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XII ZR 29/94

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 03. Mai 1995 XII ZR 29/94 BGB §§ 242, 328, 1593, 1601 Unterhaltsanspruch eines durch heterologe Insemination gezeugten Kindes - I Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau jeweils davon ausgegangen, daB der entgegenstehende Wille des 雄iters die Annahme nicht hindere. Sie haben auch keine Abwagung zwischen den Belangen des Vaters und dem Interesse des Kindes an der Adoption vorgenommen. 2. Die BeschlUsse des Amtsgerichts verletzen den Beschwerde斑hrer darUber hinaus in seinem Anspruch auf rechtliches Geh6t a) Art. 103 Abs. 1 GG ist auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beachten. Das gilt unabhangig davon, ob die Anh6rung im Gesetz vorgesehen ist und ob das Verfahren vom Verhandlungs- oder vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird; ebensowenig kommt es auf eine 比rmliche Beteiligtenstellung an. Der Anspruch auf rechtliches Geh6r steht vielrnehrjedem zu, dem gegenuber die gerichtliche Entscheidung materiell-rechtlich wirkt und der deshalb von dem Ver飼廿en rechtlich unmittelbar betroffen wird (vgl. BVeげGE 89, 381「39Oj m.w.N.). Danach ist der Vater des nichtehelichen 瓦ndes am Adoptionsverfahren zu beteiligen. Er ist von der Entscheidung in seinem Elternrecht betroffen, unabh血gig davon, ob ihm der Gesetzgeber materielle Rechte in bezug auf die Adoption einger加mt hat. Denn er verliert durch die Adoption seine Stellung als Vater mit allen Rechten und. Pflichten. Insbesondere wird ihm auch die rechtliche M6glichkeit genommen, eine Umgangsregelung zu beantragen oder nach§1711 Abs. 3 i.V.m. §1634 Abs. 3 BGB Auskunft U ber das Kind zu verlangen. Dem Anspruch auf rechtliches Geh6r wird nicht schon dadurch ausreichend Rechnung getragen, daB das Jugendamt nach§5 1 Abs. 3 5GB VIII verpflichtet ist, den Vater u ber seine Rechte aus §1747 Abs. 2 BGB zu belehren. Art. 103 Abs. 1 GG gewahrleistet den Anspruch auf rechtliches Geh6r ,, vor Gericht". Danach muB den vom gerichtlichen Verfahren materiell Betroffenen Gelegenheit gegeben werden, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zu dem hierauf bezogenen Vortrag anderer Verfahrensbeteiligter zu 谷uBern. Die Belehrung des Vaters durch das Jugendamt nach§51 Abs. 3 5GB VIII kann die Anh6rung durch das Gericht nicht ersetzen: Abgesehen davon, daB das Jugendamt nur zu einer Beratung des Vaters bei der Wahrnehmung seiner Rechte nach§1747 Abs.2 Satz 2 und 3 BGB verpflichtet ist, nicht aber zu seiner umfassenden Anh6rung, ist nicht gew谷hrleistet, da dieA uBerung des Vaters dem Gericht vollst加dig und frei von Wertungen u bennittelt wird. DarUber hinaus ist zu berucksichtigen, daB das Jugendamt in aller Regel am Adoptionsve止thren 一 wie auch in den Ausgangsverfahren 一 in mehreren Funktionen beteiligt ist und deshalb die Anh6rung durch ein neutrales Gericht nicht ersetzen kann (vgl. BVeげGE 83, 24 [36]). b)... D. Der festgestellte VerstoB gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hat zur Folge, d出 §1747 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB fr mit diesem Grundrecht unvereinbar zu erki証en ist. Der Gesetzgeber hat die Verfassungswidrigkeit spatestens bis zum Ende dieser Legislaturperiode zu beseitigen. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung sind Verfahren U ber die Adoption eines nicht山elichenlKindes durch die Mutter oder deren Ehemann auszusetzen, sofern der Vater nicht iw die Adoption einwilligt. Die Rechtskraft der angegriffenen Beschlusse ist insoweit aufzuheben, als sie einer erneuten PrUfung und Entscheidung entgegensteht. 1 . Steht eine Norm mit dem Grundgesetz nicht in Einklang, so ist sie grundsatzlich fr nichtig zu erkl谷ren(§95 Abs. 3 Satz 1, §78 Satz 1 BVerfGG ). Etwas anderes gilt jedoch, wenn der verfassungswidrige Teil der Norm nicht klar abgrenzbar ist, wenn die Verfassungswidrigkeit darin besteht, daB eine Personen- oder Fallgruppe nicht einbezogen worden ist, oder wenn der Gesetzgeber verschiedene M6glichkeiten hat, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 90, 263 [276]). Danach scheidet eine Nichtigerkl批ung hier schon deshalb aus, weil die Verfassungswidrigkeit der Regelung darin besteht, daB dem Vater bei der Adoption des nichtehelichen Kindes nur unzureichende Rechte einger谷umt worden sind. AuBerdem stehen dem Gesetzgeber verschiedene M6glichkelten offen, die Verfassungswidrigkeit zu beseitigen. So kann er fr die Adoption des nichtehelichen 頭ndes die Einwilligung des Vaters vorsehen und den unterschiedlichen sozialen Gegebenheiten durch eine differenzierende Ausgestaltung der Regelung u ber die Ersetzung der Einwilligung Rechnung tragen. Das Elternrecht schlieBt aber auch eine Regelung nicht von vornherein aus, die dem Vater ein Widerspruchsrecht gibt, das nur unter bestimmten Voraussetzungen Uberwunden werden kann. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die Rechtslage unverzuglich mit der Verfassung in Einklang zu bringen・wとgen des engen Zusammenhangs der erforderlichen Neuregelung mit der Reform des 瓦ndschaftsrechts erscheint es sachgerecht, ihm hier担r h6chstens bis zum Ende der Legislaturperiode Zeit zu gew谷hren(昭1. BVeげGE 90, 263「2刀」). 2. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung sind gerichtliche Verfahren auszusetzen, soweit die Entscheidung von dem 租r verfassungswidrig erkl谷rten Teil der Vorschrift abhangt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist hier nicht geboten und bei Abw谷gung aller Umst谷nde nicht gerechtfertigt. 19. BGB§§242, 328 Abs. 1 und 2, 1593, 1601 (Unterhaltsanspruch eines durch heterologe Insemination gezeugten Kindes一 I) 1. Eine Vereinbarung zwischen Eheleuten, mit welcher der Ehemann sein Einverst谷ndnis zu einer heterologen Insemination erteilt, enthalt regelmaBig zugleich einen von fa面lienrechtlichen Besonderheiten gepragten berechtigenden Vertrag zugunsten des aus der heterologen Insemination hervorgehenden Kindes, aus dem sich 髄r den Ehemann dem Kind gegenber die Pflicht ergibt,髄r dessen Unterhalt wie ein ehelicher Vater zu sorgen. 