XII ZR 89/94
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 03. Mai 1995 XII ZR 89/94 BGB §§ 242, 328, 1593, 1601 Unterhaltsanspruch eines durch heterologe Insemination gezeugten Kindes - II Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 3. Die vertraglich U bernommene Unterhaitspflicht des Ehemannes endet 一 anders als die gesetzliche Unterhaitspflicht 一 nicht ohne weiteres, wenn in einem Statusve雌ihren die Nichtehelichkeit des Kindes rechtskr甘ftig festgestellt worden ist. 4. Ist die Nichtehejichkejt des 町ndes festgestellt, so kommt grundsatzlich eine Anpassung der vertraglichen Unte山aitspflicht an die ver首nderten Verhhltnisse nach den Regeln ti ber den Wegfall der Geschaftsgrundlage in Betracht. Der Ehemann kann eine solche Anpassung aber jedenfalls dann nicht verlangen, wenn er selbst die Ehelichkeitsanfechtungsklage erhoben und auf diese Weise gezielt die Ver首nderungen herbeigefihrt hat, aus denen er Rechte herleiten 南II. BGH, Urteil vom 3.5.1995 - XII ZR 29/94 一面tgeteilt von Dr Dr Herbert Grziwoた,Notar in Regen 20. BGB§§242, 328 Abs. 1 und 2, 1593, 1601 (Unterhaltsanspruch eines durch heterologe Insemindtion gezeugten Kindes一 II) 1. Eheleute, die eine heterologe Insemination vereinbaren, lassen sich erkennbar von der Vorstellung leiten, die pers6nlichen und rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ehemann und dem aus der heterologen Insemination hervorgehenden Kind wUrden sich so entwickeln, als sei der Ehemann der biologische Vater. Diese Vorstellung der Eheleute ist Geschaftsgrundlage ihrer Vereinbarung. 2. Diese Gesch首ftsgrundlage ent繊Ilt, nicht schon dann, wenn die Ehe scheitert und das Kind deshalb nicht in einer Hausgemeinschaft mit dem Ehemann aufwhchst. Sie entfllt aber regelmhBig durch das rechtskraftige Statusurteil, mit dem die Nichtehelichkeit des Kindes festgestellt wird. (Leitsdたe der Schr予leitung)「 BGH, Urteil vom 3.5.1995 一 XII ZR 89/94 一 mitgeteilt von Dr Dr 圧?rbert Grziwoた,Notar in Regen Anmerkung zu beiden Entscheidungen: 1 . Beide Entscheidungen befassen sich mit rechtlichen Problemen, die sich aus der modernen Fortpflanzungsmedizin ergeben1. Diese betreffen nicht nur das Faniilienrecht2, sondern auch das Erbrecht3. s. zu diesen Entscheidungen auch Hohloch, LM§242 BGB Ni二 156. 2 Vgl. dazu die Verh. d. 56. Dt. Juristentages 1986 (Beschltisse NJW 1986, 3069 比)u. Zimmermann, Moderne Fortpflanzungsmedizin und ihreノ×uswirkungen im Fa血lien- und Erbrecht. Dt. Bericht zu Thema 3 des XXI. Intern. Kongresses der UINL in Berlin 1995, in: Bundesnotarkammer (Hg.), Berichte der deutschen Delegation, 1995, S. 113ff. 2. Der Bundesgerichtshof halt一 entgegen deru berwiegenden Ansicht in der Literatu戸一 zun谷chst daran fest, daB die Einwilligung des Ehemannes in eine Fremdbefruchtung allein nicht ausreicht, um sein Anfechtungsrecht hinsichtlich der Ehelichkeit des Kindes auszuschlieBen. Dies soll auch dann gelten, wenn neben der Zustimmung zur Vornahme der heterologen Inse面nation gleichzeitig ein Anfechtungsverzicht erklrt wurde5. Unabhangig davon soll jedoch das Einverst如dnis des Ehemannes regelm谷Big zugleich einen von familienre山tlichen Besonderheiten gepragten