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XII ZR 57/91

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 05. Juni 1992 BLw 10/91 HöfeO § 1 Abs. 4 S. 1, VO über die Aufhebung der Hofeigenschaft NW vom 4.3.1949 Dauerwirkung der negativen Hoferklärung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau a) Nach §§1179aAbs.1-4,1192 Abs. 1 BGB steht dem Gläubiger einer Hypothek oder einer Grundschuld ein gesetzlicher Löschungsanspruch in bezug auf vor- oder gleichrangige Grundpfandrechte für den Fall zu, daß sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigen. Nach § 1179 b Abs. 1 BGB steht dem Gläubiger einer Hypothek oder einer Grundschuld weiter ein gesetzlicher Löschungsanspruch bezüglich dieses Rechts zu, wenn es sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt. Der Löschungsanspruch ist dinglicher Anspruch und gehört zum Inhalt des Grundpfandrechts ( BGHZ 80, 119 , 121 f. _ DNotZ 1981, 385 ; OLG Düsseldorf NJW 1988, 1798 f.). Als „Inhalt einer Hypothek" oder einer Grundschuld kann nach §§ 1179 a Abs. 5, 1179 b Abs. 2 BGB für beide Fälle allerdings der Ausschluß des gesetzlichen Löschungsanspruchs vereinbart werden. Bei der Bestellung einer Eigentümergrundschuld kann der Eigentümer den mit diesem Recht verbundenen, wenn auch vorerst gegenstandslosen Löschungsanspruch durch einseitige Erklärung gegenüber dem GBA ausschließen (einhellige Meinung: OLG Düsseldorf NJW 1988, 1798 = MittRhNotK 1988,120; OLG Braunschweig MittBayNot 1986, 257 f. = DNotZ 1987, 515 ; Haegele/Schöner/Stöber, Rd.-Nr. 2626; Palandt/Bassenge, 50. Aufl., Rd.-Nr.10; Soergel/Konzen, 12. Aufl., Rd.-Nr.17; Staudinger/Scherübl, 12. Aufl., Rd.-Nr. 26; Erman/Räfle, B. Aufl., Rd.-Nr. 8, je zu § 1179 a BGB ; Scheiter, DNotZ 1987, 517 ). b) Dies hat der Bet. hier in zulässiger Weise getan. Das GBA stößt sich daran, daß nur die gesetzlichen Löschungsansprüche eines zukünftigen Fremdgläubigers ausgeschlossen werden sollen, was rechtlich nicht möglich sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies zutrifft und ob nicht jedenfalls durch aufschiebende und auflösende Bedingungen der Ausschluß auf bestimmte Gläubiger beschränkt werden kann. Denn eine Beschränkung ist den Eintragungsbewilligungen nicht zu entnehmen. (1) Die Eintragungsbewilligung ist auszulegen (Horber/Demharter, 19. Aufl., § 19 GBO , Anm. 8 b m. w. N.). Da das LG den Sinn von Abschn. VIII der notariellen Urkunden verkennt, hat der Senat diese Bestimmung selbst auszulegen, und zwar unabhängig davon, ob man in der Eintragungsbewilligung eine rein verfahrensrechtliche Erklärung sieht—solche Erklärungen sind vom Rechtsbeschwerdegericht immer selbständig auszulegen — oder nicht (vgl. Horber/Demharter, § 78 GBO , Anm. 4 d aa). Für die Auslegung gilt § 133 BGB entsprechend. Es ist jedoch zu beachten, daß der das Grundbuchverfahren beherrschende Bestimmtheitsgrundsatz und das Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen der Auslegung Grenzen setzen. Eine Auslegung kommt daher nur in Betracht, wenn sie zu einem eindeutigen Ergebnis führt (Horber/Demharter, § 19 GBO, Anm. 8 b). An dem buchstäblichen Sinn der Erklärung ist aber auch hier nicht zu haften. Es ist vielmehr auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt ( BGHZ 92, 351 , 355; BayObLG MittBayNot 1989, 310 ; Horber/ Demharter, a.a.O.). (2) Die Auslegung von Abschn. VIII der notariellen Urkunden ergibt, daß die Löschungsansprüche eines jeden Grundpfandrechtsgläubigers ausgeschlossen sein sollen. Die Ansprüche gem. §§ 1179 a, 1179 b BGB und ihr Ausschluß sind