V ZR 260/90
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG München 13. Januar 1992 25 U 6622/90 BGB §§ 118, 166, 278, 313 Scheingeschäft bei notarieller Beurkundung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau !V R e c h 1 s p r e c h u n g A. BOrgerliches Recht 1. BGB§§118, 166, 278, 313 (Scheingesch』ft bei notarieller Beurkundung) 1. Ein GrundstUckskaufvertrag ist nicht deshalb nichtig, weil der Verk首ufer den notariellen Vertrag nur zum Schein abschlieBen will und irrtUmlich meint, der 防ufer 一 wisse dies und sei damit einverstanden;§118 BGB ist insoweit nicht anwendbar. 2. FUr die Frage, ob der K首ufer eines Grundstocks von dem Scheingesch首ftswillen des Verk首ufers 晦nntnis hat, kommt es auf den Kenntnisstand des an der Beurkundung selbst beteiligten K首ufers an; eine Zurechnung des Wissens einer mit der VerhandlungsfUhrung betrauten Hilfsperson nach§166 Abs.l BGB analog findet inso■ weit nicht statt. 3. Der K首ufer eines Grundstocks haftet nicht aus c. i. c. i.V.m.§278 BGB wenn sein Verhandlungsgehilfe ohne sein Wissen gegenUber dem Verk首ufer den Eindruck erweckt, der notarielle Vertrag we川e nur zum Schein geschlossen; das Vertrauen des Verk首ufers auf die Nichtigkeit des notariellen Vertrages wi川 insoweit nicht geschutzt. OLGM0nchen, Urt&I vom 14.01. 1992 一25 U 6622/90 (rechts・ kはftig)一 mitgeteilt von Ministerialrat D厄ter Rojahn, Monchen Aus dem Tatbestand: Die KI白gerin verlangt die 臼ststellung der Nichtigkeit eines zwischen den ぬrteien aeschlossenen notariellen Grundst0ckskaufvertraaes. aie b eKiagte verlangt im Wege aer WlaerKlage von aer IIagerin aie Auflassung eben dieses Grundstockes. Die Beklagte interessierte sich for ein von der Klagerin zum 迦rkauf angebotenes Grundstock in St. Die ぬrtragsverhandlungen fohrte auf Seiten der Beklagten deren Ehemann, der んuge 5., und auf Seiten der KI百gerin deren Geschaftsfohrer. Am 8. 7. 1988 schlossen die Parteien den notariell beurkundeten Kaufvertrag. In diesem Kaufvertrag ist ein Kaufpreis von 1.570.0叩,一 DM ausgewiesen. Anla6lich des Notartermins unterschrieben die Beklagte und deren Ehemann das mit Datumsstempel vom 4. 7. 1988 versehene Anaebot uoer eine トinanzierunasvermittluna cle「トirma bcn.. sowie ein mit uniese川cnem btempel vom M ai 19ii versenenes Mak旧rangeoot derselben Firma. Die Zeugin Sch. war bei dem Notartermin nicht anwesend, die genannten Schreiben wurden der Beklagten und dem Zeugen 5. von dem Geschaftsfohrer der Klagerin zur Unterschrift vorgelegt. Der in der notariellenUrkunde ausgewiesene ぬufpreis wurde zwi・ schenzeitlich bezahlt, ebenso die Maklerprovision von 53.694,一 DM. Nicht bezahlt wurde die Finanzierungsvermittlungsprovi引On, die nach einer Rechnung der Firma'Sch. vom August 1988 22.500,一 DM betragen sollte. Wegen dieser Finanzierungsvermittlungsprovision ist ein Rechtsstreit zwischen der Klagerin und dem んugen 5. anderweitig ahhangig. Die Klagerin hat vorgetragen, die ぬrteien h谷tten in Wahrheit einen Kaufpreis von 1.640.000,一 DM vereinbart. Auf Wunsch des Ehemannes der Beklagten sei dieser wirkliche ぬufpreis jedoch dergestalt verschleiert worden, daB in der notariellen Urkunde nur ein Kaufpreis von 1.570.000,一 DM erscheine und daneben die Beklagte eineMakierprovision von 47.100,一 DM netto, sowie eine Finanzie-rungsvermittlungsprovision von 22.500,一 DM bezahlen sollte. Den rechnerischen Differenzbetrag in H6he von 400,一 DM