: 12.500,00 EUR (beide Klageanträge betreffen das gleich Klageziel, sodass durch die Klageerweiterung keine Streitwerterhöhung eingetreten ist) Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. 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