zwar auch gesetzlicher bzw. rechtsgeschäftlich bestimmter Inhalt einer Eigentümergrundschuld (vgl. OLG Düsseldorf, OLG Braunschweig, Soergel/Konzen, jeweils a.a.O.). Anspruch und Ausschluß sind aber gegenstandslos, solange das begünstigte Recht gleichfalls dem Eigentümer des Grundstücks zusteht. Denn der Eigentümer kann keinen Löschungsanspruch gegen sich selbst haben; er braucht ihn auch nicht, da er das vor- oder gleichrangige, sonst vom Löschungsanspruch betroffene Eigentümerrecht jederzeit selbst löschen lassen kann (vgl. MünchKomm/Eickmann, 2. Aufl., § 1196 BGB , Rd.-Nr. 20; Jerschke, DNotZ 1977, 708 , 716). Die Wahl des Begriffs „Fremdgläubiger" läßt sich zwanglos damit erklären, daß der Löschungsanspruch und dessen Ausschluß bei der begünstigten Eigentümergrundschuld erst aktuell werden, wenn diese nicht mehr dem Grundstückseigentümer zusteht. Dabei spielt es entgegen der Ansicht des GBA keine Rolle, ob die Identität des Grundpfandrechtsgläubigers und Eigentümers durch die Abtretung der begünstigten Eigentümergrundschuld oder durch die Veräußerung des belasteten Grundstücks verlorengeht. In der Wahl des Begriffes „Fremdgläubiger" kommt also nur scheinbar eine Einschränkung zum Ausdruck, nächstliegende Bedeutung der Erklärungen ist, daß vom Ausschluß des Löschungsanspruchs alle Gläubiger betroffen sein sollen. c) Auch die Formulierung, daß der gesetzliche Anspruch ausgeschlossen werde, die Löschung „der vorrangigen und gleichrangigen Grundpfandrechte" zu verlangen, ist auslegungsfähig; die Auslegung ergibt, daß sich derAusschluß bei der nachrangig einzutragenden Eigentümergrundschuld jeweils auch auf die mit Vorrang einzutragende neue Eigentümergrundschuld erstreckt. Die Eigentümergrundschulden, die nach der Bestimmung des Bet. ( § 45 Abs. 3 GBO ) den Vorrang erhalten sollen, sind wegen § 879 Abs. 1 S.1 BGB zuerst in das Grundbuch einzutragen. Sie sind also bei der Eintragung der jeweils zweiten Eigentümergrundschuld schon gebucht, somit vorrangige Rechte. Es ist nicht auf den Zeitpunkt der Beurkundung, sondern auf den der Eintragung abzustellen; vorher sind die neueinzutragenden Rechte noch nicht entstanden und stehen weder untereinander noch im Verhältnis zu den bereits eingetragenen Grundpfandrechten in einem Rangverhältnis. Das GBA wird also bei allen Eigentümergrundschulden im Grundbuch zu vermerken haben, daß der gesetzliche Löschungsanspruch bezüglich aller mit den laufenden Nummern ihrer Eintragung in Spalte 1 anzugebenden Hypotheken und Grundschulden ausgeschlossen ist ( §§ 1179 a Abs. 5 S. 2, 1179 b Abs. 2 BGB ; Haegele/Schöner/Stöber, Rd.-Nr. 2626; Palandt/Bassenge, § 1179 a BGB , Rd.-Nr.10). 3. Höferecht — Dauerwirkung der negativen Hoferklärung (BGH, Beschluß vom 5. 6.1992 — BLw 10/91 — mitgeteiltvon Notar Thomas Odenthal, Heinsberg-Randerath) HöfeO § 1 Abs. 4 S. 1 VO über die Aufhebung der Hofeigenschaft NW vom 4.3.1949 Die vom Hofeigentümer nach § 1 der VO über die Aufhebung der Hofeigenschaft NW vom 4.3.1949 erklärte Aufhebung der Hof eigenschaft wirkt für alle Rechtsnachfolger, die das Eigentum am Hof im Wege der Erbfolge oder der vorweggenommenen Erbfolge erwerben. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Durch notariellen Vertrag vom 17.5.1947 in der Fassung des Vertrages vom 3.9.1949 verteilte und veräußerte — der am 27.2.1950 verstorbene — J. E., Eigentümer eines Erbhofes, seinen Grundbesitz an seine Kinder. Den Hof erhielt L. E. Am 19.8.1949 ging bei dem AG — Landwirtschaftsgericht — J. eine schriftliche Erklärung von J. E. ein, daß die — zu dieser Zeit noch in seinem Eigentum befindliche — Besitzung nicht mehr die Eigenschaft eines Hofes haben sollte. Am 13.1.1950 wurde der Hofvermerk in das Grundbuch eingetragen und sogleich wieder gelöscht. L. E. verstarb am 6.10.1973. Zu den Erben gehören neben W. E. auch die Ast. Die Erben schlossen am 1.2.1974 einen notariellen Abfindungsvertrag, in dem sie davon ausgingen, daß der landwirtschaftliche Besitz des L. E. ein Hof und W. E. Hoferbe sei. Falls keine Hofeigenschaft bestanden habe, sollte der Vertrag gegenstandslos sein. W. E. erhielt das Hoffolgezeugnis und wurde gleichzeitig mit einem Hofvermerk in das Grundbuch eingetragen. Nach seinem Tode am 5.3.1988 wurde seiner Witwe K. E. das Hoffolgezeugnis als Hofvorerbin erteilt. Nach deren Tod bemühen sich nunmehr die Ag., die Kinder von W. und K. E., um die Erteilung des Hoffolgezeugnisses für den Bet. zu 4). Die Ast. vertreten die Auffassung, die Hofaufhebungserklärung des J. E. vom 28.7.1949 wirke über dessen Tod hinaus auch für die auf L. E. übertragenen Grundstücke fort, sodaß bei dessen Tod kein Hof i. S. d. HöfeO existiert habe. Sie haben beantragt festzustellen, daß der landwirtschaftliche Betrieb des L. E. zum Zeitpunkt seines Todes kein Hof gewesen ist. 242 Heft Nr.10 • MittRhNotK • Oktober 1992 Das Landwirtschaftsgericht hat unter Abweisung dieses Antrags durch Beschluß vom 30. 7.1990 festgestellt, daß der landwirtschaftliche Betrieb des L. E. bei seinem Tod ein Hof i. S. d. HöfeO gewesen sei. Auf die sofortige Beschwerde der Ast. hat das OLG Köln das Gegenteil festgestellt ( MittRhNotK 1992, 24 ). Aus den Gründen: 1. Das Beschwerdegericht vertritt die Auffassung, die landwirtschaftliche Besitzung habe ihre Hofeigenschaft mit der Erklärung vom 19.8.1949 verloren. Die seinerzeit in NordrheinWestfalen nach § 1 HöfeO a.F. i.V.m. der Verordnung vom 4. 3.1949 geltende Rechtslage sei mit der des § 1 Abs. 4 HöfeO n.F. vergleichbar. Danach könne die einmal durch Erklärung und Löschung aufgehobene Hofeigenschaft nur durch einen „actus contrarius" wiederaufleben. II. Demgegenüber hält die Rechtsbeschwerde schon das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung nicht für gegeben, weil mit der Erteilung des Hoffolgezeugnisses für W. E. die vereinbarte Bedingung für die Wirksamkeit des notariellen Vertrages vom 1.2.1974 eingetreten sei. Folglich stehe das Gegenteil der begehrten Feststellung fest. Im übrigen, so meint die Rechtsbeschwerde, habe das Beschwerdegericht das Zusammenspiel von obligatorischem und fakultativem Höferecht verkannt. Die Änderung der HöfeO im Jahre 1976 habe die bis dahin für die Oberlandesgerichtsbezirke Köln und Düsseldorf (sowie seit 1971 auch Hamm) geltende Rechtslage auf das gesamte norddeutsche Bundesgebiet ausgedehnt. Die neu eingefügte Bestimmung in § 1 Abs. 4 HöfeO enthalte danach nur eine für die Einführung des fakultativen Höferechts notwendige Folgerung, daß nämlich der Eigentümer, der die Hofeigenschaft aufgehoben habe, sie auch wieder herstellen dürfe. Da das Höferecht einen sozialtypischerweise vermuteten erbrechtlichen Willen norddeutscher Hofeigentümer codifiziere, bestehe kein Grund, die Wahl eines anderen Erbrechtsstatuts auch für den Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger fortwirken zu lassen. Mit dem Eintritt des Erbfalls oder mit der Veräußerung der Besitzung verliere die Hofaufhebungserklärung ihre Wirkung. Die Hofeigenschaft hänge wieder ausschließlich davon ab, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet 1. Der Feststellungsantrag ist gern. § 11 Abs.1 HöfeVfO zulässig. Die Ast. haben ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, weil hiervon abhängt, ob der Hof zu dem Nachlaß gehört, der den Ast. als gesetzliche Erben von L. E. zugefallen ist. Daß W. E. ein Hoffolgezeugnis erteilt wurde, ist für die materielle Rechtslage ohne Belang. Das Hoffolgezeugnis ist ein auf die Hoffolge beschränkter Erbschein, der bei sachlicher Unrichtigkeit der Einziehung unterliegt ( § 2361 BGB ). 