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XII ZR 144/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 144/04 Verkündet am: 25. Oktober 2006 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 138 Abs. 1 Cd Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein ehevertraglicher Verzicht auf nachehelichen Unterhalt den Träger der Sozialhilfe belastet und deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig ist. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 144/04 - OLG München AG Günzburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Rich- ter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose für Recht erkannt: Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des 4. Zivil- senats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 29. Juni 2004 aufgeho- ben. Die Berufung der Antragstellerin gegen den Entscheidungssatz zu 3. im Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Günzburg vom 13. November 2003 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Antragstellerin begehrt - als Folgesache - im Wege der Stufenklage nachehelichen Unterhalt wegen Krankheit. 1 Der am 23. September 1970 geborene polnische Antragsgegner war im Mai 2000 aus Polen nach Deutschland eingereist; hier lernte er am 20. Juni 2000 die am 23. März 1955 geborene deutsche Antragstellerin kennen. Beide 2 - 3 - schlossen am 25. Juli 2000 miteinander die Ehe, nachdem sie am 21. Juli 2000 in einem Ehevertrag folgende Vereinbarungen getroffen hatten: - 4 - Für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe wählten die Parteien deut- sches Recht und vereinbarten Gütertrennung. Für den Fall der Scheidung ver- zichteten sie wechselseitig auf jeglichen Unterhalt in allen Lebenslagen, auch in außergewöhnlichen und in Fällen der Not. Auch den Versorgungsausgleich schlossen sie aus. 3 4 Bei Abschluss des Vertrags ging die Antragstellerin keiner Erwerbstätig- keit nach; sie war wegen einer angeborenen Darmkrankheit erheblich erwerbs- gemindert und bezog Sozialhilfe. Der Antragsgegner besaß keine Aufenthalts- und keine Arbeitserlaubnis; er wandte sich im August 2000 an das Sozialamt und erhielt Sozialhilfe. Die Antragstellerin erlitt am 23. Juli 2002 eine Gehirnblu- tung mit Störung des Sprachzentrums; sie kann eigene Angelegenheiten nicht mehr ohne fremde Hilfe wahrnehmen, ist erwerbsunfähig und lebt von Sozialhil- fe. Die kinderlose Ehe wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts ge- schieden (rechtskräftig seit 29. November 2003). Das Amtsgericht hat im Ver- bundurteil die Stufenklage auf nachehelichen Unterhalt abgewiesen. Auf die Berufung der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil insoweit aufgehoben, den Antragsgegner verurteilt, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Jahre 2003 zu erteilen, und die Sache wegen der weiteren Stufen an das Amtsgericht zurückverwiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Antragsgegner die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 5 - 5 - Entscheidungsgründe: 6 Das Rechtsmittel hat Erfolg. I. 7 Das Oberlandesgericht geht - in Anwendung deutschen Rechts - davon aus, dass die Antragstellerin bei Leistungsfähigkeit des Antragsgegners von diesem Krankheitsunterhalt nach § 1572 Nr. 1 BGB beanspruchen könne. Der Ehevertrag stehe dem nicht entgegen, da er, wie sich aus dem Zusammenhang von Inhalt, Beweggrund und Zweck der Verzichtsvereinbarung ergebe, sitten- widrig sei. Der Antragsgegner habe bei Vertragsschluss gewusst, dass die Antrag- stellerin aufgrund ihrer Krankheit für ihren Lebensbedarf auf die Hilfe Dritter an- gewiesen gewesen sei, dass als Dritter auch das Sozialamt in Betracht komme und dass infolge des Unterhaltsverzichts auch künftig der Dritte für den Unter- halt der Antragstellerin werde aufkommen müssen. Ebenso habe der Antrags- gegner berechtigterweise damit gerechnet, nach der Eheschließung mit der deutschen Antragstellerin eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis zu erhalten und damit über ein Einkommen zu verfügen, aus dem er auch den Unterhalt für die Antragstellerin hätte aufbringen können. 