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XII ZR 128/94

olg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 12. Juli 1995 XII ZR 128/94 BGB § 1594 Verzicht auf Recht zur Ehelichkeitsanfechtung auch bei heterologer Insemination unwirksam Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau schwerung der Verjhrung 貴lit nicht unter das Verbot des §225 Satz 1 BGB ( BGHZ 93, 287 , 292; BGH, NJW 1986, 1608; MtinchKomm-BGB/v Feli加ann, 3. Aufl.,§225 BGB Rdnr. 4). Auch Treu und Glauben gebieten es nicht, die Ver-j谷hrung von Zinsansprtichen bereits beginnen zu lassen, ehe diese Ansprche entstanden sind und vom Gl狙biger geltend gemacht werden k6nnen. 4. Der Senat kariロ in der Sache selbst noch nicht entscheiden. Das Berufungsgericht muB Feststellu昭en zu der 一 im a昭efochtenen Urteil offengelassenen 一 Frage treffen, ob die Arbeitslohnzahlungen des Ehemanns der Beklagten an die Kl谷gerin und deren Rtickilberweisungen auf das Baukonto nur zum Schein erfolgten mit dem Ziel, Steuern zu sparen, und ob der Beklagten deshalb bei Unterzeichnung der Schuldscheine erkl密t wurde, man brauche nur Unterlagen fr das Finanzamt. Falls diese Schuldscheine nicht nur Scheinerkl証ungen, sondern ernsthaft gewollte Darlehensvereinoarungen entnielten, ist tur aie Hohe aer Verptliclltung von Bedeutung, warum die Beklagte die letzten beiden Nachtr昭e nicht selbst unterschrieben hat. 14. BGB§§1600a, l600cAbs. 1 und2, l600eAbs. 1 (Form der Zustimmungserk危rung des Kindes zur Vaterschaftsanerkennung) Zu den Formerfordernissen ehier Vaterschaftsanerkennung und der Zustimmungserklarung des Kindes. BGH, Urteil vom 14.6.1995一XII ZR 123/94一,mitgeteilt von Dr. Mα功ぞd Werp, Richter am BGH Aus den Grだnden. 4. Ohne Erfolg wehrt sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, Frau B. habe als Amtspflegerin des beklagten Kindes form- und fristgerecht dem Standesbeamten gegentiber die Zustimmung zur Anerkennung erkl狙(§l600cAbs. 1 und2BGB). demsie ihm zugehen( §130 Abs. 1 BGB ). Mit der bersendung einer Ausfertigung der Zustimmungserkl加ng an den zustandigen Standesbeamten ist diese Erkl加ung zugegangen・ Die Ubersendung des Originals der Urkunde ist nicht erforderlich. Zwar muB eine Willenserklrung jedenfalls im Regelfall in der Form zugehen, die fr ihre Abgabe vorgeschrieben ist ( BGHZ 121, 224 , 228「= DNotZ 1994, 440 ]; Staudingerのilcher, BGB, 12. Aufl.,§130 Rdnr. 26 m.N.). Nach§47 BeurkG, der auch bei Beurkun血ngen durch das Jugendamt anwendbar ist( §1 Abs. 2 BeurkG ), vertritt jedoch die Ausfertigung (nicht: die bloBe Abschrift) die Ursc屈ft der Urkunde im Rechtsverkehr. Die Urschrift ist regelm詔ig bei der beurkundenden Stelle aufzubewahren (vgl. im einzelnen Briiggemann, Beurkundungen im Kindschaftsrecht, 4. Aufl. Rdnr. 45 f). 