zu dem vereinbarten Kaufpreis habe die Beklagtenseite in bar erけingen sollen. Die KI白gerin hat zunachst auf 臼ststellung der Nichtigkeit des nota・ nieulen Kaufvertrages und auf 凡ststellung ihrer Nichtverpflichtung zur Auflassung geklagt. Nachdem die Beklagte Widerklage auf Auflassung erhoben hatte, hat die Klagerin ihren urspronglichen Antrag insoweit for erledigt erklart. Die Beklagte hat bestritten, daB eine Unterverbriefungs-Abrede, wie von der Klagerin behauptet, getroffen worden sei. Vielmehr entspreche der im notariellen ぬrtrag ausgewiesene Kaufpreis von 1.570.000,一 DM dem wirklichen W川en der ぬrteien. Die Maklerprovision habe man bezahlt, weil man schon zu Beginn derぬrhandlun gen von der KI谷gerin an das Maklerboro verwiesen worden sei und ge・ meint habe, der Provisionsanspruch des MaklerbUros sei entstanden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben: Die behauptete Unterverbriefung mit der Folge der Nichtigkeit des notariellen Kaufvertrages als Scheingeschaft sei nicht nachgewiesen. Mit der Berufung verfolgt die Klagerin ihren Klageantrag sowie ihren Antrag auf Anweisung der Widerklage weiter. . . . Sie halt den Vertrag for nichtig. DIe ぬrpflichtungen zur ムhlung von Maklerprovision und Finanzierungsvermittlungsprovision hatten nach Meinung der Klagerin als Teil der Kaufpreisabreden mitbeurkundet werden mUssen, was nicht geschehen sei. Die Beklagte halt das landgerichtliche Urteil for zutreffend und begehrt die Zurロckweisung der Berufung. Sie bestreitet nach wie vor den klagerischen Sachvortrag, daB zwischen ihrem Ehemann und dem Geschaftsfohrer der Klagerineine Aufspaltung des Kaufpreises verabredet worden sei. Selbst wenndem aber so gewesen sein sollte, so habe jedenfalls sie, die Beklagte, hiervon nichts gewuBt. Diesen S achvortrag der Unkenntnis der Beklagten von der 細fspaltung des Kaufpreises bestreitet wiederum die Kla卯rin. Nach ihrer Auffassung kommt es aber auf diese Einlassung der Beklagten ohnehin nicht an, da sich die Beklagte das Verhalten ihres ぬrhand 1 ungsgehilfen nach den Grundsatzen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht oder ロber§166 Abs.1 BGB zurechnen lassen mosse. Im obrigen sei der Kaufvertrag wegen Dissenses nichtig oder jedenfalls wegen der vorsorglich erklarten Anfechtung der Kaufvertragserklarung. … Aus den Grnden: Die zulassige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der notarielle Kaufvertrag vom 8.7. 1988 ist wirksam. Die KIagerin hat nicht nachgewiesen, daB die Beklagte eine Aufspaltung des Kaufp旧ises wollte oder von einer etwaigen diesbezUglichen Abrede zwischen dem Verhandlungsgehilfen der Beklagten und dem Geschaftsfohrer der Klagerin auch nur Kenntnis hatte. Ein etwa hierober vorhandenes Wissen des ぬrhandlungsgehilfen ist der Beklagten nicht zuzurechnen. Auch die weiteren von der Klagerin geltend gemachten Nichtig肥itsgronde greifen nicht durch. Ebenso・ 272 MittBayNot 1993 Heft 5 wenig besteht ein Anspruch der Klagerin auf Aufhebung und Rockabwicklung des Kaufvertrages, der dem Anspruch der Beklagten auf Auflassung des Grundstocks entgegengehalten werden k6nnte. Ohne den Nachweis eigener 陥nntnis der Beklagten von der behaupteten Unterverbriefungsabrede ergibt sich unter keinem Gesichtspunkt die von der Klagerin geltend gemachte Rechtsfolge der Nichtigkeit des noねnieulen Kaufvertrages. a) MaBgebend sind die am 8. 7. 