8 Die Sittenwidrigkeit sei auch nicht deshalb zu verneinen, weil der Ehever- trag vor der Eheschließung und damit vor der Entstehung einer Unterhaltspflicht des Antragsgegners vereinbart worden sei. Aus der Senatsentscheidung vom 9. Juli 1992 (XII ZR 57/91 - FamRZ 1992, 1403) ergebe sich nichts Gegenteili- ges. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall sei die Eingehung 9 - 6 - der Ehe vom Abschluss des Unterhaltsverzichts abhängig gemacht worden. Eine solche Abhängigkeit liege hier nicht vor. Wie der Antragsgegner in seiner Anhörung erklärt habe, hätten die Parteien aus Liebe geheiratet. Die Antragstel- lerin habe somit die Aussicht gehabt, künftig einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu erwerben. Der Verzicht auf diesen Anspruch stelle sich folglich im Falle ihrer Unterhaltsbedürftigkeit als ein Vertrag zu Lasten der Sozialhilfe dar. Der Antragsgegner könne sich auch nicht auf das Senatsurteil vom 11. Februar 2004 (XII ZR 265/02 - FamRZ 2004, 601) berufen, wonach in ei- nem Ehevertrag Unterhalt wegen einer bereits bei der Eheschließung vorlie- genden Krankheit ausgeschlossen werden könne. Ein solcher Fall liege hier nicht vor, weil die Parteien Unterhaltsansprüche nicht wegen einer Vorerkran- kung, sondern schlechthin ausgeschlossen hätten. Für den Antragsgegner sei die voreheliche Krankheit, die nach seiner Behauptung auch Ursache der spä- teren Gehirnblutung sei, "kein Problem", mithin nicht Motiv für den späteren Un- terhaltsverzicht gewesen. Zudem gehe es - anders als in dem vom Senat ent- schiedenen Fall - vorliegend nicht um die Benachteiligung des Vertragspart- ners, sondern um die Benachteiligung der Sozialhilfe, also eines Dritten. 10 II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand: 11 1. Das Oberlandesgericht geht zu Recht davon aus, dass sich die Frage nach einer Unterhaltspflicht des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin nach deutschem Recht bestimmt (Art. 18 Abs. 4 Satz 1, Art. 17 Abs. 1 Satz 1, 12 - 7 - Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB). Bei Anwendung des deutschen Rechts kann sich eine Unterhaltspflicht des Antragsgegners aus § 1572 BGB ergeben. 13 2. Die Grundsätze, die der Senat für die Inhaltskontrolle von Eheverträ- gen aufgestellt hat und die einer evident einseitigen, durch die individuelle Ges- taltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigten und für den be- lasteten Ehegatten unzumutbaren Lastenverteilung begegnen sollen (grundle- gend Senatsurteil BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601), hindern den Antrags- gegner nicht, sich auf den mit der Antragstellerin vereinbarten Unterhaltsver- zicht zu berufen. Eine solche evident einseitige Lastenverteilung liegt, wovon offenbar auch das Oberlandesgericht ausgeht, hier im Verhältnis der Ehegatten zueinander nicht vor. a) Nach diesen Grundsätzen hat der Tatrichter zunächst im Rahmen ei- ner Wirksamkeitskontrolle zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derartig einseitigen Lastenvertei- lung führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehe- gatten und ihrer Lebensverhältnisse - die Anerkennung der Rechtsordnung zu versagen ist. Das ist hier nicht der Fall. 14 Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses lebte die Antragstellerin - für den An- tragsgegner erkennbar - von Sozialhilfe; auch der Antragsgegner, der weder eine Aufenthalts- noch eine Arbeitserlaubnis besaß und bereits im August 2000 Sozialhilfe beantragte und erhielt, verfügte über kein eigenes Einkommen. An- gesichts der beiderseitigen Mittellosigkeit der Parteien begründete deren wech- selseitiger Unterhaltsverzicht ebenso wie der Ausschluss von Versorgungs- und Zugewinnausgleich keine einseitige Lastenverteilung. Aus der bereits im Zeit- punkt des Vertragsschlusses absehbaren zukünftigen Entwicklung ergibt sich nichts anderes. Anhaltspunkte dafür, dass aus der Lebensplanung eines