15. BGB§1594 (Verzicht aufRecht zur Ehelichkeitsanfechtung auch bei heterologer Insemination unwirksam) 1. Ein Verzicht des Ehemannes auf das Recht, die Ehelichkeit eines w加rend der Ehe geborenen, nicht von ihm gezeugten Kindes anzufechten, ist auch dann unwirksam, wenn das Kind aus einer mit Zustimmuiig des Ehemannes vorgenommenen heterologen Insemination hervorgegangen ist. 2. Allein aus der Zustimmung des Ehemannes zur Vornahme einer heterologen Insemination und aus einem gleichzeitig erklarten Anfechtungsverzicht l註Bt sich nicht herleiten, daB einespatere Anfechtung der Ehelichkeit durch den Ehemann rechtsmiBbr註uchlich ist (Bestatigung von BGHZ 87, 169 ). BGH, Urteil vom 12.7.1995一XIIZR 128/94一,mitgeteilt von Dr. Aた功ぞd Werp, Richter am BGH Nach §1600 c Abs. 2 BGB ist die Zustimmung gegentiber dem Anerkennenden oder geg叩tiber dem Standesbeamten zu erkl谷ren. Nach denFeststellungen des Berufungsgerichts hat Frau B. die Zustimmung des beklagten Kindes in einer Urkunde erkl谷rt, in der es ausdriicklich heiBt, die Erkl加ng werde gegentiber dem Standesbeamten abgegeben. Die Revision meint, dies gentige den Erfordernissen des§1600c Abs. 2 BGB nicht, weil unstreitig bei Abgabe der Zustimmungserkl証ung kein Vertreter des Standesamtes zugegen gewesen sei. Im ti brigen sei dem Standesamt nicht einmal die Zustimmungsurkunde im Original ti bersandt worden, sondern lediglich eine Ausfertigung. Diese Argumentation der Revision beruht auf einem falschen Verst加dnis des §1600 c Abs. 2 BGB . DaB nach dieser Vorschrift die Zustimmungserkl加ung gegenber dem Anerken-nenden oder gegenber dem Standesbeamten abzugeben ist, bedeutet lediglich, daB es sich um eine (einseitige) empfangsbedurftige Willenserkl谷rung handelt (vgl. MtinchKommBGB/Mutschler,§1600 c Rdnr. 2; PalandtiDiederichsen, BGB, 54. Aufl.,§1600 c Rdnr. 2). Emp伽igsbedtirftige Willenserkl如ngen k6nnen einem Abwesenden gegentiber abgegeben werden und werden dann wirksam in dem Zeitpunkt, in 16. BGB§§1767 Abs. 2, 1741 Abs. 1, 1767 Abs. 1 (A如ption eines erwachsenen Ausldnders) Bei der Annahme eines Volljahrigen beschrankt sich die PrUfungspflicht des Gerichts im wesentlichen auf eine MiBbrauchskontrolle. Ein Eltern-Kind-Verhaltnis kann zwischen den Adoptionsbeteiligten auch dann bestehen, wenn der ausl註ndische Anzunehmende den Wunsch hat, einmal in seine Heimat zurUckzukehren. (Leitsatz der Schr加leitung) LG Augsburg, BeschluB vom 9.5.1995 一 5 T 5197/94 一, mitgeteilt von Wo塘ang Olshausen, Notar in Ramn am Lech Aus dem Tatbestand: Mit Urkunde des Notars vom 06.04.1994 beantragten die Beteiligten Ubereinstimmend die Aimahme des Beteiligten zu 1 .) als Kind des Beteiligten zu 2.) auszusprechen und beauftragten den Notar mit der Einreichung des Antrags auf Annahn叱 als 瓦nd beim zust血digen Vormundschaftsgericht. Die Beteiligten beg血ndeten den Antrag im W山entliehen damit, daB zwiscl柳 ihnen ein Vater-Kind-Verh註ltnis entstanden sei, das sie nunmehr auch auf die entsnrechen由rechtliche Basis s肥ilen wollten 396 MittBayNot 1995 Heft 5 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 12.07.1995 Aktenzeichen: XII ZR 128/94 Erschienen in: DNotI-Report 1995, 169 MittBayNot 1995, 396 NJW 1995, 2921-2923 Normen in Titel: BGB § 1594