2. Die Frage, ob die von dem Hofeigentümer erklärte Aufhebung der Hofeigenschaft auch für seine Rechtsnachfolger im Hofeigentum Wirkung hat, ist umstritten (vgl. OLG Köln RdL 1959, 22; OLG Düsseldorf, MittRhNotK 1975, 522 ; Kroeschell u. a., AgrarR 1982, 226 f.; Schrimpf, AgrarR 1984, 85 , 86). Der BGH hat hierzu bisher noch keine Stellung bezogen. Der von den Beschwerdegegnern in Bezug genommenen Senatsentscheidung vom 19.7.1991 (BLw 8/90, WM 1991, 1968 = MittRhNotK 1992, 26 ) lag der Fall zugrunde, daß der Hofeigentümer, der die Aufhebungserklärung abgegeben hatte, die Hofeigenschaft auch wieder begründet hat. Vorliegend geht es dagegen darum, ob der durch die am 19.8.1949 bei dem AG eingegangene Hofaufhebungserklärung des J. E. bewirkte Verlust der Hofeigenschaft über den Tod des Erblassers hinaus fortbestand oder ob die Hofeigenschaft in der Person des nachfolgenden Eigentümers L. E. neu entstanden ist. Dies ist nach §§ 1 Abs. 3, 19 Abs. 5 HöfeO vom 24.4.1947 i.V.m. §1 der VO über die Aufhebung der Hofeigenschaft NW vom 4. 3.1949 zu beurteilen. a) Nach § 1 Abs. 2 HöfeO a.F. war bei Höfen mit einem steuerlichen Einheitswert von mindestens 10.000,— DM die EigenHeft Nr.10 • MittRhNotK • Oktober 1992 schaft als Hof von Amts wegen im Grundbuch zu vermerken („Ist-Höfe"). Bei Höfen mit einem niedrigeren steuerlichen Einheitswert wurde die Eigenschaft als Hof auf Antrag des Eigentümers eingetragen (,;Kann-Höfe", §-1 Abs. 3 HöfeO a.F.). Der Vermerk hatte hier rechtsbegründende Bedeutung und konnte auf Antrag des Eigentümers wieder gelöscht werden. Aufgrund der in § 19 Abs. 5 HöfeO a.F. enthaltenen Ermächtigung erließ die oberste Landesjustizbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde für Ernährung und Landwirtschaft am 4.3.1949 eine Verordnung, die in §1 Abs.1 das Recht zur Aufhebung der Hofeigenschaft in den Bezirken der OLG Düsseldorf und Köln auch den Eigentümern von Ist-Höfen einräumte. Ein solcher Hof verlor mit dem Eingang der entsprechenden Erklärung bei Gericht die Eigenschaft eines Hofes i. S. d. HöfeO (§ 3 Abs. 1 VO). Nach § 1 Abs. 2 dieser Verordnung konnte der Eigentümer einer solchen Besitzung jederzeit beantragen, daß die Eigenschaft als Hof wieder eingetragen wird. b) Wortlaut und systematische Trennung der Regelung über die Aufhebung und Wiederbegründung der Hofeigenschaft in verschiedenen Absätzen von § 1 VO sprechen dafür, daß die Wiederbegründung nicht nur dem Eigentümer, der die Hofeigenschaft aufgehoben hatte, vorbehalten bleiben, sondern auch seinen Rechtsnachfolgern, also dem jeweiligen Eigentümer, möglich sein sollte. Das setzt aber voraus, daß der eingetretene Verlust der Hofeigenschaft solange Wirkung hatte, als nicht durch eine gegenteilige Erklärung die Hofeigenschaft wieder hergestellt wurde. Da die Verordnung nur die „Ist-Höfe" betraf und bei dem zur Stellung eines Antrags auf Wiedereintragung der Hofeigenschaft befugten Eigentümer nicht nach der Art des Eigentumserwerbs differenzierte, ist es nur konsequent anzunehmen, daß die Besitzung die Hofeigenschaft in der Person des Rechtsnachfolgers auch dann nicht wieder erlangen