2. Bis die zur Schwangerschaft 髄hrende Insemination durchge推hrt worden Ist, kann der Ehemann seine Zu・ stimmung seiner Ehefrau gegenUber im Grundsatz frei widerrufen und auf diese Weise die mit der Zustimmung verbundene Vereinbarung kUndigen. Danach kann er sich dagegen weder durch eine einseitige Erklarung noch durch eine Vereinbarung mit seiner Ehefrau von seinen dem Kind gegenber U bernommenen Verpflichtungen l6sen. 470 MittBayNot 1995 Heft 6 3. Die vertraglich U bernommene Unterhaitspflicht des Ehemannes endet 一 anders als die gesetzliche Unterhaitspflicht 一 nicht ohne weiteres, wenn in einem Statusve雌ihren die Nichtehelichkeit des Kindes rechtskr甘ftig festgestellt worden ist. 4. Ist die Nichtehejichkejt des 町ndes festgestellt, so kommt grundsatzlich eine Anpassung der vertraglichen Unte山 aitspflicht an die ver首 nderten Verhhltnisse nach den Regeln ti ber den Wegfall der Geschaftsgrundlage in Betracht. Der Ehemann kann eine solche Anpassung aber jedenfalls dann nicht verlangen, wenn er selbst die Ehelichkeitsanfechtungsklage erhoben und auf diese Weise gezielt die Ver首 nderungen herbeigefihrt hat, aus denen er Rechte herleiten 南II. BGH, Urteil vom 3.5.1995 - XII ZR 29/94 一面tgeteilt von Dr Dr Herbert Grziwoた, Notar in Regen 2.DerBundesgerichtshofhalt 一 entgegenderuberwiegenden Ansicht in der Literatu戸一 zun 谷chst daran fest,daB die Einwilligung desEhemannes in eine Fremdbefruchtung allein nicht ausreicht,um sein Anfechtungsrecht hinsichtlich der Ehelichkeit des Kndes auszuschlieBen. Dies 5011 auch dann gelten,wenn neben der Zustimmungzur VOrnahme der heterologen Inse面nationgleichzeitig ein Anfechtungsverzicht erkl 証t wurdes.Unabhangig davon 5011 jedoch das Einverst如dnis des Ehemannes regelm 谷Big zugleich einen von familienre山ilichen Besondetheiten gepragten berechtigenden Vdtrag zugunsten des 50 gezeugten 瓦ndes enthalten,mit dem sich derEhemann verpflichtet 負r den Unterhalt des , 瓦ndeswie ein leiblicher ehelicher Vater zu sorgen6. Diese Untethaltspflicht endet weder mit dem Scheitern der Ehe noch durch Anfechtung der Ehelichkeit des 頭ndes aufgrund desAntrags des Vaters,wohl aber,wenndas 瓦nd seinerseits die Ehelicllkeit angefochten hat. Diesen Entscheidungen ist zuzustimmen,verteilen sie doch die Verantwortung 缶 die Fortpflanzung auf beide Parlller, nhmlich Mann und Frau gleichm 谷Big7.ZweiAspekteverdienenindiesemZusammenhangderbesonderenBeachtung. 3. Die Prognose,daB die Urteile des Bundesgexichtshofs Uber die entschiedene Fallgestaltung hinaus zu einer weitreichendenAnerkennungfaktischerUntethaltspflichten 貸hrenwerden,scheint nicht ganz unbegr如det zu sein. 20. BGB§§242, 328 Abs. 1 und 2, 1593, 1601 (Unterhaltsanspruch eines durch heterologe Insemination gezeugten Kindes 一 II) 1. Eheleute, die eine heterologe Insemination vereinbaren, lassen sich erkennbar von der Vorstellung leiten, die pers6nlichen und rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ehemann und dem aus der heterologen Insemination hervorgehenden Kind wUrden sich so entwickeln, als sei der Ehemann der biologische Vater. Diese Vorstellung der Eheleute ist Geschaftsgrundlage ihrer Vereinbarung. 