1988 vor dem Notar abgegebenen Willenserklarungen desGeschaftsfohrers der Kiagermn einerseits und der Beklagten andererseits. Wollte die Beklagte keine Unterverbriefung und wuBte sie nichts von einem etwa entgegengesetzten Willen des Geschaftsfohrers der Klagerin, so waren weder ihre eigene Willenserklarung noch diejenige des Geschaftsfohrers der Klagerin nach §116, 117 BGB nichtig. Denn die Klagerin hat dann ihre eigene Willenserklarung gerade nicht zum Schein abgegeb叩 und sie war auch nicht einverstanden mit der Abgabe einer Scheinerklarung durch die andere ぬrtragspartei. Ein etwaiger 一 der Beklagten nicht bekannter 一 Vorbehalt des Geschaftsfohrers der Klagerin, das von ihm vor dem Notar Erklarte nichtzu wollen, ist im Rahmen des§116 BGB unbe-・ achtlich. kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Eine Zurech-nung des Wissens des ぬrhandlungsgehilfen findet im vorliegenden Fall nicht statt. Die unmittelbare Anwendung des §166 Abs. 1 BGB scheidet aus, da kein-Fall der ぬrtretung vorliegt. Aber auch eine Zu・ rechnung o ber §166 Abs. 1 BGB analog, die beim ぬrhand-\ lungsgehilfen im Bereich der Wissenszurechnung grund.危加ndt/He加ガchs, 51. Aufl., satzlich in Betracht kommt (vgl §166 RdNr.3; MUnchener Kommentar/Th/e厄, 2. Aufl.,§166 RdNr.23 m.w.N., ist im vorliegenden Fall, in dem es um die Frage der etwa mangelnden Ernstlichkeit notariell beurkundeter Erklarungen geht, nicht gerechtfertigt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daB die Formvorschrift des 313 BGB einer Zurechnung von Wissen des ぬrhand -§ lungsgehilfen entsprechend dem in §166 Abs. 1 BGB entSo haltenen Rechtsgedanken Grenzen setzt・ hat der Bundes・ gerichtshof fDr denFall der Auslegung eines nach§313 BGB beurkundungsbedorftigen ぬrtrages die M6glichkeit einer solchen Zurechnung ausdr0cklich verneint (BGH NJW-RR 1986, 1019 f.). Begrondet ist dies damit, daB der Warn- und Schutzzweck der Beurkundung sich nur den daran Beteiligten gegenober entfalten 師nne. Es komme daher nicht darauf an, welchen Sinn ein mit der Anfertigung des ぬrtragsentwurfs Beauftragter der von ihm vorbereiteten Regelung beigemessen hat;maBgeblich sei nuち wie die an der Beurkundung beteiligten Vertragsparteien selbst die beurkundeten Erklarungen verstanden haben oder verstehen muBten. Auch§118 BGB fohrt in diesem Fall zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn die Klagerin nachweisen k6nnte, daB ihr Geschaftsfohrer seine Willenserklarung in der Erwartung abgegeben hat, die Beklagte werdeden Mangel der ErnstDer 陥rngedanke dieser Rechtsprechung greift auch im vorlichkeit erkennen, 陥nnte sich die Klagerin hier nicht auf die liegenden Fall, der eine vergleichbare Interessenlage aufRechtsfolge der Nichtigkeit berufen. Zwar wird o berwiegend weist. Die Warn- und Schutzfunktion des§313 BGB erdie Meinung vertreten, daB es for den Tatbestand des§118 streckt Sich auch 一 und sogar in besonderem MaBe 一 auf BGB nicht darauf ankomme, ob die mangelnde Ernstlichkeit die Frage der Ernstlichkeit der Willenserklarungen. Mit objektiv erkennbar war, und daB die Vorschrift grundsatzlich gutem Grund statuiert§17 BeurkG diesbezogUch eine beauch for das einseitige (sog. miBlungene) Scheingeschaft sondere Beletirungspflicht und sind die Folgen einer,, Unter・ gelte (vgl. Staudinger/Di/cher, 12. Aufl.,§118 RdNr.2f.; verbriefung" regelmaBiger Bestandteil der notarielleh BelehSoergel/He危ri刀めI, 12.Aufl.,§118 RdNr. 7 f.; Monchner rungspraxis. MaBgeblich kann daher auch for die Frage der Kommentar/K厄meち 2. Aufl.,§118 RdNr.4 f., 8, m.w. N', auch Ernstlichkeit nur sein, wie die an der Beurkundung beteiligzur Gegenmeinung). Das kann aus Gronden des Schutzes ten ぬrtragsparteien selbst die beurkundeten Erklarungen des redlichen Geschaftsverkehrs aber jedenfalls dann nicht .