sollte, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen eines Ist-Hofes vorlagen. Der Senat teilt daher die zum alten Höferecht vertretene h. M., daß die Erklärung aufgrund ihrer erbrechtlichenWirkungen für alle Rechtsnachfolger Geltung hatte, die das Eigentum im Wege eines (vorweggenommenen) Erbganges erworben haben, wobei es auf die konkrete Ausgestaltung des Erwerbsvorganges (vorweggenommene Erbfolge, Schenkung von Todes wegen, Erbeinsetzung, Erbvertrag, Vermächtnis, Erbauseinandersetzung) nicht ankommt (vgl. OLG Köln a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.; Steffen, AgrarR 1982, 227 , 228; Moll/ Peter, AgrarR 1982, 235 ; Faßbender, AgrarR 1982, 238 ). Umstritten war lediglich, ob die Hofaufhebungserklärung auch dort Wirkung hatte, wo ein Eigentumsübergang im Wege der (vorweggenommenen) Erbfolge nicht in Rede stand, sondern es um ein Verkehrsgeschäft unter Lebenden ging (vgl. OLG Köln a.a.O.; Steffen, a.a.O.; Faßbender, a.a.O.). Dies bedarf hier jedoch keiner Entscheidung, weil dervon J. E. mit seinen Kindern abgeschlossene notarielle Vertrag nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts als vorweggenommene erbrechtliche Regelung anzusehen ist, die den landwirtschaftlichen Betrieb einschließlich der Hofstelle L. E. zugeordnet hat. c) Gegen die Fortwirkung der Aufhebungserklärung über den Tod von J. E. hinaus spricht auch nicht der Umstand, daß der Aufhebungserklärung damit unter Umständen weitere Wirkungen zukamen als einer Verfügung von Todes wegen (vgl. Bekker, AgrarR 1982, 233 ; Moll/Peter, AgrarR 1982, 235 ). Denn jede Gleichsetzung der Aufhebungserklärung mit einer Verfügung von Todes wegen („Dauertestament", Wöhrmann, Das Landwirtschaftsrecht, 1. Aufl., § 1, Anm. IX, Ziff. 7; Faßbender, AgrarR 1982, 238 , 239; ders., AgrarR 1987, 295 , 296) entbehrt einer ausreichenden sachlichen Grundlage (Otte, NJW 1988, 672, 673). Im übrigen ginge § 1 Abs.1 VO als lex specialis des Anerbenrechts erbrechtlichen Grundsätzen vor. Davon abgesehen kennt aber auch das Erbrecht die Möglichkeit der Bindung eines Erben über seinen Tod hinaus (vgl. Vor- und Nacherbschaft). Erst recht besteht kein Grund, die Wirkung der Aufhebungserklärung bis zum Eintritt der unmittelbaren Rechtsnachfolge zu begrenzen, wenn diese auf einem - vorweggenommenen — Erbgang beruht. Der Erbe übernahm den land243 die er bei Eintritt des Erbfalles hatte. Es lag an ihm, dies zu ändern. Eine automatische Änderung hätte der gesetzlichen Grundlage bedurft. Diese liegt aber nicht schon in § 1 Abs. 2 HöfeO a.F., weil das obligatorische Höferecht mit der Einführung des fakultativen Höferechts für den Erbgang zumindest eingeschränkt wurde. Die Verordnung verfolgte — wie auch die HöfeO n.F. — (vgl. dazu Lüdtke/Handjery, AgrarR 1982, 230 , 231) nicht mehr den Schutz landwirtschaftlicher Betriebe schlechthin, sondern ermöglichte es nur, förderungswürdige Besitzungen unter dem Vorbehalt einer abweichenden Erklärung durch den Hofeigentümer geschlossen zu vererben. Dadurch erhielt die Dispositionsbefugnis des Eigentümers Vorrang vor den agrarökonomischen Interessen der Allgemeinheit an dem Fortbestand des Hofes. Wenn daher das Gesetz die grundsätzlich unbeschränkte Dispositionsbefugnis des Eigentümers hinsichtlich ihrer Wirkungen auf die Dauer seines Eigentums hätte begrenzen wollen, hätte dies unmißverständlich zum Ausdruck kommen müssen. Dies ist aber nicht geschehen. Der Hof bleibt daher in der Hand von Erben solange Nicht-Hof, als nicht ein Erbe — bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen — wieder die Eintragung der Hofeigenschaft beantragt. Nach alledem war der landwirtschaftliche Betrieb von L. E. zum Zeitpunkt seines Todes am 6.10.1973 kein Hof i. S. d. HöfeO. 