berechtigenden Vertrag zugunsten des so gezeugten 瓦ndes enthalten, mit dem sich der Ehemann verpflichtet,負r den Unterhalt des 瓦ndes wie ein leiblicher ehelicher Vater zu sorgen6. Diese Unterhaltspflicht endet weder mit dem Scheitern der Ehe noch durch Anfechtung der Ehelichkeit des 頭ndes aufgrund des Antrags des Vaters, wohl aber, wenn das 瓦nd seinerseits die Ehelichkeit angefochten hat. Diesen Entscheidungen ist zuzustimmen, verteilen sie doch die Verantwortung 缶 die Fortpflanzung auf beide Partner, nhmlich Mann und Frau gleichm谷Big7. Zwei Aspekte verdienen in diesem Zusammenhang der besonderen Beachtung. 3.Die Prognose, daB die Urteile des Bundesgerichtshofs U ber die entschiedene Fallgestaltung hinaus zu einer weitreichenden Anerkennung faktischer Unterhaltspflichten 貸hren werden, scheint nicht ganz unbegr如det zu sein. a) Als Fall kUnstlicher Fortpflanzung ist zun谷chst die homo-loge Insemination zu nennen, bei der die Ehefrau mit dem Samen des Ehem組Ines 輔nstlich befruchtet wird. Die Inserni-nation ist der Beiwohnung im Sinne des§1591 Abs. 1 Satz 1 BGB gleich zu achten.A hnlich ist die Rechtslage, wenn die Eizelle der Ehefrau nicht im Mutterleib (in vivo), sondern im Reagenzglas (in vitro) mit dem Samen des Ehemannes befruchtet wird. Probleme bereitet dagegen die heterologe Insemination; hier ist dle Rechtslage im Prinzip dieselbe, wie wenn die Frau mit einem Dritten geschlechtlich verkehrt h谷tte8. Unzulassig sind dagegen in Deutschland die Eiuber-tragung, d. h. die Einpflanzung einer unbe加chteten Eizelle 3 Besonderheiten ergeben sich hier bei einer artifiziellen Befruch-tung mit kryokonservierten Keimzellen Verstorbener. In diesem Fall ist das gesetzliche Erbrecht gem.§1923 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BGB ausgeschlossen (vgl. AK-BGB/Derleder,§1923 Rd皿 5; a.A. Soergel/Stein,§1924 Rdnr. 6). Allerdings w谷re nach §2101 Abs. 1 BGB bei einer gewillkurten Erbfolge im Zweifel eine Nacherbeneinsetzung anzunehmen. Probleme ergeben sich jedoch aus§2065 BGB, wonach eine Bestimmung des Erben durch einen Dritten ausgeschlossen sein soll, da in den vorgenannten F谷llen es letzlich vom Willen des U berlebenden abh谷ngt, ob der,, Nacherbe" durch Be丘uchtung entsteht (a.A. wohlZimmermann, a.a.O., S. 113/218). 4 Vgl. dazu nur Schwab, FamPり 8. Aufl. 1995, Rdnr. 409 u. MUnchKomm-BGB/Mutschler,§1594 Rdnr. 15 a sowie Staudinge功G卯pinger,§1591 Rdnr. 40. S. fernerHarder, JuS 1986, 505 比 u. Kienle, ZRP 1995, 201 if. zur Rechtslage in der Schweiz s. Art. 256 Abs. 3 ZGB, der die Anfechtungsklage. des Ehemannes ausschlieBt. In England muB der Ehemann nachweisen, daB er mit der kunstlichen Befruchtung nicht einverstanden war, sonst gilt das Kind als sein Kind (Human Fertilization and EmbryologyAct 1990, Sec. 28). 5.5 Ebenso bereits BGF JZ 87, 169 u. nunmehr BGH, Urt. v. 12フ.1995 一 XII ZR 128/94. 6 A hnlich Gernhuber/Coestler-Waltjen, FamR, 4. Aufl. 1994, s. 825 u. LG Duisburg, FamRZ 1987, 197 』 7 So bereits Grziwotz, NJW-Cassette 8/1995, Nr. 12 (Telefonkommentar). 8 Henrich, FamR, 5. Aufl. 1995, 5. 