四rstanden haben oder verstehen muBten. Kann eine an der gelten, wenn die Erklarung, wie hier, in einer notariellen Beurkundung beteiligte ぬrtragspartei danach von der ErnstUrkunde enthalten Ist und nach Art und Inhalt objektiv als haftigkeit der Erklarung der anderen beteiligten Vertragsrechtsgeschaftliche Erklarung anzusehen ist (vgl. RGZ 168, partei ausgehen, so muB sie sich darauf verlassen k6nnen, 204/205; RG RK/Krger-Nie畑nd, 12.Aufl., §118 RdNr.2; daB diese Erklarung nicht etwa deshalb den Charakter einer 月 esecke, たitschrift der Akademie for deutsches Recht bloBen Scheロ- oder Scheinerklarung erhalt, weil sich ein 一 ZAkDR 一 1942, 140 f.). Dabei mag offen bleiben, ob man diesbezoglicher Wille des Erklarenden aus auBerhalb des dieses Ergebnis, wie RGZ 168, 204 /205 im dort entschiedetatsachlichen ぬrtragsschlusses liegenden 一 dem Erkla・ nen Fall, mit Treu und Glauben begrondet, oder ob nicht vielrungsempfanger nicht bekannten 一 Umstanden ergibt. mehr die auf die offene Scherzerklarung zugeschnittene Vorschrift des§118 BGB for das einseitige Scheingeschaft im Soweit der Bundesgerichtshof in einerneueren Entschei-Bereich des§313 BGB von vornherein nicht anwendbar ist. dung (Urteil vom 8. 11. 1991, V ZR 260/90 itsatz yeめffent,山 Nach Auffassung des Senats ware es ein mit der Funktion licht i n EBE/BOH 一山25/92) eine Zurechnung des Wissens des § 313 BGB und dem Gedanken des ぬr肥hrsschutzes der mit der ぬrhandlungsfohrung betrauten Hflfsperson im schwerlich zu vereinbarender Wertungswiderspruch, wenn Rahmen des§138 Abs.1 BGB for den Fall bejaht, daB die eine vor dem Notar nach auBen als ernstlich gemeint abge・ ぬrtragspartei die ぬrhandlungen und de'n tatsachlichen gebene, objektiv als solche verstehbare und vom Erklarungs- ぬrtragsschluB voIlstandig einer mit der Sachlage allein veremofanaer und dem Notar auch tatsachlich so verstandene trauten Hilfsperson o berlaBt und das Handeln der ohne Willenserklarung 昨ater allein mit der Begrondung, -man AbschluBvollmacht tatigen Hilfsperson spater genehmigt, habe die Erklarung nicht wirklich gewollt und man habe steht diese Entscheidung dervorstehend vertretenen Auff asgemeint, der ぬrtragspartner we川e das schon erkennen, sung nicht entgegen. Denn im hier zu entscheidenden Fall dem Einwand der Nichtigkeit ausgesetzt werden k6nnte. hat die Vertragspartei den tatsachlichen VertragsschluB b) Auf die Kenntnisse des Ehemannes der Beklagten, dem die Beklagte die ぬrtragsverhandlungen o berlassen -hat, MittBayNot 1993 Heft 5 gerade nicht einer Hilfsperson o berlassen; die Beklagte hat den notariell beurkundeten Vertrag selbst geschlossen. nach den Grundsatzen der Anscheins- oder Duldungsvollmacht kein Raum. c) Auch die anderen von der Berufung geltend gemachten 」 Nichtigkeitsgronde greifen nicht durch, wenn eine eigene Kenntnis der Beklagten von der behaupteten Unterverbriefungsabrede nicht nachgewiesen ist. Ein Dissens liegt nicht vor, da die beurkundeten Willenserklarungen der Parteien o bereinstimmen. MaBgeblich ist der objektive Erklarungswert, d. h. wie der Empfanger die Erklarung nach Treu und Glauben und unter Berocksichtigung der Verkehrssitte verstehen muBte (vgl .