4. Familienrecht—Grenzen des Verzichts auf nachehelichen Unterhalt (BGH, Urteil vom 9.7.1992 — XII ZR 57/91) BGB §§ 138, 242,1570,1585c 1. Zur Frage, ob ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt, den die künftigen Eheleute vor der Eheschließung vereinbaren, wegen Belastung des Trägers der Sozialhilfe nach § 138 Abs.1 BGB nichtig sein kann. 2. Ein geschiedener Ehegatte kann sich auf einen Unterhaltsverzicht des anderen nach Treu und Glauben nicht berufen, wenn und soweit das Wohl eines gemeinschaftlichen, von dem anderen Ehegatten betreuten Kindes den Bestand der Unterhaltspflicht fordert. Verlangt das Kindeswohl eine Unterhaltsleistung, um den eigenen Unterhalt des betreuenden Ehegatten so zu sichern, daß er sich der Pflege und Erziehung des Kindes widmen kann, so ist dem Unterhaltspflichtigen die Berufung auf den Unterhaltsverzicht grundsätzlich nur insoweit verwehrt, als der betreuende Ehegatte lediglich den notwendigen Unterhalt verlangt, und nur so lange, wie er neben der Betreuung des Kindes nicht mindestens seinen notwendigen Bedarf durch eigene Erwerbstätigkeit decken kann (Fortführung und Ergänzung der bisherigen Senatsrechtsprechung). Zum Sachverhalt: Die Ehefrau (Ag.) nimmt den Ehemann (Ast.) auf Zahlung nachehelichen Unterhalts in Anspruch. Vor Eingehung der Ehe am 31.8.1984 schlossen die Parteien am 22.8.1984 einen notariell beurkundeten Ehe- und Erbvertrag, in dem sie für den Fall der Scheidung unter III. folgendes vereinbarten: „1. Sollte der Antrag auf Scheidung der Ehe innerhalb von fünf Jahren nach deren Beginn gestellt werden, so verzichten wir gegenseitig auf alle Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Scheidung, auch für den Fall der Not, und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an. 2. Wird der Scheidungsantrag nach Ablauf von fünf Jahren gestellt, gilt folgendes: Soweit nach den gesetzlichen Bestimmungen Unterhalt zu leisten ist, ist dieser Unterhalt nur in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Unterhalts, höchstens jedoch bis zum Betrag von DM 1.500,— monatlich zu zahlen." Am 9.11985 wurde die gemeinsame Tochter Christina geboren. Im Juni 1986 trennten sich die Parteien. Auf den am 24. 6.1987 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes hat das FamG durch Verbundurteil vom 21.12.1989 die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für Christina der Ehefrau übertragen, das Umgangsrecht des Ehemannes bis spätestens 10.1.1991 ausgeschlossen, die auf Zahlung von monatlich 4.000,— DM nachehelichen Unterhalt sowie 600,— DM Kindesunterhalt gerichteten Anträge der Ehefrau abgewiesen und ausgesprochen, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Die Ehefrau hat gegen den Scheidungsausspruch sowie die Abweisung der Unterhaltsanträge Berufung eingelegt. Mit ihrem Rechtsmittel hat sie monatlich 3.000,— DM Ehegattenunterhalt, hilfsweise begrenzt bis 9.1.1994, begehrt. Das OLG hat die Berufung der Ehefrau gegen den Scheidungsausspruch zurückgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig. Durch Schlußurteil vom 7.2.1991 hat das OLG das Urteil des FamG teilweise geändert und den Ehemann verurteilt, an die Ehefrau für die Zeit ab 1.12.1990 bis längstens 31.8.1993 Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 1.000,— DM zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Ehefrau hat es zurückgewiesen. Die