190. MittBayNot 1995 Heft 6 471 einer anderen Frau (Eispenderin), sowie die Leih-/Ersatzmutterschaft, d.h. die Implantierung der in vitro mit dem Samen des Ehemannes befruchteten Eizelle der Ehefrau in die Geb証mutter einer fremden Frau, die sodann das 頭nd fr die genetischen Eltern austragt. Dies gilt in gleicher Weise fr die In-vitro-Fertilisation, wenn das mit dem Samen eines Samenspenders befruchtete Ei einer fremden Frau der Ehefrau eingepflanzt werden so11g. Allerdings existieren selbst im Bereich der EU keine einheitlichen V山もotsgesetze, so daB auch die vorgenannten Falle mitunter vorkommen10. b) Der 62. Dt. A rztet昭 hielt-anders 証5 5P批er der 73. Dt・ Arztet昭 1970-noch die heterologe Insemination fr sittenwidrig. Auch heute sind aufgrund des Einsatzes moderner Fertilisationsverfahren (in-vitro-Fertilisation, Embryotransfer, intratubarer Gametentransfer und tubarer Embryotransfer) sozialethische Bedenken noch nicht ausgeraumt. Der 88. Dt.A rztet昭 hielt die In-vitro-Fertilisation bei Nichtver-heirateten nur in Ausnahme負lien fr vertretb肌 Ausnahmen sind von der vorherigen Anrufng einer bei der Arztekammer eingerichteten Ethik-Kommission abh加gig11. Da genetische Charakterisierungen und damit eine gezielte Auswahl der Spermien m6glich sind, ist die Selektion der Gameten zunachst nach dem Geschlecht, aber auch dariber hinausgehend nach eugenischen, medizinischen und individuellen Kriterien m6glich12. c) Fr den Juristen stellt sich das Problem des Auseinanderfallens sozialer und biologischer Vaterschaft13. Diese tritt nicht nur bei einer heterologen Insemination auf, sondern be-trifft auch weitere F谷lle. Zu nennen sind hier insbesondere der durch den Ehemann genehmigte Geschlechtsverkehr der Ehefrau mit einem fremden Mann, um so zu dem gewtinschten 頭nd zu kommen. Ein weiterer Fall betrifft die Veranlassung eines Mannes, daB eine schwangere Frau von der rechtlich zulassigen Abtreibung absieht, um auf diese Weise den Wunsch nach der Elternschaft zu erfUllen. Eine 瓶nliche Situation kann sich- auch im Rahmen einer lesbischen nichtehelichen Lebensgemeinschaft ergeben. In allen diesen F谷llen kann nach der nunmehrigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Unterhaltspflicht nicht von vornherein verneint werden. Da die vertragliche Unte血altspflicht unmittelbar mit der Einwilligung des Ehemannes in die Befruchtung seiner Frau verbunden ist, durfte ein vertraglicher AusschluB dieser Unterhaltspflicht bzw. ein entsprechender Vorbehalt kaum wirksam sein. Dagegen durfte zwischen nichtverheirateten Partnern bei Aufnahme eines,, Stie面ndes" in die Gemeinschaft ein UnterhaltsausschluB m6glich sein14. 4. Der Bundesgerichtshof betont ausdrticklich das Erfordernis von Schutzmechanismen, die verhindern sollen, daB vorschnell der Adoption vergleichbare Bindungen eingegangen werden. Aus diesem Grunde sollte der Gesetzgeber durch die Anordnung der Beurkundungsbe面rftigkeit der Zustimmung 9 Vgl.§1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6 u. 7 ESchG. 