用 land以f-Ie加- richs, 51. Aufl.,§133 RdNr.9; BGHZ36, 33 und st. Rspr.), wobei zur Bestimmung des objektiven Erklarungswerts einer vor dem Notar abgegebenen Willenserklarung auf auBerhalb des notariellen Vertragsschlusses liegende Umstande, die einer Partei nicht bekannt sind, gerade nicht zurockgegriffen werden darf. Danach ergibt sich hier, daB beide Parteien genau das erklarten, und zwar als ernstlich gewollt, was in der notariellen Urkunde steht, namlich einen Kaufvertrag zum Kaufpreis von 1.570.000 ,一 DM schlieBen zu wollen.DerVertragist auch nicht nach §§313, 125, 139 BGB nichtig, weil der Maklervertrag und die Finanzierungsvermittlung nicht mitbeurkundet wurden. DaB es sich hier nach dem Willen der Parteien des Kaufvertrages um beurkundungspflichtige Nebenabreden, um Bestandteile des schuldrechtlichen ぬrauBerungsgeschafts (vgl. BGHZ 63, 359 /361; 74, 346/348 ;用厄ndiがleinrichs§313 RdNr. 25, 31 m. w. N.) gehan・ delt hatte, ist nicht nachgewiesen. Es ergibt sich insbesondere nicht schon dann, wi旦 die Berufung meint, wenn man die Sachverhaltsdarstellung der Beklagten zugrunde legt. Die Berufung verweist insoweit insbesondere auf den Sachvortrag der Beklagten, der Geschaftsfohrer der Klagerin habe den Ehemann der Beklagten darauf hingewiesen, er habe das Objekt einem Makler im Rahmen eines Alleinauftrags an die Hand gegeben und sei danach verpflichtet, Interessenten an diesen zu verweisen. Hieraus laBt sich aber nicht ohne weiteres der SchluB ziehen, daB die Parteien den AbschluB der Maklervereinbarung in einer Weise zur Voraussetzung und Bedingung for den AbschluB des Kaufvertrages gemacht 脆tten, daB beides miteinander,, stehen und fallen" sollte (vgl. BGH NJW 1989, 898 /899). Der Vertrag ist schlieBlich auch nicht wegen der erklarten Anfechtung nichtig. Die Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung sind nicht gegeben. Soweit der Geschaftsfohrer der Klagerin vor dem Notar bewuBt etwas anderes erklart hat als er mit der Beklagten vereinbaren wollte, scheidet ein Irrtum schon begrifflich aus. Aber auch soweit seine Erklarung m6glicherweise von der irrigen Vorstellung geleitet gewesen sein mag, der Vertragspartner sei mit einer zu市 Schein abgegebenen Erklarung einverstanden, betrafe auch dieser denkbare Zwiespalt zwischen Wille und Erklarung den Punkt der Nichternstlichkeit des Erklarten, ein Bereich, der sich nach den besonderen Vorschriften der§§116 一 118 BGB regelt (vgl. RGZ 168, 204 /205); for einen Rockgriff auf §119 BGB ist insoweit kein Raum. Auch die Anfechtung nach§123 BGB greift nicht durch. Es ist schon fraglich, ob eine auf§278 BGB gestotzte Zurechnung einer etwaigen 枯uschung des Verhandlungsgehilfen im Bereich des§313 BGB unter den hier gegebenen Umstanden o berhaupt Platz greifen 而nnte. Jedenfalls fehlt es insoweit schon am Nachweis der tatsachlichen Voraussetzungen des§123 BGB im subje匿iven Bereich. (Wird aus・ gefhrt.) 2) Eine eigene Kenntnis der Beklagten von der behaupteten Unterverbriefungsabrede ist nicht nachgewiesen. (Wim ausgefhrt.) II. Die Berufung ist auch insoweit unbegrondet, als sie sich dagegen wendet, daB das 山 ndgericht der Widerklage statt・ gegeben hat. DieBeklagte hat aus dem wirksamen Kaufvertrag einen Anspruch auf Auflassung. Die× Klagerin kann diesem Anspruch keinen Anspruch auf Aufhebung und Rockabwicklung des Kaufvertrages nach den Grundsatzen der Haftung aus Verschulden bei VertragsschluB (c.. i. c.) i. v. m.