Entscheidung ist in FamRZ 1991,1060 veröffentlicht. Mit der — zugelassenen — Revision verfolgt die Ehefrau ihr Begehren auf Zahlung von monatlich 3.000,— DM Ehegattenunterhalt weiter. Der Ehemann verteidigt das angefochtene Urteil. Aus den Gründen: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Die gesetzlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs der Ehefrau nach § 1570 BGB liegen vor, da sie wegen der Pflege und Erziehung der gemeinschaftlichen Tochter nicht in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und damit selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. 2. Das OLG hält den von den Parteien vereinbarten Unterhaltsverzicht für rechtswirksam, da Verlobte für den Fall der Scheidung ihrer künftigen Ehe auch auf einen Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB wirksam verzichten könnten, § 1585c BGB . Insoweit steht seine Beurteilung in Übereinstimmung mit der ständigen Rspr. des Senats (BGH FamRZ 1991, 306 m. w. N.) und wird auch von der Revision nicht angegriffen. 3. Das OLG beurteilt die Vereinbarung der Parteien über den Unterhaltsverzicht nicht als sittenwidrig ( § 138 Abs. 1 BGB ) und führt hierzu im wesentlichen aus: Die Ehefrau habe sich von sich aus an den Steuerberater F. des Ehemannes gewandt und mit ihm am 10.8.1984, also drei Wochen vor der geplanten Eheschließung, ein etwa einstündiges Gespräch über den vom Ehemann gewünschten Ehevertrag geführt. Dies zeige, daß sie von seinen Absichten keinesfalls erst ganz kurzfristig vor der Eheschließung Kenntnis erlangt habe. Aus ihrem Verhalten ergebe sich ferner, daß sie nicht unbedacht und arglos nur hingenommen habe, was der Ehemann gewollt habe, sondern versucht habe, sich mit seinen Vorstellungen auseinanderzusetzen. Sowohl bis zur Vertragsunterzeichnung am 22. 8.1984 als auch danach bis zur Eheschließung am 31. 8.1984 habe sie genügend Zeit gehabt abzuwägen, ob sie trotz des ihr abverlangten weitgehenden Verzichts auf nachehelichen Unterhalt die Ehe eingehen wolle. Die Ehefrau sei weder unerfahren noch mangele es ihr an Urteilsvermögen. Der Ehemann habe auch keine besondere Zwangslage der Ehefrau ausgenutzt. Einen rechtlichen Zwang zur Eheschließung gebe es nicht. Es sei deshalb ohne rechtliche Bedeutung, daß er die Eheschließung von dem Abschluß eines Ehevertrags abhängig gemacht habe, der einen — gesetzlich zugelassenen — Verzicht auf nachehelichen Unterhalt einschloß. Bei einer Gesamtwürdigung dürfe daneben nicht außer Betracht bleiben, daß die wirtschaftliche Situation der Ehefrau sich trotz des Ehevertrags durch die Eheschließung verbessert habe. Diese habe ihr für die Dauer der Ehe einen rechtlich gesicherten Unterhaltsanspruch verschafft, während sie andernfalls nur einen auf maximal ein Jahr nach der Entbindung befristeten Unterhaltsanspruch nach § 16151 BGB gehabt hätte. Schließlich habe sich auch nicht feststellen lassen, daß die Parteien oder auch nur der Ehemann von vornherein eine nur kurzfristige Ehe gewollt hätten. Die Revision rügt, dem angefochtenen Urteil fehle es wie dem Urteil des Familiengerichts, äuf das es sich bezieht, an der gebotenen Gesamtschau. Das Berufungsgericht habe nicht ausreichend gewürdigt, daß die Ehefrau den Verzichtsvertrag unterschrieben habe, ohne den fertigen Entwurf durchsprechen Heft Nr.10 • MittRhNotK • Oktober 1992 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 05.06.1992 Aktenzeichen: BLw 10/91 Erschienen in: MittRhNotK 1992, 242-244 Normen in Titel: HöfeO § 1 Abs. 4 S. 1, VO über die Aufhebung der Hofeigenschaft NW vom 4.3.1949