von 15 - 8 - ihnen ehebedingte Nachteile, etwa durch Kinderbetreuung, erwachsen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ziel war vielmehr, dass die An- tragstellerin, die für die Zukunft eine Rente erwartete, diese vor der Inanspruch- nahme durch eine etwaige nacheheliche Unterhaltspflicht gegenüber dem An- tragsgegner gesichert sehen wollte. Der Antragsgegner seinerseits wollte sein Hausgrundstück in Polen und wohl auch ein künftiges Arbeitseinkommen in Deutschland vor einem etwaigen Zugriff im Wege nachehelicher Unterhaltsan- sprüche absichern. Die Wechselseitigkeit des Unterhaltsverzichts war insoweit nicht nur formal vereinbart; sie sollte jeden der Ehegatten vor einer im Zeitpunkt des Vertragschlusses zumindest vorstellbaren Inanspruchnahme durch den jeweils anderen Ehegatten im Scheidungsfall schützen. Für die Annahme einer einseitigen Lastenverteilung ist bei einer solchen Konstellation kein Raum. b) Hält ein Ehevertrag der Wirksamkeitskontrolle stand, so muss der Tat- richter im Rahmen der Ausübungskontrolle prüfen, ob und inwieweit ein Ehegat- te die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten ge- setzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, dass diese durch den Ehevertrag wirksam abbedungen sei. Dafür ist entscheidend, ob sich nunmehr - im Zeit- punkt des Scheiterns der Ehe - aus dem vereinbarten Ausschluss der Schei- dungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belan- ge des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffe- nen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumut- bar ist. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche ein- vernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprüngli- chen, dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung grundlegend abweicht. Eine solche Gestaltung ist hier weder vorgetragen noch sonst erkennbar. 16 - 9 - Die Antragstellerin lebt wie auch schon vor der Eheschließung mit dem Antragsgegner von Sozialhilfe. Es ist nicht festgestellt, dass ihre zwischenzeit- lich eingetretene Hilfsbedürftigkeit zu einer wesentlichen Steigerung ihres Be- darfs geführt hat. Im übrigen wäre auch eine solche Bedarfssteigerung ein Um- stand, der durch die Krankheit der Antragstellerin verursacht wäre, der nicht in der Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse angelegt ist und dessen Gel- tendmachung gerade durch den wechselseitigen Unterhaltsverzicht ausge- schlossen werden sollte. Da in dem wechselseitigen Ausschluss eines solchen nicht ehebedingten Risikos keine evident einseitige und für die Antragstellerin im Nachhinein unzumutbare Lastenverteilung liegt, hindert § 242 BGB die Beru- fung des Antragsgegners auf den Unterhaltsverzicht nicht. 17 3. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Unterhalts- verzicht auch nicht deshalb sittenwidrig und nichtig (§ 138 BGB), weil er den Träger der Sozialhilfe belastet. 18 Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine Vereinbarung, durch die Verlobte oder Eheleute für den Fall ihrer Scheidung auf nachehelichen Unter- halt verzichten, nach deren von Inhalt, Beweggrund und Zweck bestimmten Gesamtcharakter gegen die guten Sitten verstoßen, falls die Vertragsschlie- ßenden dadurch bewusst eine Unterstützungsbedürftigkeit zu Lasten der Sozi- alhilfe herbeiführen, auch wenn sie eine Schädigung des Trägers der Sozialhilfe nicht beabsichtigen (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 86, 82, 88 = FamRZ 1983, 137 und vom 24. April 1985 - IVb ZR 22/84 - FamRZ 1985, 788, 790). Durch einen Unterhaltsverzicht werde eine Unterstützungsbedürftigkeit eines Ehegat- ten zu Lasten der Sozialhilfe allerdings dann nicht herbeigeführt, wenn die Ehe- gatten bei Abschluss des Ehevertrags noch nicht verheiratet gewesen seien, die Eheschließung aber vom vorherigen Unterhaltsverzicht abhängig gemacht hätten. Denn in einem solchen Fall habe der später bedürftige Ehegatte von 19 - 10 - vornherein keine Aussicht gehabt, einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu erwerben. Der Unterhaltsverzicht habe daher die Bedürftigkeit dieses Ehe- gatten und damit dessen Risiko, zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen zu sein, nicht erhöht (Senatsurteil vom 9. Juli 1992 - XII ZR 57/91 - FamRZ 1992, 1403 f.). 