§278 BGB entgegensetzen. Ein solcher Anspruch ist zwar regelmaBig dann gegeben, wenn eine Partei (oder der Verhandlungsgehilfe, forden eine Partei nach§278 BGB einzustehen hat) die andere Partei in pflichtwidriger W引se nicht auf zur Formung0ltigkeit fohrende Umstande hinweist (vgl. BGHZ 92, 164 /175; Monchener K6mmentar/Emmerich, vor§275, Rdnr.45); die andere Vertragspartei soll dann in ihrem berechtigten Vertrauen auf das wirksame Zustandekommen des Rechtsgeschafts geschotzt werden. Hier liegt der Fall aber gerade umgekehrt: Die Klagerin macht geltend, in ihrem Vertrauen darauf enttauscht worden zu sein, daB die Willenserklarungen vor dem Notar nur zum Schein abgegeben, ein wirksamer Vertrag also gerade nicht geschlossen werden sollte. Insoweit ist aber ein schutzenswerter Vertrauenstatbestand nicht anzuerkennen. 2. VerbrKrG§§7, 9 (lnha/t der Widerrufsbe/ehrung nach Eine ordnungsgem首Be Belehrung o ber das Widerrufsrecht im Sinne des§7 Abs.2 .1,2 ぬrbrKrG liegt nur vol, wenn der Verbraucher darauf hingewiesen wird, daB der Widerruf des Kreditvertrages auch den damit verbundenen Kaufvertrag erfaBt. (Leitsatz der Schriftleitung) OLG Dosseldorf, Urteil vom 6.12.1992 一 14 U 66/92 一 Aus Tatbestand: Am 24.01. 1991 kaufte die Klagerin bei der Beklagten einen Pkw Opel Vectra zum Kaufpreis von 23.200 DM, indem sie die verbindliche Be-・ stellung, die von einem Mitarbeiter der Beklagten zur Unterschrift vorgelegt worden ist, interzeichnete Da die Klagerin eine Finanzierung wonschte, um den Kaufpreis for das Gebrauchtfahrzeug unverzoglich zu begleichen, unterbreitete ihr die Beklagte ein Finanzierungsangebot derHausbank, der 0 Bank GmbH. In dem Darlehensvertrag ist der Ehemann der Klagerin als Darlehensnehmer und die KI白Qerin als Mltdarlehensnehmer b田 elchnet. Dieser Darlehensvertrag auf dem Vordruck der.O BankGmbH enthalt die Fahraestell-Nrdes mit dem DarIehAn 711 A rwArhAndAn ドKw sowie aie einzelnen Identitizierungsmerkmale for den Gesamt・ rechnungspreis von 23.200 DM. Unfer Punkt 11. des Darlehensvertrages ist in einem umrandeten Textteil folgendes aufgenommen: ,,Belehrung Ober das Widerrufsrecht 1. Der Darlehensnehmer kann seinen Darlehensantrag binnen einer Woche schriftlich widerrufen. Der Widerruf ist an die 0 Bank GmbH oder den Handler (s. a) zu richten. Die Frist beginnt, sobald dem Darlehensnehmer eine Durchschrift des Darlehensantrags und des Kaufantrags ausgehandigt worden ist. Zur Wahrung der Frist genogt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf des Darlehensantra叩 hat die Unwirksamkeit von Darlehensantrag und von weite・ ren mitflnanzierten Antragen zur Folge. 2. Der Mitdarlehensnehmer kann seinen Darlehensantrag ebenfalls widerrufen. For das Widerrufsrecht desMitdarlehensnehmers gelten die vorstehenden B的 1Immunaen entsnrenhAnri flip WiriArriifRfrk 十 oeginnt jeciocn erst,- wenn dem Mitdarlehensnehmer eine Durchschrift des Darlehensantrag卵 ausgehandigt worden ist." MittBayNot 1993 Heft 5 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG München Erscheinungsdatum: 13.01.1992 Aktenzeichen: 25 U 6622/90 Erschienen in: MittBayNot 1993, 272-274 Normen in Titel: BGB §§ 118, 166, 278, 313