2. Diese Gesch首ftsgrundlage ent繊Ilt, nicht schon dann, wenn die Ehe scheitert und das Kind deshalb nicht in einer Hausgemeinschaft mit dem Ehemann aufwhchst. Sie entfllt aber regelmhBig durch das rechtskraftige Statusurteil, mit dem die Nichtehelichkeit des Kindes festgestellt wird. (Leitsdたe der Schr予leitung)「 BGH, Urteil vom 3.5.1995 一 XII ZR 89/94 一 mitgeteilt von Dr Dr 圧?rbert Grziwoた, Notar in Regen Anmerkung zu beiden Entscheidungen: 1 . Beide Entscheidungen befassen sich mit rechtlichen Problemen, die sich aus der modernen Fortpflanzungsmedizin ergeben1. Diese betreffen nicht nur das Faniilienrecht2, sondern auch das Erbrecht3. S. zu diesen Entscheidungen auch Hohioch, LM§242 BGB Ni二 156. 2 Vgl. dazu die Verh. d. 56. Dt. Juristentages 1986 (Beschltisse NJW 1986, 3069 比)U. Zimmermann, Moderne Fortpflanzungsmedizin und ihre ノ×uswirkungen im Fa血lien- und Erbrecht. Dt. Bericht zu Thema 3 des XXI. Intern. Kongresses der UINL in Berlin 1995, in: Bundesnotarkammer (Hg.), Berichte der deutschen Delegation, 1995, S. 113ff. MittBayNot 1995 Heft 6 a)Als Fall kUnstlicherFortPflanzung ist zun 谷chst die homologe Insemination zu nennen,bei der die Ehefrau mit dem SamendesEhem組1lles 輔 nstlichbefruchtetwird.Dielnselllination ist der Beiw01ulung im Sinnedes§1591 Abs. 1 Satz 1 BoB gleich zu achten.Ahnlich ist die Rechtslage,wenn die Eizelle der Ehefrau nicht im Mutterleib(in vivo),sondern im Reagenzglas(in vitro)mit dem Samen des Ehemannes befruchtet wird.Probleme bereitet dagegen die heterologe Insemination;hier ist dle Rechtslage im Prinzip dieselbe,wie wenn die Frau mit einem Dritten geschlechtlich verkehrt h 谷 ttes. Unzulassig sind dagegen in Deutschland die Eiubertragung,d.h.dieEinpflanzungeinerunbe加chtetenEizelle 3 Besonderheiten ergeben sich hier bei einer artifiziellen Befruch-tung mit kryokonservierten Keimzellen Verstorbener. In diesem Fall ist das gesetzliche Erbrecht gem.§1923 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BGB ausgeschlossen (vgl. AK-BGB/Derleder,§1923 Rd皿 5; a.A. Soergel/Stein,§1924 Rdnr. 6). Allerdings w谷re nach §2101 Abs. 1 BGB bei einer gewillkurten Erbfolge im Zweifel eine Nacherbeneinsetzung anzunehmen. Probleme ergeben sich jedoch aus§2065 BGB, wonach eine Bestimmung des Erben durch einen Dritten ausgeschlossen sein soll, da in den vorgenannten F谷llen es letzlich vom Willen des U berlebenden abh谷ngt, ob der,, Nacherbe" durch Be丘uchtung entsteht (a.A. wohlZimmermann, a.a.O., S. 113/218). 4 Vgl. dazu nur Schwab, FamP り 8. Aufl. 1995, Rdnr. 409 u. MUnchKomm-BGB/Mutschler,§1594 Rdnr. 15 a sowie Staudinge功G卯pinger,§1591 Rdnr. 40. 5. fernerHarder, JuS 1986, 505 比 u. Kienle, ZRP 1995, 201 if. zur Rechtslage in der Schweiz s. Art. 256 Abs. 3 ZGB, der die Anfechtungsklage. des Ehemannes ausschlieBt. In England muB der Ehemann nachweisen, daB er mit der kunstlichen Befruchtung nicht einverstanden war, sonst gilt das Kind als sein Kind (Human Fertilization and EmbryologyAct 1990, Sec. 28). 5.Ebenso bereits BGF JZ 87, 169 u. nunmehr BGH, Urt. v. 12フ.1995 一 XII ZR 128/94. 6 A hnlich Gernhuber/Coestler-Waltjen, FamR, 4. Aufl. 1994, S. 825 u. LG Duisburg, FamRZ 1987, 197 』 7 So bereits Grziwotz, NJW-Cassette 8/1995, Nr. 12 (Telefonkommentar). 8 Henrich, FamR, 5. Aufl. 1995, 5. 190. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 03.05.1995 Aktenzeichen: XII ZR 29/94 Erschienen in: DNotI-Report 1995, 169 MittBayNot 1995, 470-471 NJW 1995, 2028-2031 Normen in Titel: BGB §§ 242, 328, 1593, 1601