20 Diese Rechtsprechung zur Nichtigkeit von Unterhaltsvereinbarungen, die zu Lasten der Sozialhilfe abgeschlossen werden, ist durch die unter 2. darge- stellten Grundsätze, die der Senat zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen entwi- ckelt hat, nicht gegenstandslos geworden. Sie bedarf allerdings der Eingren- zung und Präzisierung: Wie der Senat ausgesprochen hat, gehört es zum grundgesetzlich verbürgten Recht der Ehegatten, ihre eheliche Lebensgemein- schaft eigenverantwortlich und frei von gesetzlichen Vorgaben entsprechend ihren individuellen Vorstellungen und Bedürfnissen zu gestalten. Die auf die Scheidungsfolgen bezogene Vertragsfreiheit entspringt insoweit dem legitimen Bedürfnis, Abweichungen von den gesetzlich geregelten Scheidungsfolgen zu vereinbaren, die zu dem individuellen Ehebild der Ehegatten besser passen. So können etwa Lebensrisiken eines Partners, wie sie z.B. in einer bereits vor der Ehe zu Tage getretenen Krankheit oder in einer Ausbildung angelegt sind, die offenkundig keine Erwerbsgrundlage verspricht, von vornherein aus der ge- meinsamen Verantwortung der Ehegatten füreinander herausgenommen wer- den. Entsprechendes gilt auch für andere nicht ehebedingte Risiken. Aus dem Gedanken der nicht allein auf die Ehezeit beschränkten Solidarität ergibt sich nichts Gegenteiliges: Dieser Gedanke ist weder dazu bestimmt noch geeignet, unterhaltsrechtliche Pflichten, in denen sich die nacheheliche Solidarität konkre- tisiert, als zwingendes, der Disposition der Parteien entzogenes Recht zu statu- ieren (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 95 = FamRZ 2004, 601, 604). - 11 - Daraus folgt, dass ein ehevertraglicher Unterhaltsverzicht nicht schon deshalb sittenwidrig ist, weil er bewirkt, dass ein Ehegatte im Scheidungsfall auf Sozialhilfe angewiesen bleibt, während er ohne den Unterhaltsverzicht von sei- nem geschiedenen Ehegatten Unterhalt beanspruchen und deshalb Sozialhilfe nicht mehr in Anspruch nehmen könnte. Denn die berechtigten Belange des Sozialhilfeträgers gebieten es Ehegatten nicht, mit Rücksicht auf ihn Regelun- gen zu unterlassen, die von den gesetzlichen Scheidungsfolgen abweichen, ihrem individuellen Ehebild aber besser gerecht werden als die gesetzliche Re- gelung. Eine Pflicht von Eheschließenden zur Begünstigung des Sozialhilfeträ- gers für den Scheidungsfall kennt das geltende Recht nicht. Dies gilt unabhän- gig davon, ob der Ehevertrag vor oder nach der Eheschließung vereinbart wor- den ist und ob die Ehegatten im ersten Fall die spätere Eheschließung vom Ab- schluss des Ehevertrags abhängig gemacht haben. 21 Allerdings kann eine Unterhaltsabrede dann sittenwidrig sein, wenn die Ehegatten damit auf der Ehe beruhende Familienlasten objektiv zum Nachteil der Sozialhilfe geregelt haben (Senatsurteil vom 24. April 1985 aaO). Das ist namentlich dann der Fall, wenn sich aus der Gestaltung der ehelichen Lebens- verhältnisse, insbesondere aus der Verteilung von Erwerbs- und Familienarbeit, im Scheidungsfall Nachteile für einen Ehegatten ergeben, die an sich durch den nachehelichen Unterhalt ausgeglichen würden, deren Ausgleich die Ehegatten aber vertraglich ausgeschlossen haben. Das gilt auch dann, wenn ein von den Ehegatten vereinbarter Unterhaltsverzicht einer auf das Verhältnis der Ehegat- ten zueinander bezogenen Inhaltskontrolle standhält - etwa weil dieser Verzicht durch anderweitige Vorteile (z.B. durch Zuwendung eines Wohnrechts) des ver- zichtenden Ehegatten kompensiert wird, ohne dessen sozialhilferechtliche Be- dürftigkeit entfallen zu lassen. Auch in einem solchen Fall können die Ehegatten ehebedingte Nachteile, die das Recht des nachehelichen Unterhalts angemes- sen zwischen ihnen ausgleichen will, nicht durch einen Unterhaltsverzicht auf 22 - 12 - den Träger der Sozialhilfe verlagern und damit die wirtschaftlichen Risiken ihrer individuellen Ehegestaltung gleichsam "sozialisieren". Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor, da nach der konkreten Fallgestaltung bei keinem der Ehegatten ehebedingte Nachteile zu befürchten waren, auf deren Ausgleich sie zu Lasten des Sozialhilfeträgers verzichten wollten. Die Antragstellerin war bereits bei Vertragsschluss nicht in der Lage, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, und bezog deshalb Sozialhilfe. Selbst wenn die spätere Hirnblutung ihre Bedürftig- keit gesteigert hätte, wäre dies kein Nachteil, der durch die Gestaltung der ehe- lichen Lebensverhältnisse bedingt wäre. Auch in der Person des Antragsgeg- ners, der bei Vertragsschluss keine Arbeitserlaubnis besaß und in dem auf die Eheschließung folgenden Monat Sozialhilfe beantragt und erhalten hat, sind ehebedingte Nachteile, die durch seinen Unterhaltsverzicht auf die Sozialhilfe übergeleitet würden, nicht erkennbar. Fraglich ist, ob ein Unterhaltsverzicht sich darüber hinaus auch in ande- ren Fällen als sittenwidrig erweisen kann, in denen aufgrund der Eheschließung eine Belastung des Sozialhilfeträgers eintritt, indem dieser für einen Ehegatten dauerhaft oder doch längerfristig aufkommen muss, weil die Ehegatten für den Scheidungsfall eine Unterhaltspflicht des anderen Ehegatten ausgeschlossen haben. Zu denken ist etwa an Fälle, in denen - wie hier von der Antragstellerin geltend gemacht - ein mittelloser ausländischer Staatsangehöriger durch die Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen ausländerrechtliche Vor- teile erstrebt, die zu einer dauerhaften oder doch langfristigen Inanspruchnah- me des Sozialhilfeträgers führen würden, wenn der von den Ehegatten verein- barte Unterhaltsverzicht wirksam wäre. Die Frage kann hier dahinstehen. Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Voraussetzung für eine sittenwidrige Belas- tung des Sozialhilfeträgers ist stets, dass ohne den Unterhaltsverzicht des ei- nen Ehegatten eine Unterhaltspflicht des anderen Ehegatten bestünde und erst der Ausschluss dieser Pflicht zur Belastung des Sozialhilfeträgers führt. Das ist 23 - 13 - hier nicht ersichtlich. Wie ausgeführt, war die Antragstellerin bereits bei Ab- schluss des Ehevertrags zur Deckung ihres eigenen Lebensbedarfs nicht in der Lage und bezog deshalb ihrerseits Sozialhilfe. Es ist nicht erkennbar, dass sie zu diesem Zeitpunkt zur Leistung von Unterhalt an den Antragsgegner in der Lage war oder doch damit rechnen konnte, im Falle einer späteren Scheidung leistungsfähig zu sein. Die angebliche Erwartung einer künftigen Rente der An- tragstellerin ändert daran nichts. Diese Rente ist nach Voraussetzungen, Zeit- punkt und Höhe völlig unbestimmt; dass sie den Selbstbehalt der Antragstellerin übersteigen und ausreichen würde, den Unterhaltsbedarf des Antragsgegners zu decken, ist weder festgestellt noch vorgetragen. Von daher fehlt es an zurei- chenden Anhaltspunkten für eine gegenwärtige oder künftige Leistungsfähigkeit der Antragstellerin, die deren nacheheliche Unterhaltspflicht hätte begründen und den Verzicht des Antragstellers auf einen solchen Unterhalt als eine sitten- widrige Belastung des Sozialhilfeträgers hätte erscheinen lassen können. III. Danach kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Der Senat ist in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO), da wei- tere tatsächliche Feststellungen weder zu erwarten noch erforderlich sind. Da der von den Parteien wechselseitig erklärte Unterhaltsverzicht wirksam und ein 24 - 14 - Unterhaltsanspruch der Antragstellerin deshalb nicht begründet ist, war deren Berufung zurückzuweisen. VRinBGH Dr. Hahne ist urlaubs- Sprick Weber-Monecke bedingt verhindert zu unter- schreiben. Sprick Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Günzburg, Entscheidung vom 13.08.2003 - 1 F 51/03 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 29.06.2004 - 4 UF 324/03 -