10 Ebenso Henrich, a.a.O. S. 192 II Vgl. die Richtlinien der Bundes血ztek諭mer zur In-vitro-Fertilisation und zum Embryotransfer,§6A. s. die Diskussion zwischen Bettendoボ in: Der Frauenarzt 10/1994, S. 1147ff了 u. Beie 腔万edrich底表 nzeクWieschlag/Runnebaum/Schill, in: DerFrauenarzt 10/1994, S. 1150 仕 13 Vgl. Kienle, ZRP 1995, 20 1/202. A hnlich bereits Grziwotz, Partnerschaftsvertrag fr die nichteheliche Lebensgemeinschaft, 2. Aufl. 1994, S. 71. Vgl. zur konkludenten Unterhaltspflicht eines Ehegatten fr ein Stie止mnd BGH, NJW 1969, 2007 =FainRZ 1969, 536. in eine heterologe Insemin可ion eine sachgerechte Aufkl証皿g und Beratung sicherstellen. Dies durfte insbesondere dann gelten, wenn man infolge der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer weitreichenden Anerkennung 白ktischer Unterhaltspflichten kommt15. NotarDr Dr. Hと rbert Grziwoた, Regen 1 5 Ebenso bereits Gernhubeガc ぞster- Wal加n, a.a.Oり s. 826 21. BGB§1 376 Abs. 2 (Bewertung einer Lebensversicherung im Zugewinnausgleich) a) Die Anwartschaft aus einer Kapitallebensversicherung ist beim Zugewinnausgleich nur dann mit dem sogenannten Rilckkaufswert anzusetzen, wenn am §1384 BGB ) die Fortfhrung des VersicheStichtag( rungsvertrags nicht zu erwarten ist undauch durch §1382 BGB ) eine Stundung der Ausgleichsforderung( nicht erm6glicht werden kann (Abgrenzung zu BGHZ 67, 262). b) Zur Bewertung bei voraussichtlicher Fortfhrung des Versicherungsverhaltnisses (Fort比hrung von BGHZ 118, 242 )・ BGH, Urteil vom 12.7.1995 一 XII ZR 109/94 一, mitgeteilt von Dr Ma功ぞd Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Scheidungsantrag wurde am 15.2.85 zugestellt, die Ehe der Beteiligten wurde mittlerweile geschieden. Mit der Revision erstrebt der Ehemann die Herabsetzung des von ihm zu zahlenden Zugewinnausgleichs auf einen Betrag von 50.549,81 DM. Er vertritt die Auffassung, daB eine von ihm im Jahre 1955 abgeschlossene Kapitallebensversicherung in seinem Endverm6gen nur mit dem Rickkaufswert von 52.276 DM anzusetzen sei und nicht mit einem Wert von 8 1 .324 DM, wie ihn das Berufungsgericht unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Das 即chtsmittel hatte keinen Er 釦lg. Aus den Gr女 nden: 1 . Im Revisionsverfahren allein noch streitig ist die Bewertung der Anwartschaft des Ehemannes aus dem von ihm im September 1 955 abgeschlossenen Lebensversicherungsver §1376 Abs. 2 BGB ). Hinsichttrag in seinem Endverm6gen( lich seines Anfangsverm6gens wurden die Feststellungen des Berufungsgerichts innerhalb der Revisionsbegrtindungsfrist nicht angegriffen. Die V吐sicherungssumme belief sich bei einem Eintrittsalter von 29 Jahren und monatlichen Pramien von 100 DM auf 52.282 DM, zahlbar im Todesfall oder 面t Ablauf des 1. Januar 1986. Unstreitig sind dem Ehemann daraus im Januar 1986 einschlieBlich der Gewinnanteile mehr als 83.000 DM ausbezahlt worden. 2. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, d邪 ein §1384 Wertansatz mit dem Rtickkaufswert am 15.2.1985 ( BGB) zu gering sei., im wesentlichen wie folgt beg血ndet: Bei dem Rtickkaufswert handle es sich um einen bloBen Liquidationswert, der dann nicht maBgebend sein 如nne, wenn eine Aufl6sung des Versicherungsverhaltnisses kurz vor seinem MittBayNot 1995 Heft 6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 03.05.1995 Aktenzeichen: XII ZR 89/94 Erschienen in: MittBayNot 1995, 471-472 NJW 1995, 2031-2032 Normen in Titel: BGB §§ 242, 328, 1593, 1601